I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 14. April 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die D.________ AG bzw. deren verantwortliche natürliche Person(en) wegen versuchter Nöti- gung. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Der Strafanzeige lag im Wesentlichen folgende Sachverhaltsschilderung zu Grunde: 1.1 Die Beschwerdeführerin habe am 26. November 2019 von der D.________ AG eine Abon- nementsrechnung (datiert: 19. November 2019) über CHF 79.60 erhalten. Gestützt auf das eingeräumte Widerrufsrecht sei ein allenfalls erteilter Auftrag mit Schreiben vom 27. Novem- ber 2019 fristgerecht widerrufen worden. Dieses Schreiben sei der D.________ AG am
29. November 2019 zugestellt worden. Somit sei zwischen ihr und der Beschwerdeführerin kein Vertrag zustande gekommen und die Forderung sei gegenstandslos. Dennoch habe die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 ein als "Letzte Mahnung" bezeichnetes Schreiben von der D.________ AG erhalten. Die ursprüngliche Forderung sei um Mahngebühren von CHF 20.00 erhöht und neu mit CHF 99.60 beziffert worden. Die in diesem Schreiben erwähn- te erste Mahnung habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Die D.________ AG habe rechtliche Schritte in Aussicht gestellt, sollte die Forderung nicht bezahlt werden. Der Be- schwerdeführerin habe sie insbesondere mit folgendem Wortlaut ernstliche Nachteile an- gekündigt: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Daten über diesen Vorgang der E.________AG, Zürich weitergeleitet werden." Im Wissen darum, dass es sich bei der E.________AG um die schweizweit marktführende Wirtschaftsauskunftei für bonitätsrelevan- te Informationen handle und dass negative Datenbankeinträge bzw. Bonitätsauskünfte kre- ditschädigend wirken oder Probleme bei der Wohnungs- und Stellungsuche nach sich ziehen könnten, habe sich die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis übermässig unter Druck ge- setzt gefühlt, die gegenstandslose Forderung zu bezahlen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2020 sei die Forderung nochmals zurückgewiesen und die D.________ AG aufgefordert worden, eine Datenweiterleitung zu unterlassen bzw. allenfalls bereits weitergeleitete Daten zu widerrufen, zurückzufordern und deren Löschung auch bei allfälligen Folgeempfängern si- cherzustellen. Sowohl das Schreiben vom 27. November 2019 als auch jenes vom 1. Februar 2020 seien unbeantwortet geblieben. 1.2 In der Folge scheine die D.________ AG die F.________ AG mit dem Inkasso ihrer (unbe- rechtigten) Forderung beauftragt zu haben. Am 2. März 2020 habe die Beschwerdeführerin ein als "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung" bezeichnetes Schreiben vom 26. Fe- bruar 2020 der F.________ AG erhalten, welcher ein Formular "Zahlungsvereinbarung" bei- gefügt gewesen sei. Die Forderung sei mit CHF 581.90 beziffert gewesen, bestehend aus ei- ner Grundforderung von CHF 395.80 sowie weiteren Kosten für Zinsen, Adressverifizierung und Verzugsschaden. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die (ohnehin gegen- standslose) Forderung der D.________ AG von ursprünglich CHF 79.60 zu einer Grundfor- derung von CHF 395.80 führen sollte. 1.3 Wie sich im Nachhinein gezeigt habe, scheine die angekündigte Datenweiterleitung an die E.________AG von der D.________ AG nur vorgespiegelt worden zu sein. Die E.________AG habe mit Schreiben vom 2. April 2020 bescheinigt, dass sie weder mit der D.________ AG noch mit der F.________ AG in einer Geschäftsbeziehung stehe.
Seite 3/10 1.4 Mit Schreiben vom 3. März 2020 habe die Beschwerdeführerin die Forderung der F.________ AG zurückgewiesen. In Beantwortung einer E-Mail der F.________ AG vom
24. März 2020, mit welcher erneut eine Zahlung oder ein Zahlungsvorschlag verlangt worden sei, sei mit Schreiben vom 24. März 2020 nochmals auf die Gegenstandslosigkeit der Forde- rung hingewiesen worden. 2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen die verantwortliche(n) natürli- che(n) Person(en) der D.________ AG am 21. September 2022 ein, verwies die Zivilforde- rung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach der/den verantwortlichen natürlichen Person(en) der D.________ AG keine Entschä- digung und keine Genugtuung zu. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (act. 1/1). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reichte sie die fehlende letzte Seite sowie ein "Rektifikat" der Beschwerdeschrift ein (act. 1/2, act. 1). Die Beschwerdeführe- rin stellte folgende Anträge: "1. Die Einstellungsverfügung vom 21. September 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung gemäss Beanstandung vom 28. September 2022 zu bereinigen." 4. In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (act. 4). Gleichzeitig reichte sie die vollständigen Ak- ten der Strafuntersuchung ein. 5. Am 31. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin diverse Akten der Strafuntersuchung (act. 8) und am 12. November 2022 eine Replik ein (act. 9). 6. Die D.________ AG liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt:
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E. 2.1 Die Beschwerdeführerin werfe den verantwortlichen natürlichen Personen der D.________ AG vor, sie mit dem eigenen Inkassoversuch und vor allem mit ihrer Androhung rechtlicher Schritte und der Weiterleitung von Daten über diesen Vorgang an die E.________AG (erfolg- los) übermässig unter Druck gesetzt zu haben, damit sie eine wegen des fristgerechten Wi- derrufs des fraglichen Abovertrages nicht bestehende Forderung begleiche. Anschliessend habe die D.________ AG die F.________ AG mit dem Inkasso beauftragt, obwohl gar keine Schuld bestehe.
E. 2.2 Damit die verantwortlichen natürlichen Personen hiermit den objektiven und subjektiven Tat- bestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hätten, müssten sie vor der letzten Mahnung vom 29. Januar 2020 gewusst haben, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Abovertrag fristgerecht widerrufen habe. Die D.________ AG habe dies in ihren Stellungnahmen in Abrede gestellt. Sie habe das Schreiben vom
27. November 2019, welches den Widerruf enthalte, in ihren Akten nicht gefunden. Ihre Post werde von der G.________ AG, entgegengenommen. Die G.________ AG betreibe für die D.________ AG den Lettershop, d.h. sie nehme in ihrem Auftrag die eingehende Post entge- gen und versende ihre Post. Weder die zuständige Sachbearbeiterin der G.________ AG noch die Mitarbeiter der D.________ AG hätten nachvollziehen können, was mit dem angeb- lich in Root zugestellten Widerrufsschreiben passiert sei. Es sei denkbar, dass es infolge menschlichen Versagens bei der G.________ AG oder bei der D.________ AG verloren ge- gangen sei. Dies sei möglich, weil regelmässig eine sehr grosse Menge Post auf einmal ein- treffe. Eine Kopie des fraglichen Einschreibens habe die D.________ AG erst im Februar 2020 per E-Mail vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhalten. Einen Zustellnach- weis habe sie von diesem nicht erhalten. Nach der Editionsverfügung habe die D.________ AG den Inkassoauftrag zurückgezogen und die Forderung storniert. Gegen die Beschwerde- führerin würden seither keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
E. 2.3 Das Gegenteil, d.h. die Kenntnis der verantwortlichen natürlichen Personen vom Widerruf, könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Damit stehe fest, dass keiner verant- wortlichen Person der D.________ AG im Rahmen der eigenen Inkassobemühungen und im Rahmen des Inkassoauftrags vom 13. Februar 2020 an die F.________ AG, welche das In- kasso eigenständig betrieben habe, Vorsatz auf versuchte Nötigung im vorerwähnten Sinne nachgewiesen werden könne. Die Strafuntersuchung sei demzufolge einzustellen.
E. 2.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein solcher Vorsatznachweis gelingen könn- te, wäre die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen, da Verschulden und Tatfolgen geringfügig wären. Dies gelte für die eigenen Inkassobemühungen der D.________ AG mit der Androhung einer Meldung an die E.________AG, welche die Beschwerdeführerin nicht nur unter Druck, sondern auch in die Lage versetzt habe, sich gegen eine negative Bo- nitätseinstufung bei der E.________AG zur Wehr zu setzen, ebenso wie für den Inkassoauf- trag an die F.________ AG, welche das Inkasso eigenverantwortlich und eigenständig be- trieben habe.
E. 3 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
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E. 3.1 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewis- se Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom
20. Juli 2017 E. 2.1.2). Gemäss ständiger Praxis und Lehre indiziert die Tatbestandsmässig- keit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 56). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).
E. 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, sind Mahnungen, das in Verzug Setzen, Be- treibungen und Klagen grundsätzlich nicht rechtswidrig. Dies gilt selbst bei umstrittenen For- derungen, solange der Gläubiger bzw. sein Inkassobeauftragter an den Bestand der Forde- rung glaubt. Nur wer sicher weiss, dass die von ihm gemahnte oder in Verzug oder in Betrei- bung gesetzte Forderung nicht besteht, kann sich damit wegen (versuchter) Nötigung straf- bar machen. Denn eine ungerechtfertigte Betreibung ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine rechtswidrige Nötigung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 m.H.).
E. 3.3 Bei der Meldung von Inkassodaten an eine Wirtschaftsauskunftei handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf, der den Gläubiger in der Zwangsvollstreckung seiner Forderung vor- wärts bringt. Das Androhen einer solchen Meldung dürfte vielmehr (einzig) dazu dienen, den Schuldner unter Druck zu setzen und dazu zu bewegen, die Forderung zu begleichen. Ein negativer Eintrag bei einer Kreditauskunftei hat sodann klar Nachteile für den Betroffenen. Denn er hat Ähnlichkeit mit einem Betreibungsregistereintrag. Es kann daher nicht mit Si- cherheit ausgeschlossen werden, dass eine derartige Androhung geeignet ist, eine verstän- dige Person in ihrer Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen. Wenn eine un- gerechtfertigte Betreibung rechtsmissbräuchlich ist und eine rechtswidrige Nötigung darstellt, trifft dies auch auf die Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei zu, wenn damit eine ungerecht- fertigte Forderung eingetrieben werden soll. Dies gilt umso mehr, als diese Meldung den Gläubiger – wie erwähnt – bei der Vollstreckung auf dem Rechtsweg nicht weiterbringt. Ob eine solche Androhung beim Eintreiben einer berechtigten Forderung zulässig ist oder per se eine unzulässige Massnahme darstellt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen al- lerdings offenbleiben.
E. 4 Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB); (even- tual)vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale beziehen.
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E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung – wie erwähnt – primär damit, dass die Behauptung der D.________ AG, wonach sie das Widerrufsschreiben vom 27. No- vember 2019 nicht erhalten habe bzw. dieses verloren gegangen sei, nicht rechtsgenüglich widerlegt werden könne, womit der Vorsatz nicht gegeben sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes vor. Sie habe die Behauptung der D.________ AG ungeprüft über- nommen. Da die Zustellung durch die Post dokumentiert und belegt sei, genüge eine blosse Behauptung nicht, um die Zustellvermutung zu widerlegen. Nach dem Zugangsprinzip gelte eine Willenserklärung in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie in den Macht- und Herr- schaftsbereich des Empfängers gelange, und es sei nicht erforderlich, dass der Empfänger die Willenserklärung auch tatsächlich zur Kenntnis nehme. Zudem seien der D.________ AG die Handlungen ihrer Hilfspersonen zuzurechnen.
E. 4.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die verantwortlichen natürlichen Personen der D.________ AG vom Widerruf wussten und gegebenenfalls vorsätzlich handelten, kann nicht auf die Zustellvermutung bzw. das Zugangsprinzip abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die effektive Kenntnis. Anders verhielte es sich allenfalls bei der Frage der Fahrläs- sigkeit, die vorliegend jedoch nicht geprüft werden muss, da die Nötigung nur vorsätzlich er- füllt werden kann.
E. 4.4 Grundsätzlich unstreitig wurde der D.________ AG das Widerrufsschreiben vom 27. Novem- ber 2021 am 29. November 2021 zugestellt (vgl. Vi act. 1/8/2). Die D.________ AG bestreitet hingegen – wie erwähnt – die Kenntnisnahme dieses Schreibens. Gemäss Darlegung der D.________ AG wird ihre Post durch die G.________ AG bearbeitet. Es ist daher nicht aus- zuschliessen, dass bei der Verarbeitung der Post das fragliche Schreiben – wie von der D.________ AG behauptet – verloren ging. Merkwürdig ist jedoch, dass die im Wider- spruchsschreiben erwähnte Rechnung am 4. Dezember 2021 storniert wurde, was für die Kenntnisnahme des Widerrufs durch die verantwortliche Person der D.________ AG spricht. Die später gemahnte Rechnung wurde am 5. Dezember 2021 neu erstellt und weist eine an- dere Rechnungsnummer auf. Gemäss Stellungnahme der D.________ AG gegenüber der Staatsanwaltschaft soll die ursprüngliche Rechnung am 4. Dezember 2021 fälschlicherweise storniert worden sein, da sie mit der Rechnung eines anderen Kunden verwechselt worden sei (Vi act. 2/7 S. 1). Eine Verwechslung kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen wer- den. Die Umstände, die zu dieser angeblichen Verwechslung geführt haben sollen, sind aber gänzlich unbekannt. Ebenso ist unklar, wie, wann und durch wen die Verwechslung bemerkt worden sein soll, worauf eine neue Rechnung erstellt wurde. Gegen eine solche Verwechs- lung sprechen sodann einerseits der nicht alltägliche Name der Beschwerdeführerin und an- dererseits der zeitliche Zusammenhang zwischen Widerruf und Stornierung. Bezeichnend ist auch, dass die D.________ AG diese (stornierte) Rechnung nicht herausgab, obwohl sie mehrmals zur Edition sämtlicher Akten aufgefordert worden war, und sie auch in ihrer Stel- lungnahme nicht erwähnte (vgl. Vi act. 2/3). Die Erklärung der D.________ AG, dass sie da- von ausgegangen sei, die stornierte Rechnung sei nicht relevant, überzeugt nicht. Denn die- se Rechnung war ja gerade der Ausgangspunkt dieses Verfahrens. Es bestehen daher nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der D.________ AG. Mit anderen
Seite 7/10 Worten kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, die verantwortliche natürliche Person habe keine Kenntnis vom Widerruf gehabt.
E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, das Gegenteil, d.h. die Kenntnis der verantwortlichen natürlichen Person(en) vom Widerruf, könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Vorliegend sind – wie erwähnt – namentlich die Umstände, die zur angeblich versehentlichen Stornierung der ursprünglichen Rechnung geführt haben, unklar. Auch ist unbekannt, wer die Stornierung vorgenommen hat. Entsprechende Abklärungen hat die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Aufgrund der oben geschilderten Indizien lässt sich daher nicht mit der not- wendigen Sicherheit sagen, die Kenntnis vom Widerruf könne nicht rechtsgenügend nach- gewiesen werden. Folglich kann die Strafuntersuchung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. b StPO eingestellt werden.
E. 5 Als Eventualbegründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Strafuntersuchung ge- stützt auf Art. 52 StGB einzustellen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vor- satznachweis gelingen könnte.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem auch dann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müs- sen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. In die Entscheidung über die Gering- fügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässi- gen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müs- sen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.). Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind – ein Strafbedürfnis aus tatsäch- lichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Die Bestimmung erfasst dabei relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Auch bei einem Bagatelldelikt kann jedoch wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Be- stimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 m.w.H.).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass die Androhung einer Meldung an die E.________AG die Beschwerdeführerin nicht nur unter Druck gesetzt, sondern auch
Seite 8/10 in die Lage versetzt habe, sich gegen eine negative Bonitätseinstufung bei der E.________AG zur Wehr zu setzen. Die F.________ AG habe das Inkasso sodann eigen- verantwortlich und eigenständig betrieben. In ihrer Stellungnahme ergänzte die Staatsan- waltschaft, dass kein tatsächlicher Schaden entstanden sei, da die D.________ AG entgegen ihrer Ankündigung keine Daten an die E.________AG weitergeleitet habe (act. 4 S. 2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Geringfügigkeit nicht begrün- det. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Schuld und die Tatfolgen geringfügig seien. Betref- fend die Schuld sei zu berücksichtigen, dass sich die D.________ AG dem Dialog stets ver- weigert und sich uneinsichtig gezeigt habe. Sie habe ihr Bedrohungsdispositiv lange auf- rechterhalten. Erst als die Staatsanwaltschaft mit Nachdruck auf Auskünfte und Editionen gedrängt habe, habe sich die D.________ AG reuig gezeigt. Bei den Tatfolgen sei insbeson- dere der enorme Aufwand der Beschwerdeführerin zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu beachten (act. 1/1 S. 3 lit. k). Weiter sei unerheblich, ob die D.________ AG tatsächlich Daten an die E.________AG weitergeleitet habe, da sie [die Beschwerdeführerin] habe da- von ausgehen müssen, dass die D.________ AG dies mache. Schliesslich könne ein Ver- zicht auf die Bestrafung wegen des fehlenden Strafbedürfnisses nur erfolgen, wenn der Sachverhalt genügend erhärtet sei. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben (act. 9 S. 2 lit. c).
E. 5.4 Betreffend die Tatfolgen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass mangels Meldung von Daten an die E.________AG kein tatsächlicher Schaden aus dieser Androhung entstanden ist. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbringt, musste sie bei der E.________AG Abklärungen tätigen, da sie von einer Meldung ausgehen musste. Indem die D.________ AG der Beschwerdeführerin angedroht hat, sie werde Daten an die E.________AG weiterleiten, war die Beschwerdeführerin – wie die Staatsanwaltschaft inso- weit zutreffend ausführt – in der Lage, sich gegen eine (allenfalls) negative Bonitätsbewer- tung zu wehren. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Tatfolgen gering sind. Denn es kann mit einigem Aufwand verbunden sein, eine Berichtigung der Daten zu erreichen. Wie die umfangreiche Korrespondenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zeigt, wurde auch in dieser Sache ein nicht unerheblicher Aufwand verursacht (vgl. Vi act. 1/2/18 und 1/2/23). Die D.________ AG hat sodann die Eintreibung weiterverfolgt, ohne auf die Bestrei- tung der Forderung durch die Beschwerdeführerin einzugehen, und damit der Beschwerde- führerin weiteren Aufwand verursacht. In der Gesamtbetrachtung können die Tatfolgen daher nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft begründet im Weiteren nicht eingehend, weshalb die Schuld geringfügig sei. Vorliegend ist der Täter unbekannt, was eine umfassende Beurteilung des Verschuldens verunmöglicht. Es fragt sich, ob diesfalls Art. 52 StGB überhaupt angewendet werden kann, was jedoch letztlich offenbleiben kann. Denn ei- nerseits müssen Tatfolgen und Schuld kumulativ geringfügig sein und andererseits erscheint die Schuld betreffend Eintreibung einer klar nicht bestehenden Forderung auf derart forsche Weise und angesichts der bekannten Umstände als klar nicht geringfügig. Entsprechend kann die Strafuntersuchung auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt werden.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 21. September 2022 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen.
Seite 9/10
E. 7 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je mit Hin- weisen). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist demnach grundsätzlich für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Da sie je- doch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 16). Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
- September 2022 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 10/10
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - D.________ AG - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 90 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 28. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 14. April 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die D.________ AG bzw. deren verantwortliche natürliche Person(en) wegen versuchter Nöti- gung. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Der Strafanzeige lag im Wesentlichen folgende Sachverhaltsschilderung zu Grunde: 1.1 Die Beschwerdeführerin habe am 26. November 2019 von der D.________ AG eine Abon- nementsrechnung (datiert: 19. November 2019) über CHF 79.60 erhalten. Gestützt auf das eingeräumte Widerrufsrecht sei ein allenfalls erteilter Auftrag mit Schreiben vom 27. Novem- ber 2019 fristgerecht widerrufen worden. Dieses Schreiben sei der D.________ AG am
29. November 2019 zugestellt worden. Somit sei zwischen ihr und der Beschwerdeführerin kein Vertrag zustande gekommen und die Forderung sei gegenstandslos. Dennoch habe die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 ein als "Letzte Mahnung" bezeichnetes Schreiben von der D.________ AG erhalten. Die ursprüngliche Forderung sei um Mahngebühren von CHF 20.00 erhöht und neu mit CHF 99.60 beziffert worden. Die in diesem Schreiben erwähn- te erste Mahnung habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Die D.________ AG habe rechtliche Schritte in Aussicht gestellt, sollte die Forderung nicht bezahlt werden. Der Be- schwerdeführerin habe sie insbesondere mit folgendem Wortlaut ernstliche Nachteile an- gekündigt: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Daten über diesen Vorgang der E.________AG, Zürich weitergeleitet werden." Im Wissen darum, dass es sich bei der E.________AG um die schweizweit marktführende Wirtschaftsauskunftei für bonitätsrelevan- te Informationen handle und dass negative Datenbankeinträge bzw. Bonitätsauskünfte kre- ditschädigend wirken oder Probleme bei der Wohnungs- und Stellungsuche nach sich ziehen könnten, habe sich die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis übermässig unter Druck ge- setzt gefühlt, die gegenstandslose Forderung zu bezahlen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2020 sei die Forderung nochmals zurückgewiesen und die D.________ AG aufgefordert worden, eine Datenweiterleitung zu unterlassen bzw. allenfalls bereits weitergeleitete Daten zu widerrufen, zurückzufordern und deren Löschung auch bei allfälligen Folgeempfängern si- cherzustellen. Sowohl das Schreiben vom 27. November 2019 als auch jenes vom 1. Februar 2020 seien unbeantwortet geblieben. 1.2 In der Folge scheine die D.________ AG die F.________ AG mit dem Inkasso ihrer (unbe- rechtigten) Forderung beauftragt zu haben. Am 2. März 2020 habe die Beschwerdeführerin ein als "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung" bezeichnetes Schreiben vom 26. Fe- bruar 2020 der F.________ AG erhalten, welcher ein Formular "Zahlungsvereinbarung" bei- gefügt gewesen sei. Die Forderung sei mit CHF 581.90 beziffert gewesen, bestehend aus ei- ner Grundforderung von CHF 395.80 sowie weiteren Kosten für Zinsen, Adressverifizierung und Verzugsschaden. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die (ohnehin gegen- standslose) Forderung der D.________ AG von ursprünglich CHF 79.60 zu einer Grundfor- derung von CHF 395.80 führen sollte. 1.3 Wie sich im Nachhinein gezeigt habe, scheine die angekündigte Datenweiterleitung an die E.________AG von der D.________ AG nur vorgespiegelt worden zu sein. Die E.________AG habe mit Schreiben vom 2. April 2020 bescheinigt, dass sie weder mit der D.________ AG noch mit der F.________ AG in einer Geschäftsbeziehung stehe.
Seite 3/10 1.4 Mit Schreiben vom 3. März 2020 habe die Beschwerdeführerin die Forderung der F.________ AG zurückgewiesen. In Beantwortung einer E-Mail der F.________ AG vom
24. März 2020, mit welcher erneut eine Zahlung oder ein Zahlungsvorschlag verlangt worden sei, sei mit Schreiben vom 24. März 2020 nochmals auf die Gegenstandslosigkeit der Forde- rung hingewiesen worden. 2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen die verantwortliche(n) natürli- che(n) Person(en) der D.________ AG am 21. September 2022 ein, verwies die Zivilforde- rung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach der/den verantwortlichen natürlichen Person(en) der D.________ AG keine Entschä- digung und keine Genugtuung zu. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (act. 1/1). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reichte sie die fehlende letzte Seite sowie ein "Rektifikat" der Beschwerdeschrift ein (act. 1/2, act. 1). Die Beschwerdeführe- rin stellte folgende Anträge: "1. Die Einstellungsverfügung vom 21. September 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung gemäss Beanstandung vom 28. September 2022 zu bereinigen." 4. In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (act. 4). Gleichzeitig reichte sie die vollständigen Ak- ten der Strafuntersuchung ein. 5. Am 31. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin diverse Akten der Strafuntersuchung (act. 8) und am 12. November 2022 eine Replik ein (act. 9). 6. Die D.________ AG liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt:
Seite 4/10 2.1 Die Beschwerdeführerin werfe den verantwortlichen natürlichen Personen der D.________ AG vor, sie mit dem eigenen Inkassoversuch und vor allem mit ihrer Androhung rechtlicher Schritte und der Weiterleitung von Daten über diesen Vorgang an die E.________AG (erfolg- los) übermässig unter Druck gesetzt zu haben, damit sie eine wegen des fristgerechten Wi- derrufs des fraglichen Abovertrages nicht bestehende Forderung begleiche. Anschliessend habe die D.________ AG die F.________ AG mit dem Inkasso beauftragt, obwohl gar keine Schuld bestehe. 2.2 Damit die verantwortlichen natürlichen Personen hiermit den objektiven und subjektiven Tat- bestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hätten, müssten sie vor der letzten Mahnung vom 29. Januar 2020 gewusst haben, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Abovertrag fristgerecht widerrufen habe. Die D.________ AG habe dies in ihren Stellungnahmen in Abrede gestellt. Sie habe das Schreiben vom
27. November 2019, welches den Widerruf enthalte, in ihren Akten nicht gefunden. Ihre Post werde von der G.________ AG, entgegengenommen. Die G.________ AG betreibe für die D.________ AG den Lettershop, d.h. sie nehme in ihrem Auftrag die eingehende Post entge- gen und versende ihre Post. Weder die zuständige Sachbearbeiterin der G.________ AG noch die Mitarbeiter der D.________ AG hätten nachvollziehen können, was mit dem angeb- lich in Root zugestellten Widerrufsschreiben passiert sei. Es sei denkbar, dass es infolge menschlichen Versagens bei der G.________ AG oder bei der D.________ AG verloren ge- gangen sei. Dies sei möglich, weil regelmässig eine sehr grosse Menge Post auf einmal ein- treffe. Eine Kopie des fraglichen Einschreibens habe die D.________ AG erst im Februar 2020 per E-Mail vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhalten. Einen Zustellnach- weis habe sie von diesem nicht erhalten. Nach der Editionsverfügung habe die D.________ AG den Inkassoauftrag zurückgezogen und die Forderung storniert. Gegen die Beschwerde- führerin würden seither keine weiteren Ansprüche mehr bestehen. 2.3 Das Gegenteil, d.h. die Kenntnis der verantwortlichen natürlichen Personen vom Widerruf, könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Damit stehe fest, dass keiner verant- wortlichen Person der D.________ AG im Rahmen der eigenen Inkassobemühungen und im Rahmen des Inkassoauftrags vom 13. Februar 2020 an die F.________ AG, welche das In- kasso eigenständig betrieben habe, Vorsatz auf versuchte Nötigung im vorerwähnten Sinne nachgewiesen werden könne. Die Strafuntersuchung sei demzufolge einzustellen. 2.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein solcher Vorsatznachweis gelingen könn- te, wäre die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen, da Verschulden und Tatfolgen geringfügig wären. Dies gelte für die eigenen Inkassobemühungen der D.________ AG mit der Androhung einer Meldung an die E.________AG, welche die Beschwerdeführerin nicht nur unter Druck, sondern auch in die Lage versetzt habe, sich gegen eine negative Bo- nitätseinstufung bei der E.________AG zur Wehr zu setzen, ebenso wie für den Inkassoauf- trag an die F.________ AG, welche das Inkasso eigenverantwortlich und eigenständig be- trieben habe. 3. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Seite 5/10 3.1 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewis- se Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom
20. Juli 2017 E. 2.1.2). Gemäss ständiger Praxis und Lehre indiziert die Tatbestandsmässig- keit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 56). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, sind Mahnungen, das in Verzug Setzen, Be- treibungen und Klagen grundsätzlich nicht rechtswidrig. Dies gilt selbst bei umstrittenen For- derungen, solange der Gläubiger bzw. sein Inkassobeauftragter an den Bestand der Forde- rung glaubt. Nur wer sicher weiss, dass die von ihm gemahnte oder in Verzug oder in Betrei- bung gesetzte Forderung nicht besteht, kann sich damit wegen (versuchter) Nötigung straf- bar machen. Denn eine ungerechtfertigte Betreibung ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine rechtswidrige Nötigung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 m.H.). 3.3 Bei der Meldung von Inkassodaten an eine Wirtschaftsauskunftei handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf, der den Gläubiger in der Zwangsvollstreckung seiner Forderung vor- wärts bringt. Das Androhen einer solchen Meldung dürfte vielmehr (einzig) dazu dienen, den Schuldner unter Druck zu setzen und dazu zu bewegen, die Forderung zu begleichen. Ein negativer Eintrag bei einer Kreditauskunftei hat sodann klar Nachteile für den Betroffenen. Denn er hat Ähnlichkeit mit einem Betreibungsregistereintrag. Es kann daher nicht mit Si- cherheit ausgeschlossen werden, dass eine derartige Androhung geeignet ist, eine verstän- dige Person in ihrer Willensbildung und Willensbetätigung zu beeinträchtigen. Wenn eine un- gerechtfertigte Betreibung rechtsmissbräuchlich ist und eine rechtswidrige Nötigung darstellt, trifft dies auch auf die Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei zu, wenn damit eine ungerecht- fertigte Forderung eingetrieben werden soll. Dies gilt umso mehr, als diese Meldung den Gläubiger – wie erwähnt – bei der Vollstreckung auf dem Rechtsweg nicht weiterbringt. Ob eine solche Androhung beim Eintreiben einer berechtigten Forderung zulässig ist oder per se eine unzulässige Massnahme darstellt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen al- lerdings offenbleiben. 4. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB); (even- tual)vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale beziehen.
Seite 6/10 4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung – wie erwähnt – primär damit, dass die Behauptung der D.________ AG, wonach sie das Widerrufsschreiben vom 27. No- vember 2019 nicht erhalten habe bzw. dieses verloren gegangen sei, nicht rechtsgenüglich widerlegt werden könne, womit der Vorsatz nicht gegeben sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes vor. Sie habe die Behauptung der D.________ AG ungeprüft über- nommen. Da die Zustellung durch die Post dokumentiert und belegt sei, genüge eine blosse Behauptung nicht, um die Zustellvermutung zu widerlegen. Nach dem Zugangsprinzip gelte eine Willenserklärung in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie in den Macht- und Herr- schaftsbereich des Empfängers gelange, und es sei nicht erforderlich, dass der Empfänger die Willenserklärung auch tatsächlich zur Kenntnis nehme. Zudem seien der D.________ AG die Handlungen ihrer Hilfspersonen zuzurechnen. 4.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die verantwortlichen natürlichen Personen der D.________ AG vom Widerruf wussten und gegebenenfalls vorsätzlich handelten, kann nicht auf die Zustellvermutung bzw. das Zugangsprinzip abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die effektive Kenntnis. Anders verhielte es sich allenfalls bei der Frage der Fahrläs- sigkeit, die vorliegend jedoch nicht geprüft werden muss, da die Nötigung nur vorsätzlich er- füllt werden kann. 4.4 Grundsätzlich unstreitig wurde der D.________ AG das Widerrufsschreiben vom 27. Novem- ber 2021 am 29. November 2021 zugestellt (vgl. Vi act. 1/8/2). Die D.________ AG bestreitet hingegen – wie erwähnt – die Kenntnisnahme dieses Schreibens. Gemäss Darlegung der D.________ AG wird ihre Post durch die G.________ AG bearbeitet. Es ist daher nicht aus- zuschliessen, dass bei der Verarbeitung der Post das fragliche Schreiben – wie von der D.________ AG behauptet – verloren ging. Merkwürdig ist jedoch, dass die im Wider- spruchsschreiben erwähnte Rechnung am 4. Dezember 2021 storniert wurde, was für die Kenntnisnahme des Widerrufs durch die verantwortliche Person der D.________ AG spricht. Die später gemahnte Rechnung wurde am 5. Dezember 2021 neu erstellt und weist eine an- dere Rechnungsnummer auf. Gemäss Stellungnahme der D.________ AG gegenüber der Staatsanwaltschaft soll die ursprüngliche Rechnung am 4. Dezember 2021 fälschlicherweise storniert worden sein, da sie mit der Rechnung eines anderen Kunden verwechselt worden sei (Vi act. 2/7 S. 1). Eine Verwechslung kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen wer- den. Die Umstände, die zu dieser angeblichen Verwechslung geführt haben sollen, sind aber gänzlich unbekannt. Ebenso ist unklar, wie, wann und durch wen die Verwechslung bemerkt worden sein soll, worauf eine neue Rechnung erstellt wurde. Gegen eine solche Verwechs- lung sprechen sodann einerseits der nicht alltägliche Name der Beschwerdeführerin und an- dererseits der zeitliche Zusammenhang zwischen Widerruf und Stornierung. Bezeichnend ist auch, dass die D.________ AG diese (stornierte) Rechnung nicht herausgab, obwohl sie mehrmals zur Edition sämtlicher Akten aufgefordert worden war, und sie auch in ihrer Stel- lungnahme nicht erwähnte (vgl. Vi act. 2/3). Die Erklärung der D.________ AG, dass sie da- von ausgegangen sei, die stornierte Rechnung sei nicht relevant, überzeugt nicht. Denn die- se Rechnung war ja gerade der Ausgangspunkt dieses Verfahrens. Es bestehen daher nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der D.________ AG. Mit anderen
Seite 7/10 Worten kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, die verantwortliche natürliche Person habe keine Kenntnis vom Widerruf gehabt. 4.5 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, das Gegenteil, d.h. die Kenntnis der verantwortlichen natürlichen Person(en) vom Widerruf, könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Vorliegend sind – wie erwähnt – namentlich die Umstände, die zur angeblich versehentlichen Stornierung der ursprünglichen Rechnung geführt haben, unklar. Auch ist unbekannt, wer die Stornierung vorgenommen hat. Entsprechende Abklärungen hat die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Aufgrund der oben geschilderten Indizien lässt sich daher nicht mit der not- wendigen Sicherheit sagen, die Kenntnis vom Widerruf könne nicht rechtsgenügend nach- gewiesen werden. Folglich kann die Strafuntersuchung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. b StPO eingestellt werden. 5. Als Eventualbegründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Strafuntersuchung ge- stützt auf Art. 52 StGB einzustellen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vor- satznachweis gelingen könnte. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem auch dann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müs- sen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. In die Entscheidung über die Gering- fügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässi- gen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müs- sen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.). Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind – ein Strafbedürfnis aus tatsäch- lichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Die Bestimmung erfasst dabei relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Auch bei einem Bagatelldelikt kann jedoch wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Be- stimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 m.w.H.). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass die Androhung einer Meldung an die E.________AG die Beschwerdeführerin nicht nur unter Druck gesetzt, sondern auch
Seite 8/10 in die Lage versetzt habe, sich gegen eine negative Bonitätseinstufung bei der E.________AG zur Wehr zu setzen. Die F.________ AG habe das Inkasso sodann eigen- verantwortlich und eigenständig betrieben. In ihrer Stellungnahme ergänzte die Staatsan- waltschaft, dass kein tatsächlicher Schaden entstanden sei, da die D.________ AG entgegen ihrer Ankündigung keine Daten an die E.________AG weitergeleitet habe (act. 4 S. 2). 5.3 Der Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Geringfügigkeit nicht begrün- det. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Schuld und die Tatfolgen geringfügig seien. Betref- fend die Schuld sei zu berücksichtigen, dass sich die D.________ AG dem Dialog stets ver- weigert und sich uneinsichtig gezeigt habe. Sie habe ihr Bedrohungsdispositiv lange auf- rechterhalten. Erst als die Staatsanwaltschaft mit Nachdruck auf Auskünfte und Editionen gedrängt habe, habe sich die D.________ AG reuig gezeigt. Bei den Tatfolgen sei insbeson- dere der enorme Aufwand der Beschwerdeführerin zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu beachten (act. 1/1 S. 3 lit. k). Weiter sei unerheblich, ob die D.________ AG tatsächlich Daten an die E.________AG weitergeleitet habe, da sie [die Beschwerdeführerin] habe da- von ausgehen müssen, dass die D.________ AG dies mache. Schliesslich könne ein Ver- zicht auf die Bestrafung wegen des fehlenden Strafbedürfnisses nur erfolgen, wenn der Sachverhalt genügend erhärtet sei. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben (act. 9 S. 2 lit. c). 5.4 Betreffend die Tatfolgen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass mangels Meldung von Daten an die E.________AG kein tatsächlicher Schaden aus dieser Androhung entstanden ist. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbringt, musste sie bei der E.________AG Abklärungen tätigen, da sie von einer Meldung ausgehen musste. Indem die D.________ AG der Beschwerdeführerin angedroht hat, sie werde Daten an die E.________AG weiterleiten, war die Beschwerdeführerin – wie die Staatsanwaltschaft inso- weit zutreffend ausführt – in der Lage, sich gegen eine (allenfalls) negative Bonitätsbewer- tung zu wehren. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Tatfolgen gering sind. Denn es kann mit einigem Aufwand verbunden sein, eine Berichtigung der Daten zu erreichen. Wie die umfangreiche Korrespondenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zeigt, wurde auch in dieser Sache ein nicht unerheblicher Aufwand verursacht (vgl. Vi act. 1/2/18 und 1/2/23). Die D.________ AG hat sodann die Eintreibung weiterverfolgt, ohne auf die Bestrei- tung der Forderung durch die Beschwerdeführerin einzugehen, und damit der Beschwerde- führerin weiteren Aufwand verursacht. In der Gesamtbetrachtung können die Tatfolgen daher nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft begründet im Weiteren nicht eingehend, weshalb die Schuld geringfügig sei. Vorliegend ist der Täter unbekannt, was eine umfassende Beurteilung des Verschuldens verunmöglicht. Es fragt sich, ob diesfalls Art. 52 StGB überhaupt angewendet werden kann, was jedoch letztlich offenbleiben kann. Denn ei- nerseits müssen Tatfolgen und Schuld kumulativ geringfügig sein und andererseits erscheint die Schuld betreffend Eintreibung einer klar nicht bestehenden Forderung auf derart forsche Weise und angesichts der bekannten Umstände als klar nicht geringfügig. Entsprechend kann die Strafuntersuchung auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt werden. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 21. September 2022 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen.
Seite 9/10 7. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je mit Hin- weisen). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist demnach grundsätzlich für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Da sie je- doch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 16). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
21. September 2022 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - D.________ AG - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: