I. Beschwerdeabteilung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 erstattete E.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug, unwah- rer Angaben über kaufmännische Gewerbe, eventualiter Bestechung fremder Amtsträger, eventualiter Geldwäscherei.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete in diesem Zusammenhang eine Strafuntersuchung gegen A.________ (Verfahren 2A 2022 168). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht unter anderem der Verdacht, dass sich A.________ als Ge- schäftsführer der C.________ (in Liquidation) der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB strafbar gemacht haben könnte, indem er trotz der ihm spätestens seit Ende 2016 bekannt gewesenen Überschuldung der C.________ und trotz der steigenden Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen ergriffen, keine Überschuldungsanzeige eingereicht und die Ge- schäftstätigkeit der C.________ fortgeführt habe. Insbesondere soll A.________ den Betrieb der C.________ auch trotz den ab Juni 2017 laufend eingetroffenen Betreibungen und trotz der steigenden Überschuldung weiterlaufen lassen und keine Massnahmen wie Sanierung oder Bilanzdeponierung ergriffen haben, obschon ihm damals die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung der C.________ bewusst gewesen sei. Dadurch habe er den Konkurs der C.________ zum Nachteil der Gläubiger verschleppt.
E. 3 Am 3. Juli 2023 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt. Tags darauf ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten. Die Staatsan- waltschaft entsprach diesem Gesuch mit Schreiben vom 6. Juli 2023 nicht, worauf A.________ am 11. Juli 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. In der Ver- fügung vom 21. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass in der vorliegenden Sache noch weitere Beweiserhebungen durchzuführen seien. Angezeigt sei unter anderem die Be- fragung einer bzw. mehrerer Personen, welche im Tatzeitraum für die C.________ tätig ge- wesen seien. In Anbetracht dieser Umstände sei es derzeit gerechtfertigt, den Parteien (noch) keine Akteneinsicht zu gewähren, und zwar auch nicht in das Protokoll der bereits er- folgten Befragung vom 3. Juli 2023. Diese Verfügung blieb unangefochten.
E. 4 Mit Schreiben vom 28. August 2023 ersuchte A.________ erneut um Einsicht in die Verfah- rensakten. Am 5. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass ihm Ein- sicht in die Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 4. Oktober 2023 gewährt werde, mit Aus- nahme der Dossiers 10, 11, 21 und 22. Zur Begründung dieser Einschränkung verwies die Staatsanwaltschaft auf die Verfügung vom 21. Juli 2023.
E. 5 Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 betreffend die Strafuntersuchung 2A 2022 168 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Seite 3/5
E. 6 Am 27. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass am 26. Oktober 2023 eine weite- re Zeugenbefragung stattgefunden habe. Gestützt darauf sowie in Anbetracht der Aus- führungen in der Verfügung vom 21. Juli 2023 werde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 Akteneinsicht gewährt. Die Staatsanwaltschaft beantrage daher, dass auf die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023, die Kosten des nun gegenstandslos gewordenen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 8 Nachdem die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht gewährt hat, ist die Beschwerde wegen (teilweiser) Verweigerung der Akten- einsicht gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Zu befinden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. 9.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, ist auf deren mutmasslichen Ausgang abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Ak- tenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststel- len, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen möglichen Kon- stellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2 m.H.). 9.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person das Recht auf Akteneinsicht spätestens dann zu gewähren, wenn durch die Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt worden ist und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Dieses Einsichtsrecht kann nur im Rahmen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden, wenn der be- gründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungs- interessen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). 9.3 Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 21. Juli 2023 das Gesuch des Beschwerde- führers um Einsicht in die Untersuchungsakten ab, da die Befragungen von im Tatzeitraum für die C.________ tätig gewesenen Personen angezeigt seien. Diese Befragungen waren offenbar auch am 28. August 2023, als der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht er- suchte, noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine weitere Zeugenbefragung fand denn
Seite 4/5 auch erst am 26. Oktober 2023 statt, worauf dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die gesamten Untersuchungsakten gewährt wurde. Die Abnahme der "übrigen wichtigsten Beweise" durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO war somit zum Zeit- punkt, als die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erliess, noch nicht abge- schlossen, weshalb dem Beschwerdeführer aus Kollusionsgründen keine sofortige (vollstän- dige) Akteneinsicht gewährt werden musste. Der Verweis der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 auf diejenige vom 21. Juli 2023 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, geht doch aus Letzterer hin- reichend klar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden konnte. Wie erwähnt, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, zunächst Perso- nen, die im Tatzeitraum für die C.________ tätig gewesen waren, zu befragen, wobei es nicht nur um den vom Beschwerdeführer genannten – in der Folge am 24. August 2023 be- fragten – Zeugen F.________ ging. Von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs in der angefochtenen Verfügung kann somit keine Rede sein. Im Üb- rigen wurde die Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung nicht gänzlich verweigert und zudem rund zwei Monate nach dem erneuten Gesuch um Akteneinsicht vom 28. August 2023 uneingeschränkt gewährt, womit der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Verfah- rensrechte nicht übermässig behindert wurde. Aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi- gungsgrundes hätte die Beschwerde mutmasslich abgewiesen werden müssen. Die Verfah- renskosten sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Beschluss
Dispositiv
- Das Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 5/5
- Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 95 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 6. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht
Seite 2/5 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 erstattete E.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug, unwah- rer Angaben über kaufmännische Gewerbe, eventualiter Bestechung fremder Amtsträger, eventualiter Geldwäscherei. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete in diesem Zusammenhang eine Strafuntersuchung gegen A.________ (Verfahren 2A 2022 168). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht unter anderem der Verdacht, dass sich A.________ als Ge- schäftsführer der C.________ (in Liquidation) der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB strafbar gemacht haben könnte, indem er trotz der ihm spätestens seit Ende 2016 bekannt gewesenen Überschuldung der C.________ und trotz der steigenden Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen ergriffen, keine Überschuldungsanzeige eingereicht und die Ge- schäftstätigkeit der C.________ fortgeführt habe. Insbesondere soll A.________ den Betrieb der C.________ auch trotz den ab Juni 2017 laufend eingetroffenen Betreibungen und trotz der steigenden Überschuldung weiterlaufen lassen und keine Massnahmen wie Sanierung oder Bilanzdeponierung ergriffen haben, obschon ihm damals die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung der C.________ bewusst gewesen sei. Dadurch habe er den Konkurs der C.________ zum Nachteil der Gläubiger verschleppt. 3. Am 3. Juli 2023 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt. Tags darauf ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten. Die Staatsan- waltschaft entsprach diesem Gesuch mit Schreiben vom 6. Juli 2023 nicht, worauf A.________ am 11. Juli 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. In der Ver- fügung vom 21. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass in der vorliegenden Sache noch weitere Beweiserhebungen durchzuführen seien. Angezeigt sei unter anderem die Be- fragung einer bzw. mehrerer Personen, welche im Tatzeitraum für die C.________ tätig ge- wesen seien. In Anbetracht dieser Umstände sei es derzeit gerechtfertigt, den Parteien (noch) keine Akteneinsicht zu gewähren, und zwar auch nicht in das Protokoll der bereits er- folgten Befragung vom 3. Juli 2023. Diese Verfügung blieb unangefochten. 4. Mit Schreiben vom 28. August 2023 ersuchte A.________ erneut um Einsicht in die Verfah- rensakten. Am 5. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass ihm Ein- sicht in die Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 4. Oktober 2023 gewährt werde, mit Aus- nahme der Dossiers 10, 11, 21 und 22. Zur Begründung dieser Einschränkung verwies die Staatsanwaltschaft auf die Verfügung vom 21. Juli 2023. 5. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 betreffend die Strafuntersuchung 2A 2022 168 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Seite 3/5 6. Am 27. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass am 26. Oktober 2023 eine weite- re Zeugenbefragung stattgefunden habe. Gestützt darauf sowie in Anbetracht der Aus- führungen in der Verfügung vom 21. Juli 2023 werde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 Akteneinsicht gewährt. Die Staatsanwaltschaft beantrage daher, dass auf die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei. 7. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023, die Kosten des nun gegenstandslos gewordenen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht gewährt hat, ist die Beschwerde wegen (teilweiser) Verweigerung der Akten- einsicht gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Zu befinden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. 9.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, ist auf deren mutmasslichen Ausgang abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Ak- tenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststel- len, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen möglichen Kon- stellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2 m.H.). 9.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person das Recht auf Akteneinsicht spätestens dann zu gewähren, wenn durch die Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt worden ist und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Dieses Einsichtsrecht kann nur im Rahmen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden, wenn der be- gründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungs- interessen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). 9.3 Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 21. Juli 2023 das Gesuch des Beschwerde- führers um Einsicht in die Untersuchungsakten ab, da die Befragungen von im Tatzeitraum für die C.________ tätig gewesenen Personen angezeigt seien. Diese Befragungen waren offenbar auch am 28. August 2023, als der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht er- suchte, noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine weitere Zeugenbefragung fand denn
Seite 4/5 auch erst am 26. Oktober 2023 statt, worauf dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die gesamten Untersuchungsakten gewährt wurde. Die Abnahme der "übrigen wichtigsten Beweise" durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO war somit zum Zeit- punkt, als die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erliess, noch nicht abge- schlossen, weshalb dem Beschwerdeführer aus Kollusionsgründen keine sofortige (vollstän- dige) Akteneinsicht gewährt werden musste. Der Verweis der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 auf diejenige vom 21. Juli 2023 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, geht doch aus Letzterer hin- reichend klar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden konnte. Wie erwähnt, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, zunächst Perso- nen, die im Tatzeitraum für die C.________ tätig gewesen waren, zu befragen, wobei es nicht nur um den vom Beschwerdeführer genannten – in der Folge am 24. August 2023 be- fragten – Zeugen F.________ ging. Von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs in der angefochtenen Verfügung kann somit keine Rede sein. Im Üb- rigen wurde die Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung nicht gänzlich verweigert und zudem rund zwei Monate nach dem erneuten Gesuch um Akteneinsicht vom 28. August 2023 uneingeschränkt gewährt, womit der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Verfah- rensrechte nicht übermässig behindert wurde. Aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi- gungsgrundes hätte die Beschwerde mutmasslich abgewiesen werden müssen. Die Verfah- renskosten sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Beschluss 1. Das Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: