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BS 2023 60

Zug OG · 2023-08-31 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2022 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Zwangs- massnahmengericht, vom 13. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernommen. Die am

13. Mai 2022 angeordnete Untersuchungshaft wurde in der Folge vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Zug mehrfach verlängert. 2. Am 27. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlung mit einem Kind, versuchter sexuel- ler Handlung mit einem Kind und mehrfacher Pornografie u.a. gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB. 3. Mit Gesuch ebenfalls vom 27. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Diesen Antrag hiess das Zwangs- massnahmengericht mit Verfügung vom 13. Mai 2023 gut und versetzte den Beschwerdefüh- rer einstweilen bis längstens am 27. Juli 2023 in Sicherheitshaft. 4. An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 13. Juli 2023 stellte der Beschwerdefüh- rer den Antrag, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wies das Strafgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und versetzte diesen einstweilen bis längstens am 14. Oktober 2023 in Sicherheitshaft (Verfahren SG 2023 15). 5. Ebenfalls am 14. Juli 2023 fällte das Strafgericht ein Sachurteil. Es sprach den Beschwerde- führer der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der ver- suchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozes- sualen Haft von 430 Tagen. Darüber hinaus ordnete es gegen den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. 6. Am 24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Strafgerichts vom

14. Juli 2023 betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft Beschwerde bei der I. Beschwer- deabteilung des Obergerichts ein mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss SG 2023 15 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Es sei festzustellen, dass Art. 3 EMRK verletzt wurde, indem der Beschwerdeführer zu Unrecht 295 Tage in Einzelhaft gehalten wurde.

Seite 3/8 5. Vorliegende Beschwerde sei mit der Beschwerde BS 2023 57 zu vereinen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Das Strafgericht verzichtete am 8. August 2023 auf eine Vernehmlassung. 8. Mit Eingabe vom 12. August 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch einmal vernehmen. 9. Am 16. August 2023 versandte das Strafgericht das schriftlich begründete Urteil in der Sache an die Beteiligten. 10. Am 22. August 2023 wurden die Vollzugsberichte der Strafanstalt Zug vom 4. Februar 2023 und vom 10. Juli 2023 beigezogen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt vorab, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerde- verfahren BS 2023 57 zu vereinigen. Für eine solche Vereinigung besteht jedoch kein Raum mehr, nachdem die I. Beschwerdeabteilung mit Beschluss vom 22. August 2023 das Verfah- ren BS 2023 57 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Im Übrigen stellten sich in den beiden Verfahren völlig unterschiedliche Rechtsfragen, was einer Vereinigung der Ver- fahren ebenfalls entgegengestanden hätte.

E. 2 Gegen Haftanordnungen des erstinstanzlichen Gerichts gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig, da es sich nicht um einen verfahrenslei- tenden Entscheid handelt (Urteile des Bundesgerichts 1B_381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.2 und 1B_165/2017 vom 19. Mai 2017 E. 2.1).

E. 3 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicher- heitshaft zu versetzen oder zu behalten ist. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist möglich zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsver- fahren (Art. 231 Abs. 1 StPO). Der verurteilten Person ist im Hinblick auf die in Aussicht ge- nommene Inhaftierung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Sicherheitshaft muss befristet werden (Forster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 231 StPO N 3 m.H.).

E. 4 Sicherheitshaft darf nur angeordnet werden, falls ausreichende strafprozessuale Haftgründe bestehen. Namentlich müssen der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund gegeben sein. Als besonderer Haftgrund kommt vorliegend insbe- sondere Wiederholungsgefahr in Betracht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte bzw. erstinstanzlich verurteilte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

Seite 4/8

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 14. Juli 2023 der sexuellen Hand- lung mit einem Kind und weiterer Verbrechen und Vergehen schuldig gesprochen. Der all- gemeine Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist damit gegeben, auch wenn sich der Be- schwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein weiteres Mal auf den Standpunkt stellt, dass di- verse gegen ihn erhobene Beweismittel unverwertbar seien. Das Strafgericht hielt indes fest, dass es den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als in wesentlichen Teilen als erstellt erach- te und mit Ausnahme der Einvernahme von B.________ das gesamte Beweisergebnis ver- wertbar sei. Zu prüfen ist nachfolgend, ob auch der besondere Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr erfüllt ist.

E. 4.2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsge- fahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müs- sen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Unter- suchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (BGE 143 IV

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons F.________ vom

29. April 2019 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Porno- grafie sowie Begünstigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Behandlung, verurteilt (Vi act. 1/5/1 ff). Das Vor- tatenerfordernis ist damit erfüllt.

E. 4.2.2 Sodann besteht die Gefahr von weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Straftaten im Bereich der Kinderpornografie, nachdem das Strafgericht den Beschwerdeführer wegen einer sog. "Hands-on-Tat" und einem Versuch dazu schuldig sprach und der Beschwerdefüh- rer die von ihm konsumierten kinderpornografischen Erzeugnisse auch Minderjährigen ge- zeigt hatte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die ungestörte sexuelle Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von schweren Delikten gegen die Darstellerinnen und Darsteller. Der Konsum von Kinderpornografie trägt daher mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Es han- delt sich deshalb um ein schweres Delikt, das die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3). Die Voraussetzung ei- ner erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit ebenfalls gegeben.

E. 4.2.3 Das Strafgericht ging schliesslich zu Recht auch von einer ungünstigen Rückfallprognose beim Beschwerdeführer aus: Im psychiatrischen Gutachten vom tt.mm. 2021 verwies der Gutachter auf die diagnostizierte Pädophilie sowie die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen des Beschwerdeführers und stufte die Rückfallgefahr sowohl für erneu- te sexuelle Handlungen mit Kindern als auch für Kinderpornografie als hoch ein. Der Be- schwerdeführer habe kein Konzept, wie er seine Pädophilie im Legalbereich leben könne, und blocke deliktpräventive Behandlungen ab. Hinsichtlich der diagnostizierten Pädophilie bestehe eine unzureichende Störungseinsicht und ein eingeschränktes Problembewusstsein. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine deutliche Tendenz zu Bagatellisierungen. Der Kon- trollbedarf sei hoch und die weitere Behandlung solle in geschützten Rahmen stattfinden (Vi act. 3/1/23 ff.). Das Strafgericht erachtete das Gutachten als hinreichend schlüssig und die daraus ergebenden Schlussfolgerungen hinreichend nachvollziehbar und im Einklang mit der weiteren Aktenlage stehend. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in ausführlicher Weise argumentiert, weshalb seines Erachtens das Gutachten vom tt.mm. 2021 entgegen der Auffassung des Strafgerichts unverwertbar sein soll (Beschwerde Ziff. 21 ff.), ist Folgendes festzuhalten: Im Haftprüfungsverfahren ist grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts

Seite 6/8 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Es muss sich jedoch um ein aktuelles Gutach- ten handeln; haben sich die Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens verändert, sind neue Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Solche Einwendungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht erhoben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang viel- mehr, dass der Gutachter bereits ohne die vom Strafgericht beurteilten neu hinzugekomme- nen Vorwürfe von einer hohen Rückfallgefahr sowohl für sexuelle Handlungen mit Kindern als auch für Kinderpornografie ausging, so dass sich die Verhältnisse jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführer verändert haben. Das Strafgericht hat dem Beschwerdefüh- rer damit zu Recht eine schlechte Legalprognose attestiert und das Vorliegen von Wiederho- lungsgefahr bejaht.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstel- le von Sicherheitshaft.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer zählt lediglich beispielhaft zwei mögliche Ersatzmassnahmen (Rayon- verbot für Schwimmbäder, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen seines Internetver- kehrs) auf. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde in diesem Punkt hinreichend begründet ist, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Wiederholungsgefahr bannen könnten. Dies gilt insbesondere für das beantragte Rayonverbot, zumal sog. "Hands-on-Taten", für welche der Beschwerdefüh- rer bereits mehrfach verurteilt wurde, auch ausserhalb von Schwimmbädern begangen wer- den können. 5. Des Weiteren kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die bisherige Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gerückt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt insbesondere vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist sodann bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglich- keit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile rund 15 Mo- nate in Haft, womit die Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der erstinstanzlich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe von 23 Monaten gerückt ist. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 3 EMRK geltend, er befinde sich seit knapp 300 Tagen rechtswidrig in Einzelhaft. 6.1 Gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO werden die Beschwerdemöglichkeiten von in Untersuchungs- haft befindlichen Personen von den Kantonen geregelt (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO). Gemäss § 115 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Justizverordnung des Kantons Zug (JVV) betreibt das Amt für Justizvollzug (mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug) die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen u.a. Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde über- tragen sind, und die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (lit. a und b). Gesuche im Zusammen- hang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen, aber wohl auch von Untersuchungshaft, sind da-

Seite 7/8 her grundsätzlich an das VBD zu richten und in diesem Zusammenhang ergangene Verfü- gungen könnten in der Folge gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausnahmen können sich bei der akzessorischen Prüfung der Haftbedingungen in einem Haftprüfungsverfahren ergeben oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechts- wegs erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide, so BGE 139 IV 41, sowie Forster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014 Art. 220 StPO N 7 und Fn. 37). 6.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist unbegründet. Im Vollzugsbericht der Strafanstalt G.________ vom 4. Februar 2023 wurde zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen regelmässigen Zugang/Kontakt zu anderen Mitinsassen habe. Auch der Vollzugsbericht vom 10. Juli 2023 führt aus, dass der Beschwerdeführer zu anderen Inhaf- tierten keinen Kontakt habe. Dass er je einmal gewünscht oder verlangt hat, mit anderen In- haftierten einen Kontakt zu pflegen, wird jedoch im Bericht nicht erwähnt und macht der Be- schwerdeführer auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen angeboten, einmal in der Woche an der Bildung im Strafvollzug teilzunehmen oder eine auf seine Be- dürfnisse zugeschnittene Unterrichtseinheit zu erhalten, was er beides ablehnte. Des Weite- ren hat der die Möglichkeit, dreimal pro Woche den Fitnessraum zu benützen (vgl. act. 7/1- 2). Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in einem Satz nach mehr als 300 Tagen Untersuchungshaft rechtswidrige Haft geltend macht, so erscheint dieser Vorwurf konstruiert. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strafgericht wegen des dringenden Tatver- dachts und der Wiederholungsgefahr das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss

E. 9 E. 2.3.1). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, je- doch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten be- gangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die je- doch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Erweisen sich die Risiken als untrag- bar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis al- lerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten ei- nem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; je m.H.). Die Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) muss ungünstig sein. Massgebliche Kriterien sind insoweit nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delik- te. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die per- sönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechen- barkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses eben- falls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicher- heit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je

Seite 5/8 schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsge- fahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. m.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Seite 8/8
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug (SG 2013 15) - Rechtsanwalt E.________ (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 60 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sicherheitshaft

Seite 2/8 Sachverhalt 1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2022 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Zwangs- massnahmengericht, vom 13. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernommen. Die am

13. Mai 2022 angeordnete Untersuchungshaft wurde in der Folge vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Zug mehrfach verlängert. 2. Am 27. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlung mit einem Kind, versuchter sexuel- ler Handlung mit einem Kind und mehrfacher Pornografie u.a. gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB. 3. Mit Gesuch ebenfalls vom 27. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Diesen Antrag hiess das Zwangs- massnahmengericht mit Verfügung vom 13. Mai 2023 gut und versetzte den Beschwerdefüh- rer einstweilen bis längstens am 27. Juli 2023 in Sicherheitshaft. 4. An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 13. Juli 2023 stellte der Beschwerdefüh- rer den Antrag, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wies das Strafgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und versetzte diesen einstweilen bis längstens am 14. Oktober 2023 in Sicherheitshaft (Verfahren SG 2023 15). 5. Ebenfalls am 14. Juli 2023 fällte das Strafgericht ein Sachurteil. Es sprach den Beschwerde- führer der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der ver- suchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozes- sualen Haft von 430 Tagen. Darüber hinaus ordnete es gegen den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. 6. Am 24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Strafgerichts vom

14. Juli 2023 betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft Beschwerde bei der I. Beschwer- deabteilung des Obergerichts ein mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss SG 2023 15 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Es sei festzustellen, dass Art. 3 EMRK verletzt wurde, indem der Beschwerdeführer zu Unrecht 295 Tage in Einzelhaft gehalten wurde.

Seite 3/8 5. Vorliegende Beschwerde sei mit der Beschwerde BS 2023 57 zu vereinen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Das Strafgericht verzichtete am 8. August 2023 auf eine Vernehmlassung. 8. Mit Eingabe vom 12. August 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch einmal vernehmen. 9. Am 16. August 2023 versandte das Strafgericht das schriftlich begründete Urteil in der Sache an die Beteiligten. 10. Am 22. August 2023 wurden die Vollzugsberichte der Strafanstalt Zug vom 4. Februar 2023 und vom 10. Juli 2023 beigezogen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt vorab, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerde- verfahren BS 2023 57 zu vereinigen. Für eine solche Vereinigung besteht jedoch kein Raum mehr, nachdem die I. Beschwerdeabteilung mit Beschluss vom 22. August 2023 das Verfah- ren BS 2023 57 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Im Übrigen stellten sich in den beiden Verfahren völlig unterschiedliche Rechtsfragen, was einer Vereinigung der Ver- fahren ebenfalls entgegengestanden hätte. 2. Gegen Haftanordnungen des erstinstanzlichen Gerichts gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig, da es sich nicht um einen verfahrenslei- tenden Entscheid handelt (Urteile des Bundesgerichts 1B_381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.2 und 1B_165/2017 vom 19. Mai 2017 E. 2.1). 3. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicher- heitshaft zu versetzen oder zu behalten ist. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist möglich zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsver- fahren (Art. 231 Abs. 1 StPO). Der verurteilten Person ist im Hinblick auf die in Aussicht ge- nommene Inhaftierung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Sicherheitshaft muss befristet werden (Forster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 231 StPO N 3 m.H.). 4. Sicherheitshaft darf nur angeordnet werden, falls ausreichende strafprozessuale Haftgründe bestehen. Namentlich müssen der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund gegeben sein. Als besonderer Haftgrund kommt vorliegend insbe- sondere Wiederholungsgefahr in Betracht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte bzw. erstinstanzlich verurteilte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

Seite 4/8 4.1 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 14. Juli 2023 der sexuellen Hand- lung mit einem Kind und weiterer Verbrechen und Vergehen schuldig gesprochen. Der all- gemeine Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist damit gegeben, auch wenn sich der Be- schwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein weiteres Mal auf den Standpunkt stellt, dass di- verse gegen ihn erhobene Beweismittel unverwertbar seien. Das Strafgericht hielt indes fest, dass es den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als in wesentlichen Teilen als erstellt erach- te und mit Ausnahme der Einvernahme von B.________ das gesamte Beweisergebnis ver- wertbar sei. Zu prüfen ist nachfolgend, ob auch der besondere Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr erfüllt ist. 4.2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsge- fahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müs- sen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Unter- suchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, je- doch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten be- gangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die je- doch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Erweisen sich die Risiken als untrag- bar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis al- lerdings abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten ei- nem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; je m.H.). Die Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) muss ungünstig sein. Massgebliche Kriterien sind insoweit nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delik- te. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die per- sönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechen- barkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses eben- falls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicher- heit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je

Seite 5/8 schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsge- fahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. m.H.). 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons F.________ vom

29. April 2019 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Porno- grafie sowie Begünstigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Behandlung, verurteilt (Vi act. 1/5/1 ff). Das Vor- tatenerfordernis ist damit erfüllt. 4.2.2 Sodann besteht die Gefahr von weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Straftaten im Bereich der Kinderpornografie, nachdem das Strafgericht den Beschwerdeführer wegen einer sog. "Hands-on-Tat" und einem Versuch dazu schuldig sprach und der Beschwerdefüh- rer die von ihm konsumierten kinderpornografischen Erzeugnisse auch Minderjährigen ge- zeigt hatte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die ungestörte sexuelle Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von schweren Delikten gegen die Darstellerinnen und Darsteller. Der Konsum von Kinderpornografie trägt daher mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Es han- delt sich deshalb um ein schweres Delikt, das die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3). Die Voraussetzung ei- ner erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit ebenfalls gegeben. 4.2.3 Das Strafgericht ging schliesslich zu Recht auch von einer ungünstigen Rückfallprognose beim Beschwerdeführer aus: Im psychiatrischen Gutachten vom tt.mm. 2021 verwies der Gutachter auf die diagnostizierte Pädophilie sowie die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen des Beschwerdeführers und stufte die Rückfallgefahr sowohl für erneu- te sexuelle Handlungen mit Kindern als auch für Kinderpornografie als hoch ein. Der Be- schwerdeführer habe kein Konzept, wie er seine Pädophilie im Legalbereich leben könne, und blocke deliktpräventive Behandlungen ab. Hinsichtlich der diagnostizierten Pädophilie bestehe eine unzureichende Störungseinsicht und ein eingeschränktes Problembewusstsein. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine deutliche Tendenz zu Bagatellisierungen. Der Kon- trollbedarf sei hoch und die weitere Behandlung solle in geschützten Rahmen stattfinden (Vi act. 3/1/23 ff.). Das Strafgericht erachtete das Gutachten als hinreichend schlüssig und die daraus ergebenden Schlussfolgerungen hinreichend nachvollziehbar und im Einklang mit der weiteren Aktenlage stehend. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in ausführlicher Weise argumentiert, weshalb seines Erachtens das Gutachten vom tt.mm. 2021 entgegen der Auffassung des Strafgerichts unverwertbar sein soll (Beschwerde Ziff. 21 ff.), ist Folgendes festzuhalten: Im Haftprüfungsverfahren ist grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts

Seite 6/8 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Es muss sich jedoch um ein aktuelles Gutach- ten handeln; haben sich die Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens verändert, sind neue Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Solche Einwendungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht erhoben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang viel- mehr, dass der Gutachter bereits ohne die vom Strafgericht beurteilten neu hinzugekomme- nen Vorwürfe von einer hohen Rückfallgefahr sowohl für sexuelle Handlungen mit Kindern als auch für Kinderpornografie ausging, so dass sich die Verhältnisse jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführer verändert haben. Das Strafgericht hat dem Beschwerdefüh- rer damit zu Recht eine schlechte Legalprognose attestiert und das Vorliegen von Wiederho- lungsgefahr bejaht. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstel- le von Sicherheitshaft. 4.3.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer zählt lediglich beispielhaft zwei mögliche Ersatzmassnahmen (Rayon- verbot für Schwimmbäder, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen seines Internetver- kehrs) auf. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde in diesem Punkt hinreichend begründet ist, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Wiederholungsgefahr bannen könnten. Dies gilt insbesondere für das beantragte Rayonverbot, zumal sog. "Hands-on-Taten", für welche der Beschwerdefüh- rer bereits mehrfach verurteilt wurde, auch ausserhalb von Schwimmbädern begangen wer- den können. 5. Des Weiteren kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die bisherige Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gerückt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt insbesondere vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist sodann bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglich- keit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile rund 15 Mo- nate in Haft, womit die Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der erstinstanzlich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe von 23 Monaten gerückt ist. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 3 EMRK geltend, er befinde sich seit knapp 300 Tagen rechtswidrig in Einzelhaft. 6.1 Gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO werden die Beschwerdemöglichkeiten von in Untersuchungs- haft befindlichen Personen von den Kantonen geregelt (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO). Gemäss § 115 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Justizverordnung des Kantons Zug (JVV) betreibt das Amt für Justizvollzug (mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug) die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen u.a. Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde über- tragen sind, und die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (lit. a und b). Gesuche im Zusammen- hang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen, aber wohl auch von Untersuchungshaft, sind da-

Seite 7/8 her grundsätzlich an das VBD zu richten und in diesem Zusammenhang ergangene Verfü- gungen könnten in der Folge gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausnahmen können sich bei der akzessorischen Prüfung der Haftbedingungen in einem Haftprüfungsverfahren ergeben oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechts- wegs erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide, so BGE 139 IV 41, sowie Forster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014 Art. 220 StPO N 7 und Fn. 37). 6.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist unbegründet. Im Vollzugsbericht der Strafanstalt G.________ vom 4. Februar 2023 wurde zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen regelmässigen Zugang/Kontakt zu anderen Mitinsassen habe. Auch der Vollzugsbericht vom 10. Juli 2023 führt aus, dass der Beschwerdeführer zu anderen Inhaf- tierten keinen Kontakt habe. Dass er je einmal gewünscht oder verlangt hat, mit anderen In- haftierten einen Kontakt zu pflegen, wird jedoch im Bericht nicht erwähnt und macht der Be- schwerdeführer auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen angeboten, einmal in der Woche an der Bildung im Strafvollzug teilzunehmen oder eine auf seine Be- dürfnisse zugeschnittene Unterrichtseinheit zu erhalten, was er beides ablehnte. Des Weite- ren hat der die Möglichkeit, dreimal pro Woche den Fitnessraum zu benützen (vgl. act. 7/1- 2). Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in einem Satz nach mehr als 300 Tagen Untersuchungshaft rechtswidrige Haft geltend macht, so erscheint dieser Vorwurf konstruiert. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strafgericht wegen des dringenden Tatver- dachts und der Wiederholungsgefahr das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 8/8 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug (SG 2013 15) - Rechtsanwalt E.________ (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: