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BS 2022 57

Zug OG · 2023-03-10 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 9. November 2021 bzw. am 25. März 2022 stellte C.________, vertreten durch Rechts- anwalt D.________, Strafantrag gegen A.________ wegen übler Nachrede und evtl. weiterer Delikte und konstituierte sich als Privatkläger. Den Strafanträgen lag zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zugrunde: 1.1 E.________, ihre Mutter F.________ und ihre Tante G.________ waren Erbinnen im Nach- lass des verstorbenen H.________. E.________ ist Willensvollstreckerin betreffend diese Erbschaft. Diese Aufgabe erfüllte E.________ zusammen mit ihrem Lebenspartner, C.________, welcher hauptberuflich bei der I.________ (nachfolgend: I.________) als inter- ner Revisor tätig ist. Die Erbteilung des Nachlasses von H.________ wurde gemäss Anga- ben in der Strafanzeige – vom Beschwerdeführer bestritten – Anfang 2015 im Einvernehmen mit den oben erwähnten Erben abgeschlossen. Am 2. März 2016 starb F.________. Erbe im Nachlass von F.________ ist unter anderem deren Sohn A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). 1.2 Am 13. August 2021 verfasste und versandte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die I.________, Leitung Compliance – den Arbeitgeber von C.________ – und führte darin unter anderem Folgendes aus (Originalwortlaut): “[...] es stellt sich die Frage, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, wenn man jemand ohne Kenntnisse als Begleitperson von E.________ [...] nach Spanien reist, und dies alles dem Nachlass belastet, weit davon entfernt, jemandem etwas zu unterschieben; es gilt die Unschuldsvermutung. […]". Weiter unten in diesem Schreiben führte der Beschuldigte Folgendes aus (Originalwortlaut): “[...] ein Mitarbeiter mit einer hohen Vertrauensposition arbeitet bei I.________, angeblich als interner Revisor, er scheint dabei, – weit entfernt, jemandem etwas zu unterschieben, MRK vorbehalten – andere Erben, um sich selber zu bereichern, und letztlich zulasten von I.________-kunden zu han- deln. […]". 1.3 Am 7. resp. 10. Januar 2022 versandte der Beschwerdeführer umfangreiche Schreiben an das Vermittlungsamt J.________. Darin führte er unter anderem aus, dass - C.________ unhaltbare Forderungen stelle, - durch ungerechtfertigte Fakturen die im oben erwähnten Erbfall anfallenden Ansprüche zu Unrecht verkürzt worden seien, - C.________ nebenberuflich Geschäfte zulasten eines Kunden mache, - nicht einmal das Steueramt die hohen angeblichen Kosten der Willensvollstreckung an- erkenne, - C.________ für seine nicht unerhebliche Nebentätigkeit eine Bewilligung der Bank benötigt hätte, zumal die Gefahr von lnteressenkollisionen auf der Hand lägen, - C.________ als Beauftragter mit lukrativem Nebenerwerb tätig sei, - C.________ massive Forderungen in Rechnung gestellt hätte, die nicht begründet seien. 2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede ein und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.

Seite 3/9 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Kostenauflage. 4. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 5. Mit Schreiben vom 27. November 2022 brachte der Beschwerdeführer neue Tatsachen be- treffend die Liegenschaft in Spanien vor.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht des Kan- tons Zug Beschwerde eingereicht werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legi- timiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zu be- gründen. Es sind nicht nur die Punkte des Entscheides anzugeben, die angefochten werden, sondern auch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, Ziffer 2 der Einstellungsverfügung [Kosten- auferlegung] sei aufzuheben und dabei sei festzuhalten, dass er keinen Straftatbestand er- füllt habe. Weiter sei Ziffer 1 der Einstellungsverfügung [Einstellung des Verfahrens] aufzu- heben und anstelle dessen sei ein Nichteintretensentscheid [recte: Nichtanhandnahmeverfü- gung] mangels eines gültigen Strafantrags zu fällen. Eventualiter sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese ihn freispre- che und die Kosten der Staatskasse bzw. Rechtsanwalt D.________ und C.________ aufer- lege. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Rechtsanwalt D.________ und C.________, subsidiär zu Lasten des Staates (act. 1 S. 1).

E. 3 Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt wurden, hat er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung und ist diesbe- züglich zur Beschwerde legitimiert. Ein solches Interesse besteht jedoch nicht hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung von Ziffer 1 sowie des Antrags auf Feststellung, dass er keinen Straftatbestand erfüllt habe. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und es ist mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine rechtskräfti- ge Einstellungsverfügung (wie auch eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung) kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb die beschuldig- te Person grundsätzlich nicht legitimiert ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstel- lung anzufechten, mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Un- schuldsvermutung nicht ableiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.4 m.w.H.). Weiter könnte – selbst wenn der Strafantrag ungültig wäre – die Einstellung ohnehin nicht durch eine Nichtanhandnahme "ersetzt" werden, weil die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet hat und diese nur durch Einstellung und nicht durch Nichtan- handnahme abgeschlossen werden kann.

Seite 4/9 Die in diesem Punkt fehlende Beschwerdelegitimation ist offensichtlich. Über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 lit. b GOG).

E. 4 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat.

E. 4.1 Diese Kosten betragen CHF 520.00. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beur- teilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem stritten Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist daher (eben- falls) der Abteilungspräsident als Verfahrensleitung bzw. Einzelrichter zuständig.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauferlegung damit, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Mit dem Schrei- ben vom 13. August 2021 an die Leitung Compliance der I.________ resp. denjenigen vom

E. 4.3 In seiner weitschweifenden und teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes geltend: Es liege keine gülti- ge Strafanzeige [recte: kein gültiger Strafantrag] vor, weil Rechtsanwalt D.________ den Strafantragsteller C.________ wegen eines Interessenkonflikts nicht habe gültig vertreten können. Die Staatsanwaltschaft hätte daher das Strafverfahren gar nicht an die Hand neh- men dürfen und entsprechend könnten ihm, dem Beschwerdeführer, auch keine Kosten auf- erlegt werden. Weiter hätten die Äusserungen C.________ allein in beruflicher Hinsicht be- troffen, was nicht vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff umfasst sei. Die Staatsanwalt- schaft hätte daher auch aus diesem Grund die Nichtanhandnahme verfügen müssen. Un- nötige Kosten habe zu tragen, wer diese verursache, weshalb sie auf die Staatskasse zu nehmen seien. Zudem hätten C.________ bzw. sein Rechtsvertreter die Strafanzeige mutwil- lig gestellt, weshalb ihnen die Kosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm sodann in der Begründung des Kostenentscheids vor, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Der Entscheid enthalte damit einen Quasischuldspruch, der gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Denn die Staatsanwaltschaft führe aus, sein Verhalten sei tatbestandsmässig und rechtswidrig, aber das Verschulden sei gering. Eine Kostenauflage scheide auch deswegen aus. Schliesslich treffe ihn kein vorwerfbares Verhal- ten. Die Anfrage an die I.________ sei sachlich begründet gewesen. Im Schreiben werde stets auf die berufliche Tätigkeit von C.________ Bezug genommen und stets die Un- schuldsvermutung vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft begründe in keiner Weise, warum und inwiefern dieses Schreiben eine zivilrechtliche Ehrverletzung darstellen soll. Er habe in diesem Schreiben nie behauptet, dass eine ungetreue Geschäftsführung begangen worden sei, sondern habe nur aufgrund der Spesen- und Honorarabrechnungen den Verdacht geäussert, dass eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegen könnte. Es hätten sachliche Gründe vorgelegen, welche die Frage der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgeworfen hät- ten. Ebenso begründe die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb die Klageeinreichung u.a. ge- gen C.________ (Schreiben an Vermittlungsamt J.________) ehrverletzend sei. Er sei so-

Seite 5/9 wohl zur Anfrage an I.________ als auch zur Feststellungsklage berechtigt gewesen, wes- halb es nicht nur an der Tatbestandsmässigkeit, sondern vor allem auch an der Rechtswid- rigkeit fehle.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafver- fahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).

E. 4.4.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen je- den, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrecht- lich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst da- bei (weitergehend als das Strafrecht) auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 28). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beein- trächtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeits- verletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Mass- stab. Massgebend ist dabei in erster Linie der Gesamteindruck, der neben inhaltlichen auch formale Aspekte umfasst, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Ver- letzung zu berücksichtigen sind. Unwahre Äusserungen gelten prinzipiell stets als persön- lichkeitsverletzend. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können persönlichkeitsverletzend sein, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen. Werturteile vermögen nur dann eine Verlet- zung darzustellen, wenn sie sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 42 ff.).

Seite 6/9

E. 4.4.3 In seinem Schreiben an die I.________ vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde selbst schreibt – den Verdacht, C.________ habe sich der unge- treuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht und bereichere sich zu Lasten von I.________-kunden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, ist die Äusserung des Verdachts bzw. des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich ehrenrührig. Der Beschwerdeführer warf C.________ in seinem Schreiben un- ehrenhaftes Verhalten vor und stellte ihn gegenüber seiner Arbeitgeberin in ein schlechtes Licht. Auch wenn – wie die Staatsanwaltschaft wiederum zutreffend festhielt – ein gewisser Erklärungsbedarf bezüglich der Auslagen bestand, war kein sachlicher Grund gegeben, dies der Arbeitgeberin von C.________ mitzuteilen. Das C.________ vorgeworfene Verhalten er- folgte nicht im Rahmen von dessen Tätigkeit für die I.________, spricht der Beschwerdefüh- rer doch selbst von einer Nebenerwerbstätigkeit von C.________. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie auch die Erblasserin Kunden und Genossenschafter der I.________ sind bzw. waren, stellt keinen sachlichen Grund dar, die I.________ über das kritisierte Ver- halten von C.________ zu informieren. Denn dieser hatte dabei – wie erwähnt – nicht als Ar- beitnehmer der I.________ gehandelt. Auch hat der Beschwerdeführer in diesem Schreiben kein Auskunftsersuchen zu den Konti seiner Mutter bei der I.________ oder betreffend die Liegenschaft in Spanien gestellt, wie er in seiner Noveneingabe vom 27. November 2022 an- zudeuten scheint. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern es relevant sein soll, ob diese "Neben- erwerbstätigkeit" von der I.________ bewilligt war, denn diese Frage betrifft nur das arbeits- vertragliche Verhältnis zwischen C.________ und der I.________. Wie sich aus dem weite- ren Inhalt des Schreibens ergibt, zielte das Vorgehen des Beschwerdeführers klar darauf ab, C.________ bei der I.________ anzuschwärzen und diese zum Einschreiten zu bewegen, verlangte er doch eine Erklärung der I.________ ("Sodann müssen Sie mir als I.________ das mal erklären: […]") und stellte eine Anzeige an die FINMA in Aussicht ("[…] kann dies ein Fall für die Finma werden […]"). Indem der Beschwerdeführer ohne sachliche Begründung C.________ gegenüber dessen Arbeitgeberin eines strafbaren Verhaltens verdächtigte, hat er dessen Ehre verletzt. Da keine sachliche Begründung bestand, scheidet auch eine Recht- fertigung aus, weshalb die Ehrverletzung widerrechtlich war. Am Vorliegen einer zivilrechtli- chen Ehrverletzung ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. 4) – auch der Umstand nichts, dass dieser wiederholt auf die Unschuldsvermutung hingewiesen hat. Denn bei diesem Vorbehalt handelte es sich offensichtlich um eine reine Floskel.

E. 4.4.4 Keine Ehrverletzung ist in den folgenden Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einga- be ans Vermittlungsamt J.________ zu erblicken: i) C.________ stelle unhaltbare Forderun- gen, ii) durch ungerechtfertigte Fakturen seien die im oben erwähnten Erbfall anfallenden Ansprüche zu Unrecht verkürzt worden, iii) nicht einmal das Steueramt anerkenne die hohen angeblichen Kosten der Willensvollstreckung und iv) C.________ habe massive Forderungen in Rechnung gestellt, die nicht begründet seien. Mit diesen Aussagen brachte der Beschwer- deführer lediglich zum Ausdruck, dass er die Forderungen von C.________ nicht anerkenne. Auch wenn der Beschwerdeführer dies weniger angriffig hätte ausdrücken können, weisen seine Ausführungen nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Persönlichkeitsverlet- zung gesprochen werden kann. Den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens enthalten die Aussagen jedenfalls nicht. Überdies waren diese Ausführungen insofern erforderlich, als er im Zivilverfahren die Feststellung erreichen wollte, dass die Forderungen nicht geschuldet sind. In diesen Kontext fällt auch die Aussage, C.________ mache nebenberuflich Geschäfte zu Lasten eines Kunden. Auch die Äusserung, C.________ sei als Beauftragter mit lukrati-

Seite 7/9 vem Nebenerwerb tätig, ist – wie es bereits die Staatsanwaltschaft festhielt – nicht ehrverlet- zend. Denn sie sagt nichts über den Charakter einer Person aus, sondern damit wird ledig- lich der Nebenerwerb als einträglich qualifiziert. Die Behauptung, C.________ hätte für seine nicht unerhebliche Nebentätigkeit eine Bewilligung der Bank benötigt, zumal die Gefahr von Interessenkollisionen auf der Hand lägen, ist sodann ebenfalls nicht als ehrverletzend zu be- urteilen. Der Kontext zeigt klar, dass der Beschwerdeführer nicht den Vorwurf erhoben hat, C.________ habe ohne Bewilligung der Bank die Nebentätigkeit ausgeübt. Der Beschwerde- führer hielt lediglich fest, dass er bei der I.________ habe abzuklären versuchen, ob C.________ eine Bewilligung habe, da er seines Erachtens eine benötigt habe.

E. 4.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass nur die Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die I.________ eine zivilrechtliche Ehrverletzung darstellen. Wenn die Staats- anwaltschaft gestützt darauf dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt hat, liegt darin – entgegen dessen Auffassung – kein direkter oder indirekter Vorwurf eines strafbaren Verhaltens.

E. 4.4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Strafantrag sei ungültig, da Rechtsanwalt D.________ den Strafantragsteller C.________ wegen eines Interessenkonflikts (Verletzung von Art. 12 lit. a und c BGFA) nicht habe gültig vertreten können. Ob der Strafantrag in dieser Konstella- tion tatsächlich ungültig wäre, kann hier offenbleiben. Denn ein Interessenkonflikt ist nicht er- kennbar. Rechtsanwalt D.________ hat den Beschwerdeführer nie vertreten, wie dieser sel- ber ausführt. Auch ist C.________ nicht Teil der Erbengemeinschaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffen sodann primär die verschiedenen erb- rechtlichen Verfahren. Die Tatsache, dass das Strafverfahren in gewisser Weise mit den erb- rechtlichen Verfahren zusammenhängt, begründet keinen Interessenkonflikt und auch keinen Anschein eines solchen. Somit ist der Strafantrag gültig und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht durchgeführt, weshalb die Verfahrenskosten nicht unnötig verursacht worden.

E. 4.4.7 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersu- chung betreffend die Äusserungen in den Schreiben ans Vermittlungsamt und die I.________ nicht an die Hand nehmen dürfen. Denn der Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt gewe- sen, da die Äusserungen – wenn überhaupt – nur die berufliche Ehre verletzt hätten. Die un- nötig entstandenen Kosten seien daher vom Staat zu tragen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers haben entgegen seiner Ansicht nicht nur die beruf- liche Ehre von C.________ betroffen. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, auch wenn es im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt sein soll, stellt nicht nur eine Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann dar, sondern betrifft allgemein die Ehre, d.h. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Denn mit dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens, insbesondere dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wird der Betroffene eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bezichtigt, was geeignet ist, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rü- cken. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren diesbezüglich daher zu Recht an die Hand genommen. Letztlich hat sie denn auch festgehalten, mit Bezug auf den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei der Tatbestand

Seite 8/9 der üblen Nachrede erfüllt, und die Strafuntersuchung nur wegen Geringfügigkeit gestützt auf Art. 52 StGB eingestellt. Ob das Verfahren bezüglich der weiteren Äusserungen nicht hätte an die Hand genommen werden dürfen, kann hier offenbleiben. Der Aufwand für die Beurteilung der Äusserungen gegenüber dem Vermittlungsamt J.________ war im Vergleich zu demjenigen bezüglich der Äusserungen gegenüber der I.________ klar untergeordnet, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die gesamten Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat.

E. 4.4.8 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass C.________ die Einleitung des Verfahrens mutwil- lig oder grob fahrlässig erwirkt hat. Ohnehin könnten ihm die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wäre (Art. 427 Abs. 2 StPO), was vorliegend jedoch der Fall ist.

E. 4.4.9 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlicher Vorwurf betreffend sein Schreiben vom 13. August 2021 an die I.________ zu machen. Damit hat er in adäquat- kausaler Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Betreffend die Schreiben an das Vermittlungsamt J.________ kann ihm hingegen kein solcher Vorwurf gemacht werden. Allerdings sind keine ausscheidbaren Kosten bezüglich dieses Komplexes erkennbar. Der Aufwand wäre nicht geringer ausgefallen, wäre diesbezüglich kein Strafan- trag gestellt bzw. kein Strafverfahren eingeleitet worden. Es rechtfertigt sich deshalb dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der Strafuntersuchung aufzuerlegen. Im Ergebnis ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 9/9 Verfügung

E. 7 Januar 2022 und 10. Januar 2022 an das Vermittlungsamt J.________, in welchen der Beschwerdeführer die oben erwähnten Vorwürfe erhoben habe, habe er die zivilrechtlich ge- schützte Ehre (Art. 27 ff. ZGB) von C.________ verletzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer F. Eller Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2022 57 Präsidialverfügung vom 10. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 9. November 2021 bzw. am 25. März 2022 stellte C.________, vertreten durch Rechts- anwalt D.________, Strafantrag gegen A.________ wegen übler Nachrede und evtl. weiterer Delikte und konstituierte sich als Privatkläger. Den Strafanträgen lag zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zugrunde: 1.1 E.________, ihre Mutter F.________ und ihre Tante G.________ waren Erbinnen im Nach- lass des verstorbenen H.________. E.________ ist Willensvollstreckerin betreffend diese Erbschaft. Diese Aufgabe erfüllte E.________ zusammen mit ihrem Lebenspartner, C.________, welcher hauptberuflich bei der I.________ (nachfolgend: I.________) als inter- ner Revisor tätig ist. Die Erbteilung des Nachlasses von H.________ wurde gemäss Anga- ben in der Strafanzeige – vom Beschwerdeführer bestritten – Anfang 2015 im Einvernehmen mit den oben erwähnten Erben abgeschlossen. Am 2. März 2016 starb F.________. Erbe im Nachlass von F.________ ist unter anderem deren Sohn A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). 1.2 Am 13. August 2021 verfasste und versandte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die I.________, Leitung Compliance – den Arbeitgeber von C.________ – und führte darin unter anderem Folgendes aus (Originalwortlaut): “[...] es stellt sich die Frage, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, wenn man jemand ohne Kenntnisse als Begleitperson von E.________ [...] nach Spanien reist, und dies alles dem Nachlass belastet, weit davon entfernt, jemandem etwas zu unterschieben; es gilt die Unschuldsvermutung. […]". Weiter unten in diesem Schreiben führte der Beschuldigte Folgendes aus (Originalwortlaut): “[...] ein Mitarbeiter mit einer hohen Vertrauensposition arbeitet bei I.________, angeblich als interner Revisor, er scheint dabei, – weit entfernt, jemandem etwas zu unterschieben, MRK vorbehalten – andere Erben, um sich selber zu bereichern, und letztlich zulasten von I.________-kunden zu han- deln. […]". 1.3 Am 7. resp. 10. Januar 2022 versandte der Beschwerdeführer umfangreiche Schreiben an das Vermittlungsamt J.________. Darin führte er unter anderem aus, dass - C.________ unhaltbare Forderungen stelle, - durch ungerechtfertigte Fakturen die im oben erwähnten Erbfall anfallenden Ansprüche zu Unrecht verkürzt worden seien, - C.________ nebenberuflich Geschäfte zulasten eines Kunden mache, - nicht einmal das Steueramt die hohen angeblichen Kosten der Willensvollstreckung an- erkenne, - C.________ für seine nicht unerhebliche Nebentätigkeit eine Bewilligung der Bank benötigt hätte, zumal die Gefahr von lnteressenkollisionen auf der Hand lägen, - C.________ als Beauftragter mit lukrativem Nebenerwerb tätig sei, - C.________ massive Forderungen in Rechnung gestellt hätte, die nicht begründet seien. 2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede ein und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.

Seite 3/9 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Kostenauflage. 4. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 5. Mit Schreiben vom 27. November 2022 brachte der Beschwerdeführer neue Tatsachen be- treffend die Liegenschaft in Spanien vor. Erwägungen 1. Gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht des Kan- tons Zug Beschwerde eingereicht werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legi- timiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zu be- gründen. Es sind nicht nur die Punkte des Entscheides anzugeben, die angefochten werden, sondern auch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, Ziffer 2 der Einstellungsverfügung [Kosten- auferlegung] sei aufzuheben und dabei sei festzuhalten, dass er keinen Straftatbestand er- füllt habe. Weiter sei Ziffer 1 der Einstellungsverfügung [Einstellung des Verfahrens] aufzu- heben und anstelle dessen sei ein Nichteintretensentscheid [recte: Nichtanhandnahmeverfü- gung] mangels eines gültigen Strafantrags zu fällen. Eventualiter sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese ihn freispre- che und die Kosten der Staatskasse bzw. Rechtsanwalt D.________ und C.________ aufer- lege. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Rechtsanwalt D.________ und C.________, subsidiär zu Lasten des Staates (act. 1 S. 1). 3. Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt wurden, hat er ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung und ist diesbe- züglich zur Beschwerde legitimiert. Ein solches Interesse besteht jedoch nicht hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung von Ziffer 1 sowie des Antrags auf Feststellung, dass er keinen Straftatbestand erfüllt habe. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und es ist mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine rechtskräfti- ge Einstellungsverfügung (wie auch eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung) kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb die beschuldig- te Person grundsätzlich nicht legitimiert ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstel- lung anzufechten, mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Un- schuldsvermutung nicht ableiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.4 m.w.H.). Weiter könnte – selbst wenn der Strafantrag ungültig wäre – die Einstellung ohnehin nicht durch eine Nichtanhandnahme "ersetzt" werden, weil die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet hat und diese nur durch Einstellung und nicht durch Nichtan- handnahme abgeschlossen werden kann.

Seite 4/9 Die in diesem Punkt fehlende Beschwerdelegitimation ist offensichtlich. Über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 lit. b GOG). 4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 4.1 Diese Kosten betragen CHF 520.00. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beur- teilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem stritten Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist daher (eben- falls) der Abteilungspräsident als Verfahrensleitung bzw. Einzelrichter zuständig. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauferlegung damit, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Mit dem Schrei- ben vom 13. August 2021 an die Leitung Compliance der I.________ resp. denjenigen vom

7. Januar 2022 und 10. Januar 2022 an das Vermittlungsamt J.________, in welchen der Beschwerdeführer die oben erwähnten Vorwürfe erhoben habe, habe er die zivilrechtlich ge- schützte Ehre (Art. 27 ff. ZGB) von C.________ verletzt. 4.3 In seiner weitschweifenden und teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes geltend: Es liege keine gülti- ge Strafanzeige [recte: kein gültiger Strafantrag] vor, weil Rechtsanwalt D.________ den Strafantragsteller C.________ wegen eines Interessenkonflikts nicht habe gültig vertreten können. Die Staatsanwaltschaft hätte daher das Strafverfahren gar nicht an die Hand neh- men dürfen und entsprechend könnten ihm, dem Beschwerdeführer, auch keine Kosten auf- erlegt werden. Weiter hätten die Äusserungen C.________ allein in beruflicher Hinsicht be- troffen, was nicht vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff umfasst sei. Die Staatsanwalt- schaft hätte daher auch aus diesem Grund die Nichtanhandnahme verfügen müssen. Un- nötige Kosten habe zu tragen, wer diese verursache, weshalb sie auf die Staatskasse zu nehmen seien. Zudem hätten C.________ bzw. sein Rechtsvertreter die Strafanzeige mutwil- lig gestellt, weshalb ihnen die Kosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm sodann in der Begründung des Kostenentscheids vor, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Der Entscheid enthalte damit einen Quasischuldspruch, der gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Denn die Staatsanwaltschaft führe aus, sein Verhalten sei tatbestandsmässig und rechtswidrig, aber das Verschulden sei gering. Eine Kostenauflage scheide auch deswegen aus. Schliesslich treffe ihn kein vorwerfbares Verhal- ten. Die Anfrage an die I.________ sei sachlich begründet gewesen. Im Schreiben werde stets auf die berufliche Tätigkeit von C.________ Bezug genommen und stets die Un- schuldsvermutung vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft begründe in keiner Weise, warum und inwiefern dieses Schreiben eine zivilrechtliche Ehrverletzung darstellen soll. Er habe in diesem Schreiben nie behauptet, dass eine ungetreue Geschäftsführung begangen worden sei, sondern habe nur aufgrund der Spesen- und Honorarabrechnungen den Verdacht geäussert, dass eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegen könnte. Es hätten sachliche Gründe vorgelegen, welche die Frage der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgeworfen hät- ten. Ebenso begründe die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb die Klageeinreichung u.a. ge- gen C.________ (Schreiben an Vermittlungsamt J.________) ehrverletzend sei. Er sei so-

Seite 5/9 wohl zur Anfrage an I.________ als auch zur Feststellungsklage berechtigt gewesen, wes- halb es nicht nur an der Tatbestandsmässigkeit, sondern vor allem auch an der Rechtswid- rigkeit fehle. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafver- fahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 4.4.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen je- den, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrecht- lich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst da- bei (weitergehend als das Strafrecht) auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 28). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beein- trächtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeits- verletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Mass- stab. Massgebend ist dabei in erster Linie der Gesamteindruck, der neben inhaltlichen auch formale Aspekte umfasst, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Ver- letzung zu berücksichtigen sind. Unwahre Äusserungen gelten prinzipiell stets als persön- lichkeitsverletzend. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können persönlichkeitsverletzend sein, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen. Werturteile vermögen nur dann eine Verlet- zung darzustellen, wenn sie sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 42 ff.).

Seite 6/9 4.4.3 In seinem Schreiben an die I.________ vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde selbst schreibt – den Verdacht, C.________ habe sich der unge- treuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht und bereichere sich zu Lasten von I.________-kunden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, ist die Äusserung des Verdachts bzw. des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich ehrenrührig. Der Beschwerdeführer warf C.________ in seinem Schreiben un- ehrenhaftes Verhalten vor und stellte ihn gegenüber seiner Arbeitgeberin in ein schlechtes Licht. Auch wenn – wie die Staatsanwaltschaft wiederum zutreffend festhielt – ein gewisser Erklärungsbedarf bezüglich der Auslagen bestand, war kein sachlicher Grund gegeben, dies der Arbeitgeberin von C.________ mitzuteilen. Das C.________ vorgeworfene Verhalten er- folgte nicht im Rahmen von dessen Tätigkeit für die I.________, spricht der Beschwerdefüh- rer doch selbst von einer Nebenerwerbstätigkeit von C.________. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie auch die Erblasserin Kunden und Genossenschafter der I.________ sind bzw. waren, stellt keinen sachlichen Grund dar, die I.________ über das kritisierte Ver- halten von C.________ zu informieren. Denn dieser hatte dabei – wie erwähnt – nicht als Ar- beitnehmer der I.________ gehandelt. Auch hat der Beschwerdeführer in diesem Schreiben kein Auskunftsersuchen zu den Konti seiner Mutter bei der I.________ oder betreffend die Liegenschaft in Spanien gestellt, wie er in seiner Noveneingabe vom 27. November 2022 an- zudeuten scheint. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern es relevant sein soll, ob diese "Neben- erwerbstätigkeit" von der I.________ bewilligt war, denn diese Frage betrifft nur das arbeits- vertragliche Verhältnis zwischen C.________ und der I.________. Wie sich aus dem weite- ren Inhalt des Schreibens ergibt, zielte das Vorgehen des Beschwerdeführers klar darauf ab, C.________ bei der I.________ anzuschwärzen und diese zum Einschreiten zu bewegen, verlangte er doch eine Erklärung der I.________ ("Sodann müssen Sie mir als I.________ das mal erklären: […]") und stellte eine Anzeige an die FINMA in Aussicht ("[…] kann dies ein Fall für die Finma werden […]"). Indem der Beschwerdeführer ohne sachliche Begründung C.________ gegenüber dessen Arbeitgeberin eines strafbaren Verhaltens verdächtigte, hat er dessen Ehre verletzt. Da keine sachliche Begründung bestand, scheidet auch eine Recht- fertigung aus, weshalb die Ehrverletzung widerrechtlich war. Am Vorliegen einer zivilrechtli- chen Ehrverletzung ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. 4) – auch der Umstand nichts, dass dieser wiederholt auf die Unschuldsvermutung hingewiesen hat. Denn bei diesem Vorbehalt handelte es sich offensichtlich um eine reine Floskel. 4.4.4 Keine Ehrverletzung ist in den folgenden Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einga- be ans Vermittlungsamt J.________ zu erblicken: i) C.________ stelle unhaltbare Forderun- gen, ii) durch ungerechtfertigte Fakturen seien die im oben erwähnten Erbfall anfallenden Ansprüche zu Unrecht verkürzt worden, iii) nicht einmal das Steueramt anerkenne die hohen angeblichen Kosten der Willensvollstreckung und iv) C.________ habe massive Forderungen in Rechnung gestellt, die nicht begründet seien. Mit diesen Aussagen brachte der Beschwer- deführer lediglich zum Ausdruck, dass er die Forderungen von C.________ nicht anerkenne. Auch wenn der Beschwerdeführer dies weniger angriffig hätte ausdrücken können, weisen seine Ausführungen nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Persönlichkeitsverlet- zung gesprochen werden kann. Den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens enthalten die Aussagen jedenfalls nicht. Überdies waren diese Ausführungen insofern erforderlich, als er im Zivilverfahren die Feststellung erreichen wollte, dass die Forderungen nicht geschuldet sind. In diesen Kontext fällt auch die Aussage, C.________ mache nebenberuflich Geschäfte zu Lasten eines Kunden. Auch die Äusserung, C.________ sei als Beauftragter mit lukrati-

Seite 7/9 vem Nebenerwerb tätig, ist – wie es bereits die Staatsanwaltschaft festhielt – nicht ehrverlet- zend. Denn sie sagt nichts über den Charakter einer Person aus, sondern damit wird ledig- lich der Nebenerwerb als einträglich qualifiziert. Die Behauptung, C.________ hätte für seine nicht unerhebliche Nebentätigkeit eine Bewilligung der Bank benötigt, zumal die Gefahr von Interessenkollisionen auf der Hand lägen, ist sodann ebenfalls nicht als ehrverletzend zu be- urteilen. Der Kontext zeigt klar, dass der Beschwerdeführer nicht den Vorwurf erhoben hat, C.________ habe ohne Bewilligung der Bank die Nebentätigkeit ausgeübt. Der Beschwerde- führer hielt lediglich fest, dass er bei der I.________ habe abzuklären versuchen, ob C.________ eine Bewilligung habe, da er seines Erachtens eine benötigt habe. 4.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass nur die Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die I.________ eine zivilrechtliche Ehrverletzung darstellen. Wenn die Staats- anwaltschaft gestützt darauf dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt hat, liegt darin – entgegen dessen Auffassung – kein direkter oder indirekter Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. 4.4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Strafantrag sei ungültig, da Rechtsanwalt D.________ den Strafantragsteller C.________ wegen eines Interessenkonflikts (Verletzung von Art. 12 lit. a und c BGFA) nicht habe gültig vertreten können. Ob der Strafantrag in dieser Konstella- tion tatsächlich ungültig wäre, kann hier offenbleiben. Denn ein Interessenkonflikt ist nicht er- kennbar. Rechtsanwalt D.________ hat den Beschwerdeführer nie vertreten, wie dieser sel- ber ausführt. Auch ist C.________ nicht Teil der Erbengemeinschaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffen sodann primär die verschiedenen erb- rechtlichen Verfahren. Die Tatsache, dass das Strafverfahren in gewisser Weise mit den erb- rechtlichen Verfahren zusammenhängt, begründet keinen Interessenkonflikt und auch keinen Anschein eines solchen. Somit ist der Strafantrag gültig und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht durchgeführt, weshalb die Verfahrenskosten nicht unnötig verursacht worden. 4.4.7 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersu- chung betreffend die Äusserungen in den Schreiben ans Vermittlungsamt und die I.________ nicht an die Hand nehmen dürfen. Denn der Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt gewe- sen, da die Äusserungen – wenn überhaupt – nur die berufliche Ehre verletzt hätten. Die un- nötig entstandenen Kosten seien daher vom Staat zu tragen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers haben entgegen seiner Ansicht nicht nur die beruf- liche Ehre von C.________ betroffen. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, auch wenn es im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt sein soll, stellt nicht nur eine Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann dar, sondern betrifft allgemein die Ehre, d.h. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Denn mit dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens, insbesondere dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wird der Betroffene eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bezichtigt, was geeignet ist, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rü- cken. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren diesbezüglich daher zu Recht an die Hand genommen. Letztlich hat sie denn auch festgehalten, mit Bezug auf den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei der Tatbestand

Seite 8/9 der üblen Nachrede erfüllt, und die Strafuntersuchung nur wegen Geringfügigkeit gestützt auf Art. 52 StGB eingestellt. Ob das Verfahren bezüglich der weiteren Äusserungen nicht hätte an die Hand genommen werden dürfen, kann hier offenbleiben. Der Aufwand für die Beurteilung der Äusserungen gegenüber dem Vermittlungsamt J.________ war im Vergleich zu demjenigen bezüglich der Äusserungen gegenüber der I.________ klar untergeordnet, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die gesamten Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 4.4.8 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass C.________ die Einleitung des Verfahrens mutwil- lig oder grob fahrlässig erwirkt hat. Ohnehin könnten ihm die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wäre (Art. 427 Abs. 2 StPO), was vorliegend jedoch der Fall ist. 4.4.9 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlicher Vorwurf betreffend sein Schreiben vom 13. August 2021 an die I.________ zu machen. Damit hat er in adäquat- kausaler Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Betreffend die Schreiben an das Vermittlungsamt J.________ kann ihm hingegen kein solcher Vorwurf gemacht werden. Allerdings sind keine ausscheidbaren Kosten bezüglich dieses Komplexes erkennbar. Der Aufwand wäre nicht geringer ausgefallen, wäre diesbezüglich kein Strafan- trag gestellt bzw. kein Strafverfahren eingeleitet worden. Es rechtfertigt sich deshalb dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der Strafuntersuchung aufzuerlegen. Im Ergebnis ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 9/9 Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer F. Eller Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am: