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BS 2024 108

Zug OG · 2025-03-24 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung hängig (Verfahren SE 2023 4). In diesem Verfahren konstituierten sich D.________ und E.________ als Privatkläger im Strafpunkt. 1.1 Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 ordnete das Einzelgericht an, dass der Beschwerdeführer persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen hat, er an der Hauptverhandlung befragt und für ihn ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin in L.________ Sprache bereitgestellt wird. 1.2 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um provisorische Sistierung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentli- chen geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig, und reichte hierfür ein ärztliches Zeugnis vom 17. Juli 2024 ein. Zudem beantragte er, dass den anderen Par- teien die Einsicht in das vorgelegte Arztzeugnis verweigert wird. 1.3 Am 14. August 2024 teilte das Einzelgericht dem Beschwerdeführer mit, aus Sicht der Ver- fahrensleitung bestehe kein Anlass, den anderen Parteien die Einsicht in das Arztzeugnis zu verweigern, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit Eingabe vom 28. August 2024 stellte der Beschwerdeführer einen entspre- chenden Antrag. 1.4 Am 2. September 2024 teilte das Einzelgericht den Parteien mit, zur Beurteilung des Sistie- rungsgesuchs des Beschwerdeführers sei vorgesehen, in K.________ rechtshilfeweise einen vertrauensärztlichen Amtsbericht über den Beschwerdeführer einholen zu lassen. Mit Ein- gabe vom 20. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Privatkläger- schaft die Einsicht in den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht zu verwei- gern. 1.5 Am 2. Oktober 2024 beantragten die Privatkläger, es sei ihnen Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 zu gewähren. 1.6 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 ordnete das Einzelgericht an, dass der Privatkläger- schaft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 so- wie nach dessen Erstellung der vertrauensärztliche Amtsbericht über den Beschwerdeführer zugestellt wird (Dispositiv-Ziffer 1). Die Privatklägerschaft wurde verpflichtet, die Persönlich- keitsrechte des Beschwerdeführers zu wahren. Es wurde festgestellt, dass die Privatkläger- schaft diese Urkunden nur im vorliegenden Strafverfahren verwenden darf, und ihr wurde die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ausdrücklich untersagt (Dispositiv-Ziffer 2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Er beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und der Privatklägerschaft sei der Zugang zum Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 sowie zu dem zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht zu verwei-

Seite 3/8 gern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerschaft bzw. der Staatskasse. 3. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. November 2024 unter Hinweis auf die angefoch- tene Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichteten, beantragten die Privatkläger innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Dezember 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Be- schlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Privatklägerschaft unter Auflagen Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 sowie nach dessen Erstellung in den vertrauensärztlichen Amtsbericht gegeben wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Es ist daher zu prüfen, ob dagegen Beschwerde erhoben werden kann.

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der Ausschluss der Be- schwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO auf vor Beginn der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Entscheidungen, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken. Haben solche Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, sind sie grundsätzlich mit der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbar (BGE 143 IV 175 E. 2.2 = Pra 2018 (107) Nr. 22 mit Hinweisen). Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen En- dentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gut- gemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder - verteuerung reichen nicht aus (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 148 IV 155 E. 1.1).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, in welcher den Privatklägern Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 und in den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht gewährt werde, werde sein Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und sein Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB ver- letzt, da diese Unterlagen hochsensible Informationen über seinen Gesundheitszustand ent- hielten. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss darauf, dass der angefochtene Entscheid für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat, da die aufgrund des gewährten Akteneinsichtsrecht resultierende Persönlichkeitsverlet- zung später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für ihn günstigen Ent- scheid wieder gutgemacht werden kann. Zur Beurteilung, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es sich so verhält. So genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Möglichkeit des Eintritts ei- nes solchen Nachteils. Das trifft vorliegend zu, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wer- den kann.

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E. 2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor:

E. 2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hätten die Parteien grundsätzlich Zugang zu den Akten des Strafverfahrens. Die beschuldigte Person habe das Recht, in alle Akten Einsicht zu nehmen. Den anderen Verfahrensbeteiligten stünden gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die Verfahrens- rechte einer Partei und damit das Akteneinsichtsrecht indessen nur insoweit zu, als dies zur Wahrung ihrer Interessen bzw. zur Durchsetzung notwendig sei. Nach der herrschenden Lehre müsse das Recht der Privatklägerschaft auf Akteneinsicht auf diejenigen Akten be- schränkt werden, die sie zur Wahrung ihrer Interessen benötige oder die für die Durchset- zung ihrer Verfahrensrechte unerlässlich sei. Diese Auffassung werde auch vom Bundesge- richt geteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.3). So habe es der Privatklägerschaft den Zugang zu einem psychiatrischen Gutachten mit der Begrün- dung verweigert, dass in Bezug auf Fragen zur Schuld und zu zivilrechtlichen Ansprüchen nicht ersichtlich sei, inwiefern das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten für die Privatklägerschaft von Relevanz sein könne.

E. 2.2 Das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 und das vom Gericht angeordnete Gutachten enthielten sensible medizinische Informationen, die zur Geheimsphäre gehörten und durch das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und durch das Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) geschützt seien. Damit dürften diese Informationen einzig den Strafbehörden zur Beur- teilung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zugänglich sein, nicht jedoch der Privat- klägerschaft, da diese kein rechtlich schützenswertes Interesse an einem solchen Eingriff in dessen Geheimsphäre habe. Die Privatklägerschaft könne zur objektiven Beurteilung der Prozessfähigkeit keinen Beitrag leisten, da eine solche Beurteilung in keiner Weise in ihre Zuständigkeit falle, sondern ausschliesslich ihn – den Beschwerdeführer – betreffe. Auch würde der Zugang zu diesen medizinischen Unterlagen das Strafverfahren nicht beschleuni- gen, da bereits eine medizinische Begutachtung auf dem Rechtshilfeweg angeordnet worden sei. Es sei somit kein konkretes schützenswertes Interesse der Privatklägerschaft an der Ein- sicht in diese höchstpersönlichen Daten erkennbar. Um seine Rechte zu schützen, sei daher die Beschränkung des Zugangs zu diesen Dokumenten auch verhältnismässig. Zudem wür- den weniger restriktive Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre nicht ausreichen. Die Vor- instanz habe der Privatklägerschaft zwar untersagt, die Dokumente ausserhalb des laufen- den Strafverfahrens zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Da die Privatklägerschaft jedoch in K.________ ansässig sei, sei eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung dieser Beschränkungen kaum durchsetzbar. Zudem sei Art. 292 StGB nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Konsequenzen einer allfälligen Missachtung festzule- gen. Demnach erweise sich das verhängte Verbot als völlig wirkungslos.

E. 3 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei des Strafverfahren. Ihr stehen sämtliche in Art. 107 Abs. 1 StPO erwähnten Parteirechte – namentlich das Recht auf Akteneinsicht (lit. a) gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO – zu, soweit sie diejenige Straftat betref- fen, durch welche sie in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde. Gleichzeitig erlangt die Pri- vatklägerschaft die Möglichkeit, die Tätigkeit der Strafbehörden zu kontrollieren und gegebe- nenfalls nach Massgabe der übrigen gesetzlichen Vorgaben Rechtsmittel zu ergreifen (Lie- ber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 118 StPO N 3).

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E. 3.1 Davon zu unterscheiden sind die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO, wie etwa die geschädigte Person (lit. a). Diesen stehen lediglich die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Nach Art. 121 Abs. 2 StPO ist schliesslich derjenige, der von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Ver- fahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

E. 3.2 Betreffend den sachlichen Umfang des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft herr- schen (auch) in der Lehre unterschiedliche Meinungen. Auf der einen Seite wird – angelehnt an Art. 105 Abs. 2 StPO – postuliert, das Akteneinsichtsrecht beschränke sich auf jene Akten, die zur Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft bzw. zur Durchsetzung ihrer Verfahrensinteressen erforderlich seien. Auf der anderen Seite wird die Meinung vertreten, das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auf die gesamten Akten, sofern keine spezifische Be- schränkung nach Art. 108 StPO vorliege (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht vertrat einmal die erste Meinung (Urteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.3, wonach der Privatklägerin wegen fehlenden Nachweises der Relevanz einer Aktenstelle keine Einsicht in diese Stelle zu gewähren war), einmal die zweite Meinung (Ur- teil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4, worin es die Einschränkung der Akteneinsicht ein- zig nach den Kriterien von Art. 108 StPO beurteilte) und einmal eine Mischform (Urteil 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2, worin es Einsicht nur in Unterlagen zuliess, welche die Privatklägerin zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche sachlich benötige und die kei- nem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstünden). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgte – soweit ersichtlich – nie. In einem Urteil hielt es immerhin fest, die bisher ergangene Rechtsprechung gehe in Richtung einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts (Urteil 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das heisst, dass das Bundesgericht tendenziell der Privatklägerschaft vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und es diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO ein- schränkt (zweite Meinung). In diesem Sinne entschied das Bundesgericht auch kürzlich (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.2).

E. 3.3 Vorliegend ist jedoch unerheblich, welcher Meinung gefolgt wird. Im Strafverfahren konstitu- ierten sich D.________ und E.________ als Privatkläger im Strafpunkt. Wie von diesen dar- gelegt, ist die Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 und in den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht für die Durchsetzung ihrer Interessen im Strafverfahren SE 2023 4 erforderlich: Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig ist, tangiert die Durchsetzung des Strafanspruchs der Privatklägerschaft, wird doch bei fortdau- ernder Verhandlungsunfähigkeit das Strafverfahren sistiert oder gar eingestellt (Art. 114 Abs. 3 StPO). Angesichts dessen steht den beiden Privatklägern grundsätzlich das Recht zu, Einsicht in die beiden Dokumente zu nehmen. Nur so werden sie in die Lage versetzt, den anstehenden Entscheid des Einzelgerichts über das Sistierungsgesuch zu kontrollieren und gegebenenfalls dagegen Rechtsmittel zu ergreifen.

E. 3.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass das Bundesge- richt im Urteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 der dortigen Privatklägerin die Einsicht in

Seite 6/8 das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten verweigerte. Das Bundesgericht hielt darin fest, das fragliche Gutachten behandle ausschliesslich Fragen, die den Strafpunkt be- träfen. Zum Sanktionspunkt dürfe sich die Privatklägerin nicht äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf allfällige Ausführungen zum Schuld- und Zivilpunkt sei weder ersicht- lich noch dargelegt, inwiefern das zum Strafpunkt eingeholte Gutachten für die Beschwerde- führerin relevant sein könnte. Diese sei folglich durch die Einsichtsverweigerung in das Gut- achten in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht berührt (E. 5.3). Wie bereits ausge- führt, geht es vorliegend indes nicht um die Strafzumessung, sondern um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, nachdem die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers infrage steht.

E. 4 Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhal- tungsinteressen erforderlich ist (lit. b).

E. 4.1 Im Mittelpunkt der Regelung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO steht die Sicherstellung des ge- ordneten Ablaufs des Verfahrens. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Rechtsmiss- brauch, während eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen nicht genügt. Die Beja- hung eines Missbrauchs ist nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, die beispiels- weise zu einer eigentlichen Verschleppung oder Instrumentalisierung des Verfahrens, zur Unterdrückung von Beweismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen führen, zulässig (Lie- ber, a.a.O., Art. 108 StPO N 4). Solches macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend.

E. 4.2 Hingegen beruft er sich auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO. Bei den dort genannten privaten Ge- heimhaltungsinteressen geht es vorab um die Wahrung der Privatsphäre, konkret den Ge- heim- und Privatbereich. Dem Entscheid hat stets eine anhand der konkreten Umstände vor- zunehmende Interessenabwägung voranzugehen. Eine (vollständige oder teilweise) Verwei- gerung der Akteneinsicht wird im Lichte von Art. 36 BV nur insoweit als grundrechtskonform erachtet, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinteresse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 6b und 7).

E. 4.3 Wie erwähnt, steht den Privatklägern das Einsichtsrecht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 sowie den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht zur Durchsetzung ihres Strafanspruchs grundsätzlich zu. Dagegen kann nicht übersehen werden, dass diese Unter- lagen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, sensible medizinische Informatio- nen enthalten, die zur Geheimsphäre gehören. Die Vorinstanz hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass es die Privatkläger verpflichtete, diese Akten nur im vorliegenden Strafverfahren zu verwenden, und ihnen die Weitergabe an Dritte ausdrücklich untersagte. Allerdings umfasst dieses Verbot nicht auch das Berichten aus diesen Akten. Es ist daher un- vollständig und entsprechend zu ergänzen. Ferner sind die gemachten Auflagen wirkungslos, nachdem keine Sanktion für den Fall ihrer Missachtung angedroht wurde. Der Beschwerde- führer macht daher zu Recht geltend, dass die Auflage mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu versehen ist. Damit werden einerseits dem Interesse der Privatkläger nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer und andererseits dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung seiner Geheimsphäre hinreichend Rechnung getragen.

Seite 7/8 Hingegen ist die Formulierung, wonach die Privatklägerschaft verpflichtet ist, die Persönlich- keitsrechte des Beschuldigten zu wahren, im Dispositiv wegzulassen, da es sich dabei nicht um eine vollstreckbare Anordnung handelt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 der an- gefochtenen Verfügung dahingehend zu ergänzen, dass der Privatklägerschaft die Bestra- fung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht wird (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00), falls sie die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer ausserhalb des Strafverfahrens verwenden, an Dritte weitergeben oder über deren Inhalt berichten.

E. 6 Der Beschwerdeführer, der beantragte, dass den Privatklägern keine Einsicht in die medizini- schen Unterlagen über ihn gewährt wird, unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer zu 4/5 aufzuerlegen und den Privatklägern, die auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen haben, zu 1/5 unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Privatkläger ihren Antrag auf Entschädigung nicht beziffert haben, ist darauf trotz ih- res Obsiegens im überwiegenden Umfang nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; Wehren- berg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 24). Beschluss

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Strafge- richts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 21. Oktober 2024 wie folgt ergänzt: "2. Den Privatklägern wird verboten, die vorerwähnten Akten ausserhalb des Strafverfah- rens SE 2023 4 zu verwenden, an Dritte weiterzugeben oder über deren Inhalt zu be- richten. Für den Widerhandlungsfall wird den Privatklägern eine Bestrafung wegen Un- gehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht."
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer (= CHF 664.00) und zu 1/5 (= CHF 166.00) den Privatklägern D.________ und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Auf den Antrag der Privatkläger auf Zusprechung einer Entschädigung wird nicht eingetreten. Seite 8/8
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________, zuhanden der Privatkläger - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Staatsanwältin H.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget J. Lötscher Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 108 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 24. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________, Beschwerdeführer, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, Aabachstrasse 3, 6300 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Akteneinsicht

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung hängig (Verfahren SE 2023 4). In diesem Verfahren konstituierten sich D.________ und E.________ als Privatkläger im Strafpunkt. 1.1 Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 ordnete das Einzelgericht an, dass der Beschwerdeführer persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen hat, er an der Hauptverhandlung befragt und für ihn ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin in L.________ Sprache bereitgestellt wird. 1.2 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um provisorische Sistierung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentli- chen geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig, und reichte hierfür ein ärztliches Zeugnis vom 17. Juli 2024 ein. Zudem beantragte er, dass den anderen Par- teien die Einsicht in das vorgelegte Arztzeugnis verweigert wird. 1.3 Am 14. August 2024 teilte das Einzelgericht dem Beschwerdeführer mit, aus Sicht der Ver- fahrensleitung bestehe kein Anlass, den anderen Parteien die Einsicht in das Arztzeugnis zu verweigern, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit Eingabe vom 28. August 2024 stellte der Beschwerdeführer einen entspre- chenden Antrag. 1.4 Am 2. September 2024 teilte das Einzelgericht den Parteien mit, zur Beurteilung des Sistie- rungsgesuchs des Beschwerdeführers sei vorgesehen, in K.________ rechtshilfeweise einen vertrauensärztlichen Amtsbericht über den Beschwerdeführer einholen zu lassen. Mit Ein- gabe vom 20. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Privatkläger- schaft die Einsicht in den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht zu verwei- gern. 1.5 Am 2. Oktober 2024 beantragten die Privatkläger, es sei ihnen Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 zu gewähren. 1.6 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 ordnete das Einzelgericht an, dass der Privatkläger- schaft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 so- wie nach dessen Erstellung der vertrauensärztliche Amtsbericht über den Beschwerdeführer zugestellt wird (Dispositiv-Ziffer 1). Die Privatklägerschaft wurde verpflichtet, die Persönlich- keitsrechte des Beschwerdeführers zu wahren. Es wurde festgestellt, dass die Privatkläger- schaft diese Urkunden nur im vorliegenden Strafverfahren verwenden darf, und ihr wurde die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ausdrücklich untersagt (Dispositiv-Ziffer 2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Er beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und der Privatklägerschaft sei der Zugang zum Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 sowie zu dem zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht zu verwei-

Seite 3/8 gern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerschaft bzw. der Staatskasse. 3. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. November 2024 unter Hinweis auf die angefoch- tene Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichteten, beantragten die Privatkläger innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Dezember 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Be- schlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 1 StPO). 1.1 Beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Privatklägerschaft unter Auflagen Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 sowie nach dessen Erstellung in den vertrauensärztlichen Amtsbericht gegeben wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Es ist daher zu prüfen, ob dagegen Beschwerde erhoben werden kann. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der Ausschluss der Be- schwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO auf vor Beginn der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Entscheidungen, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken. Haben solche Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, sind sie grundsätzlich mit der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbar (BGE 143 IV 175 E. 2.2 = Pra 2018 (107) Nr. 22 mit Hinweisen). Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen En- dentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gut- gemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder - verteuerung reichen nicht aus (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 148 IV 155 E. 1.1). 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, in welcher den Privatklägern Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 und in den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht gewährt werde, werde sein Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und sein Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB ver- letzt, da diese Unterlagen hochsensible Informationen über seinen Gesundheitszustand ent- hielten. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss darauf, dass der angefochtene Entscheid für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat, da die aufgrund des gewährten Akteneinsichtsrecht resultierende Persönlichkeitsverlet- zung später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für ihn günstigen Ent- scheid wieder gutgemacht werden kann. Zur Beurteilung, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es sich so verhält. So genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Möglichkeit des Eintritts ei- nes solchen Nachteils. Das trifft vorliegend zu, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wer- den kann.

Seite 4/8 2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor: 2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hätten die Parteien grundsätzlich Zugang zu den Akten des Strafverfahrens. Die beschuldigte Person habe das Recht, in alle Akten Einsicht zu nehmen. Den anderen Verfahrensbeteiligten stünden gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die Verfahrens- rechte einer Partei und damit das Akteneinsichtsrecht indessen nur insoweit zu, als dies zur Wahrung ihrer Interessen bzw. zur Durchsetzung notwendig sei. Nach der herrschenden Lehre müsse das Recht der Privatklägerschaft auf Akteneinsicht auf diejenigen Akten be- schränkt werden, die sie zur Wahrung ihrer Interessen benötige oder die für die Durchset- zung ihrer Verfahrensrechte unerlässlich sei. Diese Auffassung werde auch vom Bundesge- richt geteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.3). So habe es der Privatklägerschaft den Zugang zu einem psychiatrischen Gutachten mit der Begrün- dung verweigert, dass in Bezug auf Fragen zur Schuld und zu zivilrechtlichen Ansprüchen nicht ersichtlich sei, inwiefern das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten für die Privatklägerschaft von Relevanz sein könne. 2.2 Das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 und das vom Gericht angeordnete Gutachten enthielten sensible medizinische Informationen, die zur Geheimsphäre gehörten und durch das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und durch das Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) geschützt seien. Damit dürften diese Informationen einzig den Strafbehörden zur Beur- teilung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zugänglich sein, nicht jedoch der Privat- klägerschaft, da diese kein rechtlich schützenswertes Interesse an einem solchen Eingriff in dessen Geheimsphäre habe. Die Privatklägerschaft könne zur objektiven Beurteilung der Prozessfähigkeit keinen Beitrag leisten, da eine solche Beurteilung in keiner Weise in ihre Zuständigkeit falle, sondern ausschliesslich ihn – den Beschwerdeführer – betreffe. Auch würde der Zugang zu diesen medizinischen Unterlagen das Strafverfahren nicht beschleuni- gen, da bereits eine medizinische Begutachtung auf dem Rechtshilfeweg angeordnet worden sei. Es sei somit kein konkretes schützenswertes Interesse der Privatklägerschaft an der Ein- sicht in diese höchstpersönlichen Daten erkennbar. Um seine Rechte zu schützen, sei daher die Beschränkung des Zugangs zu diesen Dokumenten auch verhältnismässig. Zudem wür- den weniger restriktive Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre nicht ausreichen. Die Vor- instanz habe der Privatklägerschaft zwar untersagt, die Dokumente ausserhalb des laufen- den Strafverfahrens zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Da die Privatklägerschaft jedoch in K.________ ansässig sei, sei eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung dieser Beschränkungen kaum durchsetzbar. Zudem sei Art. 292 StGB nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Konsequenzen einer allfälligen Missachtung festzule- gen. Demnach erweise sich das verhängte Verbot als völlig wirkungslos. 3. Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei des Strafverfahren. Ihr stehen sämtliche in Art. 107 Abs. 1 StPO erwähnten Parteirechte – namentlich das Recht auf Akteneinsicht (lit. a) gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO – zu, soweit sie diejenige Straftat betref- fen, durch welche sie in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde. Gleichzeitig erlangt die Pri- vatklägerschaft die Möglichkeit, die Tätigkeit der Strafbehörden zu kontrollieren und gegebe- nenfalls nach Massgabe der übrigen gesetzlichen Vorgaben Rechtsmittel zu ergreifen (Lie- ber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 118 StPO N 3).

Seite 5/8 3.1 Davon zu unterscheiden sind die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO, wie etwa die geschädigte Person (lit. a). Diesen stehen lediglich die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Nach Art. 121 Abs. 2 StPO ist schliesslich derjenige, der von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Ver- fahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. 3.2 Betreffend den sachlichen Umfang des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft herr- schen (auch) in der Lehre unterschiedliche Meinungen. Auf der einen Seite wird – angelehnt an Art. 105 Abs. 2 StPO – postuliert, das Akteneinsichtsrecht beschränke sich auf jene Akten, die zur Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft bzw. zur Durchsetzung ihrer Verfahrensinteressen erforderlich seien. Auf der anderen Seite wird die Meinung vertreten, das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auf die gesamten Akten, sofern keine spezifische Be- schränkung nach Art. 108 StPO vorliege (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht vertrat einmal die erste Meinung (Urteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.3, wonach der Privatklägerin wegen fehlenden Nachweises der Relevanz einer Aktenstelle keine Einsicht in diese Stelle zu gewähren war), einmal die zweite Meinung (Ur- teil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4, worin es die Einschränkung der Akteneinsicht ein- zig nach den Kriterien von Art. 108 StPO beurteilte) und einmal eine Mischform (Urteil 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2, worin es Einsicht nur in Unterlagen zuliess, welche die Privatklägerin zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche sachlich benötige und die kei- nem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstünden). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgte – soweit ersichtlich – nie. In einem Urteil hielt es immerhin fest, die bisher ergangene Rechtsprechung gehe in Richtung einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts (Urteil 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das heisst, dass das Bundesgericht tendenziell der Privatklägerschaft vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und es diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO ein- schränkt (zweite Meinung). In diesem Sinne entschied das Bundesgericht auch kürzlich (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.2). 3.3 Vorliegend ist jedoch unerheblich, welcher Meinung gefolgt wird. Im Strafverfahren konstitu- ierten sich D.________ und E.________ als Privatkläger im Strafpunkt. Wie von diesen dar- gelegt, ist die Einsicht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 und in den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht für die Durchsetzung ihrer Interessen im Strafverfahren SE 2023 4 erforderlich: Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig ist, tangiert die Durchsetzung des Strafanspruchs der Privatklägerschaft, wird doch bei fortdau- ernder Verhandlungsunfähigkeit das Strafverfahren sistiert oder gar eingestellt (Art. 114 Abs. 3 StPO). Angesichts dessen steht den beiden Privatklägern grundsätzlich das Recht zu, Einsicht in die beiden Dokumente zu nehmen. Nur so werden sie in die Lage versetzt, den anstehenden Entscheid des Einzelgerichts über das Sistierungsgesuch zu kontrollieren und gegebenenfalls dagegen Rechtsmittel zu ergreifen. 3.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass das Bundesge- richt im Urteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 der dortigen Privatklägerin die Einsicht in

Seite 6/8 das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten verweigerte. Das Bundesgericht hielt darin fest, das fragliche Gutachten behandle ausschliesslich Fragen, die den Strafpunkt be- träfen. Zum Sanktionspunkt dürfe sich die Privatklägerin nicht äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf allfällige Ausführungen zum Schuld- und Zivilpunkt sei weder ersicht- lich noch dargelegt, inwiefern das zum Strafpunkt eingeholte Gutachten für die Beschwerde- führerin relevant sein könnte. Diese sei folglich durch die Einsichtsverweigerung in das Gut- achten in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht berührt (E. 5.3). Wie bereits ausge- führt, geht es vorliegend indes nicht um die Strafzumessung, sondern um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, nachdem die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers infrage steht. 4. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhal- tungsinteressen erforderlich ist (lit. b). 4.1 Im Mittelpunkt der Regelung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO steht die Sicherstellung des ge- ordneten Ablaufs des Verfahrens. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Rechtsmiss- brauch, während eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen nicht genügt. Die Beja- hung eines Missbrauchs ist nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, die beispiels- weise zu einer eigentlichen Verschleppung oder Instrumentalisierung des Verfahrens, zur Unterdrückung von Beweismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen führen, zulässig (Lie- ber, a.a.O., Art. 108 StPO N 4). Solches macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend. 4.2 Hingegen beruft er sich auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO. Bei den dort genannten privaten Ge- heimhaltungsinteressen geht es vorab um die Wahrung der Privatsphäre, konkret den Ge- heim- und Privatbereich. Dem Entscheid hat stets eine anhand der konkreten Umstände vor- zunehmende Interessenabwägung voranzugehen. Eine (vollständige oder teilweise) Verwei- gerung der Akteneinsicht wird im Lichte von Art. 36 BV nur insoweit als grundrechtskonform erachtet, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinteresse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 6b und 7). 4.3 Wie erwähnt, steht den Privatklägern das Einsichtsrecht in das Arztzeugnis vom 17. Juli 2024 sowie den noch zu erstellenden vertrauensärztlichen Amtsbericht zur Durchsetzung ihres Strafanspruchs grundsätzlich zu. Dagegen kann nicht übersehen werden, dass diese Unter- lagen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, sensible medizinische Informatio- nen enthalten, die zur Geheimsphäre gehören. Die Vorinstanz hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass es die Privatkläger verpflichtete, diese Akten nur im vorliegenden Strafverfahren zu verwenden, und ihnen die Weitergabe an Dritte ausdrücklich untersagte. Allerdings umfasst dieses Verbot nicht auch das Berichten aus diesen Akten. Es ist daher un- vollständig und entsprechend zu ergänzen. Ferner sind die gemachten Auflagen wirkungslos, nachdem keine Sanktion für den Fall ihrer Missachtung angedroht wurde. Der Beschwerde- führer macht daher zu Recht geltend, dass die Auflage mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu versehen ist. Damit werden einerseits dem Interesse der Privatkläger nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer und andererseits dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung seiner Geheimsphäre hinreichend Rechnung getragen.

Seite 7/8 Hingegen ist die Formulierung, wonach die Privatklägerschaft verpflichtet ist, die Persönlich- keitsrechte des Beschuldigten zu wahren, im Dispositiv wegzulassen, da es sich dabei nicht um eine vollstreckbare Anordnung handelt. 5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 der an- gefochtenen Verfügung dahingehend zu ergänzen, dass der Privatklägerschaft die Bestra- fung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht wird (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00), falls sie die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer ausserhalb des Strafverfahrens verwenden, an Dritte weitergeben oder über deren Inhalt berichten. 6. Der Beschwerdeführer, der beantragte, dass den Privatklägern keine Einsicht in die medizini- schen Unterlagen über ihn gewährt wird, unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer zu 4/5 aufzuerlegen und den Privatklägern, die auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen haben, zu 1/5 unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Privatkläger ihren Antrag auf Entschädigung nicht beziffert haben, ist darauf trotz ih- res Obsiegens im überwiegenden Umfang nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; Wehren- berg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 24). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Strafge- richts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 21. Oktober 2024 wie folgt ergänzt: "2. Den Privatklägern wird verboten, die vorerwähnten Akten ausserhalb des Strafverfah- rens SE 2023 4 zu verwenden, an Dritte weiterzugeben oder über deren Inhalt zu be- richten. Für den Widerhandlungsfall wird den Privatklägern eine Bestrafung wegen Un- gehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht." 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer (= CHF 664.00) und zu 1/5 (= CHF 166.00) den Privatklägern D.________ und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Auf den Antrag der Privatkläger auf Zusprechung einer Entschädigung wird nicht eingetreten.

Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________, zuhanden der Privatkläger - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Staatsanwältin H.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget J. Lötscher Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: