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BS 2023 92

Zug OG · 2024-03-26 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 22. Februar 2022 erstattete E.________ beim Untersuchungsamt C.________ Strafan- zeige gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Zur Begründung gab sie an, im Zeit- raum tt.mm. 2020 bis tt.mm. 2021 eine aussereheliche Affäre mit A.________ geführt zu ha- ben. Am 26. August 2021 sei sie von A.________ für den Betrag von CHF 17'882.79 betrie- ben worden, worauf sie Rechtsvorschlag erhoben habe. In der Folge habe A.________ beim Kantonsgericht Zug Klage eingereicht. Darin mache er geltend, dass zwischen ihm und ihr, E.________, ein Darlehensvertrag bestehe, den er dem Gericht eingereicht habe. Dieser Darlehensvertrag solle – so E.________ weiter – am 31. März 2021 von A.________ in C.________ und gleichentags von ihr in G.________ unterzeichnet worden sein. Tatsache sei, dass sie diesen Darlehensvertrag nicht unterzeichnet habe. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag ähnle der Unterschrift, welche sie vor ihrer Heirat verwendet habe. Dies zeige der Vergleich zwischen der Unterschrift in ihrem Reisepass und derjenigen auf dem Darlehensvertrag. Seitdem sie den Namen E.________ führe, habe sie ihre Unterschrift je- doch geändert. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei somit gefälscht worden. Da der Darlehensvertrag im Besitz von A.________ gewesen sei, er diesen beim Kantonsgericht Zug eingereicht und zudem ein Interesse am Inhalt des Darlehensvertrages habe, bestehe der dringende Verdacht, dass er den Darlehensvertrag gefälscht habe. 2. Am 8. März 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Straf- anzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Zur Begründung gab er an, der Beschuldigten im Zeitraum tt.mm. 2020 bis tt.mm. 2021 mehrere Geldbeträge als Privatdarlehen zur Verfügung gestellt zu haben, was im Darlehensvertrag vom 31. März 2021 geregelt worden sei. Bei der Schlichtungsverhandlung am 15. November 2021 habe die Beschuldigte angegeben, den Forderungsbetrag zwar zu schulden, da es sich bei dieser Summe um ein gewährtes Darlehen gehandelt habe, dass sie dieses jedoch aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen angeblichen Mobbings, nicht mehr zurückzah- len wolle. Durch ihre Strafanzeige vom 22. Februar 2022 beim Untersuchungsamt C.________ habe die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen angezeigt, anscheinend um sich ihrer Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung zu entziehen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschuldigte seit ihrer Hochzeit ihren vorehelichen Namen nicht mehr verwendet und nicht mehr mit diesem unterschrieben habe, was sich aus verschiedenen Be- legen, u.a. beim Empfang von Geldbeträgen über H.________, zeige. Sodann verwende die Beschuldigte sehr unterschiedliche Unterschriftsbilder. 3. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit fol- genden Anträgen:

Seite 3/6 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung wieder aufzunehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Die Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung wie folgt: Das Kantonsgericht Zug habe in einem zivilrechtlichen Verfahren, welches seinerseits den betreffenden Darlehensvertrag zum Gegenstand habe, das Forensische Institut Zürich mit einer Handschriftenuntersuchung beauftragt. Die Frage sei gewesen, ob die mit schwarzem Kugelschreiber gezogene Unterschrift beim Feld "Unterschrift Darlehensnehmer/in" auf Sei- te 3 des Dokuments "Darlehensvertrag" mit höchster Wahrscheinlichkeit bzw. mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit der Handschrift der Beschuldigten zuzuordnen sei. Die Gutachterin sei im Gutachten vom 14. Februar 2023 zum Schluss gekommen, dass die Un- tersuchungsbefunde mässig stark dafür sprächen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensvertrag" gefälscht sei, sie somit nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme. Aufgrund des Gutachtens sei die Aussage, dass die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Darlehensvertrag von einer Drittperson ge- fälscht worden sei, plausibler als die Aussage, dass die Unterschrift auf dem Darlehensver- trag von der Beschuldigten stamme. Somit könne nicht gesagt werden, dass die Beschuldig- te ihre Strafanzeige vom 22. Februar 2022 wider besseres Wissen erstattet habe.

E. 2 Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschul- digten im Sinne von Art. 303 StGB darin begründet, dass diese ihn in der Strafanzeige vom

22. Februar 2022 an das Untersuchungsamt C.________ wider besseres Wissen einer Ur- kundenfälschung bezichtigt habe. Er macht geltend, die Unterschrift auf dem Darlehensver- trag vom 31. März 2021 nicht gefälscht zu haben. Er gehe davon aus, dass diese eigenhän- dig von der Beschuldigten erstellt worden sei. Das im Zivilverfahren in Auftrag gegebene und von der Staatsanwaltschaft beigezogene Gutachten sei mangelhaft. Es sei nicht eindeutig, da lediglich habe festgestellt werden können, dass die Befunde unter Annahme der Fäl- schungshypothese "besser erklärbar" seien als unter Annahme der Echtheitshypothese. Das Gutachten basiere auf einem für seinen Zweck nicht genügenden Vergleichsmaterial. Die Beschuldigte habe im Zivilverfahren behauptet, sie habe nur das eine Mal bei der Unterschrift auf ihrem Pass eine ähnliche Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag verwendet. Dies sei jedoch nicht überprüft worden. Insbesondere seien keine unterschriebenen Empfangsquit-

Seite 4/6 tungen bei H.________ ediert worden. Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten meh- rere Geldbeträge über den Geldversand mit H.________ auf den Namen "I.________" zu- kommen lassen, weshalb es naheliegend sei, dass die Beschuldigte die Empfangsquittungen ebenfalls mit diesem Namen und ähnlich wie auf dem Pass unterzeichnet habe. Es bleibe somit gänzlich unberücksichtigt, dass die Beschuldigte weitere Dokumente mit einer ähnli- chen Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag unterzeichnet habe. Es werde deshalb bean- tragt, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag im Rahmen eines weiteren forensi- schen Handschriftengutachtens und unter Berücksichtigung der zu edierenden Vergleichsun- terschriften bei H.________ überprüft werde.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).

E. 4 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Vor- wurf einer Übertretung wird von Ziff. 2 erfasst. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt ge- gen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschul- digter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Die Beschul- digung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Strafbehörde wei- terleitet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wis- sen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Even- tualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfah- ren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.H.).

Seite 5/6 5.1 Die Gutachterin des Forensischen Instituts Zürich führte im Gutachten betreffend Handschrif- tenuntersuchung vom 14. Februar 2023 aus, die grafischen Befunde sowie die Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen seien unter Berücksichtigung der materialkriti- schen Aspekte in Bezug auf die beiden zur Diskussion stehenden Hypothesen bewertet wor- den. Entsprechend sei zu beurteilen, wie plausibel die Befundkonstellation unter Annahme der Echtheitshypothese (Unterschrift ist echt und urheberidentisch mit den Vergleichsschrif- ten der Beschuldigten) und wie plausibel sie unter Annahme der Fälschungshypothese (Un- terschrift ist gefälscht und urheberverschieden von den Vergleichsschriften der Beschuldig- ten) sei. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die festgestellten Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese besser erklärbar seien als unter Annahme der Echtheitshypothese. Die Untersuchungsbefunde würden mässig dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensvertrag" gefälscht sei; und somit dafür, dass die Unterschrift nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme (Vi act. 3/17 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht eindeutig sei. Massgebend ist vorliegend jedoch, dass gemäss der Gutachterin die Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese plausibler sind als unter Annahme der Echtheits- hypothese. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Darle- hensvertrag von einer Person gefälscht wurde, ist mithin wesentlich wahrscheinlicher, als dass sie von der Beschuldigten selbst angebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft durfte da- her aufgrund des Ergebnisses des graphologischen Gutachtens und im Rahmen des ihr zu- stehenden Ermessens zum Schluss kommen, dass die Unterschrift auf dem Darlehensver- trag mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von der Beschuldigten stammt und sich der ur- sprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet hat, dass eine Anklage gerechtfertigt wäre. Erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses somit ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zuste- henden Ermessens die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschul- digung zu Recht eingestellt.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde be- antragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neu- er bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person so- wohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Be- schwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfol- gungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechen- den Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte

Seite 6/6 hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 720.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet.
  3. Die Beschuldigte E.________ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 730.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 92 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 22. Februar 2022 erstattete E.________ beim Untersuchungsamt C.________ Strafan- zeige gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Zur Begründung gab sie an, im Zeit- raum tt.mm. 2020 bis tt.mm. 2021 eine aussereheliche Affäre mit A.________ geführt zu ha- ben. Am 26. August 2021 sei sie von A.________ für den Betrag von CHF 17'882.79 betrie- ben worden, worauf sie Rechtsvorschlag erhoben habe. In der Folge habe A.________ beim Kantonsgericht Zug Klage eingereicht. Darin mache er geltend, dass zwischen ihm und ihr, E.________, ein Darlehensvertrag bestehe, den er dem Gericht eingereicht habe. Dieser Darlehensvertrag solle – so E.________ weiter – am 31. März 2021 von A.________ in C.________ und gleichentags von ihr in G.________ unterzeichnet worden sein. Tatsache sei, dass sie diesen Darlehensvertrag nicht unterzeichnet habe. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag ähnle der Unterschrift, welche sie vor ihrer Heirat verwendet habe. Dies zeige der Vergleich zwischen der Unterschrift in ihrem Reisepass und derjenigen auf dem Darlehensvertrag. Seitdem sie den Namen E.________ führe, habe sie ihre Unterschrift je- doch geändert. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei somit gefälscht worden. Da der Darlehensvertrag im Besitz von A.________ gewesen sei, er diesen beim Kantonsgericht Zug eingereicht und zudem ein Interesse am Inhalt des Darlehensvertrages habe, bestehe der dringende Verdacht, dass er den Darlehensvertrag gefälscht habe. 2. Am 8. März 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Straf- anzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Zur Begründung gab er an, der Beschuldigten im Zeitraum tt.mm. 2020 bis tt.mm. 2021 mehrere Geldbeträge als Privatdarlehen zur Verfügung gestellt zu haben, was im Darlehensvertrag vom 31. März 2021 geregelt worden sei. Bei der Schlichtungsverhandlung am 15. November 2021 habe die Beschuldigte angegeben, den Forderungsbetrag zwar zu schulden, da es sich bei dieser Summe um ein gewährtes Darlehen gehandelt habe, dass sie dieses jedoch aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen angeblichen Mobbings, nicht mehr zurückzah- len wolle. Durch ihre Strafanzeige vom 22. Februar 2022 beim Untersuchungsamt C.________ habe die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen angezeigt, anscheinend um sich ihrer Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung zu entziehen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschuldigte seit ihrer Hochzeit ihren vorehelichen Namen nicht mehr verwendet und nicht mehr mit diesem unterschrieben habe, was sich aus verschiedenen Be- legen, u.a. beim Empfang von Geldbeträgen über H.________, zeige. Sodann verwende die Beschuldigte sehr unterschiedliche Unterschriftsbilder. 3. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit fol- genden Anträgen:

Seite 3/6 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung wieder aufzunehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Die Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung wie folgt: Das Kantonsgericht Zug habe in einem zivilrechtlichen Verfahren, welches seinerseits den betreffenden Darlehensvertrag zum Gegenstand habe, das Forensische Institut Zürich mit einer Handschriftenuntersuchung beauftragt. Die Frage sei gewesen, ob die mit schwarzem Kugelschreiber gezogene Unterschrift beim Feld "Unterschrift Darlehensnehmer/in" auf Sei- te 3 des Dokuments "Darlehensvertrag" mit höchster Wahrscheinlichkeit bzw. mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit der Handschrift der Beschuldigten zuzuordnen sei. Die Gutachterin sei im Gutachten vom 14. Februar 2023 zum Schluss gekommen, dass die Un- tersuchungsbefunde mässig stark dafür sprächen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensvertrag" gefälscht sei, sie somit nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme. Aufgrund des Gutachtens sei die Aussage, dass die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Darlehensvertrag von einer Drittperson ge- fälscht worden sei, plausibler als die Aussage, dass die Unterschrift auf dem Darlehensver- trag von der Beschuldigten stamme. Somit könne nicht gesagt werden, dass die Beschuldig- te ihre Strafanzeige vom 22. Februar 2022 wider besseres Wissen erstattet habe. 2. Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschul- digten im Sinne von Art. 303 StGB darin begründet, dass diese ihn in der Strafanzeige vom

22. Februar 2022 an das Untersuchungsamt C.________ wider besseres Wissen einer Ur- kundenfälschung bezichtigt habe. Er macht geltend, die Unterschrift auf dem Darlehensver- trag vom 31. März 2021 nicht gefälscht zu haben. Er gehe davon aus, dass diese eigenhän- dig von der Beschuldigten erstellt worden sei. Das im Zivilverfahren in Auftrag gegebene und von der Staatsanwaltschaft beigezogene Gutachten sei mangelhaft. Es sei nicht eindeutig, da lediglich habe festgestellt werden können, dass die Befunde unter Annahme der Fäl- schungshypothese "besser erklärbar" seien als unter Annahme der Echtheitshypothese. Das Gutachten basiere auf einem für seinen Zweck nicht genügenden Vergleichsmaterial. Die Beschuldigte habe im Zivilverfahren behauptet, sie habe nur das eine Mal bei der Unterschrift auf ihrem Pass eine ähnliche Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag verwendet. Dies sei jedoch nicht überprüft worden. Insbesondere seien keine unterschriebenen Empfangsquit-

Seite 4/6 tungen bei H.________ ediert worden. Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten meh- rere Geldbeträge über den Geldversand mit H.________ auf den Namen "I.________" zu- kommen lassen, weshalb es naheliegend sei, dass die Beschuldigte die Empfangsquittungen ebenfalls mit diesem Namen und ähnlich wie auf dem Pass unterzeichnet habe. Es bleibe somit gänzlich unberücksichtigt, dass die Beschuldigte weitere Dokumente mit einer ähnli- chen Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag unterzeichnet habe. Es werde deshalb bean- tragt, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag im Rahmen eines weiteren forensi- schen Handschriftengutachtens und unter Berücksichtigung der zu edierenden Vergleichsun- terschriften bei H.________ überprüft werde. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 4. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Vor- wurf einer Übertretung wird von Ziff. 2 erfasst. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt ge- gen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschul- digter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Die Beschul- digung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Strafbehörde wei- terleitet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wis- sen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Even- tualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfah- ren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.H.).

Seite 5/6 5.1 Die Gutachterin des Forensischen Instituts Zürich führte im Gutachten betreffend Handschrif- tenuntersuchung vom 14. Februar 2023 aus, die grafischen Befunde sowie die Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen seien unter Berücksichtigung der materialkriti- schen Aspekte in Bezug auf die beiden zur Diskussion stehenden Hypothesen bewertet wor- den. Entsprechend sei zu beurteilen, wie plausibel die Befundkonstellation unter Annahme der Echtheitshypothese (Unterschrift ist echt und urheberidentisch mit den Vergleichsschrif- ten der Beschuldigten) und wie plausibel sie unter Annahme der Fälschungshypothese (Un- terschrift ist gefälscht und urheberverschieden von den Vergleichsschriften der Beschuldig- ten) sei. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die festgestellten Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese besser erklärbar seien als unter Annahme der Echtheitshypothese. Die Untersuchungsbefunde würden mässig dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensvertrag" gefälscht sei; und somit dafür, dass die Unterschrift nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme (Vi act. 3/17 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht eindeutig sei. Massgebend ist vorliegend jedoch, dass gemäss der Gutachterin die Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese plausibler sind als unter Annahme der Echtheits- hypothese. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Darle- hensvertrag von einer Person gefälscht wurde, ist mithin wesentlich wahrscheinlicher, als dass sie von der Beschuldigten selbst angebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft durfte da- her aufgrund des Ergebnisses des graphologischen Gutachtens und im Rahmen des ihr zu- stehenden Ermessens zum Schluss kommen, dass die Unterschrift auf dem Darlehensver- trag mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von der Beschuldigten stammt und sich der ur- sprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet hat, dass eine Anklage gerechtfertigt wäre. Erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses somit ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zuste- henden Ermessens die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschul- digung zu Recht eingestellt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde be- antragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neu- er bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person so- wohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Be- schwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfol- gungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechen- den Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte

Seite 6/6 hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 720.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Die Beschuldigte E.________ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 730.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: