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BS 2022 68

Zug OG · 2022-12-07 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

B.________ fuhr am tt.mm. 2021 um ca. 18.10 Uhr mit dem Personenwagen A.________

G.________auf der E.________ in K.________ stadteinwärts und überholte im Bereich

zwischen der Kreuzung L.________ und der M.________ das von H.________ gelenkte

Motorrad A.________ I.________. Bei diesem Überholmanöver kam es zu einer Berührung

zwischen der hinteren rechten Tür des Personenwagens und dem Motorrad, worauf

H.________ stürzte und sich verletzte.

Gleichentags um 20.38 Uhr wurde H.________ im Kantonsspital K.________ in N.________

durch die Zuger Polizei als Auskunftsperson (Opfer) einvernommen (Vi act. 1/2). Auf einen

Strafantrag gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtete sie (Vi act.

1/3 S. 2).

2.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte H.________ der Staatsanwaltschaft mit, sie ziehe

ihre Verzichtserklärung zurück und stelle einen Strafantrag gegen B.________ wegen

fahrlässiger Körperverletzung. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, sie

habe während der polizeilichen Einvernahme am tt.mm. 2021 unter Medikamenteneinfluss

gestanden und habe sich in einem Schockzustand befunden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt

nicht urteilsfähig und somit auch nicht handlungsfähig gewesen (Vi act. 2). Gleichentags

reichte H.________ bei der Zuger Polizei einen Strafantrag gegen B.________ wegen

fahrlässiger Körperverletzung ein (Vi act. 2/1).

3.

Am 12. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Strafantragsverzicht von

H.________ vom tt.mm. 2021 gegenüber B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung

ungültig (Dispositiv-Ziff. 1.1) und der Strafantrag vom tt.mm. 2022 gegenüber B.________

wegen fahrlässiger Körperverletzung gültig sei (Dispositiv-Ziff. 1.2).

4.

Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe

vom 26. August 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit

folgenden Anträgen:

1.

Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022

seien aufzuheben und die Angelegenheit sei der Staatsanwaltschaft zur weiteren

Untersuchung zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

5.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung.

H.________ liess sich nicht vernehmen.

Seite 3/7

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, bei der Beurteilung der Frage, ob H.________ zum Zeitpunkt, als sie den Strafantragsverzicht unterzeichnet habe, urteilsunfähig gewesen sei, müsse vorgängig betrachtet werden, wie sich ein Verzicht auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung auf den weiteren Verfahrensfortgang auswirke. Ein solcher Verzicht habe zur Folge, dass das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern wegen einer Widerhandlung gegen das SVG geführt werde. Darüber hinaus bedeute der Verzicht für die verzichtende Person, dass sie sich bei diesem Verfahren betreffend SVG-Widerhandlung nicht als Privatklägerin konstituieren und keine Rechtsmittel gegen in diesem Verfahren getroffene Verfügungen einlegen könne. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass H.________ das Formular in Kenntnis davon unterschrieben habe, sich mit dem Verzicht insbesondere der Möglichkeit zu berauben, am Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin teilzunehmen. Sie sei wenige Stunden nach dem Unfall schlicht nicht in der Lage gewesen abzuschätzen, was für Auswirkungen der Strafantragsverzicht für sie habe. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass H.________ unter der Rubrik "Rückzug Strafantrag" unterschrieben habe und nicht bekannt sei, wer die Unterschrift mittels Pfeil der Rubrik "Verzicht auf Strafantrag" zugewiesen habe. Dies sei als Indiz zu werten, dass sich H.________ nicht im Klaren darüber gewesen sei, was sie genau unterschrieben habe. Die Verzichtserklärung sei als ungültig zu betrachten, da H.________ zum Zeitpunkt der Unterschrift bezüglich der Frage, wie sich der Verzicht auf ihre Rechte auswirke, urteilsunfähig gewesen sei. Der Strafantrag vom tt.mm. 2022 sei folglich als gültig zu betrachten.

E. 2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes entgegen:

E. 2.1 Strittig sei die Frage, ob H.________ zum Zeitpunkt, als sie den Strafantragsverzicht unterzeichnet habe, urteilsunfähig gewesen sei. Dabei spiele es rechtlich keine Rolle, wie sich die Verzichtserklärung auf den weiteren Verfahrensfortgang auswirke. Die Staatsanwaltschaft habe ohne eingehende Prüfung der Urteilsfähigkeit und ohne einlässliche Begründung festgehalten, dass die Verzichtserklärung vom tt.mm. 2021 als ungültig und der Strafantrag vom tt.mm. 2022 folglich als gültig zu betrachten seien.

E. 2.2 Für die von ihr behauptete Urteilsunfähigkeit trage H.________ die Beweislast. Sie habe aber keine Beweismittel für das Vorliegen des angeblichen Schockzustandes und für den geltend gemachten Medikamenteneinfluss vorgebracht. Aus dem von ihr eingereichten Patientendossier gehe weder das Vorliegen eines Zustandes noch eine negative Auswirkung auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, hervor.

E. 2.3 Auch in den Untersuchungsakten fänden sich keine Hinweise der Polizisten, welche den eingeschränkten Bewusstseinszustand nahelegen würden. Die Staatsanwaltschaft habe dies bei der Polizei auch nicht abgeklärt. Offenbar sei H.________ aber in der Lage gewesen, den Unfallhergang aus ihrer Sichtweise detailliert zu schildern. Die Fragen der polizeilichen Sachbearbeiter habe sie differenziert und einlässlich beantwortet. Seite 4/7

E. 3 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Art. 30 Abs. 5 StGB hält fest, dass dies insbesondere auch gilt, wenn eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO kann die Partei Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die Urteilsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Ob Urteilsfähigkeit besteht, ist nicht abstrakt, sondern stets konkret in Bezug auf die in Frage stehende Verfahrenshandlung zu beurteilen (Küffer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 106 StPO N 3 m.H.). Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt einer der vom Gesetz geforderten Schwächezustände besteht und die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat. Grundsätzlich ist für die Urteilsunfähigkeit nicht das strikte Regelbeweismass notwendig, sondern in der Regel wird (lediglich) ein hoher oder sehr hoher, ernsthafte Zweifel ausschliessender Grad der Wahrscheinlichkeit verlangt. Dieses herabgesetzte Beweismass wird vom Bundesgericht einheitlich als überwiegende Wahrscheinlichkeit bezeichnet. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Fankhauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 16 ZGB N 48 f.; BGE 144 III 264 E. 5.2).

E. 4 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, als die Staatsanwaltschaft nur sehr summarisch begründet hat, weshalb ihrer Meinung nach H.________ bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärung urteilsunfähig gewesen sei. Als zentrales Argument führt die Staatsanwaltschaft an, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass H.________ das Formular in Kenntnis davon unterschrieben habe, sich mit dem Verzicht insbesondere der Möglichkeit zu berauben, am Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin teilzunehmen. Zudem weist sie darauf hin, dass H.________ unter der Rubrik "Rückzug Strafantrag" unterschrieben habe und nicht bekannt sei, wer die Unterschrift mittels Pfeil der Rubrik "Verzicht auf Strafantrag" zugewiesen habe. Gestützt auf diese Überlegungen allein kann aber nicht gefolgert werden, der Beweis für die Urteilsunfähigkeit sei erbracht worden.

E. 4.1 Die polizeiliche Einvernahme von H.________ begann am tt.mm. 2021 um 20.38 Uhr im O.________ in N.________, somit rund 2 1/2 Stunden nach dem Unfall, und dauerte bis 21.09 Uhr. Unbestritten ist, dass H.________ nach dem Unfall im Krankenwagen Fentanyl und Analgetika intravenös verabreicht wurden und die polizeiliche Einvernahme direkt nach der Erstversorgung erfolgte. Ebenso steht fest, dass die polizeiliche Einvernahme kurz vor 21.00 Uhr wegen starker Schmerzen von H.________ unterbrochen und erst wieder fortgesetzt wurde, als H.________ nochmals intravenös Morphin verabreicht wurde. Die Schilderungen von H.________ im Schreiben vom 11. Januar 2022 (Vi act. 2) über ihren damaligen Zustand erscheinen daher durchaus plausibel. So ist es gerichtsnotorisch, dass sich eine verletzte Person nach einem recht schweren Verkehrsunfall zumindest eine Seite 5/7 gewisse Zeit in einem Schockzustand befindet, welcher geordnete Gedanken und Handlungsweisen nur eingeschränkt zulässt. Weiter wurde die Befragung in einer Koje der Notfallabteilung des O.________ quasi nebenbei durchgeführt, sodass es durchaus denkbar ist, dass die bereits medikamentös eingeschränkte bzw. geschwächte H.________ auch aufgrund des gesamten Settings nicht "bei der Sache war". Folglich erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass sie sich der rechtlichen Konsequenzen ihrer offenbar rasch und überdies noch am falschen Ort angebrachten Unterschrift nicht vollumfänglich bewusst war. Somit liegen durchaus gewichtige Indizien dafür vor, dass H.________ zum relevanten Zeitpunkt die Fähigkeit mangelte, vernunftgemäss zu handeln. Es ist zudem nur schwer nachvollziehbar, weshalb die diensthabenden Polizisten in diesem Fall die Befragung von H.________ trotz der starken Schmerzen noch am fraglichen Abend zu Ende führten und sie insbesondere den Verzicht auf den Strafantrag unterzeichnen liessen.

E. 4.2 Gegen die Urteilsunfähigkeit spricht demgegenüber der Umstand, dass H.________ bereits zu Beginn der Einvernahme verneinte, dass sie Anträge im Hinblick auf das weitere Verfahren stellen wolle. Diese Erklärung gab sie somit ab, bevor ihr nochmals intravenös Morphin verabreicht wurde (Vi act. 1/2 S. 2). Bei ihrer Befragung gab sie sodann zu Protokoll, die Rechtsmittelbelehrungen verstanden zu haben und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. In der Folge schilderte sie den Unfallhergang detailliert und inhaltlich weitgehend übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer (Vi act. 1/2 S. 2). Auch aus ihren diesbezüglichen Antworten und ihrem Verhalten während der Einvernahme lassen sich jedenfalls keine Anzeichen einer Urteilsunfähigkeit herleiten. Den Verzicht auf einen Strafantrag bestätigte sie in der Folge unterschriftlich auf dem Formular Strafantrag (Vi act. 1/3 S. 2). Dass sie dabei unter der Rubrik "Rückzug Strafantrag" und nicht unter "Verzicht Strafantrag" unterzeichnet hat, erscheint nicht relevant. Die beiden Rubriken befinden sich auf dem entsprechenden Formular dicht beieinander, weshalb es sich um ein Versehen gehandelt haben dürfte, das in der Folge mit einen Pfeil korrigiert wurde. Ein hinreichender Nachweis dafür, dass H.________ nicht im Klaren darüber war, was sie unterzeichnet hatte, lässt sich daraus – auch im Zusammenhang mit den weiteren Indizien – nicht ableiten.

E. 4.3 Insgesamt kann beim heutigen Aktenstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass H.________ bei Unterzeichnung des Verzichts auf einen Strafantrag urteilsunfähig war. Die hierfür beweispflichtige H.________ hat bei der Staatsanwaltschaft jedoch die Abnahme von Beweisen beantragt, so die Einvernahme der beiden diensthabenden Polizisten und nötigenfalls die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die verabreichten Medikamente, zusammen mit den erlittenen Verletzungen und dem resultierenden Schockzustand überwiegend wahrscheinlich dazu führten, dass H.________ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars nicht mehr urteilsfähig war (Vi act. 12, S. 3). Zu diesem Beweis ist H.________ zuzulassen.

E. 4.4 Somit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist demzufolge aufzuheben und die Sache zur Beweisabnahme im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Seite 6/7 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Urteile 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2 und 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Der Beschwerdeführer, der mit seinem Standpunkt durchdringt, ist demnach für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 in der Untersuchung 3A 2021 5699 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Beweisabnahme in Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 7/7
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA lic.iur. J.________ (z.H. von H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung

BS 2022 68

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. P. Huber

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler

Beschluss vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

B.________,

vertreten durch RA lic.iur. C.________ und/oder RA lic.iur. D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Assistenzstaatsanwalt lic.iur. F.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Gültigkeit des Strafantrags

Seite 2/7

Sachverhalt

1.

B.________ fuhr am tt.mm. 2021 um ca. 18.10 Uhr mit dem Personenwagen A.________

G.________auf der E.________ in K.________ stadteinwärts und überholte im Bereich

zwischen der Kreuzung L.________ und der M.________ das von H.________ gelenkte

Motorrad A.________ I.________. Bei diesem Überholmanöver kam es zu einer Berührung

zwischen der hinteren rechten Tür des Personenwagens und dem Motorrad, worauf

H.________ stürzte und sich verletzte.

Gleichentags um 20.38 Uhr wurde H.________ im Kantonsspital K.________ in N.________

durch die Zuger Polizei als Auskunftsperson (Opfer) einvernommen (Vi act. 1/2). Auf einen

Strafantrag gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtete sie (Vi act.

1/3 S. 2).

2.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte H.________ der Staatsanwaltschaft mit, sie ziehe

ihre Verzichtserklärung zurück und stelle einen Strafantrag gegen B.________ wegen

fahrlässiger Körperverletzung. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, sie

habe während der polizeilichen Einvernahme am tt.mm. 2021 unter Medikamenteneinfluss

gestanden und habe sich in einem Schockzustand befunden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt

nicht urteilsfähig und somit auch nicht handlungsfähig gewesen (Vi act. 2). Gleichentags

reichte H.________ bei der Zuger Polizei einen Strafantrag gegen B.________ wegen

fahrlässiger Körperverletzung ein (Vi act. 2/1).

3.

Am 12. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Strafantragsverzicht von

H.________ vom tt.mm. 2021 gegenüber B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung

ungültig (Dispositiv-Ziff. 1.1) und der Strafantrag vom tt.mm. 2022 gegenüber B.________

wegen fahrlässiger Körperverletzung gültig sei (Dispositiv-Ziff. 1.2).

4.

Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe

vom 26. August 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit

folgenden Anträgen:

1.

Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022

seien aufzuheben und die Angelegenheit sei der Staatsanwaltschaft zur weiteren

Untersuchung zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

5.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung.

H.________ liess sich nicht vernehmen.

Seite 3/7

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, bei der

Beurteilung der Frage, ob H.________ zum Zeitpunkt, als sie den Strafantragsverzicht

unterzeichnet habe, urteilsunfähig gewesen sei, müsse vorgängig betrachtet werden, wie

sich ein Verzicht auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung auf den weiteren

Verfahrensfortgang auswirke. Ein solcher Verzicht habe zur Folge, dass das Strafverfahren

gegen die beschuldigte Person nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern wegen

einer Widerhandlung gegen das SVG geführt werde. Darüber hinaus bedeute der Verzicht für

die verzichtende Person, dass sie sich bei diesem Verfahren betreffend SVG-Widerhandlung

nicht als Privatklägerin konstituieren und keine Rechtsmittel gegen in diesem Verfahren

getroffene Verfügungen einlegen könne. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass

H.________ das Formular in Kenntnis davon unterschrieben habe, sich mit dem Verzicht

insbesondere der Möglichkeit zu berauben, am Verfahren gegen den Beschwerdeführer als

Privatklägerin teilzunehmen. Sie sei wenige Stunden nach dem Unfall schlicht nicht in der

Lage gewesen abzuschätzen, was für Auswirkungen der Strafantragsverzicht für sie habe.

Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass H.________ unter der Rubrik "Rückzug

Strafantrag" unterschrieben habe und nicht bekannt sei, wer die Unterschrift mittels Pfeil der

Rubrik "Verzicht auf Strafantrag" zugewiesen habe. Dies sei als Indiz zu werten, dass sich

H.________ nicht im Klaren darüber gewesen sei, was sie genau unterschrieben habe. Die

Verzichtserklärung sei als ungültig zu betrachten, da H.________ zum Zeitpunkt der

Unterschrift bezüglich der Frage, wie sich der Verzicht auf ihre Rechte auswirke,

urteilsunfähig gewesen sei. Der Strafantrag vom tt.mm. 2022 sei folglich als gültig zu

betrachten.

2.

Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes entgegen:

2.1

Strittig sei die Frage, ob H.________ zum Zeitpunkt, als sie den Strafantragsverzicht

unterzeichnet habe, urteilsunfähig gewesen sei. Dabei spiele es rechtlich keine Rolle, wie

sich die Verzichtserklärung auf den weiteren Verfahrensfortgang auswirke. Die

Staatsanwaltschaft habe ohne eingehende Prüfung der Urteilsfähigkeit und ohne einlässliche

Begründung festgehalten, dass die Verzichtserklärung vom tt.mm. 2021 als ungültig und der

Strafantrag vom tt.mm. 2022 folglich als gültig zu betrachten seien.

2.2

Für die von ihr behauptete Urteilsunfähigkeit trage H.________ die Beweislast. Sie habe

aber keine Beweismittel für das Vorliegen des angeblichen Schockzustandes und für den

geltend gemachten Medikamenteneinfluss vorgebracht. Aus dem von ihr eingereichten

Patientendossier gehe weder das Vorliegen eines Zustandes noch eine negative Auswirkung

auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, hervor.

2.3

Auch in den Untersuchungsakten fänden sich keine Hinweise der Polizisten, welche den

eingeschränkten Bewusstseinszustand nahelegen würden. Die Staatsanwaltschaft habe dies

bei der Polizei auch nicht abgeklärt. Offenbar sei H.________ aber in der Lage gewesen, den

Unfallhergang aus ihrer Sichtweise detailliert zu schildern. Die Fragen der polizeilichen

Sachbearbeiter habe sie differenziert und einlässlich beantwortet.

Seite 4/7

3.

Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu

beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die geschädigte

Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben, sie verzichte auf die ihr

zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Art. 30 Abs. 5 StGB

hält fest, dass dies insbesondere auch gilt, wenn eine antragsberechtigte Person

ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO kann die Partei Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen,

wenn sie handlungsfähig ist. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist

(Art. 13 ZGB). Die Urteilsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, vernunftgemäss zu handeln

(Art. 16 ZGB). Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet und darf nicht leichthin

verneint werden. Ob Urteilsfähigkeit besteht, ist nicht abstrakt, sondern stets konkret in

Bezug auf die in Frage stehende Verfahrenshandlung zu beurteilen (Küffer, Basler

Kommentar, 2. A. 2014, Art. 106 StPO N 3 m.H.). Die Beweislast obliegt derjenigen Person,

welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden

Zeitpunkt einer der vom Gesetz geforderten Schwächezustände besteht und die Fähigkeit

vernunftgemässen Handelns gefehlt hat. Grundsätzlich ist für die Urteilsunfähigkeit nicht das

strikte Regelbeweismass notwendig, sondern in der Regel wird (lediglich) ein hoher oder

sehr hoher, ernsthafte Zweifel ausschliessender Grad der Wahrscheinlichkeit verlangt.

Dieses herabgesetzte Beweismass wird vom Bundesgericht einheitlich als überwiegende

Wahrscheinlichkeit bezeichnet. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit

der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen,

dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen

(Fankhauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 16 ZGB N 48 f.; BGE 144 III 264 E. 5.2).

4.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, als die Staatsanwaltschaft nur sehr

summarisch begründet hat, weshalb ihrer Meinung nach H.________ bei der Unterzeichnung

der Verzichtserklärung urteilsunfähig gewesen sei. Als zentrales Argument führt die

Staatsanwaltschaft an, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass H.________ das Formular in

Kenntnis davon unterschrieben habe, sich mit dem Verzicht insbesondere der Möglichkeit zu

berauben, am Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin teilzunehmen.

Zudem weist sie darauf hin, dass H.________ unter der Rubrik "Rückzug Strafantrag"

unterschrieben habe und nicht bekannt sei, wer die Unterschrift mittels Pfeil der Rubrik

"Verzicht auf Strafantrag" zugewiesen habe. Gestützt auf diese Überlegungen allein kann

aber nicht gefolgert werden, der Beweis für die Urteilsunfähigkeit sei erbracht worden.

4.1

Die polizeiliche Einvernahme von H.________ begann am tt.mm. 2021 um 20.38 Uhr im

O.________ in N.________, somit rund 2 1/2 Stunden nach dem Unfall, und dauerte bis

21.09 Uhr. Unbestritten ist, dass H.________ nach dem Unfall im Krankenwagen Fentanyl

und Analgetika intravenös verabreicht wurden und die polizeiliche Einvernahme direkt nach

der Erstversorgung erfolgte. Ebenso steht fest, dass die polizeiliche Einvernahme kurz vor

21.00 Uhr wegen starker Schmerzen von H.________ unterbrochen und erst wieder

fortgesetzt wurde, als H.________ nochmals intravenös Morphin verabreicht wurde. Die

Schilderungen von H.________ im Schreiben vom 11. Januar 2022 (Vi act. 2) über ihren

damaligen Zustand erscheinen daher durchaus plausibel. So ist es gerichtsnotorisch, dass

sich eine verletzte Person nach einem recht schweren Verkehrsunfall zumindest eine

Seite 5/7

gewisse Zeit in einem Schockzustand befindet, welcher geordnete Gedanken und

Handlungsweisen nur eingeschränkt zulässt. Weiter wurde die Befragung in einer Koje der

Notfallabteilung des O.________ quasi nebenbei durchgeführt, sodass es durchaus denkbar

ist, dass die bereits medikamentös eingeschränkte bzw. geschwächte H.________ auch

aufgrund des gesamten Settings nicht "bei der Sache war". Folglich erscheint auch nicht

ausgeschlossen, dass sie sich der rechtlichen Konsequenzen ihrer offenbar rasch und

überdies noch am falschen Ort angebrachten Unterschrift nicht vollumfänglich bewusst war.

Somit liegen durchaus gewichtige Indizien dafür vor, dass H.________ zum relevanten

Zeitpunkt die Fähigkeit mangelte, vernunftgemäss zu handeln. Es ist zudem nur schwer

nachvollziehbar, weshalb die diensthabenden Polizisten in diesem Fall die Befragung von

H.________ trotz der starken Schmerzen noch am fraglichen Abend zu Ende führten und sie

insbesondere den Verzicht auf den Strafantrag unterzeichnen liessen.

4.2

Gegen die Urteilsunfähigkeit spricht demgegenüber der Umstand, dass H.________ bereits

zu Beginn der Einvernahme verneinte, dass sie Anträge im Hinblick auf das weitere

Verfahren stellen wolle. Diese Erklärung gab sie somit ab, bevor ihr nochmals intravenös

Morphin verabreicht wurde (Vi act. 1/2 S. 2). Bei ihrer Befragung gab sie sodann zu

Protokoll, die Rechtsmittelbelehrungen verstanden zu haben und in der Lage zu sein, der

Einvernahme zu folgen. In der Folge schilderte sie den Unfallhergang detailliert und inhaltlich

weitgehend übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer (Vi act. 1/2 S. 2). Auch aus ihren

diesbezüglichen Antworten und ihrem Verhalten während der Einvernahme lassen sich

jedenfalls keine Anzeichen einer Urteilsunfähigkeit herleiten. Den Verzicht auf einen

Strafantrag bestätigte sie in der Folge unterschriftlich auf dem Formular Strafantrag (Vi

act. 1/3 S. 2). Dass sie dabei unter der Rubrik "Rückzug Strafantrag" und nicht unter

"Verzicht Strafantrag" unterzeichnet hat, erscheint nicht relevant. Die beiden Rubriken

befinden sich auf dem entsprechenden Formular dicht beieinander, weshalb es sich um ein

Versehen gehandelt haben dürfte, das in der Folge mit einen Pfeil korrigiert wurde. Ein

hinreichender Nachweis dafür, dass H.________ nicht im Klaren darüber war, was sie

unterzeichnet hatte, lässt sich daraus – auch im Zusammenhang mit den weiteren Indizien –

nicht ableiten.

4.3

Insgesamt kann beim heutigen Aktenstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

gesagt werden, dass H.________ bei Unterzeichnung des Verzichts auf einen Strafantrag

urteilsunfähig war. Die hierfür beweispflichtige H.________ hat bei der Staatsanwaltschaft

jedoch die Abnahme von Beweisen beantragt, so die Einvernahme der beiden

diensthabenden Polizisten und nötigenfalls die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die

verabreichten Medikamente, zusammen mit den erlittenen Verletzungen und dem

resultierenden Schockzustand überwiegend wahrscheinlich dazu führten, dass H.________

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars nicht mehr urteilsfähig war (Vi act. 12, S. 3).

Zu diesem Beweis ist H.________ zuzulassen.

4.4

Somit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist gutzuheissen. Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft ist demzufolge aufzuheben und die Sache zur

Beweisabnahme im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Seite 6/7

Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien

gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre

Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen

Verfahrens. Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine

Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Urteile 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2

und 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Der Beschwerdeführer, der mit seinem

Standpunkt durchdringt, ist demnach für die notwendigen Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.

Beschluss

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August

2022 in der Untersuchung 3A 2021 5699 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren

Beweisabnahme in Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00 Gebühren

CHF

30.00 Auslagen

CHF

830.00 Total

und werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen

und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff.

BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich,

begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

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5.

Mitteilung an:

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Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)

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RA lic.iur. J.________ (z.H. von H.________)

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Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Scherer

lic.iur. C. Schwegler

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am: