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BS 2024 107

Zug OG · 2025-07-09 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die C.________ GmbH hat ihren Sitz in D.________ (ZG) und bezweckt ________ (Zwe- ckumschreibung). Sie vertreibt die Praxissoftware "E.________", die in der Administration von Physiotherapiepraxen zur Anwendung gelangt. Die Gesellschafter der C.________ GmbH sind F.________ und G.________. Ersterer amtet zugleich als Geschäftsführer. H.________ ist Mitglied der Geschäftsleitung (act. 7/7). 2. Mit Eingabe vom 27. März 2024 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) Strafanzeige gegen F.________, H.________ und G.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) sowie gegen die C.________ GmbH. Darin äusserte die Beschwerdeführerin den Verdacht, die Beschuldigten hätten sich des Betrugs, des Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Zur Begründung brachte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen vor, die von der C.________ GmbH vermarktete Software E.________ ermögliche die höhere, tarifwidrige Abrechnung von Physiotherapieleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherer sowie die Verschleierung von Arbeits- leistungen von nicht "SRK-anerkanntem" Personal (act. 1/1 S. 1; act. 1/5 S. 1). 3. Am 19. August 2024 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eine Ein- vernahme von zwei Mitarbeitern der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen durch (act. 1/2). 4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (Verfahren 2A 2024 99-101) nahm die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug etc. nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (total CHF 899.00) wurden auf die Staatskas- se genommen (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 1/5). 5. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15.10.2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die mit Schreiben vom 15.10.2024 nachgereichten Informationen unvoreingenommen zu prüfen und unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben neu zu verfügen. 3. Eventualiter soll das Gericht – unter Ansetzung einer Nachfrist an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung sämtlicher Beweise – die Eröffnung eines Strafverfahrens direkt prüfen und veranlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge [zulasten] der Beschwerdegegnerin. Zudem führte die Beschwerdeführerin an, angesichts der "möglichen Befangenheit der bisher zuständigen Staatsanwältin" sei "per sofort ein Zuständigkeitswechsel anzuordnen" (act. 1 S. 6).

Seite 3/20 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. November 2024 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Weiter merkte sie an, das von der Beschwerdeführerin angetönte Ausstandsbegehren werde "zufolge fehlender Begründung nicht an die Hand genommen" (act. 4). Der Beschuldigte F.________ schloss mit Eingabe vom 11. November 2024 eben- falls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die weiteren Beschuldigten lies- sen sich nicht vernehmen. 7. Mit Eingabe vom 27. November 2024 brachte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht zur Kenntnis, dass F.________ und die C.________ GmbH ihrerseits eine Strafanzeige gegen Unbekannt sowie I.________ wegen Ehrverletzung und unlauterem Wettbewerb eingereicht hatten (act. 7).

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).

E. 1.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteil des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1).

E. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 In formeller Hinsicht ist vorab auf die folgenden beiden Punkte hinzuweisen:

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, für eine Anwendung des Unternehmensstrafrechts gemäss Art. 102 StGB bleibe von vornherein kein Raum, da die Beschuldigten Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der C.________ GmbH seien. Die C.________ GmbH werde deshalb "nicht zu den Beanzeigten genommen" [d.h. nicht als beschuldigte Person erfasst] (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 3). Dieses Vorgehen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 142 IV 333 E. 4.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt hingegen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich ihrer Einvernahme am 19. August 2024 habe sie der Staatsanwaltschaft die Zustellung weiterer Unterlagen und Abklärungsergebnisse in Aussicht gestellt. Die Erstel- lung dieser zusätzlichen Unterlagen habe "einen nicht geringen Zeit- und Arbeitsaufwand" er- fordert. Die Staatsanwaltschaft habe ihr keine Frist für die Nachreichung dieser Unterlagen

Seite 4/20 gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen jedoch am 15. Oktober 2024 versandt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiere ebenfalls vom 15. Oktober 2024, sei aber erst am 17. Oktober 2024 versandt worden. Demzufolge treffe es entgegen dem Hin- weis in [Sachverhalt] Ziff. 4 der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu, dass die Beschwerde- führerin nach der Einvernahme vom 19. August 2024 keine weitere Eingabe getätigt habe. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre es nur "angemessen und sachlogisch" gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft sich vorgängig erkundigt hätte, ob noch eine Eingabe geplant sei. Offensichtlich habe keine Auseinandersetzung mit den nachgereichten Unterlagen statt- gefunden. Die Nichtanhandnahmeverfügung beruhe deshalb auf einer unvollständigen Infor- mations- und Beweislage. Damit verletze die Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin und entbehre der "erforderlichen Rechtmässigkeit" (act. 1 S. 2 f.).

E. 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO) umfasst das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden. Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, son- dern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Be- troffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Der Gehör- sanspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der mate- riellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 2.2; 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.2; BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3).

E. 2.2.2 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung am 15. Oktober 2024 er- liess. Bereits am 16. Oktober 2024 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch von der Leitenden Oberstaatsanwältin genehmigt (act. 1/5 S. 10; vgl. dazu Art. 322 Abs. 1 StPO; § 46 Abs. 7 GOG). Die Beschwerdeführerin kann nichts daraus ableiten, dass die Verfügung erst am 17. Oktober 2024 versandt wurde. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Versand der Verfügung nach deren Erlass erfolgt. Es ist auch nicht unüblich, dass der Versand aus administrativen Gründen einige Tage nach dem Erlassdatum erfolgt. Die Staatsanwaltschaft war jedenfalls nicht gehalten, eine bereits erlassene (und genehmigte) Nichtanhandnahme- verfügung zu revidieren, selbst wenn sie vor deren Versand noch Kenntnis einer Stellung- nahme der Beschwerdeführerin erhalten hätte.

E. 2.2.3 Im Weiteren war die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Die Mit- arbeiter der Beschwerdeführerin erwähnten anlässlich der Einvernahme, sie würden noch Unterlagen nachreichen (vgl. etwa act. 1/2, Fragen 7, 8 und 35). Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft zwar nicht vorschnell auf einen Verzicht auf eine weitere Ein- gabe schliessen (vgl. Vest, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 107 StPO N 7). Indem sie aber rund zwei Monate zuwartete, bevor sie die Nichtanhandnahmeverfügung erliess, räumte sie der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit ein, um Unterlagen nachzureichen. Eine zeit- nahe Nachreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen wäre der Beschwerdeführerin auch insofern zuzumuten gewesen, als diese der Untermauerung der Darstellung in ihrer Strafan-

Seite 5/20 zeige dienen sollten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft rund zwei Monate nach der Einvernahme zweier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verfügte, oh- ne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

E. 2.2.4 Im Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehörs führt zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbe- halten bleiben indessen Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [= Pra 2017 Nr. 2]). Die Voraussetzungen für eine Heilung der behaupteten Gehörsverletzung sind vorliegend er- füllt. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devo- lutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; BGE 141 IV 396 E. 4.4; vgl. vorne E. 1.2). Es steht der Beschwerdeführerin mithin frei, im Beschwerdeverfahren vorzutragen, welche Umstände die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen haben soll und inwiefern sich diese Umstände auf das Entscheider- gebnis auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). Dies hat sie vorliegend denn auch getan. Von einer Rückweisung an die Staatsan- waltschaft gemäss dem Hauptantrag Ziff. 1.2 der Beschwerdeführerin ist daher abzusehen.

E. 3 In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm (vgl. dazu den Eventualantrag Ziff. 1.3 der Beschwerdeführerin). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafver- folgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Da- nach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er-

Seite 6/20 gehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom

13. November 2024 E. 3.1).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerdeführerin beanstande im Wesentlichen drei relevante Sachverhalte (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1).

E. 4.1 Der erste Vorwurf betreffe den Einsatz nicht anerkannter Therapeuten. Die Software E.________ sei so modifiziert, dass sie Personen ohne physiotherapeutische Ausbildung oder Anerkennung in der Schweiz erkenne und systematisch andere Therapeuten auf der Rechnung ausweise. Die Termine würden auf den Rechnungen dabei vorsätzlich fälschli- cherweise als Leistungen von qualifizierten Physiotherapeuten ausgewiesen. Diese Praxis würde systematisch verfolgt, um den Anschein von Legalität zu wahren. Einigen Praxen sei es darauf basierend gelungen, stark zu wachsen, obwohl es gar nicht genügend qualifizierte Physiotherapeuten auf dem Markt gebe (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.a).

E. 4.2 Der zweite Vorwurf betreffe die Erfindung von "MTT-Terminen" (wobei "MTT" für medizini- sche Trainingstherapie stehe). Die Software E.________ sei dahingehend optimiert und ma- nipuliert worden, dass sie erfundene Termine generiere, die von den Patienten bestätigt wer- den müssten. Tatsächlich könnten die Patienten die angeblich abgerechneten Termine je- doch ohne jegliche Betreuung wahrnehmen und diese würden auch abgerechnet, ohne dass sie stattgefunden hätten. Dies ermögliche es den Praxen, die MTT-Termine der obligatori- schen Krankenversicherung – und mutmasslich auch den Unfallversicherungen – in betrüge- rischer Weise zu belasten (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.b).

E. 4.3 Der dritte Vorwurf betreffe die Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen. In Zusamme- narbeit mit einem Teilhaber der C.________ GmbH seien Verträge erstellt worden, die The- rapeuten dazu anspornten, aufwändige Therapien auch dann nach der Tarifziffer 7311 abzu- rechnen, wenn dies nicht gerechtfertigt sei. Zu diesem Zweck würden mittels der Software E.________ automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen verwendet und kombiniert, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung stünden, um die Notwendigkeit sol- cher Therapien zu begründen und im Streitfall gegenüber dem Vertrauensarzt durchzuset- zen. Die Patienten würden oft nur 20 Minuten behandelt und dennoch das Ganze als auf- wändig abgerechnet (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.c).

E. 4.4 Zur Begründung bringe die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es sei ihr von einem Informanten namens I.________ telefonisch gemeldet worden, dass ein ehemaliger Arbeits- kollege die Software E.________ mitentwickelt habe. I.________ sei bei der J.________ GmbH angestellt, die ebenfalls ein Abrechnungssystem für Physiotherapeuten anbiete. Das Telefongespräch sei nicht aufgenommen oder protokolliert worden. Am 1. April 2022 habe I.________ der Beschwerdeführerin per E-Mail eine grosse Menge an Dokumenten und Vor- lagen geschickt, die mutmasslich von E.________-Nutzern verwendet würden; dies mit dem Ziel, an weitere Informationen und Diagnosen zu den Patienten zu gelangen, welche die Be- gründung einer Abrechnung nach der Tarifziffer 7311 ermöglichten. Zudem stütze sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen zweier weiterer Informanten; einer bezeichne sich als "K.________" und wolle explizit nicht genannt werden; beim anderen handle es sich um L.________, einen (inzwischen ehemaligen) Mitarbeiter des Fitness- und Physiostudios M.________ AG (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.2).

Seite 7/20

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese zusammenfassende Feststellung ihres Stand- punkts in der Beschwerde nicht. Sie merkt lediglich an, da die Beschuldigten ein Produkt ver- kauften, das eine tarifwidrige Abrechnung von Leistungen ermögliche, machten sich gegebe- nenfalls auch Kunden der C.________ GmbH strafbar. Der Fokus der Beschwerdeführerin liege jedoch explizit auf den Beschuldigten, welche die Krankenversicherer letztlich zur Aus- zahlung ungerechtfertigter Leistungen veranlassten (act. 1 S. 4 [Ad. 3]).

E. 5 Als Erstes ist auf den Vorwurf, die Software ermögliche den Einsatz nicht anerkannter The- rapeuten, einzugehen (vgl. vorne E. 4.1):

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, die Beschwerdeführerin stütze sich vollumfänglich auf die ihrer Ansicht nach glaubwürdige Schilderung des anonymen Informanten, wonach in der Software [E.________] erfasst werden könne, wer für was zugelassen sei und wie viele Pro- zente diese Person total arbeiten würde; das Programm schaue automatisch, welchen The- rapeuten man am besten auf der Rechnung ausweise, "damit das mit den Stellenprozenten am besten aufgeht". Nicht geltend gemacht werde, dass dem anerkannten Physiotherapeu- ten automatisiert sämtliche Behandlungen nicht anerkannter Physiotherapeuten aufgerech- net würden und damit sein "Kontingent" überschritten werde. Damit entstehe offensichtlich kein Vermögensschaden. Der nicht anerkannte Physiotherapeut generiere keinen Umsatz, der die Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllen würde. Letztlich werde vom an- onymen Informanten geltend gemacht, die Stellenprozente des (anerkannten) Physiothera- peuten würden aufgefüllt. Ein derartiges Vorgehen könne aber weder nach dem allgemeinen Betrugstatbestand noch nach dem Auffangtatbestand von Art. 148a StGB [unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe] als strafbar bezeichnet werden (act. 1/5 E. 4.1).

E. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn eine nicht als Physiotherapeut zugelasse- ne Person Patienten behandle und diese Behandlungen letztlich über die Abrechnungsnum- mer eines zugelassenen Physiotherapeuten im System als physiotherapeutische Leistung dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt werde, erfolge mit der Begleichung der Rech- nung durch den Krankenversicherer sehr wohl ein Vermögensschaden, da kein Anspruch auf eine Kostenübernahme dieser Leistung bestehe. Nicht nur sei der Vermögensschaden in Be- zug auf den Tatbestand des Betrugs erfüllt; "ganz klar erfüllt" sei auch der von der Staatsan- waltschaft unerwähnt gebliebene Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG. Dieser halte fest, dass sich straf- bar mache, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukämen, erwirke (act. 1 S. 4 [Ad. 4.1]).

E. 5.3 Mit diesen Ausführungen genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begrün- dung der Beschwerde nicht. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, die Software E.________ sorge nach Angaben der Beschwerdeführerin bzw. des anonymen Informanten dafür, dass die Stellenprozente der anerkannten Physiotherapeuten möglichst aufgefüllt wür- den. Hingegen würden keine Leistungen nicht anerkannter Physiotherapeuten als Leistungen anerkannter Physiotherapeuten ausgewiesen. Damit werde auch kein unrechtmässiger Um- satz generiert. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es würden sehr wohl Leistungen von unqualifiziertem Personal als Leistungen anerkannter Physiothera-

Seite 8/20 peuten abgerechnet. Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel sie dazu anruft, führt die Beschwerdeführerin indessen nicht aus. Insofern fehlt es an einer hin- reichenden Begründung. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).

E. 5.4 Im Übrigen nennt die Beschwerdeführerin nicht einen konkreten Fall, in dem ihr eine Leistung eines nicht anerkannten Physiotherapeuten über die Abrechnungsnummer eines zugelasse- nen Physiotherapeuten in Rechnung gestellt worden sein soll. Die Eröffnung des Strafverfah- rens setzt indessen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. vorne E. 3). Vorausgesetzt ist ein qualifizierter Verdacht, der sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen muss (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25; Vo- gelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28). Unzulässig ist eine Beweisaus- forschung ("fishing expedition"). Von einer solchen wird gesprochen, wenn ohne genügenden Tatverdacht aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2). Vermag die Beschwerdeführerin nicht einen Fall zu nennen, in dem konkrete Hinweise auf eine unrechtmässige Abrechnung vorliegen, kämen die Eröffnung einer Stra- funtersuchung und gestützt darauf erfolgende Beweisabnahmen einer Beweisausforschung gleich. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.

E. 6 Als Nächstes ist der Vorwurf der Erfindung von MTT-Terminen zu prüfen (vgl. vorne E. 4.2).

E. 6.1 Hierzu erwog die Staatsanwaltschaft was folgt:

E. 6.1.1 Anlass zur Strafanzeige habe in diesem Zusammenhang die Behauptung des anonymen In- formanten gegeben, wonach "fast kein Patient [...] MTT bis zum Ende" durchführe. Also hät- ten die Beschuldigten bei der Programmierung von E.________ die Funktion entwickelt, "dass alle MTT-Behandlungen per Knopfdruck abgerechnet werden, auch wenn der Patient nur 1 Termin wahrgenommen hat". Den Patienten würden Verträge unterbreitet, wonach sie ihre MTT-Einheiten unbeaufsichtigt durchführen dürften. Die Software sende die Rechnung dann automatisch nach den letzten erfundenen Terminen ab. Zur Beweisführung diene der Beschwerdeführerin eine hauseigene Hochrechnung, wonach die durchschnittliche Anzahl von abgerechneten MTT-Einheiten pro Patient ohne E.________-Software bei 10 Sitzungen und mit E.________-Software bei 11,6 Sitzungen liege. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine Abweichung von 16 % handle, fehle der Darstellung – so die Staatsanwaltschaft – eine innere, mathematische Logik, da MTT-Einheiten (wie Physio- Einheiten) bekanntlich immer in 9er-Zahlen ärztlich verordnet würden. Bei der Behauptung, mittels E.________ würden regelmässig und automatisiert immer alle verordneten MTT- Einheiten abgerechnet, müsste somit die Hochrechnung eine 9er-Zahl ergeben, zumal die Software dies angeblich "per Knopfdruck" selbst durchführe. Die geltend gemachte Abwei- chung von 16 % sei damit nicht nur im Quantitativ gering sondern vor dem Hintergrund der Mutmassung in der Strafanzeige "im Kerngehalt" unlogisch (act. 1/5 E. 4.2).

E. 6.1.2 Hinzu komme ein systemimmanentes Korrektiv. Alle krankenversicherten Personen müssten

E. 6.2 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin Folgendes ein:

E. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft habe die mit der Strafanzeige eingereichten Akten und die "Aktenedi- tion" vom 15. Oktober 2024 nicht mehr geprüft. Darin werde der Prozess der "Fake-Termine" betreffend MTT-Behandlungen ergänzend zur Strafanzeige nochmals ausführlich dargelegt. Zudem werde auf Beilage 19 zur Strafanzeige (bzw. Beilage 8 zur Beschwerde [act. 1/8]) verwiesen. Der Staatsanwaltschaft hätten eindeutige Belege und nicht nur Behauptungen ei- nes Informanten vorgelegen, dass die C.________ GmbH ihren Kunden Anleitungen erteile, wie sie "Fake-MTT-Termine" generieren könnten (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]).

E. 6.2.2 Bezüglich der Anzahl MTT-Sitzungen liege die Staatsanwaltschaft sodann falsch. Während die Zahl 9 für die "maximale Summe an Einzelsitzungen pro Physiotherapie-Verordnung" kor- rekt sei, könnten in Bezug auf MTT-Sitzungen mit einer einzigen Verordnung "deren maximal 36 Sitzungen ärztlich angeordnet werden" (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]).

E. 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft führe weiter aus, es bestehe ein systemimmanentes Korrektiv, indem die Patienten im Rahmen der Kostenbeteiligung jährlich CHF 700.00 selbst bezahlen müss- ten und daher kein Interesse an "Faketerminen" hätten. Dem sei zu entgegnen, dass viele Patienten die maximale Kostenbeteiligung in relativ rascher Zeit erreichen würden. Ab die- sem Zeitpunkt hätten sie keine weiteren Kostenbeteiligungen mehr zu befürchten. Ungeach- tet dessen könne ein fehlender hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Erstellung von "Faketerminen" offensichtlich nicht weiter geltend gemacht werden, da mit der beigelegten Support-Anfrage (Beilage 8 zur Beschwerde [act. 1/8]) das Bestehen der "Faketermin-Praxis" eindeutig belegt sei. Zudem sei es notorisch, dass viele Patienten zu ihren Physiotherapeu- ten ein loyales Verhältnis hätten. Es sei daher "durchaus nicht unrealistisch", dass Patienten die Abrechnung von "Faketerminen" akzeptierten, zumal sie so in der zeitlichen Wahl und Häufigkeit ihrer Trainingseinheiten frei seien (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]).

E. 6.3 Der Beschuldigte F.________ äussert sich zu den MTT-Terminen in seiner Vernehmlassung wie folgt:

E. 6.3.1 Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Funktion der Software E.________ sei frei er- funden. Möglich sei die (nachträgliche) Buchung von MTT-Terminserien. Die Wahrnehmung müsse am Ende kontrolliert und bestätigt werden, was in der Verantwortung des Kunden lie- ge. Eine solche Serie könnte auch mit einer Terminserie via Outlook erstellt werden. Sinn

Seite 10/20 und Zweck einer solchen Funktion sei die nachträgliche Erfassung effektiv wahrgenommener Termine, die ausserhalb von E.________ dokumentiert worden seien. Dies sei notwendig, weil nicht alle Kunden ein Badge-System oder die E.________-App im Einsatz hätten, um die Termine direkt zu erfassen. Von einem Missbrauch könne keine Rede sein (act. 5 Rz 19).

E. 6.3.2 Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografie einer ausgedruckten E-Mail [act. 1/8] handle es sich tatsächlich um eine reale Support-Anfrage. Das Support-Ticket- System der C.________ GmbH lasse einen Ausdruck in dieser Form indes nicht zu. Deshalb müsse die E-Mail unrechtmässig aus dem Postausgang der Absenderin geholt, ausgedruckt und abfotografiert worden sein. Die Support-E-Mail könne in einem Strafverfahren deshalb gar nicht verwendet werden (Art. 141 Abs. 2 StPO analog; act. 5 Rz 44 ff.).

E. 6.3.3 Die E-Mail sei sodann offensichtlich bewusst ausgewählt worden, weil darin das Wort "Fake- termine" verwendet werde. Diese Formulierung sei irreführend und aus dem Kontext geris- sen. Die E-Mail stamme aus der "Onboarding-Phase" von E.________ bei einer Kundin. Es sei unklar, weshalb die Kundin gerade das Wort "Faketermine" verwendet habe. N.________ [eine Mitarbeiterin der betroffenen Kundin] habe die Verwendung des Begriffs in einem kurz- en Schreiben erläutert (act. 5/6). Es habe sich um eine Anfrage zu den MTT-Terminen ge- handelt. MTT-Termine könnten in E.________ so verwaltet werden, dass diese nicht im Ter- minkalender des Therapeuten angezeigt würden. Die E.________-Terminologie dafür laute "virtueller Termin". Der Hintergrund sei, dass dieser Termin beispielsweise als Besuch über ein Abo verwaltet werde, das wiederum mit einer MTT-Behandlungsserie verknüpft sei. Pati- enten erfassten ihre Besuche zum freien Training normalerweise per "Einbadgen" oder über die Fitness-App der C.________ GmbH, die u.a. auch diese Kundin im Einsatz habe. In die- sem Fall sei jeder MTT-Besuch eines Patienten an ein physisches "Einbadgen" via App und somit persönliches Erscheinen des Patienten gekoppelt. Die Funktion ermögliche es damit, einen MTT-Besuch eines Patienten zu erfassen und entsprechend zu administrieren. Dane- ben könnten virtuelle Termine auch allgemein angelegt werden. Falls ein Kunde kein Zu- gangssystem habe, über das MTT-Termine erfasst werden könnten, könne einfach die An- zahl MTT-Besuche, die ein Patient wahrgenommen habe, als virtueller Termin erfasst wer- den. Auch hierbei gehe es nicht darum, Termine vorzutäuschen, die nicht stattgefunden hät- ten, sondern darum, Termine, die der Patient wahrgenommen habe, in der Administration zu erfassen. Virtuelle Termine könnten auch händisch erstellt werden, um ausserhalb von E.________ erfasste Besuche als Sammelbuchung ins System zu übertragen. Wie Praxen diese Funktion nutzten, liege ausserhalb der Kontrolle der C.________ GmbH. Der Titel der Support-Anfrage ("betr. Doppelbuchungen") beschreibe das Problem schon besser. Im kon- kreten Fall habe die Kundin ungewollt verschiedene virtuelle Termine erfasst. Sie habe den Fehler bemerkt und deshalb die entsprechende Support-Anfrage verfasst. Bei einer Umstel- lung auf eine neue Software mit neuen Funktionalitäten sei es nicht ungewöhnlich, wenn es zu Rückfragen komme. Mit einem Betrugsversuch habe das nichts zu tun, auch wenn die Kundin vorliegend eine "etwas unschöne Formulierung" gewählt habe (act. 5 Rz 56 ff.).

E. 6.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

E. 6.4.1 Zunächst wendet die Beschwerdeführerin nichts gegen die Feststellung der Staatsanwalt- schaft ein, wonach die "hauseigene Hochrechnung" der Beschwerdeführerin lediglich eine

Seite 11/20 geringfügige Abweichung zwischen den mit und ohne Einsatz der Software E.________ ab- gerechneten MTT-Einheiten ausweise (vgl. vorne E. 6.1.1).

E. 6.4.2 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Einwände gegen das von der Staatsanwaltschaft angeführte "systemimmanente Korrektiv". Es erscheint in der Tat wenig plausibel, dass Pati- enten bereit sind, über den Selbstbehalt (und die Franchise) Kosten für erfundene Termine mitzutragen, die sie auch noch selbst bestätigen müssten (vgl. vorne E. 6.1.2). Auch wenn einige Patienten die maximale Kostenbeteiligung rasch erreichen und "ein loyales Verhältnis" zu ihren Physiotherapeuten haben, ist nicht leichthin anzunehmen, dass diese Loyalität so weit geht, dass die Patienten auch Hand bieten, um ihren Physiotherapeuten die Abrechnung erfundener Termine zu ermöglichen. Unklar bleibt auch, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis meint, es sei "durchaus nicht unrealistisch", dass Patienten die Abrechnung von "Faketerminen" akzeptierten, um in der "zeitlichen Wahl und Häufigkeit ihrer Trainingseinhei- ten" frei zu sein (vgl. vorne E. 6.2.3). Auch diese Freiheit würde nicht bedeuten, dass die Pa- tienten bereit sind, sich an Kosten erfundener Termine zu beteiligen.

E. 6.4.3 Im Wesentlichen begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Zusammenhang mit den angeblich erfundenen MTT-Terminen mit Verweis auf die Support-Anfrage einer Kundin der C.________ GmbH [der O.________ GmbH] (act. 1/8). Darin werde der Prozess der "Fake- Termine" betreffend MTT-Behandlungen ausführlich dargelegt und das Bestehen der "Fake- termin-Praxis" sei damit eindeutig belegt (vgl. vorne E. 6.2.1 und 6.2.3).

E. 6.4.4 Der Support-Anfrage ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Software E.________ dar- auf ausgelegt ist, inexistente Termine zu erfassen und abzurechnen. Hätten die Beschuldig- ten bzw. die C.________ GmbH die Kundin tatsächlich angeleitet, erfundene Termine zu er- fassen, leuchtet nicht ein, weshalb die Kundin via Support-Anfrage beanstandet hätte, die Software generiere tatsächlich "Faketermine". Wesentlich wahrscheinlicher erscheint, dass es bei der Support-Anfrage um das Problem der Kundin ging, die von der Software erstellten "virtuellen" MTT-Termine mit den tatsächlich wahrgenommenen Terminen einer Patientin in Übereinstimmung zu bringen (vgl. dazu folgende Passagen: "Dies sind ihre richtigen Termine gemäss ihrem richtigen [E]inbadgen"; "[d]ies sind die Termine, die wir neu mit dem + [Sym- bol] hineingezogen haben"; "[...] mit dem + [Symbol] nimmt es irgendwelche Termine in der Zukunft! So stimmt die Laufzeit nicht mehr!"; act. 1/8). Zudem scheint das Problem für die Kundin darin bestanden zu haben, dass die Software beim Therapeuten Termine eintrug, die nicht stattfinden würden ("die ersten beiden Termine [...] werden beim Therapeuten fix in den Kalender eingetragen! Wenn es dann soweit sein wird, hat er einen Termin drin, welcher ei- gentlich gar nicht wäre"; act. 1/8). Darin sah die Kundin ein "organisatorisches/plantechni- sches Problem" (act. 1/8).

E. 6.4.5 Damit im Einklang stehen die Ausführungen des Beschuldigten F.________, wonach die Support-Anfrage aus der "Onboarding-Phase" von E.________ bei einer Kundin stamme; E.________ erlaube es, virtuelle Termine zu erstellen und mit einer MTT-Behandlungsserie zu verknüpfen. Virtuelle Termine könnten aber auch allgemein angelegt werden. Auch hier gehe es nicht darum, falsche Termine vorzutäuschen, sondern effektiv wahrgenommene Termine in der Administration zu erfassen. Im konkreten Fall habe die Kundin ungewollt ver- schiedene virtuelle Termine erfasst, den Fehler bemerkt und die entsprechende Support- Anfrage verfasst (vgl. vorne E. 6.3.3). Auch die betroffene Kundin erklärte in einem Schrei-

Seite 12/20 ben, bei der Support-Anfrage sei es "einzig und allein um unseren Systemwechsel und die Anfangsprobleme der Handhabungs-Verständlichkeit" gegangen. Daher rühre auch die "fal- sche Ausdrucksweise 'Faketermine'" (act. 5/6). Die Support-Anfrage verdeutlicht insofern auch, dass die Verantwortung für die korrekte Abrechnung der MTT-Termine bei den Physio- therapie-Organisationen liegt.

E. 6.4.6 Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdeführerin eingereichte Support-Anfrage keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, dass die Software E.________ darauf aus- gerichtet wäre, systematisch MTT-Termine zu erfinden und abzurechnen. Bei diesem Ergeb- nis kann offenbleiben, ob die Support-Anfrage in einem Strafverfahren verwertbar wäre (vgl. vorne E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Erfindung von MTT- Terminen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich ist auf den Vorwurf der unrechtmässigen Abrechnung nach aufwändigen Thera- pieplänen einzugehen (vgl. vorne E. 4.3). 7.1 Zum besseren Verständnis sind die Tarifziffern 7301 und 7311 vorab kurz zu erläutern: Hier- bei handelt es sich um Tarifziffern für die Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen. Diese werden in der Schweiz nach einer Tarifstruktur abgerechnet (vgl. Art. 43 KVG; ferner den Beitrag "Physiotherapie" des Bundesamts für Gesundheit BAG, abrufbar unter htt- ps://www.bag.admin.ch/de/leistungen-physiotherapie [besucht am 9. Juli 2025]). Diese Tarif- struktur ist in Anhang 3 zur Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarif- strukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) festgelegt (vgl. Art. 2a der Verord- nung; Vi act. 20/2/1 ff.). Der Tarif basiert auf Sitzungspauschalen, wobei pro Therapie nur ei- ne Sitzungspauschale verrechnet werden kann (vgl. S. 2 der Tarifstruktur [Vi act. 20/2/2]). Die Tarifziffer 7301 betrifft die Einzelsitzungspauschale für "allgemeine Physiotherapie" und ist mit 48 Taxpunkten bewertet. Die Tarifziffer 7311 betrifft die Einzelsitzungspauschale für "aufwändige Physiotherapie" und zählt 77 Taxpunkte. Sie kann verrechnet werden, wenn die im Katalog (lit. a-j) aufgelisteten Krankheitsbilder oder Indikatoren bestehen und die Behand- lung erschweren (etwa die Beeinträchtigung des Nervensystems [lit. a] oder die Behandlung von zwei oder mehr Körperregionen [lit. g]; vgl. S. 4 der Tarifstruktur [Vi act. 20/2/4]). Wird die Anzahl Taxpunkte einer Leistung mit dem (in Franken und Rappen definierten) Tax- punktwert multipliziert, so ergibt das den konkreten Preis einer Leistungseinheit (Eichenber- ger/Heimle, Basler Kommentar, 2020, Art. 43 KVG N 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024 E. 2.2.2). Die Sitzungspauschale für "aufwändige Physio- therapie" (Tarifziffer 7311) wird insofern höher vergütet als jene für "allgemeine Physiothera- pie" (Tarifziffer 7301). 7.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in diesem Zusammenhang was folgt: 7.2.1 Der Hauptvorwurf der Beschwerdeführerin ziele darauf ab, dass mittels E.________ nach der Tarifziffer 7311 abgerechnet werde, selbst wenn dies nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwer- deführerin mache geltend, gemäss dem anonymen Informanten würden "automatisiert teil- weise jahrzehntealte Diagnosen verwendet und kombiniert, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung stünden", damit man mit diesem Material im Beanstandungsfall

Seite 13/20 seitens der Krankenkasse die Notwendigkeit solcher Therapien begründen könne (act. 1/5 E. 4.3). 7.2.2 Gemäss "Merkblatt zur Tarifposition 7311 im KVG-Bereich" von Physioswiss brauche es "zwingend eine Diagnose auf Verordnung", welche auf ein Krankheitsbild gemäss vorgege- bener Beschreibung der Tarifposition 7311 schliessen lasse; allfällige Nebendiagnosen und Differenzialdiagnosen könnten hierzu hilfreich sein. Ausgangspunkt sei aber jedenfalls die medizinische Diagnose bzw. Indikation und mindestens eine der Beschreibungen der Tarif- position 7311 [einem Katalog von Indikationen]. Gemäss Merkblatt sei dann noch die Kombi- nation mit anderen Tarifpositionen zulässig (act. 1/5 E. 4.3). 7.2.3 Auf die Frage der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2024, ge- stützt auf welche "jahrzehntealten Daten" die Software in unzulässiger Weise eine Abrech- nung nach der Tarifziffer 7311 bewirke, habe der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Software habe offenbar eine Lösung gefunden, wie "man aus dem System eine Vollmacht ausdrucken und den Patienten zur Unterschrift vorlegen kann, damit man bei sämtlichen Ärzten alle Unterhalten erhältlich machen kann". Es scheine mithin nicht die Software E.________ zu sein, die – wie in der Strafanzeige dargelegt – "automatisiert teil- weise jahrzehntealte Diagnosen" zur Begründung der Abrechnung über die Tarifposition 7311 verwende. Vielmehr erstelle die Software offenbar eine Vollmacht, aufgrund welcher der Physiotherapeut mit Ärzten im Umfeld des Patienten hinsichtlich allfälliger Prädispositio- nen Kontakt aufnehmen dürfe. Allein diese Aussage sei bereits eine diametral anderslauten- de Darstellung als die Aussage in der Strafanzeige. Der Tatverdacht auf eine betrügerisch motivierte Softwareherstellung sei damit bereits entkräftet (act. 1/5 E. 4.3). 7.2.4 Hinzu komme die allgemeine Rechtslage bezüglich einer gesetzeskonformen Anwendung der Tarifpositionen 7301 und 7311. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass hierin sys- temimmanent ein Graubereich zu existieren scheine, innerhalb welchem die Gewichtung der relevanten Faktoren dem abrechnenden Physiotherapeuten überlassen sei. Dieser Graube- reich scheine vom Gesetzgeber durchaus gewollt zu sein. So seien physiotherapeutische Behandlungen gemäss Merkblatt von Physioswiss explizit nicht zeitbasiert. Es sei mithin dem Therapeuten überlassen – mutmasslich um dem Einzelfall gerecht werden zu können –, ob eine Physiotherapiesitzung 20, 30 oder gar 45 Minuten (Tarifposition 7311) dauere. Entspre- chend variiere dann die Abrechnung solcher Sitzungen in betraglicher Hinsicht. Mit der Straf- anzeige werde aber lediglich geltend gemacht, die Software E.________ ziehe gewisser- massen automatisch Vorakten bei, um möglichst viele Abrechnungen über die besser be- zahlte Tarifposition begründen zu können. Dieser Vorwurf scheine bereits aufgrund der Klärung anlässlich der Einvernahme [zweier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin] nicht zuzu- treffen. Es sei denn auch technisch unmöglich, dass die in einer Physiotherapie-Organisation eingesetzte Software "automatisiert" auf beliebige andere Software in Arztpraxen zugreife, bei denen diese Vorakten erhältlich zu machen wären. Schliesslich sei auch nicht auszuma- chen, wer bei diesen Handlungen mutmasslich als Täter infrage käme. Der Strafanzeige sei nicht zu entnehmen, ob dies die Beschuldigten als Hersteller der Software oder die Physio- therapeuten als Anwender der Software wären. Der Vorwurf sei von vornherein haltlos und ungeeignet, einen diesbezüglichen Betrugsverdacht zu begründen. Die Strafanzeige sei da- mit auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/5 E. 4.3).

Seite 14/20 7.3 Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: 7.3.1 Wenn es der von den Beschuldigten hergestellten Software gelinge, dass aufgrund nachträg- lich hinzugezogener Patientendaten eine umfangreiche Diagnoseliste zur Tarifbegründung vorgelegt werden könne, seien die Bemühungen um eine Abrechnung nach der lukrativeren Tarifziffer 7311 erfolgreich. Das habe die Beschwerdeführerin mittels Statistiken, den Patien- tenfragebogen (Beilage 2 zur Eingabe vom 15. Oktober 2024 bzw. Beilage 10 zur Beschwer- de [act. 1/10]) und den glaubhaften Schilderungen von I.________ belegt. Nicht die Software, sondern die C.________ GmbH bzw. deren Gesellschafter stellten die Vorlagen zur Verfü- gung. Im Übrigen stelle die C.________ GmbH ihren Kunden im Rahmen von Tarifvorträgen ein Handout zum Vorgehen für eine standardmässige Abrechnung der lukrativeren Tarifziffer 7311 zur Verfügung. Darin sei ausdrücklich vermerkt, dass nur "Serien" mit Tarif 7301 (all- gemeine Physiotherapie) nochmals kontrolliert werden sollten (Beilage 1 zur Eingabe vom

E. 10 % der von der Krankenkasse übernommenen Kosten bis zu einem Betrag von

Seite 9/20 CHF 700.00 selbst tragen. Würden mit der Software E.________ systematisch 100 % der MTT-Termine in Rechnung gestellt, so würde damit auch behauptet, dass die betroffenen Patienten an diesen nicht bezogenen Trainings oder jedenfalls an einem Teil derselben ge- wissermassen freiwillig und für keine Gegenleistung ihren Kostenanteil entrichteten. Ein wei- teres Korrektiv zum Tatverdacht formuliere die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige gleich selbst: Die Software E.________ würde erfundene Termine generieren, die von den Patien- ten bestätigt werden müssten. Bei dieser Sachdarstellung sei nicht leichtfertig von betrüge- risch motivierten erfundenen Terminen auszugehen, wenn sogleich ergänzt werde, dass die- se einer Bestätigung durch die Patienten bedürften. Ein hinreichender Tatverdacht auf betrü- gerische Handlungen zum Sachverhalt der MTT-Termine sei damit nicht gegeben (act. 1/5 E. 4.2).

E. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, da ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 8). Entspre- chend sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Der Beschuldigte F.________, der in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 um Ab- weisung der Beschwerde ersuchte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6), ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren mit seinem Standpunkt durchgedrungen.

E. 10.2.1 Die unterliegende Privatklägerschaft wird im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Am- tes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher (im Gegensatz zum Berufungsverfahren) der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Glei- ches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Fall der staatliche Straf- verfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde (Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.1; BS 2022 103 vom 17. März 2023 E. 5.1).

Seite 20/20

E. 10.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft verschiedene Offizialdelikte (vgl. vorne E. 7.5.6.1 und 8). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________ ist mithin vom Staat für seinen notwendi- gen Aufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteu- er in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Beschluss

E. 15 Oktober 2024 bzw. Beilage 9 zur Beschwerde [act. 1/9]). Dabei sollte dies gemäss gel- tender Tarifstruktur gerade umgekehrt sein (Tarif 7301 als Standardtarif für allgemeine Phy- siotherapie). Der Tatverdacht einer betrügerisch motivierten Softwareherstellung und Tarifab- rechnung sei damit nicht entkräftet, sondern erhärte sich mit der erweiterten "Aktenedition" vom 15. Oktober 2024 vielmehr (act. 1 S. 5 [Ad. 4.3]). 7.3.2 Wenngleich es den Therapeuten überlassen sei, ob eine Therapiesitzung 20, 30 oder 45 Mi- nuten dauere, so liege die Staatsanwaltschaft in der anschliessenden Schlussfolgerung gänzlich falsch: Die Tarife 7301 und 7311 seien Pauschalen und würden daher unabhängig von der Dauer der Einzelsitzung verrechnet bzw. vergütet. Es erfolge daher keine betragliche Variierung in der Abrechnung von kürzeren oder längeren Sitzungen (act. 1 S. 5 [Ad. 4.3]). 7.3.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin anerkenne, dass man nicht allen Nutzern von E.________ einem Generalverdacht unterstellen könne, so sei immerhin den Herstellern der Software eine gewisse kriminelle Energie nicht abzusprechen – dies nebst der Entwicklung von E.________ auch mit Blick auf das "höchst zweifelhafte" und für die Gesellschafter äus- serst lukrative Beratungsmodell "P.________", das in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung mehr finde. Die Staatsanwaltschaft habe vorschnell und ohne gründliche oder vollständige Prüfung sämtlicher Eingaben über die Einstellung des Verfahrens entschieden. Eine Prüfung anderer möglicher Straftatbestände habe ebenfalls nicht stattgefunden (act. 1 S. 5 [Ad. 5]). 7.4 Der Beschuldigte F.________ verweist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 5 Rz 20) und ergänzt Folgendes: 7.4.1 Wie aufwändig eine Behandlung sei, liege immer noch in der Verantwortung des Therapeu- ten. E.________ enthalte keine Funktonen, welche die Einholung von jahrzehntealten Dia- gnosen ermöglichen würde, und habe auch keine Funktion, die eine Auswertung und Be- gründung automatisiert vornehme. Eine solche Funktion sei heute technisch nicht einmal mit modernster KI-Technologie umsetzbar. Die ganze Beschreibung sei daher komplett abwegig (act. 5 Rz 22). 7.4.2 Zutreffend sei, dass die C.________ GmbH neben ihrer Software auch Beratungsdienstleis- tungen erbringe. Diese erfolgten unabhängig vom E.________-Einsatz bei einer Kundin. Die

Seite 15/20 Informationen des Informanten hierzu seien falsch und dienten offensichtlich der Anschuldi- gung der Beschuldigten. Im Rahmen der Beratungen werde lediglich die korrekte Abrech- nung gemäss den Tarifen geschult und das Optimierungspotential bei den Abrechnungen sowie bei den Prozessen insgesamt aufgezeigt. Zudem werde die korrekte Behandlung von Patienten geschult. Daran sei nichts Verwerfliches, selbst wenn dadurch anschliessend mehr abgerechnet werde. Insgesamt fehle es bereits an einem Anfangsverdacht, um eine Strafun- tersuchung zu rechtfertigen (act. 5 Rz 23 ff.). 7.5 Auch mit Blick auf die geltend gemachte Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 7.5.1 Zunächst fehlt es erneut in verschiedener Hinsicht an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. So erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, die Software E.________ verwende und kombiniere automatisiert teilweise jahr- zehntealte Diagnosen, um die scheinbare Notwendigkeit aufwändiger Therapien zu begrün- den. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass man mit der Software eine Vollmacht ausdrucken und dem Patienten vorlegen könne, damit der Physio- therapeut mit Ärzten im Umfeld des Patienten hinsichtlich allfälliger Prädispositionen Kontakt aufnehmen könne. Es scheine deshalb nicht die Software zu sein, die "automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen" zur Begründung der Abrechnung über die Tarifposition 7311 ver- wende. Es sei denn auch technisch unmöglich, dass die Software "automatisiert" auf beliebi- ge andere Software in Arztpraxen zugreife, bei denen diese Vorakten erhältlich zu machen wären (vgl. vorne E. 7.2.1 und 7.2.3 f.). 7.5.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Unstimmigkeiten auch in der Beschwerde nicht auf- zulösen. Vielmehr argumentiert sie nach wie vor widersprüchlich: So führt sie aus, nicht die Software, sondern die Beschuldigten würden Vollmachten ausstellen, und will gerade daraus ableiten, der Tatverdacht einer "betrügerisch motivierten Softwareherstellung" sei erhärtet (vgl. vorne E. 7.3.1). Wenn aber nicht die Software, sondern die Physiotherapie-Organisation mittels vom Patienten unterzeichneter Vollmacht angeblich "jahrzehntealte Diagnosen" be- schaffen muss, ist nicht ersichtlich, worin das betrügerische Motiv bei der Herstellung und Vermarktung der Software bestehen soll. Mangels nachvollziehbarer Begründung ist in die- sem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. 7.5.3 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2024 sprechen ebenfalls gegen eine "betrügerisch motivierte Softwareherstellung". Die Beschwerdeführerin erklärte dort, dass es auch langjäh- rige E.________-Benutzer gebe, bei denen kein sprunghafter Anstieg der [Abrechnung der] Tarifziffer 7311 zu verzeichnen sei; dies lasse sich leicht damit begründen, dass sich mut- masslich nicht alle Physiotherapie-Organisationen von unseriösen Beratungen zur Falschab- rechnung drängen liessen (act. 1/3 S. 3). Auch diese Ausführungen zeigen, dass der Grund für die angeblich falschen Abrechnungen nicht in der Nutzung der Software E.________, sondern – wenn überhaupt – in den angeblich "unseriösen Beratungen" der C.________ GmbH liegt. Mithin fehlt es so oder anders an einem hinreichenden Tatverdacht, dass die Herstellung und Vermarktung der Software E.________ betrügerisch motiviert war. Die Be- schwerde wäre deshalb in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

Seite 16/20 7.5.4 Die angeblich "unseriösen Beratungen" greift die Beschwerdeführerin auch in der Beschwer- de auf: Die C.________ GmbH stelle ihren Kunden im Rahmen von Tarifvorträgen ein Hand- out zum Vorgehen für eine standardmässige Abrechnung der lukrativeren Tarifziffer 7311 zur Verfügung (act. 1/9); darin werde vermerkt, dass nur die "Serien" mit Tarif 7301 nochmals kontrolliert werden sollten (vgl. vorne E. 7.3.1). Zudem verfolgten die Gesellschafter [der C.________ GmbH] das "höchst zweifelhafte" Beratungsmodell "P.________" (vgl. vorne E. 7.3.3). 7.5.5 Auch darin ist keine hinreichende Begründung der Beschwerde zu erkennen. Die Beschwer- deführerin erläutert nicht, inwiefern das im Handout der C.________ GmbH beschriebene Vorgehen von strafrechtlicher Relevanz sein soll und verliert auch kein Wort über das ihrer Ansicht nach "höchst zweifelhafte" Beratungsmodell. Demzufolge ist auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 7.5.6 So oder anders vermag auch eine nähere Betrachtung der von der Beschwerdeführerin er- wähnten Dokumente keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen: 7.5.6.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täu- schung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesge- richts 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.2; ferner die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in act. 1/5 E. 2.1). Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrecht- mässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; ferner die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in act. 1/5 E. 2.3). Gemäss Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG wird sodann bestraft, wer durch unwahre oder unvollständi- ge Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz [dem KVG], die ihm nicht zukommen, erwirkt. 7.5.6.2 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umstän- den des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist,

Seite 17/20 dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die An- nahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Sie setzt einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024 vom

E. 17 März 2025 E. 4.2.2). Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist hingegen, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessorischen Teilnahme an der Haupttat. Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Als Anstiftungsmittel kommt jedes motivierende Verhalten infrage, wel- ches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.1; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 24 StGB N 16). Gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB ist auch die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar. 7.5.6.3 Der (sinngemässe) Vorwurf der Beschwerdeführerin lautet, die Beschuldigten würden Phy- siotherapeuten dazu raten, Leistungen, die nach Tarifziffer 7301 (allgemeine Physiotherapie) abzurechnen wären, zu Unrecht nach Tarifziffer 7311 (aufwändige Physiotherapie) abzu- rechnen, um so eine ungerechtfertigte (Mehr-)Vergütung zu beziehen (vgl. vorne E. 7.5.4). Träfe dieser Vorwurf zu, käme eine Strafbarkeit der Physiotherapeuten nach Art. 146 StGB, Art. 148a StGB oder Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG grundsätzlich infrage. Worin dabei die (Mit-) Täterschaft der Beschuldigten bestehen könnte, erschliesst sich jedoch nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern im blossen Anraten zu tarifwidrigen Abrechnungen ein wesent- licher Tatbeitrag zu erblicken wäre. Eine (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten scheidet vor diesem Hintergrund aus. 7.5.6.4 Würden die Beschuldigten Physiotherapeuten dazu raten, tarifwidrig abzurechnen, käme al- lenfalls eine (im Fall des Tatbestands des Betrugs auch versuchte) Anstiftung zu einer Straf- tat in Betracht (vgl. vorne E. 7.5.6.1 f.). In den von der Beschwerdeführerin angeführten Do- kumenten finden sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine solche Beratung: 7.5.6.5 Im Handout zu den Tarifvorträgen, die der Beschuldigte G.________ offenbar für Kunden der C.________ GmbH hält, wird geraten, dass (i) beim Erstellen der Abrechnung nochmals kon- trolliert werden soll, ob sich im "Befund, bzw. erweiterte[n] Befund [und] Dokumente[n] [...] Hinweise [...] für eine 7311 Begründung" finden, (ii) bei Abweisungen durch die "Kostenträ- ger" "[n]icht gleich nach[ge]geben" werden soll und (iii) die Abrechnungen zumindest bei den "7301 Serien vor dem [A]bsenden nochmals kontrolliert" werden sollen (act. 1/9). Zunächst ist hierzu anzumerken, dass sich diese Tipps inhaltlich mit dem "Merkblatt zur Tarifposition 7311 im KVG-Bereich – 'Einzelsitzungspauschale für aufwändige Physiotherapie'" des Fach- und Berufsverbands Physioswiss überschneiden. Auch in diesem Merkblatt wird festgehal-

Seite 18/20 ten: "Wird eine Rechnung zurückgewiesen, weil die Verwendung der Tarifposition 7311 vom Versicherer in Frage gestellt wird, obwohl die Diagnose sich unter mindestens einen der Buchstaben a-j einordnen lässt [vgl. vorne E. 7.1], empfiehlt es sich, beim Versicherer zu in- tervenieren" (Vi act. 20/1/21). Sodann decken sich die Tipps im Wesentlichen mit der Dar- stellung des Beschuldigten F.________, wonach im Rahmen der Beratungen die korrekte Abrechnung gemäss den Tarifen und das Optimierungspotential bei den Abrechnungen auf- gezeigt werde (vgl. vorne E. 7.4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten den Kunden der C.________ GmbH konkret zur Einreichung tarifwidriger Abrechnungen bei den Kran- kenversicherungen raten würden, sind jedoch nicht ersichtlich. 7.5.6.6 Gleich verhält es sich mit dem Beratungsvertrag, auf den die Beschwerdeführerin – ohne weitere Ausführungen (vgl. vorne E. 7.5.4 f.) – verweist (act. 1/11). Der Gegenstand des Be- ratungsvertrags besteht gemäss dessen Ziff. II in folgenden Dienstleistungen: (i) Analyse der bestehenden Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311; (ii) Beratung zur korrekten Anwen- dung der Tarifziffern 7301 und 7311; (iii) Überprüfung der Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311 und Anbringen von Korrekturvorschlägen, falls notwendig. Die Beratung zielt mithin auf die korrekte Anwendung des Tarifs ab. Auf ein Anraten zu tarifwidrigen Abrechnungen deutet nichts hin. Auch die in Ziff. IV.2 des Beratungsvertrags geregelte Erfolgsprämie führt zu keinem anderen Schluss: Die entsprechende Bestimmung sieht eine Erfolgsprämie zu- gunsten der C.________ GmbH vor, wenn "die Anzahl von Terminen mit Tarifziffer 7311 mehr als die Hälfte der gesamten Anzahl von Terminen mit Tarifziffer 7301 und 7311 des Kunden innerhalb eines Kalendermonats seit Vertragsbeginn umfassen" (act. 1/11 S. 2; vgl. dazu S. 4 der Strafanzeige [act. 1/1]). Diese Erfolgsprämie unterstreicht das Ziel, nach Mög- lichkeit nach der besser vergüteten Tarifziffer 7311 abzurechnen. Eine Anstiftung zu tarifwid- rigen Abrechnungen kann darin jedoch nicht erblickt werden. 7.5.6.7 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht ein konkretes Beispiel nennt, in dem eine Kundin der C.________ GmbH nachweislich nach einem fal- schen Tarif abrechnete. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erklärten anlässlich der Ein- vernahme vom 19. August 2024 lediglich, ein Grossteil der Rechnungen werde aktuell retro- spektiv geprüft (act. 1/2, Frage 32). Dass die Beschwerdeführerin aber in der Folge weder in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 (act. 1/3) noch in der Beschwerde (act. 1) ein konkretes Beispiel einer tarifwidrigen Abrechnungen nennen konnte, relativiert den angeblichen Tatver- dacht zusätzlich (vgl. dazu auch vorne E. 5.4). 7.5.6.8 Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde mit Blick auf die angeblich "unseriösen Beratun- gen" durch die Beschuldigten an einer hinreichenden Begründung (vgl. vorne E. 7.5.5). So oder anders erweist sich die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet. 7.5.7 Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen nichts gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einzuwenden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Der Ordnung halber bleibt Folgendes festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft erwog in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung weiter, die Strafanzeige ziele nicht auf Urkunden- delikte ab; solche müssten bei hinreichendem Tatverdacht und gegebener Konkretisierung

Seite 19/20 der mutmasslichen Täterschaft einzelfallbezogen angezeigt werden (act. 1/5 E. 5). Mit dieser Erwägung setzt sich Beschwerdeführerin in der Beschwerde gar nicht auseinander, sodass fraglich bleibt, ob sie die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt überhaupt anficht. Mangels hinreichender Begründung wäre indessen auch diesbezüglich nicht auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. vorne E. 5.3, 6.4.6, 7.5.7 und 8). Nachdem der Beschwerde kein Erfolg beschie- den ist, ist auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die zu- ständige Staatsanwältin sowie dem beantragten Zuständigkeitswechsel bei der Staatsan- waltschaft die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, hatte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits an der Einvernahme vom 19. August 2024 den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin nicht gewillt sei, in dieser Angelegenheit ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Ausstandsthematik hat sie aber erst in der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 erwähnt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter- grund ist nicht weiter auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin ein- zugehen. 10. Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'130.00Gebühren CHF 70.00 Auslagen CHF 1'200.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________, Rechtsanwalt Q.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt Q.________ (z.H. F.________) - H.________ - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 107 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 9. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/20 Sachverhalt 1. Die C.________ GmbH hat ihren Sitz in D.________ (ZG) und bezweckt ________ (Zwe- ckumschreibung). Sie vertreibt die Praxissoftware "E.________", die in der Administration von Physiotherapiepraxen zur Anwendung gelangt. Die Gesellschafter der C.________ GmbH sind F.________ und G.________. Ersterer amtet zugleich als Geschäftsführer. H.________ ist Mitglied der Geschäftsleitung (act. 7/7). 2. Mit Eingabe vom 27. März 2024 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) Strafanzeige gegen F.________, H.________ und G.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) sowie gegen die C.________ GmbH. Darin äusserte die Beschwerdeführerin den Verdacht, die Beschuldigten hätten sich des Betrugs, des Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Zur Begründung brachte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen vor, die von der C.________ GmbH vermarktete Software E.________ ermögliche die höhere, tarifwidrige Abrechnung von Physiotherapieleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherer sowie die Verschleierung von Arbeits- leistungen von nicht "SRK-anerkanntem" Personal (act. 1/1 S. 1; act. 1/5 S. 1). 3. Am 19. August 2024 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eine Ein- vernahme von zwei Mitarbeitern der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen durch (act. 1/2). 4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (Verfahren 2A 2024 99-101) nahm die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug etc. nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (total CHF 899.00) wurden auf die Staatskas- se genommen (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 1/5). 5. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15.10.2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die mit Schreiben vom 15.10.2024 nachgereichten Informationen unvoreingenommen zu prüfen und unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben neu zu verfügen. 3. Eventualiter soll das Gericht – unter Ansetzung einer Nachfrist an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung sämtlicher Beweise – die Eröffnung eines Strafverfahrens direkt prüfen und veranlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge [zulasten] der Beschwerdegegnerin. Zudem führte die Beschwerdeführerin an, angesichts der "möglichen Befangenheit der bisher zuständigen Staatsanwältin" sei "per sofort ein Zuständigkeitswechsel anzuordnen" (act. 1 S. 6).

Seite 3/20 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. November 2024 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Weiter merkte sie an, das von der Beschwerdeführerin angetönte Ausstandsbegehren werde "zufolge fehlender Begründung nicht an die Hand genommen" (act. 4). Der Beschuldigte F.________ schloss mit Eingabe vom 11. November 2024 eben- falls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die weiteren Beschuldigten lies- sen sich nicht vernehmen. 7. Mit Eingabe vom 27. November 2024 brachte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht zur Kenntnis, dass F.________ und die C.________ GmbH ihrerseits eine Strafanzeige gegen Unbekannt sowie I.________ wegen Ehrverletzung und unlauterem Wettbewerb eingereicht hatten (act. 7). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). 1.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteil des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1). 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. In formeller Hinsicht ist vorab auf die folgenden beiden Punkte hinzuweisen: 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, für eine Anwendung des Unternehmensstrafrechts gemäss Art. 102 StGB bleibe von vornherein kein Raum, da die Beschuldigten Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der C.________ GmbH seien. Die C.________ GmbH werde deshalb "nicht zu den Beanzeigten genommen" [d.h. nicht als beschuldigte Person erfasst] (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 3). Dieses Vorgehen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 142 IV 333 E. 4.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt hingegen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich ihrer Einvernahme am 19. August 2024 habe sie der Staatsanwaltschaft die Zustellung weiterer Unterlagen und Abklärungsergebnisse in Aussicht gestellt. Die Erstel- lung dieser zusätzlichen Unterlagen habe "einen nicht geringen Zeit- und Arbeitsaufwand" er- fordert. Die Staatsanwaltschaft habe ihr keine Frist für die Nachreichung dieser Unterlagen

Seite 4/20 gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen jedoch am 15. Oktober 2024 versandt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiere ebenfalls vom 15. Oktober 2024, sei aber erst am 17. Oktober 2024 versandt worden. Demzufolge treffe es entgegen dem Hin- weis in [Sachverhalt] Ziff. 4 der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu, dass die Beschwerde- führerin nach der Einvernahme vom 19. August 2024 keine weitere Eingabe getätigt habe. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre es nur "angemessen und sachlogisch" gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft sich vorgängig erkundigt hätte, ob noch eine Eingabe geplant sei. Offensichtlich habe keine Auseinandersetzung mit den nachgereichten Unterlagen statt- gefunden. Die Nichtanhandnahmeverfügung beruhe deshalb auf einer unvollständigen Infor- mations- und Beweislage. Damit verletze die Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin und entbehre der "erforderlichen Rechtmässigkeit" (act. 1 S. 2 f.). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO) umfasst das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden. Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, son- dern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Be- troffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Der Gehör- sanspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der mate- riellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 2.2; 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.2; BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3). 2.2.2 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung am 15. Oktober 2024 er- liess. Bereits am 16. Oktober 2024 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch von der Leitenden Oberstaatsanwältin genehmigt (act. 1/5 S. 10; vgl. dazu Art. 322 Abs. 1 StPO; § 46 Abs. 7 GOG). Die Beschwerdeführerin kann nichts daraus ableiten, dass die Verfügung erst am 17. Oktober 2024 versandt wurde. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Versand der Verfügung nach deren Erlass erfolgt. Es ist auch nicht unüblich, dass der Versand aus administrativen Gründen einige Tage nach dem Erlassdatum erfolgt. Die Staatsanwaltschaft war jedenfalls nicht gehalten, eine bereits erlassene (und genehmigte) Nichtanhandnahme- verfügung zu revidieren, selbst wenn sie vor deren Versand noch Kenntnis einer Stellung- nahme der Beschwerdeführerin erhalten hätte. 2.2.3 Im Weiteren war die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Die Mit- arbeiter der Beschwerdeführerin erwähnten anlässlich der Einvernahme, sie würden noch Unterlagen nachreichen (vgl. etwa act. 1/2, Fragen 7, 8 und 35). Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft zwar nicht vorschnell auf einen Verzicht auf eine weitere Ein- gabe schliessen (vgl. Vest, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 107 StPO N 7). Indem sie aber rund zwei Monate zuwartete, bevor sie die Nichtanhandnahmeverfügung erliess, räumte sie der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit ein, um Unterlagen nachzureichen. Eine zeit- nahe Nachreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen wäre der Beschwerdeführerin auch insofern zuzumuten gewesen, als diese der Untermauerung der Darstellung in ihrer Strafan-

Seite 5/20 zeige dienen sollten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft rund zwei Monate nach der Einvernahme zweier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verfügte, oh- ne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 2.2.4 Im Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehörs führt zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbe- halten bleiben indessen Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [= Pra 2017 Nr. 2]). Die Voraussetzungen für eine Heilung der behaupteten Gehörsverletzung sind vorliegend er- füllt. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devo- lutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; BGE 141 IV 396 E. 4.4; vgl. vorne E. 1.2). Es steht der Beschwerdeführerin mithin frei, im Beschwerdeverfahren vorzutragen, welche Umstände die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen haben soll und inwiefern sich diese Umstände auf das Entscheider- gebnis auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). Dies hat sie vorliegend denn auch getan. Von einer Rückweisung an die Staatsan- waltschaft gemäss dem Hauptantrag Ziff. 1.2 der Beschwerdeführerin ist daher abzusehen. 3. In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm (vgl. dazu den Eventualantrag Ziff. 1.3 der Beschwerdeführerin). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafver- folgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Da- nach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er-

Seite 6/20 gehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom

13. November 2024 E. 3.1). 4. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerdeführerin beanstande im Wesentlichen drei relevante Sachverhalte (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1). 4.1 Der erste Vorwurf betreffe den Einsatz nicht anerkannter Therapeuten. Die Software E.________ sei so modifiziert, dass sie Personen ohne physiotherapeutische Ausbildung oder Anerkennung in der Schweiz erkenne und systematisch andere Therapeuten auf der Rechnung ausweise. Die Termine würden auf den Rechnungen dabei vorsätzlich fälschli- cherweise als Leistungen von qualifizierten Physiotherapeuten ausgewiesen. Diese Praxis würde systematisch verfolgt, um den Anschein von Legalität zu wahren. Einigen Praxen sei es darauf basierend gelungen, stark zu wachsen, obwohl es gar nicht genügend qualifizierte Physiotherapeuten auf dem Markt gebe (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.a). 4.2 Der zweite Vorwurf betreffe die Erfindung von "MTT-Terminen" (wobei "MTT" für medizini- sche Trainingstherapie stehe). Die Software E.________ sei dahingehend optimiert und ma- nipuliert worden, dass sie erfundene Termine generiere, die von den Patienten bestätigt wer- den müssten. Tatsächlich könnten die Patienten die angeblich abgerechneten Termine je- doch ohne jegliche Betreuung wahrnehmen und diese würden auch abgerechnet, ohne dass sie stattgefunden hätten. Dies ermögliche es den Praxen, die MTT-Termine der obligatori- schen Krankenversicherung – und mutmasslich auch den Unfallversicherungen – in betrüge- rischer Weise zu belasten (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.b). 4.3 Der dritte Vorwurf betreffe die Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen. In Zusamme- narbeit mit einem Teilhaber der C.________ GmbH seien Verträge erstellt worden, die The- rapeuten dazu anspornten, aufwändige Therapien auch dann nach der Tarifziffer 7311 abzu- rechnen, wenn dies nicht gerechtfertigt sei. Zu diesem Zweck würden mittels der Software E.________ automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen verwendet und kombiniert, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung stünden, um die Notwendigkeit sol- cher Therapien zu begründen und im Streitfall gegenüber dem Vertrauensarzt durchzuset- zen. Die Patienten würden oft nur 20 Minuten behandelt und dennoch das Ganze als auf- wändig abgerechnet (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.c). 4.4 Zur Begründung bringe die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es sei ihr von einem Informanten namens I.________ telefonisch gemeldet worden, dass ein ehemaliger Arbeits- kollege die Software E.________ mitentwickelt habe. I.________ sei bei der J.________ GmbH angestellt, die ebenfalls ein Abrechnungssystem für Physiotherapeuten anbiete. Das Telefongespräch sei nicht aufgenommen oder protokolliert worden. Am 1. April 2022 habe I.________ der Beschwerdeführerin per E-Mail eine grosse Menge an Dokumenten und Vor- lagen geschickt, die mutmasslich von E.________-Nutzern verwendet würden; dies mit dem Ziel, an weitere Informationen und Diagnosen zu den Patienten zu gelangen, welche die Be- gründung einer Abrechnung nach der Tarifziffer 7311 ermöglichten. Zudem stütze sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen zweier weiterer Informanten; einer bezeichne sich als "K.________" und wolle explizit nicht genannt werden; beim anderen handle es sich um L.________, einen (inzwischen ehemaligen) Mitarbeiter des Fitness- und Physiostudios M.________ AG (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.2).

Seite 7/20 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese zusammenfassende Feststellung ihres Stand- punkts in der Beschwerde nicht. Sie merkt lediglich an, da die Beschuldigten ein Produkt ver- kauften, das eine tarifwidrige Abrechnung von Leistungen ermögliche, machten sich gegebe- nenfalls auch Kunden der C.________ GmbH strafbar. Der Fokus der Beschwerdeführerin liege jedoch explizit auf den Beschuldigten, welche die Krankenversicherer letztlich zur Aus- zahlung ungerechtfertigter Leistungen veranlassten (act. 1 S. 4 [Ad. 3]). 5. Als Erstes ist auf den Vorwurf, die Software ermögliche den Einsatz nicht anerkannter The- rapeuten, einzugehen (vgl. vorne E. 4.1): 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, die Beschwerdeführerin stütze sich vollumfänglich auf die ihrer Ansicht nach glaubwürdige Schilderung des anonymen Informanten, wonach in der Software [E.________] erfasst werden könne, wer für was zugelassen sei und wie viele Pro- zente diese Person total arbeiten würde; das Programm schaue automatisch, welchen The- rapeuten man am besten auf der Rechnung ausweise, "damit das mit den Stellenprozenten am besten aufgeht". Nicht geltend gemacht werde, dass dem anerkannten Physiotherapeu- ten automatisiert sämtliche Behandlungen nicht anerkannter Physiotherapeuten aufgerech- net würden und damit sein "Kontingent" überschritten werde. Damit entstehe offensichtlich kein Vermögensschaden. Der nicht anerkannte Physiotherapeut generiere keinen Umsatz, der die Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllen würde. Letztlich werde vom an- onymen Informanten geltend gemacht, die Stellenprozente des (anerkannten) Physiothera- peuten würden aufgefüllt. Ein derartiges Vorgehen könne aber weder nach dem allgemeinen Betrugstatbestand noch nach dem Auffangtatbestand von Art. 148a StGB [unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe] als strafbar bezeichnet werden (act. 1/5 E. 4.1). 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn eine nicht als Physiotherapeut zugelasse- ne Person Patienten behandle und diese Behandlungen letztlich über die Abrechnungsnum- mer eines zugelassenen Physiotherapeuten im System als physiotherapeutische Leistung dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt werde, erfolge mit der Begleichung der Rech- nung durch den Krankenversicherer sehr wohl ein Vermögensschaden, da kein Anspruch auf eine Kostenübernahme dieser Leistung bestehe. Nicht nur sei der Vermögensschaden in Be- zug auf den Tatbestand des Betrugs erfüllt; "ganz klar erfüllt" sei auch der von der Staatsan- waltschaft unerwähnt gebliebene Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG. Dieser halte fest, dass sich straf- bar mache, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukämen, erwirke (act. 1 S. 4 [Ad. 4.1]). 5.3 Mit diesen Ausführungen genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begrün- dung der Beschwerde nicht. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, die Software E.________ sorge nach Angaben der Beschwerdeführerin bzw. des anonymen Informanten dafür, dass die Stellenprozente der anerkannten Physiotherapeuten möglichst aufgefüllt wür- den. Hingegen würden keine Leistungen nicht anerkannter Physiotherapeuten als Leistungen anerkannter Physiotherapeuten ausgewiesen. Damit werde auch kein unrechtmässiger Um- satz generiert. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es würden sehr wohl Leistungen von unqualifiziertem Personal als Leistungen anerkannter Physiothera-

Seite 8/20 peuten abgerechnet. Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel sie dazu anruft, führt die Beschwerdeführerin indessen nicht aus. Insofern fehlt es an einer hin- reichenden Begründung. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 5.4 Im Übrigen nennt die Beschwerdeführerin nicht einen konkreten Fall, in dem ihr eine Leistung eines nicht anerkannten Physiotherapeuten über die Abrechnungsnummer eines zugelasse- nen Physiotherapeuten in Rechnung gestellt worden sein soll. Die Eröffnung des Strafverfah- rens setzt indessen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. vorne E. 3). Vorausgesetzt ist ein qualifizierter Verdacht, der sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen muss (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25; Vo- gelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28). Unzulässig ist eine Beweisaus- forschung ("fishing expedition"). Von einer solchen wird gesprochen, wenn ohne genügenden Tatverdacht aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2). Vermag die Beschwerdeführerin nicht einen Fall zu nennen, in dem konkrete Hinweise auf eine unrechtmässige Abrechnung vorliegen, kämen die Eröffnung einer Stra- funtersuchung und gestützt darauf erfolgende Beweisabnahmen einer Beweisausforschung gleich. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. 6. Als Nächstes ist der Vorwurf der Erfindung von MTT-Terminen zu prüfen (vgl. vorne E. 4.2). 6.1 Hierzu erwog die Staatsanwaltschaft was folgt: 6.1.1 Anlass zur Strafanzeige habe in diesem Zusammenhang die Behauptung des anonymen In- formanten gegeben, wonach "fast kein Patient [...] MTT bis zum Ende" durchführe. Also hät- ten die Beschuldigten bei der Programmierung von E.________ die Funktion entwickelt, "dass alle MTT-Behandlungen per Knopfdruck abgerechnet werden, auch wenn der Patient nur 1 Termin wahrgenommen hat". Den Patienten würden Verträge unterbreitet, wonach sie ihre MTT-Einheiten unbeaufsichtigt durchführen dürften. Die Software sende die Rechnung dann automatisch nach den letzten erfundenen Terminen ab. Zur Beweisführung diene der Beschwerdeführerin eine hauseigene Hochrechnung, wonach die durchschnittliche Anzahl von abgerechneten MTT-Einheiten pro Patient ohne E.________-Software bei 10 Sitzungen und mit E.________-Software bei 11,6 Sitzungen liege. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine Abweichung von 16 % handle, fehle der Darstellung – so die Staatsanwaltschaft – eine innere, mathematische Logik, da MTT-Einheiten (wie Physio- Einheiten) bekanntlich immer in 9er-Zahlen ärztlich verordnet würden. Bei der Behauptung, mittels E.________ würden regelmässig und automatisiert immer alle verordneten MTT- Einheiten abgerechnet, müsste somit die Hochrechnung eine 9er-Zahl ergeben, zumal die Software dies angeblich "per Knopfdruck" selbst durchführe. Die geltend gemachte Abwei- chung von 16 % sei damit nicht nur im Quantitativ gering sondern vor dem Hintergrund der Mutmassung in der Strafanzeige "im Kerngehalt" unlogisch (act. 1/5 E. 4.2). 6.1.2 Hinzu komme ein systemimmanentes Korrektiv. Alle krankenversicherten Personen müssten 10 % der von der Krankenkasse übernommenen Kosten bis zu einem Betrag von

Seite 9/20 CHF 700.00 selbst tragen. Würden mit der Software E.________ systematisch 100 % der MTT-Termine in Rechnung gestellt, so würde damit auch behauptet, dass die betroffenen Patienten an diesen nicht bezogenen Trainings oder jedenfalls an einem Teil derselben ge- wissermassen freiwillig und für keine Gegenleistung ihren Kostenanteil entrichteten. Ein wei- teres Korrektiv zum Tatverdacht formuliere die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige gleich selbst: Die Software E.________ würde erfundene Termine generieren, die von den Patien- ten bestätigt werden müssten. Bei dieser Sachdarstellung sei nicht leichtfertig von betrüge- risch motivierten erfundenen Terminen auszugehen, wenn sogleich ergänzt werde, dass die- se einer Bestätigung durch die Patienten bedürften. Ein hinreichender Tatverdacht auf betrü- gerische Handlungen zum Sachverhalt der MTT-Termine sei damit nicht gegeben (act. 1/5 E. 4.2). 6.2 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin Folgendes ein: 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft habe die mit der Strafanzeige eingereichten Akten und die "Aktenedi- tion" vom 15. Oktober 2024 nicht mehr geprüft. Darin werde der Prozess der "Fake-Termine" betreffend MTT-Behandlungen ergänzend zur Strafanzeige nochmals ausführlich dargelegt. Zudem werde auf Beilage 19 zur Strafanzeige (bzw. Beilage 8 zur Beschwerde [act. 1/8]) verwiesen. Der Staatsanwaltschaft hätten eindeutige Belege und nicht nur Behauptungen ei- nes Informanten vorgelegen, dass die C.________ GmbH ihren Kunden Anleitungen erteile, wie sie "Fake-MTT-Termine" generieren könnten (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]). 6.2.2 Bezüglich der Anzahl MTT-Sitzungen liege die Staatsanwaltschaft sodann falsch. Während die Zahl 9 für die "maximale Summe an Einzelsitzungen pro Physiotherapie-Verordnung" kor- rekt sei, könnten in Bezug auf MTT-Sitzungen mit einer einzigen Verordnung "deren maximal 36 Sitzungen ärztlich angeordnet werden" (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]). 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft führe weiter aus, es bestehe ein systemimmanentes Korrektiv, indem die Patienten im Rahmen der Kostenbeteiligung jährlich CHF 700.00 selbst bezahlen müss- ten und daher kein Interesse an "Faketerminen" hätten. Dem sei zu entgegnen, dass viele Patienten die maximale Kostenbeteiligung in relativ rascher Zeit erreichen würden. Ab die- sem Zeitpunkt hätten sie keine weiteren Kostenbeteiligungen mehr zu befürchten. Ungeach- tet dessen könne ein fehlender hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Erstellung von "Faketerminen" offensichtlich nicht weiter geltend gemacht werden, da mit der beigelegten Support-Anfrage (Beilage 8 zur Beschwerde [act. 1/8]) das Bestehen der "Faketermin-Praxis" eindeutig belegt sei. Zudem sei es notorisch, dass viele Patienten zu ihren Physiotherapeu- ten ein loyales Verhältnis hätten. Es sei daher "durchaus nicht unrealistisch", dass Patienten die Abrechnung von "Faketerminen" akzeptierten, zumal sie so in der zeitlichen Wahl und Häufigkeit ihrer Trainingseinheiten frei seien (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]). 6.3 Der Beschuldigte F.________ äussert sich zu den MTT-Terminen in seiner Vernehmlassung wie folgt: 6.3.1 Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Funktion der Software E.________ sei frei er- funden. Möglich sei die (nachträgliche) Buchung von MTT-Terminserien. Die Wahrnehmung müsse am Ende kontrolliert und bestätigt werden, was in der Verantwortung des Kunden lie- ge. Eine solche Serie könnte auch mit einer Terminserie via Outlook erstellt werden. Sinn

Seite 10/20 und Zweck einer solchen Funktion sei die nachträgliche Erfassung effektiv wahrgenommener Termine, die ausserhalb von E.________ dokumentiert worden seien. Dies sei notwendig, weil nicht alle Kunden ein Badge-System oder die E.________-App im Einsatz hätten, um die Termine direkt zu erfassen. Von einem Missbrauch könne keine Rede sein (act. 5 Rz 19). 6.3.2 Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografie einer ausgedruckten E-Mail [act. 1/8] handle es sich tatsächlich um eine reale Support-Anfrage. Das Support-Ticket- System der C.________ GmbH lasse einen Ausdruck in dieser Form indes nicht zu. Deshalb müsse die E-Mail unrechtmässig aus dem Postausgang der Absenderin geholt, ausgedruckt und abfotografiert worden sein. Die Support-E-Mail könne in einem Strafverfahren deshalb gar nicht verwendet werden (Art. 141 Abs. 2 StPO analog; act. 5 Rz 44 ff.). 6.3.3 Die E-Mail sei sodann offensichtlich bewusst ausgewählt worden, weil darin das Wort "Fake- termine" verwendet werde. Diese Formulierung sei irreführend und aus dem Kontext geris- sen. Die E-Mail stamme aus der "Onboarding-Phase" von E.________ bei einer Kundin. Es sei unklar, weshalb die Kundin gerade das Wort "Faketermine" verwendet habe. N.________ [eine Mitarbeiterin der betroffenen Kundin] habe die Verwendung des Begriffs in einem kurz- en Schreiben erläutert (act. 5/6). Es habe sich um eine Anfrage zu den MTT-Terminen ge- handelt. MTT-Termine könnten in E.________ so verwaltet werden, dass diese nicht im Ter- minkalender des Therapeuten angezeigt würden. Die E.________-Terminologie dafür laute "virtueller Termin". Der Hintergrund sei, dass dieser Termin beispielsweise als Besuch über ein Abo verwaltet werde, das wiederum mit einer MTT-Behandlungsserie verknüpft sei. Pati- enten erfassten ihre Besuche zum freien Training normalerweise per "Einbadgen" oder über die Fitness-App der C.________ GmbH, die u.a. auch diese Kundin im Einsatz habe. In die- sem Fall sei jeder MTT-Besuch eines Patienten an ein physisches "Einbadgen" via App und somit persönliches Erscheinen des Patienten gekoppelt. Die Funktion ermögliche es damit, einen MTT-Besuch eines Patienten zu erfassen und entsprechend zu administrieren. Dane- ben könnten virtuelle Termine auch allgemein angelegt werden. Falls ein Kunde kein Zu- gangssystem habe, über das MTT-Termine erfasst werden könnten, könne einfach die An- zahl MTT-Besuche, die ein Patient wahrgenommen habe, als virtueller Termin erfasst wer- den. Auch hierbei gehe es nicht darum, Termine vorzutäuschen, die nicht stattgefunden hät- ten, sondern darum, Termine, die der Patient wahrgenommen habe, in der Administration zu erfassen. Virtuelle Termine könnten auch händisch erstellt werden, um ausserhalb von E.________ erfasste Besuche als Sammelbuchung ins System zu übertragen. Wie Praxen diese Funktion nutzten, liege ausserhalb der Kontrolle der C.________ GmbH. Der Titel der Support-Anfrage ("betr. Doppelbuchungen") beschreibe das Problem schon besser. Im kon- kreten Fall habe die Kundin ungewollt verschiedene virtuelle Termine erfasst. Sie habe den Fehler bemerkt und deshalb die entsprechende Support-Anfrage verfasst. Bei einer Umstel- lung auf eine neue Software mit neuen Funktionalitäten sei es nicht ungewöhnlich, wenn es zu Rückfragen komme. Mit einem Betrugsversuch habe das nichts zu tun, auch wenn die Kundin vorliegend eine "etwas unschöne Formulierung" gewählt habe (act. 5 Rz 56 ff.). 6.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. 6.4.1 Zunächst wendet die Beschwerdeführerin nichts gegen die Feststellung der Staatsanwalt- schaft ein, wonach die "hauseigene Hochrechnung" der Beschwerdeführerin lediglich eine

Seite 11/20 geringfügige Abweichung zwischen den mit und ohne Einsatz der Software E.________ ab- gerechneten MTT-Einheiten ausweise (vgl. vorne E. 6.1.1). 6.4.2 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Einwände gegen das von der Staatsanwaltschaft angeführte "systemimmanente Korrektiv". Es erscheint in der Tat wenig plausibel, dass Pati- enten bereit sind, über den Selbstbehalt (und die Franchise) Kosten für erfundene Termine mitzutragen, die sie auch noch selbst bestätigen müssten (vgl. vorne E. 6.1.2). Auch wenn einige Patienten die maximale Kostenbeteiligung rasch erreichen und "ein loyales Verhältnis" zu ihren Physiotherapeuten haben, ist nicht leichthin anzunehmen, dass diese Loyalität so weit geht, dass die Patienten auch Hand bieten, um ihren Physiotherapeuten die Abrechnung erfundener Termine zu ermöglichen. Unklar bleibt auch, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis meint, es sei "durchaus nicht unrealistisch", dass Patienten die Abrechnung von "Faketerminen" akzeptierten, um in der "zeitlichen Wahl und Häufigkeit ihrer Trainingseinhei- ten" frei zu sein (vgl. vorne E. 6.2.3). Auch diese Freiheit würde nicht bedeuten, dass die Pa- tienten bereit sind, sich an Kosten erfundener Termine zu beteiligen. 6.4.3 Im Wesentlichen begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Zusammenhang mit den angeblich erfundenen MTT-Terminen mit Verweis auf die Support-Anfrage einer Kundin der C.________ GmbH [der O.________ GmbH] (act. 1/8). Darin werde der Prozess der "Fake- Termine" betreffend MTT-Behandlungen ausführlich dargelegt und das Bestehen der "Fake- termin-Praxis" sei damit eindeutig belegt (vgl. vorne E. 6.2.1 und 6.2.3). 6.4.4 Der Support-Anfrage ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Software E.________ dar- auf ausgelegt ist, inexistente Termine zu erfassen und abzurechnen. Hätten die Beschuldig- ten bzw. die C.________ GmbH die Kundin tatsächlich angeleitet, erfundene Termine zu er- fassen, leuchtet nicht ein, weshalb die Kundin via Support-Anfrage beanstandet hätte, die Software generiere tatsächlich "Faketermine". Wesentlich wahrscheinlicher erscheint, dass es bei der Support-Anfrage um das Problem der Kundin ging, die von der Software erstellten "virtuellen" MTT-Termine mit den tatsächlich wahrgenommenen Terminen einer Patientin in Übereinstimmung zu bringen (vgl. dazu folgende Passagen: "Dies sind ihre richtigen Termine gemäss ihrem richtigen [E]inbadgen"; "[d]ies sind die Termine, die wir neu mit dem + [Sym- bol] hineingezogen haben"; "[...] mit dem + [Symbol] nimmt es irgendwelche Termine in der Zukunft! So stimmt die Laufzeit nicht mehr!"; act. 1/8). Zudem scheint das Problem für die Kundin darin bestanden zu haben, dass die Software beim Therapeuten Termine eintrug, die nicht stattfinden würden ("die ersten beiden Termine [...] werden beim Therapeuten fix in den Kalender eingetragen! Wenn es dann soweit sein wird, hat er einen Termin drin, welcher ei- gentlich gar nicht wäre"; act. 1/8). Darin sah die Kundin ein "organisatorisches/plantechni- sches Problem" (act. 1/8). 6.4.5 Damit im Einklang stehen die Ausführungen des Beschuldigten F.________, wonach die Support-Anfrage aus der "Onboarding-Phase" von E.________ bei einer Kundin stamme; E.________ erlaube es, virtuelle Termine zu erstellen und mit einer MTT-Behandlungsserie zu verknüpfen. Virtuelle Termine könnten aber auch allgemein angelegt werden. Auch hier gehe es nicht darum, falsche Termine vorzutäuschen, sondern effektiv wahrgenommene Termine in der Administration zu erfassen. Im konkreten Fall habe die Kundin ungewollt ver- schiedene virtuelle Termine erfasst, den Fehler bemerkt und die entsprechende Support- Anfrage verfasst (vgl. vorne E. 6.3.3). Auch die betroffene Kundin erklärte in einem Schrei-

Seite 12/20 ben, bei der Support-Anfrage sei es "einzig und allein um unseren Systemwechsel und die Anfangsprobleme der Handhabungs-Verständlichkeit" gegangen. Daher rühre auch die "fal- sche Ausdrucksweise 'Faketermine'" (act. 5/6). Die Support-Anfrage verdeutlicht insofern auch, dass die Verantwortung für die korrekte Abrechnung der MTT-Termine bei den Physio- therapie-Organisationen liegt. 6.4.6 Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdeführerin eingereichte Support-Anfrage keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, dass die Software E.________ darauf aus- gerichtet wäre, systematisch MTT-Termine zu erfinden und abzurechnen. Bei diesem Ergeb- nis kann offenbleiben, ob die Support-Anfrage in einem Strafverfahren verwertbar wäre (vgl. vorne E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Erfindung von MTT- Terminen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich ist auf den Vorwurf der unrechtmässigen Abrechnung nach aufwändigen Thera- pieplänen einzugehen (vgl. vorne E. 4.3). 7.1 Zum besseren Verständnis sind die Tarifziffern 7301 und 7311 vorab kurz zu erläutern: Hier- bei handelt es sich um Tarifziffern für die Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen. Diese werden in der Schweiz nach einer Tarifstruktur abgerechnet (vgl. Art. 43 KVG; ferner den Beitrag "Physiotherapie" des Bundesamts für Gesundheit BAG, abrufbar unter htt- ps://www.bag.admin.ch/de/leistungen-physiotherapie [besucht am 9. Juli 2025]). Diese Tarif- struktur ist in Anhang 3 zur Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarif- strukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) festgelegt (vgl. Art. 2a der Verord- nung; Vi act. 20/2/1 ff.). Der Tarif basiert auf Sitzungspauschalen, wobei pro Therapie nur ei- ne Sitzungspauschale verrechnet werden kann (vgl. S. 2 der Tarifstruktur [Vi act. 20/2/2]). Die Tarifziffer 7301 betrifft die Einzelsitzungspauschale für "allgemeine Physiotherapie" und ist mit 48 Taxpunkten bewertet. Die Tarifziffer 7311 betrifft die Einzelsitzungspauschale für "aufwändige Physiotherapie" und zählt 77 Taxpunkte. Sie kann verrechnet werden, wenn die im Katalog (lit. a-j) aufgelisteten Krankheitsbilder oder Indikatoren bestehen und die Behand- lung erschweren (etwa die Beeinträchtigung des Nervensystems [lit. a] oder die Behandlung von zwei oder mehr Körperregionen [lit. g]; vgl. S. 4 der Tarifstruktur [Vi act. 20/2/4]). Wird die Anzahl Taxpunkte einer Leistung mit dem (in Franken und Rappen definierten) Tax- punktwert multipliziert, so ergibt das den konkreten Preis einer Leistungseinheit (Eichenber- ger/Heimle, Basler Kommentar, 2020, Art. 43 KVG N 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024 E. 2.2.2). Die Sitzungspauschale für "aufwändige Physio- therapie" (Tarifziffer 7311) wird insofern höher vergütet als jene für "allgemeine Physiothera- pie" (Tarifziffer 7301). 7.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in diesem Zusammenhang was folgt: 7.2.1 Der Hauptvorwurf der Beschwerdeführerin ziele darauf ab, dass mittels E.________ nach der Tarifziffer 7311 abgerechnet werde, selbst wenn dies nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwer- deführerin mache geltend, gemäss dem anonymen Informanten würden "automatisiert teil- weise jahrzehntealte Diagnosen verwendet und kombiniert, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung stünden", damit man mit diesem Material im Beanstandungsfall

Seite 13/20 seitens der Krankenkasse die Notwendigkeit solcher Therapien begründen könne (act. 1/5 E. 4.3). 7.2.2 Gemäss "Merkblatt zur Tarifposition 7311 im KVG-Bereich" von Physioswiss brauche es "zwingend eine Diagnose auf Verordnung", welche auf ein Krankheitsbild gemäss vorgege- bener Beschreibung der Tarifposition 7311 schliessen lasse; allfällige Nebendiagnosen und Differenzialdiagnosen könnten hierzu hilfreich sein. Ausgangspunkt sei aber jedenfalls die medizinische Diagnose bzw. Indikation und mindestens eine der Beschreibungen der Tarif- position 7311 [einem Katalog von Indikationen]. Gemäss Merkblatt sei dann noch die Kombi- nation mit anderen Tarifpositionen zulässig (act. 1/5 E. 4.3). 7.2.3 Auf die Frage der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2024, ge- stützt auf welche "jahrzehntealten Daten" die Software in unzulässiger Weise eine Abrech- nung nach der Tarifziffer 7311 bewirke, habe der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Software habe offenbar eine Lösung gefunden, wie "man aus dem System eine Vollmacht ausdrucken und den Patienten zur Unterschrift vorlegen kann, damit man bei sämtlichen Ärzten alle Unterhalten erhältlich machen kann". Es scheine mithin nicht die Software E.________ zu sein, die – wie in der Strafanzeige dargelegt – "automatisiert teil- weise jahrzehntealte Diagnosen" zur Begründung der Abrechnung über die Tarifposition 7311 verwende. Vielmehr erstelle die Software offenbar eine Vollmacht, aufgrund welcher der Physiotherapeut mit Ärzten im Umfeld des Patienten hinsichtlich allfälliger Prädispositio- nen Kontakt aufnehmen dürfe. Allein diese Aussage sei bereits eine diametral anderslauten- de Darstellung als die Aussage in der Strafanzeige. Der Tatverdacht auf eine betrügerisch motivierte Softwareherstellung sei damit bereits entkräftet (act. 1/5 E. 4.3). 7.2.4 Hinzu komme die allgemeine Rechtslage bezüglich einer gesetzeskonformen Anwendung der Tarifpositionen 7301 und 7311. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass hierin sys- temimmanent ein Graubereich zu existieren scheine, innerhalb welchem die Gewichtung der relevanten Faktoren dem abrechnenden Physiotherapeuten überlassen sei. Dieser Graube- reich scheine vom Gesetzgeber durchaus gewollt zu sein. So seien physiotherapeutische Behandlungen gemäss Merkblatt von Physioswiss explizit nicht zeitbasiert. Es sei mithin dem Therapeuten überlassen – mutmasslich um dem Einzelfall gerecht werden zu können –, ob eine Physiotherapiesitzung 20, 30 oder gar 45 Minuten (Tarifposition 7311) dauere. Entspre- chend variiere dann die Abrechnung solcher Sitzungen in betraglicher Hinsicht. Mit der Straf- anzeige werde aber lediglich geltend gemacht, die Software E.________ ziehe gewisser- massen automatisch Vorakten bei, um möglichst viele Abrechnungen über die besser be- zahlte Tarifposition begründen zu können. Dieser Vorwurf scheine bereits aufgrund der Klärung anlässlich der Einvernahme [zweier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin] nicht zuzu- treffen. Es sei denn auch technisch unmöglich, dass die in einer Physiotherapie-Organisation eingesetzte Software "automatisiert" auf beliebige andere Software in Arztpraxen zugreife, bei denen diese Vorakten erhältlich zu machen wären. Schliesslich sei auch nicht auszuma- chen, wer bei diesen Handlungen mutmasslich als Täter infrage käme. Der Strafanzeige sei nicht zu entnehmen, ob dies die Beschuldigten als Hersteller der Software oder die Physio- therapeuten als Anwender der Software wären. Der Vorwurf sei von vornherein haltlos und ungeeignet, einen diesbezüglichen Betrugsverdacht zu begründen. Die Strafanzeige sei da- mit auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/5 E. 4.3).

Seite 14/20 7.3 Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: 7.3.1 Wenn es der von den Beschuldigten hergestellten Software gelinge, dass aufgrund nachträg- lich hinzugezogener Patientendaten eine umfangreiche Diagnoseliste zur Tarifbegründung vorgelegt werden könne, seien die Bemühungen um eine Abrechnung nach der lukrativeren Tarifziffer 7311 erfolgreich. Das habe die Beschwerdeführerin mittels Statistiken, den Patien- tenfragebogen (Beilage 2 zur Eingabe vom 15. Oktober 2024 bzw. Beilage 10 zur Beschwer- de [act. 1/10]) und den glaubhaften Schilderungen von I.________ belegt. Nicht die Software, sondern die C.________ GmbH bzw. deren Gesellschafter stellten die Vorlagen zur Verfü- gung. Im Übrigen stelle die C.________ GmbH ihren Kunden im Rahmen von Tarifvorträgen ein Handout zum Vorgehen für eine standardmässige Abrechnung der lukrativeren Tarifziffer 7311 zur Verfügung. Darin sei ausdrücklich vermerkt, dass nur "Serien" mit Tarif 7301 (all- gemeine Physiotherapie) nochmals kontrolliert werden sollten (Beilage 1 zur Eingabe vom

15. Oktober 2024 bzw. Beilage 9 zur Beschwerde [act. 1/9]). Dabei sollte dies gemäss gel- tender Tarifstruktur gerade umgekehrt sein (Tarif 7301 als Standardtarif für allgemeine Phy- siotherapie). Der Tatverdacht einer betrügerisch motivierten Softwareherstellung und Tarifab- rechnung sei damit nicht entkräftet, sondern erhärte sich mit der erweiterten "Aktenedition" vom 15. Oktober 2024 vielmehr (act. 1 S. 5 [Ad. 4.3]). 7.3.2 Wenngleich es den Therapeuten überlassen sei, ob eine Therapiesitzung 20, 30 oder 45 Mi- nuten dauere, so liege die Staatsanwaltschaft in der anschliessenden Schlussfolgerung gänzlich falsch: Die Tarife 7301 und 7311 seien Pauschalen und würden daher unabhängig von der Dauer der Einzelsitzung verrechnet bzw. vergütet. Es erfolge daher keine betragliche Variierung in der Abrechnung von kürzeren oder längeren Sitzungen (act. 1 S. 5 [Ad. 4.3]). 7.3.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin anerkenne, dass man nicht allen Nutzern von E.________ einem Generalverdacht unterstellen könne, so sei immerhin den Herstellern der Software eine gewisse kriminelle Energie nicht abzusprechen – dies nebst der Entwicklung von E.________ auch mit Blick auf das "höchst zweifelhafte" und für die Gesellschafter äus- serst lukrative Beratungsmodell "P.________", das in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung mehr finde. Die Staatsanwaltschaft habe vorschnell und ohne gründliche oder vollständige Prüfung sämtlicher Eingaben über die Einstellung des Verfahrens entschieden. Eine Prüfung anderer möglicher Straftatbestände habe ebenfalls nicht stattgefunden (act. 1 S. 5 [Ad. 5]). 7.4 Der Beschuldigte F.________ verweist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 5 Rz 20) und ergänzt Folgendes: 7.4.1 Wie aufwändig eine Behandlung sei, liege immer noch in der Verantwortung des Therapeu- ten. E.________ enthalte keine Funktonen, welche die Einholung von jahrzehntealten Dia- gnosen ermöglichen würde, und habe auch keine Funktion, die eine Auswertung und Be- gründung automatisiert vornehme. Eine solche Funktion sei heute technisch nicht einmal mit modernster KI-Technologie umsetzbar. Die ganze Beschreibung sei daher komplett abwegig (act. 5 Rz 22). 7.4.2 Zutreffend sei, dass die C.________ GmbH neben ihrer Software auch Beratungsdienstleis- tungen erbringe. Diese erfolgten unabhängig vom E.________-Einsatz bei einer Kundin. Die

Seite 15/20 Informationen des Informanten hierzu seien falsch und dienten offensichtlich der Anschuldi- gung der Beschuldigten. Im Rahmen der Beratungen werde lediglich die korrekte Abrech- nung gemäss den Tarifen geschult und das Optimierungspotential bei den Abrechnungen sowie bei den Prozessen insgesamt aufgezeigt. Zudem werde die korrekte Behandlung von Patienten geschult. Daran sei nichts Verwerfliches, selbst wenn dadurch anschliessend mehr abgerechnet werde. Insgesamt fehle es bereits an einem Anfangsverdacht, um eine Strafun- tersuchung zu rechtfertigen (act. 5 Rz 23 ff.). 7.5 Auch mit Blick auf die geltend gemachte Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 7.5.1 Zunächst fehlt es erneut in verschiedener Hinsicht an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. So erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, die Software E.________ verwende und kombiniere automatisiert teilweise jahr- zehntealte Diagnosen, um die scheinbare Notwendigkeit aufwändiger Therapien zu begrün- den. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass man mit der Software eine Vollmacht ausdrucken und dem Patienten vorlegen könne, damit der Physio- therapeut mit Ärzten im Umfeld des Patienten hinsichtlich allfälliger Prädispositionen Kontakt aufnehmen könne. Es scheine deshalb nicht die Software zu sein, die "automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen" zur Begründung der Abrechnung über die Tarifposition 7311 ver- wende. Es sei denn auch technisch unmöglich, dass die Software "automatisiert" auf beliebi- ge andere Software in Arztpraxen zugreife, bei denen diese Vorakten erhältlich zu machen wären (vgl. vorne E. 7.2.1 und 7.2.3 f.). 7.5.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Unstimmigkeiten auch in der Beschwerde nicht auf- zulösen. Vielmehr argumentiert sie nach wie vor widersprüchlich: So führt sie aus, nicht die Software, sondern die Beschuldigten würden Vollmachten ausstellen, und will gerade daraus ableiten, der Tatverdacht einer "betrügerisch motivierten Softwareherstellung" sei erhärtet (vgl. vorne E. 7.3.1). Wenn aber nicht die Software, sondern die Physiotherapie-Organisation mittels vom Patienten unterzeichneter Vollmacht angeblich "jahrzehntealte Diagnosen" be- schaffen muss, ist nicht ersichtlich, worin das betrügerische Motiv bei der Herstellung und Vermarktung der Software bestehen soll. Mangels nachvollziehbarer Begründung ist in die- sem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. 7.5.3 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2024 sprechen ebenfalls gegen eine "betrügerisch motivierte Softwareherstellung". Die Beschwerdeführerin erklärte dort, dass es auch langjäh- rige E.________-Benutzer gebe, bei denen kein sprunghafter Anstieg der [Abrechnung der] Tarifziffer 7311 zu verzeichnen sei; dies lasse sich leicht damit begründen, dass sich mut- masslich nicht alle Physiotherapie-Organisationen von unseriösen Beratungen zur Falschab- rechnung drängen liessen (act. 1/3 S. 3). Auch diese Ausführungen zeigen, dass der Grund für die angeblich falschen Abrechnungen nicht in der Nutzung der Software E.________, sondern – wenn überhaupt – in den angeblich "unseriösen Beratungen" der C.________ GmbH liegt. Mithin fehlt es so oder anders an einem hinreichenden Tatverdacht, dass die Herstellung und Vermarktung der Software E.________ betrügerisch motiviert war. Die Be- schwerde wäre deshalb in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

Seite 16/20 7.5.4 Die angeblich "unseriösen Beratungen" greift die Beschwerdeführerin auch in der Beschwer- de auf: Die C.________ GmbH stelle ihren Kunden im Rahmen von Tarifvorträgen ein Hand- out zum Vorgehen für eine standardmässige Abrechnung der lukrativeren Tarifziffer 7311 zur Verfügung (act. 1/9); darin werde vermerkt, dass nur die "Serien" mit Tarif 7301 nochmals kontrolliert werden sollten (vgl. vorne E. 7.3.1). Zudem verfolgten die Gesellschafter [der C.________ GmbH] das "höchst zweifelhafte" Beratungsmodell "P.________" (vgl. vorne E. 7.3.3). 7.5.5 Auch darin ist keine hinreichende Begründung der Beschwerde zu erkennen. Die Beschwer- deführerin erläutert nicht, inwiefern das im Handout der C.________ GmbH beschriebene Vorgehen von strafrechtlicher Relevanz sein soll und verliert auch kein Wort über das ihrer Ansicht nach "höchst zweifelhafte" Beratungsmodell. Demzufolge ist auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 7.5.6 So oder anders vermag auch eine nähere Betrachtung der von der Beschwerdeführerin er- wähnten Dokumente keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen: 7.5.6.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täu- schung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesge- richts 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.2; ferner die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in act. 1/5 E. 2.1). Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrecht- mässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; ferner die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in act. 1/5 E. 2.3). Gemäss Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG wird sodann bestraft, wer durch unwahre oder unvollständi- ge Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz [dem KVG], die ihm nicht zukommen, erwirkt. 7.5.6.2 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umstän- den des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist,

Seite 17/20 dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die An- nahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Sie setzt einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024 vom

17. März 2025 E. 4.2.2). Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist hingegen, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessorischen Teilnahme an der Haupttat. Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Als Anstiftungsmittel kommt jedes motivierende Verhalten infrage, wel- ches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.1; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 24 StGB N 16). Gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB ist auch die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar. 7.5.6.3 Der (sinngemässe) Vorwurf der Beschwerdeführerin lautet, die Beschuldigten würden Phy- siotherapeuten dazu raten, Leistungen, die nach Tarifziffer 7301 (allgemeine Physiotherapie) abzurechnen wären, zu Unrecht nach Tarifziffer 7311 (aufwändige Physiotherapie) abzu- rechnen, um so eine ungerechtfertigte (Mehr-)Vergütung zu beziehen (vgl. vorne E. 7.5.4). Träfe dieser Vorwurf zu, käme eine Strafbarkeit der Physiotherapeuten nach Art. 146 StGB, Art. 148a StGB oder Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG grundsätzlich infrage. Worin dabei die (Mit-) Täterschaft der Beschuldigten bestehen könnte, erschliesst sich jedoch nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern im blossen Anraten zu tarifwidrigen Abrechnungen ein wesent- licher Tatbeitrag zu erblicken wäre. Eine (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten scheidet vor diesem Hintergrund aus. 7.5.6.4 Würden die Beschuldigten Physiotherapeuten dazu raten, tarifwidrig abzurechnen, käme al- lenfalls eine (im Fall des Tatbestands des Betrugs auch versuchte) Anstiftung zu einer Straf- tat in Betracht (vgl. vorne E. 7.5.6.1 f.). In den von der Beschwerdeführerin angeführten Do- kumenten finden sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine solche Beratung: 7.5.6.5 Im Handout zu den Tarifvorträgen, die der Beschuldigte G.________ offenbar für Kunden der C.________ GmbH hält, wird geraten, dass (i) beim Erstellen der Abrechnung nochmals kon- trolliert werden soll, ob sich im "Befund, bzw. erweiterte[n] Befund [und] Dokumente[n] [...] Hinweise [...] für eine 7311 Begründung" finden, (ii) bei Abweisungen durch die "Kostenträ- ger" "[n]icht gleich nach[ge]geben" werden soll und (iii) die Abrechnungen zumindest bei den "7301 Serien vor dem [A]bsenden nochmals kontrolliert" werden sollen (act. 1/9). Zunächst ist hierzu anzumerken, dass sich diese Tipps inhaltlich mit dem "Merkblatt zur Tarifposition 7311 im KVG-Bereich – 'Einzelsitzungspauschale für aufwändige Physiotherapie'" des Fach- und Berufsverbands Physioswiss überschneiden. Auch in diesem Merkblatt wird festgehal-

Seite 18/20 ten: "Wird eine Rechnung zurückgewiesen, weil die Verwendung der Tarifposition 7311 vom Versicherer in Frage gestellt wird, obwohl die Diagnose sich unter mindestens einen der Buchstaben a-j einordnen lässt [vgl. vorne E. 7.1], empfiehlt es sich, beim Versicherer zu in- tervenieren" (Vi act. 20/1/21). Sodann decken sich die Tipps im Wesentlichen mit der Dar- stellung des Beschuldigten F.________, wonach im Rahmen der Beratungen die korrekte Abrechnung gemäss den Tarifen und das Optimierungspotential bei den Abrechnungen auf- gezeigt werde (vgl. vorne E. 7.4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten den Kunden der C.________ GmbH konkret zur Einreichung tarifwidriger Abrechnungen bei den Kran- kenversicherungen raten würden, sind jedoch nicht ersichtlich. 7.5.6.6 Gleich verhält es sich mit dem Beratungsvertrag, auf den die Beschwerdeführerin – ohne weitere Ausführungen (vgl. vorne E. 7.5.4 f.) – verweist (act. 1/11). Der Gegenstand des Be- ratungsvertrags besteht gemäss dessen Ziff. II in folgenden Dienstleistungen: (i) Analyse der bestehenden Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311; (ii) Beratung zur korrekten Anwen- dung der Tarifziffern 7301 und 7311; (iii) Überprüfung der Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311 und Anbringen von Korrekturvorschlägen, falls notwendig. Die Beratung zielt mithin auf die korrekte Anwendung des Tarifs ab. Auf ein Anraten zu tarifwidrigen Abrechnungen deutet nichts hin. Auch die in Ziff. IV.2 des Beratungsvertrags geregelte Erfolgsprämie führt zu keinem anderen Schluss: Die entsprechende Bestimmung sieht eine Erfolgsprämie zu- gunsten der C.________ GmbH vor, wenn "die Anzahl von Terminen mit Tarifziffer 7311 mehr als die Hälfte der gesamten Anzahl von Terminen mit Tarifziffer 7301 und 7311 des Kunden innerhalb eines Kalendermonats seit Vertragsbeginn umfassen" (act. 1/11 S. 2; vgl. dazu S. 4 der Strafanzeige [act. 1/1]). Diese Erfolgsprämie unterstreicht das Ziel, nach Mög- lichkeit nach der besser vergüteten Tarifziffer 7311 abzurechnen. Eine Anstiftung zu tarifwid- rigen Abrechnungen kann darin jedoch nicht erblickt werden. 7.5.6.7 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht ein konkretes Beispiel nennt, in dem eine Kundin der C.________ GmbH nachweislich nach einem fal- schen Tarif abrechnete. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erklärten anlässlich der Ein- vernahme vom 19. August 2024 lediglich, ein Grossteil der Rechnungen werde aktuell retro- spektiv geprüft (act. 1/2, Frage 32). Dass die Beschwerdeführerin aber in der Folge weder in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 (act. 1/3) noch in der Beschwerde (act. 1) ein konkretes Beispiel einer tarifwidrigen Abrechnungen nennen konnte, relativiert den angeblichen Tatver- dacht zusätzlich (vgl. dazu auch vorne E. 5.4). 7.5.6.8 Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde mit Blick auf die angeblich "unseriösen Beratun- gen" durch die Beschuldigten an einer hinreichenden Begründung (vgl. vorne E. 7.5.5). So oder anders erweist sich die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet. 7.5.7 Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen nichts gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einzuwenden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Der Ordnung halber bleibt Folgendes festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft erwog in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung weiter, die Strafanzeige ziele nicht auf Urkunden- delikte ab; solche müssten bei hinreichendem Tatverdacht und gegebener Konkretisierung

Seite 19/20 der mutmasslichen Täterschaft einzelfallbezogen angezeigt werden (act. 1/5 E. 5). Mit dieser Erwägung setzt sich Beschwerdeführerin in der Beschwerde gar nicht auseinander, sodass fraglich bleibt, ob sie die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt überhaupt anficht. Mangels hinreichender Begründung wäre indessen auch diesbezüglich nicht auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. vorne E. 5.3, 6.4.6, 7.5.7 und 8). Nachdem der Beschwerde kein Erfolg beschie- den ist, ist auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die zu- ständige Staatsanwältin sowie dem beantragten Zuständigkeitswechsel bei der Staatsan- waltschaft die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, hatte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits an der Einvernahme vom 19. August 2024 den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin nicht gewillt sei, in dieser Angelegenheit ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Ausstandsthematik hat sie aber erst in der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 erwähnt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter- grund ist nicht weiter auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin ein- zugehen. 10. Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, da ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 8). Entspre- chend sind ihr die Kosten aufzuerlegen. 10.2 Der Beschuldigte F.________, der in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 um Ab- weisung der Beschwerde ersuchte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6), ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren mit seinem Standpunkt durchgedrungen. 10.2.1 Die unterliegende Privatklägerschaft wird im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Am- tes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher (im Gegensatz zum Berufungsverfahren) der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Glei- ches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Fall der staatliche Straf- verfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde (Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.1; BS 2022 103 vom 17. März 2023 E. 5.1).

Seite 20/20 10.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft verschiedene Offizialdelikte (vgl. vorne E. 7.5.6.1 und 8). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________ ist mithin vom Staat für seinen notwendi- gen Aufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteu- er in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'130.00Gebühren CHF 70.00 Auslagen CHF 1'200.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________, Rechtsanwalt Q.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt Q.________ (z.H. F.________) - H.________ - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: