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BS 2024 116

Zug OG · 2025-05-07 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), C.________, F.________ und G.________ reichten am 11. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gemeinsam eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und unbefugten Beschaffens von Perso- nendaten gegen H.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Sie konstituierten sich dabei als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. 2. Nachdem die von allen Privatklägern geforderten Kostenvorschüsse von je CHF 200.00 ge- leistet wurden, übermachte der zuständige Staatsanwalt am 27. August 2024 eine Kopie der Strafanzeige an den Beschuldigten und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zur Einrei- chung einer allfälligen Stellungnahme. 3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 nahm Rechtsanwalt E.________ – innert erstreckter Frist

– für den Beschuldigten zur Strafanzeige Stellung. Dabei wurden alle zur Anzeige gebrach- ten Vorwürfe bestritten. 4. Ohne die Einleitung weiterer Schritte stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. No- vember 2024 die Strafuntersuchung mit Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin ein und verwies deren allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg. 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Novem- ber 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Akten aus dem Strafverfahren 1A 2024 1565 KUR seien beizuziehen. 2. Es seien ferner sowohl die Audioaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 als auch das Protokoll dieser Hauptverhandlung im Strafverfahren SG 2023 1-4 (insbesondere betreffend das Plädoyer des Beschuldigten H.________) zu den Akten zu nehmen, namentlich beim Strafge- richt des Kantons Zug zu edieren. 3. Der Beschwerdeführerin seien die Strafakten 1A 2024 1565 KUR sowie die beim Strafgericht des Kantons Zug edierte Audioaufzeichnung und das Protokoll der Hauptverhandlung SG 2023 1-4 zum Abhören bzw. zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. 4. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 im Strafverfahren 1A 2024 1565 KUR sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung und ggf. Er- gänzung der Strafuntersuchung zu überweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten H.________. 6. Der Beschuldigte liess durch seinen Rechtsvertreter am 6. Dezember 2024 eine freigestellte Vernehmlassung einreichen und eine Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen – beantragen (act. 4).

Seite 3/7 7. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beantragte auch die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 5). Sie reichte zudem die Untersuchungsakten ein. 8. Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichte weitere Belege ein (act. 6).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozess- voraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Re- gel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). Bevor eine Einstellung verfügt werden kann, ist eine Strafuntersuchung durchzuführen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abzuschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat began- gen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Danach erfolgt der Abschluss der Untersuchung mittels ei- ner Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung ist Ausfluss der grund- rechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Durch die Schlussverfügung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und die Unterlassung der Schlussverfügung, insbe- sondere im Falle einer Einstellung, muss regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfü- gung führen. Eine Heilung des Gehörsverletzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn

Seite 4/7 die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer un- nötigen Verfahrensverzögerung führen würde (Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 19 f.).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft erliess in casu keine Parteimitteilung, sondern verfügte direkt – ohne vorgängige Information der Parteien und damit auch ohne der Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit eingeräumt zu haben, Beweisanträge zu stellen – die Verfahrenseinstellung. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am 15. April 2024 als Pri- vatkläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht (Strafverfahren gegen C.________, F.________, G.________ und I.________) ein Plädoyer gehalten. Die Be- schwerdeführerin, welche damals als Zuschauerin anwesend gewesen sei, habe sich von di- versen Aussagen des Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Die Äusserungen des Be- schuldigten hätten aber zum einen nur die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin beschla- gen, welche (strafrechtlich) nicht geschützt sei. Ferner seien die vom Beschuldigten erhobe- nen Vorwürfe der "Banden- bzw. Clanzugehörigkeit" zu wenig bestimmt, um jemanden in der Ehre zu verletzen. Schliesslich sei zu beachten, dass in gerichtlichen, insbesondere straf- rechtlichen Verfahren das emotionale Klima stark angeheizt sei, so dass nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden dürfe. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausdrü- cke seien somit vorliegend gerade noch als strafrechtlich nicht relevante Übertreibungen zu taxieren. Der Beschuldigte habe sich folglich durch die Ausführungen in seinem Plädoyer nicht strafbar gemacht und die vorliegende Strafuntersuchung sei aus diesem Gründen ein- zustellen (Beilage 2 zu act. 1 S. 2 f.).

E. 4 Zur Begründung der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend geklärt und insbesondere die Strafakten aus dem fallrelevanten Strafverfahren SG 2023 1-4 nicht beigezogen. Daher habe sich die Beschwerdeführerin bis heute weder zur Audioaufnahme noch zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 äussern können. Zudem verkenne die Staatsanwalt- schaft bei der materiellen Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin nie in die erwähnte Strafsache involviert gewesen sei und somit nicht als "streitende Partei", sondern als unbe- teiligte Dritte an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Gegen sie habe zu keinem Zeit- punkt, nicht einmal im Geringsten, ein Tatverdacht bestanden. Sie habe daher stets als red- lich und als Mensch bzw. Person ohne zweifelhaften Ruf gegolten. Die Beschwerdeführerin, welche die Hauptverhandlung als Zuschauerin verfolgt habe, fühle sich durch diverse Aussa- gen des Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt. So habe dieser die Beschwerdeführerin "als Le- benspartnerin A.________" wissentlich und willentlich sowie wider besseres Wissen der Misswirtschaft denunziert und sie somit eines Verbrechens bezichtigt. Zudem habe er sie mehrfach und unmissverständlich in direktem Zusammenhang mit den angeklagten strafba- ren Handlungen der drei Beschuldigten als "Clanangehörige" sowie "Bandenmitglied" be- zeichnet. Weiter habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als faktisches Organ der Ga- rage F.________ AG bezeichnet und ihr so (Mit-)Verantwortung mit den Angeklagten zuge- schrieben, sie also als Täterin, Verbrecherin oder Kriminelle bzw. als "bandenmässige Betrü- gerin" bezichtigt. Gesamthaft gebe es keinen Spielraum in der rechtlichen Qualifikation: Die Äusserungen des Beschuldigten seien als strafrechtlich relevante Ehrverletzungen, nament- lich als Verleumdungen im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, zu qualifizieren und als solche zu ahnden (act. 1).

Seite 5/7

E. 5 Der Beschuldigte liess dazu im Rahmen einer freigestellten Vernehmlassung ausführen, die Beschwerdeführerin verzerre die Ausführungen der Staatanwaltschaft in unzulässiger Weise. An keiner Stelle werde behauptet, dass sich die streitenden Parteien zwingend direkt ge- genüberstehen müssten oder dass eine Ehrverletzung nur gegen den Beschuldigten erfolgen könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin insbesondere im letzten Jahr vor dem Konkurs als faktisches Organ der Garage F.________ AG tätig gewesen, etwa im Rahmen von Sanie- rungsmassnahmen. Zudem sei sie auch an wesentlichen E-Mail-Korrespondenzen beteiligt gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Lebenspartnerin A.________" als Beweis für eine Ehrverletzung dienen solle. Es sei unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin die Lebenspartnerin von C.________ gewesen und bei der Garage F.________ AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich ausschliesslich über die berufliche Tätigkeit bzw. die Beschwerdeführerin als Berufsfrau geäussert. Solche Äusserungen berührten die persönliche Ehre in strafrechtlicher Hinsicht nicht (act. 4).

E. 6 Wie oben aufgezeigt, erliess die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Partei- mitteilung, sondern verfügte nach der Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten di- rekt – ohne eigene Untersuchungshandlungen, insbesondere Beizug und Sichtung der Au- dioaufnahmen und des Protokolls der Hauptverhandlung 15. April 2024 – die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit eingeräumt, Beweisanträge zu stellen. Nachdem, wie ebenfalls bereits dargelegt, der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Unterlassung der Schlussver- fügung, insbesondere im Falle einer Einstellung, regelmässig zur Aufhebung der Einstel- lungsverfügung führt, ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. Eine Heilung der umfassenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, anstelle der Staatsanwaltschaft eigene Erhebungen zu tätigen, Beweise zu sammeln und formelle Verfahrensschritte einzuleiten, um anschliessend feststellen zu können, ob gegen den Be- schuldigten ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen gewesen wäre.

E. 7 Auch wenn das Vorverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wor- den wäre, müsste die Beschwerde gutgeheissen werden.

E. 7.1 Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wird, übersieht die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte das inkrimi- nierte Plädoyer hielt, nicht beteiligt war. Sie war vielmehr als Zuschauerin an der Hauptver- handlung anwesend, so dass die in der Einstellungsverfügung erwähnte "grosse Zurückhal- tung" bei der Annahme einer Ehrverletzung mit Bezug auf die gegen sie gerichteten Äusse- rungen nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt. Sie stand dem Beschuldigten nicht als strei- tende Partei gegenüber und der strafrechtliche Schutz ihres guten Rufes und ihrer Ehre kann somit nicht leichthin, faktisch im Sinne einer Art Sippenhaftung, eingeschränkt werden. Folg- lich können auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich um Äusserungen in einem Strafverfahren mit einem stark aufgeheizten emotionalen Klima handelte und daher nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden dürfe, im Zusammenhang mit den mögli- chen Ehrverletzungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

Seite 6/7

E. 7.2 Sodann ergibt sich bereits aus den der Strafanzeige vom 11. Juli 2024 beigefügten Plädoyer- notizen des Beschuldigten, dass dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlungen der dort beschuldigten C.________, F.________, G.________ und I.________ erwähnte. Damit kann gegenüber Dritten der Ein- druck entstehen, er werfe auch ihr ein strafbares Verhalten (primär im Sinne von Misswirt- schaft gemäss Art. 165 StGB) vor. Zudem sind z.B. auch die zumindest implizit ebenfalls ge- genüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe einer "Banden- bzw. Clanzugehörig- keit" bzw. eines "Raubzuges" durchaus geeignet, ihre sittliche Ehre bzw. ethische Integrität herabzusetzen. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist – ohne den von der beschuldigten Per- son erbrachten Wahrheitsbeweis – immer ehrverletzend. Nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich die sittliche Ehre, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialbe- ruflichen Tätigkeiten geäussert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Okto- ber 2024 E. 3.3.4 und 3.4 m.H.).

E. 7.3 In welchen genauen Kontext die von der Beschwerdeführerin als ehrverletzend empfundenen Äusserungen letztendlich zu legen sind bzw. ob der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Ehrverletzungsdelikts mit Wissen und Willen oder gar wider besseres Wissen handelte, wird durch die weitere Untersuchung zu klären sein. Nach dem Gesagten greift zumindest aktuell der von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Einstellungsverfügung gezogene Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die Ausführungen in seinem Plädoyer (gegenüber der Beschwerdeführerin) nicht strafbar gemacht habe, zu kurz. Beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens kann nicht gesagt werden, dass eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vorliegt. Gesamthaft sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfah- renseinstellung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen wäre.

E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung gilt es zu berücksichtigen, dass eine derart umfas- sende Beschwerdeschrift, welche überdies zahlreiche Wiederholungen enthält, und vor allem auch eine zweite Eingabe aufgrund der recht klaren Sach- und Rechtslage nicht notwendig gewesen wäre. Mithin ist der notwendige Aufwand auf fünf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % eine angemes- sene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 1'250.00 ergibt.

E. 9 Dem Beschuldigten, welcher mit seinen Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss keine Entschä- digung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss der Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3).

Seite 7/7 Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
  2. November 2024 (Verfahren 1A 2024 1565) aufgehoben.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleis- tete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'250.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 116 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), C.________, F.________ und G.________ reichten am 11. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gemeinsam eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und unbefugten Beschaffens von Perso- nendaten gegen H.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Sie konstituierten sich dabei als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. 2. Nachdem die von allen Privatklägern geforderten Kostenvorschüsse von je CHF 200.00 ge- leistet wurden, übermachte der zuständige Staatsanwalt am 27. August 2024 eine Kopie der Strafanzeige an den Beschuldigten und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zur Einrei- chung einer allfälligen Stellungnahme. 3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 nahm Rechtsanwalt E.________ – innert erstreckter Frist

– für den Beschuldigten zur Strafanzeige Stellung. Dabei wurden alle zur Anzeige gebrach- ten Vorwürfe bestritten. 4. Ohne die Einleitung weiterer Schritte stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. No- vember 2024 die Strafuntersuchung mit Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin ein und verwies deren allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg. 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Novem- ber 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Akten aus dem Strafverfahren 1A 2024 1565 KUR seien beizuziehen. 2. Es seien ferner sowohl die Audioaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 als auch das Protokoll dieser Hauptverhandlung im Strafverfahren SG 2023 1-4 (insbesondere betreffend das Plädoyer des Beschuldigten H.________) zu den Akten zu nehmen, namentlich beim Strafge- richt des Kantons Zug zu edieren. 3. Der Beschwerdeführerin seien die Strafakten 1A 2024 1565 KUR sowie die beim Strafgericht des Kantons Zug edierte Audioaufzeichnung und das Protokoll der Hauptverhandlung SG 2023 1-4 zum Abhören bzw. zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. 4. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 im Strafverfahren 1A 2024 1565 KUR sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung und ggf. Er- gänzung der Strafuntersuchung zu überweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten H.________. 6. Der Beschuldigte liess durch seinen Rechtsvertreter am 6. Dezember 2024 eine freigestellte Vernehmlassung einreichen und eine Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen – beantragen (act. 4).

Seite 3/7 7. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beantragte auch die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 5). Sie reichte zudem die Untersuchungsakten ein. 8. Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichte weitere Belege ein (act. 6). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozess- voraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Re- gel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). Bevor eine Einstellung verfügt werden kann, ist eine Strafuntersuchung durchzuführen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abzuschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat began- gen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Danach erfolgt der Abschluss der Untersuchung mittels ei- ner Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung ist Ausfluss der grund- rechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Durch die Schlussverfügung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und die Unterlassung der Schlussverfügung, insbe- sondere im Falle einer Einstellung, muss regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfü- gung führen. Eine Heilung des Gehörsverletzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn

Seite 4/7 die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer un- nötigen Verfahrensverzögerung führen würde (Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 19 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft erliess in casu keine Parteimitteilung, sondern verfügte direkt – ohne vorgängige Information der Parteien und damit auch ohne der Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit eingeräumt zu haben, Beweisanträge zu stellen – die Verfahrenseinstellung. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am 15. April 2024 als Pri- vatkläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht (Strafverfahren gegen C.________, F.________, G.________ und I.________) ein Plädoyer gehalten. Die Be- schwerdeführerin, welche damals als Zuschauerin anwesend gewesen sei, habe sich von di- versen Aussagen des Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Die Äusserungen des Be- schuldigten hätten aber zum einen nur die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin beschla- gen, welche (strafrechtlich) nicht geschützt sei. Ferner seien die vom Beschuldigten erhobe- nen Vorwürfe der "Banden- bzw. Clanzugehörigkeit" zu wenig bestimmt, um jemanden in der Ehre zu verletzen. Schliesslich sei zu beachten, dass in gerichtlichen, insbesondere straf- rechtlichen Verfahren das emotionale Klima stark angeheizt sei, so dass nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden dürfe. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausdrü- cke seien somit vorliegend gerade noch als strafrechtlich nicht relevante Übertreibungen zu taxieren. Der Beschuldigte habe sich folglich durch die Ausführungen in seinem Plädoyer nicht strafbar gemacht und die vorliegende Strafuntersuchung sei aus diesem Gründen ein- zustellen (Beilage 2 zu act. 1 S. 2 f.). 4. Zur Begründung der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend geklärt und insbesondere die Strafakten aus dem fallrelevanten Strafverfahren SG 2023 1-4 nicht beigezogen. Daher habe sich die Beschwerdeführerin bis heute weder zur Audioaufnahme noch zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 äussern können. Zudem verkenne die Staatsanwalt- schaft bei der materiellen Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin nie in die erwähnte Strafsache involviert gewesen sei und somit nicht als "streitende Partei", sondern als unbe- teiligte Dritte an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Gegen sie habe zu keinem Zeit- punkt, nicht einmal im Geringsten, ein Tatverdacht bestanden. Sie habe daher stets als red- lich und als Mensch bzw. Person ohne zweifelhaften Ruf gegolten. Die Beschwerdeführerin, welche die Hauptverhandlung als Zuschauerin verfolgt habe, fühle sich durch diverse Aussa- gen des Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt. So habe dieser die Beschwerdeführerin "als Le- benspartnerin A.________" wissentlich und willentlich sowie wider besseres Wissen der Misswirtschaft denunziert und sie somit eines Verbrechens bezichtigt. Zudem habe er sie mehrfach und unmissverständlich in direktem Zusammenhang mit den angeklagten strafba- ren Handlungen der drei Beschuldigten als "Clanangehörige" sowie "Bandenmitglied" be- zeichnet. Weiter habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als faktisches Organ der Ga- rage F.________ AG bezeichnet und ihr so (Mit-)Verantwortung mit den Angeklagten zuge- schrieben, sie also als Täterin, Verbrecherin oder Kriminelle bzw. als "bandenmässige Betrü- gerin" bezichtigt. Gesamthaft gebe es keinen Spielraum in der rechtlichen Qualifikation: Die Äusserungen des Beschuldigten seien als strafrechtlich relevante Ehrverletzungen, nament- lich als Verleumdungen im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, zu qualifizieren und als solche zu ahnden (act. 1).

Seite 5/7 5. Der Beschuldigte liess dazu im Rahmen einer freigestellten Vernehmlassung ausführen, die Beschwerdeführerin verzerre die Ausführungen der Staatanwaltschaft in unzulässiger Weise. An keiner Stelle werde behauptet, dass sich die streitenden Parteien zwingend direkt ge- genüberstehen müssten oder dass eine Ehrverletzung nur gegen den Beschuldigten erfolgen könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin insbesondere im letzten Jahr vor dem Konkurs als faktisches Organ der Garage F.________ AG tätig gewesen, etwa im Rahmen von Sanie- rungsmassnahmen. Zudem sei sie auch an wesentlichen E-Mail-Korrespondenzen beteiligt gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Lebenspartnerin A.________" als Beweis für eine Ehrverletzung dienen solle. Es sei unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin die Lebenspartnerin von C.________ gewesen und bei der Garage F.________ AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich ausschliesslich über die berufliche Tätigkeit bzw. die Beschwerdeführerin als Berufsfrau geäussert. Solche Äusserungen berührten die persönliche Ehre in strafrechtlicher Hinsicht nicht (act. 4). 6. Wie oben aufgezeigt, erliess die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Partei- mitteilung, sondern verfügte nach der Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten di- rekt – ohne eigene Untersuchungshandlungen, insbesondere Beizug und Sichtung der Au- dioaufnahmen und des Protokolls der Hauptverhandlung 15. April 2024 – die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit eingeräumt, Beweisanträge zu stellen. Nachdem, wie ebenfalls bereits dargelegt, der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Unterlassung der Schlussver- fügung, insbesondere im Falle einer Einstellung, regelmässig zur Aufhebung der Einstel- lungsverfügung führt, ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. Eine Heilung der umfassenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, anstelle der Staatsanwaltschaft eigene Erhebungen zu tätigen, Beweise zu sammeln und formelle Verfahrensschritte einzuleiten, um anschliessend feststellen zu können, ob gegen den Be- schuldigten ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen gewesen wäre. 7. Auch wenn das Vorverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wor- den wäre, müsste die Beschwerde gutgeheissen werden. 7.1 Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wird, übersieht die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte das inkrimi- nierte Plädoyer hielt, nicht beteiligt war. Sie war vielmehr als Zuschauerin an der Hauptver- handlung anwesend, so dass die in der Einstellungsverfügung erwähnte "grosse Zurückhal- tung" bei der Annahme einer Ehrverletzung mit Bezug auf die gegen sie gerichteten Äusse- rungen nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt. Sie stand dem Beschuldigten nicht als strei- tende Partei gegenüber und der strafrechtliche Schutz ihres guten Rufes und ihrer Ehre kann somit nicht leichthin, faktisch im Sinne einer Art Sippenhaftung, eingeschränkt werden. Folg- lich können auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich um Äusserungen in einem Strafverfahren mit einem stark aufgeheizten emotionalen Klima handelte und daher nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden dürfe, im Zusammenhang mit den mögli- chen Ehrverletzungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

Seite 6/7 7.2 Sodann ergibt sich bereits aus den der Strafanzeige vom 11. Juli 2024 beigefügten Plädoyer- notizen des Beschuldigten, dass dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlungen der dort beschuldigten C.________, F.________, G.________ und I.________ erwähnte. Damit kann gegenüber Dritten der Ein- druck entstehen, er werfe auch ihr ein strafbares Verhalten (primär im Sinne von Misswirt- schaft gemäss Art. 165 StGB) vor. Zudem sind z.B. auch die zumindest implizit ebenfalls ge- genüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe einer "Banden- bzw. Clanzugehörig- keit" bzw. eines "Raubzuges" durchaus geeignet, ihre sittliche Ehre bzw. ethische Integrität herabzusetzen. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist – ohne den von der beschuldigten Per- son erbrachten Wahrheitsbeweis – immer ehrverletzend. Nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich die sittliche Ehre, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialbe- ruflichen Tätigkeiten geäussert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Okto- ber 2024 E. 3.3.4 und 3.4 m.H.). 7.3 In welchen genauen Kontext die von der Beschwerdeführerin als ehrverletzend empfundenen Äusserungen letztendlich zu legen sind bzw. ob der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Ehrverletzungsdelikts mit Wissen und Willen oder gar wider besseres Wissen handelte, wird durch die weitere Untersuchung zu klären sein. Nach dem Gesagten greift zumindest aktuell der von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Einstellungsverfügung gezogene Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die Ausführungen in seinem Plädoyer (gegenüber der Beschwerdeführerin) nicht strafbar gemacht habe, zu kurz. Beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens kann nicht gesagt werden, dass eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vorliegt. Gesamthaft sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfah- renseinstellung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen wäre. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung gilt es zu berücksichtigen, dass eine derart umfas- sende Beschwerdeschrift, welche überdies zahlreiche Wiederholungen enthält, und vor allem auch eine zweite Eingabe aufgrund der recht klaren Sach- und Rechtslage nicht notwendig gewesen wäre. Mithin ist der notwendige Aufwand auf fünf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % eine angemes- sene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 1'250.00 ergibt. 9. Dem Beschuldigten, welcher mit seinen Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss keine Entschä- digung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss der Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3).

Seite 7/7 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

4. November 2024 (Verfahren 1A 2024 1565) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleis- tete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'250.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: