I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft F.________ führt unter dem Aktenzeichen G.________ gegen meh- rere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen bandenmässigen und gewerbsmässigen Anlagebetrugs in erheblichem Ausmass. Es besteht der Verdacht, dass über den H.________ Unternehmensverbund ca. 2'000 Vermögensverwaltungsmandate mit einem Vo- lumen von ca. EUR 300 Mio. an die I.________, J.________ (heute I.________), vermittelt wurden. Die Anleger zahlten ihre Einlagen u.a. auf ein Konto bei der K.________ in F.________, lautend auf die I.________, ein. Ihnen soll vorgespiegelt worden sein, dass das Kapital investiert werde. Tatsächlich sei es aber über diverse Konten im Kreis transferiert worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernahm am 7. Dezember 2020 von der Staatsanwaltschaft F.________ die Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Dieser war vom tt.mm. 2005 bis tt.mm. 2018 Gesellschafter bzw. Verwal- tungsrat der I.________. Gemäss den Ermittlungen soll er in dieser Funktion Verträge mit Anlegern unterzeichnet haben. Ihm werden gewerbsmässiger Betrug, eventualiter Gehilfen- schaft dazu, eventualiter Geldwäscherei vorgeworfen (Verfahren 2A 2018 12). 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Parteimittelung gemäss Art. 318 StPO erlassen hatte, stellte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 sowie am 27. und 28. Februar 2023 mehre- re Beweisanträge und verlangte insbesondere die Befragung von Zeugen und Auskunftsper- sonen (act. 1/5). Ausserdem stellte er zwei Anträge auf Aussonderung von Dokumenten aus den Verfahrensakten (act. 1/3 und 1/4). 3. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 30. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Be- weisanträge des Beschwerdeführers, den Antrag auf Entfernung des FINMA-Untersuchungs- berichts inklusive sämtlicher Beilagen aus den Strafakten sowie den Antrag auf Entfernung sämtlicher Ermittlungsberichte der deutschen Strafverfolgungsbehörden und den Eventualan- trag auf Befragung sämtlicher von den deutschen Strafverfolgungsbehörden befragten Per- sonen ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 318 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel gegeben sei und abge- lehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden könnten (act. 1/1). Gleichen- tags erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 4. Gegen den Beweisergänzungsentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. April 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der "Beweisergänzungsentscheid" der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, - den Auswertebericht der Staatsanwaltschaft F.________ mit Beilagen, den Schlussbericht mit Anlagen, den Auswertungsbericht des LKA F.________ sowie den Zwischenbericht zum Be- schwerdeführer sowie allfällig dazugehörende Beilagen/Anlagen sowie entsprechende Korre- spondenz zwischen der Staatsanwaltschaft Zug sowie den deutschen Strafverfolgungsbehör- den sowie
Seite 3/8 - den FINMA-Untersuchungsbericht inkl. sämtlicher Beilagen, mithin das gesamte Dossier 11, gemäss Art. 141 Ziff. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons Zug. 5. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die er- wähnten Aktenstücke für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus den Akten zu entfernen bzw. unter separatem Verschluss zu halten. Sodann sei das Strafgericht Zug, welchem die Staatsanwaltschaft die gesamten Akten – trotz sofortiger Reaktion des Beschwerdeführers – bereits übersandt habe, im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die gesamten Akten sowie die Anklageschrift an die Staatsanwalt- schaft zurückzuführen. 6. Der Abteilungspräsident wies die prozessualen Anträge am 12. April 2023 mit der Begrün- dung ab, die Verfahrenshoheit sei bei Einreichung der Beschwerde bereits auf das Strafge- richt übergegangen, weshalb mit einer Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023 eine Entfernung bzw. Rückführung der Akten prima facie nicht mehr er- reicht werden könne. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 21. April 2023, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 3 StPO fest, dass gegen ihren Entscheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist.
E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Staatsanwaltschaft habe seine Aussonde- rungsanträge als Beweisanträge behandelt, obwohl er sie als Aussonderungsanträge be- zeichnet und den Antrag gestellt habe, dass die Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen habe, sollte sie den Aussonderungsanträgen nicht nachkommen. Er sei als Beschuldigter in einem Strafverfahren durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in sei- nen Rechten betroffen, auch wenn die Staatsanwaltschaft diese als "Beweisergänzungsent- scheid" bezeichne. Als Beschuldigter habe er ohne Weiteres ein unmittelbares rechtlich ge- schütztes Interesse, gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die umstrittenen Beweis- mittel aus den Akten zu entfernen, vorgehen zu können. In den Verfahrensakten befänden sich mehrere absolut unverwertbare Dokumente, welche ausgesondert werden müssten. Zu- dem beziehe sich die Anklageschrift vom 30. März 2023 in gewichtigem Umfang auf diese Dokumente. Werde dem Strafgericht Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und die Anklageschrift gewährt, würde er dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlei- den. Die unterlassene Entfernung von klar unverwertbaren Akten und die Versagung einer
Seite 4/8 Beschwerdemöglichkeit dagegen stelle denn auch einen nicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinne von Art. 93 BGG dar, womit in jedem Falle auch ein rechtlich geschütztes Inter- esse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO vorliege.
E. 1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Aktenentfernungsgesu- ches mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar. Das Bundesgericht begründet seine Auf- fassung damit, dass die StPO den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, weder als endgültig noch als nicht anfechtbar i.S. von Art. 380 i.V.m. Art. 379 und 393 StPO bezeichne. Ebenso wenig sei der Ausschluss- grund nach Art. 394 lit. b StPO einschlägig, zumal die auf die Entfernung von Akten gerichte- te Beschwerde nicht die Frage beschlage, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden solle, sondern inwiefern vorliegend die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt worden sei. Wollte man die Zulässigkeit der strafprozessualen Beschwerde vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteils abhängig machen, müsste vom klaren Gesetzes- wortlaut Abstand genommen werden. Eine solche Abweichung sei indessen nur zulässig, wenn triftige Gründe zur Annahme bestünden, dass er [der Wortlaut] nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspreche. Solche Gründe ergäben sich weder aus der Entstehungsge- schichte der Norm noch aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit ande- ren Vorschriften (BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. m.H.).
E. 1.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung keine Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen würden, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
30. März 2023 verfügte Abweisung der Aussonderungsanträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Zutreffend ist, dass die Aussonderungsanträge des Beschwerdeführers erfolg- ten, nachdem die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung angekündigt hatte, und nicht wie im zitierten Bundesgerichtsurteil während des hängigen Untersuchungsverfah- rens. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Frage der Zulässigkeit der Be- schwerde gegen die Abweisung eines Aussonderungsantrages relevant sein sollte. Entspre- chendes gilt für die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, die betreffenden Anträge zu stellen, bzw. das Zuwarten des Beschwerdeführers gar dem Grund- satz von Treu und Glauben widersprochen haben könnte. Massgebend für die Eintretensfra- ge ist vorliegend einzig, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abweisung der Ausson- derungsanträge ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist, was das Bundesgericht im vorstehend erwähnten, ausführlich begründeten Urteil bejaht hat. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Verfahrensakten befänden sich mehrere abso- lut unverwertbare Dokumente, die auf dem Rechtshilfeweg erhoben worden seien und auf welche sich die Anklageschrift vom 30. März 2023 in gewichtigem Umfang beziehe, weshalb diese ausgesondert werden müssten. Dies gelte zunächst einmal für den sog. Auswertebe- richt sowie den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft F.________ mit Beilagen und Anla- gen, den Auswertungsbericht des LKA F.________ sowie den Zwischenbericht zum Be- schwerdeführer, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden des Bundeslandes F.________ erstellt worden seien. Im deutschen Strafverfahren seien dem Beschwerdeführer keine Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte gewährt worden. Für eine Verwertung in einem
Seite 5/8 schweizerischen Strafverfahren gälten die hiesigen Verfahrensrechte, insbesondere das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht nach Art. 147 StPO, ansonsten diese Aussagen nicht verwertbar seien. Die auszusondernden Berichte beruhten in zentralen Teilen auf Aussagen von Beschuldigten und Zeugen. Auch stelle der Schlussbericht, auf welche sich die Anklage- schrift explizit abstütze, zu ganz wesentlichen Teilen auf Zeugenbefragungen ab. Gleiches gelte im Hinblick auf den FINMA-Untersuchungsbericht inkl. sämtlicher Beilagen. Dieser beruhe in gewichtigen Teilen auf Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wor- den, obwohl es der FINMA-Untersuchungsbeauftragten bekannt gewesen sei, dass es gegen den Beschwerdeführer parallel laufende Zivil- und Strafverfahren gebe. Durch Einführung solcher Dokumente in das konkrete Strafverfahren werde das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers ausgehöhlt, was auch für die von ihm angeblich freiwillig zur Verfügung gestellten Akten gelte. Der Beschwerdeführer sei ausserdem nicht auf ein entsprechendes Siegelungsrecht hingewiesen worden. Schliesslich seien im Rahmen der FINMA-Unter- suchung auch weitere Einvernahmen schriftlich durchgeführt worden. Auch diese Personen seien trotz hängiger Strafverfahren nicht auf entsprechende Aussageverweigerungsrechte hingewiesen worden, und vor allem sei dem Beschwerdeführer kein Teilnahme- und Ergän- zungsrecht an diesen Befragungen gewährt worden. Entsprechend seien sämtliche Angaben und der darauf basierende FINMA-Untersuchungsbericht unverwertbar und aus den Straf- akten zu entfernen.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Untersuchungs- sowie im Beschwerdeverfahren eine straf- prozessuale Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 StPO geltend. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Aufzeichnun- gen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
E. 3.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzuläs- sigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung aussch- liesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betrof- fene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Fest- stellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 398 E. 4.4 m.H.). Auch nach der Lehre gilt bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls solange kein krasser Fall eines
Seite 6/8 eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung auszuschliessen (Guidon, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 19 m.H.).
E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei den Ermittlungen in Deutschland das Recht, an den Befragungen anderer Beschuldigter und Zeugen teilzu- nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen, nicht gewährt wurde. Ebenso wenig wurde er im FINMA-Untersuchungsverfahren (im Fragekatalog) über das Aussageverweigerungsrecht be- lehrt und er konnte den anderen Beschuldigten auch keine Ergänzungsfragen stellen. Diese Umstände haben grundsätzlich die Unverwertbarkeit der Beweise nach Art. 147 Abs. 5 StPO zur Folge.
E. 3.1.2 Es ist indes alles andere als klar, dass die deutschen Ermittlungsberichte, deren Aussonde- rung der Beschwerdeführer beantragt, überhaupt zu einem bedeutenden Teil auf den Aussa- gen der weiteren Beschuldigten und Zeugen beruhen und die den Berichten zugrunde lie- genden Beweise somit unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers erho- ben wurden. Die beanstandeten Berichte basieren zum Teil auf Sachbeweisen, die bei meh- reren Hausdurchsuchungen in Deutschland und in der Schweiz erhoben wurden. Sodann lie- gen dem Auswertebericht zum Beschwerdeführer und dem "Sachstandsbericht Finanzermitt- lungen" überhaupt keine Aussagen von Beschuldigten oder Zeugen zugrunde. Auch die An- klage stützt sich jedenfalls zur Hauptsache auf in F.________ und in J.________ bei Haus- durchsuchungen erhobenen Sachbeweise. Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten FINMA-Untersuchungsbericht. Auch dieser beruht zu einem grossen Teil auf Sachbeweisen, insbesondere den bei der Hausdurchsuchung vom tt.mm. 2018 sicherge- stellten Unterlagen und elektronischen Daten, welche in der Folge der Untersuchungsbeauf- tragten ausgehändigt wurden.
E. 3.1.3 Unter diesen Umständen steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Beweismittel der deutschen Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden sowie des FINMA-Untersuchungsberichts, deren Aussonderung der Beschwerdeführer beantragt, unverwertbar sind. Es ist daher gerade nicht Sache der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen und bestimmte Beweise von der gerichtlichen Würdigung auszuschliessen. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unter Verletzung von Teilnahmerechten erhobene Beweise nur insoweit nicht verwertet werden dürfen, als sich dies zulasten der abwesenden Partei auswirkt. Auch deshalb kann nicht pauschal gesagt werden, die Ermittlungsberichte samt Beilagen seien unverwertbar. Vielmehr wird deshalb für jedes Beweismittel zu entscheiden sein, ob es unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers erhoben wurde. Diese Beurteilung wird zu ge- gebener Zeit das zuständige Sachgericht vorzunehmen haben.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die Entfernung eines Beweismittels komme nicht nur dann in Frage, wenn die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststehe, sondern auch in Fällen, in denen die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmögliche oder zumindest stark erschwere. Auch diesfalls dürfe der Entscheid über die Verwertbarkeit nicht dem Sachrichter vorbehalten bleiben. Vorliegend würde die Belassung eines Beweismittels zu einer Verzögerung des Strafverfahrens führen, was für ihn (den Be- schwerdeführer) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle.
Seite 7/8
E. 3.2.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtlicher Natur sein und später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden können. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Ebenso wenig begründet eine blosse Streitigkeit im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, ausser wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder die sofor- tige Vernichtung rechtswidrig erhobener Beweise vorsieht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 m.H.).
E. 3.2.2 Wie vorstehend ausgeführt, hat vorliegend nicht die Beschwerdeinstanz über die Verwertbar- keit von Beweismitteln zu entscheiden, weil das Gesetz weder ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht noch aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weite- res feststeht. Dem Beschwerdeführer entsteht dadurch aber kein nicht wiedergutzumachen- der Nachteil, weil über die Frage der Unverwertbarkeit bzw. der Aussonderung der vom Be- schwerdeführer genannten Beweismittel der Sachrichter zu entscheiden haben wird. Zudem muss sich der Beschwerdeführer, soweit er sich auf eine Verzögerung des Strafverfahrens beruft, entgegenhalten lassen, bereits im Januar 2020 vom Auswertebericht der Staatsan- waltschaft F.________ und vom Sachstandsbericht Finanzermittlungen sowie im Februar 2022 vom Schlussbericht des LKA F.________ Kenntnis erlangt zu haben. Auch war ihm be- reits seit Juli 2019 bekannt, dass der FINMA-Untersuchungsbericht inkl. Beilagen Gegen- stand der Verfahrensakten ist. Dem Beschwerdeführer wäre es folglich wesentlich früher als erst nach erfolgter Parteimitteilung möglich gewesen, einen Antrag auf Aussonderung der be- treffenden Akten zu stellen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch insoweit als unbe- gründet.
E. 3.3 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhän- gig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Oberge- richts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwer- deführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 8/8 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'025.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'500.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundes- strafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
- Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug (SG 2023 6) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 30 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Aussonderung von Akten
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft F.________ führt unter dem Aktenzeichen G.________ gegen meh- rere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen bandenmässigen und gewerbsmässigen Anlagebetrugs in erheblichem Ausmass. Es besteht der Verdacht, dass über den H.________ Unternehmensverbund ca. 2'000 Vermögensverwaltungsmandate mit einem Vo- lumen von ca. EUR 300 Mio. an die I.________, J.________ (heute I.________), vermittelt wurden. Die Anleger zahlten ihre Einlagen u.a. auf ein Konto bei der K.________ in F.________, lautend auf die I.________, ein. Ihnen soll vorgespiegelt worden sein, dass das Kapital investiert werde. Tatsächlich sei es aber über diverse Konten im Kreis transferiert worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernahm am 7. Dezember 2020 von der Staatsanwaltschaft F.________ die Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Dieser war vom tt.mm. 2005 bis tt.mm. 2018 Gesellschafter bzw. Verwal- tungsrat der I.________. Gemäss den Ermittlungen soll er in dieser Funktion Verträge mit Anlegern unterzeichnet haben. Ihm werden gewerbsmässiger Betrug, eventualiter Gehilfen- schaft dazu, eventualiter Geldwäscherei vorgeworfen (Verfahren 2A 2018 12). 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Parteimittelung gemäss Art. 318 StPO erlassen hatte, stellte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 sowie am 27. und 28. Februar 2023 mehre- re Beweisanträge und verlangte insbesondere die Befragung von Zeugen und Auskunftsper- sonen (act. 1/5). Ausserdem stellte er zwei Anträge auf Aussonderung von Dokumenten aus den Verfahrensakten (act. 1/3 und 1/4). 3. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 30. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Be- weisanträge des Beschwerdeführers, den Antrag auf Entfernung des FINMA-Untersuchungs- berichts inklusive sämtlicher Beilagen aus den Strafakten sowie den Antrag auf Entfernung sämtlicher Ermittlungsberichte der deutschen Strafverfolgungsbehörden und den Eventualan- trag auf Befragung sämtlicher von den deutschen Strafverfolgungsbehörden befragten Per- sonen ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 318 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel gegeben sei und abge- lehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden könnten (act. 1/1). Gleichen- tags erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 4. Gegen den Beweisergänzungsentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. April 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der "Beweisergänzungsentscheid" der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, - den Auswertebericht der Staatsanwaltschaft F.________ mit Beilagen, den Schlussbericht mit Anlagen, den Auswertungsbericht des LKA F.________ sowie den Zwischenbericht zum Be- schwerdeführer sowie allfällig dazugehörende Beilagen/Anlagen sowie entsprechende Korre- spondenz zwischen der Staatsanwaltschaft Zug sowie den deutschen Strafverfolgungsbehör- den sowie
Seite 3/8 - den FINMA-Untersuchungsbericht inkl. sämtlicher Beilagen, mithin das gesamte Dossier 11, gemäss Art. 141 Ziff. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons Zug. 5. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die er- wähnten Aktenstücke für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus den Akten zu entfernen bzw. unter separatem Verschluss zu halten. Sodann sei das Strafgericht Zug, welchem die Staatsanwaltschaft die gesamten Akten – trotz sofortiger Reaktion des Beschwerdeführers – bereits übersandt habe, im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die gesamten Akten sowie die Anklageschrift an die Staatsanwalt- schaft zurückzuführen. 6. Der Abteilungspräsident wies die prozessualen Anträge am 12. April 2023 mit der Begrün- dung ab, die Verfahrenshoheit sei bei Einreichung der Beschwerde bereits auf das Strafge- richt übergegangen, weshalb mit einer Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023 eine Entfernung bzw. Rückführung der Akten prima facie nicht mehr er- reicht werden könne. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 21. April 2023, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 3 StPO fest, dass gegen ihren Entscheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. 1.1 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Staatsanwaltschaft habe seine Aussonde- rungsanträge als Beweisanträge behandelt, obwohl er sie als Aussonderungsanträge be- zeichnet und den Antrag gestellt habe, dass die Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen habe, sollte sie den Aussonderungsanträgen nicht nachkommen. Er sei als Beschuldigter in einem Strafverfahren durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in sei- nen Rechten betroffen, auch wenn die Staatsanwaltschaft diese als "Beweisergänzungsent- scheid" bezeichne. Als Beschuldigter habe er ohne Weiteres ein unmittelbares rechtlich ge- schütztes Interesse, gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die umstrittenen Beweis- mittel aus den Akten zu entfernen, vorgehen zu können. In den Verfahrensakten befänden sich mehrere absolut unverwertbare Dokumente, welche ausgesondert werden müssten. Zu- dem beziehe sich die Anklageschrift vom 30. März 2023 in gewichtigem Umfang auf diese Dokumente. Werde dem Strafgericht Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und die Anklageschrift gewährt, würde er dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlei- den. Die unterlassene Entfernung von klar unverwertbaren Akten und die Versagung einer
Seite 4/8 Beschwerdemöglichkeit dagegen stelle denn auch einen nicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinne von Art. 93 BGG dar, womit in jedem Falle auch ein rechtlich geschütztes Inter- esse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO vorliege. 1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Aktenentfernungsgesu- ches mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar. Das Bundesgericht begründet seine Auf- fassung damit, dass die StPO den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, weder als endgültig noch als nicht anfechtbar i.S. von Art. 380 i.V.m. Art. 379 und 393 StPO bezeichne. Ebenso wenig sei der Ausschluss- grund nach Art. 394 lit. b StPO einschlägig, zumal die auf die Entfernung von Akten gerichte- te Beschwerde nicht die Frage beschlage, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden solle, sondern inwiefern vorliegend die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt worden sei. Wollte man die Zulässigkeit der strafprozessualen Beschwerde vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteils abhängig machen, müsste vom klaren Gesetzes- wortlaut Abstand genommen werden. Eine solche Abweichung sei indessen nur zulässig, wenn triftige Gründe zur Annahme bestünden, dass er [der Wortlaut] nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspreche. Solche Gründe ergäben sich weder aus der Entstehungsge- schichte der Norm noch aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit ande- ren Vorschriften (BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. m.H.). 1.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung keine Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen würden, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom
30. März 2023 verfügte Abweisung der Aussonderungsanträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Zutreffend ist, dass die Aussonderungsanträge des Beschwerdeführers erfolg- ten, nachdem die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung angekündigt hatte, und nicht wie im zitierten Bundesgerichtsurteil während des hängigen Untersuchungsverfah- rens. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Frage der Zulässigkeit der Be- schwerde gegen die Abweisung eines Aussonderungsantrages relevant sein sollte. Entspre- chendes gilt für die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, die betreffenden Anträge zu stellen, bzw. das Zuwarten des Beschwerdeführers gar dem Grund- satz von Treu und Glauben widersprochen haben könnte. Massgebend für die Eintretensfra- ge ist vorliegend einzig, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abweisung der Ausson- derungsanträge ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist, was das Bundesgericht im vorstehend erwähnten, ausführlich begründeten Urteil bejaht hat. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Verfahrensakten befänden sich mehrere abso- lut unverwertbare Dokumente, die auf dem Rechtshilfeweg erhoben worden seien und auf welche sich die Anklageschrift vom 30. März 2023 in gewichtigem Umfang beziehe, weshalb diese ausgesondert werden müssten. Dies gelte zunächst einmal für den sog. Auswertebe- richt sowie den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft F.________ mit Beilagen und Anla- gen, den Auswertungsbericht des LKA F.________ sowie den Zwischenbericht zum Be- schwerdeführer, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden des Bundeslandes F.________ erstellt worden seien. Im deutschen Strafverfahren seien dem Beschwerdeführer keine Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte gewährt worden. Für eine Verwertung in einem
Seite 5/8 schweizerischen Strafverfahren gälten die hiesigen Verfahrensrechte, insbesondere das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht nach Art. 147 StPO, ansonsten diese Aussagen nicht verwertbar seien. Die auszusondernden Berichte beruhten in zentralen Teilen auf Aussagen von Beschuldigten und Zeugen. Auch stelle der Schlussbericht, auf welche sich die Anklage- schrift explizit abstütze, zu ganz wesentlichen Teilen auf Zeugenbefragungen ab. Gleiches gelte im Hinblick auf den FINMA-Untersuchungsbericht inkl. sämtlicher Beilagen. Dieser beruhe in gewichtigen Teilen auf Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wor- den, obwohl es der FINMA-Untersuchungsbeauftragten bekannt gewesen sei, dass es gegen den Beschwerdeführer parallel laufende Zivil- und Strafverfahren gebe. Durch Einführung solcher Dokumente in das konkrete Strafverfahren werde das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers ausgehöhlt, was auch für die von ihm angeblich freiwillig zur Verfügung gestellten Akten gelte. Der Beschwerdeführer sei ausserdem nicht auf ein entsprechendes Siegelungsrecht hingewiesen worden. Schliesslich seien im Rahmen der FINMA-Unter- suchung auch weitere Einvernahmen schriftlich durchgeführt worden. Auch diese Personen seien trotz hängiger Strafverfahren nicht auf entsprechende Aussageverweigerungsrechte hingewiesen worden, und vor allem sei dem Beschwerdeführer kein Teilnahme- und Ergän- zungsrecht an diesen Befragungen gewährt worden. Entsprechend seien sämtliche Angaben und der darauf basierende FINMA-Untersuchungsbericht unverwertbar und aus den Straf- akten zu entfernen. 3. Der Beschwerdeführer macht im Untersuchungs- sowie im Beschwerdeverfahren eine straf- prozessuale Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 StPO geltend. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Aufzeichnun- gen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). 3.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzuläs- sigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung aussch- liesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betrof- fene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Fest- stellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 398 E. 4.4 m.H.). Auch nach der Lehre gilt bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls solange kein krasser Fall eines
Seite 6/8 eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung auszuschliessen (Guidon, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 19 m.H.). 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei den Ermittlungen in Deutschland das Recht, an den Befragungen anderer Beschuldigter und Zeugen teilzu- nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen, nicht gewährt wurde. Ebenso wenig wurde er im FINMA-Untersuchungsverfahren (im Fragekatalog) über das Aussageverweigerungsrecht be- lehrt und er konnte den anderen Beschuldigten auch keine Ergänzungsfragen stellen. Diese Umstände haben grundsätzlich die Unverwertbarkeit der Beweise nach Art. 147 Abs. 5 StPO zur Folge. 3.1.2 Es ist indes alles andere als klar, dass die deutschen Ermittlungsberichte, deren Aussonde- rung der Beschwerdeführer beantragt, überhaupt zu einem bedeutenden Teil auf den Aussa- gen der weiteren Beschuldigten und Zeugen beruhen und die den Berichten zugrunde lie- genden Beweise somit unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers erho- ben wurden. Die beanstandeten Berichte basieren zum Teil auf Sachbeweisen, die bei meh- reren Hausdurchsuchungen in Deutschland und in der Schweiz erhoben wurden. Sodann lie- gen dem Auswertebericht zum Beschwerdeführer und dem "Sachstandsbericht Finanzermitt- lungen" überhaupt keine Aussagen von Beschuldigten oder Zeugen zugrunde. Auch die An- klage stützt sich jedenfalls zur Hauptsache auf in F.________ und in J.________ bei Haus- durchsuchungen erhobenen Sachbeweise. Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten FINMA-Untersuchungsbericht. Auch dieser beruht zu einem grossen Teil auf Sachbeweisen, insbesondere den bei der Hausdurchsuchung vom tt.mm. 2018 sicherge- stellten Unterlagen und elektronischen Daten, welche in der Folge der Untersuchungsbeauf- tragten ausgehändigt wurden. 3.1.3 Unter diesen Umständen steht nicht ohne Weiteres fest, dass die Beweismittel der deutschen Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden sowie des FINMA-Untersuchungsberichts, deren Aussonderung der Beschwerdeführer beantragt, unverwertbar sind. Es ist daher gerade nicht Sache der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen und bestimmte Beweise von der gerichtlichen Würdigung auszuschliessen. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unter Verletzung von Teilnahmerechten erhobene Beweise nur insoweit nicht verwertet werden dürfen, als sich dies zulasten der abwesenden Partei auswirkt. Auch deshalb kann nicht pauschal gesagt werden, die Ermittlungsberichte samt Beilagen seien unverwertbar. Vielmehr wird deshalb für jedes Beweismittel zu entscheiden sein, ob es unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers erhoben wurde. Diese Beurteilung wird zu ge- gebener Zeit das zuständige Sachgericht vorzunehmen haben. 3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die Entfernung eines Beweismittels komme nicht nur dann in Frage, wenn die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststehe, sondern auch in Fällen, in denen die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmögliche oder zumindest stark erschwere. Auch diesfalls dürfe der Entscheid über die Verwertbarkeit nicht dem Sachrichter vorbehalten bleiben. Vorliegend würde die Belassung eines Beweismittels zu einer Verzögerung des Strafverfahrens führen, was für ihn (den Be- schwerdeführer) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle.
Seite 7/8 3.2.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtlicher Natur sein und später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden können. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Ebenso wenig begründet eine blosse Streitigkeit im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, ausser wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder die sofor- tige Vernichtung rechtswidrig erhobener Beweise vorsieht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 m.H.). 3.2.2 Wie vorstehend ausgeführt, hat vorliegend nicht die Beschwerdeinstanz über die Verwertbar- keit von Beweismitteln zu entscheiden, weil das Gesetz weder ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht noch aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weite- res feststeht. Dem Beschwerdeführer entsteht dadurch aber kein nicht wiedergutzumachen- der Nachteil, weil über die Frage der Unverwertbarkeit bzw. der Aussonderung der vom Be- schwerdeführer genannten Beweismittel der Sachrichter zu entscheiden haben wird. Zudem muss sich der Beschwerdeführer, soweit er sich auf eine Verzögerung des Strafverfahrens beruft, entgegenhalten lassen, bereits im Januar 2020 vom Auswertebericht der Staatsan- waltschaft F.________ und vom Sachstandsbericht Finanzermittlungen sowie im Februar 2022 vom Schlussbericht des LKA F.________ Kenntnis erlangt zu haben. Auch war ihm be- reits seit Juli 2019 bekannt, dass der FINMA-Untersuchungsbericht inkl. Beilagen Gegen- stand der Verfahrensakten ist. Dem Beschwerdeführer wäre es folglich wesentlich früher als erst nach erfolgter Parteimitteilung möglich gewesen, einen Antrag auf Aussonderung der be- treffenden Akten zu stellen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch insoweit als unbe- gründet. 3.3 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhän- gig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Oberge- richts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwer- deführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'025.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'500.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundes- strafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug (SG 2023 6) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: