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BS 2023 49

Zug OG · 2023-10-12 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) betreffend u.a. mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________. Dieses Verfahren wurde mit Anklageschrift an das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 4. Mai 2023 abgeschlossen (Verfahren 1A 2021 191). 2. Bereits im Rahmen des vorerwähnten Untersuchungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft gegen seine Ehe- frau C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige und Strafantrag betreffend fal- sche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimp- fung etc. einreichen lassen. Am 21. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer überdies beantra- gen, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand von Art. 179bis StGB zu erweitern sei. 3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die "Strafuntersuchung" (ge- meint waren die beiden vorstehend erwähnten Strafanzeigen des Beschwerdeführers) gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 220.00 wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausge- richtet (Verfahren 1A 2021 753). 4. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug er- heben. Beantragt wurde dabei die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und eine An- weisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigte ein Verfahren zu eröffnen, fortzu- führen und Anklage zu erheben, eventualiter das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids im Verfahren 1A 2021 191 zu sistieren. Weiter wurde für das vorlie- gende Verfahren für den Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. April 2021 als begründet. Was hingegen die Anfechtung der Nichtan- handnahme der Strafanzeige vom 21. Juli 2021 betrifft, ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 7 Der Beschwerdeführer liess zudem beantragen, es sei ihm für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er übersieht dabei, dass dieses In- stitut dem Strafprozess an sich fremd und der Privatklägerschaft einzig für die Durchsetzung

Seite 7/8 ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise gewährt werden kann (Art. 136 Abs. 1 StPO). Da sich im Beschwerdeverfahren ausschliesslich Fragen zum Strafpunkt stellten, ist eine unent- geltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezüglich der ersten Strafanzeige durchdringt, ist er für drei Viertel seiner angemessenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu ent- schädigen, so dass diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstands- los geworden ist. Mit Bezug auf die zweite Anzeige war die Beschwerde völlig aussichtslos, so dass - selbst wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt wären - dem Antrag nicht entspro- chen werden könnte. Der Aufwand der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist ermes- sensweise auf fünf Stunden zu veranschlagen, was zu einer Grundentschädigung von rund CHF 1'200.00 führt. Die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers für das Be- schwerdeverfahren beträgt folglich CHF 900.00. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. Mai 2023 mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom
  2. April 2021 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 205.00, dem Beschwerdeführer aufer- legt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.
  4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO hingewiesen. III. Rechtsmittel und Mitteilung
  5. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 8/8
  6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin E.________ (z.H. von C.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 49 (VA 2023 108) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Präsidialverfügung und Beschluss vom 12. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) betreffend u.a. mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________. Dieses Verfahren wurde mit Anklageschrift an das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 4. Mai 2023 abgeschlossen (Verfahren 1A 2021 191). 2. Bereits im Rahmen des vorerwähnten Untersuchungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft gegen seine Ehe- frau C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige und Strafantrag betreffend fal- sche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimp- fung etc. einreichen lassen. Am 21. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer überdies beantra- gen, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand von Art. 179bis StGB zu erweitern sei. 3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die "Strafuntersuchung" (ge- meint waren die beiden vorstehend erwähnten Strafanzeigen des Beschwerdeführers) gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 220.00 wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausge- richtet (Verfahren 1A 2021 753). 4. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug er- heben. Beantragt wurde dabei die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und eine An- weisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigte ein Verfahren zu eröffnen, fortzu- führen und Anklage zu erheben, eventualiter das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids im Verfahren 1A 2021 191 zu sistieren. Weiter wurde für das vorlie- gende Verfahren für den Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Erwägungen 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom

5. Juni 2023 ist mithin einzutreten.

Seite 3/8 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröff- nen. Ergibt sich nach einer durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, so stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 m.H.). 3. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers betrifft den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege. 3.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentli- cher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt ge- gen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschul- digter. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Be- schuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wis- sen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1 m.H.). 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zu diesem Tatbestand im Wesentlichen fest, dass sich gemäss Lehre und Rechtsprechung die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten müsse, wobei die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend sei. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich allein reiche nicht, um den Angeschuldigten als "Nichtschuldigen" i.S. des Gesetzes zu bezeichnen. Als nicht schuldig gelte auch, wer freigesprochen worden sei sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands einge- stellt worden sei. Demzufolge müsse die Klärung des objektiven Tatbestandsmerkmals

Seite 4/8 grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen. Beziehe sich die An- schuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden sei, könne das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl erst weiterge- führt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen habe. Vorliegend sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen und zur Anklage gebracht worden und es werde am Sachrichter sein, die Aussagen der Parteien zu würdigen. 3.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Rechtsauffas- sung fest. Zudem zog sie folgende Schlussfolgerung: "Die Nichtanhandnahmeverfügung hat eine beschränkte materielle Rechtskraft; d.h. eine Wiederaufnahme des nicht anhand ge- nommenen Verfahrens ist möglich. Gründe für eine Wiederaufnahme sind neue Beweismittel oder Tatsachen, welche für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Solche hat RA B.________ indessen bis anhin nicht vorgebracht. Schliesslich ent- steht dem Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung kein Nachteil, sollte der Sachrichter zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren vorsätz- lich zu Unrecht angezeigt wurde, kann das nichtanhandgenommene Verfahren wieder aufge- nommen werden." 3.3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie verletze mit der angefochtenen Verfügung das Prinzip "in dubio pro duriore" gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO, den Untersu- chungsgrundsatz sowie Art. 310 Abs. 1 StPO. Im vorliegenden Verfahren könne bezüglich u.a. falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, dass der zu beurteilende Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle. Nach- dem im Parallelverfahren u.a. wegen Zwangsheirat keine Anklage erhoben worden sei, seien die dortigen Anschuldigungen der Beschuldigten offensichtlich falsch gewesen. Daher be- stehe zumindest ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschuldigte auch bezüglich der anderen im Parallelverfahren angeklagten Vorwürfe gelogen habe. Ein hinreichender Tatver- dacht sei daher ohne Weiteres gegeben und die Staatsanwaltschaft hätte ein entsprechen- des Verfahren eröffnen und gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erheben müssen. Alternativ hätte sie das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Parallelverfahren 1A 2021 191 sistieren müssen. 3.3.2 Replicando wurde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe ja selbst mehrfach darauf hinge- wiesen, dass der Sachverhalt im Verfahren gegen ihn durch den urteilenden Sachrichter ge- klärt werden müsse. Damit stehe eben gerade nicht eindeutig fest, dass der zu beurteilende Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle. Auch wenn es zutreffen möge, dass eine Nichtan- handnahmeverfügung nur in beschränkte Rechtskraft erwachse, heisse dies nicht, dass Ver- fahren wahllos nicht anhand genommen werden müssten, mit der Begründung, dass sie je- derzeit wieder aufgenommen werden könnten. Dem Beschwerdeführer entstehe ein Nachteil, wenn das Verfahren in diesem Sinne nicht anhand genommen werde und er nach dem Ab- schluss des Parallelverfahrens eine neue Strafanzeige einreichen müsse. 3.4.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich die in Art. 303 StGB beschriebenen Tathandlungen gegen einen Nichtschuldigen richten müssen. Diese Frage ist vorliegend entscheidend vom Ausgang des Parallelverfahrens abhängig. Falls der Beschwerdeführer dort freigesprochen wird, gilt er als Nichtschuldiger und diesfalls könnte auch nicht mehr gesagt werden, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände der falschen Anschuldigung oder der Irreführung

Seite 5/8 der Rechtspflege eindeutig nicht erfüllt wurden. Käme es dagegen zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, entfiele die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend gemach- ten Beschuldigungen. Offenkundig besteht zwischen den beiden Strafverfahren ein sehr en- ger Zusammenhang und vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, wieso das Verfah- ren gegen die Beschuldigte vor demjenigen gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ergibt sich, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Be- schwerdeführer den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte in jeder Hinsicht bedingt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit der am Beginn des zweiten Strafverfahrens stehenden Strafanzeige im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die im ersten Strafverfah- ren erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Somit kann zum heutigen Zeitpunkt aber auch noch nicht gesagt werden, die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens sei im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (wie auch Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO) definitiv nicht gege- ben. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte daher im Rahmen der vor- liegenden Fallkonstellation zu Unrecht. 3.4.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus dem Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Straf- verfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfah- ren erheblich erleichtert. Von einer solcher Fallkonstellation ist vorliegend auszugehen. Auch wenn es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, durfte die Staatsanwaltschaft dennoch das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht einfach mittels einer Nichtanhandnahme sowie unter Hinweis auf eine allfällige spätere Wiederaufnahme vom Tisch wischen, sondern hätte dieses gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sistieren müssen (vgl. dazu im Ergebnis auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019). 4. Sodann ist von der Nichtanhandnahmeverfügung auch der zur Anzeige gebrachte Tatvorwurf des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche betroffen. 4.1 Gemäss Art. 179bis StGB wird wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche be- straft, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteilig- ten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) oder wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2). Geschützes Rechtsgut dieser Bestimmung ist die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation in der Privatsphäre und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vertrau- lichkeit des Gesprächs gegenüber unbeteiligten Dritten. Tatobjekt ist ein fremdes, nichtöffent- liches Gespräch, d.h. jeder mündliche Gedanken- und Informationsaustausch, an dem der Täter selber nicht teilnimmt. Die Tathandlung des "Abhörens" setzt, neben dem Hören, die vorgängige, zweckgerichtete Inbetriebnahme des Abhörgeräts voraus. Dies kann - falls über- haupt - bei einem über einen Lautsprecher des Telefonapparats mitgehörten Gesprächs nur dann der Fall sein, wenn dieser bewusst in Betrieb gesetzt wird, mithin die Drittperson ein Gespräch nicht bloss zufällig mithört (forumpoenale 5/2014, S. 270, E. 6.3 m.H.).

Seite 6/8 4.2.1 Der Beschwerdeführer liess im Rahmen der Anzeigeerstattung ausführen, eine Zeugin habe im Parallelverfahren am 6. Juli 2021 eingestanden, dass sie sowie eine Sozialarbeiterin ei- nem telefonischen und nicht öffentlichen Gespräch zwischen ihm und der Beschuldigten über die Lautsprecherfunktion zugehört habe. Zudem sei erstellt, dass hierfür keine Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe. Sinngemäss könne einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich entnommen werden, dass der vorliegende Sachverhalt ein tatbestandsmässiges Handeln darstelle. 4.2.2 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer zusätzlich dar, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht nicht geltend gemacht, dass das (zur Anzeige gebrachte) Vorgehen der Beschuldigten als solches kein strafbares Verhalten darstelle. Daher hätte sie im Sinne des Prinzips "in dubio pro duriore" Anklage er- heben müssen. 4.3 In der Nichtanhandnahmeverfügung stellte die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass das Tele- fongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer kein fremdes Gespräch gewesen sei. Zudem bedeute Abhören ein Lauschen/Horchen unter zweckgerichtetem Ein- satz eines hierfür in Betrieb gesetzten (Abhör-)Geräts, um etwas zu hören, was ohne das Gerät nicht hörbar gewesen wäre. Wer den Lautsprecher des Telefons bei diesem nicht fremden Gespräch in Betrieb gesetzt habe, sei nicht bekannt. Dass eine Dolmetscherin (und damit die Ursache für die Benutzung des Lautsprechers) bei diesem Telefonat anwesend ge- wesen sei, habe die Beschuldigte nicht zu verantworten. Demzufolge fehle es bereits am subjektiven Tatbestand, weshalb der Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten an- gelastet werden könne. 4.4 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur sehr rudimentär mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Mit dem zentra- len Argument, dass es sich für die Beschuldigte gar nicht um ein fremdes Gespräch gehan- delt habe, setzt er sich in keiner Weise auseinander. Bereits aus diesem Grund kann aber der Tatbestand von Art. 179bis Abs. 1 StGB seitens der Beschuldigten mangels eines Tatob- jekts gar nicht erfüllt worden sein. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise gel- tend gemacht, dass die Beschuldigte ein Gespräch im Sinne von Art. 179bis Abs. 2 StGB auf- gezeichnet oder eine Aufzeichnung unterstützt habe. Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. April 2021 als begründet. Was hingegen die Anfechtung der Nichtan- handnahme der Strafanzeige vom 21. Juli 2021 betrifft, ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Der Beschwerdeführer liess zudem beantragen, es sei ihm für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er übersieht dabei, dass dieses In- stitut dem Strafprozess an sich fremd und der Privatklägerschaft einzig für die Durchsetzung

Seite 7/8 ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise gewährt werden kann (Art. 136 Abs. 1 StPO). Da sich im Beschwerdeverfahren ausschliesslich Fragen zum Strafpunkt stellten, ist eine unent- geltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezüglich der ersten Strafanzeige durchdringt, ist er für drei Viertel seiner angemessenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu ent- schädigen, so dass diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstands- los geworden ist. Mit Bezug auf die zweite Anzeige war die Beschwerde völlig aussichtslos, so dass - selbst wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt wären - dem Antrag nicht entspro- chen werden könnte. Der Aufwand der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist ermes- sensweise auf fünf Stunden zu veranschlagen, was zu einer Grundentschädigung von rund CHF 1'200.00 führt. Die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers für das Be- schwerdeverfahren beträgt folglich CHF 900.00. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. Mai 2023 mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom

23. April 2021 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 205.00, dem Beschwerdeführer aufer- legt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO hingewiesen. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin E.________ (z.H. von C.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: