I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Rechtsanwalt I.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde von J.________, gestorben am tt.mm. 2013, mit letztwilliger Verfügung vom 21. Februar 2013 zum Willensvollstrecker für ih- ren Nachlass eingesetzt (Vi act. 20/16-18). In dieser letztwilligen Verfügung wurde er u.a. an- gewiesen, die von J.________ ihrer Enkelin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 1) vermachten 50 Namenaktien der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 oder B.________ AG) bis zu deren 25. Geburtstag zu verwalten und stimmrechtsmässig zu vertreten. In einem von K.________, der Mutter der Beschwerdeführerin 1, eingeleiteten Aufsichtsbe- schwerdeverfahren gegen den Beschuldigten übertrug der Gemeinderat L.________ (Ort) die Verwaltung und die Ausübung des Stimmrechts vorsorglich auf den Ersatzwillensvollstrecker, Rechtsanwalt M.________. Das gegen diesen Entscheid eingeleitete Rechtsmittelverfahren wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 18. Juni 2019 als gegenstandslos abge- schrieben, nachdem der Beschuldigte dem Verwaltungsgericht am 27. November 2018 mit- geteilt hatte, er habe sein Willensvollstreckermandat niedergelegt (Vi HD 5/4-17). 2. Die der Beschwerdeführerin 1 vermachten Aktien entsprechen 10 % des Aktienkapitals der B.________ AG. Die restlichen 90 % der Aktien werden je zur Hälfte von N.________ und K.________ gehalten. Die B.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der C.________ AG, welche wiederum alleinige Aktionärin der D.________ AG ist. Bis zum Verkauf am 14. Sep- tember 2017 war die C.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die D.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft b.________, beide in L.________(Ort) (nach- folgend zusammen: ab.________-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. Die B.________ AG ist zudem Alleinaktionärin der F.________ AG und der E.________ AG. Der Beschuldigte war bis zum 6. August 2015 Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates der B.________ AG. Sein Nachfolger war O.________. Weitere Mitglieder des Verwaltungs- rates waren damals K.________ und N.________. Bis zum 31. August 2015 bzw. 9. Septem- ber 2015 amtierte der Beschuldigte ausserdem als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG bzw. der D.________ AG und wurde in diesen Funktionen ebenfalls von O.________ abgelöst. Auch in diesen Gesellschaften amtierten N.________ und K.________ (bis 17. Februar 2017) als weitere Verwaltungsräte. Seit September 2019 ist K.________ im Handelsregister wieder als Verwaltungsrätin aller drei Gesellschaften sowie der F.________ AG und der E.________ AG eingetragen, während N.________ und O.________ im Han- delsregister gelöscht wurden. 3. Die Geschwister K.________ und N.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Wesentliche Bestandteile dieses Nachlasses sind bzw. waren die über die erwähnten Gesellschaften gehaltenen ab.________-Liegenschaften. Zwischen den Geschwistern ________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschafts- organen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig.
Seite 3/31 4. Am 29. Mai 2018 reichte K.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafan- zeige gegen den Beschuldigten ein und bezichtigte diesen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung (Vi HD 2/1-14). Weitere Strafanzeigen, die auf dem gleichen "Grund-Sachverhalt" be- ruhten, hatte sie gegen N.________ und gegen O.________ eingereicht. Diese sind unter den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensnummern 2A 2017 168/169 und 2A 2017 157/158 hängig. Im Kern ging bzw. geht es um den Vorwurf, N.________ und O.________ hätten als Verwaltungsräte der D.________ AG und der C.________ AG die ab.________-Liegenschaf- ten pflichtwidrig und zum Schaden von K.________ unter dem wahren Wert veräussert und der Beschuldigte habe dies pflichtwidrig nicht verhindert. Am 18. Juli 2018 reichte auch die Beschwerdeführerin 1 Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und erklärte, sie schliesse sich den Anträgen von K.________ in deren Eingabe vom 29. Mai 2018, mit welcher die Ausdehnung der Stra- funtersuchung auf den Beschuldigten verlangt worden sei, an (Vi HD 2/15-16). 5. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nicht an die Hand. Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde beim Obergericht Zug. Mit Urteil vom
3. September 2020 hob das Obergericht die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BS 2019 91), da sich ohne Befragung des Beschuldigten und allfällige weitere Untersuchungshandlungen nicht klären lasse, ob der Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass O.________ und N.________ nach der Übernahme der Mehrheit in den Verwaltungsräten der D.________ AG und der C.________ AG die Liegenschaften verkaufen und durch einen zu geringen Ver- kaufspreis die Beschwerdeführerin schädigen könnten (Vi act. 17/88-93). Die Staatsanwalt- schaft führte das Verfahren danach unter der Verfahrensnummer 2A 2020 236. 6. Mit Eingabe vom 19. November 2021 beantragte Rechtsanwalt G.________, es sei ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mutmasslicher ungetreuer Geschäfts- besorgung zum Nachteil der neu hinzugetretenen Privatklägerinnen B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG und F.________ AG sowie ein Verfahren wegen mutmasslicher Urkundenfälschung zu eröffnen (Vi HD 5/18-86). 7. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Verfahren 2A 2020 236 am 6. Januar 2022 ein (Vi HD 6/31-54). Die Strafuntersuchung betreffend mut- massliche Urkundenfälschung und mutmasslichen versuchten Prozessbetrug trennte sie vom Verfahren 2A 2020 236 ab und führt diese in einem eigenen Verfahren. 8. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben alle Beschwerdeführerinnen am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellten folgende Anträge (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2022, Aktenzeichen 2A 2020 236, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen I.________ insbesondere betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung weiterzuführen. 3. Eventualiter, soweit die Einstellungsverfügung materiell Nichtanhandnahmeentscheide enthält, sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen I.________ anhandzuneh- men.
Seite 4/31 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staats- kasse. 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen (act. 7). 10. Der Beschuldigte nahm zur Beschwerde am 24. Februar 2022 Stellung und stellte folgende Anträge (act. 8): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 bis 6 seien mangels Aktivlegitimation abzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zusätzlich MWST, zulasten jeder der einzelnen Be- schwerdeführerinnen. 11. Am 18. April 2022 replizierten die Beschwerdeführerinnen (act. 11). Der Beschuldigte nahm dazu am 27. April 2022 Stellung (act. 12). 12. Am 6. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein (act. 13) und am 9. Juni 2022 eine Eingabe mit neuen Beweismitteln (act. 14). 13. Am 5. September 2022 beantragten die Beschwerdeführerinnen den Ausstand der die Unter- suchung leitenden Staatsanwältin. Das Obergericht Zug wies das Ausstandsgesuch mit Be- schluss vom 20. Juni 2023 ab (Verfahren BS 2022 79). Dieser Beschluss blieb unangefoch- ten. 14. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 14. März 2023 einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2023 ein, der Organisationsmängel bei der Beschwerdeführerin 2 be- traf (Verfahren ES 2022 595; act. 17/1). Die gegen diesen Entscheid von N.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht Zug am 4. Juli 2023 teilweise gut und es setzte K.________ vorübergehend als Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 2 ein, unter anderem mit der Verpflichtung, eine Generalversamm- lung, an der die Wahl des Verwaltungsrates traktandiert ist, durchzuführen (Verfahren Z2 2023 26).
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen 1-6 hätten den sie vertretenden Rechtsanwalt G.________ nicht gehörig bevollmächtigt.
E. 1.1 Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin 1 (A.________) gültig vertreten wird.
E. 1.1.1 Der Beschuldigte argumentiert, es liege keine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 vor. Sie stehe kurz vor der Mündigkeit und könne somit beurteilen, welche Prozesse in ihrem Namen
Seite 5/31 geführt werden sollten. Vollmachten des Willensvollstreckers, der nur als Stimmrechtsvertre- ter des 10%-Aktienanteils der Beschwerdeführerin 1 walte, seien für das vorliegende Verfah- ren nicht massgebend. Auch fehle die gesetzlich vorgeschriebene zwingende Zustimmung der KESB Bezirk P.________ (Ort) für die Prozessführung (Privatstrafklage, Beschwerde) gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB. Entsprechend sei auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 nicht einzutreten.
E. 1.1.2 Rechtsanwalt G.________ verweist in der Beschwerde auf die Vollmacht des Beistandes des Beschwerdeführerin 1 vom 18. Juli 2018 und die Vollmacht von Rechtsanwalt Q.________, des testamentarisch eingesetzten Verwalters der 10%-Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 an der B.________ AG, vom 18. Juni 2019. Mit Eingabe vom 18. April 2022 reichte er zudem eine Vollmacht von K.________, der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin 1, ein, welche auch von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet wurde. Die Vollmacht genehmige – so Rechtsanwalt G.________ – zudem ausdrücklich auch frühere Handlungen des Unter- zeichnenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zusätzlich reichte er ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten, in dem diese ausdrücklich erklärte, mit der Vorgehens- weise und der vorliegenden Beschwerde einverstanden zu sein. Er verweist zudem auf ein Schreiben der KESB P.________(Ort) vom 27. Juni 2019, wonach die KESB erst eine aus- drückliche Zustimmung erteilen müsse, wenn die Schadenersatzansprüche der Beschwerde- führerin 1 beziffert werden müssten, wobei die KESB eine solche ohne Weiteres nachholen würde.
E. 1.1.3 Gemäss Art. 106 StPO kann eine Partei Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Abs. 1). Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Abs. 2). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Abs. 3).
E. 1.1.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 noch nicht volljährig, aber in der vorliegenden Angelegenheit urteilsfähig ist. Als urteilsfähige handlungsunfähige Person wird sie deshalb grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob die Vertretung im vorliegenden Strafverfahren durch ihre Mut- ter K.________ zulässig ist oder ob die Vertretung aufgrund eines Interessenkonflikts auf Beistand R.________ übertragen wurde. In den Akten finden sich nämlich von beiden Perso- nen sowie auch von der Beschwerdeführerin 1 selbst Vollmachten an Rechtsanwalt G.________. Dieser vertritt die Beschwerdeführerin 1 somit rechtsgültig. Eine Zustimmung der KESB P.________(Ort) zum vorliegenden Verfahren ist nicht notwendig (so bereits das Urteil des Obergerichts Zug BS 2019 91 vom 3. September 2020 E. 1.3).
E. 1.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2-6 ist strittig, ob K.________ berechtigt war, na- mens dieser Gesellschaften die Vollmachten an Rechtsanwalt G.________ vom 21. Januar 2022 zu unterzeichnen.
E. 1.2.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Vollmachten seien nur von K.________ als Privatperson unterzeichnet worden. Ein Verwaltungsratsbeschluss der Gesellschaften für die Beschwerde- erhebung fehle. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der B.________ AG und deren Tochter- gesellschaften würden zudem gemäss deren Statuten jeweils nur für ein Jahr gewählt. Seit
Seite 6/31 Jahren seien jedoch bei allen Gesellschaften keine Generalversammlungen mehr durchge- führt worden. K.________ sei deshalb nicht mehr gültig gewählt und könne für die Gesell- schaften keine Vollmachten erteilen. Selbst wenn diese Mängel später behoben würden, fehlte es an der notwendigen Vollmacht für die vorliegende Beschwerde vom 21. Januar 2022, weshalb die Eingabe nichtig und somit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
E. 1.2.2 Rechtsanwalt G.________ entgegnet, K.________ sei einzige Verwaltungsrätin der Be- schwerdeführerinnen 2-6, weshalb sie den monierten Beschluss alleine habe fällen können. K.________ sei zudem am 27. August 2019 erstmals wieder in den Verwaltungsrat der D.________ AG, F.________ AG, C.________ AG und E.________ AG gewählt worden. Gemäss Statuten dieser Gesellschaften betrage die Amtsdauer drei Jahre. Die Amtsdauer sei deshalb im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmachten noch nicht abgelaufen gewe- sen. Der Einwand der abgelaufenen Amtsdauer sei auch mit Bezug auf die B.________ AG falsch, da die Amtsdauer die Dauer zwischen zwei effektiv durchgeführten ordentlichen Ge- neralversammlungen beinhalte.
E. 1.2.3 Zur Rechtsvertretung juristischer Personen vor schweizerischen Gerichten ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die Gültigkeit der Vollmacht ist von Amtes we- gen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mit- zuwirken haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4 m.H.).
E. 1.2.4 Das Obergericht Zug hatte im Verfahren Z2 2023 26 zu entscheiden, ob bei der Beschwerde- führerin 2 ein Organisationsmangel vorliegt. Im Urteil vom 4. Juli 2023 hielt es fest, dass das Verwaltungsratsmandat von K.________ für die B.________ AG am 30. Juni 2019 geendet habe und sie deshalb nicht mehr gültig zu einer Generalversammlung dieser Gesellschaft habe einladen können. Entsprechend ist zweifelhaft, ob die Aktien der B.________ AG an den Generalversammlungen der D.________ AG, F.________ AG, C.________ AG und E.________ AG vom 27. August 2019 gültig vertreten waren. Unklar ist deshalb auch, ob K.________ an diesen Generalversammlungen gültig als Verwaltungsrätin dieser Gesell- schaften gewählt wurde und somit seither überhaupt zu deren Vertretung befugt war. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass K.________ vom Obergericht Zug im Verfahren Z2 2023 26 mit Entscheid vom 4. Juli 2023 vorübergehend als Verwaltungsrätin ab 4. Juli 2023 eingesetzt wurde. Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde an das Bundesge- richt eingereicht. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Da mit dem Urteil des Obergerichts keine dauerhafte Rechtslage geschaffen wurde, handelt es sich nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG, sodass die Beschwerde ans Bundesgericht auch aus diesem Grund keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass K.________ zurzeit rechtmässige Verwaltungsrätin der B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit sämtlichen Rechten und Pflichten ist. Sie kann folglich die früheren Rechtshandlungen genehmigen (Art. 38 OR). Dies kann auch implizit er- folgen und ist hier offensichtlich der Fall. Mithin ist die Beschwerdeführerin 2 gültig vertreten. Was die D.________ AG, die F.________ AG, die C.________ AG und die E.________ AG (Beschwerdeführerinnen 3-6; Tochter- und Enkelinnengesellschaften der Beschwerdeführe- rin 2) betrifft, so gilt es zu beachten, dass K.________ – nach einem Unterbruch – im Sep-
Seite 7/31 tember 2019 wieder als Verwaltungsrätin im Handelsregister eingetragen wurde (SHAB-Da- tum: tt. September 2019). Diese Eintragung setzte voraus, dass dem Handelsregisteramt ein Protokoll beziehungsweise ein Protokollauszug über die Wahl an der jeweiligen Generalver- sammlung eingereicht wurde (vgl. Art. 23 Abs. 1 HRegV). Es ist sodann offenkundig, dass diese Eintragung zeitnah im Anschluss an die Generalversammlungen zur Eintragung ange- meldet wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – am 27. August 2019 diese Versammlungen mit den entsprechenden Wahlen ordnungsgemäss stattfanden. Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Amtsdauer für Ver- waltungsräte bei den Beschwerdeführerinnen 3-6 statutengemäss drei Jahre beträgt. Ob all- jährlich Wahlen durchgeführt wurden, wie der Beschuldigte behauptet (act. 8 Rz 2.2), ist un- erheblich. Mithin gilt als erwiesen, dass K.________ bei Unterzeichnung der Vollmachten an Rechtsanwalt G.________ am 21. Januar 2022 die Beschwerdeführerinnen 3-6 als (einzige) Verwaltungsrätin mit Einzelschrift gültig vertreten konnte.
E. 1.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass alle Beschwerdeführinnen im Beschwerde- verfahren rechtsgültig durch Rechtsanwalt G.________ vertreten sind.
E. 2 Der Beschuldigte macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im vorliegenden Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.1 Zusammengefasst bringt er vor, die Beschwerdeführerin 1 sei durch sein Verhalten nicht un- mittelbar geschädigt worden. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Gesellschaft sei nur diese unmittelbar geschädigt, Aktionäre hingegen nur mittelbar. Die Beschwerdeführerin 1 halte 10 % an der B.________ AG, während die behaupteten Schäden bei der C.________ AG und der D.________ AG eingetreten sein sollen. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Akti- onärin dieser angeblich geschädigten Gesellschaften, weshalb eine unmittelbare Schädigung nicht vorliege.
E. 2.2 Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Gesellschaft ist zwar in der Tat nur diese direkt geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, nicht aber deren Aktionäre. Der Beschuldigte über- sieht aber, dass vorliegend nicht Pflichtverletzungen als Verwaltungsrat zur Diskussion ste- hen, sondern solche als Willensvollstrecker im Nachlass von J.________ sel. zulasten der Beschwerdeführerin 1. Wenn der gegen ihn gerichtete Vorwurf zutreffen sollte, hätte er die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar geschädigt, indem er eine Wertminderung der von ihm ver- walteten Aktien der B.________ AG zuliess. Hingegen ist die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit sie dem Beschuldigten vorwirft, er habe als Verwaltungsrat der B.________ AG diese Gesellschaft und damit indirekt sie als deren Aktionärin geschä- digt.
E. 3 Der Beschuldigte stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen 2-6 seien nicht zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.1 Er macht geltend, die Beschwerdelegitimation sei für jede Beschwerdeführerin einzeln und detailliert in der Beschwerde darzulegen. Vorliegend sei die Begründung jedoch unspezifisch als Gemenge von Behauptungen und Ausführungen allgemein gehalten, ohne dass diese einzelnen Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden könnten. Insbesondere die Beschwer der F.________ AG, für die der Beschuldigte nie als Verwaltungsrat tätig gewesen sei, und
Seite 8/31 der E.________ AG sei nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2-6 sei deshalb nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen.
E. 3.2 Rechtsanwalt G.________ entgegnet, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-6 beziehe sich ausschliesslich auf die Einstellung (eventualiter Nichtanhandnahme) ihrer am
19. November bzw. 2. Dezember 2020 erstatteten Strafanzeigen, nicht jedoch auf die Ein- stellung der Untersuchung der Tatvorwürfe zulasten der Beschwerdeführerin 1. Es liege der dringende Tatverdacht auf der Hand, wonach der Beschuldigte den Verwaltungsräten N.________ und O.________ Beihilfe geleistet habe, die Gesellschaften des B.________ AG-Konglomerats und insbesondere die C.________ AG und die D.________ AG (als Ver- käuferinnen der Grundstücke in L.________(Ort)) vorsätzlich und pflichtwidrig zu schädigen. Zudem hätten die angezeigten mutmasslichen Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten (unter- lassene Darlehensrückführung, unterlassene [bzw. unterpreisige] Vermietung sowie Dividen- denausschüttung) darauf abgezielt, den betreffenden Gesellschaften Barmittel entweder vor- zuenthalten oder zu entziehen.
E. 3.3 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Be- schwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit somit grundsätzlich darzulegen. Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.4; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die verletzte Strafnorm geschützt oder zumin- dest mitgeschützt wird. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen In- teressen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktienge- sellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt, sondern der Inhaber des Vermögens, mithin die Aktiengesellschaft selbst (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom
17. Juni 2016 E. 2.3 und 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3).
E. 3.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 2-6 ergibt sich tatsächlich nicht leichthin aus der Beschwerde bzw. den zugehörigen Akten. Insbesondere verweisen die Beschwerdeführerinnen 2-6 auf ihre Strafanzeigen, ohne dass sich aus diesen klar und ein- fach ergäbe, welche Gesellschaft durch welches Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt worden sein soll. Aus den neu angezeigten Sachverhalten lässt sich jedoch Folgendes ableiten:
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E. 3.4.1 Die C.________ AG und D.________ AG sollen aufgrund der angeblichen Beihilfe des Be- schuldigten zum Verkauf der ab.________-Liegenschaften durch N.________ und O.________ geschädigt worden sein (zusammengefasst in Vi HD 5/34 ff.). Zudem sollen sie vom Beschuldigten geschädigt worden sein, indem diese Liegenschaften gar nicht oder zu einem zu tiefen Mietzins vermietet und indem Schäden an den Liegenschaften nicht behoben worden seien (Vi HD 5/38 ff.). Die dadurch verwirklichte ungetreue Geschäftsbesorgung soll der Beschuldigte während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der C.________ AG und der D.________ AG begangen haben. Die C.________ AG und die D.________ AG seien dies- bezüglich geschädigte Personen und als solche zur Beschwerde betreffend diesen Anzeige- sachverhalt legitimiert. Für die Miete der Liegenschaft in S.________ (Ort) habe sich N.________ geweigert, der D.________ AG die Nutzungsentschädigung (Tagespauschale von CHF 300.00) zu bezahlen (CHF 3'500.00 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Fe- bruar 2013 und CHF 2'750.00 für den Zeitraum vom 1. Bis 12. Februar 2014). Die Forderung der D.________ AG in Höhe von CHF 3'500.00 sei der B.________ AG abgetreten worden und habe dort von den an N.________ auszubezahlenden Dividenden in Abzug gebracht werden sollen. Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2014 per E-Mail angekündigt, keinen Grund zu erkennen, warum N.________ nicht die vollständige Dividende ausbezahlt werden solle (Vi HD 5/39 f.). Nach dem Gesagten sind die C.________ AG (Beschwerdeführerin 3), die D.________ AG (Beschwerdeführerin 4) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit Bezug auf die geschilderten Anzeigesachverhalte angeblich geschädigte Personen und zur Beschwerde le- gitimiert.
E. 3.4.2 Die B.________ AG und die E.________ AG wiederum sollen vom Beschuldigten geschädigt worden sein, indem dieser als deren Verwaltungsrat pflichtwidrig die Darlehen, die gegenü- ber dem Nachlass von J.________ sel. bestanden hätten, nicht eingefordert habe (Vi HD 5/36 ff.). Aus der Darstellung der Beschwerdeführerinnen wird nicht klar (vgl. auch act. 1 Rz 96 ff.), in- wiefern die B.________ AG und die E.________ AG durch das Stehenlassen der Darlehens- forderungen ("unterlassene Darlehensrückführung") in ihrem Vermögen oder einem anderen Rechtsgut verletzt worden sein sollen. Die an der Generalversammlung der B.________ AG vom 18. September 2018 thematisierte und genehmigte Wertberichtigung dieser Bilanzposi- tion in der Buchhaltung betraf einen rein buchhalterischen Vorgang. Der Grund war, dass die Erbengemeinschaft nicht – gemeint war offenkundig "zurzeit nicht" (so auch die Beschwerde- führerinnen: "gerade schwer einbringlich" [act. 1 Rz 98; Hervorhebung hinzugefügt]) – über genügend liquide Mittel verfügte, was K.________ allerdings bestritt (Vi act. 20/881). Eine dauerhafte Uneinbringlichkeit war offenbar kein Thema. Auf die Höhe der geschuldeten Dar- lehenssumme wirkte sich die Wertberichtigung nicht aus. Insofern kann in diesem Fall nicht von einem Schaden im Sinne von Art. 158 StGB gesprochen werden. Zudem wirkte sich diese Wertberichtigung auch nicht auf den Verkauf der Liegenschaften aus. Dieser erfolgte unabhängig davon, ob eine "Geldnot" oder "Finanznot" bestanden hatte oder nicht. Die B.________ AG und die E.________ AG (Beschwerdeführerin 5) sind jedenfalls bezüglich dieses Anzeigesachverhalts nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO und deshalb insoweit nicht zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt bezüglich dieses Sachver- halts für die anderen Beschwerdeführerinnen.
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E. 3.4.3 Der Beschuldigte soll zudem als Vertreter der Aktienstimmen der Beschwerdeführerin 1 die B.________ AG geschädigt haben, indem er einer Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 500'000.00 zugestimmt habe (Vi HD 5/47 ff.). Dabei bleibt unklar, welchen Straftatbestand zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 2-6 (und nicht der Beschwerdeführerin 1) der Beschuldigte dadurch verwirklicht haben soll. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte als Vertreter der Aktienstimmen und nicht als Organ einer Gesellschaft gehandelt haben soll. Ein anderer Straftatbestand ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgebracht. Entsprechend ist nicht dargetan, wie der Beschuldigte durch diesen Be- schluss ein Rechtsgut der Beschwerdeführerinnen verletzt haben soll. Ebenso bleibt in der Beschwerde und auch in der Strafanzeige unklar, welche der Beschwerdeführerinnen 2-6 in- wiefern durch die Schaffung einer Situation mit einem unklaren Aktionariat und der Unterstüt- zung der "Machtübernahme" durch N.________ unmittelbar im Vermögen oder einem ande- ren Rechtsgut verletzt worden sein sollen (Vi HD 5/49 ff.). Bezüglich dieser Anzeigesachver- halte ist somit keine der Beschwerdeführerinnen 2-6 zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit höchstens die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 zur Beschwerde legitimiert betreffend die angebliche Beihilfe des Beschuldigten zum Verkauf der ab.________-Liegenschaften durch N.________ und O.________ sowie die an- gebliche Schädigung der Gesellschaften durch unterlassene Vermietung oder Einforderung von Mietzinsen der Liegenschaften in L.________(Ort) und S.________ (Ort), durch einen zu tiefen Mietzins und durch die unterlassene Behebung von Schäden an den Liegenschaften. Den Beschwerdeführerinnen 5 und 6 fehlt die Legitimation.
E. 3.4.5 Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der Beschwerdelegitimation somit Folgendes: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist vollumfänglich, auf jene der Beschwerdeführe- rinnen 2-4 teilweise und auf jene der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 gar nicht einzutreten.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten im Wesentlichen wie folgt:
E. 4.1 Der Untersuchungssachverhalt beschlage gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 3. Sep- tember 2020 die Frage, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass die (vor- ausgesetzt pflichtwidrige) Wahl von O.________ den Verkauf der Liegenschaften zu einem zu geringen Preis bzw. zu einem Preis unter dem Marktwert zur Folge haben würde. Dabei seien gemäss Erwägungen des Obergerichts "an den Nachweis des Vorsatzes bzw. Eventu- alvorsatzes strenge Anforderungen zu stellen". Das Obergericht habe ferner angemerkt, dass das Tatbestandselement des Vermögensschadens nicht schon aufgrund der Tatsache des Liegenschaftsverkaufs erfüllt sei. Erforderlich sei ein Verkauf zu Bedingungen, der einen Ver- mögensschaden zur Folge habe. Das Obergericht habe den Beschuldigten von weiteren Vorwürfen in der ursprünglichen Strafanzeige sodann entlastet: (i.) vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Nichtverhinderung des Verkaufs der Liegenschaften, mit der Begründung, dass allein der Umstand, dass J.________ sel. keinen Verkauf der Liegenschaften gewünscht habe, jeden-
Seite 11/31 falls noch keinen materiellen Schaden begründe; (ii.) vom Vorwurf der Tatbestandsmässig- keit durch Nicht-Vermietung der Liegenschaften, mit der Begründung, dass eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung angesichts der kurzen Dauer, während welcher die Liegenschaf- ten nach dem Tod von J.________ sel. leer gestanden hätten, nicht zu erkennen sei; und (iii.) vom Vorwurf der überhöhten bzw. unüblich hohen Dividendenausschüttung der B.________ AG im Januar 2016, da die Beschwerdeführerin 1 hierdurch jedenfalls nicht ge- schädigt worden sei.
E. 4.2 Dem Beschuldigten sei unter dem Titel der Pflichtverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit zugutezu- halten, dass der Wahl von O.________ in die Verwaltungsräte ein Prozedere und eigene Erwägungen des Beschuldigten vorangegangen seien: Seine Darlegung im Protokoll vom
18. Juni 2015, wonach J.________ sel. ausdrücklich einen Mittelsmann in den Verwaltungs- räten gewünscht und der Beschuldigte erwogen habe, mit O.________ einen ________ (Uni- versität)-Absolventen (wie K.________ und N.________ es auch seien) in die Verwaltungs- räte der Familienholding zu wählen bzw. die Wahl zu unterstützen, sei soweit glaubhaft und nachvollziehbar. Ebenso habe er glaubhaft dargetan, dass der Grund für seinen Austritt aus den Verwaltungsräten in den gescheiterten Lösungsversuchen im Sinne einer Gesamtlösung sowie im Vorwurf einer Interessenkollision in seiner Doppelfunktion als Verwaltungsrat und Willensvollstrecker gelegen habe. Dass anlässlich der besagten Verwaltungsratssitzung ein Einstimmigkeits- oder zumindest Mehrheitsbeschluss betreffend die Person von O.________ ergangen sei, vermöge den Beschuldigten weiter zu entlasten. Es würden denn auch keiner- lei Umstände oder Begebenheiten darauf hinweisen, dass mit der Einführung und Wahl O.________s seitens des Beschuldigten ein unrechtmässiges Handeln irgendwelcher Aus- prägung hätte verbunden sein sollen. Zu berücksichtigen sei nicht zuletzt der Umstand, dass jede Person, welche die Nachfolge des Beschuldigten in den Organen der Gesellschaften angetreten hätte, vor dem Hintergrund der konsequenten Pattsituation zwischen den Ge- schwistern K.________ und N.________ in jedem Fall von der einen oder anderen Seite be- liebig angreifbar gewesen wäre. Auch im Aufsichtsverfahren betreffend Willensvollstreckung hätten sich bereits verschiedene kantonale Instanzen zur Frage einer allfälligen Pflichtverlet- zung des Beschuldigten als Willensvollstrecker geäussert. Keine Instanz habe dabei Pflicht- verletzungen des Beschuldigten im Rahmen seines Mandats als Willensvollstrecker sowie als Verwalter des Aktienpaktes der Beschwerdeführerin 1 festgestellt. In Würdigung dieser Vorgeschichte und der gesamten Umstände könne dem Beschuldigten in der vorliegenden Strafuntersuchung keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.
E. 4.3 Letztlich könne die Frage der Pflichtwidrigkeit aber offengelassen werden, da es an der Vor- hersehbarkeit des Verkaufs der Liegenschaften und somit auch eines allfälligen Schadens fehle. Die Aussage des Beschuldigten, er habe keinerlei Kenntnis vom Verkauf der ab.________-Liegenschaften – auch nicht von der Person des Käufers, dem Zeitpunkt oder gar dem Kaufpreis – gehabt, sei plausibel. Dem Beschuldigten müsste nachgewiesen wer- den, dass er bereits bei seinem Rücktritt aus den Verwaltungsräten gewusst oder vorherge- sehen hätte, dass dereinst zu einem schädigenden Verkauf der Liegenschaften kommen werde. Dies sei nicht nur lebensfremd, sondern auch nicht ansatzweise "erstellbar".
E. 4.4 Betreffend den Vorwurf im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaften an der b.________, L.________(Ort), und der Wohnung in S.________ (Ort) werde ein Strafverfah- ren gegen N.________ und O.________ geführt (Verfahren 2A 2017 157/158). Ein hinrei-
Seite 12/31 chender Tatverdacht auf Mittäterschaft oder Teilnahmehandlung des Beschuldigten sei dort nie geltend gemacht worden und liege auch nicht vor. Die angeblich gesellschaftsschädigen- den Mietverträge seien damals in den Jahren 2003 und 2012 noch von der einzigen Verwal- tungsrätin J.________ sel. abgeschlossen worden. Inwiefern sich der Beschuldigte hier der ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte strafbar machen können, sei nicht ansatzweise zu erkennen. Zur angeblich unterlassenen Hinwirkung auf eine Vermietung und Schadens- behebung habe sich das Obergericht im Urteil vom 3. September 2020 bereits abschliessend geäussert.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 19. November und 2. Dezember 2021 habe Rechtsanwalt G.________ in Vertretung einer neuen Privatklägerschaft geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich bei einer Vielzahl von Sachverhalten "als Täter oder als Teilnehmer zu den Delikten von N.________/O.________" strafbar gemacht, indem er sich "bereits früh – spätestens ab Herbst 2014 – auf die Seite von N.________ (und sodann auch O.________) geschlagen" und diese bei ihrem pflichtwidrigen Unterfangen unterstützt bzw. "dass der Beschuldigte adäquat kausal schadensstiftend durch systematische Kollusion mit N.________/O.________ zusammengewirkt" habe. Dieser Generalverdacht sei haltlos und konstruiert, weshalb er grundsätzlich der Nichtanhandnahme unterliegen würde. Aus Grün- den der "Unité de la forme" führe die Staatsanwaltschaft diese jedoch einer Verfahrensein- stellung zu.
E. 5 Die Beschwerdeführerinnen rügen zusammengefasst Folgendes:
E. 5.1 Am 30. November 20220 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eingeladen, "sich zum Untersuchungssachverhalt gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts freiwillig schriftlich zu äussern". Etwaige spezifische Fragen der Staatsanwaltschaft oder Bezugnah- men auf einzelne Beweismittel hätten in diesem Schreiben gefehlt. Mit Schreiben vom 7. April 2021 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einem zweiten Bericht eingeladen, sich zur Eingabe von Rechtsanwalt G.________ vom 22. März 2021 sowie "insbesondere" zu den dieser Eingabe beigelegten schriftlichen Zusatzfragen zu äussern. Wiederum hätten im staatsanwaltschaftlichen Schreiben spezifische Fragen zum vorliegenden Verfahrens- gegenstand sowie Bezugnahmen auf einzelne Beweismittel gefehlt. Irgendwelche hierüber hinausgehende Instruktions- oder Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft würden in der Untersuchungsakte vollständig fehlen. Bei dieser Sachlage habe keine ordnungs- gemässe Untersuchung gemäss Art. 6 StPO stattgefunden, da der Beschuldigte nicht per- sönlich einvernommen worden sei, obwohl dies zwingend notwendig sei. Der vom Beschul- digten eingeholte schriftliche Bericht erfülle diese Voraussetzung nicht, zumal Rechtsanwalt G.________ den Inhalt des ersten schriftlichen Berichts inhaltlich bestritten und die Durch- führung einer mündlichen Einvernahme verlangt habe. Der Beschuldigte habe seine Verneh- mungsunfähigkeit zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf eine Einvernahme verzichtet werden könne. Die schriftliche Berichterstattung habe im Vergleich zur Aktenlage vor Verfahrensrückweisung durch das Obergericht vom 3. Sep- tember 2020 keinerlei Erkenntnisgewinn gebracht. Das Obergericht habe sodann eine Ein- vernahme des Beschuldigten ausdrücklich angeordnet, weshalb auch ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bzw. eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben vorliege.
Seite 13/31
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft überschreite in der Einstellungsverfügung ihre Beurteilungskompe- tenz, indem sie geprüft habe, ob die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nachweisbar seien. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft die Untersuchung fortzusetzen, bis der bestehende Tatverdacht nicht im Sinne klarer Straflosigkeit widerlegt sei. Das Verfahren könne auch nicht wegen fehlenden Nachweises eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes eingestellt wer- den, solange ein solcher Vorsatz nicht klar ausgeschlossen werden könne.
E. 5.3 Die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft verneint. Dieser habe als Willensvollstrecker die Schutz- bzw. Garantenpflichten eines Vermögensver- walters gehabt. Als solcher habe die Pflicht zur Vermögenserhaltung und korrespondierend dazu die Pflicht zur Abwendung jeder Vermögensschädigung bestanden. Zudem habe dazu auch die Pflicht zur stetigen Überwachung der von ihm gewählten Anlage gehört. Indem der Beschuldigte aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG und der Tochtergesellschaften zurückgetreten sei, hätten sich seine Rechte in der B.________ AG-Gruppe auf jene eines Aktionärs der Muttergesellschaft reduziert. Er habe somit bis zu seinem Rücktritt als Willens- vollstrecker einen Zustand vollkommener Informations- und Einflusslosigkeit geduldet. Für seine Pflichterfüllung habe er jedoch Informationen in Echtzeit über schädigende oder auch nur potenziell gefährdende Ereignisse benötigt. Eine einmal jährliche "ex-post Fragemöglich- keit" an der Generalversammlung der Muttergesellschaft sei für die Erfüllung der Schutz- und Überwachungspflichten des Beschuldigten gänzlich ungenügend gewesen. Das angebliche Motiv der Interessenkollision für den Rücktritt des Beschuldigten aus den Verwaltungsräten sei nicht schlüssig, da der Beschuldigte ohne Verwaltungsratsmandat mitnichten in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten gegenüber der Beschwerdeführerin 1 nachzukommen. Auch die Begründung des Rücktritts mit dem Scheitern einer Gesamtlösung zwischen K.________ und N.________ überzeuge nicht, da der Beschuldigte am Willensvollstreckermandat festge- halten habe, obwohl er just mit diesem Vorhaben gescheitert sein wolle. Es sei auch kein schlüssiger Grund ersichtlich, inwiefern das ________ (Universität)-Diplom von O.________ einer Pflichtverletzung des Beschuldigten entgegenstehen solle. Der Beschuldigte hätte seine Pflichten trotz Rücktritt aus den Verwaltungsräten somit nur dann erfüllen können, wenn er mit O.________ einen Mandatsvertrag zwecks treuhänderi- scher Ausübung des Verwaltungsratsmandats vereinbart und auf diese Art den Zugang zu den Informationen gesichert hätte, was unbestritten nicht geschehen sei. Dies sei umso gravierender, als der Beschuldigte seine Überwachungs- und Schadensabwendungsmöglich- keiten zu einem Zeitpunkt aufgegeben habe, als das Risiko einer verfrühten Grundstück- veräusserung bzw. Aufgabe eines Wertsteigerungspotentials oder zukünftiger Einnahmen bestanden habe.
E. 5.4 Die Staatsanwaltschaft übersehe weiter, dass dem Beschuldigten von der Beschwerdeführe- rin 1 auch die fehlende Intervention in den Folgejahren gegen die ihm mitgeteilten Liquidati- ons- und Zerschlagungsbemühungen von N.________ und O.________ vorgeworfen werde. Insbesondere habe der Beschuldigte nicht interveniert, obwohl er in diversen Schreiben von Rechtsanwalt R.________ und Rechtsvertretern K.________s auf mögliche Aushöhlungs- massnahmen, überhöhte VR-Honorare, einen Verkauf der Liegenschaften und einen Ver- stoss gegen das obergerichtliche Liquidationsverbot durch N.________ und O.________ hin- gewiesen worden sei. Die Staatsanwaltschaft gehe dabei nicht auf die Schreiben des Be- schuldigten vom 5. Dezember 2016, 7. März 2017 und 27. Juli 2017 ein, in denen sich dieser
Seite 14/31 ausdrücklich geweigert habe, auf die Warnungen und Hinweise zu reagieren bzw. zu interve- nieren. Der Beschuldigte habe die Verkaufs- und Liquidationsbemühungen somit nicht nur gekannt, sondern sich mit diesen "solidarisiert". Das systematische, bewusste Nichtstun des Beschuldigten nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat trotz fortbestehender Vermögens- schutz- und Schadensabwendungspflichten werde in der Einstellungsverfügung in keiner Weise reflektiert. Der Beschuldigte habe zudem die Aufhebung der Grundbuchsperre auf den Liegenschaften in L.________(Ort) (Verfahren ES 2015 321 bzw. Z2 2016 22) proaktiv unter- stützt und so die Aufhebung der Veräusserungshindernisse in Koordination mit N.________ und O.________ tatkräftig mitgefördert. Zudem habe er seine Prozesseingaben mit denjeni- gen von N.________ abgestimmt. Auch habe die Staatsanwaltschaft nicht geprüft, inwiefern die Instruktionen von Rechtsanwalt R.________ als amtlich ernanntem Beistand der Beschwerdeführerin 1 die Pflichten des Be- schuldigten konkretisiert hätten. Der Beschuldigte habe zudem die Pflicht verletzt, die erblas- serische Anlagestrategie durch Verhinderung des Verkaufs der Liegenschaften in L.________(Ort) fortzusetzen. Zudem stelle jede vorsätzliche Schädigung durch einen Ver- mögensverwalter eine Pflichtverletzung dar, weshalb die Staatsanwaltschaft gehalten gewe- sen wäre, die Schädigung des Vermögens der Beschwerdeführerin 1 durch den Verkauf der Grundstücke in L.________(Ort) zu prüfen. Die erbrechtlichen Verfahren seien für die Beur- teilung der Pflichtverletzung durch den Beschuldigten sodann nicht relevant, da diese nur summarischer, nicht abschliessender Natur seien. Insbesondere würden diese keine Verant- wortlichkeitsfragen beschlagen und materiellrechtliche Fragen der ordentlichen Zivilgerichts- barkeit vorbehalten. Entsprechend hätten die aufsichtsrechtlichen Entscheide relevante Sachverhaltsaspekte von Vorneherein explizit ausgeklammert. Zudem stützten sich diese nicht auf dieselben Akten wie das vorliegende Strafverfahren.
E. 5.5 In der Einstellungsverfügung werde die Vorhersehbarkeit der Grundstückverkäufe mit daraus folgender Schadensstiftung sodann tatsachenwidrig verneint. N.________ habe bereits am 29. Mai 2015 eine Verwaltungsratssitzung der C.________ AG zu den Themen "Verkauf der Liegenschaft in L.________(Ort), a.________" bzw. "Verkauf der Aktien der D.________ AG" beantragt (Vi act. 20/208-211). Es sei unerfindlich, wie die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund die Schutzbehauptung des Beschuldigten für glaubwürdig erachten könne, er habe vom Verkauf der Liegenschaften bzw. den diesbezügli- chen Absichten N.________s keine Kenntnis gehabt. Vielmehr habe der Beschuldigte seit dem 29. Mai 2015 das Verkaufsrisiko vor Augen gehabt, sobald er N.________ "das Feld überlasse". Aus den Widersprüchlichkeiten bei der Wahl von O.________ könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, O.________ werde N.________s Pläne unterstützen. In der Aktennotiz der T.________ AG vom 28. Sep- tember 2015 (Vi act. 17/3) sei festgehalten, dass "die ganze Sache durch ein Schreiben von N.________ [N.________] vom 29.5.2015 ins Rollen gebracht" worden sei und O.________ dafür zuständig sei, "alle Holdinggesellschaften zu liquidieren und zu versilbern, damit die Erbteilung zwischen K.________ [K.________] und N.________ stattfinden" könne. Es sei unplausibel, dass N.________ "die Sache ins Rollen gebracht" habe, ohne sich zunächst mit dem Beschuldigten abzustimmen, sei dieser nach richtiger Feststellung der Staatsanwalt- schaft jeweils das "Pendel" bzw. "Zünglein an der Waage" zwischen N.________ und K.________ gewesen. Es könne somit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass
Seite 15/31 der Beschuldigte im Kontext des Schreibens vom 29. Mai 2015 über das Liquidationsmandat O.________s unterrichtet worden sei. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müs- sen, dass sich N.________ als Aktionär der B.________ AG mit einem Verkauf der Liegen- schaften in L.________(Ort) unter Marktwert selbst schädigen würde, sei zudem aktenwidrig. Denn genau dies sei geschehen, wobei der Beschuldigte nicht nur davon gewusst, sondern die dazugehörige Strategie konsistent unterstützt habe. Der Beschuldigte sei über die "Zer- schlagungsstrategie" von N.________ – mit der dazugehörigen denknotwendig schadens- trächtigen Zwangsauflösung – durch verschiedene Anwaltsschreiben aufmerksam gemacht worden, wobei der Beschuldigte jegliche Intervention explizit abgelehnt habe. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Standpunkt, das Vermächtnis der 10%-Beteiligung der Be- schwerdeführerin 1 an der B.________ AG sei nicht ausgerichtet worden, die taktische Op- tion "Atombombe" aus dem Memorandum von T.________ AG vom 8. April 2016 unterstützt. Daraus lasse sich schliessen, der Beschuldigte sei Teil dieser Taktik gewesen. Zudem sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass N.________ seine 45%-Minderheitsbeteiligung an der B.________ AG als wertlos betrachtet und deshalb einen unterpreisigen Verkauf nicht als Selbstschädigung erachtet habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte auf die Auszah- lung mutmasslich überhöhter Honorare durch N.________ und O.________ per Anwalts- schreiben aufmerksam gemacht worden sei, der Beschuldigte jedoch tatenlos zugesehen habe, wie diese sich ohne Rücksicht auf irgendwelche Beteiligungsquoten "selbst bedienten". Der Beschuldigte habe den Verkauf der Liegenschaften in L.________(Ort) sodann aus- drücklich gebilligt, indem er an der ordentlichen Generalversammlung der B.________ AG vom 18. September 2018 in Vertretung der Beschwerdeführerin 1 den Verwaltungsräten N.________ und O.________ Décharge für den Verkauf erteilt habe. Schliesslich übersehe die Staatsanwaltschaft, dass es nicht nur darum gehe, den subjektiven Tatbestand für einen Verkauf unter Marktwert zu etablieren, sondern alternativ auch den hinsichtlich eines fal- schen (weil verfrühten) Verkaufszeitpunkts angesichts des Potenzials künftiger Wertsteige- rung oder künftiger Erträge. Die Staatsanwaltschaft umgehe damit die Anordnung des Ober- gerichts im Rückweisungsentscheid vom 3. September 2020, den durch die Grundstückver- äusserung mutmasslich entstandenen Vermögensschaden zu bewerten.
E. 5.6 Weiter verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Eventualvorsatz auch dann erfüllt sein könne, wenn der Täter zwar geringe, aber für ihn nicht beherrschbare Risiken eingehe, die auch für das Opfer nicht beherrschbar seien. So bedeute die Inkaufnahme einer unkontrol- lierten Eintrittswahrscheinlichkeit im Endeffekt immer auch die Inkaufnahme einer potenziell hohen Wahrscheinlichkeit. Vorliegend habe der Beschuldigte die Kontrolle über das ihm an- vertraute Vermächtnis "derelinquiert" und mithin seine wehrlose minderjährige Schutzbefoh- lene einem unkontrollierten (und somit potenziell hohen) Risiko ausgesetzt, weshalb er even- tualvorsätzlich gehandelt habe. Der Vorsatz sei sodann allein auf die Kenntnis bzw. Inkauf- nahme der objektiven Tatbestandselemente und nicht auf Motive Dritter limitiert, weshalb aus den vermeintlichen Motiven bzw. deren Fehlen bei N.________ nichts für den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten abgeleitet werden könne.
E. 5.7 Hinsichtlich der im Namen der B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG sowie F.________ AG am 19. November 2021 angezeigten mutmasslichen Delikte erschliesse sich aus den "Erwägungen" der Staatsanwaltschaft in der Einstellungs-
Seite 16/31 verfügung mitnichten, von welchen Gesichtspunkten, Motiven, rechtlichen Konzepten, sekun- dären Rechtsquellen etc. sich die Staatsanwaltschaft habe leiten lassen, um trotz einer 69- seitigen Eingabe mit Privatklägerinnen mit rund 260 eingereichten Urkundenbeweisen und ei- ner Separatanlage mit gleichem Umfang keine einzige Untersuchungshandlung durchzu- führen. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft stelle eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zugleich liege eine beispiellose Rechtsverweigerung vor. Es liege insgesamt der dringende Tatverdacht auf der Hand, dass der Beschuldigte mit seinem Geba- ren N.________ und O.________ Beihilfe geleistet habe, um die Gesellschaften des B.________ AG-Konglomerats und insbesondere die C.________ AG sowie die D.________ AG (als Verkäuferinnen der Seegrundstücke) vorsätzlich und pflichtwidrig zu schädigen.
E. 5.8 Betreffend Darlehensrückführungen, Vermietungen und Dividendenausschüttungen verkenne die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei den angezeigten mutmasslichen Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten allesamt um Vorkehrungen gehandelt habe, die darauf hinausgelaufen seien bzw. abgezielt hätten, den betreffenden Gesellschaften grössere Barmittel entweder vorzuenthalten oder zu entziehen. Damit hätten der Beschuldigte und die von ihm unterstütz- ten O.________ bzw. N.________ bezweckt, in der Folge von einer Finanznot der Gesell- schaften zu sprechen und gestützt darauf in der Untersuchung 2A 2017 168/169 die mut- masslich unterpreisigen Grundstücksverkäufe als "Notverkäufe" im Sinne der "Kammgarn- spinnerei"-Praxis des Bundesgerichts zu rationalisieren. Was die Darlehensrückforderung betreffe, so hätte der Beschuldigte, wenn er seine Pflichten ernst genommen hätte, auf eine Rückführung hingewirkt. Dann wäre eine Wertberichtigung von vornherein nicht zur Diskussion gestanden. Indem die Staatsanwaltschaft nicht unter- sucht habe, dass nur deshalb auf die Einforderung dieser erheblichen Barmittel verzichtet worden sei, damit N.________ und O.________ im Nachgang hätten behaupten können, die ab.________-Liegenschaften müssten aus Geldnot verkauft werden, habe die Staatsanwalt- schaft abermals den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör der Privatklägerin- nen verletzt. Zum Thema der unterpreisigen Vermietung an N.________ seien die Hinweise der Staatsan- waltschaft auf die schon mit J.________ sel. bestehenden Mietverträge untauglich. Thema des Verdachts seien nicht etwa die zivilrechtliche Gültigkeit der Mietverträge, sondern die Unterpreisigkeit des geforderten Mietzinses. Die Staatsanwaltschaft übersehe nämlich, dass die ungesetzliche Kapitalrückgewähr nach Art. 678 OR (mittels unterpreisiger Vermietung) gerade nicht die Ungültigkeit des Mietvertrages voraussetze. Rechtlich und tatsächlich falsch sei auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die steuerlichen Konsequenzen des Miet- geschäfts seien "ein anderes Thema". Die steuerliche Thematik belege, dass die Miete an N.________ unterpreisig erfolgt sei und der Beschuldigte zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, dass die Angelegenheit mit einem "Ruling" ge- endet habe, belege schliesslich ein weiteres Mal, dass sich die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Das "Ruling" bzw. die Darstellung gegenüber den Steuerbehörden habe auf einer falschen Grundlage ba- siert. Nachdem die Steuerbehörden dies erkannt hätten, hätten sie ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom Mai 2019 sei bestätigt worden, dass sowohl die festgestellte Unterpreisigkeit der Miete wie auch das Nachsteuer-
Seite 17/31 verfahren zu Recht eingeleitet worden seien. Auch daraus ergebe sich ein Schaden zu Las- ten der D.________ AG infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Obergericht in seinem Rückweisungsentscheid die fraglichen Themen nicht im Kontext und vor dem Hintergrund der Unterstützung der "Zer- schlagungsstrategie" N.________s und O.________s durch den Beschuldigten beurteilt habe, wie dies nun die Eingabe der Privatklägerschaft vom 19. November 2021 nahelege. Was insbesondere die Dividendenausschüttung anbelange, so sei die Feststellung verkürzt und mithin rechtsfehlerhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 von der Dividende letztlich pro- fitiert habe und dadurch nicht geschädigt worden sei. Das Gegenteil sei nämlich der Fall, wenn man richtigerweise und rechtskonform zwischen der kurzfristigen "Bargeldsicht" und der nachhaltigen Vermögensbewahrungspflicht differenziere. Die Staatsanwaltschaft über- sehe, dass das Ermessen von Verwaltungsräten, der Generalversammlung Dividenden zu beantragen, durch das Gesellschaftsinteresse auf nachhaltigen Substanzerhalt begrenzt sei. Genau gegen diese Pflicht habe der Beschuldigte mutmasslich verstossen, was die Staats- anwaltschaft in Verkennung ihrer Untersuchungspflicht unter den Teppich kehre. Zudem versäume es die Staatsanwaltschaft, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie den Antrag von Rechtsanwalt G.________ abweise, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung zu eröffnen. Die pau- schale Behauptung, den Sachverhalten der Eingaben vom 29. November und 2. Dezember 2021 sei kein korrespondierender Tatverdacht zu entnehmen, erlaube einmal mehr keine Beurteilung der Gründe und Motive für diese Entscheidung und mithin keine substanziierte Anfechtung. Der Beschuldigte habe zu Unrecht darauf hingewirkt, dass "Landzinsen" und Forderungen gegenüber N.________ aus der Buchhaltung und der Jahresrechnung 2013/2014 entfernt worden seien.
E. 5.9 Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung, indem die Staatsanwaltschaft ihren Sicherstellungsantrag betreffend verschiedene Kommunikationen und Korrespondenzen mit der pauschalen Behauptung ablehne, es fehle die Beweisrelevanz, er sei nicht realisierbar und unverhältnismässig. Diese Argumentation stelle keine Begründung im Rechtssinne dar. Sodann dürfe die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen seien. Die Staatsanwaltschaft lege nicht spezifisch dar, wes- halb dies vorliegend der Fall sein solle. Noch im November 2021 hätten N.________ und der Beschuldigte per E-Mail detaillierte Informationen über laufende und sogar geplante Rechts- verfahren im vorliegenden Kontext ausgetauscht. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ähnliche Kommunikationen bis weit in die Vergangenheit vorhan- den seien. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, die bestmöglichen objektiven Beweismittel zu beschaffen. Auch sei der Beschuldigte nicht bereit gewesen, alle Zusatzfragen zu beant- worten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er beispielsweise einem Editionsbe- schluss der Staatsanwaltschaft Folge leisten würde. Eine mildere objektivierte, erhärtende Beweisführung als mittels Sicherstellung von Korrespondenzen erscheine daher unmöglich. Auch die Ablehnung der Befragung von K.________ sei rechtsfehlerhaft. Das Testament von J.________ sel. stehe einer Befragung nicht entgegen. Dieses und die von der Vermächtnis-
Seite 18/31 geberin gelebte Anlagestrategie seien massgeblich. K.________ sei zu beiden Themenkrei- sen auskunftsfähig. Nicht minder rechtsfehlerhaft sei die Ablehnung der Befragung weiterer Personen. Die Staatsanwaltschaft behaupte pauschal den vermeintlich fehlenden Bezug zum Sachverhalt. Weshalb dieser Bezug fehle, erschliesse sich aus der Einstellungsverfügung nicht. In Wirklichkeit ergebe sich, dass die angebotenen Personen allesamt über verschie- dene Wahrnehmungen J.________' sel., insbesondere betreffend den Erhalt der Liegen- schaften in L.________(Ort) und ihre diesbezüglichen Wünsche, auskunftsfähig seien. Fehlerhaft sei schliesslich auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Marktwertbegutach- tung der Grundstücke ________ (Nummer), ________ (Nummer) und ________ (Nummer) in L.________(Ort) mit einer sachverständigen Person nach Art. 182 StGB. Das Obergericht habe die Staatsanwaltschaft im Rückweisungsentscheid vom 3. September 2020 angewie- sen, die mutmassliche Unterpreisigkeit der Grundstückverkäufe von L.________(Ort) zu un- tersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, auf eine solche Begutachtung zu verzichten.
E. 6 Zu prüfen ist als Erstes, ob die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht hinreichend unter- sucht hat und ob sie eine mündliche Einvernahme des Beschuldigten hätte durchführen müs- sen (vgl. E. 5.1, 5.7 und 5.9).
E. 6.1 Das Obergericht befasste sich im (Ausstands-)Verfahren BS 2020 74 bereits einlässlich mit der Rüge, die Staatsanwaltschaft hätte eine mündliche Einvernahme durchführen müssen. In E. 5.5 stellte es fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschul- digten "aufgrund der COVID-19-Situation zu einem schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO einlud, statt ihn zu einer Einvernahme vorzuladen". Gemäss Art. 145 StPO könne die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Diese Befugnis der Strafbehörde werde zwar durch das Verfahrensziel der Wahrheitsfindung und durch die Teilnahmerechte der Parteien bei der Beweisabnahme beschränkt. Im vorliegenden Fall würden keine Anzei- chen dafür bestehen, dass die Einladung zu einem schriftlichen Bericht die Wahrheitsfindung beeinträchtigen oder die Teilnahmerechte der dortigen Gesuchstellerinnen [der hiesigen Be- schwerdeführerinnen 3-6] beschränken könnten. Die dortige Gesuchsgegnerin [Staatsanwäl- tin H.________] habe im Schreiben vom 30. November 2020 darauf hingewiesen, dass der schriftliche Bericht den Gesuchstellerinnen zur Einsichtnahme und Formulierung allfälliger Ergänzungsfragen zur Verfügung gestellt werde. Damit sei den Teilnahmerechten der Ge- suchstellerinnen Genüge getan. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass nach Vorliegen des schriftlichen Berichts und allfälliger Ergänzungsfragen noch eine mündliche Einvernahme nötig sein werde. Dies bedeute aber nicht, dass der schriftliche Bericht von vornherein keine zielführende Untersuchungsmassnahme darstelle. Diese Auffassung wurde vom Bundesge- richt im Urteil 1B_209/2021 vom 10. August 2021 in E. 5.6 bestätigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar zuzustimmen, dass die Einholung eines schriftlichen Be- richts anstelle einer Einvernahme gemäss Art. 145 StPO eine Ausnahme darstellen muss und nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Par- teirechte führen darf. Vorliegend war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft indes durch die COVID-19-Situation bedingt. Weiter wurde der damals ________-jährige Beschuldigte von seinem Arzt als Hochrisikopatient eingestuft. Eine Einvernahme hätte somit den Beschuldig- ten besonders gefährdet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in
Seite 19/31 dieser besonderen Situation in beiden Fällen von der Ausnahmevorschrift von Art. 145 StPO Gebrauch machte. Dabei bestehen nach wie vor keine Anzeichen dafür, dass die Einladung zu einem schriftlichen Bericht die Wahrheitsfindung beeinträchtigt oder die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin 1 beschränkt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass damit Beweiser- hebungsvorschriften hätten umgangen werden sollen. Die Beschwerdeführerin 1 legt zudem nicht dar, inwiefern im Nachgang zum schriftlichen Bericht eine mündliche Einvernahme nötig gewesen wäre, welche zusätzlichen Fragen zu den Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt G.________ die Staatsanwaltschaft hätte stellen müssen oder welche ihrer Fragen nicht be- antwortet wurden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist deshalb im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Ferner trifft es zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten beim Einholen des ersten schriftlichen Berichts keine spezifischen Fragen stellte und auch nicht Bezug auf ein- zelne Beweismittel nahm, sie insbesondere keine Vorhalte machte. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 30. November 2020 nämlich einzig eingeladen, "sich zum Untersuchungs- sachverhalt gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts freiwillig schriftlich zu äus- sern" (Vi act 2/1-2). Bei einer mündlichen Einvernahme etwa strebt die Strafbehörde "durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an" (Art. 143 Abs. 5 StPO). Ob oder inwieweit eine klare Fragestellung und Vorhalte auch bei einem schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO zu fordern sind und – gege- benenfalls – ob die Aufforderung zur Einreichung des (ersten) schriftlichen Berichts diesen Anforderungen genügte, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn die Staatsanwaltschaft räumte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nach Vorlage des ersten Berichts ausdrücklich Gelegenheit ein, Ergänzungsfragen zu stellen. Davon machte der Rechtsvertre- ter Gebrauch. Die Ergänzungsfragen (insgesamt 57) wurden dem Beschuldigten – unverän- dert und ungekürzt – zur Beantwortung vorgelegt (Vi act. 2/7-8; Vi act. 4/120-125). Damit waren die Anforderungen gemäss Art. 143 Abs. 5 StPO jedenfalls erfüllt. Im Weiteren ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht "ausschliesslich auf der Grundlage zweier schriftlicher Berichte des Beschuldigten" einstellte, sondern diese zwei Berichte sowie sämtliche Urkunden (umfassend neun Bundesordner) Grundlage bildeten, um zum Ergebnis zu gelangen, ein Tatverdacht lasse sich nicht erhärten. Mithin fand – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen – eine Untersuchung statt, die den Anforderungen von Art. 6 StPO genügt.
E. 6.4 Sodann gehen die Beschwerdeführerinnen fehl, wenn oder falls sie meinen, der Umfang der Untersuchung müsse sich nach dem Umfang der Strafanzeige und der dazu eingereichten Beilagen richten. Der Vorwurf einer Täterschaft oder einer Teilnahme fällt in sich zusammen, sobald – wie dies hier der Fall und noch darzulegen ist – der Beschuldigte nichts von der angeblichen Unterpreisigkeit der Liegenschaftsverkäufe wusste und wissen musste und die angebliche Unterpreisigkeit ebenso wenig vorhersehbar war wie der Zeitpunkt des Verkaufs. Dies gilt zumindest mit Bezug auf den Hauptvorwurf der Beschwerdeführerinnen an den Be- schuldigten. Die Staatsanwaltschaft verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin- nen nicht und es liegt keine Rechtsverweigerung vor.
E. 6.5 Dass die Staatsanwaltschaft den "Sicherstellungsantrag betreffend verschiedene Kommuni- kation und Korrespondenzen" ablehnte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht befand sie diesen Antrag nämlich für offensichtlich unverhältnismässig.
Seite 20/31 Die Beschwerdeführerinnen wollten "sämtliche Kommunikation/Korrespondenzen" des Be- schuldigten "mit N.________ oder dessen Rechtsvertretung seit 2014", "mit O.________", "mit der Anwaltskanzlei U.________" und mit "V.________, W.________ AG" sichergestellt haben. Dass eine Sicherstellung "durch eine simple forensische Spiegelung/Kopie eines elektronischen Datenträgers" erfolge und der Beschuldigte "seine Originaldaten bzw. den Original-Datenträger weiterverwenden" könne, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, ist unbegründet. Zunächst einmal ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sämtliche empfangene Korrespondenz (namentlich Briefe) auf einem elektronischen Datenträger ge- speichert hat. Sodann wäre der Eingriff in die Privat- und die Geschäftssphäre des Beschul- digten, seines Zeichens Rechtsanwalt, immens, wenn dessen gesamter Datenträger kopiert würde. Dass er die Originaldaten weiterverwenden könnte, ändert daran nichts. Ein Erkennt- nisgewinn wäre zudem offenkundig auch nicht zu erwarten gewesen, da N.________ und O.________, sollte ihr Plan tatsächlich der unterpreisige Verkauf der ab.________-Liegen- schaften gewesen sein, überhaupt kein Interesse haben konnten, jemanden – ihre Rechtsan- wälte ausgenommen – darüber zu informieren und dies zudem noch schriftlich oder per E- Mail (dazu E. 8.8). Daran ändert nichts, dass N.________ und der Beschuldigte sich im No- vember 2021 über Rechtsverfahren ausgetauscht haben.
E. 6.6 Dass die Staatsanwaltschaft K.________ und weitere Personen nicht befragte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Befragung von K.________ hätte keinen Erkenntnisgewinn ge- bracht. Sie ist nämlich diejenige Person, die Rechtsanwalt G.________ instruiert. Ihr ist es aber bisher offensichtlich nicht gelungen, so zu instruieren, dass substanziierte Behauptun- gen etwa zu einem Schädigungsvorsatz des Beschuldigten oder der Vorhersehbarkeit einer Schädigung hätten aufgestellt werden können. Die Befragung weiterer Personen (X.________, Y.________ und Beschwerdeführerin 1), namentlich zur "Anlagestrategie" der Vermächtnisgeberin J.________ sel., ist ebenfalls obsolet. Denn die Verletzung dieser (an- geblichen) "Anlagestrategie" wäre noch nicht strafbewehrt, solange der Beschuldigte nichts von der (angeblichen) Unterpreisigkeit des Verkaufs wusste. Zur Beantwortung dieser rele- vanten Frage (Wissen um Unterpreisigkeit) könnten diese Personen offensichtlich nichts bei- tragen. Dementsprechend konnte auch auf die Anordnung einer "Marktwertbegutachtung" der ab.________-Liegenschaften verzichtet werden. Im Urteil des Obergerichts Zug BS 2019 91 vom 3. September 2020 wurde die Ermittlung eines Vermögensschadens ausschliesslich unter der Prämisse, dass der Beschuldigte einen Schaden vorhergesehen hatte, für notwen- dig erachtet (vgl. dortige E. 6).
E. 6.7 Nach dem Gesagten verletzte die Staatsanwaltschaft Art. 138 Abs. 2 StPO nicht, indem sie die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise nicht abnahm, zumal, wie darge- legt, der Sachverhalt, der mit ihnen hätte bewiesen werden sollen, nicht relevant ist und die Beweise nicht geeignet oder deren Abnahme unverhältnismässig gewesen wären. Dass Be- weise nur abzunehmen sind, wenn sie geeignet sind, ergibt sich aus Art. 139 Abs. 1 StPO. Ferner muss eine Beweiserhebung, obwohl in der StPO nicht ausdrücklich geregelt, grund- rechtskonform sein, weshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sein müssen (vgl. Gless, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 139 StPO N 16 mit Hinweisen). Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft deshalb Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der beantrag- ten Beweisabnahmen geprüft.
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E. 7 Sodann ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ihre "Beurteilungskompetenzen überschritt", indem sie (bloss) geprüft haben soll, ob die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nachweisbar seien, und sie die Untersuchung nicht fortgesetzt hat, bis der Tatverdacht "im Sinne klarer Straflosigkeit widerlegt" sei (vgl. E. 5.2).
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (lit. c).
E. 7.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Über- prüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachver- haltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" je- doch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifels- frei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer un- klaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.w.H.).
E. 7.3 Im Rahmen einer Einstellungsverfügung sind gewisse Sachverhaltsfeststellungen und Wür- digungen dennoch gestützt auf den klar erstellten Sachverhalt zulässig und die Staatsanwalt- schaft hat nicht in jedem Fall Anklage zu erheben, namentlich wenn dies aussichtslos er- scheint. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, der Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, sodass eine gerichtliche Beurteilung zu einem Frei- spruch führen müsste, liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1140/2019 vom 28. April 2020 E. 2.2.2).
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E. 7.4 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Beurteilungs- kompetenzen überschritten, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerinnen stören sich offen- bar daran, dass in der Einstellungsverfügung nicht zu lesen ist, der Tatverdacht sei im Sinne klarer Straflosigkeit widerlegt. Zur Begründung zitieren sie – teilweise aus dem Kontext geris- sen – einzelne Passagen aus der Einstellungsverfügung, in denen vom "Nachweis" einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung und dergleichen die Rede ist. Damit betreiben die Beschwerdeführerinnen jedoch blosse Wortklauberei. Aus der Einstellungsverfügung geht die Würdigung der Staatsanwaltschaft nämlich deutlich hervor: Die Strafuntersuchung ergab, dass kein tatbestandsmässiges Verhalten und kein Verdacht auf ein solches vorliegen und eine Anklage aussichtslos erscheint. Dass die Staatsanwaltschaft einen falschen Massstab angewandt hat, trifft nicht zu. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nicht gehalten ist, sich in der Einstellungsverfügung mit jedem Standpunkt der Privatklägerschaft einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen einzeln zu "widerlegen" (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.3). Entsprechend hat sie auch nicht jede einzelne Behauptung der Privatklägerschaft den Aussagen des Beschuldigten gegenü- berzustellen und im Einzelnen zu behandeln.
E. 8 April 2016"), um zu belegen, dass N.________ mithilfe von O.________ eine "systemati- sche Zerschlagungs- und Liquidationsstrategie" verfolgt habe (act. 1 Rz 73a). Dass der Be- schuldigte von diesem Memorandum Kenntnis hatte, legen sie jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was der Beizug dieses Dokumentes (oder anderer nicht beigezogener Do- kumente) in das vorliegende Strafverfahren gebracht hätte, erschliesst sich nicht. Dasselbe gilt für die "Handschriftliche[n] Notizen T.________ AG vom 27. September (auf E-Mail) bzw.
29. September 2016" (act. 1 Rz 73b). Wann und wie der Beschuldigte "mit verschiedenen
Seite 27/31 Anwaltsschreiben auf diese Vorgänge" soll aufmerksam gemacht worden sein (act. 1 Rz 73c), lassen die Beschwerdeführerinnen unerwähnt. Aus den (umfangreichen) Akten er- gibt sich nichts, das darauf hindeuten würde. Und selbst wenn der Beschuldigte von Veräus- serungsplänen (oder "Zerschlagungs- und Liquidationsstrategien") erfahren hätte, bedeutet dies noch nicht, dass der Beschuldigte auch von einer Strategie erfahren hat, die Grundstü- cke unter dem Marktwert zu veräussern. Auf dem von den Beschwerdeführerinnen als "aus- führliches Memorandum" oder "Aktennotiz" bezeichneten E-Mail-Verkehr vom 21. und 27. September 2021 (act. 1/8) sind zwar verschiedene mögliche "Ziele" angegeben, darunter etwa auch "Atombombe: Organisationsmängelverfahren". Die Aktennotiz diente indes bloss zur Vorbereitung einer Sitzung (weshalb ohnehin nicht von einem "ausführlichen Memoran- dum" gesprochen werden kann), an der die "nächsten Schritte" zu "besprechen" (es war nicht einmal von "beschliessen" die Rede) waren. Auf dieser Aktennotiz (Ausdruck der E-Mails vom 21. und 27. September 2021) wurde zwar handschriftlich der Vermerk "für H. ist Liquidationserlös egal" hinzugefügt. Nun war der Beschuldigte aber weder im Verteiler dieser E-Mail-Korrespondenz noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor, wonach er auf anderem Weg von den E-Mails (samt Handnotizen) erfahren hätte. Ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich des Schadens ist damit offenkundig nicht nachweisbar.
E. 8.1 Nach dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine sol- che Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
E. 8.1.1 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständi- ger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichen- des Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann.
E. 8.1.2 Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächli- chen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen.
E. 8.1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als
Seite 23/31 Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftrag- gebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Ge- schäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Disposi- tionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsich- tiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem sol- chen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinba- rungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen.
E. 8.1.4 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An des- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbe- stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.).
E. 8.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung zunächst aus, dem Beschuldig- ten könne keine Pflichtverletzung gemäss Art. 158 StGB im Rahmen seines Willensvollstre- ckungsmandats nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Pflicht- widrigkeit des Beschuldigten betreffe zwei verschiedene Zeitpunkte: Einerseits seinen Rück- tritt aus den Verwaltungsräten der B.________ AG-Gesellschaften mit der Wahl O.________s als seinen Nachfolger und andererseits seine Untätigkeit, als sich die Pflicht- verletzungen von N.________ und O.________ abgezeichnet hätten.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin 1 sieht eine Pflichtverletzung des Beschuldigten zunächst in seinem Rücktritt aus den Verwaltungsräten der B.________ AG und deren Tochter- bzw. Enkelge- sellschaften, da er damit seinen Einfluss auf die Gesellschaften und den Zugang zu Informa- tionen aufgegeben habe. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme dazu zutreffend aus, dass er als Willensvollstrecker der 10%-Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 an der B.________ AG weder von Gesetzes wegen noch aufgrund einer vertraglichen Abmachung verpflichtet war, ein Verwaltungsratsmandat auszuüben. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht aus dem Testament von J.________ sel. ersichtlich. Bestand aber keine Pflicht zur Ausübung eines solchen Mandats, kann auch der Rücktritt von diesem Mandat als solcher keine Pflichtverletzung darstellen. Zudem hat die Mutter der Beschwerdeführerin 1, K.________, den Rücktritt des Beschuldigten aus dem Verwaltungsrat – zumindest indirekt – sogar gefordert, indem sie ihm vorwerfen liess, er befinde sich als Willensvollstrecker, Ver- waltungsrat und Stimmrechtsvertreter in einem "offensichtlichen Interessenkonflikt". Einer ihrer damaligen Rechtsanwälte führte gegenüber dem Beschuldigten aus, er (der Rechtsan- walt von K.________) könne nicht beurteilen, ob "es der ausdrückliche Wunsch der Erblasse- rin [gewesen sei], [den Beschuldigten] in die Verwaltungsräte wählen zu lassen" (Schreiben von Rechtsanwalt Z.________ an den Beschuldigten vom 2. April 2015 [act. 8/1]). Soweit K.________ ihm den Rücktritt nun vorwerfen lässt, verhält sie bzw. verhalten sich die von ihr vertretenen Beschwerdeführerinnen 2-4 rechtsmissbräuchlich. Ausserdem wendet der Be- schuldigte zu Recht ein, dass es K.________, die nach dem Rücktritt des Beschuldigten noch
Seite 24/31 im Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaften verblieb (bis Februar 2017), auch nicht gelungen sei, den Verkauf der ab.________-Liegenschaften zu verhindern. Allein mit dem In- formationszugang, der mit dem Verwaltungsratsmandat verbundenen ist, liess sich der Ver- kauf offenbar auch nicht verhindern. Nebenbei bemerkt ergibt sich aus den Akten nicht und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nirgends substanziiert behauptet, dass K.________ als Verwaltungsrätin (oder auf anderem Weg) die (angebliche) Unterpreisigkeit des Verkaufs vorhergesehen hat. Es versteht sich von selbst (und wird von den Beschwerde- führerinnen ebenfalls nicht behauptet), dass alleine der Rücktritt des Beschuldigten als Ver- waltungsrat nicht kausal zum behaupteten Schaden gewesen sein kann. Entscheidend ist höchstens, wer zum Nachfolger gewählt wurde (dazu sogleich E. 8.4). Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Als Willensvollstrecker war der Beschuldigte verpflichtet, die Aktionärsrechte der Beschwerdeführerin 1 an der B.________ AG pflichtgemäss auszuüben. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb der Willensvollstrecker ohne entsprechende Anordnung durch die Erblasserin Verträge mit anderen Verwaltungs- räten hätte abschliessen oder sonstige weitergehende Aufgaben hätte übernehmen müssen. Auch legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb sich der Beschuldigte den Zugang zu Informationen hätte sichern müssen, die den Aktionären der B.________ AG nicht mitzu- teilen waren. Auch insofern kann ihm sein Rücktritt strafrechtlich nicht zur Last gelegt wer- den.
E. 8.4 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen soll ferner die Wahl von O.________ bzw. das diesbezügliche Stimmverhalten des Beschuldigten eine Pflichtverletzung nach Art. 158 StGB dargestellt haben. Sie begründen diese Pflichtverletzung mit den Warnungen, die K.________ dem Beschuldigten zur Person von O.________ habe zukommen lassen. Insbe- sondere habe der Beschuldigte wissen oder annehmen müssen, dass N.________ durch die Wahl von O.________ mit seinem Plan, die Liegenschaften in L.________(Ort) zu verkaufen, durchdringe. Jedenfalls sei die Wahl von O.________ kausal für den (möglicherweise) schä- digenden Liegenschaftsverkauf gewesen.
E. 8.4.1 Die Wahl eines neuen Verwaltungsrats beim Ausscheiden eines alten stellt an und für sich keine Pflichtverletzung dar. Die Beschwerdeführerinnen leiten eine solche Pflichtwidrigkeit denn auch allein aus dem später angeblich eingetretenen Schaden ab, den der neu gewählte Verwaltungsrat mit dem Verkauf der Liegenschaften unter Marktpreis verursacht haben soll. Hingegen machen sie nicht geltend, die mangelnde fachliche Qualifikation von O.________ habe zu einem Schaden der Gesellschaften geführt. Pflichtverletzungen, die nicht ursächlich für den behaupteten Schaden sind, spielen bei der Beurteilung einer Strafbarkeit nach Art. 158 StGB jedoch keine Rolle. Selbst wenn der Beschuldigte somit pflichtwidrig eine fach- lich nicht (optimal) qualifizierte Person in den Verwaltungsrat gewählt hätte, wäre dies für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht relevant, solange kein Schaden aufgrund dieser fehlenden fachlichen Qualifikation eingetreten ist.
E. 8.4.2 Die Wahl von O.________ stellte somit höchstens dann ein pflichtwidriges Verhalten dar, wenn der Beschuldigte wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass O.________ (zusammen mit N.________) als Verwaltungsrat der D.________ AG und der C.________ AG deren Liegenschaften verkaufen und dabei durch einen zu tiefen Verkaufspreis die be- treffenden Beschwerdeführerinnen schädigen würde. Es liegen jedoch keine Beweismittel
Seite 25/31 und Anhaltspunkte vor, die eine solche Kenntnis des Beschuldigten nahelegen. Insbeson- dere liegt nichts vor, das den Schluss zuliesse, der Beschuldigte sei vorgängig über den kon- kret anstehenden Verkauf (oder den Verkaufszeitpunkt), den Käufer (oder Kaufinteressenten) oder den Kaufpreis informiert gewesen. Ebenso wenig ergibt sich aus den eingereichten Be- weismitteln, dass der Beschuldigte mit einem nicht marktkonformen Verkaufspreis rechnete oder rechnen musste. Auch in den umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerinnen fin- den sich nur Beweismittel, welche die "Warnung" vor der Liquidation der Gesellschaften oder vor einem möglichen Verkauf der Liegenschaften in L.________(Ort) enthalten. Hinweise auf einen Verkauf unter Marktwert finden sich nirgends. Im Gegenteil, wurde doch dem Beschuldigten sogar mitgeteilt, dass mehrere Offerten für die ab.________-Liegenschaften abgegeben worden seien, aufgrund derer davon auszugehen sei, der Marktwert der Liegenschaften betrage mindestens CHF 20-25 Mio. (vgl. Schreiben von Rechtsanwältin AA.________ an den Beschuldigten vom 10. März 2016 [Vi act. HD 20/141-153]). Bei dieser Ausgangslage musste der Beschuldigte noch weniger damit rech- nen, dass die Liegenschaften unter dieser Betragsspanne oder generell unter Marktwert ver- kauft würden.
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin 1 leitet das behauptete Wissen auch aus einem angeblich gemein- samen Tatplan des Beschuldigten mit N.________ und O.________ ab. Dieses Wissen macht sie an der gemeinsamen Rechtsvertretung in Prozessen, am nach wie vor bestehen- den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und N.________, an der Übereinstimmung in ge- wissen rechtlichen Argumenten (Vermächtnisausrichtung, Aktionariat der B.________ AG) und an der angeblichen Passivität des Beschuldigten auf die "Warnschreiben" ihres Beistan- des bzw. ihrer Mutter fest. Diese Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerinnen lassen sich jedoch aus den Untersuchungen nicht ziehen: Es ist nicht ungewöhnlich, dass Parteien mit ähnlichen Rechtspositionen in einem Prozess miteinander kommunizieren, ihre rechtliche Ar- gumentation aufeinander abstimmen und sich teilweise von denselben Rechtsanwälten ver- treten lassen. Dies erlaubt aber noch nicht den Schluss auf ein mittäterschaftliches Vorge- hen. Ebenso kann aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte bei N.________ über den Stand verschiedener Verfahren erkundigte, nicht auf ein abgestimmtes Vorgehen des Be- schuldigten mit N.________ hinsichtlich oder anlässlich des angeblich unterpreisigen Ver- kaufs der Liegenschaften geschlossen werden. Gegen einen gemeinsamen Tatplan spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte K.________ immer wieder – und beispielsweise auch noch am 18. September 2018, nach- dem K.________ gegen ihn bereits massive Vorwürfe erhoben und sogar rechtliche Schritte eingeleitete hatte – als Verwaltungsrätin der B.________ AG wiederwählte (Vi HD 20/889). Hätte es den genannten gemeinsamen Tatplan gegeben, wäre dieser leichter zu verwirkli- chen gewesen, wenn der Beschuldigte K.________ nicht wiedergewählt hätte. Dies lassen die Beschwerdeführerinnen ausser Acht.
E. 8.6 Es fehlen somit Beweismittel und Anhaltspunkte, die nahelegen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Wahl von O.________ wissen oder annehmen musste, dass dieser mit N.________ die Grundstücke unter dem Marktwert veräussern würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der Wahl von O.________ keine strafrechtlich
Seite 26/31 relevante Pflichtverletzung des Beschuldigten erkannte. Ein entsprechender Verdacht liess sich nicht erhärten. Ebenso wenig ist eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung (oder ein Verdacht) darin zu erkennen, dass der Beschuldigte nie die Abwahl von O.________ oder die Einberufung einer Generalversammlung zur Abwahl von O.________ verlangt hat. Mit anderen Worten fehlen Beweismittel und Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nach der Wahl von O.________ wusste oder annehmen musste, dass dieser mit N.________ die ab.________-Liegenschaften unter dem Marktwert veräussern würde.
E. 8.7 Dass der Beschuldigte "die Transaktion sogar ausdrücklich [billigte]", indem er an der ordent- lichen Generalversammlung der B.________ AG vom 18. September 2018 O.________ und N.________ die "Décharge für den Verkauf der ab.________-Liegenschaften" erteilte (so die Beschwerdeführerinnen [act. 1 Rz 77]), ist eine aktenwidrige Behauptung. An dieser General- versammlung wurde einzig die Décharge für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 behandelt (act. 20/876-893 Ziffern 5.3 und 7). Die ab.________-Liegenschaften wurden jedoch erst am
14. September 2017 verkauft. Hinzu kommt, dass es sich um die Generalversammlung der B.________ AG handelte. Diese war nicht die Verkäuferin der ab.________-Liegenschaften.
E. 8.8 Gegen einen erhärteten Tatverdacht spricht ausserdem die Interessenlage der angeblich in- volvierten Personen: Wenn N.________ (und allenfalls O.________) tatsächlich geplant hätte, die ab.________-Liegenschaften schnellstmöglich zu einem beliebigen Preis (insbe- sondere zu einem Preis unter dem Marktwert) zu verkaufen, dann wäre nicht zu erwarten ge- wesen, dass sie den Beschuldigten in diesen Plan eingeweiht hätten. Ansonsten hätten sie ihr Vorhaben bloss unnötig gefährdet. Der Beschuldigte musste nicht miteinbezogen werden, um die Umsetzung eines solchen Plans irgendwie zu fördern oder sogar erst zu ermöglichen (schliesslich erfolgte der Verkauf ohne Zutun des Beschuldigten). Etwas anderes behaupten auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht. Wäre der Beschuldigte in die angeblichen Pläne miteinbezogen worden, wären N.________ und allenfalls O.________ unnötig Gefahr gelaufen, dass ihr Plan vereitelt worden wäre. Denn ein Verkauf unter dem Marktwert hätte offenkundig nicht im Interesse der Beschwerdeführerin 1 und folglich auch nicht in jenem des Beschuldigten als dem Verwalter ihres 10%igen Aktienanteils an der B.________ AG gelegen. Der Beschuldigte hatte unstrittig keinerlei Interessen daran, einen unterpreisigen, schadenstiftenden Verkauf zu fördern oder zu ermöglichen. Dies müssen auch N.________ und O.________ gewusst haben.
E. 8.9 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, auf welche Weise der Beschuldigte von den angeblichen Plänen von N.________ und O.________ erfahren haben soll. So verweisen sie auf ein "ausführliche[s] Memorandum" ("Aktennotiz T.________ AG vom
E. 8.10 Die Beschwerdeführerinnen erwähnen "verschiedene Schreiben" (act. 1 Rz 37a) oder "An- waltsschreiben" (act. 1 [irgendwo bei Rz 73c]), die der Beschuldigte erhalten habe und worin ihm die "Liquidations- und Zerschlagungsstrategie" von N.________ und O.________ mitge- teilt worden sei. Sie verweisen auf Vi act. 20/193-207. Dazu im Einzelnen: Aus der E-Mail von Rechtsanwalt R.________ an den Beschuldigten vom 11. Januar 2016 (Vi act. 20/193-194) geht nicht hervor, dass jemand beabsichtigte, die Liegenschaften unter- preisig zu verkaufen. Insbesondere bestand für den Beschuldigten, selbst wenn er in dieser E-Mail aufgefordert wurde, O.________ abzuwählen, kein Grund zur Annahme, O.________ unterstütze N.________ bei einem Verkauf unter Marktwert. Ebenso wenig liefert das Schrei- ben von Rechtsanwalt R.________ vom 5. Februar 2016 – selbst wenn darin vor einem Ver- kauf der Liegenschaften gewarnt wird – einen Hinweis auf die Unterpreisigkeit des Verkaufs (Vi act. 20/195-196). Rechtsanwalt Z.________ teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom
5. Februar 2016 mit, N.________ und O.________ hätten den Verkauf der Liegenschaften beschlossen und "für die Selektion der Broker" sei eine nächste VR-Sitzung geplant (Vi act. 20/197-198). Erneut fehlen Hinweise auf eine schadensstiftende Veräusserungsab- sicht. Im Gegenteil, deutet doch die Wendung "Selektion der Broker" vielmehr auf einen Ver- kauf zu einem bestmöglichen Preis hin. Nichts anderes gilt für das Schreiben von Rechtsan- walt Z.________ vom 25. Oktober 2016 (Vi act. 20/199-201). Auch in dessen Schreiben vom
1. März 2017 (Vi act. 20/202-203) ist nicht von einem unterpreisigen Verkauf die Rede und es enthält auch sonst keine Hinweise in diese Richtung. In einem Schreiben von Rechtsan- walt Z.________ an den Beschuldigten vom 26. Mai 2017 ist zwar von einer "offensichtli- che[n] Schädigung der B.________ AG durch O.________ und N.________" die Rede (Vi act. 20/204-206). Damit war aber nicht ein Verkauf unter dem Marktwert gemeint, sondern schlicht der bauliche Zerfall der Liegenschaften ("Welche Massnahmen haben Sie getroffen oder gedenken Sie zu treffen, um den Zerfall der Liegenschaften in L.________(Ort) zu stop- pen?") oder die Liquidation der Gesellschaften. Von einem Verkauf der Liegenschaften ist dort gar nicht mehr die Rede. Nichts anderes gilt für das Schreiben von Rechtsanwalt R.________ vom 19. Juni 2017 (Vi act. 20/207).
Seite 28/31 Von den Beschwerdeführerinnen nie erwähnt wird das Schreiben von N.________ an den Beschuldigten vom 29. Mai 2015 (Vi act. 20/208). Darin stellte N.________ den Antrag, die Liegenschaft in L.________(Ort), a.________, sei "an den Meistbietenden" zu verkaufen. Dies zeigt, dass der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass im Falle eines Verkaufs an Dritte (also nicht an die Erben) der Meistbietende die Liegenschaften erhalten sollte. Damit wäre die Gefahr eines unterpreisigen Verkaufs offensichtlich gebannt gewesen.
E. 8.11 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, der Beschuldigte sei bei der Auszahlung eines überhöhten Verwaltungsratshonorars an O.________ nicht eingeschritten, ist Folgendes fest- zuhalten: Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht die Einstellung des Strafverfahrens in die- sem Punkt, sondern wollen damit einzig ihre Behauptung, der unterpreisige Verkauf sei vor- hersehbar gewesen, untermauern (vgl. act. 1 Rz 76). Die Voraussehbarkeit wurde aber vor- stehend bereits verneint. Mithin ist auf die angeblich überhöhten Verwaltungsratshonorare nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführinnen behaupten zudem auch nicht, diesen Sachverhalt in ihren Strafanzeigen vorgebracht zu haben.
E. 8.12 Es bestehen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür und kein Verdacht, dass der Beschuldigte irgendwann vor Abschluss des Kaufvertrages informiert war oder hätte annehmen müssen, (1) dass Vertragsverhandlungen geführt wurden, (2) wer die Kaufinteressenten waren, (3) über welchen Preis verhandelt wurde und (4) wie weit fortgeschritten die Verhandlungen waren. Der Beschuldigte wusste nichts von einem unterpreisigen Verkauf und hielt einen solchen nachvollziehbar auch nicht für möglich. Zumindest ist Gegenteiliges nicht nachweis- bar. Zu Recht verneinte deshalb die Staatsanwaltschaft die Vorhersehbarkeit des unterpreisi- gen Verkaufs.
E. 9 Was die behauptete Urkundenfälschung anbelangt, so übersehen die Beschwerdeführerin- nen, dass die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf vom streitgegenständlichen Verfahren ab- getrennt hat (siehe vorne Ziff. 7 des Sachverhalts).
E. 10 Mit Bezug auf den Vorwurf der unterlassenen Darlehensrückführung (E. 5.8) ist auf E. 3.4.2 zu verweisen. Der Verdacht, dass diesbezüglich ein Schaden eingetreten ist, lässt sich nicht erhärten. Ebenso wenig drängt sich der Verdacht auf, der Beschuldigte habe mit Bezug auf einen Schaden vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt, indem er zu wenig oder gar nicht auf die Rückzahlung von Darlehen hingewirkt bzw. das Stehenlassen von Darlehen zu- gelassen habe.
E. 11 Bezüglich der angeblich zu tiefen bzw. gar nicht verlangten Mietzinseinnahmen für die Benüt- zung der Liegenschaften in L.________(Ort) und S.________ (Ort) durch N.________ (E. 5.8) fehlt es – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – ebenfalls am Ver- dacht einer strafbaren Handlung des Beschuldigten. Die Einstellung erfolgte auch diesbezüg- lich zu Recht:
E. 11.1 Zunächst einmal war es nicht Aufgabe des Beschuldigten als Willensvollstrecker, zu überprü- fen und überwachen, ob die von der Erblasserin unterzeichneten Mietverträge bzw. Mietver- tragsänderungen vom 30. April 2003 und 28. August 2012 (Vi HD act. 23/336-340) einen zu tiefen (nicht marktgerechten) Mietzins enthielten. Entgegen dem, was die Beschwerdeführe-
Seite 29/31 rinnen suggerieren, schloss die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund der zivilrechtlichen Gültig- keit dieser Mietverträge ein strafrechtlich relevantes Verhalten aus. Die Staatsanwaltschaft betonte nur (und zu Recht), dass J.________ sel. den Mietvertrag im Jahr 2003 und die Än- derung im Jahr 2012 selbst unterzeichnet hatte. Eine Vermietung zu allenfalls nicht markt- konformen Preisen an einen Erben kann bei der Erbteilung ohne Weiteres noch berücksich- tigt werden, wenn der Umfang des Nachlassvermögens – wie hier – dies zulässt. Ein Scha- den ist nicht ersichtlich, ebenso wenig das Risiko eines Schadenseintritts.
E. 11.2 Inwiefern wegen des Nachsteuerverfahrens ein strafrechtlich relevanter Schaden entstan- den sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht erläutert. Schliesslich liefern die Beschwerdeführerinnen auch keinen Anhaltspunkt, dass und inwie- weit der Beschuldigte in dieses Nachsteuerverfahren involviert war. Das Urteil des Verwal- tungsgerichts datiert vom Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte längst nicht mehr im Verwaltungsrat und auch nicht mehr Willensvollstrecker.
E. 11.3 Doch selbst wenn der Verdacht bestünde, dass ein Schaden eingetreten ist, könnte nicht von einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung die Rede sein. Sollten die diesbezüglichen Entscheide des Beschuldigten – und dies womöglich auch nur aus der Retrospektive – öko- nomisch nicht sinnvoll gewesen oder wider den Willen von K.________ erfolgt sein, stellen sie deswegen noch kein strafbares Verhalten dar. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ord- nungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nämlich nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen (vgl. E. 8.1). Angesichts der verfügbaren Mittel im Nachlassvermögen ging der Beschuldigte mit seinen diesbezüglichen Entscheiden auch keine eigentlichen Risiken ein. Der Verdacht auf eine nicht ordnungsge- mässe Geschäftsführung lässt sich nicht erhärten.
E. 11.4 Dass es bei der Vermietung der Liegenschaften zu Unterbrüchen gekommen ist, kann ange- sichts der Zerstrittenheit zwischen N.________ und K.________ nicht dem Beschuldigten als strafbare Handlung vorgeworfen werden. Solange unklar ist, ob eine Liegenschaft verkauft werden soll, hat sich ein Vermieter zudem sehr wohl zu fragen, ob es (ökonomisch und juris- tisch) sinnvoll ist, die Liegenschaft noch zu vermieten. Ist eine Liegenschaft mietfrei, kann sich das nämlich positiv auf den Verkaufspreis auswirken.
E. 11.5 Zudem mangelt es bezüglich eines allfälligen Schadens offensichtlich auch am Vorsatz des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern dem Beschuldigten hier ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden könnte, sondern stellen das Ganze einzig in den Kontext der "Zerschlagungsstrategie". Der Verdacht, dass der Beschuldigte von einer solchen Strategie wusste oder hätte wissen müssen, liess sich jedoch, wie erwähnt, nicht er- härten.
E. 12 Betreffend die an der Generalversammlung der B.________ AG vom 14. Januar 2016 be- schlossene – angeblich überhöhte bzw. unüblich hohe – Ausschüttung einer Dividende über CHF 500'000.00 rügen die Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Obergericht in seinem Rückweisungsentscheid die fraglichen Themen nicht im Kontext und vor dem Hintergrund der Unterstützung der Zerschlagungsstrategie N.________s und O.________s durch den Beschuldigten beurteilt habe (act. 1 Rz 101c).
Seite 30/31 Auch hier versuchen die Beschwerdeführerinnen, eine Tatbestandsmässigkeit zu konstruie- ren, indem sie (auch) diese Ausschüttung als Teil der "Zerschlagungsstrategie" darstellen und geltend machen, mit der Ausschüttung von zu hohen Dividenden sei versucht worden, Liquiditätsengpässe zu begründen, um wiederum einen Verkauf oder eine Liquidation als notwendig erscheinen zu lassen. Wie indes dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte für ein Mitwirken oder Mitwissen des Beschuldigten an der angeblichen "Zerschlagungsstrategie". Folglich fällt auch die Argumentation bezüglich eines angeblichen tatbestandsmässigen Ver- haltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser Dividendenausschüttung in sich zusammen. Hinzu kommt, dass K.________ in ihrer Strafanzeige vom 29. Mai 2018 selbst ausführen liess, dass die Liquiditätsengpässe nur vorgeschoben worden seien (vgl. HD act. 2/1-14 Rz 29). Mithin fehlte es – selbst bei (zu) hohen Ausschüttungen – auch an einem Schaden. Damit kann offenbleiben, ob das Obergericht im Urteil vom 3. September 2020 die Dividendenausschüttung im Januar 2016 über CHF 500'000.00 bereits als nicht tat- bestandsmässig qualifiziert hatte, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung er- wähnte. Auch in diesem Punkt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht ein.
E. 13 Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte weder im Zeitpunkt seines Austritts aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaften noch danach davon ausgehen musste, die ab.________-Liegenschaften würden unter dem (angeblichen) Marktwert verkauft. Es besteht somit kein Verdacht auf eine strafbare Handlung (oder Unter- lassung) oder auf eine Teilnahme des Beschuldigten. Dasselbe gilt auch für die restlichen dem Beschuldigten in den Strafanzeigen vorgeworfenen Handlungen, jedenfalls soweit sie nicht in einem separaten Verfahren von der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Be- schwerde erweist sich somit – selbst wenn bzw. soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1-3) – als unbegründet.
E. 14 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 14.1 Der Beschuldigte, der mehrere Stellungnahmen einreichte und die Abweisung der Be- schwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, ist mit seinem Standpunkt im vorliegen- den Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungs- pflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren be- treffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5).
E. 14.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Der Beschuldigte ist Rechtsanwalt, prozessiert aber in eige- ner Sache (vgl. dazu Rusch/Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in
Seite 31/31 eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019 S. 686 ff.). Aufgrund der umfangreichen Akten, der Vielzahl an sich stellenden Rechtsfragen, der äusserst umfangreichen Beschwer- deschrift, des damit verbundenen grossen Aufwands sowie der Bedeutung (Einstellung oder Anklageerhebung) rechtfertigt es sich, die Entschädigung des Beschuldigten – trotz Prozes- sierens in eigener Sache – auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) festzulegen. Die Mehrwert- steuer ist nicht hinzuzurechnen, da diese beim Prozessieren in eigener Sache nicht anfällt. Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 6'000.00Gebühren CHF 75.00 Auslagen CHF 6'075.00Total werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehl- betrag von CHF 3'075.00 wird von der Gerichtskasse nachgefordert.
- Der Beschuldigte I.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - I.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 5 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
5. E.________ AG,
6. F.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin H.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/31 Sachverhalt 1. Rechtsanwalt I.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde von J.________, gestorben am tt.mm. 2013, mit letztwilliger Verfügung vom 21. Februar 2013 zum Willensvollstrecker für ih- ren Nachlass eingesetzt (Vi act. 20/16-18). In dieser letztwilligen Verfügung wurde er u.a. an- gewiesen, die von J.________ ihrer Enkelin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 1) vermachten 50 Namenaktien der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 oder B.________ AG) bis zu deren 25. Geburtstag zu verwalten und stimmrechtsmässig zu vertreten. In einem von K.________, der Mutter der Beschwerdeführerin 1, eingeleiteten Aufsichtsbe- schwerdeverfahren gegen den Beschuldigten übertrug der Gemeinderat L.________ (Ort) die Verwaltung und die Ausübung des Stimmrechts vorsorglich auf den Ersatzwillensvollstrecker, Rechtsanwalt M.________. Das gegen diesen Entscheid eingeleitete Rechtsmittelverfahren wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 18. Juni 2019 als gegenstandslos abge- schrieben, nachdem der Beschuldigte dem Verwaltungsgericht am 27. November 2018 mit- geteilt hatte, er habe sein Willensvollstreckermandat niedergelegt (Vi HD 5/4-17). 2. Die der Beschwerdeführerin 1 vermachten Aktien entsprechen 10 % des Aktienkapitals der B.________ AG. Die restlichen 90 % der Aktien werden je zur Hälfte von N.________ und K.________ gehalten. Die B.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der C.________ AG, welche wiederum alleinige Aktionärin der D.________ AG ist. Bis zum Verkauf am 14. Sep- tember 2017 war die C.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die D.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft b.________, beide in L.________(Ort) (nach- folgend zusammen: ab.________-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. Die B.________ AG ist zudem Alleinaktionärin der F.________ AG und der E.________ AG. Der Beschuldigte war bis zum 6. August 2015 Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates der B.________ AG. Sein Nachfolger war O.________. Weitere Mitglieder des Verwaltungs- rates waren damals K.________ und N.________. Bis zum 31. August 2015 bzw. 9. Septem- ber 2015 amtierte der Beschuldigte ausserdem als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG bzw. der D.________ AG und wurde in diesen Funktionen ebenfalls von O.________ abgelöst. Auch in diesen Gesellschaften amtierten N.________ und K.________ (bis 17. Februar 2017) als weitere Verwaltungsräte. Seit September 2019 ist K.________ im Handelsregister wieder als Verwaltungsrätin aller drei Gesellschaften sowie der F.________ AG und der E.________ AG eingetragen, während N.________ und O.________ im Han- delsregister gelöscht wurden. 3. Die Geschwister K.________ und N.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Wesentliche Bestandteile dieses Nachlasses sind bzw. waren die über die erwähnten Gesellschaften gehaltenen ab.________-Liegenschaften. Zwischen den Geschwistern ________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschafts- organen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig.
Seite 3/31 4. Am 29. Mai 2018 reichte K.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafan- zeige gegen den Beschuldigten ein und bezichtigte diesen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung (Vi HD 2/1-14). Weitere Strafanzeigen, die auf dem gleichen "Grund-Sachverhalt" be- ruhten, hatte sie gegen N.________ und gegen O.________ eingereicht. Diese sind unter den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensnummern 2A 2017 168/169 und 2A 2017 157/158 hängig. Im Kern ging bzw. geht es um den Vorwurf, N.________ und O.________ hätten als Verwaltungsräte der D.________ AG und der C.________ AG die ab.________-Liegenschaf- ten pflichtwidrig und zum Schaden von K.________ unter dem wahren Wert veräussert und der Beschuldigte habe dies pflichtwidrig nicht verhindert. Am 18. Juli 2018 reichte auch die Beschwerdeführerin 1 Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und erklärte, sie schliesse sich den Anträgen von K.________ in deren Eingabe vom 29. Mai 2018, mit welcher die Ausdehnung der Stra- funtersuchung auf den Beschuldigten verlangt worden sei, an (Vi HD 2/15-16). 5. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nicht an die Hand. Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde beim Obergericht Zug. Mit Urteil vom
3. September 2020 hob das Obergericht die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BS 2019 91), da sich ohne Befragung des Beschuldigten und allfällige weitere Untersuchungshandlungen nicht klären lasse, ob der Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass O.________ und N.________ nach der Übernahme der Mehrheit in den Verwaltungsräten der D.________ AG und der C.________ AG die Liegenschaften verkaufen und durch einen zu geringen Ver- kaufspreis die Beschwerdeführerin schädigen könnten (Vi act. 17/88-93). Die Staatsanwalt- schaft führte das Verfahren danach unter der Verfahrensnummer 2A 2020 236. 6. Mit Eingabe vom 19. November 2021 beantragte Rechtsanwalt G.________, es sei ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mutmasslicher ungetreuer Geschäfts- besorgung zum Nachteil der neu hinzugetretenen Privatklägerinnen B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG und F.________ AG sowie ein Verfahren wegen mutmasslicher Urkundenfälschung zu eröffnen (Vi HD 5/18-86). 7. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Verfahren 2A 2020 236 am 6. Januar 2022 ein (Vi HD 6/31-54). Die Strafuntersuchung betreffend mut- massliche Urkundenfälschung und mutmasslichen versuchten Prozessbetrug trennte sie vom Verfahren 2A 2020 236 ab und führt diese in einem eigenen Verfahren. 8. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben alle Beschwerdeführerinnen am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellten folgende Anträge (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2022, Aktenzeichen 2A 2020 236, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen I.________ insbesondere betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung weiterzuführen. 3. Eventualiter, soweit die Einstellungsverfügung materiell Nichtanhandnahmeentscheide enthält, sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen I.________ anhandzuneh- men.
Seite 4/31 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staats- kasse. 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen (act. 7). 10. Der Beschuldigte nahm zur Beschwerde am 24. Februar 2022 Stellung und stellte folgende Anträge (act. 8): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 bis 6 seien mangels Aktivlegitimation abzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zusätzlich MWST, zulasten jeder der einzelnen Be- schwerdeführerinnen. 11. Am 18. April 2022 replizierten die Beschwerdeführerinnen (act. 11). Der Beschuldigte nahm dazu am 27. April 2022 Stellung (act. 12). 12. Am 6. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein (act. 13) und am 9. Juni 2022 eine Eingabe mit neuen Beweismitteln (act. 14). 13. Am 5. September 2022 beantragten die Beschwerdeführerinnen den Ausstand der die Unter- suchung leitenden Staatsanwältin. Das Obergericht Zug wies das Ausstandsgesuch mit Be- schluss vom 20. Juni 2023 ab (Verfahren BS 2022 79). Dieser Beschluss blieb unangefoch- ten. 14. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 14. März 2023 einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2023 ein, der Organisationsmängel bei der Beschwerdeführerin 2 be- traf (Verfahren ES 2022 595; act. 17/1). Die gegen diesen Entscheid von N.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht Zug am 4. Juli 2023 teilweise gut und es setzte K.________ vorübergehend als Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 2 ein, unter anderem mit der Verpflichtung, eine Generalversamm- lung, an der die Wahl des Verwaltungsrates traktandiert ist, durchzuführen (Verfahren Z2 2023 26). Erwägungen 1. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen 1-6 hätten den sie vertretenden Rechtsanwalt G.________ nicht gehörig bevollmächtigt. 1.1 Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin 1 (A.________) gültig vertreten wird. 1.1.1 Der Beschuldigte argumentiert, es liege keine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 vor. Sie stehe kurz vor der Mündigkeit und könne somit beurteilen, welche Prozesse in ihrem Namen
Seite 5/31 geführt werden sollten. Vollmachten des Willensvollstreckers, der nur als Stimmrechtsvertre- ter des 10%-Aktienanteils der Beschwerdeführerin 1 walte, seien für das vorliegende Verfah- ren nicht massgebend. Auch fehle die gesetzlich vorgeschriebene zwingende Zustimmung der KESB Bezirk P.________ (Ort) für die Prozessführung (Privatstrafklage, Beschwerde) gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB. Entsprechend sei auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 nicht einzutreten. 1.1.2 Rechtsanwalt G.________ verweist in der Beschwerde auf die Vollmacht des Beistandes des Beschwerdeführerin 1 vom 18. Juli 2018 und die Vollmacht von Rechtsanwalt Q.________, des testamentarisch eingesetzten Verwalters der 10%-Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 an der B.________ AG, vom 18. Juni 2019. Mit Eingabe vom 18. April 2022 reichte er zudem eine Vollmacht von K.________, der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin 1, ein, welche auch von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet wurde. Die Vollmacht genehmige – so Rechtsanwalt G.________ – zudem ausdrücklich auch frühere Handlungen des Unter- zeichnenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zusätzlich reichte er ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten, in dem diese ausdrücklich erklärte, mit der Vorgehens- weise und der vorliegenden Beschwerde einverstanden zu sein. Er verweist zudem auf ein Schreiben der KESB P.________(Ort) vom 27. Juni 2019, wonach die KESB erst eine aus- drückliche Zustimmung erteilen müsse, wenn die Schadenersatzansprüche der Beschwerde- führerin 1 beziffert werden müssten, wobei die KESB eine solche ohne Weiteres nachholen würde. 1.1.3 Gemäss Art. 106 StPO kann eine Partei Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Abs. 1). Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Abs. 2). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Abs. 3). 1.1.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 noch nicht volljährig, aber in der vorliegenden Angelegenheit urteilsfähig ist. Als urteilsfähige handlungsunfähige Person wird sie deshalb grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob die Vertretung im vorliegenden Strafverfahren durch ihre Mut- ter K.________ zulässig ist oder ob die Vertretung aufgrund eines Interessenkonflikts auf Beistand R.________ übertragen wurde. In den Akten finden sich nämlich von beiden Perso- nen sowie auch von der Beschwerdeführerin 1 selbst Vollmachten an Rechtsanwalt G.________. Dieser vertritt die Beschwerdeführerin 1 somit rechtsgültig. Eine Zustimmung der KESB P.________(Ort) zum vorliegenden Verfahren ist nicht notwendig (so bereits das Urteil des Obergerichts Zug BS 2019 91 vom 3. September 2020 E. 1.3). 1.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2-6 ist strittig, ob K.________ berechtigt war, na- mens dieser Gesellschaften die Vollmachten an Rechtsanwalt G.________ vom 21. Januar 2022 zu unterzeichnen. 1.2.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Vollmachten seien nur von K.________ als Privatperson unterzeichnet worden. Ein Verwaltungsratsbeschluss der Gesellschaften für die Beschwerde- erhebung fehle. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der B.________ AG und deren Tochter- gesellschaften würden zudem gemäss deren Statuten jeweils nur für ein Jahr gewählt. Seit
Seite 6/31 Jahren seien jedoch bei allen Gesellschaften keine Generalversammlungen mehr durchge- führt worden. K.________ sei deshalb nicht mehr gültig gewählt und könne für die Gesell- schaften keine Vollmachten erteilen. Selbst wenn diese Mängel später behoben würden, fehlte es an der notwendigen Vollmacht für die vorliegende Beschwerde vom 21. Januar 2022, weshalb die Eingabe nichtig und somit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.2.2 Rechtsanwalt G.________ entgegnet, K.________ sei einzige Verwaltungsrätin der Be- schwerdeführerinnen 2-6, weshalb sie den monierten Beschluss alleine habe fällen können. K.________ sei zudem am 27. August 2019 erstmals wieder in den Verwaltungsrat der D.________ AG, F.________ AG, C.________ AG und E.________ AG gewählt worden. Gemäss Statuten dieser Gesellschaften betrage die Amtsdauer drei Jahre. Die Amtsdauer sei deshalb im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmachten noch nicht abgelaufen gewe- sen. Der Einwand der abgelaufenen Amtsdauer sei auch mit Bezug auf die B.________ AG falsch, da die Amtsdauer die Dauer zwischen zwei effektiv durchgeführten ordentlichen Ge- neralversammlungen beinhalte. 1.2.3 Zur Rechtsvertretung juristischer Personen vor schweizerischen Gerichten ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die Gültigkeit der Vollmacht ist von Amtes we- gen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mit- zuwirken haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4 m.H.). 1.2.4 Das Obergericht Zug hatte im Verfahren Z2 2023 26 zu entscheiden, ob bei der Beschwerde- führerin 2 ein Organisationsmangel vorliegt. Im Urteil vom 4. Juli 2023 hielt es fest, dass das Verwaltungsratsmandat von K.________ für die B.________ AG am 30. Juni 2019 geendet habe und sie deshalb nicht mehr gültig zu einer Generalversammlung dieser Gesellschaft habe einladen können. Entsprechend ist zweifelhaft, ob die Aktien der B.________ AG an den Generalversammlungen der D.________ AG, F.________ AG, C.________ AG und E.________ AG vom 27. August 2019 gültig vertreten waren. Unklar ist deshalb auch, ob K.________ an diesen Generalversammlungen gültig als Verwaltungsrätin dieser Gesell- schaften gewählt wurde und somit seither überhaupt zu deren Vertretung befugt war. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass K.________ vom Obergericht Zug im Verfahren Z2 2023 26 mit Entscheid vom 4. Juli 2023 vorübergehend als Verwaltungsrätin ab 4. Juli 2023 eingesetzt wurde. Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde an das Bundesge- richt eingereicht. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Da mit dem Urteil des Obergerichts keine dauerhafte Rechtslage geschaffen wurde, handelt es sich nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG, sodass die Beschwerde ans Bundesgericht auch aus diesem Grund keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass K.________ zurzeit rechtmässige Verwaltungsrätin der B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit sämtlichen Rechten und Pflichten ist. Sie kann folglich die früheren Rechtshandlungen genehmigen (Art. 38 OR). Dies kann auch implizit er- folgen und ist hier offensichtlich der Fall. Mithin ist die Beschwerdeführerin 2 gültig vertreten. Was die D.________ AG, die F.________ AG, die C.________ AG und die E.________ AG (Beschwerdeführerinnen 3-6; Tochter- und Enkelinnengesellschaften der Beschwerdeführe- rin 2) betrifft, so gilt es zu beachten, dass K.________ – nach einem Unterbruch – im Sep-
Seite 7/31 tember 2019 wieder als Verwaltungsrätin im Handelsregister eingetragen wurde (SHAB-Da- tum: tt. September 2019). Diese Eintragung setzte voraus, dass dem Handelsregisteramt ein Protokoll beziehungsweise ein Protokollauszug über die Wahl an der jeweiligen Generalver- sammlung eingereicht wurde (vgl. Art. 23 Abs. 1 HRegV). Es ist sodann offenkundig, dass diese Eintragung zeitnah im Anschluss an die Generalversammlungen zur Eintragung ange- meldet wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – am 27. August 2019 diese Versammlungen mit den entsprechenden Wahlen ordnungsgemäss stattfanden. Des Weiteren blieb unbestritten, dass die Amtsdauer für Ver- waltungsräte bei den Beschwerdeführerinnen 3-6 statutengemäss drei Jahre beträgt. Ob all- jährlich Wahlen durchgeführt wurden, wie der Beschuldigte behauptet (act. 8 Rz 2.2), ist un- erheblich. Mithin gilt als erwiesen, dass K.________ bei Unterzeichnung der Vollmachten an Rechtsanwalt G.________ am 21. Januar 2022 die Beschwerdeführerinnen 3-6 als (einzige) Verwaltungsrätin mit Einzelschrift gültig vertreten konnte. 1.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass alle Beschwerdeführinnen im Beschwerde- verfahren rechtsgültig durch Rechtsanwalt G.________ vertreten sind. 2. Der Beschuldigte macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im vorliegenden Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert. 2.1 Zusammengefasst bringt er vor, die Beschwerdeführerin 1 sei durch sein Verhalten nicht un- mittelbar geschädigt worden. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Gesellschaft sei nur diese unmittelbar geschädigt, Aktionäre hingegen nur mittelbar. Die Beschwerdeführerin 1 halte 10 % an der B.________ AG, während die behaupteten Schäden bei der C.________ AG und der D.________ AG eingetreten sein sollen. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Akti- onärin dieser angeblich geschädigten Gesellschaften, weshalb eine unmittelbare Schädigung nicht vorliege. 2.2 Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Gesellschaft ist zwar in der Tat nur diese direkt geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, nicht aber deren Aktionäre. Der Beschuldigte über- sieht aber, dass vorliegend nicht Pflichtverletzungen als Verwaltungsrat zur Diskussion ste- hen, sondern solche als Willensvollstrecker im Nachlass von J.________ sel. zulasten der Beschwerdeführerin 1. Wenn der gegen ihn gerichtete Vorwurf zutreffen sollte, hätte er die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar geschädigt, indem er eine Wertminderung der von ihm ver- walteten Aktien der B.________ AG zuliess. Hingegen ist die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit sie dem Beschuldigten vorwirft, er habe als Verwaltungsrat der B.________ AG diese Gesellschaft und damit indirekt sie als deren Aktionärin geschä- digt. 3. Der Beschuldigte stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen 2-6 seien nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.1 Er macht geltend, die Beschwerdelegitimation sei für jede Beschwerdeführerin einzeln und detailliert in der Beschwerde darzulegen. Vorliegend sei die Begründung jedoch unspezifisch als Gemenge von Behauptungen und Ausführungen allgemein gehalten, ohne dass diese einzelnen Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden könnten. Insbesondere die Beschwer der F.________ AG, für die der Beschuldigte nie als Verwaltungsrat tätig gewesen sei, und
Seite 8/31 der E.________ AG sei nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2-6 sei deshalb nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. 3.2 Rechtsanwalt G.________ entgegnet, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-6 beziehe sich ausschliesslich auf die Einstellung (eventualiter Nichtanhandnahme) ihrer am
19. November bzw. 2. Dezember 2020 erstatteten Strafanzeigen, nicht jedoch auf die Ein- stellung der Untersuchung der Tatvorwürfe zulasten der Beschwerdeführerin 1. Es liege der dringende Tatverdacht auf der Hand, wonach der Beschuldigte den Verwaltungsräten N.________ und O.________ Beihilfe geleistet habe, die Gesellschaften des B.________ AG-Konglomerats und insbesondere die C.________ AG und die D.________ AG (als Ver- käuferinnen der Grundstücke in L.________(Ort)) vorsätzlich und pflichtwidrig zu schädigen. Zudem hätten die angezeigten mutmasslichen Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten (unter- lassene Darlehensrückführung, unterlassene [bzw. unterpreisige] Vermietung sowie Dividen- denausschüttung) darauf abgezielt, den betreffenden Gesellschaften Barmittel entweder vor- zuenthalten oder zu entziehen. 3.3 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Be- schwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit somit grundsätzlich darzulegen. Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.4; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die verletzte Strafnorm geschützt oder zumin- dest mitgeschützt wird. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen In- teressen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktienge- sellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt, sondern der Inhaber des Vermögens, mithin die Aktiengesellschaft selbst (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom
17. Juni 2016 E. 2.3 und 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). 3.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 2-6 ergibt sich tatsächlich nicht leichthin aus der Beschwerde bzw. den zugehörigen Akten. Insbesondere verweisen die Beschwerdeführerinnen 2-6 auf ihre Strafanzeigen, ohne dass sich aus diesen klar und ein- fach ergäbe, welche Gesellschaft durch welches Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt worden sein soll. Aus den neu angezeigten Sachverhalten lässt sich jedoch Folgendes ableiten:
Seite 9/31 3.4.1 Die C.________ AG und D.________ AG sollen aufgrund der angeblichen Beihilfe des Be- schuldigten zum Verkauf der ab.________-Liegenschaften durch N.________ und O.________ geschädigt worden sein (zusammengefasst in Vi HD 5/34 ff.). Zudem sollen sie vom Beschuldigten geschädigt worden sein, indem diese Liegenschaften gar nicht oder zu einem zu tiefen Mietzins vermietet und indem Schäden an den Liegenschaften nicht behoben worden seien (Vi HD 5/38 ff.). Die dadurch verwirklichte ungetreue Geschäftsbesorgung soll der Beschuldigte während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der C.________ AG und der D.________ AG begangen haben. Die C.________ AG und die D.________ AG seien dies- bezüglich geschädigte Personen und als solche zur Beschwerde betreffend diesen Anzeige- sachverhalt legitimiert. Für die Miete der Liegenschaft in S.________ (Ort) habe sich N.________ geweigert, der D.________ AG die Nutzungsentschädigung (Tagespauschale von CHF 300.00) zu bezahlen (CHF 3'500.00 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Fe- bruar 2013 und CHF 2'750.00 für den Zeitraum vom 1. Bis 12. Februar 2014). Die Forderung der D.________ AG in Höhe von CHF 3'500.00 sei der B.________ AG abgetreten worden und habe dort von den an N.________ auszubezahlenden Dividenden in Abzug gebracht werden sollen. Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2014 per E-Mail angekündigt, keinen Grund zu erkennen, warum N.________ nicht die vollständige Dividende ausbezahlt werden solle (Vi HD 5/39 f.). Nach dem Gesagten sind die C.________ AG (Beschwerdeführerin 3), die D.________ AG (Beschwerdeführerin 4) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit Bezug auf die geschilderten Anzeigesachverhalte angeblich geschädigte Personen und zur Beschwerde le- gitimiert. 3.4.2 Die B.________ AG und die E.________ AG wiederum sollen vom Beschuldigten geschädigt worden sein, indem dieser als deren Verwaltungsrat pflichtwidrig die Darlehen, die gegenü- ber dem Nachlass von J.________ sel. bestanden hätten, nicht eingefordert habe (Vi HD 5/36 ff.). Aus der Darstellung der Beschwerdeführerinnen wird nicht klar (vgl. auch act. 1 Rz 96 ff.), in- wiefern die B.________ AG und die E.________ AG durch das Stehenlassen der Darlehens- forderungen ("unterlassene Darlehensrückführung") in ihrem Vermögen oder einem anderen Rechtsgut verletzt worden sein sollen. Die an der Generalversammlung der B.________ AG vom 18. September 2018 thematisierte und genehmigte Wertberichtigung dieser Bilanzposi- tion in der Buchhaltung betraf einen rein buchhalterischen Vorgang. Der Grund war, dass die Erbengemeinschaft nicht – gemeint war offenkundig "zurzeit nicht" (so auch die Beschwerde- führerinnen: "gerade schwer einbringlich" [act. 1 Rz 98; Hervorhebung hinzugefügt]) – über genügend liquide Mittel verfügte, was K.________ allerdings bestritt (Vi act. 20/881). Eine dauerhafte Uneinbringlichkeit war offenbar kein Thema. Auf die Höhe der geschuldeten Dar- lehenssumme wirkte sich die Wertberichtigung nicht aus. Insofern kann in diesem Fall nicht von einem Schaden im Sinne von Art. 158 StGB gesprochen werden. Zudem wirkte sich diese Wertberichtigung auch nicht auf den Verkauf der Liegenschaften aus. Dieser erfolgte unabhängig davon, ob eine "Geldnot" oder "Finanznot" bestanden hatte oder nicht. Die B.________ AG und die E.________ AG (Beschwerdeführerin 5) sind jedenfalls bezüglich dieses Anzeigesachverhalts nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO und deshalb insoweit nicht zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt bezüglich dieses Sachver- halts für die anderen Beschwerdeführerinnen.
Seite 10/31 3.4.3 Der Beschuldigte soll zudem als Vertreter der Aktienstimmen der Beschwerdeführerin 1 die B.________ AG geschädigt haben, indem er einer Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 500'000.00 zugestimmt habe (Vi HD 5/47 ff.). Dabei bleibt unklar, welchen Straftatbestand zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 2-6 (und nicht der Beschwerdeführerin 1) der Beschuldigte dadurch verwirklicht haben soll. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte als Vertreter der Aktienstimmen und nicht als Organ einer Gesellschaft gehandelt haben soll. Ein anderer Straftatbestand ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht vorgebracht. Entsprechend ist nicht dargetan, wie der Beschuldigte durch diesen Be- schluss ein Rechtsgut der Beschwerdeführerinnen verletzt haben soll. Ebenso bleibt in der Beschwerde und auch in der Strafanzeige unklar, welche der Beschwerdeführerinnen 2-6 in- wiefern durch die Schaffung einer Situation mit einem unklaren Aktionariat und der Unterstüt- zung der "Machtübernahme" durch N.________ unmittelbar im Vermögen oder einem ande- ren Rechtsgut verletzt worden sein sollen (Vi HD 5/49 ff.). Bezüglich dieser Anzeigesachver- halte ist somit keine der Beschwerdeführerinnen 2-6 zur Beschwerde legitimiert. 3.4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit höchstens die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 zur Beschwerde legitimiert betreffend die angebliche Beihilfe des Beschuldigten zum Verkauf der ab.________-Liegenschaften durch N.________ und O.________ sowie die an- gebliche Schädigung der Gesellschaften durch unterlassene Vermietung oder Einforderung von Mietzinsen der Liegenschaften in L.________(Ort) und S.________ (Ort), durch einen zu tiefen Mietzins und durch die unterlassene Behebung von Schäden an den Liegenschaften. Den Beschwerdeführerinnen 5 und 6 fehlt die Legitimation. 3.4.5 Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der Beschwerdelegitimation somit Folgendes: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist vollumfänglich, auf jene der Beschwerdeführe- rinnen 2-4 teilweise und auf jene der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 gar nicht einzutreten. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten im Wesentlichen wie folgt: 4.1 Der Untersuchungssachverhalt beschlage gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 3. Sep- tember 2020 die Frage, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass die (vor- ausgesetzt pflichtwidrige) Wahl von O.________ den Verkauf der Liegenschaften zu einem zu geringen Preis bzw. zu einem Preis unter dem Marktwert zur Folge haben würde. Dabei seien gemäss Erwägungen des Obergerichts "an den Nachweis des Vorsatzes bzw. Eventu- alvorsatzes strenge Anforderungen zu stellen". Das Obergericht habe ferner angemerkt, dass das Tatbestandselement des Vermögensschadens nicht schon aufgrund der Tatsache des Liegenschaftsverkaufs erfüllt sei. Erforderlich sei ein Verkauf zu Bedingungen, der einen Ver- mögensschaden zur Folge habe. Das Obergericht habe den Beschuldigten von weiteren Vorwürfen in der ursprünglichen Strafanzeige sodann entlastet: (i.) vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Nichtverhinderung des Verkaufs der Liegenschaften, mit der Begründung, dass allein der Umstand, dass J.________ sel. keinen Verkauf der Liegenschaften gewünscht habe, jeden-
Seite 11/31 falls noch keinen materiellen Schaden begründe; (ii.) vom Vorwurf der Tatbestandsmässig- keit durch Nicht-Vermietung der Liegenschaften, mit der Begründung, dass eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung angesichts der kurzen Dauer, während welcher die Liegenschaf- ten nach dem Tod von J.________ sel. leer gestanden hätten, nicht zu erkennen sei; und (iii.) vom Vorwurf der überhöhten bzw. unüblich hohen Dividendenausschüttung der B.________ AG im Januar 2016, da die Beschwerdeführerin 1 hierdurch jedenfalls nicht ge- schädigt worden sei. 4.2 Dem Beschuldigten sei unter dem Titel der Pflichtverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit zugutezu- halten, dass der Wahl von O.________ in die Verwaltungsräte ein Prozedere und eigene Erwägungen des Beschuldigten vorangegangen seien: Seine Darlegung im Protokoll vom
18. Juni 2015, wonach J.________ sel. ausdrücklich einen Mittelsmann in den Verwaltungs- räten gewünscht und der Beschuldigte erwogen habe, mit O.________ einen ________ (Uni- versität)-Absolventen (wie K.________ und N.________ es auch seien) in die Verwaltungs- räte der Familienholding zu wählen bzw. die Wahl zu unterstützen, sei soweit glaubhaft und nachvollziehbar. Ebenso habe er glaubhaft dargetan, dass der Grund für seinen Austritt aus den Verwaltungsräten in den gescheiterten Lösungsversuchen im Sinne einer Gesamtlösung sowie im Vorwurf einer Interessenkollision in seiner Doppelfunktion als Verwaltungsrat und Willensvollstrecker gelegen habe. Dass anlässlich der besagten Verwaltungsratssitzung ein Einstimmigkeits- oder zumindest Mehrheitsbeschluss betreffend die Person von O.________ ergangen sei, vermöge den Beschuldigten weiter zu entlasten. Es würden denn auch keiner- lei Umstände oder Begebenheiten darauf hinweisen, dass mit der Einführung und Wahl O.________s seitens des Beschuldigten ein unrechtmässiges Handeln irgendwelcher Aus- prägung hätte verbunden sein sollen. Zu berücksichtigen sei nicht zuletzt der Umstand, dass jede Person, welche die Nachfolge des Beschuldigten in den Organen der Gesellschaften angetreten hätte, vor dem Hintergrund der konsequenten Pattsituation zwischen den Ge- schwistern K.________ und N.________ in jedem Fall von der einen oder anderen Seite be- liebig angreifbar gewesen wäre. Auch im Aufsichtsverfahren betreffend Willensvollstreckung hätten sich bereits verschiedene kantonale Instanzen zur Frage einer allfälligen Pflichtverlet- zung des Beschuldigten als Willensvollstrecker geäussert. Keine Instanz habe dabei Pflicht- verletzungen des Beschuldigten im Rahmen seines Mandats als Willensvollstrecker sowie als Verwalter des Aktienpaktes der Beschwerdeführerin 1 festgestellt. In Würdigung dieser Vorgeschichte und der gesamten Umstände könne dem Beschuldigten in der vorliegenden Strafuntersuchung keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. 4.3 Letztlich könne die Frage der Pflichtwidrigkeit aber offengelassen werden, da es an der Vor- hersehbarkeit des Verkaufs der Liegenschaften und somit auch eines allfälligen Schadens fehle. Die Aussage des Beschuldigten, er habe keinerlei Kenntnis vom Verkauf der ab.________-Liegenschaften – auch nicht von der Person des Käufers, dem Zeitpunkt oder gar dem Kaufpreis – gehabt, sei plausibel. Dem Beschuldigten müsste nachgewiesen wer- den, dass er bereits bei seinem Rücktritt aus den Verwaltungsräten gewusst oder vorherge- sehen hätte, dass dereinst zu einem schädigenden Verkauf der Liegenschaften kommen werde. Dies sei nicht nur lebensfremd, sondern auch nicht ansatzweise "erstellbar". 4.4 Betreffend den Vorwurf im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaften an der b.________, L.________(Ort), und der Wohnung in S.________ (Ort) werde ein Strafverfah- ren gegen N.________ und O.________ geführt (Verfahren 2A 2017 157/158). Ein hinrei-
Seite 12/31 chender Tatverdacht auf Mittäterschaft oder Teilnahmehandlung des Beschuldigten sei dort nie geltend gemacht worden und liege auch nicht vor. Die angeblich gesellschaftsschädigen- den Mietverträge seien damals in den Jahren 2003 und 2012 noch von der einzigen Verwal- tungsrätin J.________ sel. abgeschlossen worden. Inwiefern sich der Beschuldigte hier der ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte strafbar machen können, sei nicht ansatzweise zu erkennen. Zur angeblich unterlassenen Hinwirkung auf eine Vermietung und Schadens- behebung habe sich das Obergericht im Urteil vom 3. September 2020 bereits abschliessend geäussert. 4.5 Mit Eingabe vom 19. November und 2. Dezember 2021 habe Rechtsanwalt G.________ in Vertretung einer neuen Privatklägerschaft geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich bei einer Vielzahl von Sachverhalten "als Täter oder als Teilnehmer zu den Delikten von N.________/O.________" strafbar gemacht, indem er sich "bereits früh – spätestens ab Herbst 2014 – auf die Seite von N.________ (und sodann auch O.________) geschlagen" und diese bei ihrem pflichtwidrigen Unterfangen unterstützt bzw. "dass der Beschuldigte adäquat kausal schadensstiftend durch systematische Kollusion mit N.________/O.________ zusammengewirkt" habe. Dieser Generalverdacht sei haltlos und konstruiert, weshalb er grundsätzlich der Nichtanhandnahme unterliegen würde. Aus Grün- den der "Unité de la forme" führe die Staatsanwaltschaft diese jedoch einer Verfahrensein- stellung zu. 5. Die Beschwerdeführerinnen rügen zusammengefasst Folgendes: 5.1 Am 30. November 20220 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eingeladen, "sich zum Untersuchungssachverhalt gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts freiwillig schriftlich zu äussern". Etwaige spezifische Fragen der Staatsanwaltschaft oder Bezugnah- men auf einzelne Beweismittel hätten in diesem Schreiben gefehlt. Mit Schreiben vom 7. April 2021 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einem zweiten Bericht eingeladen, sich zur Eingabe von Rechtsanwalt G.________ vom 22. März 2021 sowie "insbesondere" zu den dieser Eingabe beigelegten schriftlichen Zusatzfragen zu äussern. Wiederum hätten im staatsanwaltschaftlichen Schreiben spezifische Fragen zum vorliegenden Verfahrens- gegenstand sowie Bezugnahmen auf einzelne Beweismittel gefehlt. Irgendwelche hierüber hinausgehende Instruktions- oder Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft würden in der Untersuchungsakte vollständig fehlen. Bei dieser Sachlage habe keine ordnungs- gemässe Untersuchung gemäss Art. 6 StPO stattgefunden, da der Beschuldigte nicht per- sönlich einvernommen worden sei, obwohl dies zwingend notwendig sei. Der vom Beschul- digten eingeholte schriftliche Bericht erfülle diese Voraussetzung nicht, zumal Rechtsanwalt G.________ den Inhalt des ersten schriftlichen Berichts inhaltlich bestritten und die Durch- führung einer mündlichen Einvernahme verlangt habe. Der Beschuldigte habe seine Verneh- mungsunfähigkeit zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf eine Einvernahme verzichtet werden könne. Die schriftliche Berichterstattung habe im Vergleich zur Aktenlage vor Verfahrensrückweisung durch das Obergericht vom 3. Sep- tember 2020 keinerlei Erkenntnisgewinn gebracht. Das Obergericht habe sodann eine Ein- vernahme des Beschuldigten ausdrücklich angeordnet, weshalb auch ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bzw. eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben vorliege.
Seite 13/31 5.2 Die Staatsanwaltschaft überschreite in der Einstellungsverfügung ihre Beurteilungskompe- tenz, indem sie geprüft habe, ob die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nachweisbar seien. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft die Untersuchung fortzusetzen, bis der bestehende Tatverdacht nicht im Sinne klarer Straflosigkeit widerlegt sei. Das Verfahren könne auch nicht wegen fehlenden Nachweises eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes eingestellt wer- den, solange ein solcher Vorsatz nicht klar ausgeschlossen werden könne. 5.3 Die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft verneint. Dieser habe als Willensvollstrecker die Schutz- bzw. Garantenpflichten eines Vermögensver- walters gehabt. Als solcher habe die Pflicht zur Vermögenserhaltung und korrespondierend dazu die Pflicht zur Abwendung jeder Vermögensschädigung bestanden. Zudem habe dazu auch die Pflicht zur stetigen Überwachung der von ihm gewählten Anlage gehört. Indem der Beschuldigte aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG und der Tochtergesellschaften zurückgetreten sei, hätten sich seine Rechte in der B.________ AG-Gruppe auf jene eines Aktionärs der Muttergesellschaft reduziert. Er habe somit bis zu seinem Rücktritt als Willens- vollstrecker einen Zustand vollkommener Informations- und Einflusslosigkeit geduldet. Für seine Pflichterfüllung habe er jedoch Informationen in Echtzeit über schädigende oder auch nur potenziell gefährdende Ereignisse benötigt. Eine einmal jährliche "ex-post Fragemöglich- keit" an der Generalversammlung der Muttergesellschaft sei für die Erfüllung der Schutz- und Überwachungspflichten des Beschuldigten gänzlich ungenügend gewesen. Das angebliche Motiv der Interessenkollision für den Rücktritt des Beschuldigten aus den Verwaltungsräten sei nicht schlüssig, da der Beschuldigte ohne Verwaltungsratsmandat mitnichten in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten gegenüber der Beschwerdeführerin 1 nachzukommen. Auch die Begründung des Rücktritts mit dem Scheitern einer Gesamtlösung zwischen K.________ und N.________ überzeuge nicht, da der Beschuldigte am Willensvollstreckermandat festge- halten habe, obwohl er just mit diesem Vorhaben gescheitert sein wolle. Es sei auch kein schlüssiger Grund ersichtlich, inwiefern das ________ (Universität)-Diplom von O.________ einer Pflichtverletzung des Beschuldigten entgegenstehen solle. Der Beschuldigte hätte seine Pflichten trotz Rücktritt aus den Verwaltungsräten somit nur dann erfüllen können, wenn er mit O.________ einen Mandatsvertrag zwecks treuhänderi- scher Ausübung des Verwaltungsratsmandats vereinbart und auf diese Art den Zugang zu den Informationen gesichert hätte, was unbestritten nicht geschehen sei. Dies sei umso gravierender, als der Beschuldigte seine Überwachungs- und Schadensabwendungsmöglich- keiten zu einem Zeitpunkt aufgegeben habe, als das Risiko einer verfrühten Grundstück- veräusserung bzw. Aufgabe eines Wertsteigerungspotentials oder zukünftiger Einnahmen bestanden habe. 5.4 Die Staatsanwaltschaft übersehe weiter, dass dem Beschuldigten von der Beschwerdeführe- rin 1 auch die fehlende Intervention in den Folgejahren gegen die ihm mitgeteilten Liquidati- ons- und Zerschlagungsbemühungen von N.________ und O.________ vorgeworfen werde. Insbesondere habe der Beschuldigte nicht interveniert, obwohl er in diversen Schreiben von Rechtsanwalt R.________ und Rechtsvertretern K.________s auf mögliche Aushöhlungs- massnahmen, überhöhte VR-Honorare, einen Verkauf der Liegenschaften und einen Ver- stoss gegen das obergerichtliche Liquidationsverbot durch N.________ und O.________ hin- gewiesen worden sei. Die Staatsanwaltschaft gehe dabei nicht auf die Schreiben des Be- schuldigten vom 5. Dezember 2016, 7. März 2017 und 27. Juli 2017 ein, in denen sich dieser
Seite 14/31 ausdrücklich geweigert habe, auf die Warnungen und Hinweise zu reagieren bzw. zu interve- nieren. Der Beschuldigte habe die Verkaufs- und Liquidationsbemühungen somit nicht nur gekannt, sondern sich mit diesen "solidarisiert". Das systematische, bewusste Nichtstun des Beschuldigten nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat trotz fortbestehender Vermögens- schutz- und Schadensabwendungspflichten werde in der Einstellungsverfügung in keiner Weise reflektiert. Der Beschuldigte habe zudem die Aufhebung der Grundbuchsperre auf den Liegenschaften in L.________(Ort) (Verfahren ES 2015 321 bzw. Z2 2016 22) proaktiv unter- stützt und so die Aufhebung der Veräusserungshindernisse in Koordination mit N.________ und O.________ tatkräftig mitgefördert. Zudem habe er seine Prozesseingaben mit denjeni- gen von N.________ abgestimmt. Auch habe die Staatsanwaltschaft nicht geprüft, inwiefern die Instruktionen von Rechtsanwalt R.________ als amtlich ernanntem Beistand der Beschwerdeführerin 1 die Pflichten des Be- schuldigten konkretisiert hätten. Der Beschuldigte habe zudem die Pflicht verletzt, die erblas- serische Anlagestrategie durch Verhinderung des Verkaufs der Liegenschaften in L.________(Ort) fortzusetzen. Zudem stelle jede vorsätzliche Schädigung durch einen Ver- mögensverwalter eine Pflichtverletzung dar, weshalb die Staatsanwaltschaft gehalten gewe- sen wäre, die Schädigung des Vermögens der Beschwerdeführerin 1 durch den Verkauf der Grundstücke in L.________(Ort) zu prüfen. Die erbrechtlichen Verfahren seien für die Beur- teilung der Pflichtverletzung durch den Beschuldigten sodann nicht relevant, da diese nur summarischer, nicht abschliessender Natur seien. Insbesondere würden diese keine Verant- wortlichkeitsfragen beschlagen und materiellrechtliche Fragen der ordentlichen Zivilgerichts- barkeit vorbehalten. Entsprechend hätten die aufsichtsrechtlichen Entscheide relevante Sachverhaltsaspekte von Vorneherein explizit ausgeklammert. Zudem stützten sich diese nicht auf dieselben Akten wie das vorliegende Strafverfahren. 5.5 In der Einstellungsverfügung werde die Vorhersehbarkeit der Grundstückverkäufe mit daraus folgender Schadensstiftung sodann tatsachenwidrig verneint. N.________ habe bereits am 29. Mai 2015 eine Verwaltungsratssitzung der C.________ AG zu den Themen "Verkauf der Liegenschaft in L.________(Ort), a.________" bzw. "Verkauf der Aktien der D.________ AG" beantragt (Vi act. 20/208-211). Es sei unerfindlich, wie die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund die Schutzbehauptung des Beschuldigten für glaubwürdig erachten könne, er habe vom Verkauf der Liegenschaften bzw. den diesbezügli- chen Absichten N.________s keine Kenntnis gehabt. Vielmehr habe der Beschuldigte seit dem 29. Mai 2015 das Verkaufsrisiko vor Augen gehabt, sobald er N.________ "das Feld überlasse". Aus den Widersprüchlichkeiten bei der Wahl von O.________ könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, O.________ werde N.________s Pläne unterstützen. In der Aktennotiz der T.________ AG vom 28. Sep- tember 2015 (Vi act. 17/3) sei festgehalten, dass "die ganze Sache durch ein Schreiben von N.________ [N.________] vom 29.5.2015 ins Rollen gebracht" worden sei und O.________ dafür zuständig sei, "alle Holdinggesellschaften zu liquidieren und zu versilbern, damit die Erbteilung zwischen K.________ [K.________] und N.________ stattfinden" könne. Es sei unplausibel, dass N.________ "die Sache ins Rollen gebracht" habe, ohne sich zunächst mit dem Beschuldigten abzustimmen, sei dieser nach richtiger Feststellung der Staatsanwalt- schaft jeweils das "Pendel" bzw. "Zünglein an der Waage" zwischen N.________ und K.________ gewesen. Es könne somit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass
Seite 15/31 der Beschuldigte im Kontext des Schreibens vom 29. Mai 2015 über das Liquidationsmandat O.________s unterrichtet worden sei. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müs- sen, dass sich N.________ als Aktionär der B.________ AG mit einem Verkauf der Liegen- schaften in L.________(Ort) unter Marktwert selbst schädigen würde, sei zudem aktenwidrig. Denn genau dies sei geschehen, wobei der Beschuldigte nicht nur davon gewusst, sondern die dazugehörige Strategie konsistent unterstützt habe. Der Beschuldigte sei über die "Zer- schlagungsstrategie" von N.________ – mit der dazugehörigen denknotwendig schadens- trächtigen Zwangsauflösung – durch verschiedene Anwaltsschreiben aufmerksam gemacht worden, wobei der Beschuldigte jegliche Intervention explizit abgelehnt habe. Zudem habe der Beschuldigte mit seinem Standpunkt, das Vermächtnis der 10%-Beteiligung der Be- schwerdeführerin 1 an der B.________ AG sei nicht ausgerichtet worden, die taktische Op- tion "Atombombe" aus dem Memorandum von T.________ AG vom 8. April 2016 unterstützt. Daraus lasse sich schliessen, der Beschuldigte sei Teil dieser Taktik gewesen. Zudem sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass N.________ seine 45%-Minderheitsbeteiligung an der B.________ AG als wertlos betrachtet und deshalb einen unterpreisigen Verkauf nicht als Selbstschädigung erachtet habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte auf die Auszah- lung mutmasslich überhöhter Honorare durch N.________ und O.________ per Anwalts- schreiben aufmerksam gemacht worden sei, der Beschuldigte jedoch tatenlos zugesehen habe, wie diese sich ohne Rücksicht auf irgendwelche Beteiligungsquoten "selbst bedienten". Der Beschuldigte habe den Verkauf der Liegenschaften in L.________(Ort) sodann aus- drücklich gebilligt, indem er an der ordentlichen Generalversammlung der B.________ AG vom 18. September 2018 in Vertretung der Beschwerdeführerin 1 den Verwaltungsräten N.________ und O.________ Décharge für den Verkauf erteilt habe. Schliesslich übersehe die Staatsanwaltschaft, dass es nicht nur darum gehe, den subjektiven Tatbestand für einen Verkauf unter Marktwert zu etablieren, sondern alternativ auch den hinsichtlich eines fal- schen (weil verfrühten) Verkaufszeitpunkts angesichts des Potenzials künftiger Wertsteige- rung oder künftiger Erträge. Die Staatsanwaltschaft umgehe damit die Anordnung des Ober- gerichts im Rückweisungsentscheid vom 3. September 2020, den durch die Grundstückver- äusserung mutmasslich entstandenen Vermögensschaden zu bewerten. 5.6 Weiter verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Eventualvorsatz auch dann erfüllt sein könne, wenn der Täter zwar geringe, aber für ihn nicht beherrschbare Risiken eingehe, die auch für das Opfer nicht beherrschbar seien. So bedeute die Inkaufnahme einer unkontrol- lierten Eintrittswahrscheinlichkeit im Endeffekt immer auch die Inkaufnahme einer potenziell hohen Wahrscheinlichkeit. Vorliegend habe der Beschuldigte die Kontrolle über das ihm an- vertraute Vermächtnis "derelinquiert" und mithin seine wehrlose minderjährige Schutzbefoh- lene einem unkontrollierten (und somit potenziell hohen) Risiko ausgesetzt, weshalb er even- tualvorsätzlich gehandelt habe. Der Vorsatz sei sodann allein auf die Kenntnis bzw. Inkauf- nahme der objektiven Tatbestandselemente und nicht auf Motive Dritter limitiert, weshalb aus den vermeintlichen Motiven bzw. deren Fehlen bei N.________ nichts für den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten abgeleitet werden könne. 5.7 Hinsichtlich der im Namen der B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG sowie F.________ AG am 19. November 2021 angezeigten mutmasslichen Delikte erschliesse sich aus den "Erwägungen" der Staatsanwaltschaft in der Einstellungs-
Seite 16/31 verfügung mitnichten, von welchen Gesichtspunkten, Motiven, rechtlichen Konzepten, sekun- dären Rechtsquellen etc. sich die Staatsanwaltschaft habe leiten lassen, um trotz einer 69- seitigen Eingabe mit Privatklägerinnen mit rund 260 eingereichten Urkundenbeweisen und ei- ner Separatanlage mit gleichem Umfang keine einzige Untersuchungshandlung durchzu- führen. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft stelle eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zugleich liege eine beispiellose Rechtsverweigerung vor. Es liege insgesamt der dringende Tatverdacht auf der Hand, dass der Beschuldigte mit seinem Geba- ren N.________ und O.________ Beihilfe geleistet habe, um die Gesellschaften des B.________ AG-Konglomerats und insbesondere die C.________ AG sowie die D.________ AG (als Verkäuferinnen der Seegrundstücke) vorsätzlich und pflichtwidrig zu schädigen. 5.8 Betreffend Darlehensrückführungen, Vermietungen und Dividendenausschüttungen verkenne die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei den angezeigten mutmasslichen Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten allesamt um Vorkehrungen gehandelt habe, die darauf hinausgelaufen seien bzw. abgezielt hätten, den betreffenden Gesellschaften grössere Barmittel entweder vorzuenthalten oder zu entziehen. Damit hätten der Beschuldigte und die von ihm unterstütz- ten O.________ bzw. N.________ bezweckt, in der Folge von einer Finanznot der Gesell- schaften zu sprechen und gestützt darauf in der Untersuchung 2A 2017 168/169 die mut- masslich unterpreisigen Grundstücksverkäufe als "Notverkäufe" im Sinne der "Kammgarn- spinnerei"-Praxis des Bundesgerichts zu rationalisieren. Was die Darlehensrückforderung betreffe, so hätte der Beschuldigte, wenn er seine Pflichten ernst genommen hätte, auf eine Rückführung hingewirkt. Dann wäre eine Wertberichtigung von vornherein nicht zur Diskussion gestanden. Indem die Staatsanwaltschaft nicht unter- sucht habe, dass nur deshalb auf die Einforderung dieser erheblichen Barmittel verzichtet worden sei, damit N.________ und O.________ im Nachgang hätten behaupten können, die ab.________-Liegenschaften müssten aus Geldnot verkauft werden, habe die Staatsanwalt- schaft abermals den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör der Privatklägerin- nen verletzt. Zum Thema der unterpreisigen Vermietung an N.________ seien die Hinweise der Staatsan- waltschaft auf die schon mit J.________ sel. bestehenden Mietverträge untauglich. Thema des Verdachts seien nicht etwa die zivilrechtliche Gültigkeit der Mietverträge, sondern die Unterpreisigkeit des geforderten Mietzinses. Die Staatsanwaltschaft übersehe nämlich, dass die ungesetzliche Kapitalrückgewähr nach Art. 678 OR (mittels unterpreisiger Vermietung) gerade nicht die Ungültigkeit des Mietvertrages voraussetze. Rechtlich und tatsächlich falsch sei auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die steuerlichen Konsequenzen des Miet- geschäfts seien "ein anderes Thema". Die steuerliche Thematik belege, dass die Miete an N.________ unterpreisig erfolgt sei und der Beschuldigte zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, dass die Angelegenheit mit einem "Ruling" ge- endet habe, belege schliesslich ein weiteres Mal, dass sich die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Das "Ruling" bzw. die Darstellung gegenüber den Steuerbehörden habe auf einer falschen Grundlage ba- siert. Nachdem die Steuerbehörden dies erkannt hätten, hätten sie ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom Mai 2019 sei bestätigt worden, dass sowohl die festgestellte Unterpreisigkeit der Miete wie auch das Nachsteuer-
Seite 17/31 verfahren zu Recht eingeleitet worden seien. Auch daraus ergebe sich ein Schaden zu Las- ten der D.________ AG infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Obergericht in seinem Rückweisungsentscheid die fraglichen Themen nicht im Kontext und vor dem Hintergrund der Unterstützung der "Zer- schlagungsstrategie" N.________s und O.________s durch den Beschuldigten beurteilt habe, wie dies nun die Eingabe der Privatklägerschaft vom 19. November 2021 nahelege. Was insbesondere die Dividendenausschüttung anbelange, so sei die Feststellung verkürzt und mithin rechtsfehlerhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 von der Dividende letztlich pro- fitiert habe und dadurch nicht geschädigt worden sei. Das Gegenteil sei nämlich der Fall, wenn man richtigerweise und rechtskonform zwischen der kurzfristigen "Bargeldsicht" und der nachhaltigen Vermögensbewahrungspflicht differenziere. Die Staatsanwaltschaft über- sehe, dass das Ermessen von Verwaltungsräten, der Generalversammlung Dividenden zu beantragen, durch das Gesellschaftsinteresse auf nachhaltigen Substanzerhalt begrenzt sei. Genau gegen diese Pflicht habe der Beschuldigte mutmasslich verstossen, was die Staats- anwaltschaft in Verkennung ihrer Untersuchungspflicht unter den Teppich kehre. Zudem versäume es die Staatsanwaltschaft, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie den Antrag von Rechtsanwalt G.________ abweise, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung zu eröffnen. Die pau- schale Behauptung, den Sachverhalten der Eingaben vom 29. November und 2. Dezember 2021 sei kein korrespondierender Tatverdacht zu entnehmen, erlaube einmal mehr keine Beurteilung der Gründe und Motive für diese Entscheidung und mithin keine substanziierte Anfechtung. Der Beschuldigte habe zu Unrecht darauf hingewirkt, dass "Landzinsen" und Forderungen gegenüber N.________ aus der Buchhaltung und der Jahresrechnung 2013/2014 entfernt worden seien. 5.9 Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung, indem die Staatsanwaltschaft ihren Sicherstellungsantrag betreffend verschiedene Kommunikationen und Korrespondenzen mit der pauschalen Behauptung ablehne, es fehle die Beweisrelevanz, er sei nicht realisierbar und unverhältnismässig. Diese Argumentation stelle keine Begründung im Rechtssinne dar. Sodann dürfe die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen seien. Die Staatsanwaltschaft lege nicht spezifisch dar, wes- halb dies vorliegend der Fall sein solle. Noch im November 2021 hätten N.________ und der Beschuldigte per E-Mail detaillierte Informationen über laufende und sogar geplante Rechts- verfahren im vorliegenden Kontext ausgetauscht. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ähnliche Kommunikationen bis weit in die Vergangenheit vorhan- den seien. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, die bestmöglichen objektiven Beweismittel zu beschaffen. Auch sei der Beschuldigte nicht bereit gewesen, alle Zusatzfragen zu beant- worten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er beispielsweise einem Editionsbe- schluss der Staatsanwaltschaft Folge leisten würde. Eine mildere objektivierte, erhärtende Beweisführung als mittels Sicherstellung von Korrespondenzen erscheine daher unmöglich. Auch die Ablehnung der Befragung von K.________ sei rechtsfehlerhaft. Das Testament von J.________ sel. stehe einer Befragung nicht entgegen. Dieses und die von der Vermächtnis-
Seite 18/31 geberin gelebte Anlagestrategie seien massgeblich. K.________ sei zu beiden Themenkrei- sen auskunftsfähig. Nicht minder rechtsfehlerhaft sei die Ablehnung der Befragung weiterer Personen. Die Staatsanwaltschaft behaupte pauschal den vermeintlich fehlenden Bezug zum Sachverhalt. Weshalb dieser Bezug fehle, erschliesse sich aus der Einstellungsverfügung nicht. In Wirklichkeit ergebe sich, dass die angebotenen Personen allesamt über verschie- dene Wahrnehmungen J.________' sel., insbesondere betreffend den Erhalt der Liegen- schaften in L.________(Ort) und ihre diesbezüglichen Wünsche, auskunftsfähig seien. Fehlerhaft sei schliesslich auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Marktwertbegutach- tung der Grundstücke ________ (Nummer), ________ (Nummer) und ________ (Nummer) in L.________(Ort) mit einer sachverständigen Person nach Art. 182 StGB. Das Obergericht habe die Staatsanwaltschaft im Rückweisungsentscheid vom 3. September 2020 angewie- sen, die mutmassliche Unterpreisigkeit der Grundstückverkäufe von L.________(Ort) zu un- tersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, auf eine solche Begutachtung zu verzichten. 6. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht hinreichend unter- sucht hat und ob sie eine mündliche Einvernahme des Beschuldigten hätte durchführen müs- sen (vgl. E. 5.1, 5.7 und 5.9). 6.1 Das Obergericht befasste sich im (Ausstands-)Verfahren BS 2020 74 bereits einlässlich mit der Rüge, die Staatsanwaltschaft hätte eine mündliche Einvernahme durchführen müssen. In E. 5.5 stellte es fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschul- digten "aufgrund der COVID-19-Situation zu einem schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO einlud, statt ihn zu einer Einvernahme vorzuladen". Gemäss Art. 145 StPO könne die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Diese Befugnis der Strafbehörde werde zwar durch das Verfahrensziel der Wahrheitsfindung und durch die Teilnahmerechte der Parteien bei der Beweisabnahme beschränkt. Im vorliegenden Fall würden keine Anzei- chen dafür bestehen, dass die Einladung zu einem schriftlichen Bericht die Wahrheitsfindung beeinträchtigen oder die Teilnahmerechte der dortigen Gesuchstellerinnen [der hiesigen Be- schwerdeführerinnen 3-6] beschränken könnten. Die dortige Gesuchsgegnerin [Staatsanwäl- tin H.________] habe im Schreiben vom 30. November 2020 darauf hingewiesen, dass der schriftliche Bericht den Gesuchstellerinnen zur Einsichtnahme und Formulierung allfälliger Ergänzungsfragen zur Verfügung gestellt werde. Damit sei den Teilnahmerechten der Ge- suchstellerinnen Genüge getan. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass nach Vorliegen des schriftlichen Berichts und allfälliger Ergänzungsfragen noch eine mündliche Einvernahme nötig sein werde. Dies bedeute aber nicht, dass der schriftliche Bericht von vornherein keine zielführende Untersuchungsmassnahme darstelle. Diese Auffassung wurde vom Bundesge- richt im Urteil 1B_209/2021 vom 10. August 2021 in E. 5.6 bestätigt. 6.2 Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar zuzustimmen, dass die Einholung eines schriftlichen Be- richts anstelle einer Einvernahme gemäss Art. 145 StPO eine Ausnahme darstellen muss und nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Par- teirechte führen darf. Vorliegend war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft indes durch die COVID-19-Situation bedingt. Weiter wurde der damals ________-jährige Beschuldigte von seinem Arzt als Hochrisikopatient eingestuft. Eine Einvernahme hätte somit den Beschuldig- ten besonders gefährdet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in
Seite 19/31 dieser besonderen Situation in beiden Fällen von der Ausnahmevorschrift von Art. 145 StPO Gebrauch machte. Dabei bestehen nach wie vor keine Anzeichen dafür, dass die Einladung zu einem schriftlichen Bericht die Wahrheitsfindung beeinträchtigt oder die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin 1 beschränkt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass damit Beweiser- hebungsvorschriften hätten umgangen werden sollen. Die Beschwerdeführerin 1 legt zudem nicht dar, inwiefern im Nachgang zum schriftlichen Bericht eine mündliche Einvernahme nötig gewesen wäre, welche zusätzlichen Fragen zu den Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt G.________ die Staatsanwaltschaft hätte stellen müssen oder welche ihrer Fragen nicht be- antwortet wurden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist deshalb im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. 6.3 Ferner trifft es zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten beim Einholen des ersten schriftlichen Berichts keine spezifischen Fragen stellte und auch nicht Bezug auf ein- zelne Beweismittel nahm, sie insbesondere keine Vorhalte machte. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 30. November 2020 nämlich einzig eingeladen, "sich zum Untersuchungs- sachverhalt gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts freiwillig schriftlich zu äus- sern" (Vi act 2/1-2). Bei einer mündlichen Einvernahme etwa strebt die Strafbehörde "durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an" (Art. 143 Abs. 5 StPO). Ob oder inwieweit eine klare Fragestellung und Vorhalte auch bei einem schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO zu fordern sind und – gege- benenfalls – ob die Aufforderung zur Einreichung des (ersten) schriftlichen Berichts diesen Anforderungen genügte, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn die Staatsanwaltschaft räumte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nach Vorlage des ersten Berichts ausdrücklich Gelegenheit ein, Ergänzungsfragen zu stellen. Davon machte der Rechtsvertre- ter Gebrauch. Die Ergänzungsfragen (insgesamt 57) wurden dem Beschuldigten – unverän- dert und ungekürzt – zur Beantwortung vorgelegt (Vi act. 2/7-8; Vi act. 4/120-125). Damit waren die Anforderungen gemäss Art. 143 Abs. 5 StPO jedenfalls erfüllt. Im Weiteren ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht "ausschliesslich auf der Grundlage zweier schriftlicher Berichte des Beschuldigten" einstellte, sondern diese zwei Berichte sowie sämtliche Urkunden (umfassend neun Bundesordner) Grundlage bildeten, um zum Ergebnis zu gelangen, ein Tatverdacht lasse sich nicht erhärten. Mithin fand – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen – eine Untersuchung statt, die den Anforderungen von Art. 6 StPO genügt. 6.4 Sodann gehen die Beschwerdeführerinnen fehl, wenn oder falls sie meinen, der Umfang der Untersuchung müsse sich nach dem Umfang der Strafanzeige und der dazu eingereichten Beilagen richten. Der Vorwurf einer Täterschaft oder einer Teilnahme fällt in sich zusammen, sobald – wie dies hier der Fall und noch darzulegen ist – der Beschuldigte nichts von der angeblichen Unterpreisigkeit der Liegenschaftsverkäufe wusste und wissen musste und die angebliche Unterpreisigkeit ebenso wenig vorhersehbar war wie der Zeitpunkt des Verkaufs. Dies gilt zumindest mit Bezug auf den Hauptvorwurf der Beschwerdeführerinnen an den Be- schuldigten. Die Staatsanwaltschaft verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin- nen nicht und es liegt keine Rechtsverweigerung vor. 6.5 Dass die Staatsanwaltschaft den "Sicherstellungsantrag betreffend verschiedene Kommuni- kation und Korrespondenzen" ablehnte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht befand sie diesen Antrag nämlich für offensichtlich unverhältnismässig.
Seite 20/31 Die Beschwerdeführerinnen wollten "sämtliche Kommunikation/Korrespondenzen" des Be- schuldigten "mit N.________ oder dessen Rechtsvertretung seit 2014", "mit O.________", "mit der Anwaltskanzlei U.________" und mit "V.________, W.________ AG" sichergestellt haben. Dass eine Sicherstellung "durch eine simple forensische Spiegelung/Kopie eines elektronischen Datenträgers" erfolge und der Beschuldigte "seine Originaldaten bzw. den Original-Datenträger weiterverwenden" könne, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, ist unbegründet. Zunächst einmal ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sämtliche empfangene Korrespondenz (namentlich Briefe) auf einem elektronischen Datenträger ge- speichert hat. Sodann wäre der Eingriff in die Privat- und die Geschäftssphäre des Beschul- digten, seines Zeichens Rechtsanwalt, immens, wenn dessen gesamter Datenträger kopiert würde. Dass er die Originaldaten weiterverwenden könnte, ändert daran nichts. Ein Erkennt- nisgewinn wäre zudem offenkundig auch nicht zu erwarten gewesen, da N.________ und O.________, sollte ihr Plan tatsächlich der unterpreisige Verkauf der ab.________-Liegen- schaften gewesen sein, überhaupt kein Interesse haben konnten, jemanden – ihre Rechtsan- wälte ausgenommen – darüber zu informieren und dies zudem noch schriftlich oder per E- Mail (dazu E. 8.8). Daran ändert nichts, dass N.________ und der Beschuldigte sich im No- vember 2021 über Rechtsverfahren ausgetauscht haben. 6.6 Dass die Staatsanwaltschaft K.________ und weitere Personen nicht befragte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Befragung von K.________ hätte keinen Erkenntnisgewinn ge- bracht. Sie ist nämlich diejenige Person, die Rechtsanwalt G.________ instruiert. Ihr ist es aber bisher offensichtlich nicht gelungen, so zu instruieren, dass substanziierte Behauptun- gen etwa zu einem Schädigungsvorsatz des Beschuldigten oder der Vorhersehbarkeit einer Schädigung hätten aufgestellt werden können. Die Befragung weiterer Personen (X.________, Y.________ und Beschwerdeführerin 1), namentlich zur "Anlagestrategie" der Vermächtnisgeberin J.________ sel., ist ebenfalls obsolet. Denn die Verletzung dieser (an- geblichen) "Anlagestrategie" wäre noch nicht strafbewehrt, solange der Beschuldigte nichts von der (angeblichen) Unterpreisigkeit des Verkaufs wusste. Zur Beantwortung dieser rele- vanten Frage (Wissen um Unterpreisigkeit) könnten diese Personen offensichtlich nichts bei- tragen. Dementsprechend konnte auch auf die Anordnung einer "Marktwertbegutachtung" der ab.________-Liegenschaften verzichtet werden. Im Urteil des Obergerichts Zug BS 2019 91 vom 3. September 2020 wurde die Ermittlung eines Vermögensschadens ausschliesslich unter der Prämisse, dass der Beschuldigte einen Schaden vorhergesehen hatte, für notwen- dig erachtet (vgl. dortige E. 6). 6.7 Nach dem Gesagten verletzte die Staatsanwaltschaft Art. 138 Abs. 2 StPO nicht, indem sie die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise nicht abnahm, zumal, wie darge- legt, der Sachverhalt, der mit ihnen hätte bewiesen werden sollen, nicht relevant ist und die Beweise nicht geeignet oder deren Abnahme unverhältnismässig gewesen wären. Dass Be- weise nur abzunehmen sind, wenn sie geeignet sind, ergibt sich aus Art. 139 Abs. 1 StPO. Ferner muss eine Beweiserhebung, obwohl in der StPO nicht ausdrücklich geregelt, grund- rechtskonform sein, weshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sein müssen (vgl. Gless, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 139 StPO N 16 mit Hinweisen). Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft deshalb Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der beantrag- ten Beweisabnahmen geprüft.
Seite 21/31 7. Sodann ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ihre "Beurteilungskompetenzen überschritt", indem sie (bloss) geprüft haben soll, ob die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nachweisbar seien, und sie die Untersuchung nicht fortgesetzt hat, bis der Tatverdacht "im Sinne klarer Straflosigkeit widerlegt" sei (vgl. E. 5.2). 7.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (lit. c). 7.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Über- prüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsan- waltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachver- haltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" je- doch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifels- frei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer un- klaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.w.H.). 7.3 Im Rahmen einer Einstellungsverfügung sind gewisse Sachverhaltsfeststellungen und Wür- digungen dennoch gestützt auf den klar erstellten Sachverhalt zulässig und die Staatsanwalt- schaft hat nicht in jedem Fall Anklage zu erheben, namentlich wenn dies aussichtslos er- scheint. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, der Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, sodass eine gerichtliche Beurteilung zu einem Frei- spruch führen müsste, liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1140/2019 vom 28. April 2020 E. 2.2.2).
Seite 22/31 7.4 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Beurteilungs- kompetenzen überschritten, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerinnen stören sich offen- bar daran, dass in der Einstellungsverfügung nicht zu lesen ist, der Tatverdacht sei im Sinne klarer Straflosigkeit widerlegt. Zur Begründung zitieren sie – teilweise aus dem Kontext geris- sen – einzelne Passagen aus der Einstellungsverfügung, in denen vom "Nachweis" einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung und dergleichen die Rede ist. Damit betreiben die Beschwerdeführerinnen jedoch blosse Wortklauberei. Aus der Einstellungsverfügung geht die Würdigung der Staatsanwaltschaft nämlich deutlich hervor: Die Strafuntersuchung ergab, dass kein tatbestandsmässiges Verhalten und kein Verdacht auf ein solches vorliegen und eine Anklage aussichtslos erscheint. Dass die Staatsanwaltschaft einen falschen Massstab angewandt hat, trifft nicht zu. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nicht gehalten ist, sich in der Einstellungsverfügung mit jedem Standpunkt der Privatklägerschaft einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen einzeln zu "widerlegen" (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.3). Entsprechend hat sie auch nicht jede einzelne Behauptung der Privatklägerschaft den Aussagen des Beschuldigten gegenü- berzustellen und im Einzelnen zu behandeln. 8. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung mangels Tatverdacht (keine Pflichtverletzung und keinen Vorsatz) zu Recht eingestellt hat (E. 5.3-5.6 und 5.8). 8.1 Nach dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine sol- che Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). 8.1.1 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständi- ger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichen- des Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann. 8.1.2 Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächli- chen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen. 8.1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als
Seite 23/31 Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftrag- gebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Ge- schäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Disposi- tionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsich- tiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem sol- chen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinba- rungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen. 8.1.4 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An des- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbe- stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). 8.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung zunächst aus, dem Beschuldig- ten könne keine Pflichtverletzung gemäss Art. 158 StGB im Rahmen seines Willensvollstre- ckungsmandats nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Pflicht- widrigkeit des Beschuldigten betreffe zwei verschiedene Zeitpunkte: Einerseits seinen Rück- tritt aus den Verwaltungsräten der B.________ AG-Gesellschaften mit der Wahl O.________s als seinen Nachfolger und andererseits seine Untätigkeit, als sich die Pflicht- verletzungen von N.________ und O.________ abgezeichnet hätten. 8.3 Die Beschwerdeführerin 1 sieht eine Pflichtverletzung des Beschuldigten zunächst in seinem Rücktritt aus den Verwaltungsräten der B.________ AG und deren Tochter- bzw. Enkelge- sellschaften, da er damit seinen Einfluss auf die Gesellschaften und den Zugang zu Informa- tionen aufgegeben habe. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme dazu zutreffend aus, dass er als Willensvollstrecker der 10%-Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 an der B.________ AG weder von Gesetzes wegen noch aufgrund einer vertraglichen Abmachung verpflichtet war, ein Verwaltungsratsmandat auszuüben. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht aus dem Testament von J.________ sel. ersichtlich. Bestand aber keine Pflicht zur Ausübung eines solchen Mandats, kann auch der Rücktritt von diesem Mandat als solcher keine Pflichtverletzung darstellen. Zudem hat die Mutter der Beschwerdeführerin 1, K.________, den Rücktritt des Beschuldigten aus dem Verwaltungsrat – zumindest indirekt – sogar gefordert, indem sie ihm vorwerfen liess, er befinde sich als Willensvollstrecker, Ver- waltungsrat und Stimmrechtsvertreter in einem "offensichtlichen Interessenkonflikt". Einer ihrer damaligen Rechtsanwälte führte gegenüber dem Beschuldigten aus, er (der Rechtsan- walt von K.________) könne nicht beurteilen, ob "es der ausdrückliche Wunsch der Erblasse- rin [gewesen sei], [den Beschuldigten] in die Verwaltungsräte wählen zu lassen" (Schreiben von Rechtsanwalt Z.________ an den Beschuldigten vom 2. April 2015 [act. 8/1]). Soweit K.________ ihm den Rücktritt nun vorwerfen lässt, verhält sie bzw. verhalten sich die von ihr vertretenen Beschwerdeführerinnen 2-4 rechtsmissbräuchlich. Ausserdem wendet der Be- schuldigte zu Recht ein, dass es K.________, die nach dem Rücktritt des Beschuldigten noch
Seite 24/31 im Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaften verblieb (bis Februar 2017), auch nicht gelungen sei, den Verkauf der ab.________-Liegenschaften zu verhindern. Allein mit dem In- formationszugang, der mit dem Verwaltungsratsmandat verbundenen ist, liess sich der Ver- kauf offenbar auch nicht verhindern. Nebenbei bemerkt ergibt sich aus den Akten nicht und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nirgends substanziiert behauptet, dass K.________ als Verwaltungsrätin (oder auf anderem Weg) die (angebliche) Unterpreisigkeit des Verkaufs vorhergesehen hat. Es versteht sich von selbst (und wird von den Beschwerde- führerinnen ebenfalls nicht behauptet), dass alleine der Rücktritt des Beschuldigten als Ver- waltungsrat nicht kausal zum behaupteten Schaden gewesen sein kann. Entscheidend ist höchstens, wer zum Nachfolger gewählt wurde (dazu sogleich E. 8.4). Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Als Willensvollstrecker war der Beschuldigte verpflichtet, die Aktionärsrechte der Beschwerdeführerin 1 an der B.________ AG pflichtgemäss auszuüben. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb der Willensvollstrecker ohne entsprechende Anordnung durch die Erblasserin Verträge mit anderen Verwaltungs- räten hätte abschliessen oder sonstige weitergehende Aufgaben hätte übernehmen müssen. Auch legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb sich der Beschuldigte den Zugang zu Informationen hätte sichern müssen, die den Aktionären der B.________ AG nicht mitzu- teilen waren. Auch insofern kann ihm sein Rücktritt strafrechtlich nicht zur Last gelegt wer- den. 8.4 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen soll ferner die Wahl von O.________ bzw. das diesbezügliche Stimmverhalten des Beschuldigten eine Pflichtverletzung nach Art. 158 StGB dargestellt haben. Sie begründen diese Pflichtverletzung mit den Warnungen, die K.________ dem Beschuldigten zur Person von O.________ habe zukommen lassen. Insbe- sondere habe der Beschuldigte wissen oder annehmen müssen, dass N.________ durch die Wahl von O.________ mit seinem Plan, die Liegenschaften in L.________(Ort) zu verkaufen, durchdringe. Jedenfalls sei die Wahl von O.________ kausal für den (möglicherweise) schä- digenden Liegenschaftsverkauf gewesen. 8.4.1 Die Wahl eines neuen Verwaltungsrats beim Ausscheiden eines alten stellt an und für sich keine Pflichtverletzung dar. Die Beschwerdeführerinnen leiten eine solche Pflichtwidrigkeit denn auch allein aus dem später angeblich eingetretenen Schaden ab, den der neu gewählte Verwaltungsrat mit dem Verkauf der Liegenschaften unter Marktpreis verursacht haben soll. Hingegen machen sie nicht geltend, die mangelnde fachliche Qualifikation von O.________ habe zu einem Schaden der Gesellschaften geführt. Pflichtverletzungen, die nicht ursächlich für den behaupteten Schaden sind, spielen bei der Beurteilung einer Strafbarkeit nach Art. 158 StGB jedoch keine Rolle. Selbst wenn der Beschuldigte somit pflichtwidrig eine fach- lich nicht (optimal) qualifizierte Person in den Verwaltungsrat gewählt hätte, wäre dies für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht relevant, solange kein Schaden aufgrund dieser fehlenden fachlichen Qualifikation eingetreten ist. 8.4.2 Die Wahl von O.________ stellte somit höchstens dann ein pflichtwidriges Verhalten dar, wenn der Beschuldigte wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass O.________ (zusammen mit N.________) als Verwaltungsrat der D.________ AG und der C.________ AG deren Liegenschaften verkaufen und dabei durch einen zu tiefen Verkaufspreis die be- treffenden Beschwerdeführerinnen schädigen würde. Es liegen jedoch keine Beweismittel
Seite 25/31 und Anhaltspunkte vor, die eine solche Kenntnis des Beschuldigten nahelegen. Insbeson- dere liegt nichts vor, das den Schluss zuliesse, der Beschuldigte sei vorgängig über den kon- kret anstehenden Verkauf (oder den Verkaufszeitpunkt), den Käufer (oder Kaufinteressenten) oder den Kaufpreis informiert gewesen. Ebenso wenig ergibt sich aus den eingereichten Be- weismitteln, dass der Beschuldigte mit einem nicht marktkonformen Verkaufspreis rechnete oder rechnen musste. Auch in den umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerinnen fin- den sich nur Beweismittel, welche die "Warnung" vor der Liquidation der Gesellschaften oder vor einem möglichen Verkauf der Liegenschaften in L.________(Ort) enthalten. Hinweise auf einen Verkauf unter Marktwert finden sich nirgends. Im Gegenteil, wurde doch dem Beschuldigten sogar mitgeteilt, dass mehrere Offerten für die ab.________-Liegenschaften abgegeben worden seien, aufgrund derer davon auszugehen sei, der Marktwert der Liegenschaften betrage mindestens CHF 20-25 Mio. (vgl. Schreiben von Rechtsanwältin AA.________ an den Beschuldigten vom 10. März 2016 [Vi act. HD 20/141-153]). Bei dieser Ausgangslage musste der Beschuldigte noch weniger damit rech- nen, dass die Liegenschaften unter dieser Betragsspanne oder generell unter Marktwert ver- kauft würden. 8.5 Die Beschwerdeführerin 1 leitet das behauptete Wissen auch aus einem angeblich gemein- samen Tatplan des Beschuldigten mit N.________ und O.________ ab. Dieses Wissen macht sie an der gemeinsamen Rechtsvertretung in Prozessen, am nach wie vor bestehen- den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und N.________, an der Übereinstimmung in ge- wissen rechtlichen Argumenten (Vermächtnisausrichtung, Aktionariat der B.________ AG) und an der angeblichen Passivität des Beschuldigten auf die "Warnschreiben" ihres Beistan- des bzw. ihrer Mutter fest. Diese Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerinnen lassen sich jedoch aus den Untersuchungen nicht ziehen: Es ist nicht ungewöhnlich, dass Parteien mit ähnlichen Rechtspositionen in einem Prozess miteinander kommunizieren, ihre rechtliche Ar- gumentation aufeinander abstimmen und sich teilweise von denselben Rechtsanwälten ver- treten lassen. Dies erlaubt aber noch nicht den Schluss auf ein mittäterschaftliches Vorge- hen. Ebenso kann aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte bei N.________ über den Stand verschiedener Verfahren erkundigte, nicht auf ein abgestimmtes Vorgehen des Be- schuldigten mit N.________ hinsichtlich oder anlässlich des angeblich unterpreisigen Ver- kaufs der Liegenschaften geschlossen werden. Gegen einen gemeinsamen Tatplan spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte K.________ immer wieder – und beispielsweise auch noch am 18. September 2018, nach- dem K.________ gegen ihn bereits massive Vorwürfe erhoben und sogar rechtliche Schritte eingeleitete hatte – als Verwaltungsrätin der B.________ AG wiederwählte (Vi HD 20/889). Hätte es den genannten gemeinsamen Tatplan gegeben, wäre dieser leichter zu verwirkli- chen gewesen, wenn der Beschuldigte K.________ nicht wiedergewählt hätte. Dies lassen die Beschwerdeführerinnen ausser Acht. 8.6 Es fehlen somit Beweismittel und Anhaltspunkte, die nahelegen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Wahl von O.________ wissen oder annehmen musste, dass dieser mit N.________ die Grundstücke unter dem Marktwert veräussern würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der Wahl von O.________ keine strafrechtlich
Seite 26/31 relevante Pflichtverletzung des Beschuldigten erkannte. Ein entsprechender Verdacht liess sich nicht erhärten. Ebenso wenig ist eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung (oder ein Verdacht) darin zu erkennen, dass der Beschuldigte nie die Abwahl von O.________ oder die Einberufung einer Generalversammlung zur Abwahl von O.________ verlangt hat. Mit anderen Worten fehlen Beweismittel und Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nach der Wahl von O.________ wusste oder annehmen musste, dass dieser mit N.________ die ab.________-Liegenschaften unter dem Marktwert veräussern würde. 8.7 Dass der Beschuldigte "die Transaktion sogar ausdrücklich [billigte]", indem er an der ordent- lichen Generalversammlung der B.________ AG vom 18. September 2018 O.________ und N.________ die "Décharge für den Verkauf der ab.________-Liegenschaften" erteilte (so die Beschwerdeführerinnen [act. 1 Rz 77]), ist eine aktenwidrige Behauptung. An dieser General- versammlung wurde einzig die Décharge für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 behandelt (act. 20/876-893 Ziffern 5.3 und 7). Die ab.________-Liegenschaften wurden jedoch erst am
14. September 2017 verkauft. Hinzu kommt, dass es sich um die Generalversammlung der B.________ AG handelte. Diese war nicht die Verkäuferin der ab.________-Liegenschaften. 8.8 Gegen einen erhärteten Tatverdacht spricht ausserdem die Interessenlage der angeblich in- volvierten Personen: Wenn N.________ (und allenfalls O.________) tatsächlich geplant hätte, die ab.________-Liegenschaften schnellstmöglich zu einem beliebigen Preis (insbe- sondere zu einem Preis unter dem Marktwert) zu verkaufen, dann wäre nicht zu erwarten ge- wesen, dass sie den Beschuldigten in diesen Plan eingeweiht hätten. Ansonsten hätten sie ihr Vorhaben bloss unnötig gefährdet. Der Beschuldigte musste nicht miteinbezogen werden, um die Umsetzung eines solchen Plans irgendwie zu fördern oder sogar erst zu ermöglichen (schliesslich erfolgte der Verkauf ohne Zutun des Beschuldigten). Etwas anderes behaupten auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht. Wäre der Beschuldigte in die angeblichen Pläne miteinbezogen worden, wären N.________ und allenfalls O.________ unnötig Gefahr gelaufen, dass ihr Plan vereitelt worden wäre. Denn ein Verkauf unter dem Marktwert hätte offenkundig nicht im Interesse der Beschwerdeführerin 1 und folglich auch nicht in jenem des Beschuldigten als dem Verwalter ihres 10%igen Aktienanteils an der B.________ AG gelegen. Der Beschuldigte hatte unstrittig keinerlei Interessen daran, einen unterpreisigen, schadenstiftenden Verkauf zu fördern oder zu ermöglichen. Dies müssen auch N.________ und O.________ gewusst haben. 8.9 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, auf welche Weise der Beschuldigte von den angeblichen Plänen von N.________ und O.________ erfahren haben soll. So verweisen sie auf ein "ausführliche[s] Memorandum" ("Aktennotiz T.________ AG vom
8. April 2016"), um zu belegen, dass N.________ mithilfe von O.________ eine "systemati- sche Zerschlagungs- und Liquidationsstrategie" verfolgt habe (act. 1 Rz 73a). Dass der Be- schuldigte von diesem Memorandum Kenntnis hatte, legen sie jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was der Beizug dieses Dokumentes (oder anderer nicht beigezogener Do- kumente) in das vorliegende Strafverfahren gebracht hätte, erschliesst sich nicht. Dasselbe gilt für die "Handschriftliche[n] Notizen T.________ AG vom 27. September (auf E-Mail) bzw.
29. September 2016" (act. 1 Rz 73b). Wann und wie der Beschuldigte "mit verschiedenen
Seite 27/31 Anwaltsschreiben auf diese Vorgänge" soll aufmerksam gemacht worden sein (act. 1 Rz 73c), lassen die Beschwerdeführerinnen unerwähnt. Aus den (umfangreichen) Akten er- gibt sich nichts, das darauf hindeuten würde. Und selbst wenn der Beschuldigte von Veräus- serungsplänen (oder "Zerschlagungs- und Liquidationsstrategien") erfahren hätte, bedeutet dies noch nicht, dass der Beschuldigte auch von einer Strategie erfahren hat, die Grundstü- cke unter dem Marktwert zu veräussern. Auf dem von den Beschwerdeführerinnen als "aus- führliches Memorandum" oder "Aktennotiz" bezeichneten E-Mail-Verkehr vom 21. und 27. September 2021 (act. 1/8) sind zwar verschiedene mögliche "Ziele" angegeben, darunter etwa auch "Atombombe: Organisationsmängelverfahren". Die Aktennotiz diente indes bloss zur Vorbereitung einer Sitzung (weshalb ohnehin nicht von einem "ausführlichen Memoran- dum" gesprochen werden kann), an der die "nächsten Schritte" zu "besprechen" (es war nicht einmal von "beschliessen" die Rede) waren. Auf dieser Aktennotiz (Ausdruck der E-Mails vom 21. und 27. September 2021) wurde zwar handschriftlich der Vermerk "für H. ist Liquidationserlös egal" hinzugefügt. Nun war der Beschuldigte aber weder im Verteiler dieser E-Mail-Korrespondenz noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor, wonach er auf anderem Weg von den E-Mails (samt Handnotizen) erfahren hätte. Ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich des Schadens ist damit offenkundig nicht nachweisbar. 8.10 Die Beschwerdeführerinnen erwähnen "verschiedene Schreiben" (act. 1 Rz 37a) oder "An- waltsschreiben" (act. 1 [irgendwo bei Rz 73c]), die der Beschuldigte erhalten habe und worin ihm die "Liquidations- und Zerschlagungsstrategie" von N.________ und O.________ mitge- teilt worden sei. Sie verweisen auf Vi act. 20/193-207. Dazu im Einzelnen: Aus der E-Mail von Rechtsanwalt R.________ an den Beschuldigten vom 11. Januar 2016 (Vi act. 20/193-194) geht nicht hervor, dass jemand beabsichtigte, die Liegenschaften unter- preisig zu verkaufen. Insbesondere bestand für den Beschuldigten, selbst wenn er in dieser E-Mail aufgefordert wurde, O.________ abzuwählen, kein Grund zur Annahme, O.________ unterstütze N.________ bei einem Verkauf unter Marktwert. Ebenso wenig liefert das Schrei- ben von Rechtsanwalt R.________ vom 5. Februar 2016 – selbst wenn darin vor einem Ver- kauf der Liegenschaften gewarnt wird – einen Hinweis auf die Unterpreisigkeit des Verkaufs (Vi act. 20/195-196). Rechtsanwalt Z.________ teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom
5. Februar 2016 mit, N.________ und O.________ hätten den Verkauf der Liegenschaften beschlossen und "für die Selektion der Broker" sei eine nächste VR-Sitzung geplant (Vi act. 20/197-198). Erneut fehlen Hinweise auf eine schadensstiftende Veräusserungsab- sicht. Im Gegenteil, deutet doch die Wendung "Selektion der Broker" vielmehr auf einen Ver- kauf zu einem bestmöglichen Preis hin. Nichts anderes gilt für das Schreiben von Rechtsan- walt Z.________ vom 25. Oktober 2016 (Vi act. 20/199-201). Auch in dessen Schreiben vom
1. März 2017 (Vi act. 20/202-203) ist nicht von einem unterpreisigen Verkauf die Rede und es enthält auch sonst keine Hinweise in diese Richtung. In einem Schreiben von Rechtsan- walt Z.________ an den Beschuldigten vom 26. Mai 2017 ist zwar von einer "offensichtli- che[n] Schädigung der B.________ AG durch O.________ und N.________" die Rede (Vi act. 20/204-206). Damit war aber nicht ein Verkauf unter dem Marktwert gemeint, sondern schlicht der bauliche Zerfall der Liegenschaften ("Welche Massnahmen haben Sie getroffen oder gedenken Sie zu treffen, um den Zerfall der Liegenschaften in L.________(Ort) zu stop- pen?") oder die Liquidation der Gesellschaften. Von einem Verkauf der Liegenschaften ist dort gar nicht mehr die Rede. Nichts anderes gilt für das Schreiben von Rechtsanwalt R.________ vom 19. Juni 2017 (Vi act. 20/207).
Seite 28/31 Von den Beschwerdeführerinnen nie erwähnt wird das Schreiben von N.________ an den Beschuldigten vom 29. Mai 2015 (Vi act. 20/208). Darin stellte N.________ den Antrag, die Liegenschaft in L.________(Ort), a.________, sei "an den Meistbietenden" zu verkaufen. Dies zeigt, dass der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass im Falle eines Verkaufs an Dritte (also nicht an die Erben) der Meistbietende die Liegenschaften erhalten sollte. Damit wäre die Gefahr eines unterpreisigen Verkaufs offensichtlich gebannt gewesen. 8.11 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, der Beschuldigte sei bei der Auszahlung eines überhöhten Verwaltungsratshonorars an O.________ nicht eingeschritten, ist Folgendes fest- zuhalten: Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht die Einstellung des Strafverfahrens in die- sem Punkt, sondern wollen damit einzig ihre Behauptung, der unterpreisige Verkauf sei vor- hersehbar gewesen, untermauern (vgl. act. 1 Rz 76). Die Voraussehbarkeit wurde aber vor- stehend bereits verneint. Mithin ist auf die angeblich überhöhten Verwaltungsratshonorare nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführinnen behaupten zudem auch nicht, diesen Sachverhalt in ihren Strafanzeigen vorgebracht zu haben. 8.12 Es bestehen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür und kein Verdacht, dass der Beschuldigte irgendwann vor Abschluss des Kaufvertrages informiert war oder hätte annehmen müssen, (1) dass Vertragsverhandlungen geführt wurden, (2) wer die Kaufinteressenten waren, (3) über welchen Preis verhandelt wurde und (4) wie weit fortgeschritten die Verhandlungen waren. Der Beschuldigte wusste nichts von einem unterpreisigen Verkauf und hielt einen solchen nachvollziehbar auch nicht für möglich. Zumindest ist Gegenteiliges nicht nachweis- bar. Zu Recht verneinte deshalb die Staatsanwaltschaft die Vorhersehbarkeit des unterpreisi- gen Verkaufs. 9. Was die behauptete Urkundenfälschung anbelangt, so übersehen die Beschwerdeführerin- nen, dass die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf vom streitgegenständlichen Verfahren ab- getrennt hat (siehe vorne Ziff. 7 des Sachverhalts). 10. Mit Bezug auf den Vorwurf der unterlassenen Darlehensrückführung (E. 5.8) ist auf E. 3.4.2 zu verweisen. Der Verdacht, dass diesbezüglich ein Schaden eingetreten ist, lässt sich nicht erhärten. Ebenso wenig drängt sich der Verdacht auf, der Beschuldigte habe mit Bezug auf einen Schaden vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt, indem er zu wenig oder gar nicht auf die Rückzahlung von Darlehen hingewirkt bzw. das Stehenlassen von Darlehen zu- gelassen habe. 11. Bezüglich der angeblich zu tiefen bzw. gar nicht verlangten Mietzinseinnahmen für die Benüt- zung der Liegenschaften in L.________(Ort) und S.________ (Ort) durch N.________ (E. 5.8) fehlt es – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – ebenfalls am Ver- dacht einer strafbaren Handlung des Beschuldigten. Die Einstellung erfolgte auch diesbezüg- lich zu Recht: 11.1 Zunächst einmal war es nicht Aufgabe des Beschuldigten als Willensvollstrecker, zu überprü- fen und überwachen, ob die von der Erblasserin unterzeichneten Mietverträge bzw. Mietver- tragsänderungen vom 30. April 2003 und 28. August 2012 (Vi HD act. 23/336-340) einen zu tiefen (nicht marktgerechten) Mietzins enthielten. Entgegen dem, was die Beschwerdeführe-
Seite 29/31 rinnen suggerieren, schloss die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund der zivilrechtlichen Gültig- keit dieser Mietverträge ein strafrechtlich relevantes Verhalten aus. Die Staatsanwaltschaft betonte nur (und zu Recht), dass J.________ sel. den Mietvertrag im Jahr 2003 und die Än- derung im Jahr 2012 selbst unterzeichnet hatte. Eine Vermietung zu allenfalls nicht markt- konformen Preisen an einen Erben kann bei der Erbteilung ohne Weiteres noch berücksich- tigt werden, wenn der Umfang des Nachlassvermögens – wie hier – dies zulässt. Ein Scha- den ist nicht ersichtlich, ebenso wenig das Risiko eines Schadenseintritts. 11.2 Inwiefern wegen des Nachsteuerverfahrens ein strafrechtlich relevanter Schaden entstan- den sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht erläutert. Schliesslich liefern die Beschwerdeführerinnen auch keinen Anhaltspunkt, dass und inwie- weit der Beschuldigte in dieses Nachsteuerverfahren involviert war. Das Urteil des Verwal- tungsgerichts datiert vom Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte längst nicht mehr im Verwaltungsrat und auch nicht mehr Willensvollstrecker. 11.3 Doch selbst wenn der Verdacht bestünde, dass ein Schaden eingetreten ist, könnte nicht von einer strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung die Rede sein. Sollten die diesbezüglichen Entscheide des Beschuldigten – und dies womöglich auch nur aus der Retrospektive – öko- nomisch nicht sinnvoll gewesen oder wider den Willen von K.________ erfolgt sein, stellen sie deswegen noch kein strafbares Verhalten dar. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ord- nungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nämlich nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen (vgl. E. 8.1). Angesichts der verfügbaren Mittel im Nachlassvermögen ging der Beschuldigte mit seinen diesbezüglichen Entscheiden auch keine eigentlichen Risiken ein. Der Verdacht auf eine nicht ordnungsge- mässe Geschäftsführung lässt sich nicht erhärten. 11.4 Dass es bei der Vermietung der Liegenschaften zu Unterbrüchen gekommen ist, kann ange- sichts der Zerstrittenheit zwischen N.________ und K.________ nicht dem Beschuldigten als strafbare Handlung vorgeworfen werden. Solange unklar ist, ob eine Liegenschaft verkauft werden soll, hat sich ein Vermieter zudem sehr wohl zu fragen, ob es (ökonomisch und juris- tisch) sinnvoll ist, die Liegenschaft noch zu vermieten. Ist eine Liegenschaft mietfrei, kann sich das nämlich positiv auf den Verkaufspreis auswirken. 11.5 Zudem mangelt es bezüglich eines allfälligen Schadens offensichtlich auch am Vorsatz des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern dem Beschuldigten hier ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden könnte, sondern stellen das Ganze einzig in den Kontext der "Zerschlagungsstrategie". Der Verdacht, dass der Beschuldigte von einer solchen Strategie wusste oder hätte wissen müssen, liess sich jedoch, wie erwähnt, nicht er- härten. 12. Betreffend die an der Generalversammlung der B.________ AG vom 14. Januar 2016 be- schlossene – angeblich überhöhte bzw. unüblich hohe – Ausschüttung einer Dividende über CHF 500'000.00 rügen die Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Obergericht in seinem Rückweisungsentscheid die fraglichen Themen nicht im Kontext und vor dem Hintergrund der Unterstützung der Zerschlagungsstrategie N.________s und O.________s durch den Beschuldigten beurteilt habe (act. 1 Rz 101c).
Seite 30/31 Auch hier versuchen die Beschwerdeführerinnen, eine Tatbestandsmässigkeit zu konstruie- ren, indem sie (auch) diese Ausschüttung als Teil der "Zerschlagungsstrategie" darstellen und geltend machen, mit der Ausschüttung von zu hohen Dividenden sei versucht worden, Liquiditätsengpässe zu begründen, um wiederum einen Verkauf oder eine Liquidation als notwendig erscheinen zu lassen. Wie indes dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte für ein Mitwirken oder Mitwissen des Beschuldigten an der angeblichen "Zerschlagungsstrategie". Folglich fällt auch die Argumentation bezüglich eines angeblichen tatbestandsmässigen Ver- haltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser Dividendenausschüttung in sich zusammen. Hinzu kommt, dass K.________ in ihrer Strafanzeige vom 29. Mai 2018 selbst ausführen liess, dass die Liquiditätsengpässe nur vorgeschoben worden seien (vgl. HD act. 2/1-14 Rz 29). Mithin fehlte es – selbst bei (zu) hohen Ausschüttungen – auch an einem Schaden. Damit kann offenbleiben, ob das Obergericht im Urteil vom 3. September 2020 die Dividendenausschüttung im Januar 2016 über CHF 500'000.00 bereits als nicht tat- bestandsmässig qualifiziert hatte, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung er- wähnte. Auch in diesem Punkt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht ein. 13. Nach dem Gesagten ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte weder im Zeitpunkt seines Austritts aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaften noch danach davon ausgehen musste, die ab.________-Liegenschaften würden unter dem (angeblichen) Marktwert verkauft. Es besteht somit kein Verdacht auf eine strafbare Handlung (oder Unter- lassung) oder auf eine Teilnahme des Beschuldigten. Dasselbe gilt auch für die restlichen dem Beschuldigten in den Strafanzeigen vorgeworfenen Handlungen, jedenfalls soweit sie nicht in einem separaten Verfahren von der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Be- schwerde erweist sich somit – selbst wenn bzw. soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1-3) – als unbegründet. 14. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 14.1 Der Beschuldigte, der mehrere Stellungnahmen einreichte und die Abweisung der Be- schwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, ist mit seinem Standpunkt im vorliegen- den Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungs- pflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren be- treffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). 14.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Der Beschuldigte ist Rechtsanwalt, prozessiert aber in eige- ner Sache (vgl. dazu Rusch/Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in
Seite 31/31 eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019 S. 686 ff.). Aufgrund der umfangreichen Akten, der Vielzahl an sich stellenden Rechtsfragen, der äusserst umfangreichen Beschwer- deschrift, des damit verbundenen grossen Aufwands sowie der Bedeutung (Einstellung oder Anklageerhebung) rechtfertigt es sich, die Entschädigung des Beschuldigten – trotz Prozes- sierens in eigener Sache – auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) festzulegen. Die Mehrwert- steuer ist nicht hinzuzurechnen, da diese beim Prozessieren in eigener Sache nicht anfällt. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 6'000.00Gebühren CHF 75.00 Auslagen CHF 6'075.00Total werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehl- betrag von CHF 3'075.00 wird von der Gerichtskasse nachgefordert. 3. Der Beschuldigte I.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - I.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: