I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen gegen D.________ und E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der F.________ AG und von deren Tochtergesellschaft A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin). 1.1 Die Strafuntersuchungen wurden aufgrund von zwei Strafanzeigen von G.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. D.________ und E.________ sollen im September 2017 als Verwaltungsräte der beiden Ge- sellschaften drei Liegenschaften in H.________ unterpreisig verkauft haben. 1.2 Am 24. Juni 2022 erstattete Rechtsanwalt B.________ namens der Gesuchstellerin Strafan- zeige gegen D.________ und E.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Diese sollen als Organe der Gesuchstellerin im November 2018 eine Wohnung in I.________, wel- che im Eigentum der Gesuchstellerin stand, zu einem zu tiefen Preis verkauft haben (Verfah- ren 2A 2022 97/98). 1.3 C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in diesen Verfahren. 2. Am 23. August 2022 nahm die Gesuchsgegnerin die Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ in den Verfahren 2A 2022 97/98 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Obergericht Zug hängig (BS 2022 69). 3. Im Zusammenhang mit den Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die F.________ AG und die Gesuchstellerin am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 4. Aufgrund dieser Strafanzeige ersuchte die Gesuchstellerin am 5. September 2022 die Ge- suchsgegnerin, in den Verfahren 2A 2022 97/98 in den Ausstand zu treten. 5. Oberstaatsanwältin J.________ leitete das Ausstandsersuchen am 16. September 2022 zu- sammen mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. September 2022 an das Obergericht Zug weiter. 6. Die Gesuchstellerin replizierte am 21. Oktober 2022 auf die Stellungnahme und reichte am
16. Januar 2023 ein weiteres Schreiben ein. 7. Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt K.________ die Strafuntersu- chung gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Gehilfen- schaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16).
Seite 3/6
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Ge- suchsgegnerin in den Untersuchungsverfahren 2A 2022 97/98.
E. 2 Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs zusammengefasst Fol- gendes geltend:
E. 2.1 Sie habe der Gesuchsgegnerin in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorgeworfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken 111, 112 und 803 in H.________ mit Schreiben an das Grundbuchamt Zug vom 3. April 2018 Beilhilfe zur Geldwäscherei durch L.________, M.________ und die N.________ Bank geleistet zu haben. Vortat zur mutmasslichen Geldwäscherei sei die von D.________ und E.________ mutmasslich be- gangene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. D.________ könnte von dieser Ver- kaufstransaktion wirtschaftlich profitiert haben. Der im vorliegenden Strafverfahren beschul- digte D.________ sei somit mutmasslicher Nutzniesser der angezeigten strafbaren Handlung der Gesuchsgegnerin. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin gegen D.________ unvoreingenommen untersuchen könne, wenn sie schon in einem ungleich be- deutenderen Fall den Ermittlungsverlauf mutmasslich in seinem Interesse manipuliere. Zu- dem könne sie das vorliegende Verfahren nicht mehr unbefangen untersuchen, da sie die Gesuchstellerin als Privatklägerin in diesen Verfahren mit der angezeigten mutmasslichen Geldwäschereihandlung geschädigt habe.
E. 2.2 Zudem bestehe bei dieser Sachlage auch begründete Besorgnis feindschaftlicher Ressenti- ments der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin und deren Rechtsvertretung, zumal diese gegen die Gesuchsgegnerin eine Strafanzeige eingereicht hätten. Es könne daher nicht mehr der Anschein aufrechterhalten bleiben, dass die Gesuchsgegnerin das Untersu- chungsverfahren unbefangen gegen die Gesuchstellerin führen könne, zumal die Straf- anzeige nicht missbräuchlich erfolgt sei, um den Ausstand der Gesuchsgegnerin zu provozie- ren.
E. 2.3 Im Schreiben vom 16. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin neu geltend, die Gesuchs- gegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt im Rahmen der gegen sie geführten Vorermittlungen (Verfahren 2A 2022 134) anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 nach Strich und Faden bzw. aktenwidrig angelogen. So treffe nachweislich nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin die Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken in H.________ verfügt habe, sobald sie Kenntnis von den öffentlich beurkundeten Kaufverträ- gen erhalten und dort den Kaufpreis gesehen habe. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin be- reits Kenntnis von denselben gehabt, als sie die Grundbuchsperre verfügt habe. Auch habe sie dem Beschuldigten D.________ anlässlich der Einvernahme vorgehalten, dass der Grundstückverkauf für CHF xx Mio. tatverdächtig sei, und diese Einschätzung in zwei Doku- menten wiederholt, obwohl sie in der Einvernahme behauptet habe, sie habe zu diesem Zeit- punkt keinen Tatverdacht zum unterpreisigen Verkauf mehr gehabt. Wer so dreist lüge, dem sei nicht zuzutrauen, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die Wahrheit zu ermitteln. Die systematische Aussageverweigerung der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dokumentiere eine grundlegende Misstrauenshaltung gegenüber diesen,
Seite 4/6 welche das Vertrauen in eine ergebnisoffene Sachverhaltsabklärung durch die Gesuchsgeg- nerin untergrabe.
E. 3 Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandsgrund vor. Es entbehre jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen würde.
E. 4 Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen be- fangen sein könnte (lit. f).
E. 4.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten In- teressen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indi- rekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.).
E. 4.2 Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund be- gründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsan- walt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Be- zug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be- troffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können unge- schickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
E. 5 Vorliegend bewirkt die Strafanzeige vom 30. August 2022 nicht den Ausstand der Gesuchs- gegnerin.
E. 5.1 Die Strafanzeige wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleiten- de Staatsanwältin in den Strafverfahren gegen D.________ war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtan- handnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Ge- suchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese
Seite 5/6 vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Strafanzeige kann deshalb keinen Ausstand begründen.
E. 5.2 Die Gesuchstellerin legt sodann nicht dar, inwiefern ihre Strafanzeige zu feindschaftlichen Ressentiments der Gesuchsgegnerin geführt haben soll. Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht geeignet, den Anschein solcher Res- sentiments zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfronta- tiven Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hin- weise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. Die Gründe, warum eine beschuldigte Person anlässlich einer Einvernahme die Fragen der Pri- vatklägerschaft nicht beantwortet, sind zudem vielfältig, weshalb auch daraus nicht auf eine feindselige Haltung der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin oder deren Rechtsan- walt geschlossen werden kann.
E. 5.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerin im Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend macht (act. 9), nicht im Einver- nahmeprotokoll. Vielmehr sagte die Gesuchsgegnerin Folgendes aus (Verfahren 2A 2022 134 act. 5/1/1/17): "Als ich vom Grundbuchamt die ungeschwärzten öffentlichen Urkunden erhielt und darin den Kaufpreis sah, entkräftete sich der Tatverdacht schon sehr. Es blieben dann noch diese Geheimhaltungsvereinbarung unbekannten Inhalts sowie der Umgang mit dem Verkaufserlös. Diesbezüglich habe ich dann die angezeigten Zwangsmassnahmen er- lassen." Die Gesuchsgegnerin hat somit entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, die öffentliche Verkaufsurkunde und somit den bezahlten Kaufpreis erst nach Errichtung der Grundbuchsperre eingesehen zu haben. Die Aufhebung der Grund- buchsperre begründete die Gesuchsgegnerin zudem nicht mit dem bekannt gewordenen Kaufpreis, sondern weil ihr neu die Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegen habe (Verfah- ren 2A 2022 134 act. 5/1/1/19 Frage 25). Da in der Strafanzeige zu den Verfahren 2A 2017 168/169 von einer offensichtlichen Unterpreisigkeit des Kaufpreises die Rede war, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Gesuchsgegnerin diesen Vorwurf trotz eigener anderer Überzeugung gegenüber D.________ und anderen Personen wiederholte, um deren Stel- lungnahme zum Vorwurf einzuholen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchs- gegnerin wahrheitswidrig ausgesagt haben soll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerin gehen entsprechend ins Leere.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen.
Seite 6/6 Beschluss
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ in den Verfahren 2A 2022 97/98 wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt O.________ (z.H. von D.________) - Rechtsanwalt P.________ (z.H. von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 77 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2022 97/98)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen gegen D.________ und E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der F.________ AG und von deren Tochtergesellschaft A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin). 1.1 Die Strafuntersuchungen wurden aufgrund von zwei Strafanzeigen von G.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. D.________ und E.________ sollen im September 2017 als Verwaltungsräte der beiden Ge- sellschaften drei Liegenschaften in H.________ unterpreisig verkauft haben. 1.2 Am 24. Juni 2022 erstattete Rechtsanwalt B.________ namens der Gesuchstellerin Strafan- zeige gegen D.________ und E.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Diese sollen als Organe der Gesuchstellerin im November 2018 eine Wohnung in I.________, wel- che im Eigentum der Gesuchstellerin stand, zu einem zu tiefen Preis verkauft haben (Verfah- ren 2A 2022 97/98). 1.3 C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in diesen Verfahren. 2. Am 23. August 2022 nahm die Gesuchsgegnerin die Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ in den Verfahren 2A 2022 97/98 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Obergericht Zug hängig (BS 2022 69). 3. Im Zusammenhang mit den Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die F.________ AG und die Gesuchstellerin am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 4. Aufgrund dieser Strafanzeige ersuchte die Gesuchstellerin am 5. September 2022 die Ge- suchsgegnerin, in den Verfahren 2A 2022 97/98 in den Ausstand zu treten. 5. Oberstaatsanwältin J.________ leitete das Ausstandsersuchen am 16. September 2022 zu- sammen mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. September 2022 an das Obergericht Zug weiter. 6. Die Gesuchstellerin replizierte am 21. Oktober 2022 auf die Stellungnahme und reichte am
16. Januar 2023 ein weiteres Schreiben ein. 7. Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt K.________ die Strafuntersu- chung gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Gehilfen- schaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16).
Seite 3/6 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Ge- suchsgegnerin in den Untersuchungsverfahren 2A 2022 97/98. 2. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs zusammengefasst Fol- gendes geltend: 2.1 Sie habe der Gesuchsgegnerin in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorgeworfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken 111, 112 und 803 in H.________ mit Schreiben an das Grundbuchamt Zug vom 3. April 2018 Beilhilfe zur Geldwäscherei durch L.________, M.________ und die N.________ Bank geleistet zu haben. Vortat zur mutmasslichen Geldwäscherei sei die von D.________ und E.________ mutmasslich be- gangene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. D.________ könnte von dieser Ver- kaufstransaktion wirtschaftlich profitiert haben. Der im vorliegenden Strafverfahren beschul- digte D.________ sei somit mutmasslicher Nutzniesser der angezeigten strafbaren Handlung der Gesuchsgegnerin. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin gegen D.________ unvoreingenommen untersuchen könne, wenn sie schon in einem ungleich be- deutenderen Fall den Ermittlungsverlauf mutmasslich in seinem Interesse manipuliere. Zu- dem könne sie das vorliegende Verfahren nicht mehr unbefangen untersuchen, da sie die Gesuchstellerin als Privatklägerin in diesen Verfahren mit der angezeigten mutmasslichen Geldwäschereihandlung geschädigt habe. 2.2 Zudem bestehe bei dieser Sachlage auch begründete Besorgnis feindschaftlicher Ressenti- ments der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin und deren Rechtsvertretung, zumal diese gegen die Gesuchsgegnerin eine Strafanzeige eingereicht hätten. Es könne daher nicht mehr der Anschein aufrechterhalten bleiben, dass die Gesuchsgegnerin das Untersu- chungsverfahren unbefangen gegen die Gesuchstellerin führen könne, zumal die Straf- anzeige nicht missbräuchlich erfolgt sei, um den Ausstand der Gesuchsgegnerin zu provozie- ren. 2.3 Im Schreiben vom 16. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin neu geltend, die Gesuchs- gegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt im Rahmen der gegen sie geführten Vorermittlungen (Verfahren 2A 2022 134) anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 nach Strich und Faden bzw. aktenwidrig angelogen. So treffe nachweislich nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin die Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken in H.________ verfügt habe, sobald sie Kenntnis von den öffentlich beurkundeten Kaufverträ- gen erhalten und dort den Kaufpreis gesehen habe. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin be- reits Kenntnis von denselben gehabt, als sie die Grundbuchsperre verfügt habe. Auch habe sie dem Beschuldigten D.________ anlässlich der Einvernahme vorgehalten, dass der Grundstückverkauf für CHF xx Mio. tatverdächtig sei, und diese Einschätzung in zwei Doku- menten wiederholt, obwohl sie in der Einvernahme behauptet habe, sie habe zu diesem Zeit- punkt keinen Tatverdacht zum unterpreisigen Verkauf mehr gehabt. Wer so dreist lüge, dem sei nicht zuzutrauen, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die Wahrheit zu ermitteln. Die systematische Aussageverweigerung der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dokumentiere eine grundlegende Misstrauenshaltung gegenüber diesen,
Seite 4/6 welche das Vertrauen in eine ergebnisoffene Sachverhaltsabklärung durch die Gesuchsgeg- nerin untergrabe. 3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandsgrund vor. Es entbehre jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen würde. 4. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen be- fangen sein könnte (lit. f). 4.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten In- teressen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indi- rekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.). 4.2 Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund be- gründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsan- walt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Be- zug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be- troffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können unge- schickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 5. Vorliegend bewirkt die Strafanzeige vom 30. August 2022 nicht den Ausstand der Gesuchs- gegnerin. 5.1 Die Strafanzeige wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleiten- de Staatsanwältin in den Strafverfahren gegen D.________ war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtan- handnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Ge- suchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese
Seite 5/6 vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Strafanzeige kann deshalb keinen Ausstand begründen. 5.2 Die Gesuchstellerin legt sodann nicht dar, inwiefern ihre Strafanzeige zu feindschaftlichen Ressentiments der Gesuchsgegnerin geführt haben soll. Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht geeignet, den Anschein solcher Res- sentiments zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfronta- tiven Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hin- weise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. Die Gründe, warum eine beschuldigte Person anlässlich einer Einvernahme die Fragen der Pri- vatklägerschaft nicht beantwortet, sind zudem vielfältig, weshalb auch daraus nicht auf eine feindselige Haltung der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin oder deren Rechtsan- walt geschlossen werden kann. 5.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerin im Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend macht (act. 9), nicht im Einver- nahmeprotokoll. Vielmehr sagte die Gesuchsgegnerin Folgendes aus (Verfahren 2A 2022 134 act. 5/1/1/17): "Als ich vom Grundbuchamt die ungeschwärzten öffentlichen Urkunden erhielt und darin den Kaufpreis sah, entkräftete sich der Tatverdacht schon sehr. Es blieben dann noch diese Geheimhaltungsvereinbarung unbekannten Inhalts sowie der Umgang mit dem Verkaufserlös. Diesbezüglich habe ich dann die angezeigten Zwangsmassnahmen er- lassen." Die Gesuchsgegnerin hat somit entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, die öffentliche Verkaufsurkunde und somit den bezahlten Kaufpreis erst nach Errichtung der Grundbuchsperre eingesehen zu haben. Die Aufhebung der Grund- buchsperre begründete die Gesuchsgegnerin zudem nicht mit dem bekannt gewordenen Kaufpreis, sondern weil ihr neu die Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegen habe (Verfah- ren 2A 2022 134 act. 5/1/1/19 Frage 25). Da in der Strafanzeige zu den Verfahren 2A 2017 168/169 von einer offensichtlichen Unterpreisigkeit des Kaufpreises die Rede war, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Gesuchsgegnerin diesen Vorwurf trotz eigener anderer Überzeugung gegenüber D.________ und anderen Personen wiederholte, um deren Stel- lungnahme zum Vorwurf einzuholen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchs- gegnerin wahrheitswidrig ausgesagt haben soll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerin gehen entsprechend ins Leere. 6. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen.
Seite 6/6 Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ in den Verfahren 2A 2022 97/98 wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt O.________ (z.H. von D.________) - Rechtsanwalt P.________ (z.H. von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: