I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 24. Juni 2018 fand die Erneuerungswahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug für die Amtsperiode 2019-2024 statt. Nebst sechs weiteren Personen wurde E.________ mit 9'736 Stimmen gewählt. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der von der A.________ (A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Kandidat aufge- stellt worden war, erreichte mit 4'508 Stimmen hingegen das absolute Mehr nicht und wurde nicht gewählt. 2. E.________, die am 31. August 2021 ihre Schriften von C.________ nach G.________ ver- legt hatte, teilte dem Verwaltungsgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 14. April 2022 mit, aufgrund ihres Wohnsitzwechsels in den Kanton G.________ lege sie ihr Amt als nebenamt- liche Verwaltungsrichterin per sofort nieder. Am gleichen Tag informierte der Verwaltungsge- richtspräsident die Justizprüfungskommission des Kantons Zug über den Rücktritt von E.________ und hielt fest, Letztere habe nach der am 31. August 2021 erfolgten Verlegung der Papiere an mehreren Verwaltungsgerichtsentscheiden mitgewirkt, weshalb diese Ent- scheide möglicherweise anfechtbar seien. 3. Am 25. September 2022 fand eine Ersatzwahl für die zurückgetretene E.________ statt. Der Beschwerdeführer, der sich auch bei dieser Wahl als Kandidat der Beschwerdeführerin auf- stellen liess, wurde erneut nicht gewählt. 4. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein und stell- ten zwei Sachverhaltshypothesen auf. Sie machten geltend, die Beschuldigte sei allenfalls nach ihrem mutmasslichen Wegzug aus dem Kanton Zug und dem damit möglicherweise einhergehenden Verlust ihres Amtes weiterhin als Verwaltungsrichterin tätig gewesen. Ge- gebenenfalls hätte sie sich dadurch der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schuldig gemacht. Falls die Beschuldigte während ihrer gesamten Amtsausübung als Verwaltungs- richterin respektive zumindest im Zeitpunkt des Wahlanmeldeschlusses nicht wirklich im Kan- ton Zug wohnhaft gewesen sei, hätte sie die Straftatbestände der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB respektive der Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB erfüllt. In der Anzeige konstituierten sich der Beschwerdeführer als Kandidat der Gesamterneue- rungswahl des Verwaltungsgerichts sowie der Ersatzwahl vom 25. September 2022 sowie die Beschwerdeführerin als Trägerin beider Wahlvorschläge als Privatkläger (Verfahren 3A 2022 4967). 5. Am 8. März 2023 ersuchten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft um Aktenein- sicht. Dieses Gesuch wiederholten sie mit Eingabe vom 9. April 2023 und beantragten, es sei über ihre "Geschädigteneigenschaft" zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hielten fest, die "Geschädigteneigenschaft" des Beschwerdeführers sei zumindest in Bezug auf die mutmass- liche Wahlfälschung gegeben. Wenn der Wahlvorschlag für die Beschuldigte nicht einge- reicht oder mangels passiver Stimmberechtigung als ungültig zurückgewiesen worden wäre, wäre der Beschwerdeführer als einziger weiterer Kandidat gemäss § 40 Abs. 1 und 2 des
Seite 3/6 Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG; BGS 131.1) durch den Regierungsrat für gewählt zu erklären gewesen. Somit sei dem Beschwerdeführer der Verdienst als Verwal- tungsrichter aufgrund der Wahlfälschung entgangen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes berufliches und politisches Interesse daran, das Amt als Verwaltungsrichter zu bekleiden. Die Beschwerdeführerin als Trägerin des Wahlvorschlags des Beschwerdefüh- rers gemäss § 32a Abs. 2 WAG habe zudem ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr Kandidat als gewählt anerkannt werde. 6. In zwei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2023 liess die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführer nicht als Privatkläger im Strafverfahren 3A 2022 4967 zu und gewährte ihnen in diesem Verfahren keine Akteneinsicht. 7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen vom 26. Ju- ni 2023 seien aufzuheben, die Beschwerdeführer seien im Strafverfahren gegen die Be- schuldigten zur Privatklägerschaft zuzulassen und es sei ihnen in diesem Verfahren Akten- einsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. 8. In der Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft hielt in den angefochtenen Verfügungen fest, im Schreiben vom
9. April 2023 mache der Beschwerdeführer geltend, ihm komme Geschädigtenstellung zu, da er ein Interesse daran gehabt habe, das Amt des Verwaltungsrichters auszuüben, und da er durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten um den Verdienst des Verwaltungs- richteramtes gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als Trägerin des Wahlvor- schlags des Beschwerdeführers als Verwaltungsrichter ein Interesse daran gehabt, dass der von ihr aufgestellte Kandidat als Verwaltungsrichter eingesetzt werde. Diesbezüglich sei festzuhalten – so die Staatsanwaltschaft weiter –, dass dem Beschwerdeführer zwar durch- aus das Recht zukomme, sich als Kandidat aufzustellen, und die Beschwerdeführerin ein Recht darauf habe, Kandidaten für die Wahl als Verwaltungsrichter aufzustellen. Indes hätten die Beschwerdeführer kein Recht darauf, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrichter gewählt werde. In einer Demokratie stehe es grundsätzlich jeder passiv wahlberechtigten Person zu, sich selbst für die Wahl eines Amtes vorzuschlagen. Gleiches Recht zum Vor- schlag zur Wahl komme den politischen Parteien zu, wobei nicht selten parteistrategische Überlegungen über den Vorschlag von Kandidierenden entscheiden würden. Entsprechend solchen Überlegungen erscheine es im vorliegenden Fall plausibel, dass, hätte die Beschul- digte einen allfälligen Mangel (Wohnsitz) im Bereinigungsverfahren nicht beheben können und wäre sie somit als Kandidatin ausgeschieden, an ihrer Stelle eine andere Person seitens ihrer Partei vorgeschlagen worden wäre. Ein Recht auf eine stille Wahl könne in diesem Zu- sammenhang aufgrund der Möglichkeit der Mangelbehebung sowie des Vorschlags neuer Kandidaten während des Bereinigungsverfahrens im Vorfeld der Wahlen nicht bestehen und würde darüber hinaus letztlich auch dem Grundgedanken der Demokratie zuwiderlaufen.
Seite 4/6 Selbst wenn man dem Vorgesagten widersprechend zum Schluss käme, dass die Wahl des Beschwerdeführers zum Verwaltungsrichter ein geschütztes Rechtsgut der Beschwerdefüh- rer darstelle, so läge durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen keine unmittel- bare Verletzung ebendieses Rechtsguts vor. Unmittelbare Ursache für die Nichtwahl des Be- schwerdeführers zum Verwaltungsrichter stelle nämlich die Stimmabgabe der stimmberech- tigten Bevölkerung des Kantons Zug dar, nicht die durch die Beschwerdeführer in Frage ge- stellte Kandidatur der Beschuldigten. Insofern wäre eine diesbezügliche Geschädigtenstel- lung der Beschwerdeführer in Ermangelung einer unmittelbaren Schädigung auch dann zu verneinen, wenn die Wahl des Beschwerdeführers als geschütztes Rechtsgut betrachtet würde.
E. 2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
E. 2.1 Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestands der Wahlfälschung sei die richtige Feststellung des Volkswillens. Zwar handle es sich dabei vorwiegend um ein Kollektivrechtsgut. Jedoch seien dadurch auch die politischen, beruflichen und persönlichen Interessen der kandidie- renden Personen sowie die politischen und finanziellen Interessen der Trägerinnen von Wahlvorschlägen geschützt. Entgegen der Staatsanwaltschaft hätten die Kandidierenden sehr wohl Anspruch darauf, ins Amt eingesetzt zu werden, wenn die Voraussetzungen der anzuwendenden Wahlgesetzgebung erfüllt seien. Dies sei bei der Wahl ins Verwaltungsge- richt insbesondere der Fall, wenn gemäss § 40 Abs. 1 WAG für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen würden, als Sitze zu vergeben seien (stille Wahl). Wären also für das Verwaltungsgericht nur sieben Kandidierende vorgeschlagen gewesen, so hätten diese alle unmittelbar Anspruch darauf gehabt, durch den Regierungsrat gemäss § 40 Abs. 1 WAG für gewählt erklärt zu werden.
E. 2.2 Zwar treffe es zu, dass, falls die mutmassliche Wahlfälschung durch unbefugte Teilnahme an der Wahl bei der Prüfung durch die Staatskanzlei gemäss § 36 WAG aufgefallen wäre, die Vertreterin des Wahlvorschlags gemäss § 36 Abs. 1 WAG bis sieben Tage nach Wahlanmel- deschluss eine andere kandidierende Person hätte vorschlagen können. Ob in diesem Falle eine gleich aussichtsreiche Kandidatur hätte nachgereicht werden können, bleibe jedoch un- gewiss.
E. 2.3 Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Nichtwahl sei rein eine Folge der Stimm- abgabe, nicht aber der mutmasslich unbefugten Kandidatur der Beschuldigten, so übersehe sie, dass ohne Letztere entweder eine Wahl mit mindestens einer weiteren, unbekannten Kandidatur und demzufolge mit völlig anderem Wahlausgang oder aber eine stille Wahl des Beschwerdeführers erfolgt wäre.
E. 2.4 Der verletzte Anspruch der Beschwerdeführer sei nicht erst ein Amtsantritt und möglicher Verdienst als Verwaltungsrichter, sondern bereits die richtige Feststellung des Volkswillens gemäss der geltenden Wahlgesetzgebung. Dieser Anspruch sei rechtlich gestützt und durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Volkswahlen anerkannt. So seien Kan- didierende und Trägerinnen von Wahlvorschlägen auch dann zur Wahlbeschwerde befugt, wenn sie in der Sache nicht selbst stimmberechtigt seien.
Seite 5/6
E. 3 Die Beschwerdeführer bezichtigten die Beschuldigte in der Strafanzeige vom 17. Oktober 2022 der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, der Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB. In den angefochtenen Verfügungen verneinte die Staatsanwaltschaft die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer mit Bezug auf sämtliche zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer lediglich geltend, sie seien mit Bezug auf die Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB Geschädigte, weshalb sie im Strafverfahren gegen die Beschuldigte zur Privatklägerschaft zuzulassen und ihnen in diesem Verfahren Akteneinsicht zu gewähren sei. Unangefochten blieb damit die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführer mit Bezug auf die übrigen zur Anzeige gebrachten Straftatbestände (Amtsanmassung, Betrug, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt) nicht die Stellung als Geschädigte zukommt. Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB zu Unrecht verneint hat.
E. 4 Der Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB macht sich schuldig, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Ziff. 1 Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Än- dern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Ziff. 1 Abs. 3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschuldigte habe sich als Kandidatin für die Er- neuerungswahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2018 aufstellen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt im Kantons Zug nicht (mehr) Wohnsitz gehabt habe und da- mit nicht passiv wahlberechtigt gewesen sei.
E. 4.2 Eine unbefugte Teilnahme an einer Wahl liegt gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dann vor, wenn das Stimm- und Wahlrecht in anderer Weise als gesetzlich zulässig ausgeübt wird. Keine Teilnahme im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB stellt jedoch die (unbefugte) Aus- übung des passiven Wahlrechts dar (Wehrle, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 282 StGB N 4 f. mit Hinweisen). Selbst wenn der Vorwurf, die Beschuldigte habe das passive Wahl- recht unbefugt ausgeübt, berechtigt wäre, hätte sie somit den Tatbestand von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB offenkundig nicht erfüllen können. Mangels eines tatbestandsmässigen Verhal- tens fallen die Beschwerdeführer daher auch mit Bezug auf die Wahlfälschung gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als Geschädigte von vornherein ausser Betracht.
E. 4.3 Sind die Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigt, haben sie im Strafverfahren 3A 2022 4967 auch keine Parteistellung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sie in diesem Verfahren als Privatkläger nicht zugelassen und ihnen demzufolge keine Akteneinsicht gewährt hat.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Aus- gang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Seite 6/6 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________, […], z.Hd. der Beschuldigten - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 56 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________, vertreten durch B.________,
2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Zulassung als Privatkläger / Akteneinsicht
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 24. Juni 2018 fand die Erneuerungswahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug für die Amtsperiode 2019-2024 statt. Nebst sechs weiteren Personen wurde E.________ mit 9'736 Stimmen gewählt. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der von der A.________ (A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Kandidat aufge- stellt worden war, erreichte mit 4'508 Stimmen hingegen das absolute Mehr nicht und wurde nicht gewählt. 2. E.________, die am 31. August 2021 ihre Schriften von C.________ nach G.________ ver- legt hatte, teilte dem Verwaltungsgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 14. April 2022 mit, aufgrund ihres Wohnsitzwechsels in den Kanton G.________ lege sie ihr Amt als nebenamt- liche Verwaltungsrichterin per sofort nieder. Am gleichen Tag informierte der Verwaltungsge- richtspräsident die Justizprüfungskommission des Kantons Zug über den Rücktritt von E.________ und hielt fest, Letztere habe nach der am 31. August 2021 erfolgten Verlegung der Papiere an mehreren Verwaltungsgerichtsentscheiden mitgewirkt, weshalb diese Ent- scheide möglicherweise anfechtbar seien. 3. Am 25. September 2022 fand eine Ersatzwahl für die zurückgetretene E.________ statt. Der Beschwerdeführer, der sich auch bei dieser Wahl als Kandidat der Beschwerdeführerin auf- stellen liess, wurde erneut nicht gewählt. 4. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein und stell- ten zwei Sachverhaltshypothesen auf. Sie machten geltend, die Beschuldigte sei allenfalls nach ihrem mutmasslichen Wegzug aus dem Kanton Zug und dem damit möglicherweise einhergehenden Verlust ihres Amtes weiterhin als Verwaltungsrichterin tätig gewesen. Ge- gebenenfalls hätte sie sich dadurch der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schuldig gemacht. Falls die Beschuldigte während ihrer gesamten Amtsausübung als Verwaltungs- richterin respektive zumindest im Zeitpunkt des Wahlanmeldeschlusses nicht wirklich im Kan- ton Zug wohnhaft gewesen sei, hätte sie die Straftatbestände der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB respektive der Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB erfüllt. In der Anzeige konstituierten sich der Beschwerdeführer als Kandidat der Gesamterneue- rungswahl des Verwaltungsgerichts sowie der Ersatzwahl vom 25. September 2022 sowie die Beschwerdeführerin als Trägerin beider Wahlvorschläge als Privatkläger (Verfahren 3A 2022 4967). 5. Am 8. März 2023 ersuchten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft um Aktenein- sicht. Dieses Gesuch wiederholten sie mit Eingabe vom 9. April 2023 und beantragten, es sei über ihre "Geschädigteneigenschaft" zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hielten fest, die "Geschädigteneigenschaft" des Beschwerdeführers sei zumindest in Bezug auf die mutmass- liche Wahlfälschung gegeben. Wenn der Wahlvorschlag für die Beschuldigte nicht einge- reicht oder mangels passiver Stimmberechtigung als ungültig zurückgewiesen worden wäre, wäre der Beschwerdeführer als einziger weiterer Kandidat gemäss § 40 Abs. 1 und 2 des
Seite 3/6 Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG; BGS 131.1) durch den Regierungsrat für gewählt zu erklären gewesen. Somit sei dem Beschwerdeführer der Verdienst als Verwal- tungsrichter aufgrund der Wahlfälschung entgangen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes berufliches und politisches Interesse daran, das Amt als Verwaltungsrichter zu bekleiden. Die Beschwerdeführerin als Trägerin des Wahlvorschlags des Beschwerdefüh- rers gemäss § 32a Abs. 2 WAG habe zudem ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr Kandidat als gewählt anerkannt werde. 6. In zwei separaten Verfügungen vom 26. Juni 2023 liess die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführer nicht als Privatkläger im Strafverfahren 3A 2022 4967 zu und gewährte ihnen in diesem Verfahren keine Akteneinsicht. 7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen vom 26. Ju- ni 2023 seien aufzuheben, die Beschwerdeführer seien im Strafverfahren gegen die Be- schuldigten zur Privatklägerschaft zuzulassen und es sei ihnen in diesem Verfahren Akten- einsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. 8. In der Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft hielt in den angefochtenen Verfügungen fest, im Schreiben vom
9. April 2023 mache der Beschwerdeführer geltend, ihm komme Geschädigtenstellung zu, da er ein Interesse daran gehabt habe, das Amt des Verwaltungsrichters auszuüben, und da er durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten um den Verdienst des Verwaltungs- richteramtes gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als Trägerin des Wahlvor- schlags des Beschwerdeführers als Verwaltungsrichter ein Interesse daran gehabt, dass der von ihr aufgestellte Kandidat als Verwaltungsrichter eingesetzt werde. Diesbezüglich sei festzuhalten – so die Staatsanwaltschaft weiter –, dass dem Beschwerdeführer zwar durch- aus das Recht zukomme, sich als Kandidat aufzustellen, und die Beschwerdeführerin ein Recht darauf habe, Kandidaten für die Wahl als Verwaltungsrichter aufzustellen. Indes hätten die Beschwerdeführer kein Recht darauf, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrichter gewählt werde. In einer Demokratie stehe es grundsätzlich jeder passiv wahlberechtigten Person zu, sich selbst für die Wahl eines Amtes vorzuschlagen. Gleiches Recht zum Vor- schlag zur Wahl komme den politischen Parteien zu, wobei nicht selten parteistrategische Überlegungen über den Vorschlag von Kandidierenden entscheiden würden. Entsprechend solchen Überlegungen erscheine es im vorliegenden Fall plausibel, dass, hätte die Beschul- digte einen allfälligen Mangel (Wohnsitz) im Bereinigungsverfahren nicht beheben können und wäre sie somit als Kandidatin ausgeschieden, an ihrer Stelle eine andere Person seitens ihrer Partei vorgeschlagen worden wäre. Ein Recht auf eine stille Wahl könne in diesem Zu- sammenhang aufgrund der Möglichkeit der Mangelbehebung sowie des Vorschlags neuer Kandidaten während des Bereinigungsverfahrens im Vorfeld der Wahlen nicht bestehen und würde darüber hinaus letztlich auch dem Grundgedanken der Demokratie zuwiderlaufen.
Seite 4/6 Selbst wenn man dem Vorgesagten widersprechend zum Schluss käme, dass die Wahl des Beschwerdeführers zum Verwaltungsrichter ein geschütztes Rechtsgut der Beschwerdefüh- rer darstelle, so läge durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen keine unmittel- bare Verletzung ebendieses Rechtsguts vor. Unmittelbare Ursache für die Nichtwahl des Be- schwerdeführers zum Verwaltungsrichter stelle nämlich die Stimmabgabe der stimmberech- tigten Bevölkerung des Kantons Zug dar, nicht die durch die Beschwerdeführer in Frage ge- stellte Kandidatur der Beschuldigten. Insofern wäre eine diesbezügliche Geschädigtenstel- lung der Beschwerdeführer in Ermangelung einer unmittelbaren Schädigung auch dann zu verneinen, wenn die Wahl des Beschwerdeführers als geschütztes Rechtsgut betrachtet würde. 2. Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: 2.1 Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestands der Wahlfälschung sei die richtige Feststellung des Volkswillens. Zwar handle es sich dabei vorwiegend um ein Kollektivrechtsgut. Jedoch seien dadurch auch die politischen, beruflichen und persönlichen Interessen der kandidie- renden Personen sowie die politischen und finanziellen Interessen der Trägerinnen von Wahlvorschlägen geschützt. Entgegen der Staatsanwaltschaft hätten die Kandidierenden sehr wohl Anspruch darauf, ins Amt eingesetzt zu werden, wenn die Voraussetzungen der anzuwendenden Wahlgesetzgebung erfüllt seien. Dies sei bei der Wahl ins Verwaltungsge- richt insbesondere der Fall, wenn gemäss § 40 Abs. 1 WAG für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen würden, als Sitze zu vergeben seien (stille Wahl). Wären also für das Verwaltungsgericht nur sieben Kandidierende vorgeschlagen gewesen, so hätten diese alle unmittelbar Anspruch darauf gehabt, durch den Regierungsrat gemäss § 40 Abs. 1 WAG für gewählt erklärt zu werden. 2.2 Zwar treffe es zu, dass, falls die mutmassliche Wahlfälschung durch unbefugte Teilnahme an der Wahl bei der Prüfung durch die Staatskanzlei gemäss § 36 WAG aufgefallen wäre, die Vertreterin des Wahlvorschlags gemäss § 36 Abs. 1 WAG bis sieben Tage nach Wahlanmel- deschluss eine andere kandidierende Person hätte vorschlagen können. Ob in diesem Falle eine gleich aussichtsreiche Kandidatur hätte nachgereicht werden können, bleibe jedoch un- gewiss. 2.3 Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Nichtwahl sei rein eine Folge der Stimm- abgabe, nicht aber der mutmasslich unbefugten Kandidatur der Beschuldigten, so übersehe sie, dass ohne Letztere entweder eine Wahl mit mindestens einer weiteren, unbekannten Kandidatur und demzufolge mit völlig anderem Wahlausgang oder aber eine stille Wahl des Beschwerdeführers erfolgt wäre. 2.4 Der verletzte Anspruch der Beschwerdeführer sei nicht erst ein Amtsantritt und möglicher Verdienst als Verwaltungsrichter, sondern bereits die richtige Feststellung des Volkswillens gemäss der geltenden Wahlgesetzgebung. Dieser Anspruch sei rechtlich gestützt und durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Volkswahlen anerkannt. So seien Kan- didierende und Trägerinnen von Wahlvorschlägen auch dann zur Wahlbeschwerde befugt, wenn sie in der Sache nicht selbst stimmberechtigt seien.
Seite 5/6 3. Die Beschwerdeführer bezichtigten die Beschuldigte in der Strafanzeige vom 17. Oktober 2022 der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, der Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB. In den angefochtenen Verfügungen verneinte die Staatsanwaltschaft die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer mit Bezug auf sämtliche zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer lediglich geltend, sie seien mit Bezug auf die Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB Geschädigte, weshalb sie im Strafverfahren gegen die Beschuldigte zur Privatklägerschaft zuzulassen und ihnen in diesem Verfahren Akteneinsicht zu gewähren sei. Unangefochten blieb damit die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführer mit Bezug auf die übrigen zur Anzeige gebrachten Straftatbestände (Amtsanmassung, Betrug, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt) nicht die Stellung als Geschädigte zukommt. Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB zu Unrecht verneint hat. 4. Der Wahlfälschung gemäss Art. 282 StGB macht sich schuldig, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Ziff. 1 Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Än- dern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Ziff. 1 Abs. 3). 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschuldigte habe sich als Kandidatin für die Er- neuerungswahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2018 aufstellen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt im Kantons Zug nicht (mehr) Wohnsitz gehabt habe und da- mit nicht passiv wahlberechtigt gewesen sei. 4.2 Eine unbefugte Teilnahme an einer Wahl liegt gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dann vor, wenn das Stimm- und Wahlrecht in anderer Weise als gesetzlich zulässig ausgeübt wird. Keine Teilnahme im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB stellt jedoch die (unbefugte) Aus- übung des passiven Wahlrechts dar (Wehrle, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 282 StGB N 4 f. mit Hinweisen). Selbst wenn der Vorwurf, die Beschuldigte habe das passive Wahl- recht unbefugt ausgeübt, berechtigt wäre, hätte sie somit den Tatbestand von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB offenkundig nicht erfüllen können. Mangels eines tatbestandsmässigen Verhal- tens fallen die Beschwerdeführer daher auch mit Bezug auf die Wahlfälschung gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als Geschädigte von vornherein ausser Betracht. 4.3 Sind die Beschwerdeführer nach dem Gesagten insgesamt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigt, haben sie im Strafverfahren 3A 2022 4967 auch keine Parteistellung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sie in diesem Verfahren als Privatkläger nicht zugelassen und ihnen demzufolge keine Akteneinsicht gewährt hat. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Aus- gang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Seite 6/6 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________, […], z.Hd. der Beschuldigten - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: