I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 2. August 2022 erstatteten B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die C._____ AG (vertreten durch den Beschwerdeführer als deren einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer) bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeigen gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen "Präsentierung falscher Dokumente zum Prozessbetrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB". Gemäss Strafanzeige soll die Beschuldigte als Aktionärin und Verwaltungsrätin der A.________ AG zusammen mit einem weiteren Verwal- tungsrat, G.________, zu Unrecht den Konkurs dieser Gesellschaft erwirkt haben, indem sie dem Konkursgericht einen falschen Rangrücktritt vom 17. September 2013 und ein falsch beurkundetes Verwaltungsratsprotokoll vom 18. Oktober 2013 eingereicht habe. 2. Nach einem Gerichtsstandsaustausch mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Oberstaatsanwaltschaft Zürich übernahm die Staatsanwaltschaft Zug am 10. Januar 2023 die Strafuntersuchung (Vi act. 2/9). 3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zug die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Betrug und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. 4. Am 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht Zug ein (nicht unter- zeichnetes) Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft und das ganze Ober- gericht des Kantons Zug ein. Darin stellte er den Antrag, dass in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht in der Sache entscheide. Nach entsprechender Auffor- derung des Abteilungspräsidenten reichte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 das- selbe Gesuch unterzeichnet und neu datiert nochmals ein. 5. Am 20. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer verlangt vorab den Ausstand des gesamten Obergerichts Zug, da er dieses in der vorliegenden Angelegenheit als befangen erachtet. Er begründet diesen Antrag zusammengefasst wie folgt: Die Parteien hätten Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unabhängi- ges Gericht. Dabei sei besonders wichtig, dass die Urteilenden keine eigenen Interessen hät- ten, welche mit dem Entscheid gefördert oder beeinträchtigt werden könnten. Vorliegend ha- be der Kantons Zug ein eigenes Interesse im Strafverfahren, da der damalige Konkursrichter H.________, welcher den Konkurs über der A.________ AG eröffnet habe, für den Kanton Zug gearbeitet habe. Im Falle eines gutheissenden Entscheids hafte deshalb der Kanton Zug für den dadurch entstandenen Schaden. Daher sei klar, dass der Kanton Zug nicht unpartei- isch sei und somit einen möglichst günstigen Entscheid für sich selbst fälle. Der Gesuchstel- ler als Betroffener empfinde den Kanton Zug somit weder als fair noch als wirklich neutral. Er
Seite 3/7 beantrage deshalb, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht in der be- treffenden Sache entscheide, um ein faires, unparteiisches und unvoreingenommenes Ver- fahren zu garantieren.
E. 1.1 Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsersuchen hat sich gegen individuelle Personen zu rich- ten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten, bzw. auf- zuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.2). Ist das gesamte Gericht eines Kantons von einem Ausstandsersuchen betroffen, entscheidet darüber das Bundesstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung gilt diese Zuständigkeitsregelung indessen nicht absolut. Offensichtlich missbräuchliche, unbe- gründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahm- legung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).
E. 1.2 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch pauschal gegen das gesamte Obergericht, ohne dass er darlegt, weshalb jede einzelne Person befangen sein sollte. Auf das Ausstandsgesuch ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
E. 1.3 Doch selbst wenn aus der Begründung des Beschwerdeführers abgeleitet würde, die geltend gemachte Befangenheit beträfe sämtliche Personen des Obergerichts, wäre das Ausstands- gesuch abzuweisen, da dieses offensichtlich unbegründet ist.
E. 1.3.1 Das Strafverfahren gegen den ehemaligen Konkursrichter H.________ wurde bereits rechts- kräftig nicht an die Hand genommen (vgl. Beschluss des Obergerichts BS 2022 94-95 vom
28. November 2022). Die vorliegende Strafuntersuchung betrifft einzig eine allfällige Straf- barkeit der Beschuldigten, welche nicht als Behördenmitglied des Kantons Zug gehandelt haben soll. Zudem würde der Ausgang der Strafverfahren selbst bei einer Verurteilung keine Haftung des Kantons Zug wahrscheinlich machen, da neben einem Fehlverhalten eines Be- amten noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein und Verwirkungsfristen eingehalten werden müssten. Der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat somit keine Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer behauptete Haftung des Kantons Zug.
E. 1.3.2 Ohnehin haben die Mitglieder des Obergerichts Zug kein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens i.S.v. Art. 56 lit. a StPO, da sie von einer Haftung des Kantons Zug gar nicht persönlich betroffen wären. Das Schweizer Rechtssystem geht sogar davon aus, dass Richter und Richterinnen genügend unabhängig sind, um die Haftung desjenigen Kantons zu beurteilen, in welchem sie amten (vgl. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11]). Allein eine mög- liche Haftung des Kantons Zug bewirkt deshalb nicht, dass bei objektiver Betrachtung eine Befangenheit der Mitglieder sämtlicher Gerichte des Kantons Zug angenommen werden müsste.
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E. 1.4 Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist somit offensichtlich unbegründet. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ist klarerweise nicht befangen und kann deshalb auch über den Ausstand der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung entscheiden.
E. 2 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft Zug sei vorliegend ebenfalls befangen und hätte die Strafuntersuchung deshalb nicht übernehmen dürfen. Als Begründung führt der Beschwerdeführer dieselben Umstände an wie beim Ausstandsge- such gegen das Obergericht. Zusammengefasst bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der möglichen Haftung des Kantons Zug ein persönliches Interesse im Sinne von Art. 56 lit. a StPO am Ausgang der Strafuntersuchung, weshalb die Übernahme sowie die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung unzulässig seien. Da die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bereits einen Tag nach der Übernahme, am 11. Januar 2023, nicht an die Hand genommen habe, habe er die Übernahme nicht separat anfechten können.
E. 2.1 Die Übernahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft kann nur durch eine Partei des Verfahrens angefochten werden (Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 41 StPO N 1). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht Partei des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigte (s. nachfolgende E. 3), weshalb er nicht zur Anfechtung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zug legitimiert ist.
E. 2.2 Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch ohne unmittelbare Betroffenheit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vergleichbar mit einer "Popularbeschwerde" zu stellen, besteht nicht (Kel- ler, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 StPO N 7; a.M.: Boog, Bas- ler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 1). Der Beschwerdeführer als nicht unmittelbar betroffene Drittperson kann somit den Ausstand der Staatsanwaltschaft Zug (bzw. die für die Staatsanwaltschaft Zug tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) nicht beantragen, weshalb auf sein Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre das Gesuch, wenn darauf einzutreten wäre, ohnehin abzuweisen, da die zuständige Staatsanwältin in der vor- liegenden Strafuntersuchung offenkundig nicht befangen ist. Wie vorne in E. 1.3.1 ausge- führt, sind die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet, da das vorliegende Strafverfahren keine Auswirkungen auf eine allfällige Haftung des Kan- tons Zug hätte. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was auf ein persönliches Inter- esse der Staatsanwältin am Ausgang des Strafverfahrens hindeuten würde.
E. 3 Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann zudem mangels Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
E. 3.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Be- schwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Par- tei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
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E. 3.1.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmit- telbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kom- mentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2).
E. 3.1.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermö- gensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.H.; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – di- rekt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4 und 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3) oder als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). Durch den Betrugstatbestand wird das Vermögen geschützt. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktien- gesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit unmittelbar geschädigt, sondern der Inhaber des Vermögens, d.h. die Aktienge- sellschaft selbst (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.3 und 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Die Geschädigtenstellung behält die juristische Person auch im Liquidationsstadium bei; zwar sind zur Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen in der Folge ausschliesslich die Kon- kursmasse und Konkursverwaltung berechtigt, doch bleibt im Schuldpunkt die Beschwerde- legitimation bei der konkursiten Aktiengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 33).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft legte in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung mit Ver- weis auf das Urteil des Obergerichts Zürich UE200322-O/U/MUL vom 20. April 2021 detail- liert dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatkläger und deshalb auch nicht zur Erhe- bung einer Beschwerde legitimiert sei. Zusammengefasst führte sie aus, der Beschwerdefüh- rer mache geltend, seine Lohnzahlungen seien nicht mehr erfüllbar, wobei es sich beim Ver- lust des Lohnes als Angestellter einer Aktiengesellschaft lediglich um eine mittelbare Schädi-
Seite 6/7 gung handle. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht selbst Aktionär der A.________ AG gewesen, sondern nur mittelbar über seine Gesellschaft C._____ AG. Angebliche Schäden des Beschwerdeführers aus seiner Aktionärsstellung wären somit ebenfalls nur mittelbare Schädigungen. Der Beschwerdeführer sei deshalb kein unmittelbar Geschädigter, weshalb er sich nicht als Privatkläger konstituieren und somit auch nicht Beschwerde erheben könne.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am Vermögen direkt geschädigt worden. So sei ein Aktionär oder Gläubiger direkt geschädigt, wenn der durch die Organe verursachte Scha- den unmittelbar in seinem Vermögen eintrete, wodurch die Gläubiger bzw. Aktionäre diesen unmittelbaren Schaden im Konkurs der Gesellschaft gelten machen könnten. Die C._____ AG habe einen Vermögensschaden erlitten, da ihre Vorzugsaktien im Nominalwert von CHF 50'000.00 zzgl. Dividenden und Zinsen wertlos geworden seien. Die Beschuldigte habe ge- gen eine allgemeine Schutznorm (Falschbeurkundung, Prozessbetrug) verstossen, weshalb ihr Verhalten widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR gewesen sei. Die C._____ AG habe somit einen unmittelbaren Schaden erlitten und die Voraussetzungen von Art. 41 OR seien erfüllt, weshalb die C._____ AG zur Beschwerde legitimiert sei. Der Beschwerdeführer habe zudem Anspruch auf Lohnzahlung im Umfang von CHF 1'099'665.25 aus Arbeitsvertrag, welcher durch den Konkurs der A.________ AG wert- los geworden sei. Als Inhaber und einziger Aktionär der C._____ AG und CEO der A.________ AG habe deshalb auch der Beschwerdeführer einen unmittelbaren Schaden durch den Konkursentscheid erlitten und sei deshalb zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.4 Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, die Beschuldigte habe einen Prozessbetrug mittels gefälschter Urkunden begangen und dadurch den Konkurs der A.________ AG her- beigeführt. Direkt Geschädigte der behaupteten Delikte ist somit die A.________ AG. Der Beschwerdeführer ist nicht selbst Aktionär der A.________ AG, sondern nur indirekt über die C._____ AG an dieser beteiligt. Eine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers durch die angeblichen Straftaten der Beschuldigten fällt deshalb unabhängig davon, ob in der vor- liegenden Konstellation eine direkte Schädigung der Aktionäre eingetreten war, ausser Be- tracht. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Arbeitnehmer zwar Gläubiger der A.________ AG. Sein allfälliger Schaden entstand jedoch aufgrund des Konkurses der A.________ AG und nicht direkt durch die angeblich strafbaren Handlungen der Beschuldig- ten. Auch als ehemaliger Arbeitnehmer ist der Beschwerdeführer somit nicht unmittelbar ge- schädigt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer auch nicht durch die angebliche Ur- kundenfälschung, welche zum Zweck des Prozessbetrugs erfolgt sein soll, unmittelbar ge- schädigt.
E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat somit zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht Ge- schädigter i.S.v. Art. 115 StPO und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2023 ist deshalb nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), Beschluss
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Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts Zug und die Staats- anwaltschaft Zug wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2023 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 6 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 24. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme und Ausstand
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 2. August 2022 erstatteten B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die C._____ AG (vertreten durch den Beschwerdeführer als deren einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer) bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeigen gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen "Präsentierung falscher Dokumente zum Prozessbetrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB". Gemäss Strafanzeige soll die Beschuldigte als Aktionärin und Verwaltungsrätin der A.________ AG zusammen mit einem weiteren Verwal- tungsrat, G.________, zu Unrecht den Konkurs dieser Gesellschaft erwirkt haben, indem sie dem Konkursgericht einen falschen Rangrücktritt vom 17. September 2013 und ein falsch beurkundetes Verwaltungsratsprotokoll vom 18. Oktober 2013 eingereicht habe. 2. Nach einem Gerichtsstandsaustausch mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Oberstaatsanwaltschaft Zürich übernahm die Staatsanwaltschaft Zug am 10. Januar 2023 die Strafuntersuchung (Vi act. 2/9). 3. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zug die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Betrug und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. 4. Am 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht Zug ein (nicht unter- zeichnetes) Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft und das ganze Ober- gericht des Kantons Zug ein. Darin stellte er den Antrag, dass in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht in der Sache entscheide. Nach entsprechender Auffor- derung des Abteilungspräsidenten reichte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 das- selbe Gesuch unterzeichnet und neu datiert nochmals ein. 5. Am 20. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer verlangt vorab den Ausstand des gesamten Obergerichts Zug, da er dieses in der vorliegenden Angelegenheit als befangen erachtet. Er begründet diesen Antrag zusammengefasst wie folgt: Die Parteien hätten Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unabhängi- ges Gericht. Dabei sei besonders wichtig, dass die Urteilenden keine eigenen Interessen hät- ten, welche mit dem Entscheid gefördert oder beeinträchtigt werden könnten. Vorliegend ha- be der Kantons Zug ein eigenes Interesse im Strafverfahren, da der damalige Konkursrichter H.________, welcher den Konkurs über der A.________ AG eröffnet habe, für den Kanton Zug gearbeitet habe. Im Falle eines gutheissenden Entscheids hafte deshalb der Kanton Zug für den dadurch entstandenen Schaden. Daher sei klar, dass der Kanton Zug nicht unpartei- isch sei und somit einen möglichst günstigen Entscheid für sich selbst fälle. Der Gesuchstel- ler als Betroffener empfinde den Kanton Zug somit weder als fair noch als wirklich neutral. Er
Seite 3/7 beantrage deshalb, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht in der be- treffenden Sache entscheide, um ein faires, unparteiisches und unvoreingenommenes Ver- fahren zu garantieren. 1.1 Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsersuchen hat sich gegen individuelle Personen zu rich- ten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten, bzw. auf- zuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.2). Ist das gesamte Gericht eines Kantons von einem Ausstandsersuchen betroffen, entscheidet darüber das Bundesstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung gilt diese Zuständigkeitsregelung indessen nicht absolut. Offensichtlich missbräuchliche, unbe- gründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahm- legung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2). 1.2 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch pauschal gegen das gesamte Obergericht, ohne dass er darlegt, weshalb jede einzelne Person befangen sein sollte. Auf das Ausstandsgesuch ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 1.3 Doch selbst wenn aus der Begründung des Beschwerdeführers abgeleitet würde, die geltend gemachte Befangenheit beträfe sämtliche Personen des Obergerichts, wäre das Ausstands- gesuch abzuweisen, da dieses offensichtlich unbegründet ist. 1.3.1 Das Strafverfahren gegen den ehemaligen Konkursrichter H.________ wurde bereits rechts- kräftig nicht an die Hand genommen (vgl. Beschluss des Obergerichts BS 2022 94-95 vom
28. November 2022). Die vorliegende Strafuntersuchung betrifft einzig eine allfällige Straf- barkeit der Beschuldigten, welche nicht als Behördenmitglied des Kantons Zug gehandelt haben soll. Zudem würde der Ausgang der Strafverfahren selbst bei einer Verurteilung keine Haftung des Kantons Zug wahrscheinlich machen, da neben einem Fehlverhalten eines Be- amten noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein und Verwirkungsfristen eingehalten werden müssten. Der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat somit keine Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer behauptete Haftung des Kantons Zug. 1.3.2 Ohnehin haben die Mitglieder des Obergerichts Zug kein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens i.S.v. Art. 56 lit. a StPO, da sie von einer Haftung des Kantons Zug gar nicht persönlich betroffen wären. Das Schweizer Rechtssystem geht sogar davon aus, dass Richter und Richterinnen genügend unabhängig sind, um die Haftung desjenigen Kantons zu beurteilen, in welchem sie amten (vgl. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11]). Allein eine mög- liche Haftung des Kantons Zug bewirkt deshalb nicht, dass bei objektiver Betrachtung eine Befangenheit der Mitglieder sämtlicher Gerichte des Kantons Zug angenommen werden müsste.
Seite 4/7 1.4 Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist somit offensichtlich unbegründet. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ist klarerweise nicht befangen und kann deshalb auch über den Ausstand der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung entscheiden. 2. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft Zug sei vorliegend ebenfalls befangen und hätte die Strafuntersuchung deshalb nicht übernehmen dürfen. Als Begründung führt der Beschwerdeführer dieselben Umstände an wie beim Ausstandsge- such gegen das Obergericht. Zusammengefasst bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der möglichen Haftung des Kantons Zug ein persönliches Interesse im Sinne von Art. 56 lit. a StPO am Ausgang der Strafuntersuchung, weshalb die Übernahme sowie die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung unzulässig seien. Da die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bereits einen Tag nach der Übernahme, am 11. Januar 2023, nicht an die Hand genommen habe, habe er die Übernahme nicht separat anfechten können. 2.1 Die Übernahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft kann nur durch eine Partei des Verfahrens angefochten werden (Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 41 StPO N 1). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht Partei des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigte (s. nachfolgende E. 3), weshalb er nicht zur Anfechtung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zug legitimiert ist. 2.2 Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch ohne unmittelbare Betroffenheit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vergleichbar mit einer "Popularbeschwerde" zu stellen, besteht nicht (Kel- ler, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 StPO N 7; a.M.: Boog, Bas- ler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 1). Der Beschwerdeführer als nicht unmittelbar betroffene Drittperson kann somit den Ausstand der Staatsanwaltschaft Zug (bzw. die für die Staatsanwaltschaft Zug tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) nicht beantragen, weshalb auf sein Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre das Gesuch, wenn darauf einzutreten wäre, ohnehin abzuweisen, da die zuständige Staatsanwältin in der vor- liegenden Strafuntersuchung offenkundig nicht befangen ist. Wie vorne in E. 1.3.1 ausge- führt, sind die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet, da das vorliegende Strafverfahren keine Auswirkungen auf eine allfällige Haftung des Kan- tons Zug hätte. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was auf ein persönliches Inter- esse der Staatsanwältin am Ausgang des Strafverfahrens hindeuten würde. 3. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann zudem mangels Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 3.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Be- schwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Par- tei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Seite 5/7 3.1.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmit- telbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kom- mentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). 3.1.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermö- gensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.H.; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – di- rekt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4 und 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3) oder als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). Durch den Betrugstatbestand wird das Vermögen geschützt. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktien- gesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit unmittelbar geschädigt, sondern der Inhaber des Vermögens, d.h. die Aktienge- sellschaft selbst (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.3 und 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Die Geschädigtenstellung behält die juristische Person auch im Liquidationsstadium bei; zwar sind zur Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen in der Folge ausschliesslich die Kon- kursmasse und Konkursverwaltung berechtigt, doch bleibt im Schuldpunkt die Beschwerde- legitimation bei der konkursiten Aktiengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 33). 3.2 Die Staatsanwaltschaft legte in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung mit Ver- weis auf das Urteil des Obergerichts Zürich UE200322-O/U/MUL vom 20. April 2021 detail- liert dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatkläger und deshalb auch nicht zur Erhe- bung einer Beschwerde legitimiert sei. Zusammengefasst führte sie aus, der Beschwerdefüh- rer mache geltend, seine Lohnzahlungen seien nicht mehr erfüllbar, wobei es sich beim Ver- lust des Lohnes als Angestellter einer Aktiengesellschaft lediglich um eine mittelbare Schädi-
Seite 6/7 gung handle. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht selbst Aktionär der A.________ AG gewesen, sondern nur mittelbar über seine Gesellschaft C._____ AG. Angebliche Schäden des Beschwerdeführers aus seiner Aktionärsstellung wären somit ebenfalls nur mittelbare Schädigungen. Der Beschwerdeführer sei deshalb kein unmittelbar Geschädigter, weshalb er sich nicht als Privatkläger konstituieren und somit auch nicht Beschwerde erheben könne. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am Vermögen direkt geschädigt worden. So sei ein Aktionär oder Gläubiger direkt geschädigt, wenn der durch die Organe verursachte Scha- den unmittelbar in seinem Vermögen eintrete, wodurch die Gläubiger bzw. Aktionäre diesen unmittelbaren Schaden im Konkurs der Gesellschaft gelten machen könnten. Die C._____ AG habe einen Vermögensschaden erlitten, da ihre Vorzugsaktien im Nominalwert von CHF 50'000.00 zzgl. Dividenden und Zinsen wertlos geworden seien. Die Beschuldigte habe ge- gen eine allgemeine Schutznorm (Falschbeurkundung, Prozessbetrug) verstossen, weshalb ihr Verhalten widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR gewesen sei. Die C._____ AG habe somit einen unmittelbaren Schaden erlitten und die Voraussetzungen von Art. 41 OR seien erfüllt, weshalb die C._____ AG zur Beschwerde legitimiert sei. Der Beschwerdeführer habe zudem Anspruch auf Lohnzahlung im Umfang von CHF 1'099'665.25 aus Arbeitsvertrag, welcher durch den Konkurs der A.________ AG wert- los geworden sei. Als Inhaber und einziger Aktionär der C._____ AG und CEO der A.________ AG habe deshalb auch der Beschwerdeführer einen unmittelbaren Schaden durch den Konkursentscheid erlitten und sei deshalb zur Beschwerde legitimiert. 3.4 Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, die Beschuldigte habe einen Prozessbetrug mittels gefälschter Urkunden begangen und dadurch den Konkurs der A.________ AG her- beigeführt. Direkt Geschädigte der behaupteten Delikte ist somit die A.________ AG. Der Beschwerdeführer ist nicht selbst Aktionär der A.________ AG, sondern nur indirekt über die C._____ AG an dieser beteiligt. Eine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers durch die angeblichen Straftaten der Beschuldigten fällt deshalb unabhängig davon, ob in der vor- liegenden Konstellation eine direkte Schädigung der Aktionäre eingetreten war, ausser Be- tracht. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Arbeitnehmer zwar Gläubiger der A.________ AG. Sein allfälliger Schaden entstand jedoch aufgrund des Konkurses der A.________ AG und nicht direkt durch die angeblich strafbaren Handlungen der Beschuldig- ten. Auch als ehemaliger Arbeitnehmer ist der Beschwerdeführer somit nicht unmittelbar ge- schädigt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer auch nicht durch die angebliche Ur- kundenfälschung, welche zum Zweck des Prozessbetrugs erfolgt sein soll, unmittelbar ge- schädigt. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat somit zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht Ge- schädigter i.S.v. Art. 115 StPO und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2023 ist deshalb nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), Beschluss
Seite 7/7 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts Zug und die Staats- anwaltschaft Zug wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2023 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: