I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 30. März 2021 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) ein. Er warf dem Beschuldigten zusammengefasst vor, Änderungen der Stromzählerein- träge im "Waschbuch" (Grundlage für die Kostenabrechnung) vorgenommen und damit eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Weiter soll ihn der Beschuldigte mit einem Kugel- schreiber bedroht und ihn als "Arschloch" bezeichnet haben. Schliesslich soll ihn der Be- schuldigte bei der Hausverwaltung verleumdet haben. 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schreiben vom 28. Mai 2022 (Postaufgabe: 30. Mai
2022) Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 5. September 2022 abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Mit Präsi- dialverfügung vom 9. November 2022 wurde auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Das Bundesgericht hob diese Verfügung mit Urteil vom
28. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück. 4. In der Folge wurden die Untersuchungsakten beigezogen und die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen. Während sich der Beschuldigte nicht ver- nehmen liess, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme nahm der Beschwerde- führer am 23. Mai 2023 in Empfang. 5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung und eine Genugtuung. Weiter verlangte er sinngemäss die Fristansetzung für eine weitere Eingabe in der Sache. Der Abteilungspräsi- dent wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2023 darauf hin, dass sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden und deshalb nicht darauf zurückzukommen sei. Ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand könne nicht bewilligt werden, da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Entsprechend falle auch eine Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht und weitere Ausführungen in der Sache könnten nicht entgegengenommen werden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für die Be- schwerde werde verzichtet. 6. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Postaufgabe: 5. Juli 2023) wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und verlangte diesbezüglich eine an- fechtbare Verfügung. Gleichzeitig äusserte er sich erneut in der Sache.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein recht-
Seite 3/10 lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
E. 1.1 Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Maz- zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2).
E. 1.2 Bezüglich der vorgeworfenen Verleumdung, Beschimpfung und Drohung hat der Beschwer- deführer klarerweise Geschädigtenstellung. Mit dem Strafantrag hat er sich auch als Privat- kläger konstituiert. Insoweit ist er daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung bezüglich der Urkundenfälschung fehlt ihm hinge- gen die Legitimation. Urkundendelikte – insbesondere Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB – schützen nicht primär Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen in der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Ge- schäftsverkehr. Urkundenfälschung ist ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgu- tes vorausgesetzt ist. Allein durch die mit Vorteils- oder Schädigungsabsicht erfolgte tatbe- standsmässige Handlung wird noch kein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung ge- schädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des Verletzten ist indessen in gewissen Fällen dennoch denkbar. Bei behaupteten Urkundende- likten ist dies namentlich der Fall, wenn die gefälschte oder erschlichene Urkunde Bestand- teil eines den Betroffenen direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist, beispielsweise wenn diese bei der Begehung eines Betruges verwendet wurde (BGE 119 Ia 342 E 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und 6B_549/2013 vom
24. Februar 2014 E. 2.2.2; Urteile des Obergerichts Zürich UE110081 vom 26. Juni 2012 E. 6 f. und UE120120 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 115 StPO N 3; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73; je m.H.). Durch die – behauptete – Urkundenfälschung wurde er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Die geänderten Einträge im Waschbuch betrafen seine damalige Freundin, D.________, die Mieterin der Wohnung war und die Kosten für die Benützung der Waschma- schine zu bezahlen hatte, weshalb allenfalls sie unmittelbar betroffen war. Daran ändert nichts, dass auch der Beschwerdeführer seine Wäsche gewaschen und D.________ die ent- sprechenden Kosten vergütet haben will. Diesfalls wäre er höchstens mittelbar betroffen. Soweit sie den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Ein- stellung des Verfahrens weiter auch dann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
E. 3 Zunächst ist auf zwei formelle Beanstandungen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass er nicht einvernommen worden sei. Die Staatsanwalt- schaft hatte die Zuger Polizei am 10. April 2021 mit Ermittlungen und insbesondere mit einer Befragung des Beschwerdeführers beauftragt. Am 25. Juli 2021 fand – nachdem der Be- schwerdeführer am 19. Mai 2021 und am 21. Juni 2021 unentschuldigt nicht erschienen war
– eine informelle Besprechung zwischen diesem und dem polizeilichen Sachbearbeiter statt. Der Beschwerdeführer gab dabei insbesondere an, er wolle sich zunächst juristisch beraten lassen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Er behielt sich somit vor, die Strafan- träge wieder zurückzuziehen, was sich auch aus dem weiteren Verlauf der Terminfindung und seinen weiteren Eingaben an die Staatsanwaltschaft ergibt. In der Folge konnte trotz in- tensiven Bemühungen der Polizei keine Einvernahme durchgeführt werden. Wie die Staats- anwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht ausführte, ist das diesbezügliche Verhal- ten des Beschwerdeführers als trölerisch zu bezeichnen. Dieser meldete sich jeweils nicht wie besprochen beim polizeilichen Sachbearbeiter. Auf dessen Telefonanrufe und E-Mails reagierte der Beschwerdeführer nicht oder erst mit grosser Verzögerung. Er gab jeweils an, er habe sich noch nicht juristisch beraten lassen können. Die Polizei verzichtete schliesslich im Januar 2022 nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf eine Befragung des Be- schwerdeführers und nahm die weiteren Abklärungen (insbesondere Einvernahme des Be- schuldigten und der Auskunftspersonen) vor und rapportierte anschliessend an die Staats- anwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft führte schliesslich in der Einstellungsverfügung aus, dass sich eine Einvernahme des Beschwerdeführers erübrigt habe, nachdem der Beschuldig- te sowie die Auskunftspersonen befragt worden seien und die Sachlage anderweitig genü- gend habe geklärt werden können. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen, wie noch auf- zuzeigen sein wird. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht ein- vernommen wurde.
E. 3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er an den Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen nicht habe teilnehmen können, ist unbegründet. Es handelte sich um Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, denn durch den Ermittlungsauftrag i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO wurde noch keine Untersuchung eröffnet. Im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren haben die Parteien keine Teilnahmerechte (Art. 147 StPO).
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E. 4 Verleumdung
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn bei der Hausverwaltung verleumdet zu haben. In seiner Strafanzeige vom 18. März 2021 schrieb der Beschwerdeführer sinn- gemäss, der Beschuldigte habe die Tatsachen verdreht und tue so, als hätte er [der Be- schwerdeführer] angefangen. Er verwies auf einen Brief vom 22. Dezember 2020, welcher sich nicht in den Akten befindet (Vi act. 1/2, 8/1).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung zusammengefasst damit, dass sich den Eingaben des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend entnehmen lasse, was der Beschul- digte genau getan haben soll. Das Verfahren sei daher mangels genügender Substanziie- rung einzustellen. Überdies habe der als Auskunftsperson befragte Eigentümer der Liegen- schaft, E.________, ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm gegenüber keine Angaben zum Beschwerdeführer "verdreht". Er [E.________] habe vielmehr von diversen Personen vom Verhalten des Beschwerdeführers erfahren. Es bestünden daher keine "belastbaren" Hinwei- se, dass der Beschuldigte gegenüber der Hausverwaltung wider besseres Wissen rufschädi- gende und unwahre Angaben zum Beschwerdeführer gemacht haben sollte (act. 2 E. 5.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer substanziiert in seiner Beschwerde den Vorwurf der Verleumdung nicht. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2023 macht er diesbezüglich zwar weitere Ausführungen (act. 26 S. 6). Diese können aber nicht berücksichtigt werden, da eine insoweit unsubstanzi- ierte Beschwerde nicht nachträglich verbessert werden kann. In der Beschwerdeschrift brachte er einzig vor, der Staatsanwaltschaft hätten nicht alle Hinweise bzw. Beweise vorge- legen. Diese hätte er bei seiner Einvernahme vorgelegt, die aber nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hat die von ihm angesprochenen Hinweise oder Beweise weder näher bezeichnet noch eingereicht. Aus seiner Beschwerde ist immerhin zu schliessen, dass es sich um Fotos über die Änderung der Einträge im "Waschbuch" handeln dürfte, was wieder- um den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Fotos im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verleumdung wesentlich sein sollen, zumal – wie erwähnt – unklar bleibt, was der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in diesem Punkt ge- nau vorwirft. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, den Vorwurf der Verleumdung in seiner Beschwerdeschrift detaillierter darzulegen. Überdies handelt der Beschwerdeführer treuwid- rig, wenn er eine Einvernahme verlangt, ohne jedoch je genau bezeichnet zu haben, was er dem Beschuldigten genau vorwirft, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar war. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt, besteht aufgrund der vorliegenden Informationen kein Anfangsverdacht einer Verleumdung. Die Staatsanwalt- schaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen.
E. 5 Drohung
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in der Strafanzeige vor, mit einem Kugel- schreiber vor seinem Gesicht "gefuchtelt" zu haben. Als er den Beschuldigten gebeten habe, mehr Abstand zu nehmen, sei dieser näher gekommen und habe noch näher vor seinem Ge- sicht mit dem Kugelschreiber "gefuchtelt". Er [der Beschwerdeführer] habe sich dadurch (Ge- reiztheit des Beschuldigten, kein Abstand, Kugelschreiber in der Hand) sehr bedroht gefühlt (Vi act. 1/2, 8/1).
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E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung in diesem Punkt wie folgt: Der Beschuldig- te habe bestritten, den Beschwerdeführer mit einem Kugelschreiber bedroht zu haben. Er habe aber eingeräumt, mit seinem Kugelschreiber herumgefuchtelt zu haben. Das Vorhalten bzw. Herumfuchteln mit einem Kugelschreiber stelle keine schwere Drohung dar, weshalb der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht erfüllt sei. Eine versuchte Drohung (mit einem untauglichen Mittel) liege auch nicht vor. Es bestünden keine Anzeichen, dass der Beschuldigte im Glauben und mit der Absicht gehandelt habe, er könne den Be- schwerdeführer mit einem Kugelschreiber in Angst oder Schrecken versetzen. Damit sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (act. 2 Ziff. 3/2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine lückenhafte Einvernahme des Be- schuldigten. So sei dieser nicht gefragt worden, weshalb er ihm [dem Beschwerdeführer] mit einem Kugelschreiber vor dem Gesicht herumgefuchtelt und welchen Abstand er dabei ein- gehalten habe. Die Staatsanwaltschaft gehe auch nicht darauf ein, dass er [der Beschwerde- führer] den Beschuldigten zuvor um mehr Abstand gebeten habe, weil dieser schon ziemlich nahe gekommen sei und zudem "Corona-Abstand" hätte eingehalten werden sollen. Der Be- schuldigte sei stattdessen vor Wut nähergekommen
E. 5.4 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 12 ff.). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 m.H.). Auf welche Weise der Nachteil angekündigt wird, bleibt belanglos. Es kann durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen geschehen. Schwer ist die Drohung, wenn sie sich objektiv eignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob der Täter die Drohung ernst meint resp. verwirklichen will, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt. Zudem muss das Opfer, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt worden sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 90 ff. und 18). In subjektiver Hin- sicht genügt Eventualvorsatz d.h. der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (BGE 105 IV 128; 99 IV 215 f.; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33).
E. 5.5 Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten dürfte zweifellos eine angespannte bzw. gar aggressive Stimmung geherrscht haben. Der Beschuldigte hat sodann nicht bestrit- ten, mit dem Kugelschreiber "herumgefuchtelt" zu haben. Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich somit aus den Akten, weshalb eine Befragung des Beschwerdeführers nicht notwendig ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkennt, stellt das Vorhalten eines Kugelschreibers bzw. Herumfuchteln mit einem solchen keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB dar. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten auch in Anbetracht der Umstände objektiv geeignet sein soll, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten des Be-
Seite 7/10 schuldigten subjektiv unwohl bzw. gar etwas bedroht gefühlt hat, mag zutreffen, reicht aber zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht aus. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass sein Sicherheitsgefühl wesentlich beeinträchtigt worden sei. Seine pauschale Aussage, der Beschuldigte sei gefährlich und unberechenbar (act. 10 S. 2), genügt nicht. Weiter ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass kein untauglicher Versuch einer Drohung vorliegt. Der Beschuldigte verneinte in der Einvernahme nachvollziehbar und glaubhaft, dem Beschwerdeführer mit einem Kugelschreiber gedroht zu haben (Vi act. 2/2 Ziff. 2). Entsprechend ist es auch nicht notwendig, den Beschuldigten zum Grund für das Herumfuchteln mit dem Kugelschreiber zu befragen, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Da kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6 Beschimpfung
E. 6.1 In seiner Strafanzeige warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, ihn mehrmals mit "Arschloch" betitelt zu haben (Vi act. 1/2, 8/1).
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in der Einstellungsverfügung aus, mangels objektiver Beweise könne einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers, des Beschuldigten und der Auskunftsperson D.________ abgestellt werden. Die Auskunftsperson habe ausgesagt, den Vorfall nicht wahrgenommen zu haben, der Beschuldigte habe ihr gegenüber aber später eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Arschloch" bezeichnet zu haben. Der Beschuldigte habe sich – so die Staatsanwaltschaft weiter – nicht erinnern können, ob er den Beschwerde- führer "Arschloch" genannt habe. Dieser habe ihm aber den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen und ihn zurückgestossen. Mangels anderer Beweismittel müsse zugunsten des Beschuldigten auf dessen Schilderung abgestellt werden, wonach ihm der Beschwerdeführer einen Kugelschreiber aus der Hand geschlagen habe und er diesen dabei als "Arschloch" bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. Mai 2022 selber ausgeführt, dem Beschuldigten den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen zu haben, wenn auch in Notwehr. Das Aus-der-Hand-Schlagen des Kugelschreibers und das Wegstossen stellten eine Tätlich- keit dar. Selbst wenn der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit "Arschloch" betitelt hätte, wäre aufgrund der unmittelbar davor oder danach erfolgten Tätlichkeit des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 177 Abs. 2 bzw. 3 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abzu- sehen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ausein- ander. Den Vorwurf der Beschimpfung thematisiert er nur oberflächlich im Zusammenhang mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege dahingehend, dass der Beschuldigte zuge- geben habe, ihn mit "Arschloch" betitelt zu haben, weshalb seine Strafanzeige nicht mutwilli- ge eingereicht worden sei. Auf seine Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begrün- dung nicht einzutreten.
E. 6.4 Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten wer- den können.
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E. 6.4.1 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau erinnere, den Beschwerde- führer mit "Arschloch" betitelt zu haben. Es könne aber sein (Vi act. 2/2 Ziff. 2). Die Aus- kunftsperson D.________ hat – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegte – ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Arschloch" be- zeichnet zu haben (Vi act. 2/1 Ziff. 2, 4). Wie die Staatsanwaltschaft weiter korrekt ausführte, gab der Beschuldigte an, der Beschwerdeführer habe ihm den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen und ihn mit den Händen zurückgestossen (Vi act. 2/2 Ziff. 2). Der Beschwerde- führer hat in seinem Schreiben vom 1. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft (Vi act. 8/24 S. 6) wie auch in seiner Beschwerdeschrift (act. 1 S. 2; act. 21 S. 1) ausdrücklich bestätigt, dem Beschuldigten den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen zu haben (bzw. dies versucht zu haben, wie er es in anderen Eingaben schilderte [Vi act. 8/1 S. 2; act. 10 S. 2]). Der Be- schwerdeführer machte dabei zwar geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Eine Notwehrsi- tuation ist jedoch klarerweise zu verneinen, da kein unmittelbarer Angriff bestand, der eine solche Abwehrhandlung erlaubte (vgl. E. 5.5). Da der wesentliche Sachverhalt somit unbe- stritten ist, war es nicht notwendig, weitere Personen wie den Beschwerdeführer oder den von diesem genannten Hausbewohner (Herrn F.________) zu befragen.
E. 6.4.2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bevor oder nachdem er vom Beschuldigten als "Arschloch" bezeichnet wurde, diesem den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen hat (gemäss seinen Ausführungen in der Strafanzeige wurde der Be- schwerdeführer vom Beschuldigten zuerst als "Arschloch" bezeichnet, worauf er diesem den Kugelschreiber aus der Hand zu schlagen versuchte [Vi act. 8/1 S. 2]). Der Beschuldigte hat somit entweder mit einer Beschimpfung auf eine Tätlichkeit reagiert oder mit der Beschimp- fung Anlass für die Tätlichkeit seitens des Beschwerdeführers gegeben. Von einer Bestra- fung des Beschuldigten kann diesfalls abgesehen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren daher zu Recht eingestellt.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 8 Einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer nicht.
E. 8.1 Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege am
5. September 2022 abgewiesen worden war, stellte dieser am 21. Juni 2023 und am 26. Juni 2023 erneut einen "Antrag auf UR - unentgeltliche Rechtsbeistand nach Art. 117-119 ZPO".
E. 8.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint, wobei Art. 29 Abs. 3 BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verfassungs- rechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet und der Anspruch nach dieser Bestimmung für jegliches staatliche Verfahren gilt, in das der Beschwerdeführer einbezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.H.). Nach der
Seite 9/10 bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.).
E. 8.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von Anfang an aus- sichtslos: Seine formellen Rügen (betreffend Teilnahmerechte) erwiesen sich als klar unbe- gründet. Bezüglich des Vorwurfs eines Urkundendelikts fehlte dem Beschwerdeführer bereits die Beschwerdelegitimation. Die Delikte Verleumdung und Drohung waren offenkundig nicht erfüllt und auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung konn- te mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist daher abzuweisen (VA 2023 84). Dieser Entscheid fällt in die Zustän- digkeit des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter (§ 23 Abs. 4 GOG). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. (VA 2023 84)
- Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 425.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Seite 10/10 III. Rechtsmittel und Mitteilung
- Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 31 (VA 2023 84) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Präsidialverfügung und Beschluss vom 21. Juli 2023 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 30. März 2021 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) ein. Er warf dem Beschuldigten zusammengefasst vor, Änderungen der Stromzählerein- träge im "Waschbuch" (Grundlage für die Kostenabrechnung) vorgenommen und damit eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Weiter soll ihn der Beschuldigte mit einem Kugel- schreiber bedroht und ihn als "Arschloch" bezeichnet haben. Schliesslich soll ihn der Be- schuldigte bei der Hausverwaltung verleumdet haben. 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Schreiben vom 28. Mai 2022 (Postaufgabe: 30. Mai
2022) Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 5. September 2022 abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Mit Präsi- dialverfügung vom 9. November 2022 wurde auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Das Bundesgericht hob diese Verfügung mit Urteil vom
28. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück. 4. In der Folge wurden die Untersuchungsakten beigezogen und die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen. Während sich der Beschuldigte nicht ver- nehmen liess, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme nahm der Beschwerde- führer am 23. Mai 2023 in Empfang. 5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung und eine Genugtuung. Weiter verlangte er sinngemäss die Fristansetzung für eine weitere Eingabe in der Sache. Der Abteilungspräsi- dent wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2023 darauf hin, dass sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden und deshalb nicht darauf zurückzukommen sei. Ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand könne nicht bewilligt werden, da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Entsprechend falle auch eine Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht und weitere Ausführungen in der Sache könnten nicht entgegengenommen werden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für die Be- schwerde werde verzichtet. 6. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Postaufgabe: 5. Juli 2023) wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und verlangte diesbezüglich eine an- fechtbare Verfügung. Gleichzeitig äusserte er sich erneut in der Sache. Erwägungen 1. Gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein recht-
Seite 3/10 lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 1.1 Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Maz- zucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). 1.2 Bezüglich der vorgeworfenen Verleumdung, Beschimpfung und Drohung hat der Beschwer- deführer klarerweise Geschädigtenstellung. Mit dem Strafantrag hat er sich auch als Privat- kläger konstituiert. Insoweit ist er daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung bezüglich der Urkundenfälschung fehlt ihm hinge- gen die Legitimation. Urkundendelikte – insbesondere Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB – schützen nicht primär Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen in der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. Treu und Glauben im Ge- schäftsverkehr. Urkundenfälschung ist ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgu- tes vorausgesetzt ist. Allein durch die mit Vorteils- oder Schädigungsabsicht erfolgte tatbe- standsmässige Handlung wird noch kein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung ge- schädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des Verletzten ist indessen in gewissen Fällen dennoch denkbar. Bei behaupteten Urkundende- likten ist dies namentlich der Fall, wenn die gefälschte oder erschlichene Urkunde Bestand- teil eines den Betroffenen direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist, beispielsweise wenn diese bei der Begehung eines Betruges verwendet wurde (BGE 119 Ia 342 E 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und 6B_549/2013 vom
24. Februar 2014 E. 2.2.2; Urteile des Obergerichts Zürich UE110081 vom 26. Juni 2012 E. 6 f. und UE120120 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 115 StPO N 3; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73; je m.H.). Durch die – behauptete – Urkundenfälschung wurde er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Die geänderten Einträge im Waschbuch betrafen seine damalige Freundin, D.________, die Mieterin der Wohnung war und die Kosten für die Benützung der Waschma- schine zu bezahlen hatte, weshalb allenfalls sie unmittelbar betroffen war. Daran ändert nichts, dass auch der Beschwerdeführer seine Wäsche gewaschen und D.________ die ent- sprechenden Kosten vergütet haben will. Diesfalls wäre er höchstens mittelbar betroffen. Soweit sie den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Seite 4/10 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Ein- stellung des Verfahrens weiter auch dann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 3. Zunächst ist auf zwei formelle Beanstandungen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass er nicht einvernommen worden sei. Die Staatsanwalt- schaft hatte die Zuger Polizei am 10. April 2021 mit Ermittlungen und insbesondere mit einer Befragung des Beschwerdeführers beauftragt. Am 25. Juli 2021 fand – nachdem der Be- schwerdeführer am 19. Mai 2021 und am 21. Juni 2021 unentschuldigt nicht erschienen war
– eine informelle Besprechung zwischen diesem und dem polizeilichen Sachbearbeiter statt. Der Beschwerdeführer gab dabei insbesondere an, er wolle sich zunächst juristisch beraten lassen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Er behielt sich somit vor, die Strafan- träge wieder zurückzuziehen, was sich auch aus dem weiteren Verlauf der Terminfindung und seinen weiteren Eingaben an die Staatsanwaltschaft ergibt. In der Folge konnte trotz in- tensiven Bemühungen der Polizei keine Einvernahme durchgeführt werden. Wie die Staats- anwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht ausführte, ist das diesbezügliche Verhal- ten des Beschwerdeführers als trölerisch zu bezeichnen. Dieser meldete sich jeweils nicht wie besprochen beim polizeilichen Sachbearbeiter. Auf dessen Telefonanrufe und E-Mails reagierte der Beschwerdeführer nicht oder erst mit grosser Verzögerung. Er gab jeweils an, er habe sich noch nicht juristisch beraten lassen können. Die Polizei verzichtete schliesslich im Januar 2022 nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf eine Befragung des Be- schwerdeführers und nahm die weiteren Abklärungen (insbesondere Einvernahme des Be- schuldigten und der Auskunftspersonen) vor und rapportierte anschliessend an die Staats- anwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft führte schliesslich in der Einstellungsverfügung aus, dass sich eine Einvernahme des Beschwerdeführers erübrigt habe, nachdem der Beschuldig- te sowie die Auskunftspersonen befragt worden seien und die Sachlage anderweitig genü- gend habe geklärt werden können. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen, wie noch auf- zuzeigen sein wird. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht ein- vernommen wurde. 3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er an den Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen nicht habe teilnehmen können, ist unbegründet. Es handelte sich um Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, denn durch den Ermittlungsauftrag i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO wurde noch keine Untersuchung eröffnet. Im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren haben die Parteien keine Teilnahmerechte (Art. 147 StPO).
Seite 5/10 4. Verleumdung 4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn bei der Hausverwaltung verleumdet zu haben. In seiner Strafanzeige vom 18. März 2021 schrieb der Beschwerdeführer sinn- gemäss, der Beschuldigte habe die Tatsachen verdreht und tue so, als hätte er [der Be- schwerdeführer] angefangen. Er verwies auf einen Brief vom 22. Dezember 2020, welcher sich nicht in den Akten befindet (Vi act. 1/2, 8/1). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung zusammengefasst damit, dass sich den Eingaben des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend entnehmen lasse, was der Beschul- digte genau getan haben soll. Das Verfahren sei daher mangels genügender Substanziie- rung einzustellen. Überdies habe der als Auskunftsperson befragte Eigentümer der Liegen- schaft, E.________, ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm gegenüber keine Angaben zum Beschwerdeführer "verdreht". Er [E.________] habe vielmehr von diversen Personen vom Verhalten des Beschwerdeführers erfahren. Es bestünden daher keine "belastbaren" Hinwei- se, dass der Beschuldigte gegenüber der Hausverwaltung wider besseres Wissen rufschädi- gende und unwahre Angaben zum Beschwerdeführer gemacht haben sollte (act. 2 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer substanziiert in seiner Beschwerde den Vorwurf der Verleumdung nicht. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2023 macht er diesbezüglich zwar weitere Ausführungen (act. 26 S. 6). Diese können aber nicht berücksichtigt werden, da eine insoweit unsubstanzi- ierte Beschwerde nicht nachträglich verbessert werden kann. In der Beschwerdeschrift brachte er einzig vor, der Staatsanwaltschaft hätten nicht alle Hinweise bzw. Beweise vorge- legen. Diese hätte er bei seiner Einvernahme vorgelegt, die aber nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hat die von ihm angesprochenen Hinweise oder Beweise weder näher bezeichnet noch eingereicht. Aus seiner Beschwerde ist immerhin zu schliessen, dass es sich um Fotos über die Änderung der Einträge im "Waschbuch" handeln dürfte, was wieder- um den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Fotos im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verleumdung wesentlich sein sollen, zumal – wie erwähnt – unklar bleibt, was der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in diesem Punkt ge- nau vorwirft. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, den Vorwurf der Verleumdung in seiner Beschwerdeschrift detaillierter darzulegen. Überdies handelt der Beschwerdeführer treuwid- rig, wenn er eine Einvernahme verlangt, ohne jedoch je genau bezeichnet zu haben, was er dem Beschuldigten genau vorwirft, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar war. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt, besteht aufgrund der vorliegenden Informationen kein Anfangsverdacht einer Verleumdung. Die Staatsanwalt- schaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen. 5. Drohung 5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in der Strafanzeige vor, mit einem Kugel- schreiber vor seinem Gesicht "gefuchtelt" zu haben. Als er den Beschuldigten gebeten habe, mehr Abstand zu nehmen, sei dieser näher gekommen und habe noch näher vor seinem Ge- sicht mit dem Kugelschreiber "gefuchtelt". Er [der Beschwerdeführer] habe sich dadurch (Ge- reiztheit des Beschuldigten, kein Abstand, Kugelschreiber in der Hand) sehr bedroht gefühlt (Vi act. 1/2, 8/1).
Seite 6/10 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung in diesem Punkt wie folgt: Der Beschuldig- te habe bestritten, den Beschwerdeführer mit einem Kugelschreiber bedroht zu haben. Er habe aber eingeräumt, mit seinem Kugelschreiber herumgefuchtelt zu haben. Das Vorhalten bzw. Herumfuchteln mit einem Kugelschreiber stelle keine schwere Drohung dar, weshalb der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht erfüllt sei. Eine versuchte Drohung (mit einem untauglichen Mittel) liege auch nicht vor. Es bestünden keine Anzeichen, dass der Beschuldigte im Glauben und mit der Absicht gehandelt habe, er könne den Be- schwerdeführer mit einem Kugelschreiber in Angst oder Schrecken versetzen. Damit sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (act. 2 Ziff. 3/2). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine lückenhafte Einvernahme des Be- schuldigten. So sei dieser nicht gefragt worden, weshalb er ihm [dem Beschwerdeführer] mit einem Kugelschreiber vor dem Gesicht herumgefuchtelt und welchen Abstand er dabei ein- gehalten habe. Die Staatsanwaltschaft gehe auch nicht darauf ein, dass er [der Beschwerde- führer] den Beschuldigten zuvor um mehr Abstand gebeten habe, weil dieser schon ziemlich nahe gekommen sei und zudem "Corona-Abstand" hätte eingehalten werden sollen. Der Be- schuldigte sei stattdessen vor Wut nähergekommen 5.4 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 12 ff.). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 m.H.). Auf welche Weise der Nachteil angekündigt wird, bleibt belanglos. Es kann durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen geschehen. Schwer ist die Drohung, wenn sie sich objektiv eignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob der Täter die Drohung ernst meint resp. verwirklichen will, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt. Zudem muss das Opfer, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt worden sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 90 ff. und 18). In subjektiver Hin- sicht genügt Eventualvorsatz d.h. der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (BGE 105 IV 128; 99 IV 215 f.; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). 5.5 Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten dürfte zweifellos eine angespannte bzw. gar aggressive Stimmung geherrscht haben. Der Beschuldigte hat sodann nicht bestrit- ten, mit dem Kugelschreiber "herumgefuchtelt" zu haben. Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich somit aus den Akten, weshalb eine Befragung des Beschwerdeführers nicht notwendig ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkennt, stellt das Vorhalten eines Kugelschreibers bzw. Herumfuchteln mit einem solchen keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB dar. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten auch in Anbetracht der Umstände objektiv geeignet sein soll, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten des Be-
Seite 7/10 schuldigten subjektiv unwohl bzw. gar etwas bedroht gefühlt hat, mag zutreffen, reicht aber zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht aus. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass sein Sicherheitsgefühl wesentlich beeinträchtigt worden sei. Seine pauschale Aussage, der Beschuldigte sei gefährlich und unberechenbar (act. 10 S. 2), genügt nicht. Weiter ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass kein untauglicher Versuch einer Drohung vorliegt. Der Beschuldigte verneinte in der Einvernahme nachvollziehbar und glaubhaft, dem Beschwerdeführer mit einem Kugelschreiber gedroht zu haben (Vi act. 2/2 Ziff. 2). Entsprechend ist es auch nicht notwendig, den Beschuldigten zum Grund für das Herumfuchteln mit dem Kugelschreiber zu befragen, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Da kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Beschimpfung 6.1 In seiner Strafanzeige warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, ihn mehrmals mit "Arschloch" betitelt zu haben (Vi act. 1/2, 8/1). 6.2 Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in der Einstellungsverfügung aus, mangels objektiver Beweise könne einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers, des Beschuldigten und der Auskunftsperson D.________ abgestellt werden. Die Auskunftsperson habe ausgesagt, den Vorfall nicht wahrgenommen zu haben, der Beschuldigte habe ihr gegenüber aber später eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Arschloch" bezeichnet zu haben. Der Beschuldigte habe sich – so die Staatsanwaltschaft weiter – nicht erinnern können, ob er den Beschwerde- führer "Arschloch" genannt habe. Dieser habe ihm aber den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen und ihn zurückgestossen. Mangels anderer Beweismittel müsse zugunsten des Beschuldigten auf dessen Schilderung abgestellt werden, wonach ihm der Beschwerdeführer einen Kugelschreiber aus der Hand geschlagen habe und er diesen dabei als "Arschloch" bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. Mai 2022 selber ausgeführt, dem Beschuldigten den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen zu haben, wenn auch in Notwehr. Das Aus-der-Hand-Schlagen des Kugelschreibers und das Wegstossen stellten eine Tätlich- keit dar. Selbst wenn der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit "Arschloch" betitelt hätte, wäre aufgrund der unmittelbar davor oder danach erfolgten Tätlichkeit des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 177 Abs. 2 bzw. 3 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abzu- sehen. 6.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ausein- ander. Den Vorwurf der Beschimpfung thematisiert er nur oberflächlich im Zusammenhang mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege dahingehend, dass der Beschuldigte zuge- geben habe, ihn mit "Arschloch" betitelt zu haben, weshalb seine Strafanzeige nicht mutwilli- ge eingereicht worden sei. Auf seine Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begrün- dung nicht einzutreten. 6.4 Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten wer- den können.
Seite 8/10 6.4.1 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau erinnere, den Beschwerde- führer mit "Arschloch" betitelt zu haben. Es könne aber sein (Vi act. 2/2 Ziff. 2). Die Aus- kunftsperson D.________ hat – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegte – ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Arschloch" be- zeichnet zu haben (Vi act. 2/1 Ziff. 2, 4). Wie die Staatsanwaltschaft weiter korrekt ausführte, gab der Beschuldigte an, der Beschwerdeführer habe ihm den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen und ihn mit den Händen zurückgestossen (Vi act. 2/2 Ziff. 2). Der Beschwerde- führer hat in seinem Schreiben vom 1. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft (Vi act. 8/24 S. 6) wie auch in seiner Beschwerdeschrift (act. 1 S. 2; act. 21 S. 1) ausdrücklich bestätigt, dem Beschuldigten den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen zu haben (bzw. dies versucht zu haben, wie er es in anderen Eingaben schilderte [Vi act. 8/1 S. 2; act. 10 S. 2]). Der Be- schwerdeführer machte dabei zwar geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Eine Notwehrsi- tuation ist jedoch klarerweise zu verneinen, da kein unmittelbarer Angriff bestand, der eine solche Abwehrhandlung erlaubte (vgl. E. 5.5). Da der wesentliche Sachverhalt somit unbe- stritten ist, war es nicht notwendig, weitere Personen wie den Beschwerdeführer oder den von diesem genannten Hausbewohner (Herrn F.________) zu befragen. 6.4.2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bevor oder nachdem er vom Beschuldigten als "Arschloch" bezeichnet wurde, diesem den Kugelschreiber aus der Hand geschlagen hat (gemäss seinen Ausführungen in der Strafanzeige wurde der Be- schwerdeführer vom Beschuldigten zuerst als "Arschloch" bezeichnet, worauf er diesem den Kugelschreiber aus der Hand zu schlagen versuchte [Vi act. 8/1 S. 2]). Der Beschuldigte hat somit entweder mit einer Beschimpfung auf eine Tätlichkeit reagiert oder mit der Beschimp- fung Anlass für die Tätlichkeit seitens des Beschwerdeführers gegeben. Von einer Bestra- fung des Beschuldigten kann diesfalls abgesehen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren daher zu Recht eingestellt. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer nicht. 8.1 Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege am
5. September 2022 abgewiesen worden war, stellte dieser am 21. Juni 2023 und am 26. Juni 2023 erneut einen "Antrag auf UR - unentgeltliche Rechtsbeistand nach Art. 117-119 ZPO". 8.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint, wobei Art. 29 Abs. 3 BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verfassungs- rechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet und der Anspruch nach dieser Bestimmung für jegliches staatliche Verfahren gilt, in das der Beschwerdeführer einbezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.H.). Nach der
Seite 9/10 bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.). 8.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von Anfang an aus- sichtslos: Seine formellen Rügen (betreffend Teilnahmerechte) erwiesen sich als klar unbe- gründet. Bezüglich des Vorwurfs eines Urkundendelikts fehlte dem Beschwerdeführer bereits die Beschwerdelegitimation. Die Delikte Verleumdung und Drohung waren offenkundig nicht erfüllt und auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung konn- te mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist daher abzuweisen (VA 2023 84). Dieser Entscheid fällt in die Zustän- digkeit des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter (§ 23 Abs. 4 GOG). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. (VA 2023 84) 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 425.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 10/10 III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: