I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 21. Januar 2021 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Bun- desanwaltschaft Strafanzeige gegen F.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 1 und 2) sowie gegen Unbekannt betreffend Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, Veruntreuung, Nötigung und Geldwäscherei. Am 27. Januar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer diese Strafanzeige. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zug ein Gesuch der Bundesanwaltschaft um Strafübernahme abgelehnt hatte, wurde der Kanton Zug mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. September 2021 schliesslich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfe- nen Delikte zu untersuchen (Vi act. 3/1/94 ff.). 2. Zur Begründung der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend (HD 2/1/1 ff.): Die Beschuldigten 1 und 2 hätten den Beschwerdeführer ab ca. Ende 2018 in die Kryp- towährung Bitcoin eingeführt und sich dabei als Experten ausgegeben. Dabei hätten sie ihm bei mehreren gemeinsamen Treffen die beiden Investment-Plattformen D.________ und K.________ als seriöse und sehr gewinnbringende Investitionsmöglichkeiten im Bereich der Kryptowährung angepriesen und dabei wahrheitswidrig angegeben, selber bereits zahlreiche Bitcoins auf diesen Plattformen investiert zu haben. Aufgrund dieser Schilderungen und teil- weise auf Drängen der Beschuldigten 1 und 2 habe der Beschwerdeführer in der Folge zwi- schen Januar 2019 und Februar 2020 insgesamt rund 610 Bitcoins im damaligen Wert von ca. CHF 3,2 Mio. über drei verschiedene "Einzahlungs-Adressen" (grösstenteils auf die Adresse M.________) auf die Investment-Plattformen transferiert bzw. (von F.________) transferieren lassen. Die beiden Plattformen seien im Herbst 2020 überraschend deaktiviert worden und würden nicht mehr existieren. Die investierten Bitcoins habe er nicht mehr zurückerhalten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten dem Beschwerdeführer gesagt, auch ihre dort investierten Bitcoins seien gestohlen worden. Gemäss dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bericht der im Blockchain-Bereich forensisch tätigen Gesellschaft N.________ Ltd., O.________, seien viele der vom Beschwerdeführer zwecks mutmasslicher Investition auf die Einzahlungs-Adressen dieser beiden Plattformen transferierten Bitcoins über Umwege zurück zu den Beschuldigten 1 und 2 geflossen. Die so erlangten Vermö- genswerte hätten die Beschuldigten schliesslich für private Zwecke verbraucht. Der Be- schwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, ihn zur vermeintlichen Investition von 610 Bitcoins auf den Investitions-Plattformen D.________ und K.________ verleitet zu ha- ben, im Wissen darum, dass die Vermögenswerte auf diesen Plattformen nicht investiert werden, und mit dem Ziel, sich an den von ihm auf diese Plattformen transferierten Vermö- genswerten zu bereichern. Dabei sei der Beschuldigte 2 im Hintergrund wohl als Plattform- Betreiber bzw. Organisator involviert gewesen. 3. Nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers tätigte zunächst die Bundesanwalt- schaft diverse Untersuchungshandlungen, wie Editionen bei verschiedenen Geldinstituten (Vi act. 5/1/1 ff.), rückwirkende Überwachung der auf den Beschuldigten 1 lautenden Tele- fonnummern für den Zeitraum vom 23. August 2020 bis 22. Februar 2021 (Vi act. 8/1/7 f.). Sodann verfügte die Bundeskriminalpolizei diverse Sofortmassnahmen wie Sicherungen von auf die Beschuldigten lautenden Mailaccounts sowie Abklärungen zu den Bitcoin-Transaktio- Seite 3/15 nen (Vi act. 10/1/4 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug edierte Unterlagen bei verschiedenen Finanzinstituten für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 2. März 2022 (Vi act. 5/2/1 ff.). Ausserdem erteilte sie der Zuger Polizei ab dem 11. Oktober 2021 zahlrei- che Aufträge, welche im Zusammenhang mit den Bitcoin-Transaktionen, der Suche nach dem Beschuldigten 2 sowie der Auswertung von Daten standen (Vi act. 10/2/1 ff.). Am
27. Januar 2022 wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten des Beschul- digten 1 in P.________ sowie diejenigen des Beschuldigten 2 in Q.________ (R.________) durchsucht und dort verschiedene Datenträger sichergestellt. Im Anschluss an die Haus- durchsuchung wurde der Beschuldigte 1 verhaftet und befand sich gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2022 vom 27. Januar 2022 bis zum 17. März 2022 in Untersuchungshaft (Vi act. 6/1/75 ff. und Vi act. 6/1/157). Während dieser Zeit durchsuchte die Staatsanwaltschaft die beim Beschuldigten 1 sichergestellten Datenträger (Vi act. 10/4). Zudem wurde dieser mehrfach befragt, worunter zweimal im Rahmen von Kon- frontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie mit dem Beschuldigten 2 (Vi act. 21/1/1 ff. und Vi act. 21/1/79 ff.). Am 2. November 2022 befragte die Staatsanwalt- schaft S.________, welcher die mutmasslich vom Beschwerdeführer stammenden Bitcoins erhalten haben soll, als Auskunftsperson (Vi act. 22/1/1 ff.). Schliesslich stellte die Staatsan- waltschaft verschiedene Rechtshilfeersuchen unter anderem nach R.________, O.________ und mehrere Ersuchen nach T.________ (Vi act. 13/1/1 ff.; Vi act. 13/6 f.). 4. Im Laufe der gegen die Beschuldigten 1 und 2 geführten Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2024 140 und 2A 2024 141) gelangte die Staatsanwaltschaft Zug zur Erkenntnis, dass sich hinter den beiden Plattformen eine unbekannte Täterschaft verbirgt und eröffnete das Strafverfahren 2A 2022 105 gegen Unbekannt. 5. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend Betrug, betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage, Veruntreuung, Nötigung und Geldwäscherei ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), trat auf die Zivilforderungen des Beschwerdeführers nicht ein und verwies diese auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Gut- habens des Beschuldigten 2 von EUR 289'522.00 auf dem Konto Nr. H.________ bei der U.________ auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Einstellungsverfügung auf (Dispositiv-Ziff. 4) und verfügte auf diesen Zeitpunkt hin die Aushändigung der bei den Be- schuldigten 1 und 2 sichergestellten Gegenständen (Dispositiv-Ziff. 5-6). Die Staatsanwalt- schaft wies den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei an, die Daten mit der Fall-Nr. ZG 2021 1 1187 nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung zu löschen (Dispositiv-Ziff. 7). Zu- dem nahm sie die Verfahrenskosten von CHF 25'293.35 vorbehältlich weiterer Gebühren und Auslagen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 8). Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten 1 wurde mit CHF 15'344.35 aus der Staatskasse entschädigt und dem Beschuldigten 1 wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde mit CHF 10'417.10 aus der Staatskasse entschädigt und dem Beschuldigten 2 wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Seite 4/15 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1.1 Es sei die Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Beurteilung zurückzuweisen. 1.2 Alles dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigen und/oder der Staatskasse. Ferner stellte der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: 2. Es sei mit der Rückweisung an die Vorinstanz diese zu verpflichten, die forensisch tätigen Kryp- to-Experten (i) V.________, (ii) W.________, und (iii) X.________, zum massgeblichen Sach- verhalt einzuvernehmen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht Folgendes: 3.1 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2 Es seien die Akten der Vorinstanz betreffend die Verfahren 2A 2024 140 (Beschuldigter F.________) und 2A 2024 141 (Beschuldigter G.________), aber auch diejenigen des Verfah- rens 2A 2022 105 (Täterschaft unbekannt) beizuziehen. 7. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 2). 8. Mit Eingaben vom 3., 8. und 11. November 2024 beantragten die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten 1 und 2 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5, 7 und 8). 9. Am 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise geschwärzte Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag ein. Er machte geltend, die in dieser Eingabe enthaltenen Tatsachen und Beweismittel dokumentierten den dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2, der eine umgehende Wiederaufnahme und Fortführung der Straf- verfolgung gebiete. Es werde daher ersucht, diese Eingabe im Rahmen der Beschwerdebe- urteilung zu berücksichtigen (act. 9). Mit Eingabe vom 20. November 2024 nahm der Be- schwerdeführer sodann Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 8. No- vember 2025 (act. 10). Dazu liess sich die Staatsanwaltschaft am 22. November 2024 ver- nehmen (act. 11), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erneut Stellung bezog (act. 12). Am 22. Januar 2025 reichte auch der Beschuldigte 2 eine weitere Stellungnahme ein (act. 13). Seite 5/15
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst wie folgt:
E. 2.1 Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige bestünden klare Hinweise dafür, dass die beiden Plattformen D.________ und K.________ einzig dem Zweck gedient hätten, gegenüber Dritten den Anschein zu erwecken, dass es sich dabei jeweils um eine reale und gewinnbringende Investitionsmöglichkeit im Bereich von Kryptowährungen gehandelt habe. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer insgesamt mindestens rund 610 transferierten Bitcoins nicht entsprechend den Ausführungen der Beschuldigten zu diesen Plattformen investiert, sondern zweckwidrig verwendet worden seien und der Beschwerdeführer somit Opfer eines Betruges geworden sei. Dabei bestehe auch der Verdacht, dass sich hinter diesen Plattformen eine unbekannte Täterschaft verber- ge, die den Beschwerdeführer mit diesen Plattformen sowie mit der Absicht, sich unrecht- mässig zu bereichern, getäuscht und so motiviert habe, die zuvor erwähnten Vermögenswer- te zu transferieren. Gegen diese unbekannte Täterschaft führe sie das Strafverfahren 2A 2022 105, welches von der vorliegenden Einstellungsverfügung gegen die Beschuldigten nicht betroffen sei.
E. 2.2 Zum Vorwurf des Betrugs und der Veruntreuung hielt die Staatsanwaltschaft fest, die von ihr getätigten Untersuchungshandlungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Be- schuldigten 1 und 2 für die mutmasslichen Investment-Plattformen D.________ und K.________ verantwortlich gewesen seien. Ferner würden auch keine Anhaltspunkte beste- hen, wonach die Beschuldigten mit der unbekannten Täterschaft, die hinter den Plattformen D.________ und K.________ stehe, zusammengewirkt hätten. Es bestünden jedoch klare Hinweise dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 bei diesen Plattformen wie auch der Be- schwerdeführer über einen "Account" verfügt hätten. Dabei sei es möglich, dass die Be- schuldigten 1 und 2 hinsichtlich des Betrugs als undolose Tatmittler involviert gewesen seien, indem sie von der unbekannten Täterschaft mit mutmasslichen Provisionen für das Anwer- ben von weiteren "Kunden" motiviert worden seien, wie aus der Aussage des Beschuldigten 1 hervorgehe.
E. 2.3 Vorliegend seien auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Beschwerdeführer genötigt hätten, die Transaktionen auf die erwähnten Internet-Plattformen zu tätigen. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 auf ei- Seite 6/15 nen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers eingewirkt hätten.
E. 2.4 Darüber hinaus habe sich auch der Vorwurf der Geldwäscherei nicht erhärtet. Den Beschul- digten könne nicht nachgewiesen werden, dass sie gewusst hätten oder hätten annehmen müssen, dass die erhaltenen Bitcoins aus einem Verbrechen herrührten.
E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
E. 3.1 Mit der Verfahrenseinstellung gegen die Beschuldigten negiere die Staatsanwaltschaft in nicht nachvollziehbarer Weise die erhebliche Beweislast, die sich aus den aktuellen Informa- tionen, Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Sachverständi- gengutachten ergebe. Entgegen der erdrückenden Indizienlage und trotz noch nicht abge- schlossener Ermittlungen schliesse die Staatsanwaltschaft antizipierend und präjudizierend aus, dass die Beschuldigten als Urheber oder zentrale Akteure hinter den nachweislich be- trügerischen Plattformen stünden oder stehen könnten, die offenkundig und gezielt (allein) zur systematischen Schädigung des Beschwerdeführers konzipiert und betrieben worden seien oder dass die Beschuldigten in irgendeiner Form, sei es als Mittäter, Gehilfen oder in anderweitig strafrechtlich relevanter Weise, direkt oder indirekt mit der bislang unbekannten Täterschaft kooperiert hätten oder haben könnten. Diese Schlussfolgerungen seien ange- sichts der Komplexität des Falles, der zahlreichen ungeklärten Zusammenhänge und der substanziellen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise und Anhaltspunkte nicht nur verfrüht, sondern geradezu willkürlich.
E. 3.2 Vielmehr ergäben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen und den vom Beschwer- deführer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zwingend Indizien, die eine straf- rechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten nahelegten (aktive Mitwirkung an der Kon- zeption oder am operativen Betrieb der inkriminierten Plattformen, widerrechtliche Aneignung von Bitcoins des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesen Plattformen). Des Weite- ren lägen stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten Kenntnis von der be- trügerischen Natur der Plattformen gehabt hätten und dass ihnen bewusst gewesen sei, dass die sich gegenwärtig in ihrer Verfügungsgewalt befindenden Bitcoins aus den inkriminierten Plattformen herrührten.
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft habe unzureichende Analysemethoden verwendet bzw. die Untersu- chung generell unzureichend geführt und die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten verfügt, obwohl die Ermittlungen noch nicht vollständig abgeschlossen seien. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz "in dubio pro duriore" miss- achtet.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).
E. 4.1 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf Seite 7/15 eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlen- dem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Un- tersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" festste- hen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Wür- digung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage un- tersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom
28. April 2020 E. 3.1; je m.H.).
E. 4.2 Die Klärung des Sachverhalts ist dabei Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person be- deutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheits- findung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bezichtigt die Beschuldigten der Veruntreuung, des Betrugs, der Nöti- gung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Geldwä- scherei.
E. 4.3.1 Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt unter anderem, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
E. 4.3.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
E. 4.3.3 Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvoll- ständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt (Art. 147 Abs. 1 StGB). Seite 8/15
E. 4.3.4 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
E. 4.3.5 Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei- teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifi- zierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
E. 5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als teilweise begründet.
E. 5.1 Nicht beizupflichten ist dem Beschwerdeführer zunächst, dass die Staatsanwaltschaft zur Analyse der Krypto-Transaktionen mangelhafte "Tools" benutzt habe.
E. 5.1.1 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der N.________ Ltd. vom 15. Januar 2021 (vgl. Vi act. 20/1/2 ff.) wie auch dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Februar 2021 (Vi act. 10/1/4 ff.) lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer auf die sog. Einzahlungs-Adressen transferierten rund 610 Bitcoins auf zahlreiche andere Bitcoin- Adressen weitertransferiert wurden. Die Bundeskriminalpolizei erstellte dazu eine Block- chain-Analyse und verwendete dabei die Software "Chainalysis". Diese Analyse zeigte, dass die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beträge weitertransferiert wurden, ein Teil davon di- rekt oder indirekt an sog. Exchanges [Handelsplattformen bzw. Krypto Börsen]. Ein anderer Teil befand sich im Zeitpunkt der Analyse auf sog. Dormant Crypto-Wallets [inaktive Konten]. Zudem wurden einige Bitcoins an sog. Mixer oder Tumbler [Lösungen (Software oder Dienst- leistungen), die es den Benutzern ermöglichen, ihre Münzen mit anderen Benutzern zu mi- schen, um ihre Privatsphäre zu schützen] transferiert. Die Bundeskriminalpolizei zeigte in ih- rem Bericht zudem auf, welche Exchanges sie ermitteln konnte und auf welchen Bitcoin- Adressen sich noch Bitcoins befanden (Vi act. 10/1/4 ff.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass im Untersuchungsverfahren keine professionelle Analysesoftware eingesetzt wor- den wäre (vgl. dazu etwa act. 1 Rz 15 ff. und Rz 40).
E. 5.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat in Ergänzung zu dieser Analyse die Zuger Polizei beauftragt, die im Bericht der Bundeskriminalpolizei und im Bericht der N.________ Ltd. erwähnten Exchan- ges um Herausgabe der Kontodaten zu den erwähnten Bitcoin-Adressen zu ersuchen. Die Zuger Polizei erhielt in der Folge zahlreiche Antworten von den angefragten Krypto-Börsen (Exchanges). Gestützt darauf erstellte die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft – unter Zuhilfenahme des "Bitcoin-Explorer" auf www.blockchain.com – eine Übersicht, insbesondere wie die Bitcoins, die zu den Einzah- lungs-Adressen transferiert wurden, zurückzuverfolgen sind (vgl. Vi act. 11/1/2 ff.). Dem Be- richt der Zuger Polizei vom 19. April 2023 kann sinngemäss entnommen werden, dass mit der Anwendung "Chainalysis" bei der Weiterleitung von Bitcoins Ermittlungsansätze gewon- nen werden können, die Anwendung aber keinen vollständigen Transaktionsablauf (full tran- saction history) liefert (vgl. Vi act. 10/9/5).
E. 5.1.3 Im Ergebnis konnte nicht ermittelt werden, wem die Einzahlungs-Adressen gehörten bzw. lü- ckenlos nachvollzogen werden, zu wem die eingezahlten Bitcoins flossen. Mithilfe von Seite 9/15 Chainalysis (bzw. durch die Anfragen bei den Exchanges) konnte indes ermittelt werden, dass bei den Weiterüberweisungen ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Beschul- digten auftauchen (vgl. Vi act. 10/9/5). So konnte aufgezeigt werden, dass 70,38 Bitcoins di- rekt von einer der Einzahlungs-Wallets an die Adresse Y.________ beim Exchange Z.________ gesendet worden sind, welche über das entsprechende Konto bei der Krypto- Börse dem Beschuldigten 1 zuzuordnen ist (vgl. Vi act. 10/1/9). Ferner flossen 68,5788 Bit- coins – über Umwege – auf die zwei Adressen AA.________ und AB.________, welche über die jeweiligen Konten bei den Krypto-Börsen AC.________ und AD.________ dem Beschul- digten 2 zuzuordnen sind (Vi act. 10/7/2). Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, ist nach- folgend zu thematisieren (vgl. hinten E. 5.4 ff.).
E. 5.2 Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung erblickt der Beschwerdeführer hingegen zu Recht im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den sog. Mixern (act. 1 Rz 30 ff.). Die Staatsan- waltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus (act. 1/2 E. 10.1), es bestünden klare Anzeichen dafür, dass bei der Weiterleitung der vom Beschwerdeführer stammenden rund 610 Bitcoins sog. Mixer eingesetzt worden seien, um die Rückverfolgung der so transferier- ten Bitcoins zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Solche Mischdienste (auch Tumbler ge- nannt) würden gegen eine Provision Bitcoins verschiedener Absender mischen, den Betrag in viele kleine Summen aufteilen und an andere Adressen überweisen, bevor die gewünschte Anzahl Bitcoins an die Adresse des Empfängers geleitet werde.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beauftragte die im Blockchain-Bereich forensisch tätige Gesellschaft N.________ Ltd. damit, herauszufinden, was mit seinen auf verschiedene Bitcoin-Adressen insgesamt rund 610 transferierten Bitcoins passiert ist. Den Bericht der N.________ Ltd. reichte der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass von der Bitcoin-Adresse L.________, worauf vom Beschwerdeführer stammende Bit- coins transferiert wurden, im Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis am 20. Januar 2021 Bitcoins im Umfang von insgesamt 82.84394983 über mehrere Bitcoin-Adressen an den AE.________ Mixer transferiert wurden. Die Staatsanwaltschaft beauftragte in diesem Zu- sammenhang die Zuger Polizei damit, Abklärungen zu diesem Mixer sowie Nachverfolgun- gen zu den rund 83 an diesen Mixer transferierten Bitcoins zu tätigen (Vi act. 10/5/1 ff.). Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft sind diese Abklärungen noch hängig, wobei bis heute keine Hinweise dafür bestünden, dass diese Bitcoins zu den Beschuldigten geflossen seien. Es erschliesst sich nicht und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung bereits verfügt wurde, bevor ein Ergebnis aus dieser Abklärung resultiert, zumal jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen worden kann, dass sich im Rahmen dieser Abklärungen Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten ergeben könnten.
E. 5.2.2 Die Staatsanwaltschaft kam weiter zum Schluss, es liessen sich aus den nachvollziehbaren "Krypto-Flüssen" keine Anzeichen ableiten, dass die Beschuldigten mutmasslich für die bei- den Plattformen D.________ und K.________ in irgendeiner Form verantwortlich gewesen seien, und führt aus, dass keine Verbindung zwischen den Beschuldigten und den betrügeri- schen Plattformen habe nachgewiesen werden können. Dies gelte insbesondere auch für die Seite 10/15 Bitcoin-Adresse AF.________, welche gemäss Beschwerdeführer angeblich durch den Be- schuldigten 2 kontrolliert werde (vgl. act. 7 Ziff. 4.3.1). Diese Auffassung widerspricht dem Ergebnis der Abklärungen des Beschwerdeführers, wel- cher sich auf den AG.________ Bericht vom 23. August 2024 stützt, der im Verlauf des Un- tersuchungsverfahrens eingereicht wurde (HD 5/1/303 ff.). Der Beschwerdeführer macht da- zu geltend (act. 1 Rz 23), gemäss seinen Abklärungen gelte diese Adresse als wahrscheinli- cher Empfänger von Bitcoins, die aus den Vorgänger-Wallets der AE.________-Mixer- Transaktionen stammten. So hätten die Analysen von Transaktionen von dieser Adresse ge- zeigt, dass 40 Einzahlungstransaktionen von derselben Adresse über eine VPN mit AH.________ IP-Adresse durchgeführt worden seien. Sodann sei in allen Fällen die AI.________ Software verwendet worden und die Mehrheit der Transaktionen habe die AJ.________ in AK.________ umgewandelt. Die weitere Verfolgung der digitalen Vermö- genswerte führe zu Einzahlungen bei AL.________ und AM.________. Gemäss den Unter- suchungsakten liessen sich verschiedene AJ.________-Adressen bei AL.________ dem Be- schuldigten 2 zuordnen (act. 1 Rz 33 f.). Die Staatsanwaltschaft hat zwar in der angefochte- nen Verfügung erwogen, dass bei dieser vom Beschwerdeführer erwähnten Analyse zahlrei- che Annahmen gemacht worden seien und diesem vom Beschwerdeführer eingereichten Be- richt keine Anzeichen entnommen werden könnten, dass "gemixte" Bitcoins zu den Beschul- digten geflossen wären (act. 1/2 E. 20.5.2). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen eben dargelegten Ausführungen, welche sich auf den AG.________ Bericht stützen, in der Be- schwerdeschrift jedoch aufzuzeigen, dass sehr wohl Hinweise auf eine Beteiligung des Be- schuldigten 2 an diesen Transaktionen jedenfalls als plausibel erscheinen. Es liegen nach dem Gesagten zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Mixer Bitcoins erhalten hat, welche ursprünglich vom Be- schwerdeführer stammten.
E. 5.3 Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Hauptemp- fänger der von ihm stammenden Bitcoins im unmittelbaren Umfeld der Beschuldigten kon- zentrieren würden und die "Dormant-Wallets" mutmasslich unter Kontrolle des Beschuldig- ten 2 stünden (act. 1 Rz 27 ff.). Gemäss dem vom Beschwerdeführer ebenfalls im Verlauf des Untersuchungsverfahrens eingereichten AN.________-Bericht vom 29. August 2024 (HD 5/1/214 ff.) stammten die Blockchain-Daten allesamt vom Beschwerdeführer und Ein- zahlungen von anderen Personen ausser dem Beschwerdeführer seien keine ausgeführt worden. Sodann hätten die Beschuldigten Bitcoins direkt aus den Einzahlungen des Be- schwerdeführers erhalten und diese seien sehr erheblich gewesen. Ausserdem hätten sich die Hauptempfänger der vom Beschwerdeführer stammenden Bitcoins im unmittelbaren Um- feld der Beschuldigten konzentriert, was – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – der typischen Struktur eines Multi-Level-Marketing widerspreche. Insofern liegen auch inso- weit Hinweise auf ein zielgerichtetes betrügerisches Vorgehen vor, bei welchem die Gelder des Beschwerdeführers systematisch an die Beschuldigten und ihr unmittelbares Umfeld wei- tergeleitet worden sein könnten. Die Staatsanwaltschaft äussert sich dazu in der Vernehm- lassung nicht konkret und vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausführun- gen, welche sich auf den AN.________-Bericht stützen, unzutreffend sein sollen. Dem Be- schuldigten 2 ist zwar insoweit beizupflichten, als einer privaten Expertise im Vergleich zu von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 182 StPO angeordneten Sachverständigengutachten untergeordnete Bedeutung zukommt und eine solche nur mit Seite 11/15 Zurückhaltung zu berücksichtigen ist (act. 5 Rz 9 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt den Ergebnissen eines im Auftrag einer Partei erstellten Privatgutachtens le- diglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (BGE 144 IV 369 E. 6.2 m.H.). Der AN.________-Bericht ist denn auch lediglich als Indiz für eine Beteiligung der Beschuldigten zu werten und nicht als Nachweis dafür. Daran ändert nichts, dass AN.________ gemäss den Ausführungen des Beschuldigten 2 in der Vergangenheit mit reisserischen Berichten und fragwürdigen Methoden aufgefallen sein soll. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass etwa auch der AG.________ Bericht Hinweise auf eine Beteiligung des Beschuldigten 2 an den in Frage stehenden Transaktionen zumindest als plausibel erscheinen lässt (vgl. vorne E. 5.2).
E. 5.4 Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann, dass die beiden Be- schuldigten für die Plattformen D.________ und K.________ verantwortlich gewesen sind, so bestehen in Bezug auf beide Beschuldigte dennoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschwerdeführer unter falschen Angaben motiviert haben könnten, auf diesen Platt- formen zu investieren. Dies mit dem Ziel, beträchtliche Provisionen zu erhalten, indem sich die Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer als Experten ausgegeben haben und die beiden Investment-Plattformen als seriöse und gewinnbringende Investitionsmöglichkei- ten im Bereich der Kryptowährung angepriesen und dabei wahrheitswidrig angegeben haben, selber bereits zahlreiche Bitcoins auf diesen Plattformen investiert zu haben. So gab der Be- schuldigte 1 an der Befragung an (Vi act. 6/1/9 ff. und Vi act. 6/1/30 ff.), gewusst zu haben, dass er in seinem Account bei D.________ jeweils eine Provision gutgeschrieben bekommen werde, wenn der Beschwerdeführer Transaktionen zwecks mutmasslicher Einzahlungen auf dieser Plattform tätige. Sodann habe er gewusst, dass er sich diese Provisionen in AO.________-Geld habe auszahlen lassen können, was er auch im Umfang von mindestens EUR 384'000.00 getan habe. Der Beschuldigte 1 erwähnte in diesem Zusammenhang auch eine Vereinbarung, die er mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe, wonach er je- weils die Hälfte der Provisionen, die ihm im Zusammenhang mit den Einzahlungen des Be- schwerdeführers bei D.________ gutgeschrieben worden seien, abzuliefern habe. Er habe das System von D.________ und K.________ nicht hinterfragt, sondern ihm sei es nur dar- um gegangen, Provisionen zu kassieren, ohne selber nennenswerte Einzahlungen zu täti- gen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe er falsche Informationen kundgetan im Zu- sammenhang mit seinen eigenen Einzahlungen bei D.________.
E. 5.5 Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (vgl. act.1/2 E. 13.2) ist weiter nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten lediglich als undolose Tatmittler zu qualifizieren sind und nicht um die betrügerische Natur der Plattformen gewusst haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht diese Vermutung lediglich in Bezug auf den Beschuldigten 1 geäussert und zudem angefügt hat, dass allenfalls der Beschuldigte 2 der Hintermann sein könnte (vgl. Vi act. 6/1/83). Wie sich auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. act. 1/2 E. 14.3 und 14.5), wiesen die Beschuldigten denn auch bereits Erfahrung mit solchen Investitionen auf Internetplattformen auf. So führte der Beschuldigte 1 aus, dass er den Beschuldigten 2 im Jahr 2017 über Facebook kennengelernt habe. Er und der Beschuldigte 2 hätten sich mehrmals getroffen, wobei der Beschuldigte 2 ihn in ein schönes Hotel in AP.________ eingeladen und einen Ausflug mit einem Helikopter organisiert habe. Der Beschuldigte 2 habe ihm dann verschiedene Investitionsmöglichkeiten vorgestellt. Der Beschuldigte 1 habe bei mehreren Plattformen investiert, insbesondere Seite 12/15 CHF 20'000.00, welche er sich ausgeliehen habe, auf der Plattform "AQ.________". Dies sei für ein Jahr gut gelaufen. Danach sei die Homepage verschwunden. Er habe nach der Platt- form "gegoogelt" und sei dabei auf die Begriffe "Abzocke", "Betrug" und "Lass die Finger da- von" gestossen. Weiter führte er aus, dass er im System von D.________ kuriose Angaben gesehen habe. Dies erklärt auch, weshalb die Beschuldigten, entgegen ihren Angaben ge- genüber dem Beschwerdeführer, gar nicht auf den Plattformen (Beschuldigter 2) bzw. weni- ger als ein Bitcoin auf D.________ mit dem damaligen Wert von unter CHF 3'000.00 (Be- schuldigter 1; Vi act. 6/1/18 Ziff. 37 f.) investierten.
E. 5.6 Zwar haben weder Rechtshilfeersuchen noch die Hausdurchsuchungen bei den Beschuldig- ten Hinweise auf eine Beteiligung der Beschuldigten an den betrügerischen Plattformen er- geben. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung beim Beschuldig- ten 2 an seinem damaligen Wohnort und Arbeitsort in R.________ durchgeführt wurde (vgl. act. 1/2 E. 14.7 und 22.2). Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist dieser indes international gut vernetzt mit häufigem Wechsel seines Aufenthaltsortes. Dem Umstand, dass in den Räumlichkeiten in R.________ keine Hinweise auf eine Beteiligung an den inkriminierten Plattformen gefunden werden konnten, kann mithin kein allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Zudem hat der Grossteil der rechtshilfeweise zu befragenden Auskunftspersonen die Aussage verweigert oder sie konnten aus anderen Gründen nicht befragt werden (vgl. Vi act. 13/6/1 ff.). Auffallend ist zudem, dass sich das Vermögen des Beschuldigten 2 gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten AN.________-Bericht zwischen 2018 und 2022, mithin im Zeitraum, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtlich relevan- ten Handlungen vorgenommen wurden, von USD 1 Mio. auf USD 25 Mio. vergrössert haben soll (vgl. auch act. 1/2 Erwägung Ziff. 20/4/2). Dazu äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht. Abgehen davon kann ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten auch gegeben sein, wenn diese nicht direkt an den Plattformen beteiligt waren, sondern – im Wissen um de- ren dubiosen Hintergrund – den Beschwerdeführer in arglistiger Weise zu Einzahlungen mo- tivierten, um überhöhte Provisionen zu kassieren.
E. 5.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beweis- und Rechtslage als zweifelhaft, weshalb die Strafuntersuchung betreffend Betrug und Veruntreuung nicht eingestellt werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als begründet.
E. 5.8 Nach den vorstehenden Erwägungen bestehen schliesslich auch hinsichtlich des Tatbe- stands der Geldwäscherei – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Beschuldigten zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes da- mit rechnen mussten, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten – näm- lich einem Betrug, allenfalls einer Veruntreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers – und sie durch ihre Transaktionen geldwäschereirelevante Handlungen tätigen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat damit die Strafuntersuchung neben den Tatbeständen des Betrugs und der Veruntreuung auch hinsichtlich desjenigen der Geldwäscherei zu Unrecht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begründet.
E. 6 Was indes die ebenfalls zur Anzeige gebrachten Tatbestände der Nötigung und des betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage betrifft, ist die Einstellung der Strafun- tersuchungen gegen die Beschuldigten nicht zu beanstanden. Seite 13/15
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift gel- tend, von den Beschuldigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zur Investi- tion in die beiden Plattformen veranlasst worden zu sein. Er führt einzig aus, diese Investitio- nen habe er "teilweise auf Drängen" der Beschuldigten 1 und 2 getätigt. Damit vermag er aber auch nicht darzulegen, dass er im Sinne von Art. 181 StGB in anderer Weise in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden wäre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (Urteil des Bundesgerichts 7B_1048/2023 vom
E. 6.2 Der Beschwerdeführer legt des Weiteren auch nicht dar, dass die Beschuldigten auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittelungsvorgang im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers eingewirkt hätten. Nach den Schilderun- gen des Beschwerdeführers ist der Transfer der Bitcoins zwischen Januar 2019 und Februar 2020 durch ihn selbst erfolgt. Dass die Beschuldigten in diesem Zusammenhang Computer- daten manipuliert hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht er- sichtlich. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet und ist gutzuheissen. Nach dem Gesagten kann nicht von vornherein gesagt werden, den beiden Beschuldigten könne im Zusammenhang mit den Investitionen des Beschwerdeführers auf den beiden Platt- formen D.________ und K.________ ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechts- genügend nachgewiesen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beiden Plattformen auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft betrügerischen Zwecken gedient haben (act. 1/2 E. 8). Jedenfalls erweist sich die Beweis- und Rechtslage als zweifelhaft, so dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei nicht eingestellt werden kann. Die Einstellungsverfügung ist somit diesbezüg- lich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom
E. 11 November 2024 (act. 9) im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Nicht einzutre- ten ist sodann auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Be- schwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz- Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Ent- scheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6b). Mit anderen Worten wird die Staatsanwaltschaft im Verlauf der weiteren Untersuchung darüber zu befinden haben, ob der Beizug eines Sachverständigen aus ihrer Sicht erforderlich ist, zumal sich im Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf Seite 14/15 ergeben haben, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. Art. 182 StPO). 9. Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ferner ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Der notwendige Aufwand ist auf zwölf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Auslagenpau- schale von 3 % eine angemessene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 2'720.00 er- gibt. Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurech- nen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechts- pflege vom 29. Juli 2015). 10. Dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten 2, welcher mit seinen Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss keine Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Be- schluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom
E. 15 November 2024 E. 5.3). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ist bereits man- gels eines nennenswerten Aufwandes für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 7. Oktober 2024 (Verfahren 2A 2024 140 und 141) insoweit aufgehoben, als die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten betreffend Betrug, Veruntreuung und Geldwä- scherei eingestellt wurde, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'800.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'900.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm ge- leistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'720.00 aus der Staats- kasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Seite 15/15 Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________ (z.H. des Beschuldigten F.________) - Rechtsanwalt J.________ (z.H. des Beschuldigten G.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 105 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 15. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Seite 2/15 Sachverhalt 1. Am 21. Januar 2021 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Bun- desanwaltschaft Strafanzeige gegen F.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 1 und 2) sowie gegen Unbekannt betreffend Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, Veruntreuung, Nötigung und Geldwäscherei. Am 27. Januar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer diese Strafanzeige. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zug ein Gesuch der Bundesanwaltschaft um Strafübernahme abgelehnt hatte, wurde der Kanton Zug mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. September 2021 schliesslich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfe- nen Delikte zu untersuchen (Vi act. 3/1/94 ff.). 2. Zur Begründung der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend (HD 2/1/1 ff.): Die Beschuldigten 1 und 2 hätten den Beschwerdeführer ab ca. Ende 2018 in die Kryp- towährung Bitcoin eingeführt und sich dabei als Experten ausgegeben. Dabei hätten sie ihm bei mehreren gemeinsamen Treffen die beiden Investment-Plattformen D.________ und K.________ als seriöse und sehr gewinnbringende Investitionsmöglichkeiten im Bereich der Kryptowährung angepriesen und dabei wahrheitswidrig angegeben, selber bereits zahlreiche Bitcoins auf diesen Plattformen investiert zu haben. Aufgrund dieser Schilderungen und teil- weise auf Drängen der Beschuldigten 1 und 2 habe der Beschwerdeführer in der Folge zwi- schen Januar 2019 und Februar 2020 insgesamt rund 610 Bitcoins im damaligen Wert von ca. CHF 3,2 Mio. über drei verschiedene "Einzahlungs-Adressen" (grösstenteils auf die Adresse M.________) auf die Investment-Plattformen transferiert bzw. (von F.________) transferieren lassen. Die beiden Plattformen seien im Herbst 2020 überraschend deaktiviert worden und würden nicht mehr existieren. Die investierten Bitcoins habe er nicht mehr zurückerhalten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten dem Beschwerdeführer gesagt, auch ihre dort investierten Bitcoins seien gestohlen worden. Gemäss dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bericht der im Blockchain-Bereich forensisch tätigen Gesellschaft N.________ Ltd., O.________, seien viele der vom Beschwerdeführer zwecks mutmasslicher Investition auf die Einzahlungs-Adressen dieser beiden Plattformen transferierten Bitcoins über Umwege zurück zu den Beschuldigten 1 und 2 geflossen. Die so erlangten Vermö- genswerte hätten die Beschuldigten schliesslich für private Zwecke verbraucht. Der Be- schwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, ihn zur vermeintlichen Investition von 610 Bitcoins auf den Investitions-Plattformen D.________ und K.________ verleitet zu ha- ben, im Wissen darum, dass die Vermögenswerte auf diesen Plattformen nicht investiert werden, und mit dem Ziel, sich an den von ihm auf diese Plattformen transferierten Vermö- genswerten zu bereichern. Dabei sei der Beschuldigte 2 im Hintergrund wohl als Plattform- Betreiber bzw. Organisator involviert gewesen. 3. Nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers tätigte zunächst die Bundesanwalt- schaft diverse Untersuchungshandlungen, wie Editionen bei verschiedenen Geldinstituten (Vi act. 5/1/1 ff.), rückwirkende Überwachung der auf den Beschuldigten 1 lautenden Tele- fonnummern für den Zeitraum vom 23. August 2020 bis 22. Februar 2021 (Vi act. 8/1/7 f.). Sodann verfügte die Bundeskriminalpolizei diverse Sofortmassnahmen wie Sicherungen von auf die Beschuldigten lautenden Mailaccounts sowie Abklärungen zu den Bitcoin-Transaktio- Seite 3/15 nen (Vi act. 10/1/4 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug edierte Unterlagen bei verschiedenen Finanzinstituten für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 2. März 2022 (Vi act. 5/2/1 ff.). Ausserdem erteilte sie der Zuger Polizei ab dem 11. Oktober 2021 zahlrei- che Aufträge, welche im Zusammenhang mit den Bitcoin-Transaktionen, der Suche nach dem Beschuldigten 2 sowie der Auswertung von Daten standen (Vi act. 10/2/1 ff.). Am
27. Januar 2022 wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten des Beschul- digten 1 in P.________ sowie diejenigen des Beschuldigten 2 in Q.________ (R.________) durchsucht und dort verschiedene Datenträger sichergestellt. Im Anschluss an die Haus- durchsuchung wurde der Beschuldigte 1 verhaftet und befand sich gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2022 vom 27. Januar 2022 bis zum 17. März 2022 in Untersuchungshaft (Vi act. 6/1/75 ff. und Vi act. 6/1/157). Während dieser Zeit durchsuchte die Staatsanwaltschaft die beim Beschuldigten 1 sichergestellten Datenträger (Vi act. 10/4). Zudem wurde dieser mehrfach befragt, worunter zweimal im Rahmen von Kon- frontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie mit dem Beschuldigten 2 (Vi act. 21/1/1 ff. und Vi act. 21/1/79 ff.). Am 2. November 2022 befragte die Staatsanwalt- schaft S.________, welcher die mutmasslich vom Beschwerdeführer stammenden Bitcoins erhalten haben soll, als Auskunftsperson (Vi act. 22/1/1 ff.). Schliesslich stellte die Staatsan- waltschaft verschiedene Rechtshilfeersuchen unter anderem nach R.________, O.________ und mehrere Ersuchen nach T.________ (Vi act. 13/1/1 ff.; Vi act. 13/6 f.). 4. Im Laufe der gegen die Beschuldigten 1 und 2 geführten Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2024 140 und 2A 2024 141) gelangte die Staatsanwaltschaft Zug zur Erkenntnis, dass sich hinter den beiden Plattformen eine unbekannte Täterschaft verbirgt und eröffnete das Strafverfahren 2A 2022 105 gegen Unbekannt. 5. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend Betrug, betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage, Veruntreuung, Nötigung und Geldwäscherei ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), trat auf die Zivilforderungen des Beschwerdeführers nicht ein und verwies diese auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Gut- habens des Beschuldigten 2 von EUR 289'522.00 auf dem Konto Nr. H.________ bei der U.________ auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Einstellungsverfügung auf (Dispositiv-Ziff. 4) und verfügte auf diesen Zeitpunkt hin die Aushändigung der bei den Be- schuldigten 1 und 2 sichergestellten Gegenständen (Dispositiv-Ziff. 5-6). Die Staatsanwalt- schaft wies den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei an, die Daten mit der Fall-Nr. ZG 2021 1 1187 nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung zu löschen (Dispositiv-Ziff. 7). Zu- dem nahm sie die Verfahrenskosten von CHF 25'293.35 vorbehältlich weiterer Gebühren und Auslagen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 8). Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten 1 wurde mit CHF 15'344.35 aus der Staatskasse entschädigt und dem Beschuldigten 1 wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 9 und 10). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde mit CHF 10'417.10 aus der Staatskasse entschädigt und dem Beschuldigten 2 wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Seite 4/15 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1.1 Es sei die Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Beurteilung zurückzuweisen. 1.2 Alles dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigen und/oder der Staatskasse. Ferner stellte der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: 2. Es sei mit der Rückweisung an die Vorinstanz diese zu verpflichten, die forensisch tätigen Kryp- to-Experten (i) V.________, (ii) W.________, und (iii) X.________, zum massgeblichen Sach- verhalt einzuvernehmen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht Folgendes: 3.1 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2 Es seien die Akten der Vorinstanz betreffend die Verfahren 2A 2024 140 (Beschuldigter F.________) und 2A 2024 141 (Beschuldigter G.________), aber auch diejenigen des Verfah- rens 2A 2022 105 (Täterschaft unbekannt) beizuziehen. 7. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 2). 8. Mit Eingaben vom 3., 8. und 11. November 2024 beantragten die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten 1 und 2 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5, 7 und 8). 9. Am 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise geschwärzte Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag ein. Er machte geltend, die in dieser Eingabe enthaltenen Tatsachen und Beweismittel dokumentierten den dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2, der eine umgehende Wiederaufnahme und Fortführung der Straf- verfolgung gebiete. Es werde daher ersucht, diese Eingabe im Rahmen der Beschwerdebe- urteilung zu berücksichtigen (act. 9). Mit Eingabe vom 20. November 2024 nahm der Be- schwerdeführer sodann Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 8. No- vember 2025 (act. 10). Dazu liess sich die Staatsanwaltschaft am 22. November 2024 ver- nehmen (act. 11), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erneut Stellung bezog (act. 12). Am 22. Januar 2025 reichte auch der Beschuldigte 2 eine weitere Stellungnahme ein (act. 13). Seite 5/15 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst wie folgt: 2.1 Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige bestünden klare Hinweise dafür, dass die beiden Plattformen D.________ und K.________ einzig dem Zweck gedient hätten, gegenüber Dritten den Anschein zu erwecken, dass es sich dabei jeweils um eine reale und gewinnbringende Investitionsmöglichkeit im Bereich von Kryptowährungen gehandelt habe. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer insgesamt mindestens rund 610 transferierten Bitcoins nicht entsprechend den Ausführungen der Beschuldigten zu diesen Plattformen investiert, sondern zweckwidrig verwendet worden seien und der Beschwerdeführer somit Opfer eines Betruges geworden sei. Dabei bestehe auch der Verdacht, dass sich hinter diesen Plattformen eine unbekannte Täterschaft verber- ge, die den Beschwerdeführer mit diesen Plattformen sowie mit der Absicht, sich unrecht- mässig zu bereichern, getäuscht und so motiviert habe, die zuvor erwähnten Vermögenswer- te zu transferieren. Gegen diese unbekannte Täterschaft führe sie das Strafverfahren 2A 2022 105, welches von der vorliegenden Einstellungsverfügung gegen die Beschuldigten nicht betroffen sei. 2.2 Zum Vorwurf des Betrugs und der Veruntreuung hielt die Staatsanwaltschaft fest, die von ihr getätigten Untersuchungshandlungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Be- schuldigten 1 und 2 für die mutmasslichen Investment-Plattformen D.________ und K.________ verantwortlich gewesen seien. Ferner würden auch keine Anhaltspunkte beste- hen, wonach die Beschuldigten mit der unbekannten Täterschaft, die hinter den Plattformen D.________ und K.________ stehe, zusammengewirkt hätten. Es bestünden jedoch klare Hinweise dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 bei diesen Plattformen wie auch der Be- schwerdeführer über einen "Account" verfügt hätten. Dabei sei es möglich, dass die Be- schuldigten 1 und 2 hinsichtlich des Betrugs als undolose Tatmittler involviert gewesen seien, indem sie von der unbekannten Täterschaft mit mutmasslichen Provisionen für das Anwer- ben von weiteren "Kunden" motiviert worden seien, wie aus der Aussage des Beschuldigten 1 hervorgehe. 2.3 Vorliegend seien auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Beschwerdeführer genötigt hätten, die Transaktionen auf die erwähnten Internet-Plattformen zu tätigen. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 auf ei- Seite 6/15 nen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers eingewirkt hätten. 2.4 Darüber hinaus habe sich auch der Vorwurf der Geldwäscherei nicht erhärtet. Den Beschul- digten könne nicht nachgewiesen werden, dass sie gewusst hätten oder hätten annehmen müssen, dass die erhaltenen Bitcoins aus einem Verbrechen herrührten. 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: 3.1 Mit der Verfahrenseinstellung gegen die Beschuldigten negiere die Staatsanwaltschaft in nicht nachvollziehbarer Weise die erhebliche Beweislast, die sich aus den aktuellen Informa- tionen, Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Sachverständi- gengutachten ergebe. Entgegen der erdrückenden Indizienlage und trotz noch nicht abge- schlossener Ermittlungen schliesse die Staatsanwaltschaft antizipierend und präjudizierend aus, dass die Beschuldigten als Urheber oder zentrale Akteure hinter den nachweislich be- trügerischen Plattformen stünden oder stehen könnten, die offenkundig und gezielt (allein) zur systematischen Schädigung des Beschwerdeführers konzipiert und betrieben worden seien oder dass die Beschuldigten in irgendeiner Form, sei es als Mittäter, Gehilfen oder in anderweitig strafrechtlich relevanter Weise, direkt oder indirekt mit der bislang unbekannten Täterschaft kooperiert hätten oder haben könnten. Diese Schlussfolgerungen seien ange- sichts der Komplexität des Falles, der zahlreichen ungeklärten Zusammenhänge und der substanziellen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise und Anhaltspunkte nicht nur verfrüht, sondern geradezu willkürlich. 3.2 Vielmehr ergäben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen und den vom Beschwer- deführer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zwingend Indizien, die eine straf- rechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten nahelegten (aktive Mitwirkung an der Kon- zeption oder am operativen Betrieb der inkriminierten Plattformen, widerrechtliche Aneignung von Bitcoins des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesen Plattformen). Des Weite- ren lägen stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten Kenntnis von der be- trügerischen Natur der Plattformen gehabt hätten und dass ihnen bewusst gewesen sei, dass die sich gegenwärtig in ihrer Verfügungsgewalt befindenden Bitcoins aus den inkriminierten Plattformen herrührten. 3.3 Die Staatsanwaltschaft habe unzureichende Analysemethoden verwendet bzw. die Untersu- chung generell unzureichend geführt und die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten verfügt, obwohl die Ermittlungen noch nicht vollständig abgeschlossen seien. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz "in dubio pro duriore" miss- achtet. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 4.1 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf Seite 7/15 eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlen- dem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Un- tersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" festste- hen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Wür- digung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage un- tersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom
28. April 2020 E. 3.1; je m.H.). 4.2 Die Klärung des Sachverhalts ist dabei Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person be- deutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheits- findung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). 4.3 Der Beschwerdeführer bezichtigt die Beschuldigten der Veruntreuung, des Betrugs, der Nöti- gung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Geldwä- scherei. 4.3.1 Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt unter anderem, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 4.3.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.3.3 Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvoll- ständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt (Art. 147 Abs. 1 StGB). Seite 8/15 4.3.4 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.3.5 Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei- teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifi- zierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als teilweise begründet. 5.1 Nicht beizupflichten ist dem Beschwerdeführer zunächst, dass die Staatsanwaltschaft zur Analyse der Krypto-Transaktionen mangelhafte "Tools" benutzt habe. 5.1.1 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der N.________ Ltd. vom 15. Januar 2021 (vgl. Vi act. 20/1/2 ff.) wie auch dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Februar 2021 (Vi act. 10/1/4 ff.) lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer auf die sog. Einzahlungs-Adressen transferierten rund 610 Bitcoins auf zahlreiche andere Bitcoin- Adressen weitertransferiert wurden. Die Bundeskriminalpolizei erstellte dazu eine Block- chain-Analyse und verwendete dabei die Software "Chainalysis". Diese Analyse zeigte, dass die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beträge weitertransferiert wurden, ein Teil davon di- rekt oder indirekt an sog. Exchanges [Handelsplattformen bzw. Krypto Börsen]. Ein anderer Teil befand sich im Zeitpunkt der Analyse auf sog. Dormant Crypto-Wallets [inaktive Konten]. Zudem wurden einige Bitcoins an sog. Mixer oder Tumbler [Lösungen (Software oder Dienst- leistungen), die es den Benutzern ermöglichen, ihre Münzen mit anderen Benutzern zu mi- schen, um ihre Privatsphäre zu schützen] transferiert. Die Bundeskriminalpolizei zeigte in ih- rem Bericht zudem auf, welche Exchanges sie ermitteln konnte und auf welchen Bitcoin- Adressen sich noch Bitcoins befanden (Vi act. 10/1/4 ff.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass im Untersuchungsverfahren keine professionelle Analysesoftware eingesetzt wor- den wäre (vgl. dazu etwa act. 1 Rz 15 ff. und Rz 40). 5.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat in Ergänzung zu dieser Analyse die Zuger Polizei beauftragt, die im Bericht der Bundeskriminalpolizei und im Bericht der N.________ Ltd. erwähnten Exchan- ges um Herausgabe der Kontodaten zu den erwähnten Bitcoin-Adressen zu ersuchen. Die Zuger Polizei erhielt in der Folge zahlreiche Antworten von den angefragten Krypto-Börsen (Exchanges). Gestützt darauf erstellte die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft – unter Zuhilfenahme des "Bitcoin-Explorer" auf www.blockchain.com – eine Übersicht, insbesondere wie die Bitcoins, die zu den Einzah- lungs-Adressen transferiert wurden, zurückzuverfolgen sind (vgl. Vi act. 11/1/2 ff.). Dem Be- richt der Zuger Polizei vom 19. April 2023 kann sinngemäss entnommen werden, dass mit der Anwendung "Chainalysis" bei der Weiterleitung von Bitcoins Ermittlungsansätze gewon- nen werden können, die Anwendung aber keinen vollständigen Transaktionsablauf (full tran- saction history) liefert (vgl. Vi act. 10/9/5). 5.1.3 Im Ergebnis konnte nicht ermittelt werden, wem die Einzahlungs-Adressen gehörten bzw. lü- ckenlos nachvollzogen werden, zu wem die eingezahlten Bitcoins flossen. Mithilfe von Seite 9/15 Chainalysis (bzw. durch die Anfragen bei den Exchanges) konnte indes ermittelt werden, dass bei den Weiterüberweisungen ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Beschul- digten auftauchen (vgl. Vi act. 10/9/5). So konnte aufgezeigt werden, dass 70,38 Bitcoins di- rekt von einer der Einzahlungs-Wallets an die Adresse Y.________ beim Exchange Z.________ gesendet worden sind, welche über das entsprechende Konto bei der Krypto- Börse dem Beschuldigten 1 zuzuordnen ist (vgl. Vi act. 10/1/9). Ferner flossen 68,5788 Bit- coins – über Umwege – auf die zwei Adressen AA.________ und AB.________, welche über die jeweiligen Konten bei den Krypto-Börsen AC.________ und AD.________ dem Beschul- digten 2 zuzuordnen sind (Vi act. 10/7/2). Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, ist nach- folgend zu thematisieren (vgl. hinten E. 5.4 ff.). 5.2 Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung erblickt der Beschwerdeführer hingegen zu Recht im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den sog. Mixern (act. 1 Rz 30 ff.). Die Staatsan- waltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus (act. 1/2 E. 10.1), es bestünden klare Anzeichen dafür, dass bei der Weiterleitung der vom Beschwerdeführer stammenden rund 610 Bitcoins sog. Mixer eingesetzt worden seien, um die Rückverfolgung der so transferier- ten Bitcoins zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Solche Mischdienste (auch Tumbler ge- nannt) würden gegen eine Provision Bitcoins verschiedener Absender mischen, den Betrag in viele kleine Summen aufteilen und an andere Adressen überweisen, bevor die gewünschte Anzahl Bitcoins an die Adresse des Empfängers geleitet werde. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beauftragte die im Blockchain-Bereich forensisch tätige Gesellschaft N.________ Ltd. damit, herauszufinden, was mit seinen auf verschiedene Bitcoin-Adressen insgesamt rund 610 transferierten Bitcoins passiert ist. Den Bericht der N.________ Ltd. reichte der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass von der Bitcoin-Adresse L.________, worauf vom Beschwerdeführer stammende Bit- coins transferiert wurden, im Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis am 20. Januar 2021 Bitcoins im Umfang von insgesamt 82.84394983 über mehrere Bitcoin-Adressen an den AE.________ Mixer transferiert wurden. Die Staatsanwaltschaft beauftragte in diesem Zu- sammenhang die Zuger Polizei damit, Abklärungen zu diesem Mixer sowie Nachverfolgun- gen zu den rund 83 an diesen Mixer transferierten Bitcoins zu tätigen (Vi act. 10/5/1 ff.). Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft sind diese Abklärungen noch hängig, wobei bis heute keine Hinweise dafür bestünden, dass diese Bitcoins zu den Beschuldigten geflossen seien. Es erschliesst sich nicht und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung bereits verfügt wurde, bevor ein Ergebnis aus dieser Abklärung resultiert, zumal jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen worden kann, dass sich im Rahmen dieser Abklärungen Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten ergeben könnten. 5.2.2 Die Staatsanwaltschaft kam weiter zum Schluss, es liessen sich aus den nachvollziehbaren "Krypto-Flüssen" keine Anzeichen ableiten, dass die Beschuldigten mutmasslich für die bei- den Plattformen D.________ und K.________ in irgendeiner Form verantwortlich gewesen seien, und führt aus, dass keine Verbindung zwischen den Beschuldigten und den betrügeri- schen Plattformen habe nachgewiesen werden können. Dies gelte insbesondere auch für die Seite 10/15 Bitcoin-Adresse AF.________, welche gemäss Beschwerdeführer angeblich durch den Be- schuldigten 2 kontrolliert werde (vgl. act. 7 Ziff. 4.3.1). Diese Auffassung widerspricht dem Ergebnis der Abklärungen des Beschwerdeführers, wel- cher sich auf den AG.________ Bericht vom 23. August 2024 stützt, der im Verlauf des Un- tersuchungsverfahrens eingereicht wurde (HD 5/1/303 ff.). Der Beschwerdeführer macht da- zu geltend (act. 1 Rz 23), gemäss seinen Abklärungen gelte diese Adresse als wahrscheinli- cher Empfänger von Bitcoins, die aus den Vorgänger-Wallets der AE.________-Mixer- Transaktionen stammten. So hätten die Analysen von Transaktionen von dieser Adresse ge- zeigt, dass 40 Einzahlungstransaktionen von derselben Adresse über eine VPN mit AH.________ IP-Adresse durchgeführt worden seien. Sodann sei in allen Fällen die AI.________ Software verwendet worden und die Mehrheit der Transaktionen habe die AJ.________ in AK.________ umgewandelt. Die weitere Verfolgung der digitalen Vermö- genswerte führe zu Einzahlungen bei AL.________ und AM.________. Gemäss den Unter- suchungsakten liessen sich verschiedene AJ.________-Adressen bei AL.________ dem Be- schuldigten 2 zuordnen (act. 1 Rz 33 f.). Die Staatsanwaltschaft hat zwar in der angefochte- nen Verfügung erwogen, dass bei dieser vom Beschwerdeführer erwähnten Analyse zahlrei- che Annahmen gemacht worden seien und diesem vom Beschwerdeführer eingereichten Be- richt keine Anzeichen entnommen werden könnten, dass "gemixte" Bitcoins zu den Beschul- digten geflossen wären (act. 1/2 E. 20.5.2). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen eben dargelegten Ausführungen, welche sich auf den AG.________ Bericht stützen, in der Be- schwerdeschrift jedoch aufzuzeigen, dass sehr wohl Hinweise auf eine Beteiligung des Be- schuldigten 2 an diesen Transaktionen jedenfalls als plausibel erscheinen. Es liegen nach dem Gesagten zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Mixer Bitcoins erhalten hat, welche ursprünglich vom Be- schwerdeführer stammten. 5.3 Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Hauptemp- fänger der von ihm stammenden Bitcoins im unmittelbaren Umfeld der Beschuldigten kon- zentrieren würden und die "Dormant-Wallets" mutmasslich unter Kontrolle des Beschuldig- ten 2 stünden (act. 1 Rz 27 ff.). Gemäss dem vom Beschwerdeführer ebenfalls im Verlauf des Untersuchungsverfahrens eingereichten AN.________-Bericht vom 29. August 2024 (HD 5/1/214 ff.) stammten die Blockchain-Daten allesamt vom Beschwerdeführer und Ein- zahlungen von anderen Personen ausser dem Beschwerdeführer seien keine ausgeführt worden. Sodann hätten die Beschuldigten Bitcoins direkt aus den Einzahlungen des Be- schwerdeführers erhalten und diese seien sehr erheblich gewesen. Ausserdem hätten sich die Hauptempfänger der vom Beschwerdeführer stammenden Bitcoins im unmittelbaren Um- feld der Beschuldigten konzentriert, was – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – der typischen Struktur eines Multi-Level-Marketing widerspreche. Insofern liegen auch inso- weit Hinweise auf ein zielgerichtetes betrügerisches Vorgehen vor, bei welchem die Gelder des Beschwerdeführers systematisch an die Beschuldigten und ihr unmittelbares Umfeld wei- tergeleitet worden sein könnten. Die Staatsanwaltschaft äussert sich dazu in der Vernehm- lassung nicht konkret und vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausführun- gen, welche sich auf den AN.________-Bericht stützen, unzutreffend sein sollen. Dem Be- schuldigten 2 ist zwar insoweit beizupflichten, als einer privaten Expertise im Vergleich zu von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 182 StPO angeordneten Sachverständigengutachten untergeordnete Bedeutung zukommt und eine solche nur mit Seite 11/15 Zurückhaltung zu berücksichtigen ist (act. 5 Rz 9 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt den Ergebnissen eines im Auftrag einer Partei erstellten Privatgutachtens le- diglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (BGE 144 IV 369 E. 6.2 m.H.). Der AN.________-Bericht ist denn auch lediglich als Indiz für eine Beteiligung der Beschuldigten zu werten und nicht als Nachweis dafür. Daran ändert nichts, dass AN.________ gemäss den Ausführungen des Beschuldigten 2 in der Vergangenheit mit reisserischen Berichten und fragwürdigen Methoden aufgefallen sein soll. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass etwa auch der AG.________ Bericht Hinweise auf eine Beteiligung des Beschuldigten 2 an den in Frage stehenden Transaktionen zumindest als plausibel erscheinen lässt (vgl. vorne E. 5.2). 5.4 Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden kann, dass die beiden Be- schuldigten für die Plattformen D.________ und K.________ verantwortlich gewesen sind, so bestehen in Bezug auf beide Beschuldigte dennoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschwerdeführer unter falschen Angaben motiviert haben könnten, auf diesen Platt- formen zu investieren. Dies mit dem Ziel, beträchtliche Provisionen zu erhalten, indem sich die Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer als Experten ausgegeben haben und die beiden Investment-Plattformen als seriöse und gewinnbringende Investitionsmöglichkei- ten im Bereich der Kryptowährung angepriesen und dabei wahrheitswidrig angegeben haben, selber bereits zahlreiche Bitcoins auf diesen Plattformen investiert zu haben. So gab der Be- schuldigte 1 an der Befragung an (Vi act. 6/1/9 ff. und Vi act. 6/1/30 ff.), gewusst zu haben, dass er in seinem Account bei D.________ jeweils eine Provision gutgeschrieben bekommen werde, wenn der Beschwerdeführer Transaktionen zwecks mutmasslicher Einzahlungen auf dieser Plattform tätige. Sodann habe er gewusst, dass er sich diese Provisionen in AO.________-Geld habe auszahlen lassen können, was er auch im Umfang von mindestens EUR 384'000.00 getan habe. Der Beschuldigte 1 erwähnte in diesem Zusammenhang auch eine Vereinbarung, die er mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe, wonach er je- weils die Hälfte der Provisionen, die ihm im Zusammenhang mit den Einzahlungen des Be- schwerdeführers bei D.________ gutgeschrieben worden seien, abzuliefern habe. Er habe das System von D.________ und K.________ nicht hinterfragt, sondern ihm sei es nur dar- um gegangen, Provisionen zu kassieren, ohne selber nennenswerte Einzahlungen zu täti- gen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe er falsche Informationen kundgetan im Zu- sammenhang mit seinen eigenen Einzahlungen bei D.________. 5.5 Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (vgl. act.1/2 E. 13.2) ist weiter nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten lediglich als undolose Tatmittler zu qualifizieren sind und nicht um die betrügerische Natur der Plattformen gewusst haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht diese Vermutung lediglich in Bezug auf den Beschuldigten 1 geäussert und zudem angefügt hat, dass allenfalls der Beschuldigte 2 der Hintermann sein könnte (vgl. Vi act. 6/1/83). Wie sich auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ergibt (vgl. act. 1/2 E. 14.3 und 14.5), wiesen die Beschuldigten denn auch bereits Erfahrung mit solchen Investitionen auf Internetplattformen auf. So führte der Beschuldigte 1 aus, dass er den Beschuldigten 2 im Jahr 2017 über Facebook kennengelernt habe. Er und der Beschuldigte 2 hätten sich mehrmals getroffen, wobei der Beschuldigte 2 ihn in ein schönes Hotel in AP.________ eingeladen und einen Ausflug mit einem Helikopter organisiert habe. Der Beschuldigte 2 habe ihm dann verschiedene Investitionsmöglichkeiten vorgestellt. Der Beschuldigte 1 habe bei mehreren Plattformen investiert, insbesondere Seite 12/15 CHF 20'000.00, welche er sich ausgeliehen habe, auf der Plattform "AQ.________". Dies sei für ein Jahr gut gelaufen. Danach sei die Homepage verschwunden. Er habe nach der Platt- form "gegoogelt" und sei dabei auf die Begriffe "Abzocke", "Betrug" und "Lass die Finger da- von" gestossen. Weiter führte er aus, dass er im System von D.________ kuriose Angaben gesehen habe. Dies erklärt auch, weshalb die Beschuldigten, entgegen ihren Angaben ge- genüber dem Beschwerdeführer, gar nicht auf den Plattformen (Beschuldigter 2) bzw. weni- ger als ein Bitcoin auf D.________ mit dem damaligen Wert von unter CHF 3'000.00 (Be- schuldigter 1; Vi act. 6/1/18 Ziff. 37 f.) investierten. 5.6 Zwar haben weder Rechtshilfeersuchen noch die Hausdurchsuchungen bei den Beschuldig- ten Hinweise auf eine Beteiligung der Beschuldigten an den betrügerischen Plattformen er- geben. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung beim Beschuldig- ten 2 an seinem damaligen Wohnort und Arbeitsort in R.________ durchgeführt wurde (vgl. act. 1/2 E. 14.7 und 22.2). Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist dieser indes international gut vernetzt mit häufigem Wechsel seines Aufenthaltsortes. Dem Umstand, dass in den Räumlichkeiten in R.________ keine Hinweise auf eine Beteiligung an den inkriminierten Plattformen gefunden werden konnten, kann mithin kein allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Zudem hat der Grossteil der rechtshilfeweise zu befragenden Auskunftspersonen die Aussage verweigert oder sie konnten aus anderen Gründen nicht befragt werden (vgl. Vi act. 13/6/1 ff.). Auffallend ist zudem, dass sich das Vermögen des Beschuldigten 2 gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten AN.________-Bericht zwischen 2018 und 2022, mithin im Zeitraum, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtlich relevan- ten Handlungen vorgenommen wurden, von USD 1 Mio. auf USD 25 Mio. vergrössert haben soll (vgl. auch act. 1/2 Erwägung Ziff. 20/4/2). Dazu äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht. Abgehen davon kann ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten auch gegeben sein, wenn diese nicht direkt an den Plattformen beteiligt waren, sondern – im Wissen um de- ren dubiosen Hintergrund – den Beschwerdeführer in arglistiger Weise zu Einzahlungen mo- tivierten, um überhöhte Provisionen zu kassieren. 5.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beweis- und Rechtslage als zweifelhaft, weshalb die Strafuntersuchung betreffend Betrug und Veruntreuung nicht eingestellt werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als begründet. 5.8 Nach den vorstehenden Erwägungen bestehen schliesslich auch hinsichtlich des Tatbe- stands der Geldwäscherei – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Beschuldigten zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes da- mit rechnen mussten, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten – näm- lich einem Betrug, allenfalls einer Veruntreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers – und sie durch ihre Transaktionen geldwäschereirelevante Handlungen tätigen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat damit die Strafuntersuchung neben den Tatbeständen des Betrugs und der Veruntreuung auch hinsichtlich desjenigen der Geldwäscherei zu Unrecht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begründet. 6. Was indes die ebenfalls zur Anzeige gebrachten Tatbestände der Nötigung und des betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage betrifft, ist die Einstellung der Strafun- tersuchungen gegen die Beschuldigten nicht zu beanstanden. Seite 13/15 6.1 Der Beschwerdeführer macht weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift gel- tend, von den Beschuldigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zur Investi- tion in die beiden Plattformen veranlasst worden zu sein. Er führt einzig aus, diese Investitio- nen habe er "teilweise auf Drängen" der Beschuldigten 1 und 2 getätigt. Damit vermag er aber auch nicht darzulegen, dass er im Sinne von Art. 181 StGB in anderer Weise in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden wäre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (Urteil des Bundesgerichts 7B_1048/2023 vom
11. März 2025 E. 2.1 m.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer legt des Weiteren auch nicht dar, dass die Beschuldigten auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittelungsvorgang im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers eingewirkt hätten. Nach den Schilderun- gen des Beschwerdeführers ist der Transfer der Bitcoins zwischen Januar 2019 und Februar 2020 durch ihn selbst erfolgt. Dass die Beschuldigten in diesem Zusammenhang Computer- daten manipuliert hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht er- sichtlich. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet und ist gutzuheissen. Nach dem Gesagten kann nicht von vornherein gesagt werden, den beiden Beschuldigten könne im Zusammenhang mit den Investitionen des Beschwerdeführers auf den beiden Platt- formen D.________ und K.________ ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechts- genügend nachgewiesen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beiden Plattformen auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft betrügerischen Zwecken gedient haben (act. 1/2 E. 8). Jedenfalls erweist sich die Beweis- und Rechtslage als zweifelhaft, so dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei nicht eingestellt werden kann. Die Einstellungsverfügung ist somit diesbezüg- lich aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom
11. November 2024 (act. 9) im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Nicht einzutre- ten ist sodann auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Be- schwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz- Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Ent- scheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6b). Mit anderen Worten wird die Staatsanwaltschaft im Verlauf der weiteren Untersuchung darüber zu befinden haben, ob der Beizug eines Sachverständigen aus ihrer Sicht erforderlich ist, zumal sich im Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf Seite 14/15 ergeben haben, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. Art. 182 StPO). 9. Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ferner ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Der notwendige Aufwand ist auf zwölf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Auslagenpau- schale von 3 % eine angemessene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 2'720.00 er- gibt. Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurech- nen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechts- pflege vom 29. Juli 2015). 10. Dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten 2, welcher mit seinen Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss keine Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Be- schluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom
15. November 2024 E. 5.3). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ist bereits man- gels eines nennenswerten Aufwandes für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 7. Oktober 2024 (Verfahren 2A 2024 140 und 141) insoweit aufgehoben, als die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten betreffend Betrug, Veruntreuung und Geldwä- scherei eingestellt wurde, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'800.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'900.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm ge- leistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'720.00 aus der Staats- kasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Seite 15/15 Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________ (z.H. des Beschuldigten F.________) - Rechtsanwalt J.________ (z.H. des Beschuldigten G.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: