I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Am 6. Oktober 2022 erstatteten die B.________ AG und die C.________ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerinnen) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und
G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung bzw.
Gebrauch einer falschen Urkunde.
Gemäss Strafanzeige soll H.________, Leiter Legal und Compliance der I.____ Bank, in ei-
nem Schreiben vom 7. Juli 2020 falsche Angaben zum Erwerb dreier Grundstücke in
J.________ durch K.________ und zum Grund der Errichtung eines Grundpfandes auf die-
sen gemacht haben, namentlich indem er ein Bauvorhoben bzw. Bauprojekt von K.________
bescheinigt habe. Der Beschuldigte 1 habe, als Rechtsanwalt von K.________, H.________
zu dieser falschen Bestätigung angestiftet und das inhaltlich tatsachenwidrige Schreiben an-
schliessend im Strafverfahren A2 2017 168/169 als Beweismittel eingereicht. Die Beschuldig-
te 2, verfahrensleitende Staatsanwältin im Strafverfahren, habe ihrerseits den Beschuldig-
ten 1 zu dieser Tat angestiftet, indem sie diesem anlässlich eines Telefonats mitgeteilt habe,
es sei relevant für die Strafuntersuchung, wie es zur Errichtung dieses Grundpfands gekom-
men sei.
2.
Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug setzte am 8. November
2022 F.________ als ausserordentlichen Staatsanwalt zur Durchführung des Strafverfahrens
gegen die Beschuldigten ein.
3.
Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt die Strafuntersuchung gegen
die Beschuldigten betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer fal-
schen Urkunde nicht an die Hand.
4.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Ober-
gericht Zug und stellten folgende Anträge:
1.
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, durch die Oberstaatsanwaltschaft bei der Justizprü-
fungskommission des Kantonsrats eine Ermächtigung zur Strafverfolgung i.S.v. § 103 GOG ZG
gegen die Beschuldigte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und Gebrauchs einer falschen
Urkunde einholen zu lassen, und die Strafverfolgung jedenfalls gegen den Beschuldigten 1 we-
gen Anstiftung zur Falschbeurkundung anhandzunehmen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse.
5.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei-
sung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Be- schwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Par- tei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmit- telbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kom- mentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermö- gensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei be- haupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist resp. als blosse Vorbe- reitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Beschluss des Oberge- richts Zürich UE210233 vom 6. April 2022 E. 3.1 m.H. auf BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3 und 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine direkte Beeinträchtigung der Beschwerde- führerinnen durch die behauptete Urkundenfälschung nicht ersichtlich sei. Sie seien somit nicht Privatklägerinnen in den vorliegenden Strafverfahren.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation hingegen zusammenge- fasst wie folgt: Die Einreichung der falschen Bankbestätigung vom 7. Juli 2020 im Strafverfahren 2A 2017 168/169 habe die Beschwerdeführerinnen schädigen sollen, da damit die korrekte Dokumen- tation der Umstände und Hintergründe der Schuldbrieferrichtung über CHF ___ Mio. auf den Grundstücken in J.________ vermieden werden sollte. Damit sollten letztlich die Beschwer- deführerinnen geschädigt werden, da mittels Ersatzrationalisierung der Kreditsumme durch angebliche Baukosten die Erfolgsaussichten ihrer Schadenersatzansprüche reduziert und Seite 4/7 dadurch der verursachte Schaden perpetuiert werden sollten. Zudem habe die mutmassliche Falschbestätigung der I.____ Bank das Recht auf Beweis der Beschwerdeführerinnen verei- telt, da damit der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Edition des Hypothekardossiers von der Beschuldigten 2 habe ignoriert werden können. Ohne die mutmassliche Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 müsste die fragliche Bankbestätigung vorliegend als Element eines mutmasslichen Prozessbetrugs und somit im Sinne der bundesgerichtlichen bzw. bundes- verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Falschbeurkundung zulasten der Beschwerde- führerinnen angesehen werden. Es gehe jedoch nicht an, die Beschwerdeführerinnen nur aufgrund der mutmasslichen Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 schlechter zu stellen. Die Bankbestätigung sei zudem von K.________ im Zivilverfahren betreffend Grundbuchberichti- gung vor Kantonsgericht Zug (Verfahren A1 2021 2) und im Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen (Verfahren Z2 2021 21 vor dem Obergericht Zug), in welchen die Be- schwerdeführerinnen als Klägerinnen und K.________ als Beklagter aufträten, verwendet worden.
E. 2 Mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben vom 7. Juli 2020 (act. 15/9 im Verfahren 2A 2017 168-169) die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerinnen unmittelbar beein- trächtigen könnte. Im Schreiben wird ausgeführt, wie – aus Sicht der Bank – die Schuldbrie- ferrichtung erfolgte. Hingegen enthält es keine Erklärung zum angeblichen Wert der Grunds- tücke, deren Inhalt sich nicht schon aus anderen Dokumenten oder den bereits erfolgten Be- fragungen ergeben würde. Das Schreiben spricht insbesondere und entgegen den Behaup- tungen der Beschwerdeführerinnen nicht von einem konkreten Bauprojekt, sondern nur von mutmasslichen Baukosten, welche bei der Höhe der Grundpfandschuld bereits berücksichtigt worden seien, damit nicht nachträglich ein zweiter Schuldbrief errichtet werden müsse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben zu einem hypothetischen Bauprojekt im Schreiben vom 7. Juli 2020 die Prozesschancen der Beschwerdeführerinnen in Zivil- bzw. Adhäsions- verfahren gegen K.________ oder andere Personen vermindert hätten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 sollten ihr "Recht auf Beweis" und damit auch ihre Schadenersatzansprüche vereitelt werden. Aller- dings legen sie nicht dar, weshalb dieses Schreiben tatsächlich eine solche Auswirkung auf ihre prozessuale Position haben soll. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst ausführen, exis- tiert das Hypothekardossier bei der I.____ Bank nach wie vor und kann – soweit die prozes- sualen Voraussetzungen erfüllt sind – ediert werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das Schreiben in ihren prozessualen Möglichkeiten, eine entsprechende Edition zu be- antragen, nicht eingeschränkt. Auch wurde bisher eine Edition des Hypothekardossiers nicht mit Verweis auf das Schreiben vom 7. Juli 2020 abgelehnt. Es ist deshalb nicht nachvollzieh- bar, inwiefern mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 die prozessuale Position der Beschwerde- führerinnen derart geschwächt werden könnte, dass ihre Schadenersatzansprüche vereitelt würden. Entsprechend fehlen auch Hinweise auf einen möglichen Prozessbetrug (bzw. den Versuch dazu).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit nicht darzulegen, dass das Schreiben vom
E. 7 Juli 2020 sie vermögensrechtlich oder auf andere Art benachteiligt hätte. Damit misslingt Seite 5/7 ihnen der Nachweis einer Schädigung ihrer Individualinteressen durch die angebliche Urkun- denfälschung. Sie können sich deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläge- rinnen konstituieren und sind nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 legitimiert. 3. Doch selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen, da das Schreiben vom 7. Juli 2020 keine falsche Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB ist. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt zusammengefasst fest, dass der Erklärung von H.________ im Schreiben vom 7. Juli 2020 keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, da keine besondere Vertrauensstellung des Ausstellers gegenüber dem Adressaten vorliege und H.________ deshalb keine garantenähnliche Stellung für diese Erklärung innegehabt habe. Die Be- schwerdeführerinnen halten dem im Wesentlichen entgegen, die objektiv erhöhte Glaubwür- digkeit ergebe sich aus der Bankenregulierung. Zudem sei die Erklärung just zu Beweiszwe- cken anstelle einer Edition des Hypothekardossiers erfolgt, weshalb ihr eine besondere Ver- trauenswürdigkeit zugemessen werde. 3.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sach- verhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Drit- ten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Eine ob- jektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stel- lung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Er- klärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften ge- genüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 f. m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt die erhöhte Glaubwürdigkeit auch bei Erklärungen, welche aussch- liesslich im Interesse des Klienten des Erklärenden erfolgten, da der Erklärende nicht als neutrale Person bezeichnet werden kann. Vielmehr enthalten solche Erklärungen blosse Par- teibehauptungen, welchen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Allgemeingültige, objektive Garantien für die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten liegen hingegen etwa vor bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei ge- setzlichen Vorschriften wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 84). 3.3 Das vorliegend zu beurteilende Schreiben wurde von H.________ für die I.____ Bank auf ausdrückliches Ersuchen des Beschuldigten 1, der im Auftrag von K.________ handelte, er- stellt. H.________ bzw. die I.____ Bank waren somit nicht neutrale Personen, sondern ga- ben die Erklärung auf Wunsch bzw. auf Anfrage ihres Klienten K.________ ab. Wie die Be- schwerdeführerinnen zutreffend ausführen, war für den Erklärenden zu erwarten, dass die- Seite 6/7 ses Schreiben in verschiedenen hängigen Prozessen von K.________ verwendet würde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen war somit für die Beschuldigte 2 sowie andere Behördenmitglieder oder Prozessparteien klar, dass die Ausführungen im Schreiben vom 7. Juli 2020 im Interesse eines Klienten abgegeben wurden und somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht glaubwürdiger als eine Parteibehauptung sind. Entsprechend haben die Beschuldigte 2, die Zivilgerichte oder andere Personen dieser Erklärung keine besondere, erhöhte Glaubwürdigkeit zugemessen. Vielmehr wurde das Schreiben vom 7. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Interessen der erklärenden Personen und im Licht der übrigen Beweismittel kritisch gewürdigt (vgl. etwa Entscheid des Oberge- richts Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022 E. 6.2.4.2). Dem Schreiben kommt somit eher der Beweiswert einer Parteibehauptung zu, weshalb die Verwendung als Beweismittel in Straf- oder Zivilprozessen keine erhöhte Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Erklärungen be- wirkt. 3.4 Aus den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Bestimmungen zur Bankenregulie- rung ergeben sich ebenfalls keine allgemeingültigen, objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung. Anders als die Bilanzierungs- oder Beurkundungsvorschriften legen diese nämlich den Inhalt bestimmter Schriftstücke nicht näher fest, weshalb eine analoge Annahme der erhöhten Glaubwürdigkeit ausser Betracht fällt. Aus einem privaten Regelwerk wie der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken lassen sich aus denselben Überlegungen keine objektiven Garantien für die Wahr- heit der Erklärung von H.________ ableiten. 3.5 Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 sei die Edition des Hypothekardossiers vereitelt worden, findet in den Akten sodann keine Stütze. Die Beschwerdeführerinnen legen selbst dar, dass ihre Anträge nur "unbehan- delt" geblieben seien, eine Ablehnung also gerade nicht vorliegt. Eine solche Ablehnung des Editionsantrags findet sich auch nicht in den Strafverfahrensakten 2A 2017 168-169. Die Be- schwerdeführerinnen vermögen somit die angebliche Beweisvereitelung nicht darzulegen. 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht erwogen, dass dem Schreiben vom 7. Juli 2020 keine erhöhte Glaubwürdigkeit und deshalb keine Urkundenqualität i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Seite 7/7
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 970.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'000.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - G.________ - A.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 17 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 15. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen
1. B.________ AG,
2. C.________ AG, _______, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch F.________, a.o. Staatsanwalt des Kantons Zug, _______ Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 6. Oktober 2022 erstatteten die B.________ AG und die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer falschen Urkunde. Gemäss Strafanzeige soll H.________, Leiter Legal und Compliance der I.____ Bank, in ei- nem Schreiben vom 7. Juli 2020 falsche Angaben zum Erwerb dreier Grundstücke in J.________ durch K.________ und zum Grund der Errichtung eines Grundpfandes auf die- sen gemacht haben, namentlich indem er ein Bauvorhoben bzw. Bauprojekt von K.________ bescheinigt habe. Der Beschuldigte 1 habe, als Rechtsanwalt von K.________, H.________ zu dieser falschen Bestätigung angestiftet und das inhaltlich tatsachenwidrige Schreiben an- schliessend im Strafverfahren A2 2017 168/169 als Beweismittel eingereicht. Die Beschuldig- te 2, verfahrensleitende Staatsanwältin im Strafverfahren, habe ihrerseits den Beschuldig- ten 1 zu dieser Tat angestiftet, indem sie diesem anlässlich eines Telefonats mitgeteilt habe, es sei relevant für die Strafuntersuchung, wie es zur Errichtung dieses Grundpfands gekom- men sei. 2. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug setzte am 8. November 2022 F.________ als ausserordentlichen Staatsanwalt zur Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten ein. 3. Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer fal- schen Urkunde nicht an die Hand. 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Ober- gericht Zug und stellten folgende Anträge: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, durch die Oberstaatsanwaltschaft bei der Justizprü- fungskommission des Kantonsrats eine Ermächtigung zur Strafverfolgung i.S.v. § 103 GOG ZG gegen die Beschuldigte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und Gebrauchs einer falschen Urkunde einholen zu lassen, und die Strafverfolgung jedenfalls gegen den Beschuldigten 1 we- gen Anstiftung zur Falschbeurkundung anhandzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse. 5. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen Seite 3/7 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Be- schwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Par- tei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmit- telbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kom- mentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermö- gensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei be- haupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist resp. als blosse Vorbe- reitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Beschluss des Oberge- richts Zürich UE210233 vom 6. April 2022 E. 3.1 m.H. auf BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3 und 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine direkte Beeinträchtigung der Beschwerde- führerinnen durch die behauptete Urkundenfälschung nicht ersichtlich sei. Sie seien somit nicht Privatklägerinnen in den vorliegenden Strafverfahren. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation hingegen zusammenge- fasst wie folgt: Die Einreichung der falschen Bankbestätigung vom 7. Juli 2020 im Strafverfahren 2A 2017 168/169 habe die Beschwerdeführerinnen schädigen sollen, da damit die korrekte Dokumen- tation der Umstände und Hintergründe der Schuldbrieferrichtung über CHF ___ Mio. auf den Grundstücken in J.________ vermieden werden sollte. Damit sollten letztlich die Beschwer- deführerinnen geschädigt werden, da mittels Ersatzrationalisierung der Kreditsumme durch angebliche Baukosten die Erfolgsaussichten ihrer Schadenersatzansprüche reduziert und Seite 4/7 dadurch der verursachte Schaden perpetuiert werden sollten. Zudem habe die mutmassliche Falschbestätigung der I.____ Bank das Recht auf Beweis der Beschwerdeführerinnen verei- telt, da damit der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Edition des Hypothekardossiers von der Beschuldigten 2 habe ignoriert werden können. Ohne die mutmassliche Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 müsste die fragliche Bankbestätigung vorliegend als Element eines mutmasslichen Prozessbetrugs und somit im Sinne der bundesgerichtlichen bzw. bundes- verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Falschbeurkundung zulasten der Beschwerde- führerinnen angesehen werden. Es gehe jedoch nicht an, die Beschwerdeführerinnen nur aufgrund der mutmasslichen Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 schlechter zu stellen. Die Bankbestätigung sei zudem von K.________ im Zivilverfahren betreffend Grundbuchberichti- gung vor Kantonsgericht Zug (Verfahren A1 2021 2) und im Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen (Verfahren Z2 2021 21 vor dem Obergericht Zug), in welchen die Be- schwerdeführerinnen als Klägerinnen und K.________ als Beklagter aufträten, verwendet worden. 2. Mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben vom 7. Juli 2020 (act. 15/9 im Verfahren 2A 2017 168-169) die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerinnen unmittelbar beein- trächtigen könnte. Im Schreiben wird ausgeführt, wie – aus Sicht der Bank – die Schuldbrie- ferrichtung erfolgte. Hingegen enthält es keine Erklärung zum angeblichen Wert der Grunds- tücke, deren Inhalt sich nicht schon aus anderen Dokumenten oder den bereits erfolgten Be- fragungen ergeben würde. Das Schreiben spricht insbesondere und entgegen den Behaup- tungen der Beschwerdeführerinnen nicht von einem konkreten Bauprojekt, sondern nur von mutmasslichen Baukosten, welche bei der Höhe der Grundpfandschuld bereits berücksichtigt worden seien, damit nicht nachträglich ein zweiter Schuldbrief errichtet werden müsse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben zu einem hypothetischen Bauprojekt im Schreiben vom 7. Juli 2020 die Prozesschancen der Beschwerdeführerinnen in Zivil- bzw. Adhäsions- verfahren gegen K.________ oder andere Personen vermindert hätten. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 sollten ihr "Recht auf Beweis" und damit auch ihre Schadenersatzansprüche vereitelt werden. Aller- dings legen sie nicht dar, weshalb dieses Schreiben tatsächlich eine solche Auswirkung auf ihre prozessuale Position haben soll. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst ausführen, exis- tiert das Hypothekardossier bei der I.____ Bank nach wie vor und kann – soweit die prozes- sualen Voraussetzungen erfüllt sind – ediert werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das Schreiben in ihren prozessualen Möglichkeiten, eine entsprechende Edition zu be- antragen, nicht eingeschränkt. Auch wurde bisher eine Edition des Hypothekardossiers nicht mit Verweis auf das Schreiben vom 7. Juli 2020 abgelehnt. Es ist deshalb nicht nachvollzieh- bar, inwiefern mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 die prozessuale Position der Beschwerde- führerinnen derart geschwächt werden könnte, dass ihre Schadenersatzansprüche vereitelt würden. Entsprechend fehlen auch Hinweise auf einen möglichen Prozessbetrug (bzw. den Versuch dazu). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit nicht darzulegen, dass das Schreiben vom
7. Juli 2020 sie vermögensrechtlich oder auf andere Art benachteiligt hätte. Damit misslingt Seite 5/7 ihnen der Nachweis einer Schädigung ihrer Individualinteressen durch die angebliche Urkun- denfälschung. Sie können sich deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläge- rinnen konstituieren und sind nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 legitimiert. 3. Doch selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen, da das Schreiben vom 7. Juli 2020 keine falsche Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB ist. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt zusammengefasst fest, dass der Erklärung von H.________ im Schreiben vom 7. Juli 2020 keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, da keine besondere Vertrauensstellung des Ausstellers gegenüber dem Adressaten vorliege und H.________ deshalb keine garantenähnliche Stellung für diese Erklärung innegehabt habe. Die Be- schwerdeführerinnen halten dem im Wesentlichen entgegen, die objektiv erhöhte Glaubwür- digkeit ergebe sich aus der Bankenregulierung. Zudem sei die Erklärung just zu Beweiszwe- cken anstelle einer Edition des Hypothekardossiers erfolgt, weshalb ihr eine besondere Ver- trauenswürdigkeit zugemessen werde. 3.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sach- verhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Drit- ten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Eine ob- jektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stel- lung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Er- klärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften ge- genüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 f. m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt die erhöhte Glaubwürdigkeit auch bei Erklärungen, welche aussch- liesslich im Interesse des Klienten des Erklärenden erfolgten, da der Erklärende nicht als neutrale Person bezeichnet werden kann. Vielmehr enthalten solche Erklärungen blosse Par- teibehauptungen, welchen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Allgemeingültige, objektive Garantien für die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten liegen hingegen etwa vor bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei ge- setzlichen Vorschriften wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 84). 3.3 Das vorliegend zu beurteilende Schreiben wurde von H.________ für die I.____ Bank auf ausdrückliches Ersuchen des Beschuldigten 1, der im Auftrag von K.________ handelte, er- stellt. H.________ bzw. die I.____ Bank waren somit nicht neutrale Personen, sondern ga- ben die Erklärung auf Wunsch bzw. auf Anfrage ihres Klienten K.________ ab. Wie die Be- schwerdeführerinnen zutreffend ausführen, war für den Erklärenden zu erwarten, dass die- Seite 6/7 ses Schreiben in verschiedenen hängigen Prozessen von K.________ verwendet würde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen war somit für die Beschuldigte 2 sowie andere Behördenmitglieder oder Prozessparteien klar, dass die Ausführungen im Schreiben vom 7. Juli 2020 im Interesse eines Klienten abgegeben wurden und somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht glaubwürdiger als eine Parteibehauptung sind. Entsprechend haben die Beschuldigte 2, die Zivilgerichte oder andere Personen dieser Erklärung keine besondere, erhöhte Glaubwürdigkeit zugemessen. Vielmehr wurde das Schreiben vom 7. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Interessen der erklärenden Personen und im Licht der übrigen Beweismittel kritisch gewürdigt (vgl. etwa Entscheid des Oberge- richts Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022 E. 6.2.4.2). Dem Schreiben kommt somit eher der Beweiswert einer Parteibehauptung zu, weshalb die Verwendung als Beweismittel in Straf- oder Zivilprozessen keine erhöhte Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Erklärungen be- wirkt. 3.4 Aus den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Bestimmungen zur Bankenregulie- rung ergeben sich ebenfalls keine allgemeingültigen, objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung. Anders als die Bilanzierungs- oder Beurkundungsvorschriften legen diese nämlich den Inhalt bestimmter Schriftstücke nicht näher fest, weshalb eine analoge Annahme der erhöhten Glaubwürdigkeit ausser Betracht fällt. Aus einem privaten Regelwerk wie der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken lassen sich aus denselben Überlegungen keine objektiven Garantien für die Wahr- heit der Erklärung von H.________ ableiten. 3.5 Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 sei die Edition des Hypothekardossiers vereitelt worden, findet in den Akten sodann keine Stütze. Die Beschwerdeführerinnen legen selbst dar, dass ihre Anträge nur "unbehan- delt" geblieben seien, eine Ablehnung also gerade nicht vorliegt. Eine solche Ablehnung des Editionsantrags findet sich auch nicht in den Strafverfahrensakten 2A 2017 168-169. Die Be- schwerdeführerinnen vermögen somit die angebliche Beweisvereitelung nicht darzulegen. 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht erwogen, dass dem Schreiben vom 7. Juli 2020 keine erhöhte Glaubwürdigkeit und deshalb keine Urkundenqualität i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Seite 7/7 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 970.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'000.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - G.________ - A.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: