I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 15. August 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug Strafanzeige ein. Darin äusserte er den Verdacht, dass ihn C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), allenfalls auch E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), im Sinne von Art. 181 StGB genötigt hätten oder dies zumindest versucht hätten. Ausserdem erklärte er, sich als Privat- kläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. 4/1). Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus: Er sei Gläubiger der F.________ AG, die sich in Nachlassstundung befinde, und habe im Nachlassverfahren sei- ne Forderung über CHF 542'689.80 angemeldet. Im April 2023 sei ihm von C.________ und D.________, die für die F.________ AG handeln würden, ein Sanierungsvorschlag unterbrei- tet worden, mit dem er sich jedoch nicht habe einverstanden erklären können. In der Folge hätten C.________ und D.________ bei mehreren Gelegenheiten enormen Druck auf ihn ausgeübt, indem sie von ihm mit Nachdruck gefordert hätten, ihrem Sanierungsvorschlag zu- zustimmen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er von D.________ und E.________, der ebenfalls für die F.________ AG handle, mit unbegründeten Schadenersatzforderungen kon- frontiert worden. C.________ und D.________ hätten ihm mitgeteilt, dass die F.________ AG "Desinteresse" betreffend diese Schadenersatzforderungen und die Verrechnung er- klären würde, falls er sich im Gegenzug verpflichte, ihrem Sanierungsvorschlag zuzustim- men. Es scheine ihm offensichtlich, dass die wiederholten Druckversuche dieser Personen, einschliesslich die Behauptung von vollkommen haltlosen Schadenersatzforderungen, einzig dazu gedient hätten, seine Zustimmung zum Sanierungsvorschlag zu erwirken. Letztlich ha- be er sich gezwungen gesehen, seine Zustimmung abzugeben. 2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.________, D.________ und E.________ betreffend Nötigung nicht an die Hand (act. 1/1; nachfolgend: Nichtanhandnahmeverfügung). 3.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2023 (Aktenzeichen 2A 2023 169-171 ________) sei aufzuheben. 2. Es sei der Fall an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-2 sowie ggf. gegen den Beschuldigten 3 als Mittäter oder Gehilfe wegen Verdachts auf Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter wegen Ver- dachts auf versuchte Nötigung, zu eröffnen und durchzuführen. 3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigten 1-3 verzichteten darauf, eine Ver- nehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen (act. 2 und 4).
Seite 3/7
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 2 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese ge- schützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimm- tes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 7 und 13). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 25). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint erschei- nen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 30). Gegenstand der Drohung können nament- lich auch Anzeigen und Bekanntmachungen sein (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018, Art. 181 StGB N 4). Ob der Nachteil ernstlich, mithin erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, be- stimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Dro- hung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 126; Donatsch, Strafrecht III, 11. A. 2018, S. 448 f.; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 StGB N 5). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungs- freiheit wesentlich beeinträchtigen zu können. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt sodann nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des an- gedrohten Eingriffs. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner-
Seite 4/7 laubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist, was vor allem dann gegeben ist, wenn zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung kein Zu- sammenhang besteht (Donatsch, a.a.O., S. 454 ff.). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 54). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 55; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2018 44 vom 10. November 2020 E. 2b m.w.H.).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung den zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt zusammen und begründete hernach die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens gegen die Beschuldigten wie folgt: Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der Ausführungen im Sachverhalt lasse sich der Nötigungsvorwurf des Anzeigeerstatters [Be- schwerdeführers] gegen die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem laufenden Nachlass- verfahren der F.________ AG nicht halten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es bei der Gel- tendmachung einer Schadenersatzforderung und der folgenden "Desinteresse-Erklärung" mit gleichzeitiger Verrechnung um eine Nötigung handeln soll, zumal dies alles im Zusammen- hang mit dem laufenden Nachlassverfahren stehe. Ob die F.________ AG das Recht habe, gegenüber dem Anzeigeerstatter eine Schadenersatzforderung geltend zu machen, sei eine Frage, die im Rahmen des Nachlassverfahrens zu klären sein werde. Strafrechtlich relevant sei das Verhalten der Beschuldigten jedoch in keiner Art und Weise. Es handle sich vorlie- gend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (act. 1/1 E. II.3).
E. 4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst Folgendes ein:
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft fasse in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt unvollständig zusammen bzw. lasse wesentliche Elemente unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Forderungen des Beschwerdeführers (Darlehen, Löhne, Dienstleistungen) unbestritten seien, gehe doch mit einer vorbehaltlosen Verrech- nungserklärung die gleichzeitige Anerkennung einer Forderung einher.
E. 4.2 Die E-Mail und das Schreiben vom 22. Mai 2023 würden eindeutig beweisen, dass die Be- schuldigten die völlig unbegründeten Schadenersatzforderungen einzig deswegen geltend gemacht hätten, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, ihrem Sanierungsvorschlag nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer zudem substan- ziiert dargelegt, dass die von den Beschuldigten behaupteten Schadenersatzforderungen unbegründet seien, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Sachverhaltsdarstellung eben- falls unberücksichtigt geblieben sei.
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft übergehe, dass das vorliegend strafrechtlich relevante Verhalten vor allem darin liege, dass die Beschuldigten 1 und 2 (wohl unter Mitwirkung des Beschuldig- ten 3) den Beschwerdeführer zur Zustimmung zu einem Sanierungsvorschlag der F.________ AG hätten zwingen wollen. Die unbegründeten Schadenersatzforderungen hät- ten zur Folge gehabt, dass die berechtigten Forderungen des Beschwerdeführers im Nach- lassverfahren im Sinne von Art. 305 Abs. 3 SchKG laut Sachwalter nun als bestritten gelten
Seite 5/7 würden. Damit erleide der Beschwerdeführer den Nachteil, dass er seine Forderungen auf dem teuren und mehrjährigen Klageweg hätte durchsetzen müssen, um überhaupt von einer Nachlassdividende profitieren zu können, sollte der Nachlassvertrag zustande kommen (vgl. Art. 315 SchKG). Ausserdem bestehe die Gefahr, dass seine Stimmen im Nachlassverfahren nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang mitgezählt würden (vgl. Art. 305 Abs. 3 SchKG).
E. 4.4 Dass die von den Beschuldigten behaupteten Schadenersatzforderungen in keiner Weise begründet und als reines Druckmittel gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet worden seien, ergebe sich auch daraus, dass sie unverblümt erklärt hätten, sie würden "Desinteres- se" an den angeblichen Schadenersatzforderungen bzw. der Verrechnung erklären, falls er ihrem Sanierungsvorschlag zustimmen würde. Falls die angeblichen Schadenersatzforde- rungen tatsächlich begründet gewesen wären (quod non), wäre es den Beschuldigten in ihrer Funktion als Mitglieder des Verwaltungsrates der F.________ AG untersagt gewesen, auf Verantwortlichkeitsansprüche in Höhe von CHF 542'689.80 einfach so zur Durchsetzung ih- rer Eigeninteressen zu verzichten. Allein die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lasse die Ernstlichkeit nicht ohne Weiteres entfallen.
E. 5 Die Einwände des Beschwerdeführers sind zutreffend. Es besteht zumindest ein hinreichen- der Verdacht darauf, dass die Geltendmachung der Schadenersatzforderungen im Schreiben vom 22. Mai 2023 einzig dazu diente, den Beschwerdeführer zur Zustimmung zum Sanie- rungsvorschlag zu bewegen.
E. 5.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Schadenersatzforderungen rechtlich begründet waren. Gemäss den Akten besprachen der Beschwerdeführer und die Beschuldigten seit Anfang Februar 2023 mögliche Sanierungsmassnahmen. Schadenersatz- forderungen wurden dabei jedoch nie auch nur erwähnt. Erst mit Schreiben vom 22. Mai 2023 wurden erstmals solche behauptet und zur Verrechnung gebracht. Es besteht aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige daher ein hinreichender Anfangsverdacht, dass die Verrechnungserklärung als missbräuchliches Mittel einzig deshalb eingesetzt wurde, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser dem Sanierungsvorschlag zu- stimmt, obwohl er zur Zustimmung nicht verpflichtet war.
E. 5.2 Dieser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass die angeblichen Schadenersatzforderungen zu- fälligerweise fast gleich hoch waren wie die Forderungen des Beschwerdeführers. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigten trotz der beträchtlichen Höhe dieser Schadenersatzforde- rungen und der desolaten Finanzlage der F.________ AG offenbar ohne Weiteres gewillt wa- ren, "Desinteresse" für diese Schadenersatzforderungen zu erklären, falls der Beschwerde- führer ihrem Sanierungsvorschlag zustimmte. In diesem Fall kann das Vorgehen der Be- schuldigten durchaus ein Druckmittel darstellen, das auch eine Person wie den Beschwerde- führer, der als Geschäftsleitungsmitglied wohl als geschäftserfahren und verständig bezeich- net werden kann, gefügig machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung beschränken kann.
E. 5.3 Dies gilt umso mehr, als es sich beim Betrag von CHF 542'689.80 um eine beträchtliche Summe handelt. Selbst wenn die Schadenersatzforderungen unbegründet sind, müsste der Beschwerdeführer für die zivilrechtliche Durchsetzung seiner Forderung gegenüber Gerich-
Seite 6/7 ten und eigenen Anwälten beträchtliche finanzielle Mittel vorschiessen. Allein die erstinstanz- lichen Gerichtskosten und die Parteikosten (einer Partei) dürften sich bei einem solchen Streitwert zusammen auf mindestens CHF 45'000.00 belaufen (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG und § 3 Abs. 1 AnwT). Dennoch ist vorliegend weder das Mittel (Verrechnung mit einer allenfalls unbegründeten Forderung) noch der Zweck (Erlangung der Zustimmung zum Sanierungsvor- schlag) verwerflich, sondern höchstens die Zweck-Mittel-Relation. Es besteht mithin der An- fangsverdacht, dass die Verrechnungserklärung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Sanierungsvorschlag stand. Ohne Strafuntersuchung lässt sich dies in- des nicht abschliessend beurteilen.
E. 6 Nach dem Gesagten liegt sachverhaltsmässig und rechtlich kein klarer Fall vor, der es gebie- ten würde, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Mithin ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Insbesondere werden der Beschwerdeführer sowie die Be- schuldigten zu befragen sein. In diesem Zusammenhang wird zu ermitteln sein, ob die Scha- denersatzforderungen "herbeigeredet" (absolut neu bzw. geradezu erfunden) waren, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben und ihn zu einem bestimmten Verhalten zu ver- anlassen.
E. 7 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, weshalb die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 4. September 2023 (Verfahren Nrn. 2A 2023 169-171) auf- gehoben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 880.00 zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 7/7
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Beschuldigte C.________, D.________ und E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 82 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 13. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 15. August 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug Strafanzeige ein. Darin äusserte er den Verdacht, dass ihn C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), allenfalls auch E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), im Sinne von Art. 181 StGB genötigt hätten oder dies zumindest versucht hätten. Ausserdem erklärte er, sich als Privat- kläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. 4/1). Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus: Er sei Gläubiger der F.________ AG, die sich in Nachlassstundung befinde, und habe im Nachlassverfahren sei- ne Forderung über CHF 542'689.80 angemeldet. Im April 2023 sei ihm von C.________ und D.________, die für die F.________ AG handeln würden, ein Sanierungsvorschlag unterbrei- tet worden, mit dem er sich jedoch nicht habe einverstanden erklären können. In der Folge hätten C.________ und D.________ bei mehreren Gelegenheiten enormen Druck auf ihn ausgeübt, indem sie von ihm mit Nachdruck gefordert hätten, ihrem Sanierungsvorschlag zu- zustimmen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er von D.________ und E.________, der ebenfalls für die F.________ AG handle, mit unbegründeten Schadenersatzforderungen kon- frontiert worden. C.________ und D.________ hätten ihm mitgeteilt, dass die F.________ AG "Desinteresse" betreffend diese Schadenersatzforderungen und die Verrechnung er- klären würde, falls er sich im Gegenzug verpflichte, ihrem Sanierungsvorschlag zuzustim- men. Es scheine ihm offensichtlich, dass die wiederholten Druckversuche dieser Personen, einschliesslich die Behauptung von vollkommen haltlosen Schadenersatzforderungen, einzig dazu gedient hätten, seine Zustimmung zum Sanierungsvorschlag zu erwirken. Letztlich ha- be er sich gezwungen gesehen, seine Zustimmung abzugeben. 2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.________, D.________ und E.________ betreffend Nötigung nicht an die Hand (act. 1/1; nachfolgend: Nichtanhandnahmeverfügung). 3.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2023 (Aktenzeichen 2A 2023 169-171 ________) sei aufzuheben. 2. Es sei der Fall an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-2 sowie ggf. gegen den Beschuldigten 3 als Mittäter oder Gehilfe wegen Verdachts auf Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter wegen Ver- dachts auf versuchte Nötigung, zu eröffnen und durchzuführen. 3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigten 1-3 verzichteten darauf, eine Ver- nehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen (act. 2 und 4).
Seite 3/7 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese ge- schützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimm- tes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 7 und 13). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 25). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint erschei- nen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 30). Gegenstand der Drohung können nament- lich auch Anzeigen und Bekanntmachungen sein (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018, Art. 181 StGB N 4). Ob der Nachteil ernstlich, mithin erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, be- stimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Dro- hung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 126; Donatsch, Strafrecht III, 11. A. 2018, S. 448 f.; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 StGB N 5). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungs- freiheit wesentlich beeinträchtigen zu können. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt sodann nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des an- gedrohten Eingriffs. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner-
Seite 4/7 laubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist, was vor allem dann gegeben ist, wenn zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung kein Zu- sammenhang besteht (Donatsch, a.a.O., S. 454 ff.). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 54). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 55; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2018 44 vom 10. November 2020 E. 2b m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung den zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt zusammen und begründete hernach die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens gegen die Beschuldigten wie folgt: Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der Ausführungen im Sachverhalt lasse sich der Nötigungsvorwurf des Anzeigeerstatters [Be- schwerdeführers] gegen die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem laufenden Nachlass- verfahren der F.________ AG nicht halten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es bei der Gel- tendmachung einer Schadenersatzforderung und der folgenden "Desinteresse-Erklärung" mit gleichzeitiger Verrechnung um eine Nötigung handeln soll, zumal dies alles im Zusammen- hang mit dem laufenden Nachlassverfahren stehe. Ob die F.________ AG das Recht habe, gegenüber dem Anzeigeerstatter eine Schadenersatzforderung geltend zu machen, sei eine Frage, die im Rahmen des Nachlassverfahrens zu klären sein werde. Strafrechtlich relevant sei das Verhalten der Beschuldigten jedoch in keiner Art und Weise. Es handle sich vorlie- gend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (act. 1/1 E. II.3). 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst Folgendes ein: 4.1 Die Staatsanwaltschaft fasse in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt unvollständig zusammen bzw. lasse wesentliche Elemente unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Forderungen des Beschwerdeführers (Darlehen, Löhne, Dienstleistungen) unbestritten seien, gehe doch mit einer vorbehaltlosen Verrech- nungserklärung die gleichzeitige Anerkennung einer Forderung einher. 4.2 Die E-Mail und das Schreiben vom 22. Mai 2023 würden eindeutig beweisen, dass die Be- schuldigten die völlig unbegründeten Schadenersatzforderungen einzig deswegen geltend gemacht hätten, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, ihrem Sanierungsvorschlag nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer zudem substan- ziiert dargelegt, dass die von den Beschuldigten behaupteten Schadenersatzforderungen unbegründet seien, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Sachverhaltsdarstellung eben- falls unberücksichtigt geblieben sei. 4.3 Die Staatsanwaltschaft übergehe, dass das vorliegend strafrechtlich relevante Verhalten vor allem darin liege, dass die Beschuldigten 1 und 2 (wohl unter Mitwirkung des Beschuldig- ten 3) den Beschwerdeführer zur Zustimmung zu einem Sanierungsvorschlag der F.________ AG hätten zwingen wollen. Die unbegründeten Schadenersatzforderungen hät- ten zur Folge gehabt, dass die berechtigten Forderungen des Beschwerdeführers im Nach- lassverfahren im Sinne von Art. 305 Abs. 3 SchKG laut Sachwalter nun als bestritten gelten
Seite 5/7 würden. Damit erleide der Beschwerdeführer den Nachteil, dass er seine Forderungen auf dem teuren und mehrjährigen Klageweg hätte durchsetzen müssen, um überhaupt von einer Nachlassdividende profitieren zu können, sollte der Nachlassvertrag zustande kommen (vgl. Art. 315 SchKG). Ausserdem bestehe die Gefahr, dass seine Stimmen im Nachlassverfahren nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang mitgezählt würden (vgl. Art. 305 Abs. 3 SchKG). 4.4 Dass die von den Beschuldigten behaupteten Schadenersatzforderungen in keiner Weise begründet und als reines Druckmittel gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet worden seien, ergebe sich auch daraus, dass sie unverblümt erklärt hätten, sie würden "Desinteres- se" an den angeblichen Schadenersatzforderungen bzw. der Verrechnung erklären, falls er ihrem Sanierungsvorschlag zustimmen würde. Falls die angeblichen Schadenersatzforde- rungen tatsächlich begründet gewesen wären (quod non), wäre es den Beschuldigten in ihrer Funktion als Mitglieder des Verwaltungsrates der F.________ AG untersagt gewesen, auf Verantwortlichkeitsansprüche in Höhe von CHF 542'689.80 einfach so zur Durchsetzung ih- rer Eigeninteressen zu verzichten. Allein die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lasse die Ernstlichkeit nicht ohne Weiteres entfallen. 5. Die Einwände des Beschwerdeführers sind zutreffend. Es besteht zumindest ein hinreichen- der Verdacht darauf, dass die Geltendmachung der Schadenersatzforderungen im Schreiben vom 22. Mai 2023 einzig dazu diente, den Beschwerdeführer zur Zustimmung zum Sanie- rungsvorschlag zu bewegen. 5.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Schadenersatzforderungen rechtlich begründet waren. Gemäss den Akten besprachen der Beschwerdeführer und die Beschuldigten seit Anfang Februar 2023 mögliche Sanierungsmassnahmen. Schadenersatz- forderungen wurden dabei jedoch nie auch nur erwähnt. Erst mit Schreiben vom 22. Mai 2023 wurden erstmals solche behauptet und zur Verrechnung gebracht. Es besteht aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige daher ein hinreichender Anfangsverdacht, dass die Verrechnungserklärung als missbräuchliches Mittel einzig deshalb eingesetzt wurde, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser dem Sanierungsvorschlag zu- stimmt, obwohl er zur Zustimmung nicht verpflichtet war. 5.2 Dieser Verdacht wird dadurch bestärkt, dass die angeblichen Schadenersatzforderungen zu- fälligerweise fast gleich hoch waren wie die Forderungen des Beschwerdeführers. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigten trotz der beträchtlichen Höhe dieser Schadenersatzforde- rungen und der desolaten Finanzlage der F.________ AG offenbar ohne Weiteres gewillt wa- ren, "Desinteresse" für diese Schadenersatzforderungen zu erklären, falls der Beschwerde- führer ihrem Sanierungsvorschlag zustimmte. In diesem Fall kann das Vorgehen der Be- schuldigten durchaus ein Druckmittel darstellen, das auch eine Person wie den Beschwerde- führer, der als Geschäftsleitungsmitglied wohl als geschäftserfahren und verständig bezeich- net werden kann, gefügig machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung beschränken kann. 5.3 Dies gilt umso mehr, als es sich beim Betrag von CHF 542'689.80 um eine beträchtliche Summe handelt. Selbst wenn die Schadenersatzforderungen unbegründet sind, müsste der Beschwerdeführer für die zivilrechtliche Durchsetzung seiner Forderung gegenüber Gerich-
Seite 6/7 ten und eigenen Anwälten beträchtliche finanzielle Mittel vorschiessen. Allein die erstinstanz- lichen Gerichtskosten und die Parteikosten (einer Partei) dürften sich bei einem solchen Streitwert zusammen auf mindestens CHF 45'000.00 belaufen (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG und § 3 Abs. 1 AnwT). Dennoch ist vorliegend weder das Mittel (Verrechnung mit einer allenfalls unbegründeten Forderung) noch der Zweck (Erlangung der Zustimmung zum Sanierungsvor- schlag) verwerflich, sondern höchstens die Zweck-Mittel-Relation. Es besteht mithin der An- fangsverdacht, dass die Verrechnungserklärung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Sanierungsvorschlag stand. Ohne Strafuntersuchung lässt sich dies in- des nicht abschliessend beurteilen. 6. Nach dem Gesagten liegt sachverhaltsmässig und rechtlich kein klarer Fall vor, der es gebie- ten würde, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Mithin ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Insbesondere werden der Beschwerdeführer sowie die Be- schuldigten zu befragen sein. In diesem Zusammenhang wird zu ermitteln sein, ob die Scha- denersatzforderungen "herbeigeredet" (absolut neu bzw. geradezu erfunden) waren, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben und ihn zu einem bestimmten Verhalten zu ver- anlassen. 7. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, weshalb die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 4. September 2023 (Verfahren Nrn. 2A 2023 169-171) auf- gehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 880.00 zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Beschuldigte C.________, D.________ und E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: