I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erstatteten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Eltern F.________ sowie seine Partnerin G.________ (nachfolgend: Privatkläger 1-3) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und stellten Strafantrag wegen mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfa- cher grosser Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB. 1.1 Der Beschwerdeführer und die Privatkläger machten zusammengefasst geltend, die Be- schuldigte habe zwischen September 2020 und dem 19. März 2022 das Fahrzeug des Be- schwerdeführers (schwarzer Skoda Superb mit dem Kennzeichen H.________) rund zwei- mal, diejenigen der Privatkläger 1-2 (grauer VW Polo und schwarzer Mercedes Benz S350d mit den Kennzeichen I.________ und J.________) rund dreizehnmal sowie dasjenige der Privatklägerin 3 (beiger Mercedes Benz CLS mit dem Kennzeichen K.________) einmal mit einem Schlüssel oder einem anderen spitzen Gegenstand zerkratzt. Dem Beschwerdeführer und den Privatklägern sei aufgefallen, dass die Lackschäden an den Fahrzeugen immer dann entstanden seien, wenn sie die Schwester des Beschwerdeführers an der L.________ in M.________ besucht hätten. Dabei hätten sie ihre Fahrzeuge meistens auf dem Abstell- platz abgestellt, der sich rechts neben dem Vorplatz der von der Beschuldigten in der Lie- genschaft L.________ gemieteten Garage befunden habe. Dies habe die zuständige Liegen- schaftsverwaltung ausdrücklich erlaubt. Die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer und den Privatklägern indes mehrmals mitgeteilt, sie wünsche es nicht, dass sie als Besucher dort parkierten. Am 9. März 2022 um ca. 21:00 Uhr habe der Beschwerdeführer das Wohn- haus seiner Schwester verlassen, um sich zu seinem Fahrzeug am besagten Abstellplatz zu begeben. Dabei habe er gesehen, dass sich die Beschuldigte neben seinem Fahrzeug be- funden habe. In der Hoffnung, sie bei der Beschädigung seines Fahrzeugs in flagranti zu er- tappen, habe er sie mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Als er hinter der Hausecke hervorge- schaut habe, habe er gesehen, dass die Beschuldigte die Fahrertüre ihres Fahrzeugs geöff- net, etwas aus ihrem Fahrzeug herausgenommen, sich von ihrem Fahrzeug abgewendet und sich zu seinem Fahrzeug gebückt und dieses mutmasslich zerkratzt habe. Danach habe sie den Gegenstand wieder in ihr Fahrzeug gelegt, die Fahrzeugtüre geschlossen und sei ver- schwunden. Auf dem Video, das der Beschwerdeführer ausschliesslich zu Beweiszwecken erstellt habe, um es den Untersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen, sei das Zerkrat- zen des Fahrzeugs nicht mit 100%-iger Sicherheit erkennbar, weil die Türe des Fahrzeugs der Beschuldigten offen gestanden habe. Zehn Tage später, am 19. März 2022 habe wohl dieselbe Täterschaft am gleichen Tatort in M.________ erneut zugeschlagen und das Fahr- zeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen H.________ zerkratzt, was er am glei- chen Tag um 19:31 Uhr festgestellt habe. Aufgrund dessen, dass immer diejenige Fahrzeug- seite beschädigt worden sei, die an den Vorplatz der Garage der Beschuldigten gegrenzt ha- be, sei zu vermuten, dass die Beschuldigte die Fahrzeuge zerkratzt habe. Für die Behebung verschiedener Lackschäden an den Fahrzeugen seien bis anhin Reparaturkosten von CHF 7'124.80 entstanden, wobei viele Lackschäden nicht repariert worden seien (Vi act. 1/1- 1/53). 1.2 Die mit der Strafanzeige eingereichte Filmaufnahme zeigt schlecht ausgeleuchtet, wie eine dunkel gekleidete Person bei Nacht zwischen dem rückwärts parkierten Fahrzeug N.________ und einem rechts danebenstehenden, vorwärts parkierten Fahrzeug in heller
Seite 3/8 Farbe steht, die bereits offenstehende Fahrertüre des Personenwagens N.________ weiter aufstösst, sich danach hinter der offenen Fahrertüre leicht zum hellen Fahrzeug vorbeugt und anschliessend nach hinten in Richtung Garagentor geht. Dabei ist in diesem Moment neben anderen Geräuschen ein kurzes, kratzähnliches Geräusch wahrnehmbar. Auf der von der Zuger Polizei aufgehellten Version dieses Films ist erkennbar, dass im Zeitpunkt, als sich die Person nach vorne beugt, ein heller Fleck in ähnlicher Farbe wie das Gesicht der gefilmten Person vor der Fahrerseite des hellen Fahrzeugs erscheint. In beiden Filmen ist die Aufnah- me in diesem Moment aber verwackelt und die Kamera zieht nach unten, so dass die Szene nicht deutlich wahrnehmbar ist (Vi act. 1/53 und 1/64). 1.3 Am 31. August 2022 um 11:25 Uhr meldete der Beschwerdeführer der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei, er habe soeben festgestellt, dass sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen H.________, das am 30. August 2022 von 21:30 Uhr bis 23:55 Uhr an der L.________ auf dem besagten Abstellplatz gestanden habe, erneut zerkratzt worden sei, und stellte Strafan- trag gegen unbekannt (Vi act. 1/61 und 8/1). 1.4. Am 31. August 2022 führte die Zuger Polizei Durchsuchungen in der Wohnung, in der Gara- ge, im Fahrzeug sowie im Bastelshop der Beschuldigten durch (Vi act. 5/5 ff.) und nahm Spu- rensicherungen am beschädigten Fahrzeug H.________ sowie am sichergestellten Gara- genschlüssel der Beschuldigten vor. Die dunkle Farbanhaftung auf dem Garagenschlüssel unterschied sich allerdings visuell deutlich vom Material des schwarzen Personenwagens H.________ (Vi act. 1/61 f, und 3/1 ff.). 1.5 An der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 erklärte die Beschuldigte, Halte- rin des Personenwagens N.________, sie sei seit Anfang 2020 Mieterin der Garage in der Liegenschaft L.________. Es sei zutreffend, dass sie verschiedenen Personen gesagt habe, sie wünsche nicht, dass Besucher auf dem Abstellplatz neben dem Vorplatz ihrer Garage parkieren. Dies, weil sie so nicht gut in ihre Garage fahren könne. Allerdings habe sie nichts mit den Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen des Beschwerdeführers und der Privatklä- ger zu tun. Auf Vorhalt der Filmaufnahme des Beschwerdeführers vom 9. März 2022 bestätigte die Beschuldigte, sie sei die gefilmte Person. Den Personenwagen I.________ ha- be sie aber nicht zerkratzt. Das auf dem Film hörbare, kratzähnliche Geräusch könne sie sich nicht erklären (Vi act. 2/1 ff.). 2. Mit Verfügung vom 30. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte betreffend mehrfache Sachbeschädigung definitiv ein und sistierte die- se gegen unbekannt. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, erfolge bis zum Eintritt der Ver- folgungsverjährung (30. August 2032) keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde diese Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung, wobei das Strafverfahren als de- finitiv eingestellt gelte (Verfahren 1A 2022 708). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. August 2023 (1A 2022 708) sei aufzuheben und es seien die Fortführung des Strafverfahrens und entsprechend die Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen anzuordnen.
Seite 4/8 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'773.30 inkl. MWST aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." 4. Während die Beschuldigte auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 20. September 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das vorausge- setzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids liegt nur vor, wenn die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Eine blosse (mittelbare oder fakti- sche) Reflexwirkung oder eine bloss wirtschaftliche Berechtigung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7; Bähler, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 382 StPO N 5).
E. 1.1 Die Einstellungsverfügung vom 30. August 2023 wurde einzig vom Beschwerdeführer ange- fochten. Die Privatkläger erhoben dagegen keine Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung nur insoweit unmittelbar in seinen Rechten betroffen, als das Strafverfahren mit Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug (Skoda Superb mit dem Kennzeichen H.________) eingestellt wurde. Er kann daher die Einstel- lungsverfügung nur in diesem Punkt anfechten. Demgegenüber ist er nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit das Strafverfahren bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung an den Fahrzeugen der Privatkläger (VW Polo mit dem Kennzeichen I.________, Mercedes Benz S350d mit dem Kennzeichen J.________ und Mercedes Benz CLS mit dem Kennzeichen K.________) eingestellt wurde. Diesbezüglich ist die Einstellung – vorbehältlich neuer Be- weismittel oder Tatsachen – endgültig (Art. 323 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich laut der Darstellung in der Strafan- zeige um den schwarzen Skoda Superb mit dem Kennzeichen H.________. In der mit der Strafanzeige eingereichten Filmaufnahme vom 9. März 2022 ist zu sehen, wie sich die Be- schuldigte zwischen ihrem Fahrzeug und einem hellen Personenwagen bewegt. Dabei kann es sich – entgegen der Darstellung in der Strafanzeige – von vornherein nicht um das Fahr- zeug des Beschwerdeführers handeln, sondern vielmehr einzig um den grauen VW Polo mit dem Kennzeichen I.________, der gemäss der Strafanzeige am 9. März 2022 beschädigt wurde. Dieses Fahrzeug gehört laut der Strafanzeige den Eltern des Beschwerdeführers. Im Fahrzeugausweis ist als Halter dieses Personenwagens das Einzelunternehmen
Seite 5/8 O.________, eingetragen, dessen Inhaber gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug der Privatkläger 1 ist (act. 5). Diesbezüglich ist das Strafverfahren aber formell rechtskräftig eingestellt.
E. 1.3 Zu prüfen bleibt danach nur, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung unter Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 zum Schluss, dass die zwischen September 2020 und März 2022 begangenen rund 15 Sachbeschädigungen aufgrund des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs keine tatbestandliche Handlungseinheit bilden, weshalb nur diejenigen Delikte verfolgt werden können, die innerhalb von drei Monaten vor dem mit der Strafanzeige vom 5. April 2022 ge- stellten Strafantrag verübt wurden. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
E. 3 Der Beschuldigten wird in der Strafanzeige vom 5. April 2022 vorgeworfen, den Personen- wagen des Beschwerdeführers von Oktober 2020 bis Februar 2022 rund zweimal beschädigt zu haben. Die 3-monatige Strafantragsfrist für die im Oktober 2020 begangene Sachbeschä- digung war am 5. April 2022 längst abgelaufen. Eine strafrechtliche Verfolgung kommt daher einzig für die Sachbeschädigung vom Februar 2022 in Frage sowie für diejenige vom 30. Au- gust 2022, für die ebenfalls ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vorliegt (Vi act. 8/1).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen Folgendes fest:
E. 4.1 Die Beschuldigte bestreite entschieden, die Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Pri- vatkläger beschädigt zu haben. Das Gegenteil könne nicht bewiesen werden, zumal keine objektiven Anhaltspunkte bzw. Beweise vorlägen, welche den Schluss zuliessen, dass die Beschuldigte für die Schäden an den fraglichen Fahrzeugen verantwortlich sei. Insbesondere sei anzumerken, dass es dafür keine Zeugen gebe und dass der Abstellplatz, an welchem die Sachbeschädigungen jeweils stattgefunden hätten, öffentlich zugänglich sei und damit von jedermann betreten werden könne.
E. 4.2 Ferner lasse sich auf der mit der Strafanzeige eingereichten Videoaufnahme kein strafrecht- lich relevantes Verhalten erkennen. Eindeutig erkennbar sei lediglich, dass die Beschuldigte zwischen den beiden Fahrzeugen zum Garagentor ihrer Einstellhalle gehe, wobei sie sich kurz vorbeuge. Weiteres lasse sich aufgrund der offen gelassenen schwarzen Fahrertüre des Personenwagens N.________ und den generell dunklen Lichtverhältnissen nur mutmassen. Insbesondere könne der Interpretation des Anzeigeerstatters (recte: der Zuger Polizei [Vi act. 1/61 und 1/63]), wonach die Beschuldigte ihren Arm in Richtung des anderen Fahr- zeugs ausstrecke, um es mit einem Gegenstand zu zerkratzen, nicht gefolgt werden. Darü- ber hinaus wackle die Aufnahme genau in jenem Moment, als das kurze, kratzähnliche Geräusch hörbar werde, welches sich aufgrund anderer Umgebungsgeräusche und des Ge- raschels ohnehin nicht klar zuordnen lasse.
Seite 6/8
E. 4.3 Schliesslich hätten auf dem Garagenschlüssel der Beschuldigten, der anlässlich des letzten gemeldeten Vorfalls vom 30. August 2022 umgehend von der Zuger Polizei überprüft worden sei, keine Rückstände festgestellt werden können, welche mit den Vergleichsspuren des be- troffenen Fahrzeugs H.________ übereinstimmten.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor:
E. 5.1 Es treffe nicht zu, dass die Beschuldigte die ihr gemachten Vorwürfe entschieden bestritten habe. Sie habe denn auch ausgesagt, nicht bewusst einen Kratzer gemacht zu haben, was sie erst auf Anfrage hin wieder relativiert und danach abgestritten habe. Entscheidend sei je- doch, dass die Beschuldigte nicht nur bestätigt habe, dass es sich im Video um ihre Person handle. Vielmehr habe sie auch bestätigt, dass sie es nicht gewünscht habe, dass neben ih- rer Garageneinfahrt parkiert werde, obwohl dies die zuständige Verwaltung erlaubt habe, was die Beschuldigte nicht einmal gewusst habe. Somit sei auch ihr Beweggrund bzw. ihr Motiv erstellt, weshalb sie jeweils die neben ihrer Garageneinfahrt ihrer Ansicht nach falsch parkierten Fahrzeuge dafür mutmasslich von sich aus mit Kratzern "bestraft" habe.
E. 5.2 Auch gestützt auf den Umstand, dass immer diejenige Fahrzeugseite beschädigt worden sei, die an den Vorplatz der Garage der Beschuldigten gegrenzt habe, könne davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte und keine andere Täterschaft die Fahrzeuge des Be- schwerdeführers und der Privatkläger mit einem Gegenstand wiederholt zerkratzt habe, wie es im Video (teilweise) ersichtlich und akustisch sogar hörbar sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Abstellplatz, auf welchem die Sachbeschädigungen jeweils statt- gefunden hätten, öffentlich zugänglich sei und von jedermann betreten werden könne.
E. 5.3 Seit der letzten Sachbeschädigung am 30. August 2022 habe es dort bis dato keine Beschä- digungen mehr an den Fahrzeugen des Beschwerdeführers und der Privatkläger gegeben, weshalb es die Beschuldigte gewesen sein müsse, da sie am 30. August 2022 (recte:
31. August 2022) erfahren habe, dass der Beschwerdeführer und die Zuger Polizei ihr beina- he auf die Schliche gekommen seien. Es lägen damit durchaus gewichtige Indizien und An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte die Sachbeschädigungen begangen habe.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1).
E. 7 An der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 antwortete die Beschuldigte auf die Frage, ob sie etwas mit den Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen des Beschwerde- führers und den Privatklägern zu tun habe, mit "Nein" (Vi act. 2/2 Ziff. 9). Nachdem die Film- aufnahme des Beschwerdeführers abgespielt wurde, hielt die Beschuldigte auf die Frage, wie
Seite 7/8 sie die im Video ersichtliche Situation einschätze fest: "Ich bin nach Hause gekommen und ein- und ausgestiegen. Ich habe aber nicht bewusst einen Kratzer gemacht." Auf die Frage, ob dies unbewusst geschehen sein könnte, antwortete die Beschuldigte mit "Nein." Zudem verneinte sie die Frage, ob sie die Fahrzeuge mit den Kennzeichen I.________, J.________, H.________ und K.________ zerkratzt habe (Vi act. 2/3 f. Ziff. 25-30). Die Beschuldigte be- stritt damit die ihr vorgeworfenen Sachbeschädigungen klar. Objektive Beweismittel für die Täterschaft der Beschuldigten fehlen. Wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, gibt es kei- ne Zeugen und ein Abgleich der dunklen Farbanhaftung auf dem Garagenschlüssel der Be- schuldigten mit dem Material des schwarzen Personenwagens H.________ verlief negativ. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist sodann auf der mit der Strafanzeige einge- reichten Filmaufnahme sowie auf der aufgehellten Version der Zuger Polizei nicht erkennbar, dass die Beschuldigte den grauen VW-Polo mit dem Kennzeichen I.________ mit einem Ge- genstand zerkratzt hat. Zu sehen ist lediglich, dass die Beschuldigte die bereits offen ste- hende Fahrertüre des rückwärts parkierten Personenwagens N.________ weiter aufstösst, sich danach hinter der offenen Fahrertüre leicht zum hellen, vorwärts parkierten Fahrzeug vorbeugt und anschliessend nach hinten in Richtung Garagentor geht. Zwar ist in diesem Moment neben anderen Geräuschen ein kurzes, kratzähnliches Geräusch wahrnehmbar. In- des ist die Aufnahme verwackelt und die Kamera zieht nach unten, so dass die Szene nicht deutlich wahrnehmbar ist. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die Beschuldigte habe die Sachbeschädigungen an seinem neben ihrer Garageneinfahrt abgestellten Fahr- zeug sowie an den Fahrzeugen der Privatkläger begangen, weil sie es nicht gewünscht ha- be, dass dort parkiert werde, ist spekulativ. Dasselbe gilt für seine Behauptung, als Täterin komme nur die Beschuldigte in Frage, weil die Sachbeschädigungen aufgehört hätten, nach- dem die polizeilichen Durchsuchungen in deren Räumlichkeiten und ihrem Fahrzeug stattge- funden hätten. Ebenso wenig kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei immer diejenige Fahrzeugseite beschädigt worden, die an den Vorplatz der Garage der Be- schuldigten gegrenzt habe, einzig auf die Beschuldigte als Täterin geschlossen werden. Der Abstellplatz ist unbestrittenermassen öffentlich zugänglich, was eine Eingrenzung der Täter- schaft erheblich erschwert. Bei dieser Beweislage ist somit eine Verurteilung der Beschuldig- ten nicht wahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen mehrfa- cher Sachbeschädigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat.
E. 8 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn vor der Verfahrenseinstellung nicht an- gehört habe. Der Beschwerdeführer und die Privatkläger konnten ihren Standpunkt im Straf- verfahren darlegen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern seine Einvernahme etwas am Bewei- sergebnis zu verändern vermöchte. Insbesondere ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer, wie er ausführt, nähere Ausführungen zu den Beschädigungen der Fahrzeuge machen kann, nachdem kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte besteht.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 8/8 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 78 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erstatteten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Eltern F.________ sowie seine Partnerin G.________ (nachfolgend: Privatkläger 1-3) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und stellten Strafantrag wegen mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfa- cher grosser Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB. 1.1 Der Beschwerdeführer und die Privatkläger machten zusammengefasst geltend, die Be- schuldigte habe zwischen September 2020 und dem 19. März 2022 das Fahrzeug des Be- schwerdeführers (schwarzer Skoda Superb mit dem Kennzeichen H.________) rund zwei- mal, diejenigen der Privatkläger 1-2 (grauer VW Polo und schwarzer Mercedes Benz S350d mit den Kennzeichen I.________ und J.________) rund dreizehnmal sowie dasjenige der Privatklägerin 3 (beiger Mercedes Benz CLS mit dem Kennzeichen K.________) einmal mit einem Schlüssel oder einem anderen spitzen Gegenstand zerkratzt. Dem Beschwerdeführer und den Privatklägern sei aufgefallen, dass die Lackschäden an den Fahrzeugen immer dann entstanden seien, wenn sie die Schwester des Beschwerdeführers an der L.________ in M.________ besucht hätten. Dabei hätten sie ihre Fahrzeuge meistens auf dem Abstell- platz abgestellt, der sich rechts neben dem Vorplatz der von der Beschuldigten in der Lie- genschaft L.________ gemieteten Garage befunden habe. Dies habe die zuständige Liegen- schaftsverwaltung ausdrücklich erlaubt. Die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer und den Privatklägern indes mehrmals mitgeteilt, sie wünsche es nicht, dass sie als Besucher dort parkierten. Am 9. März 2022 um ca. 21:00 Uhr habe der Beschwerdeführer das Wohn- haus seiner Schwester verlassen, um sich zu seinem Fahrzeug am besagten Abstellplatz zu begeben. Dabei habe er gesehen, dass sich die Beschuldigte neben seinem Fahrzeug be- funden habe. In der Hoffnung, sie bei der Beschädigung seines Fahrzeugs in flagranti zu er- tappen, habe er sie mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Als er hinter der Hausecke hervorge- schaut habe, habe er gesehen, dass die Beschuldigte die Fahrertüre ihres Fahrzeugs geöff- net, etwas aus ihrem Fahrzeug herausgenommen, sich von ihrem Fahrzeug abgewendet und sich zu seinem Fahrzeug gebückt und dieses mutmasslich zerkratzt habe. Danach habe sie den Gegenstand wieder in ihr Fahrzeug gelegt, die Fahrzeugtüre geschlossen und sei ver- schwunden. Auf dem Video, das der Beschwerdeführer ausschliesslich zu Beweiszwecken erstellt habe, um es den Untersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen, sei das Zerkrat- zen des Fahrzeugs nicht mit 100%-iger Sicherheit erkennbar, weil die Türe des Fahrzeugs der Beschuldigten offen gestanden habe. Zehn Tage später, am 19. März 2022 habe wohl dieselbe Täterschaft am gleichen Tatort in M.________ erneut zugeschlagen und das Fahr- zeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen H.________ zerkratzt, was er am glei- chen Tag um 19:31 Uhr festgestellt habe. Aufgrund dessen, dass immer diejenige Fahrzeug- seite beschädigt worden sei, die an den Vorplatz der Garage der Beschuldigten gegrenzt ha- be, sei zu vermuten, dass die Beschuldigte die Fahrzeuge zerkratzt habe. Für die Behebung verschiedener Lackschäden an den Fahrzeugen seien bis anhin Reparaturkosten von CHF 7'124.80 entstanden, wobei viele Lackschäden nicht repariert worden seien (Vi act. 1/1- 1/53). 1.2 Die mit der Strafanzeige eingereichte Filmaufnahme zeigt schlecht ausgeleuchtet, wie eine dunkel gekleidete Person bei Nacht zwischen dem rückwärts parkierten Fahrzeug N.________ und einem rechts danebenstehenden, vorwärts parkierten Fahrzeug in heller
Seite 3/8 Farbe steht, die bereits offenstehende Fahrertüre des Personenwagens N.________ weiter aufstösst, sich danach hinter der offenen Fahrertüre leicht zum hellen Fahrzeug vorbeugt und anschliessend nach hinten in Richtung Garagentor geht. Dabei ist in diesem Moment neben anderen Geräuschen ein kurzes, kratzähnliches Geräusch wahrnehmbar. Auf der von der Zuger Polizei aufgehellten Version dieses Films ist erkennbar, dass im Zeitpunkt, als sich die Person nach vorne beugt, ein heller Fleck in ähnlicher Farbe wie das Gesicht der gefilmten Person vor der Fahrerseite des hellen Fahrzeugs erscheint. In beiden Filmen ist die Aufnah- me in diesem Moment aber verwackelt und die Kamera zieht nach unten, so dass die Szene nicht deutlich wahrnehmbar ist (Vi act. 1/53 und 1/64). 1.3 Am 31. August 2022 um 11:25 Uhr meldete der Beschwerdeführer der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei, er habe soeben festgestellt, dass sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen H.________, das am 30. August 2022 von 21:30 Uhr bis 23:55 Uhr an der L.________ auf dem besagten Abstellplatz gestanden habe, erneut zerkratzt worden sei, und stellte Strafan- trag gegen unbekannt (Vi act. 1/61 und 8/1). 1.4. Am 31. August 2022 führte die Zuger Polizei Durchsuchungen in der Wohnung, in der Gara- ge, im Fahrzeug sowie im Bastelshop der Beschuldigten durch (Vi act. 5/5 ff.) und nahm Spu- rensicherungen am beschädigten Fahrzeug H.________ sowie am sichergestellten Gara- genschlüssel der Beschuldigten vor. Die dunkle Farbanhaftung auf dem Garagenschlüssel unterschied sich allerdings visuell deutlich vom Material des schwarzen Personenwagens H.________ (Vi act. 1/61 f, und 3/1 ff.). 1.5 An der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 erklärte die Beschuldigte, Halte- rin des Personenwagens N.________, sie sei seit Anfang 2020 Mieterin der Garage in der Liegenschaft L.________. Es sei zutreffend, dass sie verschiedenen Personen gesagt habe, sie wünsche nicht, dass Besucher auf dem Abstellplatz neben dem Vorplatz ihrer Garage parkieren. Dies, weil sie so nicht gut in ihre Garage fahren könne. Allerdings habe sie nichts mit den Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen des Beschwerdeführers und der Privatklä- ger zu tun. Auf Vorhalt der Filmaufnahme des Beschwerdeführers vom 9. März 2022 bestätigte die Beschuldigte, sie sei die gefilmte Person. Den Personenwagen I.________ ha- be sie aber nicht zerkratzt. Das auf dem Film hörbare, kratzähnliche Geräusch könne sie sich nicht erklären (Vi act. 2/1 ff.). 2. Mit Verfügung vom 30. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte betreffend mehrfache Sachbeschädigung definitiv ein und sistierte die- se gegen unbekannt. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, erfolge bis zum Eintritt der Ver- folgungsverjährung (30. August 2032) keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde diese Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung, wobei das Strafverfahren als de- finitiv eingestellt gelte (Verfahren 1A 2022 708). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. August 2023 (1A 2022 708) sei aufzuheben und es seien die Fortführung des Strafverfahrens und entsprechend die Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen anzuordnen.
Seite 4/8 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'773.30 inkl. MWST aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." 4. Während die Beschuldigte auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 20. September 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen 1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das vorausge- setzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids liegt nur vor, wenn die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Eine blosse (mittelbare oder fakti- sche) Reflexwirkung oder eine bloss wirtschaftliche Berechtigung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7; Bähler, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 382 StPO N 5). 1.1 Die Einstellungsverfügung vom 30. August 2023 wurde einzig vom Beschwerdeführer ange- fochten. Die Privatkläger erhoben dagegen keine Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung nur insoweit unmittelbar in seinen Rechten betroffen, als das Strafverfahren mit Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug (Skoda Superb mit dem Kennzeichen H.________) eingestellt wurde. Er kann daher die Einstel- lungsverfügung nur in diesem Punkt anfechten. Demgegenüber ist er nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit das Strafverfahren bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung an den Fahrzeugen der Privatkläger (VW Polo mit dem Kennzeichen I.________, Mercedes Benz S350d mit dem Kennzeichen J.________ und Mercedes Benz CLS mit dem Kennzeichen K.________) eingestellt wurde. Diesbezüglich ist die Einstellung – vorbehältlich neuer Be- weismittel oder Tatsachen – endgültig (Art. 323 Abs. 1 StPO). 1.2 Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich laut der Darstellung in der Strafan- zeige um den schwarzen Skoda Superb mit dem Kennzeichen H.________. In der mit der Strafanzeige eingereichten Filmaufnahme vom 9. März 2022 ist zu sehen, wie sich die Be- schuldigte zwischen ihrem Fahrzeug und einem hellen Personenwagen bewegt. Dabei kann es sich – entgegen der Darstellung in der Strafanzeige – von vornherein nicht um das Fahr- zeug des Beschwerdeführers handeln, sondern vielmehr einzig um den grauen VW Polo mit dem Kennzeichen I.________, der gemäss der Strafanzeige am 9. März 2022 beschädigt wurde. Dieses Fahrzeug gehört laut der Strafanzeige den Eltern des Beschwerdeführers. Im Fahrzeugausweis ist als Halter dieses Personenwagens das Einzelunternehmen
Seite 5/8 O.________, eingetragen, dessen Inhaber gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug der Privatkläger 1 ist (act. 5). Diesbezüglich ist das Strafverfahren aber formell rechtskräftig eingestellt. 1.3 Zu prüfen bleibt danach nur, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat. 2. Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung unter Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 zum Schluss, dass die zwischen September 2020 und März 2022 begangenen rund 15 Sachbeschädigungen aufgrund des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs keine tatbestandliche Handlungseinheit bilden, weshalb nur diejenigen Delikte verfolgt werden können, die innerhalb von drei Monaten vor dem mit der Strafanzeige vom 5. April 2022 ge- stellten Strafantrag verübt wurden. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. 3. Der Beschuldigten wird in der Strafanzeige vom 5. April 2022 vorgeworfen, den Personen- wagen des Beschwerdeführers von Oktober 2020 bis Februar 2022 rund zweimal beschädigt zu haben. Die 3-monatige Strafantragsfrist für die im Oktober 2020 begangene Sachbeschä- digung war am 5. April 2022 längst abgelaufen. Eine strafrechtliche Verfolgung kommt daher einzig für die Sachbeschädigung vom Februar 2022 in Frage sowie für diejenige vom 30. Au- gust 2022, für die ebenfalls ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vorliegt (Vi act. 8/1). 4. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen Folgendes fest: 4.1 Die Beschuldigte bestreite entschieden, die Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Pri- vatkläger beschädigt zu haben. Das Gegenteil könne nicht bewiesen werden, zumal keine objektiven Anhaltspunkte bzw. Beweise vorlägen, welche den Schluss zuliessen, dass die Beschuldigte für die Schäden an den fraglichen Fahrzeugen verantwortlich sei. Insbesondere sei anzumerken, dass es dafür keine Zeugen gebe und dass der Abstellplatz, an welchem die Sachbeschädigungen jeweils stattgefunden hätten, öffentlich zugänglich sei und damit von jedermann betreten werden könne. 4.2 Ferner lasse sich auf der mit der Strafanzeige eingereichten Videoaufnahme kein strafrecht- lich relevantes Verhalten erkennen. Eindeutig erkennbar sei lediglich, dass die Beschuldigte zwischen den beiden Fahrzeugen zum Garagentor ihrer Einstellhalle gehe, wobei sie sich kurz vorbeuge. Weiteres lasse sich aufgrund der offen gelassenen schwarzen Fahrertüre des Personenwagens N.________ und den generell dunklen Lichtverhältnissen nur mutmassen. Insbesondere könne der Interpretation des Anzeigeerstatters (recte: der Zuger Polizei [Vi act. 1/61 und 1/63]), wonach die Beschuldigte ihren Arm in Richtung des anderen Fahr- zeugs ausstrecke, um es mit einem Gegenstand zu zerkratzen, nicht gefolgt werden. Darü- ber hinaus wackle die Aufnahme genau in jenem Moment, als das kurze, kratzähnliche Geräusch hörbar werde, welches sich aufgrund anderer Umgebungsgeräusche und des Ge- raschels ohnehin nicht klar zuordnen lasse.
Seite 6/8 4.3 Schliesslich hätten auf dem Garagenschlüssel der Beschuldigten, der anlässlich des letzten gemeldeten Vorfalls vom 30. August 2022 umgehend von der Zuger Polizei überprüft worden sei, keine Rückstände festgestellt werden können, welche mit den Vergleichsspuren des be- troffenen Fahrzeugs H.________ übereinstimmten. 5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor: 5.1 Es treffe nicht zu, dass die Beschuldigte die ihr gemachten Vorwürfe entschieden bestritten habe. Sie habe denn auch ausgesagt, nicht bewusst einen Kratzer gemacht zu haben, was sie erst auf Anfrage hin wieder relativiert und danach abgestritten habe. Entscheidend sei je- doch, dass die Beschuldigte nicht nur bestätigt habe, dass es sich im Video um ihre Person handle. Vielmehr habe sie auch bestätigt, dass sie es nicht gewünscht habe, dass neben ih- rer Garageneinfahrt parkiert werde, obwohl dies die zuständige Verwaltung erlaubt habe, was die Beschuldigte nicht einmal gewusst habe. Somit sei auch ihr Beweggrund bzw. ihr Motiv erstellt, weshalb sie jeweils die neben ihrer Garageneinfahrt ihrer Ansicht nach falsch parkierten Fahrzeuge dafür mutmasslich von sich aus mit Kratzern "bestraft" habe. 5.2 Auch gestützt auf den Umstand, dass immer diejenige Fahrzeugseite beschädigt worden sei, die an den Vorplatz der Garage der Beschuldigten gegrenzt habe, könne davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte und keine andere Täterschaft die Fahrzeuge des Be- schwerdeführers und der Privatkläger mit einem Gegenstand wiederholt zerkratzt habe, wie es im Video (teilweise) ersichtlich und akustisch sogar hörbar sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Abstellplatz, auf welchem die Sachbeschädigungen jeweils statt- gefunden hätten, öffentlich zugänglich sei und von jedermann betreten werden könne. 5.3 Seit der letzten Sachbeschädigung am 30. August 2022 habe es dort bis dato keine Beschä- digungen mehr an den Fahrzeugen des Beschwerdeführers und der Privatkläger gegeben, weshalb es die Beschuldigte gewesen sein müsse, da sie am 30. August 2022 (recte:
31. August 2022) erfahren habe, dass der Beschwerdeführer und die Zuger Polizei ihr beina- he auf die Schliche gekommen seien. Es lägen damit durchaus gewichtige Indizien und An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte die Sachbeschädigungen begangen habe. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 7. An der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 antwortete die Beschuldigte auf die Frage, ob sie etwas mit den Sachbeschädigungen an den Fahrzeugen des Beschwerde- führers und den Privatklägern zu tun habe, mit "Nein" (Vi act. 2/2 Ziff. 9). Nachdem die Film- aufnahme des Beschwerdeführers abgespielt wurde, hielt die Beschuldigte auf die Frage, wie
Seite 7/8 sie die im Video ersichtliche Situation einschätze fest: "Ich bin nach Hause gekommen und ein- und ausgestiegen. Ich habe aber nicht bewusst einen Kratzer gemacht." Auf die Frage, ob dies unbewusst geschehen sein könnte, antwortete die Beschuldigte mit "Nein." Zudem verneinte sie die Frage, ob sie die Fahrzeuge mit den Kennzeichen I.________, J.________, H.________ und K.________ zerkratzt habe (Vi act. 2/3 f. Ziff. 25-30). Die Beschuldigte be- stritt damit die ihr vorgeworfenen Sachbeschädigungen klar. Objektive Beweismittel für die Täterschaft der Beschuldigten fehlen. Wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, gibt es kei- ne Zeugen und ein Abgleich der dunklen Farbanhaftung auf dem Garagenschlüssel der Be- schuldigten mit dem Material des schwarzen Personenwagens H.________ verlief negativ. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist sodann auf der mit der Strafanzeige einge- reichten Filmaufnahme sowie auf der aufgehellten Version der Zuger Polizei nicht erkennbar, dass die Beschuldigte den grauen VW-Polo mit dem Kennzeichen I.________ mit einem Ge- genstand zerkratzt hat. Zu sehen ist lediglich, dass die Beschuldigte die bereits offen ste- hende Fahrertüre des rückwärts parkierten Personenwagens N.________ weiter aufstösst, sich danach hinter der offenen Fahrertüre leicht zum hellen, vorwärts parkierten Fahrzeug vorbeugt und anschliessend nach hinten in Richtung Garagentor geht. Zwar ist in diesem Moment neben anderen Geräuschen ein kurzes, kratzähnliches Geräusch wahrnehmbar. In- des ist die Aufnahme verwackelt und die Kamera zieht nach unten, so dass die Szene nicht deutlich wahrnehmbar ist. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die Beschuldigte habe die Sachbeschädigungen an seinem neben ihrer Garageneinfahrt abgestellten Fahr- zeug sowie an den Fahrzeugen der Privatkläger begangen, weil sie es nicht gewünscht ha- be, dass dort parkiert werde, ist spekulativ. Dasselbe gilt für seine Behauptung, als Täterin komme nur die Beschuldigte in Frage, weil die Sachbeschädigungen aufgehört hätten, nach- dem die polizeilichen Durchsuchungen in deren Räumlichkeiten und ihrem Fahrzeug stattge- funden hätten. Ebenso wenig kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei immer diejenige Fahrzeugseite beschädigt worden, die an den Vorplatz der Garage der Be- schuldigten gegrenzt habe, einzig auf die Beschuldigte als Täterin geschlossen werden. Der Abstellplatz ist unbestrittenermassen öffentlich zugänglich, was eine Eingrenzung der Täter- schaft erheblich erschwert. Bei dieser Beweislage ist somit eine Verurteilung der Beschuldig- ten nicht wahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen mehrfa- cher Sachbeschädigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat. 8. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn vor der Verfahrenseinstellung nicht an- gehört habe. Der Beschwerdeführer und die Privatkläger konnten ihren Standpunkt im Straf- verfahren darlegen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern seine Einvernahme etwas am Bewei- sergebnis zu verändern vermöchte. Insbesondere ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer, wie er ausführt, nähere Ausführungen zu den Beschädigungen der Fahrzeuge machen kann, nachdem kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte besteht. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: