I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gestützt auf die Anzeige von D.________ (nachfolgend: Privatkläger) vom 14. Juni 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und weitere Personen betreffend Ehrverletzung etc. (Ver- fahren 1A 2021 994). Der Privatkläger machte in der Anzeige zusammengefasst geltend, er habe mit der Be- schwerdeführerin eine Beziehung gehabt, die er am 5. Juni 2021 gegen ihren Willen beendet habe. In der Folge seien in den sozialen Medien unter verschiedenen Frauen, darunter auch der Beschwerdeführerin, verschiedene Nachrichten ausgetauscht worden. Ihm sei u.a. vor- geworfen worden, dass er betrüge, manipulativ sei, mit jeder Frau, mit der er einmal jährlich essen gehe, schlafe und dass man sich dringend auf Geschlechtskrankheiten testen lassen solle. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwischen dem 10. und dem 15. Juni 2021 seinem Vorgesetzten, einer Arbeitskollegin und einer Bekannten verschiedene Schreiben zukommen lassen, gemäss welchen er in den letzten Monaten mit mindestens 15 Frauen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und er eine dieser Frauen mit Clamydien angesteckt habe. Weiter führte der Privatkläger aus, die Beschwerdeführerin habe ihm während ihrer Bezie- hung ihr altes iPhone samt Sperrcode überlassen. Mit der auf diesem Gerät installierten App «DS Cam» habe er auf die Überwachungskamera des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zugreifen können. Auf den Überwachungsvideos habe er erkennen können, dass die Be- schwerdeführerin mit pinkfarbenen Briefumschlägen das Haus just an dem Tag verlassen habe, an welchem sein Vorgesetzter ein solches Couvert in seinem Briefkasten vorgefunden habe. 2. Am 4. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin einen Hausdurchsuchungsbefehl (Vi act. 5/2) sowie einen Untersuchungsbefehl (Vi act. 13/1). In Letzterem hielt sie fest, die Beschwerdeführerin werde verdächtigt, mit diversen (anonymen) Briefen die Ehre des Privatklägers verletzt zu haben. Diese Briefe resp. die dazugehörigen Couverts seien auf DNA-Spuren untersucht worden. Da solche Spuren gefunden worden seien, seien diese mit der DNA der Beschwerdeführerin abzugleichen, weshalb die Entnah- me einer DNA-Probe bei der Beschwerdeführerin notwendig sei. 3. Am 6. Oktober 2022 führte die Zuger Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durch. Gleichentags wurde die Beschwerdefüh- rerin erkennungsdienstlich erfasst und es wurde bei ihr ein Wangenschleimhautabstrich ab- genommen. 4. Am 12. Oktober 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft von dem bei der Beschwerdeführerin abgenommenen Wangenschleimhautabstrich eine DNA-Profilerstellung an. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin werde unter anderem vorgeworfen, durch das Ver- senden von anonymen Briefen an diverse Personen die Ehre des Privatklägers verletzt zu haben. Mittels DNA-Vergleich ab den verschickten Couverts mit der DNA der Beschwerde- führerin könne dieser Verdacht erhärtet werden. Die Erstellung eines DNA-Profils sei geeig- net, den Tatverdacht zu erhärten, und es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche mit gleicher Effizienz den Tatverdacht bestätigen könnte.
Seite 3/5 5. Mit Eingaben vom 17. und 24. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 und vom 12. Oktober 2022 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug je Beschwerde erheben (Verfahren BS 2022 92 und BS 2022 93). Sie beantragte im Wesentli- chen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheide, die Vernichtung des gestützt auf diese Verfügungen er- hobenen erkennungsdienstlichen Materials bzw. erstellten DNA-Profils sowie die Löschung allfälliger Einträge in entsprechenden Datenbanken bzw. Informationssystemen. 6. Am 25. Oktober 2022 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung den Beschwerden insoweit aufschiebende Wirkung zu, als der Staatsanwaltschaft untersagt wurde, das DNA- Profil bzw. die weiteren bei der Beschwerdeführerin abgenommenen Spuren für einen Ver- gleich mit den Spuren auf den anonymen Briefen zu verwenden. 7. In den Vernehmlassungen vom 24. und 26. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichte Abweisung der Beschwerden. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Ein- gaben vom 7. und 9. November 2022 unaufgefordert Stellung. 8. Mit Eingaben vom 3. September 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er Letztere nicht mehr vertrete.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin ficht sowohl den Untersuchungsbefehl vom 4. August 2022, mit wel- chem bei ihr ein Wangenschleimhautabstrich angeordnet wurde, als auch die gestützt auf diesen Abstrich mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 angeordnete DNA-Profilerstellung an. Bei beiden angefochtenen Verfügungen stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gemeinsam in einem Entscheid zu behandeln.
E. 2 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungs- dienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Er- kennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus. Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müs- sen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangs- massnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die
Seite 4/5 damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_286/2020 und 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 fest, im Untersu- chungsbefehl sei erwähnt worden, die Couverts seien auf DNA-Spuren untersucht und es seien DNA-Spuren gefunden worden. Eine Rücksprache mit dem kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei habe aber ergeben, dass die Couverts noch nicht untersucht worden seien. Im Rapport der Zuger Polizei vom 30. März 2022 (Vi act. 1/1/6) wurde ergänzend ausgeführt, ob eine spurentechnische Untersuchung überhaupt möglich sei, nachdem bereits mehrere Personen diese Schriftstücke in den Händen gehalten hätten, sei nicht weiter abgeklärt wor- den. Wenn dies von der Staatsanwaltschaft gewünscht werde, sei ein entsprechender Ermitt- lungsauftrag zu erteilen. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft einen Auftrag zur spurentechnischen Untersuchung der pinkfarbenen Couverts erteilt hat. Auch im Beschwer- deverfahren hat sie sich nicht dahingehend vernehmen lassen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine solche Untersuchung stattgefunden hat. Die angeordneten bzw. durchgeführten Zwangsmassnahmen (Wangenschleimhautabstrich, erkennungsdienst- liche Erfassung und DNA-Profilerstellung) können damit zur Aufklärung der laufenden Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdeführerin nichts beitragen. Ferner macht die Staatsan- waltschaft nicht geltend, die DNA-Profilerstellung sei erforderlich zur Klärung, ob die Be- schwerdeführerin weitere Straftaten begangen hat. Angesichts dessen erweisen sich die an- geordneten Zwangsmassnahmen derzeit als zwecklos. Sie sind damit unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1 und 4.4).
E. 4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden im Kernpunkt als begründet und sind daher gutzuheissen. Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 und vom
12. Oktober 2022 sind aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das erhobene erkennungsdienstlichen Material sowie das erstellte DNA-Profil über die Beschwerdeführerin vernichten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang bei der nationalen Datenbank gespei- cherten Daten unwiderruflich löschen zu lassen.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner ist der Beschwerdeführerin, die in den Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, für die vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festset- zung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschriften sowie die Stel- lungnahmen zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren praktisch gleichlautend sind. Ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden erscheint angemessen. Die Ent- schädigung für beide Beschwerdeverfahren ist daher unter Berücksichtigung von Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet CHF 2'000.00 festzusetzen.
Seite 5/5 Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
- August 2022 (Untersuchungsbefehl) und vom 12. Oktober 2022 (DNA-Profilerstellung) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das erhobene erkennungs- dienstlichen Material sowie das erstellte DNA-Profil über die Beschwerdeführerin vernichten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang bei der nationalen Datenbank gespeicherten Daten unwiderruflich löschen zu lassen.
- Die Kosten dieser Verfahren betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'030.00Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Die Beschwerdeführerin wird für beide Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 92 BS 2022 93 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Wangenschleimhautabstrich, erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gestützt auf die Anzeige von D.________ (nachfolgend: Privatkläger) vom 14. Juni 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und weitere Personen betreffend Ehrverletzung etc. (Ver- fahren 1A 2021 994). Der Privatkläger machte in der Anzeige zusammengefasst geltend, er habe mit der Be- schwerdeführerin eine Beziehung gehabt, die er am 5. Juni 2021 gegen ihren Willen beendet habe. In der Folge seien in den sozialen Medien unter verschiedenen Frauen, darunter auch der Beschwerdeführerin, verschiedene Nachrichten ausgetauscht worden. Ihm sei u.a. vor- geworfen worden, dass er betrüge, manipulativ sei, mit jeder Frau, mit der er einmal jährlich essen gehe, schlafe und dass man sich dringend auf Geschlechtskrankheiten testen lassen solle. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwischen dem 10. und dem 15. Juni 2021 seinem Vorgesetzten, einer Arbeitskollegin und einer Bekannten verschiedene Schreiben zukommen lassen, gemäss welchen er in den letzten Monaten mit mindestens 15 Frauen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und er eine dieser Frauen mit Clamydien angesteckt habe. Weiter führte der Privatkläger aus, die Beschwerdeführerin habe ihm während ihrer Bezie- hung ihr altes iPhone samt Sperrcode überlassen. Mit der auf diesem Gerät installierten App «DS Cam» habe er auf die Überwachungskamera des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zugreifen können. Auf den Überwachungsvideos habe er erkennen können, dass die Be- schwerdeführerin mit pinkfarbenen Briefumschlägen das Haus just an dem Tag verlassen habe, an welchem sein Vorgesetzter ein solches Couvert in seinem Briefkasten vorgefunden habe. 2. Am 4. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin einen Hausdurchsuchungsbefehl (Vi act. 5/2) sowie einen Untersuchungsbefehl (Vi act. 13/1). In Letzterem hielt sie fest, die Beschwerdeführerin werde verdächtigt, mit diversen (anonymen) Briefen die Ehre des Privatklägers verletzt zu haben. Diese Briefe resp. die dazugehörigen Couverts seien auf DNA-Spuren untersucht worden. Da solche Spuren gefunden worden seien, seien diese mit der DNA der Beschwerdeführerin abzugleichen, weshalb die Entnah- me einer DNA-Probe bei der Beschwerdeführerin notwendig sei. 3. Am 6. Oktober 2022 führte die Zuger Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durch. Gleichentags wurde die Beschwerdefüh- rerin erkennungsdienstlich erfasst und es wurde bei ihr ein Wangenschleimhautabstrich ab- genommen. 4. Am 12. Oktober 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft von dem bei der Beschwerdeführerin abgenommenen Wangenschleimhautabstrich eine DNA-Profilerstellung an. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin werde unter anderem vorgeworfen, durch das Ver- senden von anonymen Briefen an diverse Personen die Ehre des Privatklägers verletzt zu haben. Mittels DNA-Vergleich ab den verschickten Couverts mit der DNA der Beschwerde- führerin könne dieser Verdacht erhärtet werden. Die Erstellung eines DNA-Profils sei geeig- net, den Tatverdacht zu erhärten, und es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche mit gleicher Effizienz den Tatverdacht bestätigen könnte.
Seite 3/5 5. Mit Eingaben vom 17. und 24. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 und vom 12. Oktober 2022 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug je Beschwerde erheben (Verfahren BS 2022 92 und BS 2022 93). Sie beantragte im Wesentli- chen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheide, die Vernichtung des gestützt auf diese Verfügungen er- hobenen erkennungsdienstlichen Materials bzw. erstellten DNA-Profils sowie die Löschung allfälliger Einträge in entsprechenden Datenbanken bzw. Informationssystemen. 6. Am 25. Oktober 2022 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung den Beschwerden insoweit aufschiebende Wirkung zu, als der Staatsanwaltschaft untersagt wurde, das DNA- Profil bzw. die weiteren bei der Beschwerdeführerin abgenommenen Spuren für einen Ver- gleich mit den Spuren auf den anonymen Briefen zu verwenden. 7. In den Vernehmlassungen vom 24. und 26. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichte Abweisung der Beschwerden. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Ein- gaben vom 7. und 9. November 2022 unaufgefordert Stellung. 8. Mit Eingaben vom 3. September 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er Letztere nicht mehr vertrete. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin ficht sowohl den Untersuchungsbefehl vom 4. August 2022, mit wel- chem bei ihr ein Wangenschleimhautabstrich angeordnet wurde, als auch die gestützt auf diesen Abstrich mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 angeordnete DNA-Profilerstellung an. Bei beiden angefochtenen Verfügungen stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gemeinsam in einem Entscheid zu behandeln. 2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungs- dienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Er- kennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus. Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müs- sen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangs- massnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die
Seite 4/5 damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_286/2020 und 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2). 3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 fest, im Untersu- chungsbefehl sei erwähnt worden, die Couverts seien auf DNA-Spuren untersucht und es seien DNA-Spuren gefunden worden. Eine Rücksprache mit dem kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei habe aber ergeben, dass die Couverts noch nicht untersucht worden seien. Im Rapport der Zuger Polizei vom 30. März 2022 (Vi act. 1/1/6) wurde ergänzend ausgeführt, ob eine spurentechnische Untersuchung überhaupt möglich sei, nachdem bereits mehrere Personen diese Schriftstücke in den Händen gehalten hätten, sei nicht weiter abgeklärt wor- den. Wenn dies von der Staatsanwaltschaft gewünscht werde, sei ein entsprechender Ermitt- lungsauftrag zu erteilen. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft einen Auftrag zur spurentechnischen Untersuchung der pinkfarbenen Couverts erteilt hat. Auch im Beschwer- deverfahren hat sie sich nicht dahingehend vernehmen lassen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine solche Untersuchung stattgefunden hat. Die angeordneten bzw. durchgeführten Zwangsmassnahmen (Wangenschleimhautabstrich, erkennungsdienst- liche Erfassung und DNA-Profilerstellung) können damit zur Aufklärung der laufenden Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdeführerin nichts beitragen. Ferner macht die Staatsan- waltschaft nicht geltend, die DNA-Profilerstellung sei erforderlich zur Klärung, ob die Be- schwerdeführerin weitere Straftaten begangen hat. Angesichts dessen erweisen sich die an- geordneten Zwangsmassnahmen derzeit als zwecklos. Sie sind damit unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1 und 4.4). 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden im Kernpunkt als begründet und sind daher gutzuheissen. Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 und vom
12. Oktober 2022 sind aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das erhobene erkennungsdienstlichen Material sowie das erstellte DNA-Profil über die Beschwerdeführerin vernichten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang bei der nationalen Datenbank gespei- cherten Daten unwiderruflich löschen zu lassen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner ist der Beschwerdeführerin, die in den Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, für die vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festset- zung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschriften sowie die Stel- lungnahmen zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren praktisch gleichlautend sind. Ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden erscheint angemessen. Die Ent- schädigung für beide Beschwerdeverfahren ist daher unter Berücksichtigung von Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet CHF 2'000.00 festzusetzen.
Seite 5/5 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
4. August 2022 (Untersuchungsbefehl) und vom 12. Oktober 2022 (DNA-Profilerstellung) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das erhobene erkennungs- dienstlichen Material sowie das erstellte DNA-Profil über die Beschwerdeführerin vernichten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang bei der nationalen Datenbank gespeicherten Daten unwiderruflich löschen zu lassen. 2. Die Kosten dieser Verfahren betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'030.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für beide Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: