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BS 2023 108

Zug OG · 2024-05-27 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 19. Juli 2021 erstattete C.________ mündlich auf der Polizeidienststelle E.________ An- zeige und gab zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (nachfolgend: "Verfahrenskomplex C.________"): 1.1 Am 1. September 2020 sei sie von einer ihr unbekannten Frau unter dem Vorwand ange- sprochen worden, sie, d.h. C.________, sehe zwar glücklich aus, sei dies jedoch nicht. In der Folge seien diverse Rituale vollzogen und es sei ihr eine angeblich heilende wertvolle Wurzel übergeben worden. Sie habe gleichentags CHF 5'000.00 von der Bank abgehoben und der ihr unbekannten Frau übergeben. 1.2 Am darauffolgenden Tag sei sie von der ihr unbekannten Frau erneut kontaktiert und zu einem Treffen bestellt worden. An diesem Treffen sei auch die mutmassliche Mutter der Frau anwesend gewesen. Es sei neuerlich Druck auf sie ausgeübt und gesagt worden, man wisse, dass sie noch mehr Geld habe. Sie habe sich schliesslich dazu drängen lassen, der unbe- kannten Frau weitere CHF 10'000.00 in bar auszuhändigen. 1.3 Am 8. September 2020 sei es dann zu einem dritten Treffen in einem "Behandlungsraum" in F.________ gekommen. Nach weiteren verbalen Manipulationen habe sie der unbekannten Frau weitere CHF 1'000.00 ausgehändigt. 2. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte die jüngere unbekannte Frau als G.________ und die ältere unbekannte Frau als deren Mutter H.________ identifiziert wer- den. Sodann wurden im "Behandlungsraum" an der I.________ in F.________ eine Haus- durchsuchung sowie zahlreiche Einvernahmen durchgeführt. In der Folge stellte sich heraus, dass es sich beim Mieter des "Behandlungsraumes" um den auf "Roma-Art" angetrauten Ehegatten von H.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelte. 3. In der Folge geriet J.________ als weitere potentiell Geschädigte ins Zentrum der Ermittlun- gen. Anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2022 sowie in zwei schriftlichen Eingaben schilderte J.________ zusammengefasst folgenden Sachverhalt (nachfolgend: "Verfahrenskomplex J.________"): 3.1 Sie sei Anfang Dezember 2019 in E.________ von einer "K.________" angesprochen wor- den, als es ihr nicht so gut gegangen sei. "K.________" habe mit ihr gesprochen, ihre Hände gehalten und ein Gebet gesprochen; danach habe sie sich gut gefühlt. "K.________" habe hierfür CHF 3'000.00 gefordert; sie habe diesen Betrag an einem Bankomaten abgehoben und "K.________" gegeben. Sie habe "K.________" in der Folge noch weitere zehnmal ge- troffen und ihr für jedes dieser Treffen CHF 100.00 und CHF 200.00 gegeben. Nach den Treffen sei es ihr energetisch immer viel besser gegangen; seit sie "K.________" kenne, ha- be sie keine Panikattacken mehr. 3.2 Gegen Ende 2020 habe sie "K.________" erneut kontaktiert, da sie von Albträumen geplagt worden sei, in denen sie das "Negative in Person" gesehen habe. Sie habe daraufhin ein Ki- logramm Gold bezogen und dieses zusammen mit ca. CHF 160'000.00 als Pfand "K.________" gegeben, damit diese mit dem "Bösen/Zerstörerischen" verhandeln könne.

Seite 3/11 "K.________" habe ihr versichert, dass sie das Geld und das Gold nach einer gewissen Zeit- spanne wieder zurückerhalten werde. Falls die Behörden das Geld/Gold finden würden, wäre sie bereit, dieses zwecks Tilgung der Darlehens- und Kreditschulden zurückzunehmen. "K.________" habe keinen Hokuspokus betrieben und ihr sehr geholfen. Am 3. November 2022 teilte J.________ der Staatsanwaltschaft mit, sie wolle sich nicht als Geschädigte kon- stituieren und habe mit der Sache abgeschlossen. Bei "K.________" handelte es sich um H.________. 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen H.________, G.________ sowie den Beschwerde- führer ein (act. 1/2). Die im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex C.________ ent- standenen Kosten wurden H.________ auferlegt, die in Bezug auf den Verfahrenskomplex J.________ entstandenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. H.________ wur- de keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer wur- den keine Kosten auferlegt und für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex J.________ eine Entschädigung von CHF 183.45 aus der Staatskasse ausgerichtet (act. 1/2 Dispositivziffer 3.4 und 3.5). Ferner wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und gesperrten Konten entschieden sowie die Lö- schung der erstellten DNA-Profile und erkennungsdienstlichen Unterlagen angeordnet. 5. Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezem- ber 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug (act. 1). Er stellte darin folgende Anträge: 1. Dispositivziffer 3.5 der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Ent- schädigung von CHF 14'201.70 inkl. MWST auszurichten. 3. Eventualiter sei eine angemessene Entschädigung unter Berechnung nach dem kantonalen Anwaltstarif auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 6. In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Festsetzung der an den Beschwerdeführer auszurich- tenden Entschädigung auf CHF 183.45 zusammengefasst wie folgt:

E. 1.1 Bezüglich des Verfahrenskomplexes C.________ sei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass C.________ gesamthaft CHF 16'000.00 an G.________ und H.________ übergeben habe. Dies habe sie im irrigen Glauben getan, diese Barmittel würden, wie mündlich zugesichert, zugunsten gemeinnütziger Institutionen gespendet. Es sei weiter erstellt, dass G.________ und H.________ diese Barmittel abredewidrig nicht an gemeinnützige Institutionen gespen-

Seite 4/11 det, sondern für anderweitige, persönliche Zwecke verwendet hätten. Die Tatsache, dass H.________ sich diesbezüglich aussergerichtlich mit C.________ betreffend Schadenrege- lung und Wiedergutmachung geeinigt habe, könne sachlogisch nicht anders denn als Schuldeingeständnis interpretiert werden (act. 2 E. 2.1 und 2.2).

E. 1.2 Bei der in Aussicht gestellten Spende der übergebenen Barmittel handle es sich um eine in- nere Tatsache, deren Überprüfung C.________ nicht möglich gewesen sei. Folglich sei sie von H.________ und G.________ arglistig über die Weiterleitung dieser Barmittel getäuscht worden, wodurch diese den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt hätten (act. 2 E. 2.2). Da H.________ mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts L.________ vom 23. Februar 2022 des gewerbsmässigen Betruges für schuldig befunden worden sei, könnte nur eine marginal ins Gewicht fallende Zusatzstrafe von 40-45 Tagessätzen ausge- sprochen werden, so dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO einzustellen sei.

E. 1.3 Was die Rollen des Beschwerdeführers und G.________' im Verfahrenskomplex C.________ angehe, so hätten die beiden durch ihr Handeln zumindest den Tatbestand der Gehilfen- schaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt; G.________ durch ihre aktive Rolle bei der "Akquise" von C.________ und der Beschwerdeführer durch die Anmiete des "Behandlungsraumes" in F.________. Beide hätten um die betrügerischen Ma- chenschaften H.________' gewusst und diese durch ihre jeweiligen Tatbeiträge unterstützt. Was den Beschwerdeführer angehe, sei insbesondere zu beachten, dass er bereits den "Be- handlungsraum" unter Angabe einer falschen Adresse angemietet habe und den Briefkasten in der Folge mit dem fiktiven Namen "M.________" habe beschriften lassen. Diese wieder- holten Täuschungs- und Verschleierungshandlungen ergäben nur in Zusammenhang mit der Absicht einer rechtswidrigen Nutzung des "Behandlungsraumes" Sinn. In diesem Zusam- menhang sei der Vermieter N.________ bei Vertragsabschluss nicht zuletzt auch über die von der Mieterschaft beabsichtigte Verwendung des Raums getäuscht worden. Vertraglich sei zwischen den Parteien die ausschliessliche Nutzung zu – selbstredend legalen – "Coa- ching"- Zwecken vereinbart worden (act. 2. E. 2.7).

E. 1.4 In Anbetracht der aussergerichtlichen Regelung sowie der Tatsache, dass G.________ und der Beschwerdeführer im Verfahrenskomplex C.________ nur untergeordnete Rollen ge- spielt hätten, rechtfertige es sich, das wegen Gehilfenschaft geführte Verfahren aus Oppor- tunitätsgründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ebenfalls einzu- stellen.

E. 1.5 Im Verfahrenskomplex J.________ hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Rolle von H.________ in diesem Kontext möge fraglich sein, Arglist liege jedoch nicht vor. Der Tatbe- stand des Betruges scheide mangels Arglist aus (act. 1/2 E. 3.4).

E. 1.6 Der Beschwerdeführer müsse sich unter zivilrechtlichen Aspekten vorwerfen lassen, bei der Miete des "Behandlungsraums" und der anschliessenden Beschriftung des entsprechenden Briefkastens wider Treu und Glauben gehandelt zu haben. So habe er seinen Vertragspart- ner N.________ von Anbeginn über die effektiv beabsichtigte Verwendung dieses Raums wie auch über seine eigene Adresse belogen. N.________ hätte dem Beschwerdeführer den Raum kaum vermietet, wenn er gewusst hätte, dass dort keine harmlosen "Coachings", son-

Seite 5/11 dern strafrechtlich relevante Handlungen geplant gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei- nerseits habe aus nachvollziehbaren Gründen nach aussen hin möglichst nicht mit diesem "Behandlungsraum" in Verbindung gebracht werden wollen, weshalb er den Briefkasten mit einem fiktiven Namen habe beschriften lassen (act. 2/1 E. 5.3.3). Indem er den "Behand- lungsraum" im vollen Bewusstsein um dessen beabsichtigte Verwendung und unter Anwen- dung von gegen Art. 2 ZGB und Art. 28 OR verstossenden Täuschungshandlungen angemie- tet habe, habe der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens bewirkt. Als Mieter eines vorbestimmten Tatortes und dort ex- klusiv Zutrittsberechtigter habe er eher früher als später in den Fokus der Strafverfolgungs- behörden geraten müssen (act. 2/1 E. 5.3.4.). Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern (act. 2/1 E. 5.3.5).

E. 1.7 Im Verfahrenskomplex J.________ sei der Beschwerdeführer für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Ausgewiesen seien im Verfahrenskomplex J.________ anwaltliche Leistungen von gesamthaft 0,7 Stunden und Spesen im Umfang von CHF 16.35. Der Beschwerdeführer sei bei Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 220.00 und zusätzlich 7,7% MWST im Betrag von CHF 183.45 zu entschädigen (act. 1/2 E. 6.2).

E. 2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2023 zusammengefasst Folgendes entgegen:

E. 2.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft soll der Beschwerdeführer durch die Anmiete des "Behand- lungsraums" in F.________ den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllt haben. Solche Verurteilungen bei Verfahrenseinstellungen seien gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung unzulässig. Die Staatsanwaltschaft verpasse es, in ihrer Begründung Zweifel an der Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes aufzuwerfen. Eine solche Vorverurteilung oh- ne gerichtliche Würdigung widerspreche der Unschuldsvermutung und könne in der Folge auch nicht als Grundlage dienen, um über die Entschädigungsfolge zu entscheiden (act. 1 Rz. 11).

E. 2.2 Es lasse sich weder aus den Untersuchungsakten noch aus den Umständen in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die falsche Be- schriftung des Briefkastens oder durch die Angabe des Zwecks für den Behandlungsraum für "Coaching" rechtswidrig und schuldhaft das gegenständliche Untersuchungsverfahren her- beigeführt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit von H.________ im Verfahrenskomplex J.________ nach Erkenntnis der Staatsanwaltschaft strafrechtlich nicht relevant sei. Es sei von H.________ eine legale Kultustätigkeit durchgeführt worden. Schliesslich sei zu vermerken, dass die Anzeigeerstatterin die Einleitung des Verfahrens be- wirkt habe (act. 1 Rz. 14).

E. 2.3 Für die Verweigerung einer Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bedürfe es eines prozessualen Verschuldens im engeren Sinne, welches adäquat kausal für die Er- schwerung des Strafverfahrens sei bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet wor- den sei. Dass das Verfahren aufgrund der Anzeige von C.________ eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer während des Vorverfahrens mitgewirkt und Auskunft gegeben ha-

Seite 6/11 be, werde nicht berücksichtigt. Ein adäquater Kausalzusammenhang der Anmietung des Raums für die Verfahrenseinleitung werde nicht dargetan (act. 1 Rz. 15).

E. 2.4 Nur die unzulässige Irreführung der Strafrechtsorgane könne als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen. Der Be- schwerdeführer habe sich weder selbst angezeigt noch habe er ähnliche Verhaltensweisen angezeigt, die unter diese Art von Handlungen subsumiert werden könnten. Sodann habe er an Beweiserhebungen in der Schweiz teilgenommen, obwohl er seinen Wohnsitz in O.________ gehabt habe. Des Weiteren habe er auch entlastende Umstände genannt, bei- spielsweise weshalb die Anmietung des Raums eben gerade nicht eine Täuschungshandlung darstelle. Diesen Angaben habe die Staatsanwaltschaft ohne Begründung keinen Glauben geschenkt (act. 1 Rz. 18).

E. 3 A. 2023, Art. 430 StPO N 9). Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Seite 7/11

E. 3.1 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Bei einer Einstellung wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen. Vor einer rechtskräftigen Verur- teilung darf deshalb von jemandem nicht gesagt werden, er sei schuldig. Ein Einstellungsent- scheid darf keinem Schuldspruch gleichkommen bzw. keine Schuldfeststellung enthalten. Es gilt weiterhin uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Es ist in dieser Prozessphase nur eine hypothetische Schuldbeurteilung zulässig (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 52-55 StGB N 31).

E. 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wo- bei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehör- de kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 3.3 Kommt es zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhanges, dass die Entschädigung bzw. Genugtuung nach ei- nem Freispruch oder nach Einstellung des Verfahrens ebenfalls entfallen bzw. gekürzt wer- den kann, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist, bzw. auf- grund dessen das Strafverfahren eingeleitet wurde (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar,

E. 3.4 Die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO steht in einem engen Zusammenhang mit der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Die zur letztgenannten Norm ergangene Rechtsprechung findet somit sinngemäss auch auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 8. November 2021 E. 1.2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliess- lich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).

E. 4 Bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:

E. 4.1 Die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023, wonach der Be- schwerdeführer durch sein Handeln zumindest den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Be- trug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt habe, entsprechen einer strafrechtlichen Schuldfeststellung. Dies ist mit der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO nicht vereinbar und kann keine Grundlage für die Kosten- und Entschädigungsfolgen darstellen. Im Rahmen einer Einstellungsverfügung ist nur eine hypothetische Schuldbeurteilung zulässig (E. 3.1).

E. 4.2 Die Kostenfrage präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage (E. 3.3). Im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex C.________ hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten vollumfänglich H.________ auferlegt (act. 1/2 Dispositivziffer 1.6.1). Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt (act. 1/2 Dispositivziffer 3.4). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer stichhaltigen Begründung, um bei der Entschädigungsfrage vom grundsätzlich präjudizierenden Kostenentscheid abzuweichen.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 im Rahmen der allgemeinen Erwägungen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe von den betrügerischen Machenschaften H.________' gewusst und diese durch seinen Tatbeitrag – die Anmiete des "Behandlungsraumes" – unterstützt (act. 1/2 E. 2.7). Dass der Beschwerde- führer tatsächlich gewusst hat, für welche Zwecke H.________ den fraglichen Raum brau- chen würde, ist allerdings nicht erstellt, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich andere Aussagen machte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Raum für die Lage- rung von Maler- und Fassadenutensilien angemietet, ist zwar unglaubhaft und steht im Wi- derspruch zu den übrigen Verfahrensakten (Vi act. 2/36; vgl. E. 4.6). Daraus kann aber nicht

Seite 8/11 abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer um allfällige betrügerische Machenschaften von H.________ gewusst hat. Im Rahmen des Entscheids über die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung bei einer Verfahrenseinstellung dürfen sich die Straf- behörden allerdings ohnehin nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstän- de stützen (E. 3.4). Folglich darf die staatsanwaltschaftliche Behauptung, der Beschwerde- führer habe um allfällige betrügerische Machenschaften H.________' gewusst, beim Ent- scheid über die Verweigerung einer Entschädigung des Beschwerdeführers nicht berücksich- tigt werden.

E. 4.4 Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich von der im fraglichen "Behandlungsraum" durchgeführten Kultustätigkeit H.________' Kenntnis gehabt, könnte daraus nicht eine Beihilfe zu betrügerischen Machenschaften abgeleitet wer- den. Denn die Unschuldsvermutung bezüglich der in der Einstellungsverfügung genannten Vorgänge gilt auch für H.________ – auch wenn zumindest im Verfahrenskomplex C.________ zahlreiche Indizien für strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Es darf auf jeden Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im fraglichen "Behand- lungsraum" strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden, da damit unweigerlich die Begehung einer Straftat impliziert wird.

E. 4.5 Vor allem aber ist zu bedenken, dass insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahrens- komplex J.________ mangels eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich von einer legalen Kultustätigkeit von H.________ auszugehen ist. Die "Behandlung" von J.________ fand zwar nicht im fraglichen "Behandlungsraum" in F.________, sondern in E.________ statt. Nichts- destotrotz kommt dem Verfahrenskomplex J.________ auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Entschädigungsfrage eine gewisse Bedeutung zu. Denn J.________ machte unmissverständlich klar, dass ihr "K.________", d.h. H.________, sehr geholfen habe und sie sich nicht als Geschädigte sehe. Auch die polizeilich einvernommene P.________ zeich- nete ein positives Bild von H.________ und führte aus, dass diese ihr sehr geholfen und sie ihr hierfür freiwillig Geld gegeben habe (Vi act. 2/271). In diesen Fällen erfüllt die Tätigkeit von H.________ keinen strafrechtlichen Tatbestand und ist mithin als legal zu betrachten. Soweit H.________ den fraglichen "Behandlungsraum" regelmässig für ihre Kultustätigkeit benutzt haben sollte, so besteht zumindest die Möglichkeit, dass die weiteren im Ermittlungs- verfahren nicht eruierten "Patientinnen" mit der "Behandlung" zufrieden waren und die jewei- ligen "Behandlungen" strafrechtlich irrelevant sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Grundsatz von der Tätigkeit H.________' Kenntnis gehabt hätte – was nicht erstellt ist –, könnte ihm somit nicht vorgeworfen werden, Beihilfe zu betrügerischen Machenschaften ge- leistet zu haben. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass H.________ beabsichtigte, in dem von ihm angemieteten Raum eine illegale Tätigkeit auszuüben (E. 3.4).

E. 4.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, der Be- schwerdeführer habe den Vermieter des "Behandlungsraumes" über die effektiv beabsichtig- te Verwendung dieses Raumes belogen. Dieser hätte ihm den Raum kaum vermietet, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dort keine harmlosen "Coachings", sondern strafrechtlich relevante Handlungen geplant gewesen seien (act. 1/2 E. 5.3.3). An seiner Einvernahme führte der Vermieter des "Behandlungsraumes", N.________, allerdings aus, der Beschwer- deführer habe ihm gesagt, er würde den Raum mieten, damit seine Frau "Karten legen" kön-

Seite 9/11 ne (Vi act. 2/28). Eine eindeutige Täuschung des Vermieters über den Zweck der Raummiete und damit ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten ist nicht belegt, zumal im "Behandlungs- raum" u.a. auch Tarotkarten gefunden wurden (Vi act. 5/2/33 ff.). Doch auch wenn der Be- schwerdeführer N.________ darüber getäuscht haben sollte, dass H.________ den Raum für ihre Kultustätigkeit nutzen würde, so stünde diese Täuschung nicht in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Einleitung des fraglichen Strafverfahrens.

E. 4.7 Die Staatsanwaltschaft führt sodann nicht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines prozessualen Verschuldens die Durchführung des Verfahrens erschwert, und dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend vorbringt, hat sich der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in O.________ in die Schweiz begeben und an seiner Einvernahme ausgesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zwar als unglaubhaft einzustufen. Ein prozessuales Verschulden kann dem Beschwerdeführer aller- dings nicht vorgeworfen werden.

E. 4.8 Schliesslich ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer den "Behandlungsraum" mit dem fik- tiven Namen "M.________" beschriften liess, was eine Täuschungsabsicht indiziert. Ob es sich hierbei tatsächlich um den Spitznamen des Beschwerdeführers handelt, wie dieser an seiner Einvernahme angegeben hat, kann aber offenbleiben (Vi act. 2/128). Nachdem die falsche Beschriftung des "Behandlungsraumes" die Einleitung des Strafverfahrens nicht ver- ursacht hat, kann diese Handlung auch nicht die Verweigerung einer Entschädigung zuguns- ten des Beschwerdeführers rechtfertigen.

E. 5 Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert zu haben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich im Grund- satz gutzuheissen und es ist ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten.

E. 5.1 Bei Verbrechen und Vergehen wird der Beizug eines Anwalts an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Im Übri- gen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles ins- besondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E.2.3.5). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufge- wendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Jedoch ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, zu entschädi- gen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Dessen Bemühungen müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Ver- teidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte

Seite 10/11 Kosten sind nicht zu entschädigen. Den erbetenen Verteidiger trifft in diesem Sinn auch ein Schadensminderungsgebot (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 15).

E. 5.2 Rechtsanwalt B.________ reichte am 2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft eine Honorarnote ein, in welcher er für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einen Aufwand von 39,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 bis CHF 350.00 gel- tend macht (Vi act. 9/2/65 ff.). In dieser Abrechnung sind indes auch Aufwendungen im Zu- sammenhang mit anderen Beschwerdeverfahren enthalten, in denen der Beschwerdeführer unterlegen ist und er daher kostenpflichtig wurde. Nicht zu berücksichtigen sind demnach folgende Positionen im Gesamtumfang von 6,2 Stunden: 2,5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde betreffend Beschlagnahme sowie 0,8 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten vom gleichen Tag (10. Februar 2022; BS 2022 16); 0,4 Stunden Durchsicht Unter- lagen bzw. Brief an Staatsanwaltschaft (25. Februar 2022; betrifft subsidiäre Aufsichtsbe- schwerde BS 2022 22); 0,6 Stunden Aktenstudium Unterlagen Gericht (25. Februar 2022; mutmasslich BS 2022 16); 0,1 Stunden Durchsicht Verfügung Obergericht Zug (8. März 2022; BS 2022 22); 1,5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde betreffend Akten- einsicht (22. April 2022; BS 2022 34); 0,2 Stunden Ausarbeitung Brief an Obergericht Zug (27. Mai 2022); 0,1 Stunden Durchsicht Brief Obergericht Zug (10. Juni 2022; alle drei BS- Verfahren). Somit beläuft sich der zu entschädigende Zeitaufwand auf 33,3 Stunden. Da vor- liegend keine besondere Schwierigkeit in der Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT gege- ben war, ist der Stundenansatz auf CHF 220.00 festzusetzen. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung zu. Somit ist Rechtsanwalt B.________ für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte in den Verfahrenskom- plexen C.________ und J.________ für einen Zeitaufwand von 33,3 Stunden zu einem Stun- denansatz von CHF 220.00 zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7,7 % MWST, dem- nach mit gerundet CHF 8'126.80, zu entschädigen.

E. 6 Weiter steht dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verfahrensausgangs für die anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung für die diesbezüglich angemesse- nen Aufwendungen zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 f. StPO). Nachdem seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keine Kostennote einge- reicht wurde, sind die entsprechenden Gesamtkosten ermessensweise auf CHF 700.00 (in- klusive Mehrwertsteuer) zu veranschlagen.

Seite 11/11 Beschluss

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3.5 der Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 aufgehoben.
  2. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen in den Strafverfahren 1A 2021 1996, 1A 2022 17 und 1A 2022 34 mit CHF 8'126.80 (inklusive MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  4. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 700.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 108 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 27. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Am 19. Juli 2021 erstattete C.________ mündlich auf der Polizeidienststelle E.________ An- zeige und gab zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (nachfolgend: "Verfahrenskomplex C.________"): 1.1 Am 1. September 2020 sei sie von einer ihr unbekannten Frau unter dem Vorwand ange- sprochen worden, sie, d.h. C.________, sehe zwar glücklich aus, sei dies jedoch nicht. In der Folge seien diverse Rituale vollzogen und es sei ihr eine angeblich heilende wertvolle Wurzel übergeben worden. Sie habe gleichentags CHF 5'000.00 von der Bank abgehoben und der ihr unbekannten Frau übergeben. 1.2 Am darauffolgenden Tag sei sie von der ihr unbekannten Frau erneut kontaktiert und zu einem Treffen bestellt worden. An diesem Treffen sei auch die mutmassliche Mutter der Frau anwesend gewesen. Es sei neuerlich Druck auf sie ausgeübt und gesagt worden, man wisse, dass sie noch mehr Geld habe. Sie habe sich schliesslich dazu drängen lassen, der unbe- kannten Frau weitere CHF 10'000.00 in bar auszuhändigen. 1.3 Am 8. September 2020 sei es dann zu einem dritten Treffen in einem "Behandlungsraum" in F.________ gekommen. Nach weiteren verbalen Manipulationen habe sie der unbekannten Frau weitere CHF 1'000.00 ausgehändigt. 2. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte die jüngere unbekannte Frau als G.________ und die ältere unbekannte Frau als deren Mutter H.________ identifiziert wer- den. Sodann wurden im "Behandlungsraum" an der I.________ in F.________ eine Haus- durchsuchung sowie zahlreiche Einvernahmen durchgeführt. In der Folge stellte sich heraus, dass es sich beim Mieter des "Behandlungsraumes" um den auf "Roma-Art" angetrauten Ehegatten von H.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelte. 3. In der Folge geriet J.________ als weitere potentiell Geschädigte ins Zentrum der Ermittlun- gen. Anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2022 sowie in zwei schriftlichen Eingaben schilderte J.________ zusammengefasst folgenden Sachverhalt (nachfolgend: "Verfahrenskomplex J.________"): 3.1 Sie sei Anfang Dezember 2019 in E.________ von einer "K.________" angesprochen wor- den, als es ihr nicht so gut gegangen sei. "K.________" habe mit ihr gesprochen, ihre Hände gehalten und ein Gebet gesprochen; danach habe sie sich gut gefühlt. "K.________" habe hierfür CHF 3'000.00 gefordert; sie habe diesen Betrag an einem Bankomaten abgehoben und "K.________" gegeben. Sie habe "K.________" in der Folge noch weitere zehnmal ge- troffen und ihr für jedes dieser Treffen CHF 100.00 und CHF 200.00 gegeben. Nach den Treffen sei es ihr energetisch immer viel besser gegangen; seit sie "K.________" kenne, ha- be sie keine Panikattacken mehr. 3.2 Gegen Ende 2020 habe sie "K.________" erneut kontaktiert, da sie von Albträumen geplagt worden sei, in denen sie das "Negative in Person" gesehen habe. Sie habe daraufhin ein Ki- logramm Gold bezogen und dieses zusammen mit ca. CHF 160'000.00 als Pfand "K.________" gegeben, damit diese mit dem "Bösen/Zerstörerischen" verhandeln könne.

Seite 3/11 "K.________" habe ihr versichert, dass sie das Geld und das Gold nach einer gewissen Zeit- spanne wieder zurückerhalten werde. Falls die Behörden das Geld/Gold finden würden, wäre sie bereit, dieses zwecks Tilgung der Darlehens- und Kreditschulden zurückzunehmen. "K.________" habe keinen Hokuspokus betrieben und ihr sehr geholfen. Am 3. November 2022 teilte J.________ der Staatsanwaltschaft mit, sie wolle sich nicht als Geschädigte kon- stituieren und habe mit der Sache abgeschlossen. Bei "K.________" handelte es sich um H.________. 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen H.________, G.________ sowie den Beschwerde- führer ein (act. 1/2). Die im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex C.________ ent- standenen Kosten wurden H.________ auferlegt, die in Bezug auf den Verfahrenskomplex J.________ entstandenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. H.________ wur- de keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer wur- den keine Kosten auferlegt und für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex J.________ eine Entschädigung von CHF 183.45 aus der Staatskasse ausgerichtet (act. 1/2 Dispositivziffer 3.4 und 3.5). Ferner wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und gesperrten Konten entschieden sowie die Lö- schung der erstellten DNA-Profile und erkennungsdienstlichen Unterlagen angeordnet. 5. Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezem- ber 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug (act. 1). Er stellte darin folgende Anträge: 1. Dispositivziffer 3.5 der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Ent- schädigung von CHF 14'201.70 inkl. MWST auszurichten. 3. Eventualiter sei eine angemessene Entschädigung unter Berechnung nach dem kantonalen Anwaltstarif auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 6. In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3). Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Festsetzung der an den Beschwerdeführer auszurich- tenden Entschädigung auf CHF 183.45 zusammengefasst wie folgt: 1.1 Bezüglich des Verfahrenskomplexes C.________ sei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass C.________ gesamthaft CHF 16'000.00 an G.________ und H.________ übergeben habe. Dies habe sie im irrigen Glauben getan, diese Barmittel würden, wie mündlich zugesichert, zugunsten gemeinnütziger Institutionen gespendet. Es sei weiter erstellt, dass G.________ und H.________ diese Barmittel abredewidrig nicht an gemeinnützige Institutionen gespen-

Seite 4/11 det, sondern für anderweitige, persönliche Zwecke verwendet hätten. Die Tatsache, dass H.________ sich diesbezüglich aussergerichtlich mit C.________ betreffend Schadenrege- lung und Wiedergutmachung geeinigt habe, könne sachlogisch nicht anders denn als Schuldeingeständnis interpretiert werden (act. 2 E. 2.1 und 2.2). 1.2 Bei der in Aussicht gestellten Spende der übergebenen Barmittel handle es sich um eine in- nere Tatsache, deren Überprüfung C.________ nicht möglich gewesen sei. Folglich sei sie von H.________ und G.________ arglistig über die Weiterleitung dieser Barmittel getäuscht worden, wodurch diese den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt hätten (act. 2 E. 2.2). Da H.________ mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts L.________ vom 23. Februar 2022 des gewerbsmässigen Betruges für schuldig befunden worden sei, könnte nur eine marginal ins Gewicht fallende Zusatzstrafe von 40-45 Tagessätzen ausge- sprochen werden, so dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO einzustellen sei. 1.3 Was die Rollen des Beschwerdeführers und G.________' im Verfahrenskomplex C.________ angehe, so hätten die beiden durch ihr Handeln zumindest den Tatbestand der Gehilfen- schaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt; G.________ durch ihre aktive Rolle bei der "Akquise" von C.________ und der Beschwerdeführer durch die Anmiete des "Behandlungsraumes" in F.________. Beide hätten um die betrügerischen Ma- chenschaften H.________' gewusst und diese durch ihre jeweiligen Tatbeiträge unterstützt. Was den Beschwerdeführer angehe, sei insbesondere zu beachten, dass er bereits den "Be- handlungsraum" unter Angabe einer falschen Adresse angemietet habe und den Briefkasten in der Folge mit dem fiktiven Namen "M.________" habe beschriften lassen. Diese wieder- holten Täuschungs- und Verschleierungshandlungen ergäben nur in Zusammenhang mit der Absicht einer rechtswidrigen Nutzung des "Behandlungsraumes" Sinn. In diesem Zusam- menhang sei der Vermieter N.________ bei Vertragsabschluss nicht zuletzt auch über die von der Mieterschaft beabsichtigte Verwendung des Raums getäuscht worden. Vertraglich sei zwischen den Parteien die ausschliessliche Nutzung zu – selbstredend legalen – "Coa- ching"- Zwecken vereinbart worden (act. 2. E. 2.7). 1.4 In Anbetracht der aussergerichtlichen Regelung sowie der Tatsache, dass G.________ und der Beschwerdeführer im Verfahrenskomplex C.________ nur untergeordnete Rollen ge- spielt hätten, rechtfertige es sich, das wegen Gehilfenschaft geführte Verfahren aus Oppor- tunitätsgründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ebenfalls einzu- stellen. 1.5 Im Verfahrenskomplex J.________ hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Rolle von H.________ in diesem Kontext möge fraglich sein, Arglist liege jedoch nicht vor. Der Tatbe- stand des Betruges scheide mangels Arglist aus (act. 1/2 E. 3.4). 1.6 Der Beschwerdeführer müsse sich unter zivilrechtlichen Aspekten vorwerfen lassen, bei der Miete des "Behandlungsraums" und der anschliessenden Beschriftung des entsprechenden Briefkastens wider Treu und Glauben gehandelt zu haben. So habe er seinen Vertragspart- ner N.________ von Anbeginn über die effektiv beabsichtigte Verwendung dieses Raums wie auch über seine eigene Adresse belogen. N.________ hätte dem Beschwerdeführer den Raum kaum vermietet, wenn er gewusst hätte, dass dort keine harmlosen "Coachings", son-

Seite 5/11 dern strafrechtlich relevante Handlungen geplant gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei- nerseits habe aus nachvollziehbaren Gründen nach aussen hin möglichst nicht mit diesem "Behandlungsraum" in Verbindung gebracht werden wollen, weshalb er den Briefkasten mit einem fiktiven Namen habe beschriften lassen (act. 2/1 E. 5.3.3). Indem er den "Behand- lungsraum" im vollen Bewusstsein um dessen beabsichtigte Verwendung und unter Anwen- dung von gegen Art. 2 ZGB und Art. 28 OR verstossenden Täuschungshandlungen angemie- tet habe, habe der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens bewirkt. Als Mieter eines vorbestimmten Tatortes und dort ex- klusiv Zutrittsberechtigter habe er eher früher als später in den Fokus der Strafverfolgungs- behörden geraten müssen (act. 2/1 E. 5.3.4.). Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern (act. 2/1 E. 5.3.5). 1.7 Im Verfahrenskomplex J.________ sei der Beschwerdeführer für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Ausgewiesen seien im Verfahrenskomplex J.________ anwaltliche Leistungen von gesamthaft 0,7 Stunden und Spesen im Umfang von CHF 16.35. Der Beschwerdeführer sei bei Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 220.00 und zusätzlich 7,7% MWST im Betrag von CHF 183.45 zu entschädigen (act. 1/2 E. 6.2). 2. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2023 zusammengefasst Folgendes entgegen: 2.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft soll der Beschwerdeführer durch die Anmiete des "Behand- lungsraums" in F.________ den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllt haben. Solche Verurteilungen bei Verfahrenseinstellungen seien gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung unzulässig. Die Staatsanwaltschaft verpasse es, in ihrer Begründung Zweifel an der Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes aufzuwerfen. Eine solche Vorverurteilung oh- ne gerichtliche Würdigung widerspreche der Unschuldsvermutung und könne in der Folge auch nicht als Grundlage dienen, um über die Entschädigungsfolge zu entscheiden (act. 1 Rz. 11). 2.2 Es lasse sich weder aus den Untersuchungsakten noch aus den Umständen in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die falsche Be- schriftung des Briefkastens oder durch die Angabe des Zwecks für den Behandlungsraum für "Coaching" rechtswidrig und schuldhaft das gegenständliche Untersuchungsverfahren her- beigeführt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit von H.________ im Verfahrenskomplex J.________ nach Erkenntnis der Staatsanwaltschaft strafrechtlich nicht relevant sei. Es sei von H.________ eine legale Kultustätigkeit durchgeführt worden. Schliesslich sei zu vermerken, dass die Anzeigeerstatterin die Einleitung des Verfahrens be- wirkt habe (act. 1 Rz. 14). 2.3 Für die Verweigerung einer Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bedürfe es eines prozessualen Verschuldens im engeren Sinne, welches adäquat kausal für die Er- schwerung des Strafverfahrens sei bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet wor- den sei. Dass das Verfahren aufgrund der Anzeige von C.________ eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer während des Vorverfahrens mitgewirkt und Auskunft gegeben ha-

Seite 6/11 be, werde nicht berücksichtigt. Ein adäquater Kausalzusammenhang der Anmietung des Raums für die Verfahrenseinleitung werde nicht dargetan (act. 1 Rz. 15). 2.4 Nur die unzulässige Irreführung der Strafrechtsorgane könne als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen. Der Be- schwerdeführer habe sich weder selbst angezeigt noch habe er ähnliche Verhaltensweisen angezeigt, die unter diese Art von Handlungen subsumiert werden könnten. Sodann habe er an Beweiserhebungen in der Schweiz teilgenommen, obwohl er seinen Wohnsitz in O.________ gehabt habe. Des Weiteren habe er auch entlastende Umstände genannt, bei- spielsweise weshalb die Anmietung des Raums eben gerade nicht eine Täuschungshandlung darstelle. Diesen Angaben habe die Staatsanwaltschaft ohne Begründung keinen Glauben geschenkt (act. 1 Rz. 18). 3. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind die folgenden rechtlichen Grundlagen relevant: 3.1 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Bei einer Einstellung wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen. Vor einer rechtskräftigen Verur- teilung darf deshalb von jemandem nicht gesagt werden, er sei schuldig. Ein Einstellungsent- scheid darf keinem Schuldspruch gleichkommen bzw. keine Schuldfeststellung enthalten. Es gilt weiterhin uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Es ist in dieser Prozessphase nur eine hypothetische Schuldbeurteilung zulässig (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 52-55 StGB N 31). 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wo- bei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehör- de kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3.3 Kommt es zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhanges, dass die Entschädigung bzw. Genugtuung nach ei- nem Freispruch oder nach Einstellung des Verfahrens ebenfalls entfallen bzw. gekürzt wer- den kann, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist, bzw. auf- grund dessen das Strafverfahren eingeleitet wurde (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar,

3. A. 2023, Art. 430 StPO N 9). Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Seite 7/11 3.4 Die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO steht in einem engen Zusammenhang mit der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Die zur letztgenannten Norm ergangene Rechtsprechung findet somit sinngemäss auch auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 8. November 2021 E. 1.2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliess- lich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 4. Bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen: 4.1 Die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023, wonach der Be- schwerdeführer durch sein Handeln zumindest den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Be- trug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt habe, entsprechen einer strafrechtlichen Schuldfeststellung. Dies ist mit der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO nicht vereinbar und kann keine Grundlage für die Kosten- und Entschädigungsfolgen darstellen. Im Rahmen einer Einstellungsverfügung ist nur eine hypothetische Schuldbeurteilung zulässig (E. 3.1). 4.2 Die Kostenfrage präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage (E. 3.3). Im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex C.________ hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten vollumfänglich H.________ auferlegt (act. 1/2 Dispositivziffer 1.6.1). Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt (act. 1/2 Dispositivziffer 3.4). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer stichhaltigen Begründung, um bei der Entschädigungsfrage vom grundsätzlich präjudizierenden Kostenentscheid abzuweichen. 4.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 im Rahmen der allgemeinen Erwägungen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe von den betrügerischen Machenschaften H.________' gewusst und diese durch seinen Tatbeitrag – die Anmiete des "Behandlungsraumes" – unterstützt (act. 1/2 E. 2.7). Dass der Beschwerde- führer tatsächlich gewusst hat, für welche Zwecke H.________ den fraglichen Raum brau- chen würde, ist allerdings nicht erstellt, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich andere Aussagen machte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Raum für die Lage- rung von Maler- und Fassadenutensilien angemietet, ist zwar unglaubhaft und steht im Wi- derspruch zu den übrigen Verfahrensakten (Vi act. 2/36; vgl. E. 4.6). Daraus kann aber nicht

Seite 8/11 abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer um allfällige betrügerische Machenschaften von H.________ gewusst hat. Im Rahmen des Entscheids über die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung bei einer Verfahrenseinstellung dürfen sich die Straf- behörden allerdings ohnehin nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstän- de stützen (E. 3.4). Folglich darf die staatsanwaltschaftliche Behauptung, der Beschwerde- führer habe um allfällige betrügerische Machenschaften H.________' gewusst, beim Ent- scheid über die Verweigerung einer Entschädigung des Beschwerdeführers nicht berücksich- tigt werden. 4.4 Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich von der im fraglichen "Behandlungsraum" durchgeführten Kultustätigkeit H.________' Kenntnis gehabt, könnte daraus nicht eine Beihilfe zu betrügerischen Machenschaften abgeleitet wer- den. Denn die Unschuldsvermutung bezüglich der in der Einstellungsverfügung genannten Vorgänge gilt auch für H.________ – auch wenn zumindest im Verfahrenskomplex C.________ zahlreiche Indizien für strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Es darf auf jeden Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im fraglichen "Behand- lungsraum" strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden, da damit unweigerlich die Begehung einer Straftat impliziert wird. 4.5 Vor allem aber ist zu bedenken, dass insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahrens- komplex J.________ mangels eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich von einer legalen Kultustätigkeit von H.________ auszugehen ist. Die "Behandlung" von J.________ fand zwar nicht im fraglichen "Behandlungsraum" in F.________, sondern in E.________ statt. Nichts- destotrotz kommt dem Verfahrenskomplex J.________ auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Entschädigungsfrage eine gewisse Bedeutung zu. Denn J.________ machte unmissverständlich klar, dass ihr "K.________", d.h. H.________, sehr geholfen habe und sie sich nicht als Geschädigte sehe. Auch die polizeilich einvernommene P.________ zeich- nete ein positives Bild von H.________ und führte aus, dass diese ihr sehr geholfen und sie ihr hierfür freiwillig Geld gegeben habe (Vi act. 2/271). In diesen Fällen erfüllt die Tätigkeit von H.________ keinen strafrechtlichen Tatbestand und ist mithin als legal zu betrachten. Soweit H.________ den fraglichen "Behandlungsraum" regelmässig für ihre Kultustätigkeit benutzt haben sollte, so besteht zumindest die Möglichkeit, dass die weiteren im Ermittlungs- verfahren nicht eruierten "Patientinnen" mit der "Behandlung" zufrieden waren und die jewei- ligen "Behandlungen" strafrechtlich irrelevant sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Grundsatz von der Tätigkeit H.________' Kenntnis gehabt hätte – was nicht erstellt ist –, könnte ihm somit nicht vorgeworfen werden, Beihilfe zu betrügerischen Machenschaften ge- leistet zu haben. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass H.________ beabsichtigte, in dem von ihm angemieteten Raum eine illegale Tätigkeit auszuüben (E. 3.4). 4.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, der Be- schwerdeführer habe den Vermieter des "Behandlungsraumes" über die effektiv beabsichtig- te Verwendung dieses Raumes belogen. Dieser hätte ihm den Raum kaum vermietet, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dort keine harmlosen "Coachings", sondern strafrechtlich relevante Handlungen geplant gewesen seien (act. 1/2 E. 5.3.3). An seiner Einvernahme führte der Vermieter des "Behandlungsraumes", N.________, allerdings aus, der Beschwer- deführer habe ihm gesagt, er würde den Raum mieten, damit seine Frau "Karten legen" kön-

Seite 9/11 ne (Vi act. 2/28). Eine eindeutige Täuschung des Vermieters über den Zweck der Raummiete und damit ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten ist nicht belegt, zumal im "Behandlungs- raum" u.a. auch Tarotkarten gefunden wurden (Vi act. 5/2/33 ff.). Doch auch wenn der Be- schwerdeführer N.________ darüber getäuscht haben sollte, dass H.________ den Raum für ihre Kultustätigkeit nutzen würde, so stünde diese Täuschung nicht in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Einleitung des fraglichen Strafverfahrens. 4.7 Die Staatsanwaltschaft führt sodann nicht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines prozessualen Verschuldens die Durchführung des Verfahrens erschwert, und dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend vorbringt, hat sich der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in O.________ in die Schweiz begeben und an seiner Einvernahme ausgesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zwar als unglaubhaft einzustufen. Ein prozessuales Verschulden kann dem Beschwerdeführer aller- dings nicht vorgeworfen werden. 4.8 Schliesslich ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer den "Behandlungsraum" mit dem fik- tiven Namen "M.________" beschriften liess, was eine Täuschungsabsicht indiziert. Ob es sich hierbei tatsächlich um den Spitznamen des Beschwerdeführers handelt, wie dieser an seiner Einvernahme angegeben hat, kann aber offenbleiben (Vi act. 2/128). Nachdem die falsche Beschriftung des "Behandlungsraumes" die Einleitung des Strafverfahrens nicht ver- ursacht hat, kann diese Handlung auch nicht die Verweigerung einer Entschädigung zuguns- ten des Beschwerdeführers rechtfertigen. 5. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert zu haben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich im Grund- satz gutzuheissen und es ist ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten. 5.1 Bei Verbrechen und Vergehen wird der Beizug eines Anwalts an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Im Übri- gen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles ins- besondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E.2.3.5). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufge- wendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Jedoch ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, zu entschädi- gen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Dessen Bemühungen müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Ver- teidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte

Seite 10/11 Kosten sind nicht zu entschädigen. Den erbetenen Verteidiger trifft in diesem Sinn auch ein Schadensminderungsgebot (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 15). 5.2 Rechtsanwalt B.________ reichte am 2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft eine Honorarnote ein, in welcher er für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einen Aufwand von 39,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 bis CHF 350.00 gel- tend macht (Vi act. 9/2/65 ff.). In dieser Abrechnung sind indes auch Aufwendungen im Zu- sammenhang mit anderen Beschwerdeverfahren enthalten, in denen der Beschwerdeführer unterlegen ist und er daher kostenpflichtig wurde. Nicht zu berücksichtigen sind demnach folgende Positionen im Gesamtumfang von 6,2 Stunden: 2,5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde betreffend Beschlagnahme sowie 0,8 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten vom gleichen Tag (10. Februar 2022; BS 2022 16); 0,4 Stunden Durchsicht Unter- lagen bzw. Brief an Staatsanwaltschaft (25. Februar 2022; betrifft subsidiäre Aufsichtsbe- schwerde BS 2022 22); 0,6 Stunden Aktenstudium Unterlagen Gericht (25. Februar 2022; mutmasslich BS 2022 16); 0,1 Stunden Durchsicht Verfügung Obergericht Zug (8. März 2022; BS 2022 22); 1,5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde betreffend Akten- einsicht (22. April 2022; BS 2022 34); 0,2 Stunden Ausarbeitung Brief an Obergericht Zug (27. Mai 2022); 0,1 Stunden Durchsicht Brief Obergericht Zug (10. Juni 2022; alle drei BS- Verfahren). Somit beläuft sich der zu entschädigende Zeitaufwand auf 33,3 Stunden. Da vor- liegend keine besondere Schwierigkeit in der Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT gege- ben war, ist der Stundenansatz auf CHF 220.00 festzusetzen. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung zu. Somit ist Rechtsanwalt B.________ für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte in den Verfahrenskom- plexen C.________ und J.________ für einen Zeitaufwand von 33,3 Stunden zu einem Stun- denansatz von CHF 220.00 zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7,7 % MWST, dem- nach mit gerundet CHF 8'126.80, zu entschädigen. 6. Weiter steht dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verfahrensausgangs für die anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung für die diesbezüglich angemesse- nen Aufwendungen zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 f. StPO). Nachdem seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keine Kostennote einge- reicht wurde, sind die entsprechenden Gesamtkosten ermessensweise auf CHF 700.00 (in- klusive Mehrwertsteuer) zu veranschlagen.

Seite 11/11 Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3.5 der Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen in den Strafverfahren 1A 2021 1996, 1A 2022 17 und 1A 2022 34 mit CHF 8'126.80 (inklusive MWST) aus der Staatskasse ent- schädigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 700.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: