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BS 2023 86

Zug OG · 2024-01-04 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 8. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in eigener Sache sowie jeweils namens der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 2) und der C.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; gemeinsam nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen das Betreibungsamt E.________ bzw. dessen Mitar- beiter und gegen die Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz, Bern, wegen Urkundenfäl- schung, Amtsanmassung bzw. Amtsmissbrauch, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, vollendeter und versuchter Nötigung, Beihilfe zu sowie Anleitung und Anordnung der erstgenannten Delikte und weiterer Delikte. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes aus (act. 1/4): 1.1 Im Betreibungswesen seien die wesentlichen Urkunden zu unterzeichnen. Zur Erstellung der Urkunden liefere die zuständige Abteilung des Bundesamts für Justiz Formatvorlagen. Aus diesen Formularen würden dann die den Schuldnern zugehenden Urkunden wie Zahlungsbe- fehle und Pfändungsanzeigen generiert. Nach der Erstellung seien diese Dokumente gemäss Art. 6 VFRR wie folgt zu unterzeichnen: "Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- oder Konkursam- tes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden." Faksimilestempel sei- en nicht deckungsgleich mit bloss mitgedruckten Unterschriften, welche gleichzeitig mit dem Formular mit dem Laserdrucker erstellt würden. In Missachtung von Art. 6 VFRR habe das Bundesamt für Justiz eine Weisung Nr. 3 erlassen, in deren Ziffer 21 verordnungswidrig auch mitgedruckte Unterschriften zugelassen würden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe bis anhin mitgedruckte Unterschriften akzeptiert unter der Prämisse, dass eine Miss- brauchsgefahr nicht erkennbar gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom

23. Januar 2023). Diese Praxis werde auch vom Betreibungsamt E.________ angewandt. Dies stelle sowohl eine Amtsanmassung (die Unterschrift enthalte die Information "Amtsleite- rin") als auch eine Urkundenfälschung dar, weil beispielsweise der Zahlungsbefehl eine ver- meintliche Unterschrift der Amtsleiterin aufweise, obwohl diese den konkreten Fall gar nie gesehen oder gutgeheissen habe. Ausserdem habe die Leiterin des Betreibungsamts offen- bar über Jahre eine Unterschrift mitdrucken lassen, welche von ihrer echten persönlichen Unterschrift massiv abweiche. Von Mitte 2021 bis mindestens am 1. März 2023 sei die fal- sche Unterschrift gedruckt worden. Seit 24. März 2023 sei eine neue Version der Unterschrift bekannt, welche jedoch ebenfalls einfach mitgedruckt werde. Alle den Beschwerdeführern bekannten Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts E.________ würden seit Mitte 2021 eine mitgedruckte Unterschrift der Leiterin enthalten, egal welche/r Mitarbeitende den Vorgang erstellt, überprüft oder ausgedruckt habe. Wer beim Betreibungsamt E.________ alles Urkunden mit der aufgedruckten Unterschrift der Lei- terin erstellen könne, entziehe sich ihrer Kenntnis. Vermutlich seien dies viele. Würde man das Vorgehen der betreffenden Mitarbeitenden des Betreibungsamts tolerieren und straf- rechtlich nicht sanktionieren, würde das rein logisch bedeuten, dass das Erfordernis der Un- terschrift zum toten Buchstaben mutiere. 1.2 Im Weiteren sei das Inkassoverfahren via Betreibungsamt je nach Sachverhalt nahe an einer Nötigung oder habe die Schwelle dazu bereits überschritten. Aus Angst und Respekt vor gravierenden Folgen würden Schuldner häufig mit Geld zahlen, das sie nicht hätten und sich irgendwo ausleihen würden, um Folgen wie Lohnpfändungen zu entgehen. Indem nun ungül-

Seite 3/9 tig unterzeichnete Zahlungsbefehle in Umlauf kämen, erfolge eine Nötigung, welche vom Empfänger nicht so leicht als ungültig erkannt werden könne. Sollte ein von der Beschwerde- führerin 3 unter Druck/Nötigung sichergestellter Betrag von CHF 101'000.00 vor dem

22. April 2023 (Ende der Betreibungsferien plus drei Tage plus Postlaufzeit) bzw. dem Vor- liegen korrekter Voraussetzungen (letztinstanzliche Rechtskraft) vom Betreibungsamt E.________ an die Gläubiger überwiesen werden bzw. worden sein, seien noch weitere De- likte zu prüfen. 1.3 Das Delikt des Amtsmissbrauchs scheine vor allem beim Bundesamt für Justiz vorzuliegen, wo über die Verordnung VFRR einfach hinweg entschieden und beraten werde. Die Betrei- bungsämter würden die entsprechenden Anleitungen usw. ungeprüft übernehmen. 2. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Juli 2023 wurde das Verfah- ren gegen die angezeigten Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz (Verfahrens-Nr. 3A 2023 1753) von der Bundesanwaltschaft übernommen. Es wird dort unter der Verfahrens- Nr. SV.23.0940-ZEB geführt (act. 1/4 Sachverhalt Ziff. 3.). 3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichten die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Straf- anzeige vom 8. April 2023 ein (act. 1/2). Darin machten sie im Wesentlichen geltend, es komme auch bei einzelnen Betreibungsbegehren (von dem eSchKG nicht angeschlossenen Gläubigern) vor, dass mitgedruckte Unterschriften missbräuchlich verwendet würden, insbe- sondere auch im Falle vom Zahlungsbefehl Nr. F.________ vom 26. Juli 2023. Dies erweite- re den Umfang der mutmasslichen Straftaten von den per eSchKG eingegangenen Betrei- bungsbegehren auf alle Betreibungsbegehren. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerde betreffend den Zahlungsbefehl Nr. G.________ vom 5. Juli 2023 einge- reicht, unter anderem wegen der mitgedruckten Unterschrift. In ihrer Stellungnahme vom

9. August 2023 schreibe die Amtsleiterin lediglich, dass sie am fraglichen Tag gearbeitet ha- be. Indem sie sich zur eigentlichen Mitwirkung ausschweige, gestehe sie implizit ein, dass sie selbst an diesem Zahlungsbefehl vollkommen unbeteiligt gewesen sei. Damit sei eine weitere Urkundenfälschung belegt. Zudem behaupte die Amtsleiterin in der Stellungnahme vom 9. August 2023, dass das Obergericht des Kantons Zug die Thematik der mitgedruckten Unterschrift zugunsten des Betreibungsamts entschieden habe. Dies sei zwar dem Buchsta- ben nach korrekt, erfülle aber den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, wenn sie gleichzeitig verschweige, dass dieser Entscheid des Obergerichts ans Bundesgericht weiter- gezogen worden und noch hängig sei. 4. Mit Verfügung vom 12. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ betreffend Urkundenfälschung im Amt, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 298.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (act. 1/4). 5. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Darin beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung einer Strafuntersuchung sowie den Ausstand von Oberrichter Stephan Scherer (act. 1).

Seite 4/9 6. Am 22. November 2023 bzw. am 23. November 2023 erklärten Oberrichter Stephan Scherer und Oberrichter Marc Siegwart, im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten (OG GD 5 und 5/1 im Verfahren S 2023 41). 7. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. November 2023 im Verfahren S 2023 41 wurden Oberrichter Stephan Scherer und Oberrichter Marc Siegwart für das vorliegende Beschwerdeverfahren in den Ausstand versetzt (act. 5).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, dass die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben sind. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Par- tei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides substanziell auseinandersetzt. Sie soll nicht bloss die Sachdarstellung und die Rechtsstandpunkte, die sie in der Strafanzeige dargelegt hat, wiederholen und bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ansetzen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkre- te Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusam- mengefasst wie folgt (act. 1/4):

E. 3.1 Den von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien von Zahlungsbefehlen und Pfän- dungsankündigungen des Betreibungsamts E.________ lasse sich zwar entnehmen, dass auf diesen eine mitgedruckte, digitalisierte Unterschrift der Amtsleiterin H.________ enthal- ten sei. Gemäss dem von den Beschwerdeführen angeführten Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 sei das Aufdrucken von digitalisierten Unterschriften auf offizielle Formulare durch Betreibungs- und Konkursämter bzw. deren zur Unterzeichnung befugten Angestellten jedoch rechtmässig. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sei für

Seite 5/9 das Betreibungsamt E.________ bzw. deren Mitarbeiter massgebend, weshalb deren Vorge- hen gesetzeskonform gewesen sei. In Bezug auf die mitgedruckte Unterschrift der Amtsleite- rin und den Vorwurf, diese habe das jeweilige Formular gar nie gesehen oder gutgeheissen, gelte es einerseits zu berücksichtigen, dass es gemäss vorerwähntem Bundesgerichtsent- scheid bei offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, keine wesentliche Rolle spiele, von wem sie unterzeichnet würden. Andererseits lägen keine An- haltspunkte vor, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten, mit der mitgedruckten digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin H.________ versehenen Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen nicht tatsächlich von dieser selbst erstellt und ausgedruckt worden seien. Denn allein aufgrund des Umstands, dass sich H.________ nicht explizit zu ihrer Mit- wirkung am Zahlungsbefehl Nr. G.________ vom 5. Juli 2023 geäussert habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht daran mitgewirkt habe. Im Übrigen bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ ohne die Erlaubnis oder ohne Mitwirkung der Amtsleiterin Zahlungsbefehle und/oder Pfän- dungsankündigungen mit deren (mitgedruckten) Unterschrift versendet haben könnten. Die Amtsleiterin habe offensichtlich zwischen dem 1. März 2023 und dem 24. März 2023 ihre di- gitalisierte Unterschrift angepasst bzw. erneuert. Weshalb diese Anpassung bzw. Erneue- rung der digitalisierten Unterschrift und danach die Verwendung der neuen digitalisierten Un- terschrift nicht zulässig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich. Demnach lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und/oder der Amtsan- massung gemäss Art. 287 StGB strafbar gemacht hätten. Zudem sei nicht ansatzweise er- sichtlich, inwiefern die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ im Sinne von Art. 312 StGB ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen.

E. 3.2 Der Strafanzeige lasse sich im Weiteren nicht entnehmen, mit welchem Verhalten sich die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB strafbar gemacht hätten. Sofern die Beschwer- deführer diesen Straftatbestand im Mit- bzw. Aufdrucken von digitalisierten Unterschriften auf Strafbefehlen und Pfändungsankündigungen erfüllt sehen wollten, so sei dies gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zulässig.

E. 3.3 Aus der Strafanzeige gehe nicht hervor, durch wen und durch welches Verhalten die Be- schwerdeführerin 3 zur Zahlung von CHF 101'000.00 an das Betreibungsamt E.________ hätte genötigt werden sollen. Mithin lägen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Sinne einer vollendeten bzw. versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor, weshalb sich dieser Vorwurf als haltlos erweise.

E. 3.4 H.________ habe zwar in ihrer Stellungnahme ans Obergericht des Kantons Zug ausgeführt, dass die Thematik mit der gedruckten Unterschrift vom Obergericht des Kantons Zug bereits in einer anderen Beschwerdesache behandelt und zugunsten von ihr bzw. des Betreibungs- amts E.________ entschieden worden sei. Allerdings sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwie- fern sie dadurch im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB angezeigt haben solle, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden.

Seite 6/9

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der nicht anhand genommenen Anzeigesachverhalte bezüglich des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Amtsmissbrauchs und der Irreführung der Rechtspflege in der Beschwerde keine konkreten Einwände erhoben wurden.

E. 5 Die Beschwerdeführer machen geltend, aus Verfügungen müsse hervorgehen, wer daran mitgewirkt habe. Diese Vorgabe werde verletzt, wenn kein Sachbearbeiter genannt, sondern nur die vermeintliche Unterschrift der Amtsleiterin mitgedruckt werde. Nicht nur sei diese Vorgabe verletzt, sondern es fände auch eine Amtsanmassung durch den ausführenden Sachbearbeiter statt, wenn er implizit das Mitdrucken der Unterschrift der Amtsleiterin auslö- se. Ausserdem sei es eine Urkundenfälschung im Amt, wenn die Amtsleiterin nicht mitgewirkt habe. Vorliegend sei es der Staatsanwaltschaft völlig egal, wenn die Amtsleiterin bloss an- wesend gewesen sei an dem Tag, an welchem eine Betreibungsurkunde mit ihrer mitge- druckten Unterschrift offensichtlich ohne ihre Mitwirkung erstellt worden sei. Ganz abgesehen davon, dass es mitnichten ausgeschlossen werden könne, dass es während ihrer Abwesen- heit ganz genauso laufe. Ebenfalls eine Urkundefälschung könne es sein, wenn die Amtslei- terin wie vorliegend bis Anfang März eine von ihrer eigenhändigen Unterschrift vollkommen abweichende Version ihrer Unterschrift habe einspeichern lassen (act. 1 Rz 1 und 4 f.).

E. 5.1 Mit ihren Ausführungen gehen die Beschwerdeführer nicht auf die Erwägungen der Staats- anwaltschaft ein, wonach es bei den vom Betreibungsamt verwendeten, offiziellen Formula- ren keine wesentliche Rolle spiele, von wem oder wie sie unterzeichnet würden, und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten, mit der mitge- druckten digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin H.________ versehenen Zahlungsbefeh- le und Pfändungsankündigungen nicht tatsächlich von dieser selbst erstellt und ausgedruckt worden seien. Vielmehr beharren sie auf ihrem bisherigen Standpunkt, dass das Mitdrucken der digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin ohne deren Mitwirkung erfolgt sei. Soweit auf diese Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – als unzutreffend.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwen- denden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimile- stempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Kon- kurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbe- fehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunter- schrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Viel- mehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend

Seite 7/9 ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts mit dem Projekt eSchKG, das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimile- stempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3).

E. 5.3 Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig. Dass vorliegend die Amtsleiterin H.________ ihre digitalisierte Unterschrift auf den von den Beschwerdeführern aufgeführten Zahlungsbefehlen und Pfändungsankündigungen nicht selbst angebracht und diese nicht selbst ausgedruckt hat, legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde – wie bereits in der Strafanzeige und auch im Nachtrag zur Strafanzeige – nicht dar. Sie behaupten lediglich, dass der "ausführende Sachbearbeiter" implizit das Mitdrucken der Unterschrift der Amtsleiterin ohne deren Mitwirkung auslöse. Diese Behauptung reicht je- doch für einen notwendigen Anfangsverdacht nicht aus. Und selbst wenn der "ausführende Sachbearbeiter" die Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen mit der digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin mitgedruckt haben sollte, müssten diese Urkunden als gültig er- achtet werden. Denn es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass ein allfälliges Mit- drucken der digitalisierten Unterschrift ohne das Einverständnis der Amtsleiterin erfolgte, war diese doch unbestrittenermassen an jenem Tag im Amt anwesend, als der fragliche Zah- lungsbefehl Nr. G.________ ausgestellt wurde. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Abwesenheit der Amtsleiterin ganz genau so laufe (d.h. deren digitalisierte Un- terschrift wird auf Betreibungsformulare mitgedruckt). Dabei handelt es sich ebenfalls um ei- ne blosse Mutmassung, die zur Erfüllung des notwendigen Anfangsverdachts nicht ausreicht.

E. 5.4 Des Weiteren ist in dem von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt, wonach die digitalisierte Unterschrift der Amtsleiterin von ihrer (jetzigen) eigenhändigen Unterschrift ab- weichen soll, keine strafbare Handlung zu erblicken. Denn es besteht keine gesetzliche Pflicht oder Obliegenheit, immer exakt gleich – zum Beispiel immer exakt gleich wie im Pass oder auf der Identitätskarte – zu unterzeichnen. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte vor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, dass die digitalisierte Un- terschrift von H.________ von einer anderen Person als ihr selbst erstellt wurde. Es ent- spricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich eine Unterschrift im Verlaufe der Jah- re verändern kann.

E. 5.5 Schliesslich bestätigte das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. Dezember 2023, dass die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Zahlungsbefehle Nrn. G.________, F.________, I.________, J.________ und K.________ des Betreibungsamtes Zug korrekt erstellt wurden (Urteile 5A_736/2023 [dieses betrifft das Verfahren BA 2023 43 am Obergericht Zug], 5A_729/2023 [betrifft BA 2023 47], 5A_762/2023 [betrifft BA 2023 51] und 5A_772/2023 [be- trifft BA 2023 52]).

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E. 6 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, wenn man das Vorgehen des Betreibungs- amts durchgehen lassen würde, wären diese mitgedruckten Unterschriften im Ergebnis total sinnfrei und wertlos. Wenn keine sauberen Dokumente vorlägen, dann würden die Schuldner ohne rechtsgültig erstellte Urkunden genötigt, Handlungen vorzunehmen, wie zu bezahlen oder einer Pfändung beizuwohnen usw. Sie hätten in ihrem Fall unter Zwang einen Betrag an das Betreibungsamt (Verfahren BA 2023 22) sichergestellt (act. 1 Rz 3). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Vorbringen nicht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie legen nicht dar, wer die Beschwerdeführerin 3 zur Zah- lung von CHF 101'000.00 an das Betreibungsamt E.________ genötigt haben und wie dies erfolgt sein soll. Sie wiederholen lediglich den bereits in der Strafanzeige vorgebrachten Standpunkt, die Nötigung liege darin, dass Schuldner ohne Vorliegen von rechtsgültig erstell- ten Urkunden zur Zahlung gezwungen würden. Abgesehen davon, dass das Mitdrucken einer digitalisierten Unterschrift auf ein Betreibungsformular zulässig ist (vgl. E. 5.2), erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet (vgl. E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 7 Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung oder der Nötigung schuldig gemacht haben könnten. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatanwaltschaft ist daher nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet.

Seite 9/9 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

Dispositiv
  1. A.________,
  2. B.________ AG,
  3. C.________ SA, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Seite 2/9 Sachverhalt
  4. Mit Eingabe vom 8. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in eigener Sache sowie jeweils namens der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 2) und der C.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; gemeinsam nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen das Betreibungsamt E.________ bzw. dessen Mitar- beiter und gegen die Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz, Bern, wegen Urkundenfäl- schung, Amtsanmassung bzw. Amtsmissbrauch, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, vollendeter und versuchter Nötigung, Beihilfe zu sowie Anleitung und Anordnung der erstgenannten Delikte und weiterer Delikte. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes aus (act. 1/4): 1.1 Im Betreibungswesen seien die wesentlichen Urkunden zu unterzeichnen. Zur Erstellung der Urkunden liefere die zuständige Abteilung des Bundesamts für Justiz Formatvorlagen. Aus diesen Formularen würden dann die den Schuldnern zugehenden Urkunden wie Zahlungsbe- fehle und Pfändungsanzeigen generiert. Nach der Erstellung seien diese Dokumente gemäss Art. 6 VFRR wie folgt zu unterzeichnen: "Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- oder Konkursam- tes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden." Faksimilestempel sei- en nicht deckungsgleich mit bloss mitgedruckten Unterschriften, welche gleichzeitig mit dem Formular mit dem Laserdrucker erstellt würden. In Missachtung von Art. 6 VFRR habe das Bundesamt für Justiz eine Weisung Nr. 3 erlassen, in deren Ziffer 21 verordnungswidrig auch mitgedruckte Unterschriften zugelassen würden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe bis anhin mitgedruckte Unterschriften akzeptiert unter der Prämisse, dass eine Miss- brauchsgefahr nicht erkennbar gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom
  5. Januar 2023). Diese Praxis werde auch vom Betreibungsamt E.________ angewandt. Dies stelle sowohl eine Amtsanmassung (die Unterschrift enthalte die Information "Amtsleite- rin") als auch eine Urkundenfälschung dar, weil beispielsweise der Zahlungsbefehl eine ver- meintliche Unterschrift der Amtsleiterin aufweise, obwohl diese den konkreten Fall gar nie gesehen oder gutgeheissen habe. Ausserdem habe die Leiterin des Betreibungsamts offen- bar über Jahre eine Unterschrift mitdrucken lassen, welche von ihrer echten persönlichen Unterschrift massiv abweiche. Von Mitte 2021 bis mindestens am 1. März 2023 sei die fal- sche Unterschrift gedruckt worden. Seit 24. März 2023 sei eine neue Version der Unterschrift bekannt, welche jedoch ebenfalls einfach mitgedruckt werde. Alle den Beschwerdeführern bekannten Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts E.________ würden seit Mitte 2021 eine mitgedruckte Unterschrift der Leiterin enthalten, egal welche/r Mitarbeitende den Vorgang erstellt, überprüft oder ausgedruckt habe. Wer beim Betreibungsamt E.________ alles Urkunden mit der aufgedruckten Unterschrift der Lei- terin erstellen könne, entziehe sich ihrer Kenntnis. Vermutlich seien dies viele. Würde man das Vorgehen der betreffenden Mitarbeitenden des Betreibungsamts tolerieren und straf- rechtlich nicht sanktionieren, würde das rein logisch bedeuten, dass das Erfordernis der Un- terschrift zum toten Buchstaben mutiere. 1.2 Im Weiteren sei das Inkassoverfahren via Betreibungsamt je nach Sachverhalt nahe an einer Nötigung oder habe die Schwelle dazu bereits überschritten. Aus Angst und Respekt vor gravierenden Folgen würden Schuldner häufig mit Geld zahlen, das sie nicht hätten und sich irgendwo ausleihen würden, um Folgen wie Lohnpfändungen zu entgehen. Indem nun ungül- Seite 3/9 tig unterzeichnete Zahlungsbefehle in Umlauf kämen, erfolge eine Nötigung, welche vom Empfänger nicht so leicht als ungültig erkannt werden könne. Sollte ein von der Beschwerde- führerin 3 unter Druck/Nötigung sichergestellter Betrag von CHF 101'000.00 vor dem
  6. April 2023 (Ende der Betreibungsferien plus drei Tage plus Postlaufzeit) bzw. dem Vor- liegen korrekter Voraussetzungen (letztinstanzliche Rechtskraft) vom Betreibungsamt E.________ an die Gläubiger überwiesen werden bzw. worden sein, seien noch weitere De- likte zu prüfen. 1.3 Das Delikt des Amtsmissbrauchs scheine vor allem beim Bundesamt für Justiz vorzuliegen, wo über die Verordnung VFRR einfach hinweg entschieden und beraten werde. Die Betrei- bungsämter würden die entsprechenden Anleitungen usw. ungeprüft übernehmen.
  7. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Juli 2023 wurde das Verfah- ren gegen die angezeigten Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz (Verfahrens-Nr. 3A 2023 1753) von der Bundesanwaltschaft übernommen. Es wird dort unter der Verfahrens- Nr. SV.23.0940-ZEB geführt (act. 1/4 Sachverhalt Ziff. 3.).
  8. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichten die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Straf- anzeige vom 8. April 2023 ein (act. 1/2). Darin machten sie im Wesentlichen geltend, es komme auch bei einzelnen Betreibungsbegehren (von dem eSchKG nicht angeschlossenen Gläubigern) vor, dass mitgedruckte Unterschriften missbräuchlich verwendet würden, insbe- sondere auch im Falle vom Zahlungsbefehl Nr. F.________ vom 26. Juli 2023. Dies erweite- re den Umfang der mutmasslichen Straftaten von den per eSchKG eingegangenen Betrei- bungsbegehren auf alle Betreibungsbegehren. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerde betreffend den Zahlungsbefehl Nr. G.________ vom 5. Juli 2023 einge- reicht, unter anderem wegen der mitgedruckten Unterschrift. In ihrer Stellungnahme vom
  9. August 2023 schreibe die Amtsleiterin lediglich, dass sie am fraglichen Tag gearbeitet ha- be. Indem sie sich zur eigentlichen Mitwirkung ausschweige, gestehe sie implizit ein, dass sie selbst an diesem Zahlungsbefehl vollkommen unbeteiligt gewesen sei. Damit sei eine weitere Urkundenfälschung belegt. Zudem behaupte die Amtsleiterin in der Stellungnahme vom 9. August 2023, dass das Obergericht des Kantons Zug die Thematik der mitgedruckten Unterschrift zugunsten des Betreibungsamts entschieden habe. Dies sei zwar dem Buchsta- ben nach korrekt, erfülle aber den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, wenn sie gleichzeitig verschweige, dass dieser Entscheid des Obergerichts ans Bundesgericht weiter- gezogen worden und noch hängig sei.
  10. Mit Verfügung vom 12. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ betreffend Urkundenfälschung im Amt, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 298.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (act. 1/4).
  11. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Darin beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung einer Strafuntersuchung sowie den Ausstand von Oberrichter Stephan Scherer (act. 1). Seite 4/9
  12. Am 22. November 2023 bzw. am 23. November 2023 erklärten Oberrichter Stephan Scherer und Oberrichter Marc Siegwart, im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten (OG GD 5 und 5/1 im Verfahren S 2023 41).
  13. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. November 2023 im Verfahren S 2023 41 wurden Oberrichter Stephan Scherer und Oberrichter Marc Siegwart für das vorliegende Beschwerdeverfahren in den Ausstand versetzt (act. 5). Erwägungen
  14. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, dass die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben sind. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Par- tei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides substanziell auseinandersetzt. Sie soll nicht bloss die Sachdarstellung und die Rechtsstandpunkte, die sie in der Strafanzeige dargelegt hat, wiederholen und bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ansetzen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5).
  15. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkre- te Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
  16. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusam- mengefasst wie folgt (act. 1/4): 3.1 Den von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien von Zahlungsbefehlen und Pfän- dungsankündigungen des Betreibungsamts E.________ lasse sich zwar entnehmen, dass auf diesen eine mitgedruckte, digitalisierte Unterschrift der Amtsleiterin H.________ enthal- ten sei. Gemäss dem von den Beschwerdeführen angeführten Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 sei das Aufdrucken von digitalisierten Unterschriften auf offizielle Formulare durch Betreibungs- und Konkursämter bzw. deren zur Unterzeichnung befugten Angestellten jedoch rechtmässig. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sei für Seite 5/9 das Betreibungsamt E.________ bzw. deren Mitarbeiter massgebend, weshalb deren Vorge- hen gesetzeskonform gewesen sei. In Bezug auf die mitgedruckte Unterschrift der Amtsleite- rin und den Vorwurf, diese habe das jeweilige Formular gar nie gesehen oder gutgeheissen, gelte es einerseits zu berücksichtigen, dass es gemäss vorerwähntem Bundesgerichtsent- scheid bei offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, keine wesentliche Rolle spiele, von wem sie unterzeichnet würden. Andererseits lägen keine An- haltspunkte vor, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten, mit der mitgedruckten digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin H.________ versehenen Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen nicht tatsächlich von dieser selbst erstellt und ausgedruckt worden seien. Denn allein aufgrund des Umstands, dass sich H.________ nicht explizit zu ihrer Mit- wirkung am Zahlungsbefehl Nr. G.________ vom 5. Juli 2023 geäussert habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht daran mitgewirkt habe. Im Übrigen bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ ohne die Erlaubnis oder ohne Mitwirkung der Amtsleiterin Zahlungsbefehle und/oder Pfän- dungsankündigungen mit deren (mitgedruckten) Unterschrift versendet haben könnten. Die Amtsleiterin habe offensichtlich zwischen dem 1. März 2023 und dem 24. März 2023 ihre di- gitalisierte Unterschrift angepasst bzw. erneuert. Weshalb diese Anpassung bzw. Erneue- rung der digitalisierten Unterschrift und danach die Verwendung der neuen digitalisierten Un- terschrift nicht zulässig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich. Demnach lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und/oder der Amtsan- massung gemäss Art. 287 StGB strafbar gemacht hätten. Zudem sei nicht ansatzweise er- sichtlich, inwiefern die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ im Sinne von Art. 312 StGB ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. 3.2 Der Strafanzeige lasse sich im Weiteren nicht entnehmen, mit welchem Verhalten sich die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB strafbar gemacht hätten. Sofern die Beschwer- deführer diesen Straftatbestand im Mit- bzw. Aufdrucken von digitalisierten Unterschriften auf Strafbefehlen und Pfändungsankündigungen erfüllt sehen wollten, so sei dies gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. 3.3 Aus der Strafanzeige gehe nicht hervor, durch wen und durch welches Verhalten die Be- schwerdeführerin 3 zur Zahlung von CHF 101'000.00 an das Betreibungsamt E.________ hätte genötigt werden sollen. Mithin lägen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Sinne einer vollendeten bzw. versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor, weshalb sich dieser Vorwurf als haltlos erweise. 3.4 H.________ habe zwar in ihrer Stellungnahme ans Obergericht des Kantons Zug ausgeführt, dass die Thematik mit der gedruckten Unterschrift vom Obergericht des Kantons Zug bereits in einer anderen Beschwerdesache behandelt und zugunsten von ihr bzw. des Betreibungs- amts E.________ entschieden worden sei. Allerdings sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwie- fern sie dadurch im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB angezeigt haben solle, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden. Seite 6/9
  17. Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der nicht anhand genommenen Anzeigesachverhalte bezüglich des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Amtsmissbrauchs und der Irreführung der Rechtspflege in der Beschwerde keine konkreten Einwände erhoben wurden.
  18. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus Verfügungen müsse hervorgehen, wer daran mitgewirkt habe. Diese Vorgabe werde verletzt, wenn kein Sachbearbeiter genannt, sondern nur die vermeintliche Unterschrift der Amtsleiterin mitgedruckt werde. Nicht nur sei diese Vorgabe verletzt, sondern es fände auch eine Amtsanmassung durch den ausführenden Sachbearbeiter statt, wenn er implizit das Mitdrucken der Unterschrift der Amtsleiterin auslö- se. Ausserdem sei es eine Urkundenfälschung im Amt, wenn die Amtsleiterin nicht mitgewirkt habe. Vorliegend sei es der Staatsanwaltschaft völlig egal, wenn die Amtsleiterin bloss an- wesend gewesen sei an dem Tag, an welchem eine Betreibungsurkunde mit ihrer mitge- druckten Unterschrift offensichtlich ohne ihre Mitwirkung erstellt worden sei. Ganz abgesehen davon, dass es mitnichten ausgeschlossen werden könne, dass es während ihrer Abwesen- heit ganz genauso laufe. Ebenfalls eine Urkundefälschung könne es sein, wenn die Amtslei- terin wie vorliegend bis Anfang März eine von ihrer eigenhändigen Unterschrift vollkommen abweichende Version ihrer Unterschrift habe einspeichern lassen (act. 1 Rz 1 und 4 f.). 5.1 Mit ihren Ausführungen gehen die Beschwerdeführer nicht auf die Erwägungen der Staats- anwaltschaft ein, wonach es bei den vom Betreibungsamt verwendeten, offiziellen Formula- ren keine wesentliche Rolle spiele, von wem oder wie sie unterzeichnet würden, und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten, mit der mitge- druckten digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin H.________ versehenen Zahlungsbefeh- le und Pfändungsankündigungen nicht tatsächlich von dieser selbst erstellt und ausgedruckt worden seien. Vielmehr beharren sie auf ihrem bisherigen Standpunkt, dass das Mitdrucken der digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin ohne deren Mitwirkung erfolgt sei. Soweit auf diese Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – als unzutreffend. 5.2 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwen- denden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimile- stempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar,
  19. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Kon- kurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbe- fehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunter- schrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Viel- mehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend Seite 7/9 ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts mit dem Projekt eSchKG, das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimile- stempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3). 5.3 Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig. Dass vorliegend die Amtsleiterin H.________ ihre digitalisierte Unterschrift auf den von den Beschwerdeführern aufgeführten Zahlungsbefehlen und Pfändungsankündigungen nicht selbst angebracht und diese nicht selbst ausgedruckt hat, legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde – wie bereits in der Strafanzeige und auch im Nachtrag zur Strafanzeige – nicht dar. Sie behaupten lediglich, dass der "ausführende Sachbearbeiter" implizit das Mitdrucken der Unterschrift der Amtsleiterin ohne deren Mitwirkung auslöse. Diese Behauptung reicht je- doch für einen notwendigen Anfangsverdacht nicht aus. Und selbst wenn der "ausführende Sachbearbeiter" die Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen mit der digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin mitgedruckt haben sollte, müssten diese Urkunden als gültig er- achtet werden. Denn es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass ein allfälliges Mit- drucken der digitalisierten Unterschrift ohne das Einverständnis der Amtsleiterin erfolgte, war diese doch unbestrittenermassen an jenem Tag im Amt anwesend, als der fragliche Zah- lungsbefehl Nr. G.________ ausgestellt wurde. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Abwesenheit der Amtsleiterin ganz genau so laufe (d.h. deren digitalisierte Un- terschrift wird auf Betreibungsformulare mitgedruckt). Dabei handelt es sich ebenfalls um ei- ne blosse Mutmassung, die zur Erfüllung des notwendigen Anfangsverdachts nicht ausreicht. 5.4 Des Weiteren ist in dem von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt, wonach die digitalisierte Unterschrift der Amtsleiterin von ihrer (jetzigen) eigenhändigen Unterschrift ab- weichen soll, keine strafbare Handlung zu erblicken. Denn es besteht keine gesetzliche Pflicht oder Obliegenheit, immer exakt gleich – zum Beispiel immer exakt gleich wie im Pass oder auf der Identitätskarte – zu unterzeichnen. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte vor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, dass die digitalisierte Un- terschrift von H.________ von einer anderen Person als ihr selbst erstellt wurde. Es ent- spricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich eine Unterschrift im Verlaufe der Jah- re verändern kann. 5.5 Schliesslich bestätigte das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. Dezember 2023, dass die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Zahlungsbefehle Nrn. G.________, F.________, I.________, J.________ und K.________ des Betreibungsamtes Zug korrekt erstellt wurden (Urteile 5A_736/2023 [dieses betrifft das Verfahren BA 2023 43 am Obergericht Zug], 5A_729/2023 [betrifft BA 2023 47], 5A_762/2023 [betrifft BA 2023 51] und 5A_772/2023 [be- trifft BA 2023 52]). Seite 8/9
  20. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, wenn man das Vorgehen des Betreibungs- amts durchgehen lassen würde, wären diese mitgedruckten Unterschriften im Ergebnis total sinnfrei und wertlos. Wenn keine sauberen Dokumente vorlägen, dann würden die Schuldner ohne rechtsgültig erstellte Urkunden genötigt, Handlungen vorzunehmen, wie zu bezahlen oder einer Pfändung beizuwohnen usw. Sie hätten in ihrem Fall unter Zwang einen Betrag an das Betreibungsamt (Verfahren BA 2023 22) sichergestellt (act. 1 Rz 3). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Vorbringen nicht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie legen nicht dar, wer die Beschwerdeführerin 3 zur Zah- lung von CHF 101'000.00 an das Betreibungsamt E.________ genötigt haben und wie dies erfolgt sein soll. Sie wiederholen lediglich den bereits in der Strafanzeige vorgebrachten Standpunkt, die Nötigung liege darin, dass Schuldner ohne Vorliegen von rechtsgültig erstell- ten Urkunden zur Zahlung gezwungen würden. Abgesehen davon, dass das Mitdrucken einer digitalisierten Unterschrift auf ein Betreibungsformular zulässig ist (vgl. E. 5.2), erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet (vgl. E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
  21. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung oder der Nötigung schuldig gemacht haben könnten. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatanwaltschaft ist daher nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  22. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss
  23. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  24. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Seite 9/9
  25. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  26. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 86 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter P. Huber a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 4. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________,

2. B.________ AG,

3. C.________ SA, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 8. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in eigener Sache sowie jeweils namens der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 2) und der C.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; gemeinsam nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen das Betreibungsamt E.________ bzw. dessen Mitar- beiter und gegen die Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz, Bern, wegen Urkundenfäl- schung, Amtsanmassung bzw. Amtsmissbrauch, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, vollendeter und versuchter Nötigung, Beihilfe zu sowie Anleitung und Anordnung der erstgenannten Delikte und weiterer Delikte. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes aus (act. 1/4): 1.1 Im Betreibungswesen seien die wesentlichen Urkunden zu unterzeichnen. Zur Erstellung der Urkunden liefere die zuständige Abteilung des Bundesamts für Justiz Formatvorlagen. Aus diesen Formularen würden dann die den Schuldnern zugehenden Urkunden wie Zahlungsbe- fehle und Pfändungsanzeigen generiert. Nach der Erstellung seien diese Dokumente gemäss Art. 6 VFRR wie folgt zu unterzeichnen: "Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- oder Konkursam- tes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden." Faksimilestempel sei- en nicht deckungsgleich mit bloss mitgedruckten Unterschriften, welche gleichzeitig mit dem Formular mit dem Laserdrucker erstellt würden. In Missachtung von Art. 6 VFRR habe das Bundesamt für Justiz eine Weisung Nr. 3 erlassen, in deren Ziffer 21 verordnungswidrig auch mitgedruckte Unterschriften zugelassen würden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe bis anhin mitgedruckte Unterschriften akzeptiert unter der Prämisse, dass eine Miss- brauchsgefahr nicht erkennbar gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom

23. Januar 2023). Diese Praxis werde auch vom Betreibungsamt E.________ angewandt. Dies stelle sowohl eine Amtsanmassung (die Unterschrift enthalte die Information "Amtsleite- rin") als auch eine Urkundenfälschung dar, weil beispielsweise der Zahlungsbefehl eine ver- meintliche Unterschrift der Amtsleiterin aufweise, obwohl diese den konkreten Fall gar nie gesehen oder gutgeheissen habe. Ausserdem habe die Leiterin des Betreibungsamts offen- bar über Jahre eine Unterschrift mitdrucken lassen, welche von ihrer echten persönlichen Unterschrift massiv abweiche. Von Mitte 2021 bis mindestens am 1. März 2023 sei die fal- sche Unterschrift gedruckt worden. Seit 24. März 2023 sei eine neue Version der Unterschrift bekannt, welche jedoch ebenfalls einfach mitgedruckt werde. Alle den Beschwerdeführern bekannten Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts E.________ würden seit Mitte 2021 eine mitgedruckte Unterschrift der Leiterin enthalten, egal welche/r Mitarbeitende den Vorgang erstellt, überprüft oder ausgedruckt habe. Wer beim Betreibungsamt E.________ alles Urkunden mit der aufgedruckten Unterschrift der Lei- terin erstellen könne, entziehe sich ihrer Kenntnis. Vermutlich seien dies viele. Würde man das Vorgehen der betreffenden Mitarbeitenden des Betreibungsamts tolerieren und straf- rechtlich nicht sanktionieren, würde das rein logisch bedeuten, dass das Erfordernis der Un- terschrift zum toten Buchstaben mutiere. 1.2 Im Weiteren sei das Inkassoverfahren via Betreibungsamt je nach Sachverhalt nahe an einer Nötigung oder habe die Schwelle dazu bereits überschritten. Aus Angst und Respekt vor gravierenden Folgen würden Schuldner häufig mit Geld zahlen, das sie nicht hätten und sich irgendwo ausleihen würden, um Folgen wie Lohnpfändungen zu entgehen. Indem nun ungül-

Seite 3/9 tig unterzeichnete Zahlungsbefehle in Umlauf kämen, erfolge eine Nötigung, welche vom Empfänger nicht so leicht als ungültig erkannt werden könne. Sollte ein von der Beschwerde- führerin 3 unter Druck/Nötigung sichergestellter Betrag von CHF 101'000.00 vor dem

22. April 2023 (Ende der Betreibungsferien plus drei Tage plus Postlaufzeit) bzw. dem Vor- liegen korrekter Voraussetzungen (letztinstanzliche Rechtskraft) vom Betreibungsamt E.________ an die Gläubiger überwiesen werden bzw. worden sein, seien noch weitere De- likte zu prüfen. 1.3 Das Delikt des Amtsmissbrauchs scheine vor allem beim Bundesamt für Justiz vorzuliegen, wo über die Verordnung VFRR einfach hinweg entschieden und beraten werde. Die Betrei- bungsämter würden die entsprechenden Anleitungen usw. ungeprüft übernehmen. 2. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Juli 2023 wurde das Verfah- ren gegen die angezeigten Mitarbeitenden des Bundesamts für Justiz (Verfahrens-Nr. 3A 2023 1753) von der Bundesanwaltschaft übernommen. Es wird dort unter der Verfahrens- Nr. SV.23.0940-ZEB geführt (act. 1/4 Sachverhalt Ziff. 3.). 3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichten die Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Straf- anzeige vom 8. April 2023 ein (act. 1/2). Darin machten sie im Wesentlichen geltend, es komme auch bei einzelnen Betreibungsbegehren (von dem eSchKG nicht angeschlossenen Gläubigern) vor, dass mitgedruckte Unterschriften missbräuchlich verwendet würden, insbe- sondere auch im Falle vom Zahlungsbefehl Nr. F.________ vom 26. Juli 2023. Dies erweite- re den Umfang der mutmasslichen Straftaten von den per eSchKG eingegangenen Betrei- bungsbegehren auf alle Betreibungsbegehren. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerde betreffend den Zahlungsbefehl Nr. G.________ vom 5. Juli 2023 einge- reicht, unter anderem wegen der mitgedruckten Unterschrift. In ihrer Stellungnahme vom

9. August 2023 schreibe die Amtsleiterin lediglich, dass sie am fraglichen Tag gearbeitet ha- be. Indem sie sich zur eigentlichen Mitwirkung ausschweige, gestehe sie implizit ein, dass sie selbst an diesem Zahlungsbefehl vollkommen unbeteiligt gewesen sei. Damit sei eine weitere Urkundenfälschung belegt. Zudem behaupte die Amtsleiterin in der Stellungnahme vom 9. August 2023, dass das Obergericht des Kantons Zug die Thematik der mitgedruckten Unterschrift zugunsten des Betreibungsamts entschieden habe. Dies sei zwar dem Buchsta- ben nach korrekt, erfülle aber den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, wenn sie gleichzeitig verschweige, dass dieser Entscheid des Obergerichts ans Bundesgericht weiter- gezogen worden und noch hängig sei. 4. Mit Verfügung vom 12. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ betreffend Urkundenfälschung im Amt, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 298.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (act. 1/4). 5. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Darin beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung einer Strafuntersuchung sowie den Ausstand von Oberrichter Stephan Scherer (act. 1).

Seite 4/9 6. Am 22. November 2023 bzw. am 23. November 2023 erklärten Oberrichter Stephan Scherer und Oberrichter Marc Siegwart, im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten (OG GD 5 und 5/1 im Verfahren S 2023 41). 7. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. November 2023 im Verfahren S 2023 41 wurden Oberrichter Stephan Scherer und Oberrichter Marc Siegwart für das vorliegende Beschwerdeverfahren in den Ausstand versetzt (act. 5). Erwägungen 1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, dass die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben sind. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Par- tei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides substanziell auseinandersetzt. Sie soll nicht bloss die Sachdarstellung und die Rechtsstandpunkte, die sie in der Strafanzeige dargelegt hat, wiederholen und bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ansetzen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkre- te Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusam- mengefasst wie folgt (act. 1/4): 3.1 Den von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien von Zahlungsbefehlen und Pfän- dungsankündigungen des Betreibungsamts E.________ lasse sich zwar entnehmen, dass auf diesen eine mitgedruckte, digitalisierte Unterschrift der Amtsleiterin H.________ enthal- ten sei. Gemäss dem von den Beschwerdeführen angeführten Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 sei das Aufdrucken von digitalisierten Unterschriften auf offizielle Formulare durch Betreibungs- und Konkursämter bzw. deren zur Unterzeichnung befugten Angestellten jedoch rechtmässig. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sei für

Seite 5/9 das Betreibungsamt E.________ bzw. deren Mitarbeiter massgebend, weshalb deren Vorge- hen gesetzeskonform gewesen sei. In Bezug auf die mitgedruckte Unterschrift der Amtsleite- rin und den Vorwurf, diese habe das jeweilige Formular gar nie gesehen oder gutgeheissen, gelte es einerseits zu berücksichtigen, dass es gemäss vorerwähntem Bundesgerichtsent- scheid bei offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, keine wesentliche Rolle spiele, von wem sie unterzeichnet würden. Andererseits lägen keine An- haltspunkte vor, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten, mit der mitgedruckten digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin H.________ versehenen Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen nicht tatsächlich von dieser selbst erstellt und ausgedruckt worden seien. Denn allein aufgrund des Umstands, dass sich H.________ nicht explizit zu ihrer Mit- wirkung am Zahlungsbefehl Nr. G.________ vom 5. Juli 2023 geäussert habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht daran mitgewirkt habe. Im Übrigen bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ ohne die Erlaubnis oder ohne Mitwirkung der Amtsleiterin Zahlungsbefehle und/oder Pfän- dungsankündigungen mit deren (mitgedruckten) Unterschrift versendet haben könnten. Die Amtsleiterin habe offensichtlich zwischen dem 1. März 2023 und dem 24. März 2023 ihre di- gitalisierte Unterschrift angepasst bzw. erneuert. Weshalb diese Anpassung bzw. Erneue- rung der digitalisierten Unterschrift und danach die Verwendung der neuen digitalisierten Un- terschrift nicht zulässig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich. Demnach lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und/oder der Amtsan- massung gemäss Art. 287 StGB strafbar gemacht hätten. Zudem sei nicht ansatzweise er- sichtlich, inwiefern die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ im Sinne von Art. 312 StGB ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. 3.2 Der Strafanzeige lasse sich im Weiteren nicht entnehmen, mit welchem Verhalten sich die Mitarbeiter des Betreibungsamts E.________ des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB strafbar gemacht hätten. Sofern die Beschwer- deführer diesen Straftatbestand im Mit- bzw. Aufdrucken von digitalisierten Unterschriften auf Strafbefehlen und Pfändungsankündigungen erfüllt sehen wollten, so sei dies gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. 3.3 Aus der Strafanzeige gehe nicht hervor, durch wen und durch welches Verhalten die Be- schwerdeführerin 3 zur Zahlung von CHF 101'000.00 an das Betreibungsamt E.________ hätte genötigt werden sollen. Mithin lägen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten im Sinne einer vollendeten bzw. versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor, weshalb sich dieser Vorwurf als haltlos erweise. 3.4 H.________ habe zwar in ihrer Stellungnahme ans Obergericht des Kantons Zug ausgeführt, dass die Thematik mit der gedruckten Unterschrift vom Obergericht des Kantons Zug bereits in einer anderen Beschwerdesache behandelt und zugunsten von ihr bzw. des Betreibungs- amts E.________ entschieden worden sei. Allerdings sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwie- fern sie dadurch im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB angezeigt haben solle, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden.

Seite 6/9 4. Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der nicht anhand genommenen Anzeigesachverhalte bezüglich des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Amtsmissbrauchs und der Irreführung der Rechtspflege in der Beschwerde keine konkreten Einwände erhoben wurden. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus Verfügungen müsse hervorgehen, wer daran mitgewirkt habe. Diese Vorgabe werde verletzt, wenn kein Sachbearbeiter genannt, sondern nur die vermeintliche Unterschrift der Amtsleiterin mitgedruckt werde. Nicht nur sei diese Vorgabe verletzt, sondern es fände auch eine Amtsanmassung durch den ausführenden Sachbearbeiter statt, wenn er implizit das Mitdrucken der Unterschrift der Amtsleiterin auslö- se. Ausserdem sei es eine Urkundenfälschung im Amt, wenn die Amtsleiterin nicht mitgewirkt habe. Vorliegend sei es der Staatsanwaltschaft völlig egal, wenn die Amtsleiterin bloss an- wesend gewesen sei an dem Tag, an welchem eine Betreibungsurkunde mit ihrer mitge- druckten Unterschrift offensichtlich ohne ihre Mitwirkung erstellt worden sei. Ganz abgesehen davon, dass es mitnichten ausgeschlossen werden könne, dass es während ihrer Abwesen- heit ganz genauso laufe. Ebenfalls eine Urkundefälschung könne es sein, wenn die Amtslei- terin wie vorliegend bis Anfang März eine von ihrer eigenhändigen Unterschrift vollkommen abweichende Version ihrer Unterschrift habe einspeichern lassen (act. 1 Rz 1 und 4 f.). 5.1 Mit ihren Ausführungen gehen die Beschwerdeführer nicht auf die Erwägungen der Staats- anwaltschaft ein, wonach es bei den vom Betreibungsamt verwendeten, offiziellen Formula- ren keine wesentliche Rolle spiele, von wem oder wie sie unterzeichnet würden, und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die von den Beschwerdeführern aufgeführten, mit der mitge- druckten digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin H.________ versehenen Zahlungsbefeh- le und Pfändungsankündigungen nicht tatsächlich von dieser selbst erstellt und ausgedruckt worden seien. Vielmehr beharren sie auf ihrem bisherigen Standpunkt, dass das Mitdrucken der digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin ohne deren Mitwirkung erfolgt sei. Soweit auf diese Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – als unzutreffend. 5.2 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwen- denden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimile- stempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Kon- kurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbe- fehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunter- schrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Viel- mehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend

Seite 7/9 ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts mit dem Projekt eSchKG, das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimile- stempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3). 5.3 Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig. Dass vorliegend die Amtsleiterin H.________ ihre digitalisierte Unterschrift auf den von den Beschwerdeführern aufgeführten Zahlungsbefehlen und Pfändungsankündigungen nicht selbst angebracht und diese nicht selbst ausgedruckt hat, legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde – wie bereits in der Strafanzeige und auch im Nachtrag zur Strafanzeige – nicht dar. Sie behaupten lediglich, dass der "ausführende Sachbearbeiter" implizit das Mitdrucken der Unterschrift der Amtsleiterin ohne deren Mitwirkung auslöse. Diese Behauptung reicht je- doch für einen notwendigen Anfangsverdacht nicht aus. Und selbst wenn der "ausführende Sachbearbeiter" die Zahlungsbefehle und Pfändungsankündigungen mit der digitalisierten Unterschrift der Amtsleiterin mitgedruckt haben sollte, müssten diese Urkunden als gültig er- achtet werden. Denn es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass ein allfälliges Mit- drucken der digitalisierten Unterschrift ohne das Einverständnis der Amtsleiterin erfolgte, war diese doch unbestrittenermassen an jenem Tag im Amt anwesend, als der fragliche Zah- lungsbefehl Nr. G.________ ausgestellt wurde. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Abwesenheit der Amtsleiterin ganz genau so laufe (d.h. deren digitalisierte Un- terschrift wird auf Betreibungsformulare mitgedruckt). Dabei handelt es sich ebenfalls um ei- ne blosse Mutmassung, die zur Erfüllung des notwendigen Anfangsverdachts nicht ausreicht. 5.4 Des Weiteren ist in dem von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt, wonach die digitalisierte Unterschrift der Amtsleiterin von ihrer (jetzigen) eigenhändigen Unterschrift ab- weichen soll, keine strafbare Handlung zu erblicken. Denn es besteht keine gesetzliche Pflicht oder Obliegenheit, immer exakt gleich – zum Beispiel immer exakt gleich wie im Pass oder auf der Identitätskarte – zu unterzeichnen. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte vor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, dass die digitalisierte Un- terschrift von H.________ von einer anderen Person als ihr selbst erstellt wurde. Es ent- spricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich eine Unterschrift im Verlaufe der Jah- re verändern kann. 5.5 Schliesslich bestätigte das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. Dezember 2023, dass die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Zahlungsbefehle Nrn. G.________, F.________, I.________, J.________ und K.________ des Betreibungsamtes Zug korrekt erstellt wurden (Urteile 5A_736/2023 [dieses betrifft das Verfahren BA 2023 43 am Obergericht Zug], 5A_729/2023 [betrifft BA 2023 47], 5A_762/2023 [betrifft BA 2023 51] und 5A_772/2023 [be- trifft BA 2023 52]).

Seite 8/9 6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, wenn man das Vorgehen des Betreibungs- amts durchgehen lassen würde, wären diese mitgedruckten Unterschriften im Ergebnis total sinnfrei und wertlos. Wenn keine sauberen Dokumente vorlägen, dann würden die Schuldner ohne rechtsgültig erstellte Urkunden genötigt, Handlungen vorzunehmen, wie zu bezahlen oder einer Pfändung beizuwohnen usw. Sie hätten in ihrem Fall unter Zwang einen Betrag an das Betreibungsamt (Verfahren BA 2023 22) sichergestellt (act. 1 Rz 3). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Vorbringen nicht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie legen nicht dar, wer die Beschwerdeführerin 3 zur Zah- lung von CHF 101'000.00 an das Betreibungsamt E.________ genötigt haben und wie dies erfolgt sein soll. Sie wiederholen lediglich den bereits in der Strafanzeige vorgebrachten Standpunkt, die Nötigung liege darin, dass Schuldner ohne Vorliegen von rechtsgültig erstell- ten Urkunden zur Zahlung gezwungen würden. Abgesehen davon, dass das Mitdrucken einer digitalisierten Unterschrift auf ein Betreibungsformular zulässig ist (vgl. E. 5.2), erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet (vgl. E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 7. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung oder der Nötigung schuldig gemacht haben könnten. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatanwaltschaft ist daher nicht zu bean- standen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet.

Seite 9/9 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: