opencaselaw.ch

BS 2023 22

Zug OG · 2024-03-21 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________ AG) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ AG und die I.________ AG (nachfol- gend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ den Grundstückkaufvertrag. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstrit- ten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Strafverfahren unter anderem gegen den Be- schuldigten A.________ wegen Hehlerei (Verfahren 2A 2022 132 und 2A 2023 10). Die H.________ AG und die I.________ AG (dortige Privatklägerinnen) werfen dem Beschuldig- ten unter anderem vor, er habe die abc.________-Liegenschaften im Wissen um die Un- rechtmässigkeit des Grundstückkaufvertrags erworben. Zudem bestehe der Verdacht, dass er – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit des Grundstückkaufs – zusammen mit unbe- kannter Täterschaft, die innerhalb der K.________ (Bank) zu verorten sein dürfte, auf den abc.________-Liegenschaften Register-Schuldbriefe im Umfang von CHF 25 Mio. habe er- richten und im Grundbuch eintragen lassen. 2.2 In den erwähnten Strafverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 zwei Verfügungen. Mit einer Verfügung belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), mit Beschlag und wies das Amt für Grund- buch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften ge- stützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken (nachfolgend: Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung). Mit der anderen Verfügung belegte sie die auf den genannten Grundstücken im 1. Rang ein- getragenen Registerschuldbriefe (Gesamtpfandrecht über die drei Grundstücke) mit Be- schlag. Sie wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grund- buch auf diesen Liegenschaften gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken und eine entsprechende Bemerkung in

Seite 3/7 der Rubrik "Grundpfandrechte" vorzunehmen. Ausserdem wies sie die K.________(Bank) an, über das vorgenannte Pfandrecht nicht mehr zu verfügen (nachfolgend: Schuldbrief- Beschlagnahme-Verfügung). 3.1 Gegen diese zwei Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 je eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Das Beschwerdeverfahren BS 2023 21 betrifft die Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung, das Beschwerdeverfahren BS 2023 22 die Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BS 2023 22) stellte der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts- Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaften [recte: Regis- ter-Schuldbriefe]) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaf- ten [recte: Register-Schuldbriefe]) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Neubeurteilung nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer. 3. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die Untersuchungsakten seien beizuziehen, ihm sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwer- de anzusetzen. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwer- de sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Be- schwerdeführers. Ausserdem stellte sie die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und die Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG seien zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen (act. 4). 3.3 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staats- anwaltschaft Stellung. In der Stellungnahme zog er seinen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 8). 3.4 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug lud die Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt L.________, am 22. Juni 2023 zu einer Vernehmlassung ein (act. 9). 3.5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Stellungnahme (act. 11).

Seite 4/7 3.6 Rechtsanwalt L.________ reichte am 31. August 2023 in den Verfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 eine Vernehmlassung ein. Darin stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 13): 1. Die beiden rubrizierten Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die staatsanwaltlich verfügten Beschlagnahmen (i) der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) sowie (ii) des darauf errichteten Registerschuldbriefes zugunsten der K.________(Bank) seien vollumfänglich aufrechtzu- erhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwer- deführers. Ausserdem stellte er die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und zu sistieren, bis das Bundesgericht im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sach- verhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) bzw. des darauf lasten- den Gesamtregisterschuldbriefs fällt oder ggf. auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. 3.7 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Abschluss stehe und – vorbehältlich der Abnahme von Beweisergänzungsanträgen – beim Strafgericht Anklage erhoben werde im Zusammen- hang mit der Errichtung des Registerschuldbriefs auf den abc.________-Liegenschaften we- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dass die K.________(Bank) im Zeitpunkt der Errichtung des Register-Schuldbriefs nicht gutgläubig gehandelt habe oder sich deren Organe oder Mitarbeiter gar straffällig verhalten hätten, habe sich dagegen nicht er- stellen lassen. Ebenfalls habe sich kein anklagerechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke durch den Beschwerdeführer (wegen Hehlerei oder Geldwäsche- rei) ergeben. In der Folge fehle es den Beschlagnahmeverfügungen an einem tragfähigen Fundament: Weder die Grundstücke noch der Register-Schuldbrief seien unter diesen Um- ständen in den Strafverfahren 2A 2022 132 / 2A 2023 10 der Einziehung zugänglich. Ange- sichts dessen und weil der Erlass einer Freigabeverfügung aufgrund der laufenden Be- schwerdeverfahren als nicht sinnvoll erachtet werde, ersuche die Staatsanwaltschaft um Gutheissung der Beschwerden (act. 14). 3.8 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt L.________ den Antrag, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersu- chung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Zu- dem beantragte er, alle verfügten Beschlagnahmungen/Grundbuchsperren seien aufrechtzu- erhalten bis zur rechtskräftigen Erledigung des bereits zur Anklage gebrachten Strafverfah- rens 2A 2017 168/169 sowie des zur Anklage gebrachten Strafverfahrens 2A 2022 132 / 2A 2023 10 inkl. der korrespondierenden Beschwerdeverfahren gegen die Teileinstellung BS 2023 109 und des gegebenenfalls noch einzuleitenden Beschwerdeverfahrens gegen die etwaige Teileinstellung der Untersuchung 2A 2022 132 / 2A 2023 10 (act. 15).

Seite 5/7 3.9 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2024 schloss sich der Beschwerdeführer einzig dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 (Gutheissung der Beschwerde) an und ersuchte zudem um Zusprechung einer Entschädigung (zzgl. MWST) aus der Staatskas- se (act. 16).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschlagnahme ist eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Po- lizei oder der Staatsanwaltschaft und unterliegt als solche grundsätzlich der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 27). Art. 382 StPO, der die Rechtsmittellegitimation für alle Parteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft regelt, sieht in Abs. 1 vor, dass ein rechtlich geschütztes Interesse (sog. Beschwer) an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen muss. Die betreffende Partei muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine bloss mittelbare oder fak- tische Betroffenheit (Reflexwirkung) reicht nicht aus (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5). Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob dieses aktuelle Rechtsschutzin- teresse beim Beschwerdeführer gegeben ist.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Beschuldigter und Eigentümer der Liegen- schaften sowie als Partei der Kreditvereinbarung, für welche der beschlagnahmte Register- Schuldbrief als Sicherheit diene, durch die angefochtene Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfü- gung unmittelbar beschwert und habe folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung dieser Verfügung (act. 1 Rz 8). Die Staatsanwaltschaft halte offensichtlich dafür, dass ihm die Legitimation zur Anfechtung der Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung hin- sichtlich der "Schuldbriefe" abgehe. So sei bei Lichte betrachtet einzig die K.________(Bank) durch die Beschlagnahme beschwert, weil sie dadurch an der Verwertung gehindert werde. Es stelle sich, so der Beschwerdeführer, die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft die Be- schlagnahmeverfügung hinsichtlich der Schuldbriefe dem Beschwerdeführer überhaupt eröffnet habe, wenn dadurch einzig die K.________(Bank) beschwert sein solle. Die Schuld- brief-Beschlagnahme-Verfügung habe zur Folge, dass der Registerschuldbrief unverwertbar sei, d.h. die vom Beschwerdeführer der Bank gewährte Sicherheit keine (mehr) darstelle. Dass die Beschlagnahme mit anderen Worten einen durchaus unmittelbaren und gravieren- den Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers darstelle, weil sie die auf Basis der Liegenschaften errichtete Sicherheit in Form des Registerschuldbriefs im vorerwähnten Sinn entwerte, sei für die Staatsanwaltschaft offensichtlich einerlei und kein hinreichendes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochte- nen Verfügung begründend (act. 8 Rz 11 f.).

E. 1.2 In der angefochtenen Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung vom 31. Januar 2023 wurde der auf den abc.________-Liegenschaften im 1. Rang eingetragene Register-Schuldbrief der K.________(Bank) mit Beschlag belegt und die K.________(Bank) angewiesen, über dieses Pfandrecht nicht mehr zu verfügen. Unmittelbar von der Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfü- gung ist demnach die K.________(Bank) betroffen, da ihr dadurch untersagt wurde, das

Seite 6/7 Pfandrecht zu verwerten, abzulösen oder zu übertragen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, als Eigentümer der Liegenschaften und Partei des Kreditvertrags mit der K.________(Bank) sei er ebenfalls unmittelbar beschwert. Inwiefern ihn aber die Grundbuch- sperre als Eigentümer der Liegenschaften in seinen Rechten einschränkt (im Gegensatz zur Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung), ist nicht erkennbar. Die von ihm behauptete Unverwertbarkeit würde höchstens die K.________(Bank) als Pfandgläubigerin benachteili- gen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschlagnahme des Register-Schuldbriefs di- rekte Auswirkungen auf den Kreditvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K.________(Bank) hat, legt er diesen Vertrag doch nicht vor. Und selbst wenn die Beschlag- nahme des Register-Schuldbriefs dazu führen sollte, dass die K.________(Bank) als Gläubi- gerin weitere Sicherheiten vom Beschwerdeführer verlangen würde – was bisher anschei- nend nicht erfolgt ist, zumal es vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde –, wäre der Beschwerdeführer lediglich mittelbar von der Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung betrof- fen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht jedoch nicht aus. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ein Entscheid über die prozessualen Anträge der Privatklägerinnen (Verfahrensvereinigung und Sistierung) wird damit hinfällig (vgl. im Übrigen Beschluss des Obergerichts BS 2023 21 vom 21. März 2024 E. 1 und 2).

E. 2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die (obsiegenden) Privatklägerinnen (H.________ AG und I.________ AG) bezifferten ihre Entschädigungsforderung nicht. Daher haben sie gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 24; Hiltbrun- ner/Lustenberger/ Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 394). Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 7/7
  4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 22 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Kantons Zug C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme / Grundbuchsperre

Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________ AG) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ AG und die I.________ AG (nachfol- gend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ den Grundstückkaufvertrag. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstrit- ten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Strafverfahren unter anderem gegen den Be- schuldigten A.________ wegen Hehlerei (Verfahren 2A 2022 132 und 2A 2023 10). Die H.________ AG und die I.________ AG (dortige Privatklägerinnen) werfen dem Beschuldig- ten unter anderem vor, er habe die abc.________-Liegenschaften im Wissen um die Un- rechtmässigkeit des Grundstückkaufvertrags erworben. Zudem bestehe der Verdacht, dass er – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit des Grundstückkaufs – zusammen mit unbe- kannter Täterschaft, die innerhalb der K.________ (Bank) zu verorten sein dürfte, auf den abc.________-Liegenschaften Register-Schuldbriefe im Umfang von CHF 25 Mio. habe er- richten und im Grundbuch eintragen lassen. 2.2 In den erwähnten Strafverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 zwei Verfügungen. Mit einer Verfügung belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), mit Beschlag und wies das Amt für Grund- buch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften ge- stützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken (nachfolgend: Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung). Mit der anderen Verfügung belegte sie die auf den genannten Grundstücken im 1. Rang ein- getragenen Registerschuldbriefe (Gesamtpfandrecht über die drei Grundstücke) mit Be- schlag. Sie wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grund- buch auf diesen Liegenschaften gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken und eine entsprechende Bemerkung in

Seite 3/7 der Rubrik "Grundpfandrechte" vorzunehmen. Ausserdem wies sie die K.________(Bank) an, über das vorgenannte Pfandrecht nicht mehr zu verfügen (nachfolgend: Schuldbrief- Beschlagnahme-Verfügung). 3.1 Gegen diese zwei Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 je eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Das Beschwerdeverfahren BS 2023 21 betrifft die Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung, das Beschwerdeverfahren BS 2023 22 die Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BS 2023 22) stellte der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts- Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaften [recte: Regis- ter-Schuldbriefe]) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaf- ten [recte: Register-Schuldbriefe]) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Neubeurteilung nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer. 3. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die Untersuchungsakten seien beizuziehen, ihm sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwer- de anzusetzen. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwer- de sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Be- schwerdeführers. Ausserdem stellte sie die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und die Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG seien zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen (act. 4). 3.3 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staats- anwaltschaft Stellung. In der Stellungnahme zog er seinen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 8). 3.4 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug lud die Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt L.________, am 22. Juni 2023 zu einer Vernehmlassung ein (act. 9). 3.5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Stellungnahme (act. 11).

Seite 4/7 3.6 Rechtsanwalt L.________ reichte am 31. August 2023 in den Verfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 eine Vernehmlassung ein. Darin stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 13): 1. Die beiden rubrizierten Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die staatsanwaltlich verfügten Beschlagnahmen (i) der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) sowie (ii) des darauf errichteten Registerschuldbriefes zugunsten der K.________(Bank) seien vollumfänglich aufrechtzu- erhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwer- deführers. Ausserdem stellte er die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und zu sistieren, bis das Bundesgericht im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sach- verhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) bzw. des darauf lasten- den Gesamtregisterschuldbriefs fällt oder ggf. auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. 3.7 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Abschluss stehe und – vorbehältlich der Abnahme von Beweisergänzungsanträgen – beim Strafgericht Anklage erhoben werde im Zusammen- hang mit der Errichtung des Registerschuldbriefs auf den abc.________-Liegenschaften we- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dass die K.________(Bank) im Zeitpunkt der Errichtung des Register-Schuldbriefs nicht gutgläubig gehandelt habe oder sich deren Organe oder Mitarbeiter gar straffällig verhalten hätten, habe sich dagegen nicht er- stellen lassen. Ebenfalls habe sich kein anklagerechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke durch den Beschwerdeführer (wegen Hehlerei oder Geldwäsche- rei) ergeben. In der Folge fehle es den Beschlagnahmeverfügungen an einem tragfähigen Fundament: Weder die Grundstücke noch der Register-Schuldbrief seien unter diesen Um- ständen in den Strafverfahren 2A 2022 132 / 2A 2023 10 der Einziehung zugänglich. Ange- sichts dessen und weil der Erlass einer Freigabeverfügung aufgrund der laufenden Be- schwerdeverfahren als nicht sinnvoll erachtet werde, ersuche die Staatsanwaltschaft um Gutheissung der Beschwerden (act. 14). 3.8 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt L.________ den Antrag, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersu- chung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Zu- dem beantragte er, alle verfügten Beschlagnahmungen/Grundbuchsperren seien aufrechtzu- erhalten bis zur rechtskräftigen Erledigung des bereits zur Anklage gebrachten Strafverfah- rens 2A 2017 168/169 sowie des zur Anklage gebrachten Strafverfahrens 2A 2022 132 / 2A 2023 10 inkl. der korrespondierenden Beschwerdeverfahren gegen die Teileinstellung BS 2023 109 und des gegebenenfalls noch einzuleitenden Beschwerdeverfahrens gegen die etwaige Teileinstellung der Untersuchung 2A 2022 132 / 2A 2023 10 (act. 15).

Seite 5/7 3.9 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2024 schloss sich der Beschwerdeführer einzig dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 (Gutheissung der Beschwerde) an und ersuchte zudem um Zusprechung einer Entschädigung (zzgl. MWST) aus der Staatskas- se (act. 16). Erwägungen 1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschlagnahme ist eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Po- lizei oder der Staatsanwaltschaft und unterliegt als solche grundsätzlich der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 27). Art. 382 StPO, der die Rechtsmittellegitimation für alle Parteien mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft regelt, sieht in Abs. 1 vor, dass ein rechtlich geschütztes Interesse (sog. Beschwer) an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen muss. Die betreffende Partei muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine bloss mittelbare oder fak- tische Betroffenheit (Reflexwirkung) reicht nicht aus (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5). Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob dieses aktuelle Rechtsschutzin- teresse beim Beschwerdeführer gegeben ist. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Beschuldigter und Eigentümer der Liegen- schaften sowie als Partei der Kreditvereinbarung, für welche der beschlagnahmte Register- Schuldbrief als Sicherheit diene, durch die angefochtene Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfü- gung unmittelbar beschwert und habe folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung dieser Verfügung (act. 1 Rz 8). Die Staatsanwaltschaft halte offensichtlich dafür, dass ihm die Legitimation zur Anfechtung der Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung hin- sichtlich der "Schuldbriefe" abgehe. So sei bei Lichte betrachtet einzig die K.________(Bank) durch die Beschlagnahme beschwert, weil sie dadurch an der Verwertung gehindert werde. Es stelle sich, so der Beschwerdeführer, die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft die Be- schlagnahmeverfügung hinsichtlich der Schuldbriefe dem Beschwerdeführer überhaupt eröffnet habe, wenn dadurch einzig die K.________(Bank) beschwert sein solle. Die Schuld- brief-Beschlagnahme-Verfügung habe zur Folge, dass der Registerschuldbrief unverwertbar sei, d.h. die vom Beschwerdeführer der Bank gewährte Sicherheit keine (mehr) darstelle. Dass die Beschlagnahme mit anderen Worten einen durchaus unmittelbaren und gravieren- den Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers darstelle, weil sie die auf Basis der Liegenschaften errichtete Sicherheit in Form des Registerschuldbriefs im vorerwähnten Sinn entwerte, sei für die Staatsanwaltschaft offensichtlich einerlei und kein hinreichendes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochte- nen Verfügung begründend (act. 8 Rz 11 f.). 1.2 In der angefochtenen Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung vom 31. Januar 2023 wurde der auf den abc.________-Liegenschaften im 1. Rang eingetragene Register-Schuldbrief der K.________(Bank) mit Beschlag belegt und die K.________(Bank) angewiesen, über dieses Pfandrecht nicht mehr zu verfügen. Unmittelbar von der Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfü- gung ist demnach die K.________(Bank) betroffen, da ihr dadurch untersagt wurde, das

Seite 6/7 Pfandrecht zu verwerten, abzulösen oder zu übertragen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, als Eigentümer der Liegenschaften und Partei des Kreditvertrags mit der K.________(Bank) sei er ebenfalls unmittelbar beschwert. Inwiefern ihn aber die Grundbuch- sperre als Eigentümer der Liegenschaften in seinen Rechten einschränkt (im Gegensatz zur Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung), ist nicht erkennbar. Die von ihm behauptete Unverwertbarkeit würde höchstens die K.________(Bank) als Pfandgläubigerin benachteili- gen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschlagnahme des Register-Schuldbriefs di- rekte Auswirkungen auf den Kreditvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K.________(Bank) hat, legt er diesen Vertrag doch nicht vor. Und selbst wenn die Beschlag- nahme des Register-Schuldbriefs dazu führen sollte, dass die K.________(Bank) als Gläubi- gerin weitere Sicherheiten vom Beschwerdeführer verlangen würde – was bisher anschei- nend nicht erfolgt ist, zumal es vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde –, wäre der Beschwerdeführer lediglich mittelbar von der Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung betrof- fen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht jedoch nicht aus. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ein Entscheid über die prozessualen Anträge der Privatklägerinnen (Verfahrensvereinigung und Sistierung) wird damit hinfällig (vgl. im Übrigen Beschluss des Obergerichts BS 2023 21 vom 21. März 2024 E. 1 und 2). 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die (obsiegenden) Privatklägerinnen (H.________ AG und I.________ AG) bezifferten ihre Entschädigungsforderung nicht. Daher haben sie gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 24; Hiltbrun- ner/Lustenberger/ Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 394). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: