I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 10. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beim Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Anklage gegen C.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Misswirtschaft. Am 13. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung unter der Verfahrens- leitung von Strafrichterin G.________ statt, ohne dass ein Urteil eröffnet wurde (Verfahren SG 2021 6/7). Seit dem 30. September 2023 ist Strafrichterin G.________ vollständig ar- beitsunfähig. Mit Schreiben vom 7. November 2023 fragte der Präsident des Strafgerichts die Parteien gestützt auf Art. 335 Abs. 2 StPO an, ob sie auf eine Wiederholung der Hauptver- handlung verzichten. Da die Beschuldigten und drei Privatkläger eine Wiederholung der Hauptverhandlung verlangten, wurde am 1. Dezember 2023 eine neue Hauptverhandlung auf folgende Termine anberaumt: 2. April 2024, 08:30 Uhr, 4. April 2024, 08:30 Uhr, 2. Mai 2024, 08:30 Uhr (Reservetermin) und 3. Mai 2024, 08:30 Uhr (Reservetermin). 2. Am 18. Dezember 2023 reichte der Privatkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er bean- tragte, es sei festzustellen, dass das Strafgericht in den Verfahren SG 2021 6/7 das Be- schleunigungsgebot verletzt habe und das Verfahren über Gebühr verzögere, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 3. Während die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Strafge- richt am 22. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. 4. Gemäss Auskunft des Strafgerichts vom 12. April 2024 fand die Hauptverhandlung am 2. April 2024 statt, ohne dass im Anschluss ein Urteil eröffnet wurde. Zu dieser Eingabe liess sich der Beschwerdeführer am 26. April 2024 unaufgefordert vernehmen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit der Hauptverhandlung am
13. Juni 2022, also über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten, sei kein Urteil gefällt wor- den. Am 7. November 2023 – mehr als ein Jahr nach der Hauptverhandlung – habe die Vor- instanz mitgeteilt, dass Richterin G.________ aus persönlichen Gründen langfristig verhin- dert sei und daher ersetzt werden müsse. Dies könnte nach Art. 335 Abs. 1 StPO eine Wie- derholung der Hauptverhandlung erfordern, es sei denn, die Parteien verzichteten gemäss Art. 336 Abs. 2 StPO darauf. Mit Schreiben vom 23. November 2023 habe die Vorinstanz zu- dem mitgeteilt, dass aufgrund der Verfahrensverschleppung nun einige Straftaten verjähren würden. Eine Rechtsverzögerung liege insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen sei, mithin das Verfahren respektive der Ver- fahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Auf- grund des Umstands, dass das Urteil während mehr als 17 Monaten nicht eröffnet worden sei und nun die Verjährung eintrete, könne nicht von einer aktiven Fortführung des Verfah- rens gesprochen werden. Es sei daher festzustellen, dass das Strafgericht das Beschleuni- gungsgebot verletzt habe und das Verfahren über Gebühr verzögere.
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E. 2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwer- de ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt wer- den (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsver- zögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Anfechtbar sind nicht nur hoheitliche Verfahrenshandlungen, sondern auch Unterlassungen, was sich indirekt aus den Beschwerdegründen (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) ergibt. Ein sol- ches Unterlassen liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz oblie- gende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (Rechtsverweigerung), oder nicht in- nerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (Rechtsverzögerung; vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 6 2. Absatz). Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids be- zieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine wirtschaftliche Berechtigung reicht nicht aus. Die Betroffenheit muss in der Regel eine aktuel- le sein, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Selbst bei Vorliegen einer Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtsverweigerung kann nur so lange Beschwerde erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse besteht und/oder der Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht ge- gen Treu und Glauben verstösst (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 382 StPO N 5 u. 7 sowie Art. 396 StPO N 19).
E. 3 Der Beschwerdeführer machte seine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Eingabe vom
18. Dezember 2023 bei der Beschwerdeabteilung anhängig. Bereits zuvor, am 1. Dezember 2023, hatte das Strafgericht eine neue Hauptverhandlung auf Anfang April 2024 bzw. Anfang Mai 2024 anberaumt, welche im Übrigen mittlerweile durchgeführt wurde. Das Strafgericht, dessen Präsident im Übrigen bedauert, dass der Fall seit bald drei Jahren beim Gericht hän- gig ist, war mithin vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits tätig gewor- den. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, in- wiefern er am 18. Dezember 2023 als Privatkläger ein aktuelles Rechtschutzinteresse an der von ihm verlangten Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hatte. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Demnach besteht auch kein Grund, die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren zu beschleunigen.
E. 4 Aufgrund der besonderen Umstände ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG).
Seite 4/4 Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an das Strafgericht des Kantons Zug unter Beilage der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. April 2024) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin E.________ Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 107 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 6. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, vertreten durch Strafgerichtspräsident D.________, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 10. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beim Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Anklage gegen C.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Misswirtschaft. Am 13. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung unter der Verfahrens- leitung von Strafrichterin G.________ statt, ohne dass ein Urteil eröffnet wurde (Verfahren SG 2021 6/7). Seit dem 30. September 2023 ist Strafrichterin G.________ vollständig ar- beitsunfähig. Mit Schreiben vom 7. November 2023 fragte der Präsident des Strafgerichts die Parteien gestützt auf Art. 335 Abs. 2 StPO an, ob sie auf eine Wiederholung der Hauptver- handlung verzichten. Da die Beschuldigten und drei Privatkläger eine Wiederholung der Hauptverhandlung verlangten, wurde am 1. Dezember 2023 eine neue Hauptverhandlung auf folgende Termine anberaumt: 2. April 2024, 08:30 Uhr, 4. April 2024, 08:30 Uhr, 2. Mai 2024, 08:30 Uhr (Reservetermin) und 3. Mai 2024, 08:30 Uhr (Reservetermin). 2. Am 18. Dezember 2023 reichte der Privatkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er bean- tragte, es sei festzustellen, dass das Strafgericht in den Verfahren SG 2021 6/7 das Be- schleunigungsgebot verletzt habe und das Verfahren über Gebühr verzögere, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 3. Während die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Strafge- richt am 22. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. 4. Gemäss Auskunft des Strafgerichts vom 12. April 2024 fand die Hauptverhandlung am 2. April 2024 statt, ohne dass im Anschluss ein Urteil eröffnet wurde. Zu dieser Eingabe liess sich der Beschwerdeführer am 26. April 2024 unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit der Hauptverhandlung am
13. Juni 2022, also über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten, sei kein Urteil gefällt wor- den. Am 7. November 2023 – mehr als ein Jahr nach der Hauptverhandlung – habe die Vor- instanz mitgeteilt, dass Richterin G.________ aus persönlichen Gründen langfristig verhin- dert sei und daher ersetzt werden müsse. Dies könnte nach Art. 335 Abs. 1 StPO eine Wie- derholung der Hauptverhandlung erfordern, es sei denn, die Parteien verzichteten gemäss Art. 336 Abs. 2 StPO darauf. Mit Schreiben vom 23. November 2023 habe die Vorinstanz zu- dem mitgeteilt, dass aufgrund der Verfahrensverschleppung nun einige Straftaten verjähren würden. Eine Rechtsverzögerung liege insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen sei, mithin das Verfahren respektive der Ver- fahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Auf- grund des Umstands, dass das Urteil während mehr als 17 Monaten nicht eröffnet worden sei und nun die Verjährung eintrete, könne nicht von einer aktiven Fortführung des Verfah- rens gesprochen werden. Es sei daher festzustellen, dass das Strafgericht das Beschleuni- gungsgebot verletzt habe und das Verfahren über Gebühr verzögere.
Seite 3/4 2. 2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwer- de ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt wer- den (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsver- zögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 2.2 Anfechtbar sind nicht nur hoheitliche Verfahrenshandlungen, sondern auch Unterlassungen, was sich indirekt aus den Beschwerdegründen (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) ergibt. Ein sol- ches Unterlassen liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz oblie- gende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (Rechtsverweigerung), oder nicht in- nerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (Rechtsverzögerung; vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 6 2. Absatz). Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids be- zieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine wirtschaftliche Berechtigung reicht nicht aus. Die Betroffenheit muss in der Regel eine aktuel- le sein, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Selbst bei Vorliegen einer Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtsverweigerung kann nur so lange Beschwerde erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse besteht und/oder der Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht ge- gen Treu und Glauben verstösst (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 382 StPO N 5 u. 7 sowie Art. 396 StPO N 19). 3. Der Beschwerdeführer machte seine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Eingabe vom
18. Dezember 2023 bei der Beschwerdeabteilung anhängig. Bereits zuvor, am 1. Dezember 2023, hatte das Strafgericht eine neue Hauptverhandlung auf Anfang April 2024 bzw. Anfang Mai 2024 anberaumt, welche im Übrigen mittlerweile durchgeführt wurde. Das Strafgericht, dessen Präsident im Übrigen bedauert, dass der Fall seit bald drei Jahren beim Gericht hän- gig ist, war mithin vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits tätig gewor- den. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, in- wiefern er am 18. Dezember 2023 als Privatkläger ein aktuelles Rechtschutzinteresse an der von ihm verlangten Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hatte. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Demnach besteht auch kein Grund, die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren zu beschleunigen. 4. Aufgrund der besonderen Umstände ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG).
Seite 4/4 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an das Strafgericht des Kantons Zug unter Beilage der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. April 2024) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin E.________ Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: