I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 2. Dezember 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafan- zeige gegen den Gutachter Dr.med. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Ur- kundenfälschung ein. Sie machte darin geltend, der Beschuldigte habe in seinem psychiatri- schen Gutachten ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben und im Gutachten aufgeführte Testverfahren gar nicht durchgeführt (1A 2022 487). Die zugleich eingereichten Strafanzei- gen gegen die Gutachter der B.________ AG (Prof. Dr.med. E.________, Dr.med. F.________, Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________) wurden von der Staatsanwalt- schaft in einem separaten Verfahren behandelt (1A 2020 1969). 2. Am 12. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten wegen Urkundenfälschung ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. In Gutheis- sung der dagegen eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die I. Beschwer- deabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 die Einstellungsverfügung auf (Verfahren BS 2022 84). Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen Folgendes aus: 2.1 Der Beschuldigte als Ersteller eines von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen poly- disziplinären medizinischen Gutachtens sei mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und habe deshalb eine beamtenähnliche Stellung inne. Er sei somit im Rahmen der Begut- achtung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt I.________ funk- tionell Beamter im Sinne von Art. 317 StGB gewesen. Die Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten seien deshalb nicht hinsichtlich des allgemeinen Tatbestands der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, sondern gemäss Art. 317 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe eine fahrlässige Urkundenfälschung nicht geprüft und deshalb auch nicht die hierfür erforderlichen Beweismittel erhoben, weshalb der Sachverhalt nicht genügend klar sei, um gestützt darauf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein- zustellen. 2.2 Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschuldigte gewisse ihrer Ausführungen anlässlich des Explorationsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben habe. Der Be- schuldigte habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt, dass seine Ausführungen im Gutachten teilweise nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten, oder habe die Abweichung des Gutachtens von den Angaben der Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch nicht erklären können. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss komme, sie habe sehr gute soziale Interaktion im Familien- und Freundeskreis und verfüge über eine vollständige Tagesstruktur. Der blosse Hinweis, dies sei seine Beurteilung, vermöge diese Diskrepanzen jedenfalls nicht zu entkräften. Auch die Widersprüche bezüglich Schlaftabletten und der (gemäss Tonaufnahmen nie so geäusserten) Bemerkung im Gutach- ten, die Beschwerdeführerin konsumiere Cannabistropfen, habe der Beschuldigte nicht nachvollziehbar auflösen können. Es sei somit möglich, dass im psychiatrischen Gutachten des Beschuldigten Tatsachen aufgeführt seien, welche nicht der Wirklichkeit entsprächen. Entsprechende Feststellungen der Staatsanwaltschaft fehlten jedoch in der Einstellungsver-
Seite 3/9 fügung. Ebenso bleibe unklar, ob bzw. inwiefern diese Tatsachen rechtlich erheblich seien und ob dadurch eine inhaltlich falsche Urkunde geschaffen worden sei. 2.3 Nicht nachvollziehbar sei, wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelange, es könne nicht nachgewiesen werden, dass dokumentierte Testverfahren anlässlich des Explorationsge- sprächs nicht durchgeführt worden seien. Der Beschuldigte habe nicht bestritten, die psycho- logischen Testverfahren nicht anlässlich der Begutachtung mit der Beschwerdeführerin, son- dern erst nachträglich durchgeführt zu haben. Soweit ersichtlich, habe die Staatsanwaltschaft das Ergebnis dieser nachträglichen Beurteilung nicht zu den Akten genommen. Somit lasse sich nicht nachvollziehen, ob die relevanten Parameter vom Beschuldigten abgefragt oder – wie die Beschwerdeführerin geltend mache – wichtige Informationen gar nicht erhoben wor- den seien. Zudem sei nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte bei der Beurteilung von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher den Schilderungen der Beschwerdeführerin wider- sprochen habe oder zu welchem sie nicht befragt worden sei. Auch fehlten Abklärungen, ob das nachträgliche Ausfüllen der testpsychologischen Verfahren den gutachterlichen Stan- dards entspreche. 3. Am 12. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht Zug den Antrag, die un- tersuchende Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) habe in den Ausstand zu treten. Dieses Gesuch wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 14. März 2023 ab (Verfahren BS 2022 106). 4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin, welches die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 ebenfalls abwies (Verfahren BS 2023 61). 5. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt ein. Auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldig- ten wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2023 (Postaufgabe:
4. Oktober 2023) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht und stellte im Wesentlichen folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Alle Akten des Verfahrens seien als integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuzie- hen und zu berücksichtigen. 3. Es sei eine Untersuchung wegen Befangenheit, Untätigkeit, krasser Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, Rechtsverweigerung, Voreingenommenheit und Verletzung des Legalitätsprinzips zu eröffnen. 4. Die Strafuntersuchung sei einer bzw. einem nicht vorbefassten, neutralen Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt zu übertragen, eventuell an eine/n ausserkantonale/n.
Seite 4/9 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. 7. Am 7. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2023 die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung im Amt wie folgt:
E. 2.1 Die nach der Einstellung der Strafuntersuchung vom 12. September 2022 vorgenommenen Untersuchungshandlungen hätten erneut keine Hinweise hervorgebracht, die rechtsgenüglich darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden weiterhin nicht. Die vollständig eingereichten Handnotizen belegten, dass der Beschuldigte sorgfältig bzw. lege artis vorgegangen sei. Seine Darlegungen zur ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der psychiatri- schen Begutachtung liessen auch mühelos nachvollziehen, weshalb keine schriftlichen Un- terlagen zu den Testverfahren existierten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzu- weisen, dass das Bundesgericht zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Expertise geäussert und die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin als unbehel- flich gewertet habe.
E. 2.2 Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemachten Abweichungen zwischen ih- ren mündlichen Ausführungen während der psychiatrischen Exploration und den entspre- chenden Angaben in der Expertise selbst seien auch nach diesen zusätzlich von der Staats- anwaltschaft durchgeführten Abklärungen weiterhin als Missverständnisse zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin und damit – im äussersten Fall – als fahrlässig verübte Falschbeurkundungen zu werten.
Seite 5/9
E. 2.3 Bei der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt handle es sich um eine Übertretung, womit die Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt sei. Das vom Beschuldigten erstellte Gutachten datiere vom 11. Februar 2019, womit allfällige fahrlässig begangene Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Gutachtens bereits am 11. Februar 2022 ver- jährt seien.
E. 3 Dezember 2020 habe sie Strafanzeige erstattet. Der Verjährungseintritt falle auf die Un- tätigkeit der Staatsanwaltschaft zurück. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um eine allfällige fahrlässig begangene Urkundenfälschung im Amt, sondern um Vorsatz. Die Staats- anwaltschaft sei offenbar nicht tätig geworden, da sie das Ziel verfolgt habe, aufgrund der Verjährung nicht mehr untersuchen zu müssen. Dies bestätige eindeutig ihre Befangenheit.
E. 3.1 Der Beschuldigte habe die im Gutachten aufgeführten Untersuchungen nicht durchgeführt. Die Gutachten hätten keinen Beweiswert, seien nicht umfassend und "schludrig". Die psych- iatrische Begutachtung durch den Beschuldigten sei offensichtlich nicht umfassend gewesen. Von Missverständnissen zwischen ihr und dem Beschuldigten könne keine Rede sein. Viel- mehr habe der Beschuldigte ihre Aussagen verfälscht, was für das Untersuchungsergebnis sehr wohl relevant sei. Indem der Beschuldigte fast alle ihre Aussagen und Antworten zu sei- ner Befragung verfälscht und gar nicht dokumentiert habe, sie überhaupt nicht untersucht, sondern die nicht stattgefundenen Untersuchungen in seinem Gutachten dokumentiert habe, sei der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt. Der Beschuldigte habe während der Begutachtung kaum Notizen gemacht. Ausserdem habe er gegenüber der Polizei ausge- sagt, dass er keine Notizen besitze. Es sei damit rätselhaft, wie er der Staatsanwaltschaft Handnotizen habe zustellen können.
E. 3.2 Der Beschuldigte habe mit ihr nicht über die beiden Tests MADRS und Mini-ICF-APP ge- sprochen, obwohl er verpflichtet wäre, sie über die Untersuchung zu informieren. Die betref- fenden Tests habe er nicht durchgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte im Gutachten zum Ergebnis komme, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben übereinstimmten, wenn er ihre Angaben bei der Anamnese nicht dokumentiert oder verfälscht bzw. keine Untersuchungen gemacht habe.
E. 3.3 Sie sei von der Staatsanwaltschaft nicht über die Verjährungsfrist informiert worden. Am
E. 4 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vor- sätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine fal- sche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
E. 4.1 Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütz- tes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be- weismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der
Seite 6/9 Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaub- würdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1).
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Wil- len zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 m.H.). Der Täter muss eine Täu- schung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). Das Delikt ist be- reits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.2).
E. 5 Beim Straftatbestand der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB handelt es sich um eine Übertretung, bei der die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB). Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gutachten des Be- schuldigten datiert vom 11. Februar 2019, womit die dreijährige Verjährungsfrist am 11. Fe- bruar 2022 abgelaufen war. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung betreffend den Tatvorwurf der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt daher zu Recht infolge eingetretener Verjährung eingestellt.
E. 6 Die Beschwerdeführerin wirft der Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang vor, den Ver- jährungseintritt durch ihre Untätigkeit verursacht zu haben, und erblickt darin einen Ausstandsgrund.
E. 6.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Straf- verfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungslei- ters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehl- leistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Pro-
Seite 7/9 zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrens- führung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzu- fechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen bean- standete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).
E. 6.2 Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erwog im ersten Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin u.a., dass diese die Strafuntersuchung nach erfolgter Aufhebung der Ein- stellungsverfügung unverzüglich wieder aufgenommen und neue Beweismittel erhoben habe, weshalb keine Anhaltspunkte bestünden, dass sie nicht bereit wäre, das Strafverfahren wei- terzuführen oder ihre Beurteilung den eventuell neuen Ergebnissen der Strafuntersuchung anzupassen. Es liege im Ermessen der Gesuchsgegnerin, welche Untersuchungshandlungen sie in welcher Form vornehme, solange dies im Einklang mit den Regeln der Strafprozess- ordnung geschehe. Auch habe die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht auf die zeitliche Verzögerung der Untersuchung im Fall eines Ausstandsgesuchs hingewiesen, da diese Information für den Entscheid für oder gegen ein Ausstandsgesuch eine Rolle spie- len könne (Beschluss vom 14. März 2023 im Verfahren BS 2022 106, E. 4.3 f.).
E. 6.3 Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat. Den Akten lässt sich indessen entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin nach Erlass des Beschwerdeentscheides vom 4. November 2022 (Ver- fahren BS 2022 84) unverzüglich weitere Abklärungen vornahm. Sie forderte den Beschuldig- ten am 2. Dezember 2022 zur Stellungnahme auf (Vi act. 1/222 f.) und stellte ihm am 31. Juli 2023 ergänzende Fragen (Vi act. 1/244 f.). Von einer Untätigkeit der Gesuchsgegnerin kann folglich nicht gesprochen und es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass sie durch ei- ne schleppende Untersuchungsführung den Verjährungseintritt betreffend eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt herbeigeführt hat. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchs- gegnerin erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Zu prüfen ist demzufolge nachfolgend einzig, ob die Einstellung der Strafuntersuchung in Be- zug auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu Recht erfolgte.
E. 7.1 Der Beschuldigte untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsan- stalt I.________, IV-Stelle, am 4. Februar 2019 psychiatrisch. Auf Aufforderung der Staats- anwaltschaft vom 2. Dezember 2022 reichte der Beschuldigte Handnotizen ein, welche er während dieser Untersuchung im Hinblick das Redigieren des Gutachterberichts erstellt hatte (Vi act. 1/226 ff.). Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe gewisse ihrer Ausführungen anlässlich des Explorationsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben, räumte der Beschuldigte zwar ein, es sei nicht auszuschliessen, dass er im Rahmen der Un- tersuchung bestimmte anamnestische Angaben falsch verstanden und dokumentiert habe. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht festhält, begründen allfällige Abweichungen zwi- schen den mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Explorationsgespräch und den Feststellungen im Gutachten noch keinen hinreichenden Verdacht auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten. Die Akten enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Diskrepanz um mehr als blosse Missverständnisse handelte und der Be- schuldigte eine Täuschung im Rechtsverkehr bezweckte oder zumindest in Kauf nahm. Un-
Seite 8/9 zutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe gegenüber der Polizei ausgesagt, keine Notizen zu besitzen. Er gab vielmehr an, zehn Sei- ten Notizen zu haben, welche er während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin erstellt habe (Vi act. 2/5 Ziff. 23).
E. 7.2 Was die von der Beschwerdeführerin beanstandeten fehlenden schriftlichen Unterlagen zu den Testverfahren betrifft, so legte der Beschuldigte in der ergänzenden Eingabe vom
30. August 2023 an die Staatsanwaltschaft (Vi act. 1/248) nachvollziehbar dar, weshalb zu den von ihm nach der psychiatrischen Exploration durchgeführten Testverfahren keine schriftlichen Unterlagen bestehen: Die im Gutachten vom 11. Februar 2019 aufgeführten Testverfahren (MADRS- und Mini-ICF-APP-Fremdbeurteilungsinstrumente) seien – so der Beschuldigte – keine sog. subjektiven, sondern objektive Testverfahren, welche nach der psychiatrischen Exploration unter Mitberücksichtigung der anamnestischen Angaben und ob- jektiven psychiatrischen Befunden von der Fachperson ausgeführt würden. Die Beschwerde- führerin habe an der Exploration vom 2. Februar 2019 weder bei der Begrüssung noch während der gesamten Exploration Anzeichen einer sozialen Ängstlichkeit aufgewiesen, womit von objektiv uneingeschränkten sozialen Fertigkeiten habe ausgegangen werden kön- nen. Da – abgesehen von anamnestisch erhobenen Schlafstörungen – weder bei MADRS, einem Fremdbeurteilungsverfahren zur Einschätzung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik, noch im Mini-ICF-APP, einem Testinstrument zur Fremdbeurteilung von Akti- vitäts- und Partizipationsstörungen beim Vorliegen oder Verdacht auf psychische Erkrankun- gen, Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, würden auch keine schriftlichen Unterla- gen zu den durchgeführten Testverfahren bestehen. Die Beschwerdeführerin bringt im Zu- sammenhang mit den beiden psychologischen Testverfahren nichts vor, was den Verdacht auf eine vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt erhärten würde. Nicht nachvollziehbar ist dabei insbesondere ihre Behauptung, der Beschuldigte habe sie nicht über die Vornahme der Tests informiert, zumal diese Testverfahren nicht anlässlich der Begutachtung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben und die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Standpunkt stellt, sich diesen Testverfahren nicht unterzogen zu haben.
E. 7.3 Es sind insgesamt keine Hinweise ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln des Be- schuldigten schliessen lassen. Der Vorwurf, er habe bewusst rechtlich erheblich Tatsachen unwahr verurkundet, von denen er wusste, dass sie zum Beweis geeignet oder bestimmt sind, lässt sich nicht erhärten. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt auch in diesem Punkt zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Aufgrund der besonderen Umstände ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG).
Seite 9/9 Beschluss
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 88 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und Staatsanwältin C.________, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Gesuchsgegnerin, betreffend Einstellung / Ausstand
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafan- zeige gegen den Gutachter Dr.med. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Ur- kundenfälschung ein. Sie machte darin geltend, der Beschuldigte habe in seinem psychiatri- schen Gutachten ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben und im Gutachten aufgeführte Testverfahren gar nicht durchgeführt (1A 2022 487). Die zugleich eingereichten Strafanzei- gen gegen die Gutachter der B.________ AG (Prof. Dr.med. E.________, Dr.med. F.________, Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________) wurden von der Staatsanwalt- schaft in einem separaten Verfahren behandelt (1A 2020 1969). 2. Am 12. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten wegen Urkundenfälschung ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. In Gutheis- sung der dagegen eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die I. Beschwer- deabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 die Einstellungsverfügung auf (Verfahren BS 2022 84). Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen Folgendes aus: 2.1 Der Beschuldigte als Ersteller eines von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen poly- disziplinären medizinischen Gutachtens sei mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und habe deshalb eine beamtenähnliche Stellung inne. Er sei somit im Rahmen der Begut- achtung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt I.________ funk- tionell Beamter im Sinne von Art. 317 StGB gewesen. Die Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten seien deshalb nicht hinsichtlich des allgemeinen Tatbestands der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, sondern gemäss Art. 317 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe eine fahrlässige Urkundenfälschung nicht geprüft und deshalb auch nicht die hierfür erforderlichen Beweismittel erhoben, weshalb der Sachverhalt nicht genügend klar sei, um gestützt darauf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein- zustellen. 2.2 Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschuldigte gewisse ihrer Ausführungen anlässlich des Explorationsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben habe. Der Be- schuldigte habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt, dass seine Ausführungen im Gutachten teilweise nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten, oder habe die Abweichung des Gutachtens von den Angaben der Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch nicht erklären können. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss komme, sie habe sehr gute soziale Interaktion im Familien- und Freundeskreis und verfüge über eine vollständige Tagesstruktur. Der blosse Hinweis, dies sei seine Beurteilung, vermöge diese Diskrepanzen jedenfalls nicht zu entkräften. Auch die Widersprüche bezüglich Schlaftabletten und der (gemäss Tonaufnahmen nie so geäusserten) Bemerkung im Gutach- ten, die Beschwerdeführerin konsumiere Cannabistropfen, habe der Beschuldigte nicht nachvollziehbar auflösen können. Es sei somit möglich, dass im psychiatrischen Gutachten des Beschuldigten Tatsachen aufgeführt seien, welche nicht der Wirklichkeit entsprächen. Entsprechende Feststellungen der Staatsanwaltschaft fehlten jedoch in der Einstellungsver-
Seite 3/9 fügung. Ebenso bleibe unklar, ob bzw. inwiefern diese Tatsachen rechtlich erheblich seien und ob dadurch eine inhaltlich falsche Urkunde geschaffen worden sei. 2.3 Nicht nachvollziehbar sei, wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelange, es könne nicht nachgewiesen werden, dass dokumentierte Testverfahren anlässlich des Explorationsge- sprächs nicht durchgeführt worden seien. Der Beschuldigte habe nicht bestritten, die psycho- logischen Testverfahren nicht anlässlich der Begutachtung mit der Beschwerdeführerin, son- dern erst nachträglich durchgeführt zu haben. Soweit ersichtlich, habe die Staatsanwaltschaft das Ergebnis dieser nachträglichen Beurteilung nicht zu den Akten genommen. Somit lasse sich nicht nachvollziehen, ob die relevanten Parameter vom Beschuldigten abgefragt oder – wie die Beschwerdeführerin geltend mache – wichtige Informationen gar nicht erhoben wor- den seien. Zudem sei nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte bei der Beurteilung von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher den Schilderungen der Beschwerdeführerin wider- sprochen habe oder zu welchem sie nicht befragt worden sei. Auch fehlten Abklärungen, ob das nachträgliche Ausfüllen der testpsychologischen Verfahren den gutachterlichen Stan- dards entspreche. 3. Am 12. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht Zug den Antrag, die un- tersuchende Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) habe in den Ausstand zu treten. Dieses Gesuch wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 14. März 2023 ab (Verfahren BS 2022 106). 4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin, welches die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 ebenfalls abwies (Verfahren BS 2023 61). 5. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt ein. Auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldig- ten wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2023 (Postaufgabe:
4. Oktober 2023) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht und stellte im Wesentlichen folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Alle Akten des Verfahrens seien als integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuzie- hen und zu berücksichtigen. 3. Es sei eine Untersuchung wegen Befangenheit, Untätigkeit, krasser Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, Rechtsverweigerung, Voreingenommenheit und Verletzung des Legalitätsprinzips zu eröffnen. 4. Die Strafuntersuchung sei einer bzw. einem nicht vorbefassten, neutralen Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt zu übertragen, eventuell an eine/n ausserkantonale/n.
Seite 4/9 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. 7. Am 7. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2023 die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung im Amt wie folgt: 2.1 Die nach der Einstellung der Strafuntersuchung vom 12. September 2022 vorgenommenen Untersuchungshandlungen hätten erneut keine Hinweise hervorgebracht, die rechtsgenüglich darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden weiterhin nicht. Die vollständig eingereichten Handnotizen belegten, dass der Beschuldigte sorgfältig bzw. lege artis vorgegangen sei. Seine Darlegungen zur ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der psychiatri- schen Begutachtung liessen auch mühelos nachvollziehen, weshalb keine schriftlichen Un- terlagen zu den Testverfahren existierten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzu- weisen, dass das Bundesgericht zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Expertise geäussert und die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin als unbehel- flich gewertet habe. 2.2 Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemachten Abweichungen zwischen ih- ren mündlichen Ausführungen während der psychiatrischen Exploration und den entspre- chenden Angaben in der Expertise selbst seien auch nach diesen zusätzlich von der Staats- anwaltschaft durchgeführten Abklärungen weiterhin als Missverständnisse zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin und damit – im äussersten Fall – als fahrlässig verübte Falschbeurkundungen zu werten.
Seite 5/9 2.3 Bei der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt handle es sich um eine Übertretung, womit die Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt sei. Das vom Beschuldigten erstellte Gutachten datiere vom 11. Februar 2019, womit allfällige fahrlässig begangene Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Gutachtens bereits am 11. Februar 2022 ver- jährt seien. 3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Der Beschuldigte habe die im Gutachten aufgeführten Untersuchungen nicht durchgeführt. Die Gutachten hätten keinen Beweiswert, seien nicht umfassend und "schludrig". Die psych- iatrische Begutachtung durch den Beschuldigten sei offensichtlich nicht umfassend gewesen. Von Missverständnissen zwischen ihr und dem Beschuldigten könne keine Rede sein. Viel- mehr habe der Beschuldigte ihre Aussagen verfälscht, was für das Untersuchungsergebnis sehr wohl relevant sei. Indem der Beschuldigte fast alle ihre Aussagen und Antworten zu sei- ner Befragung verfälscht und gar nicht dokumentiert habe, sie überhaupt nicht untersucht, sondern die nicht stattgefundenen Untersuchungen in seinem Gutachten dokumentiert habe, sei der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt. Der Beschuldigte habe während der Begutachtung kaum Notizen gemacht. Ausserdem habe er gegenüber der Polizei ausge- sagt, dass er keine Notizen besitze. Es sei damit rätselhaft, wie er der Staatsanwaltschaft Handnotizen habe zustellen können. 3.2 Der Beschuldigte habe mit ihr nicht über die beiden Tests MADRS und Mini-ICF-APP ge- sprochen, obwohl er verpflichtet wäre, sie über die Untersuchung zu informieren. Die betref- fenden Tests habe er nicht durchgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte im Gutachten zum Ergebnis komme, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben übereinstimmten, wenn er ihre Angaben bei der Anamnese nicht dokumentiert oder verfälscht bzw. keine Untersuchungen gemacht habe. 3.3 Sie sei von der Staatsanwaltschaft nicht über die Verjährungsfrist informiert worden. Am
3. Dezember 2020 habe sie Strafanzeige erstattet. Der Verjährungseintritt falle auf die Un- tätigkeit der Staatsanwaltschaft zurück. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um eine allfällige fahrlässig begangene Urkundenfälschung im Amt, sondern um Vorsatz. Die Staats- anwaltschaft sei offenbar nicht tätig geworden, da sie das Ziel verfolgt habe, aufgrund der Verjährung nicht mehr untersuchen zu müssen. Dies bestätige eindeutig ihre Befangenheit. 4. Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vor- sätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine fal- sche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). 4.1 Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütz- tes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be- weismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der
Seite 6/9 Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaub- würdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1). 4.2 In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Wil- len zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 m.H.). Der Täter muss eine Täu- schung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). Das Delikt ist be- reits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). 5. Beim Straftatbestand der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB handelt es sich um eine Übertretung, bei der die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB). Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gutachten des Be- schuldigten datiert vom 11. Februar 2019, womit die dreijährige Verjährungsfrist am 11. Fe- bruar 2022 abgelaufen war. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung betreffend den Tatvorwurf der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt daher zu Recht infolge eingetretener Verjährung eingestellt. 6. Die Beschwerdeführerin wirft der Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang vor, den Ver- jährungseintritt durch ihre Untätigkeit verursacht zu haben, und erblickt darin einen Ausstandsgrund. 6.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Straf- verfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungslei- ters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehl- leistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Pro-
Seite 7/9 zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrens- führung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzu- fechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen bean- standete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 6.2 Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erwog im ersten Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin u.a., dass diese die Strafuntersuchung nach erfolgter Aufhebung der Ein- stellungsverfügung unverzüglich wieder aufgenommen und neue Beweismittel erhoben habe, weshalb keine Anhaltspunkte bestünden, dass sie nicht bereit wäre, das Strafverfahren wei- terzuführen oder ihre Beurteilung den eventuell neuen Ergebnissen der Strafuntersuchung anzupassen. Es liege im Ermessen der Gesuchsgegnerin, welche Untersuchungshandlungen sie in welcher Form vornehme, solange dies im Einklang mit den Regeln der Strafprozess- ordnung geschehe. Auch habe die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht auf die zeitliche Verzögerung der Untersuchung im Fall eines Ausstandsgesuchs hingewiesen, da diese Information für den Entscheid für oder gegen ein Ausstandsgesuch eine Rolle spie- len könne (Beschluss vom 14. März 2023 im Verfahren BS 2022 106, E. 4.3 f.). 6.3 Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat. Den Akten lässt sich indessen entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin nach Erlass des Beschwerdeentscheides vom 4. November 2022 (Ver- fahren BS 2022 84) unverzüglich weitere Abklärungen vornahm. Sie forderte den Beschuldig- ten am 2. Dezember 2022 zur Stellungnahme auf (Vi act. 1/222 f.) und stellte ihm am 31. Juli 2023 ergänzende Fragen (Vi act. 1/244 f.). Von einer Untätigkeit der Gesuchsgegnerin kann folglich nicht gesprochen und es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass sie durch ei- ne schleppende Untersuchungsführung den Verjährungseintritt betreffend eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt herbeigeführt hat. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchs- gegnerin erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Zu prüfen ist demzufolge nachfolgend einzig, ob die Einstellung der Strafuntersuchung in Be- zug auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu Recht erfolgte. 7.1 Der Beschuldigte untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsan- stalt I.________, IV-Stelle, am 4. Februar 2019 psychiatrisch. Auf Aufforderung der Staats- anwaltschaft vom 2. Dezember 2022 reichte der Beschuldigte Handnotizen ein, welche er während dieser Untersuchung im Hinblick das Redigieren des Gutachterberichts erstellt hatte (Vi act. 1/226 ff.). Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe gewisse ihrer Ausführungen anlässlich des Explorationsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben, räumte der Beschuldigte zwar ein, es sei nicht auszuschliessen, dass er im Rahmen der Un- tersuchung bestimmte anamnestische Angaben falsch verstanden und dokumentiert habe. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht festhält, begründen allfällige Abweichungen zwi- schen den mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Explorationsgespräch und den Feststellungen im Gutachten noch keinen hinreichenden Verdacht auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten. Die Akten enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Diskrepanz um mehr als blosse Missverständnisse handelte und der Be- schuldigte eine Täuschung im Rechtsverkehr bezweckte oder zumindest in Kauf nahm. Un-
Seite 8/9 zutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe gegenüber der Polizei ausgesagt, keine Notizen zu besitzen. Er gab vielmehr an, zehn Sei- ten Notizen zu haben, welche er während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin erstellt habe (Vi act. 2/5 Ziff. 23). 7.2 Was die von der Beschwerdeführerin beanstandeten fehlenden schriftlichen Unterlagen zu den Testverfahren betrifft, so legte der Beschuldigte in der ergänzenden Eingabe vom
30. August 2023 an die Staatsanwaltschaft (Vi act. 1/248) nachvollziehbar dar, weshalb zu den von ihm nach der psychiatrischen Exploration durchgeführten Testverfahren keine schriftlichen Unterlagen bestehen: Die im Gutachten vom 11. Februar 2019 aufgeführten Testverfahren (MADRS- und Mini-ICF-APP-Fremdbeurteilungsinstrumente) seien – so der Beschuldigte – keine sog. subjektiven, sondern objektive Testverfahren, welche nach der psychiatrischen Exploration unter Mitberücksichtigung der anamnestischen Angaben und ob- jektiven psychiatrischen Befunden von der Fachperson ausgeführt würden. Die Beschwerde- führerin habe an der Exploration vom 2. Februar 2019 weder bei der Begrüssung noch während der gesamten Exploration Anzeichen einer sozialen Ängstlichkeit aufgewiesen, womit von objektiv uneingeschränkten sozialen Fertigkeiten habe ausgegangen werden kön- nen. Da – abgesehen von anamnestisch erhobenen Schlafstörungen – weder bei MADRS, einem Fremdbeurteilungsverfahren zur Einschätzung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik, noch im Mini-ICF-APP, einem Testinstrument zur Fremdbeurteilung von Akti- vitäts- und Partizipationsstörungen beim Vorliegen oder Verdacht auf psychische Erkrankun- gen, Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, würden auch keine schriftlichen Unterla- gen zu den durchgeführten Testverfahren bestehen. Die Beschwerdeführerin bringt im Zu- sammenhang mit den beiden psychologischen Testverfahren nichts vor, was den Verdacht auf eine vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt erhärten würde. Nicht nachvollziehbar ist dabei insbesondere ihre Behauptung, der Beschuldigte habe sie nicht über die Vornahme der Tests informiert, zumal diese Testverfahren nicht anlässlich der Begutachtung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben und die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Standpunkt stellt, sich diesen Testverfahren nicht unterzogen zu haben. 7.3 Es sind insgesamt keine Hinweise ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln des Be- schuldigten schliessen lassen. Der Vorwurf, er habe bewusst rechtlich erheblich Tatsachen unwahr verurkundet, von denen er wusste, dass sie zum Beweis geeignet oder bestimmt sind, lässt sich nicht erhärten. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt auch in diesem Punkt zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Aufgrund der besonderen Umstände ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG).
Seite 9/9 Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: