I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Am 14. März 2019 erstattete F.________ bei der Stadtpolizei A.________ Strafanzeige
gegen ihren damaligen Lebenspartner B.________ wegen mehrerer Vorfälle. Zur
Begründung gab sie an, B.________ habe ihr am tt.mm. 2018 in der gemeinsamen Wohnung
in G.________ auf spielerische Art und Weise eine Abwehrtechnik gezeigt. Er habe ihr dabei
mit der Faust gegen den Brustbereich geschlagen. Sie sei davon ausgegangen, dass er den
Schlag bloss andeuten würde, jedoch habe er richtig zugeschlagen. Nach diesem Schlag
habe sie Schmerzen im Brustbereich verspürt. Mitte D.________ 2019 habe B.________ sie
nach einem verbalen Streit in der gemeinsamen Wohnung in G.________ gepackt und auf
das Sofa gedrückt. Anschliessend habe er seinen Unterarm gegen ihre Kehle gedrückt, so
dass sie für kurze Zeit keine Luft mehr bekommen habe. Zudem habe er sie vom Sofa
gestossen. Auch am tt.mm. 2019 sei B.________ ihr gegenüber tätlich geworden. Des
Weiteren habe er ihr angedroht, dass sie den gemeinsamen Sohn nie mehr sehen werde.
Ausserdem bewahre B.________ hinter dem I.________ eine schwarze Pistole auf, obwohl
er über keinen Waffenschein verfüge.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte in der Folge mit Verfügung vom 6. April 2022
die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Tätlichkeiten, Drohung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein, da keine objektiven Beweise ersichtlich seien,
welche die Darstellung von F.________ zu untermauern vermöchten (Verfahren 1A 2020
313). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2.
Am 13. Juni 2019 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm. 2019 Strafanzeige gegen F.________
(nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten und
unrechtmässiger Aneignung. Zur Begründung gab er an, die Beschuldigte weder an diesem
Abend noch sonst irgendwann am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Diese Behauptungen
seien erlogen, zumal in der Notaufnahme und gemäss Institut für Rechtsmedizin keine
Verletzungen oder Spuren festgestellt worden seien. Die falschen Anschuldigungen der
Beschuldigten bezweckten vielmehr, die Auseinandersetzung vom tt.mm. 2019 zu
dramatisieren und ihn im Hinblick auf ein späteres Trennungs- und Sorgerechtsverfahren
betreffend den gemeinsamen Sohn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte habe
zudem bewusst tatsachenwidrig behauptet, er besitze eine funktionsfähige Waffe, obwohl sie
nachweislich gewusst habe, dass es sich dabei um eine seit mehr als zehn Jahren nicht
mehr von ihm verwendete, defekte und funktionsunfähige Gasdruckpistole gehandelt habe.
Er könne der Beschuldigten auch nicht gedroht haben, sie werde ihren Sohn nicht mehr
wiedersehen, da er ihr von sich aus den gemeinsamen Sohn überbracht habe, worauf sie
sich umgehend bei der Gemeinde G.________ abgemeldet und das Kind in den Kanton
A.________ entführt habe. Dazu komme, dass die Beschuldigte am tt.mm. 2019 ihn an den
Haaren gezerrt und/oder an der Schulter gepackt habe. Nach dem Vorfall habe er auf
behördliche Anweisung die gemeinsame Wohnung in G.________ verlassen müssen. Nach
der Rückkehr am tt.mm. 2019 habe er feststellen müssen, dass mehr als CHF 5'000.00
gefehlt hätten und alle nicht in die entsprechenden Bundesordner abgelegten
Geschäftsunterlagen seiner Einzelfirma vollständig entfernt und alle Ablagefächer geleert
worden seien.
Seite 3/7
3.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen
die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung, Tätlichkeiten und unrechtmässige
Aneignung ein. Auf die Zivilforderung von B.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein
und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse
genommen und der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'536.35 (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
4.
Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 30. Mai 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit
folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 teilweise, betreffend
falsche Anschuldigung, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
5.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung
vom 5. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung wie folgt: Es sei erstellt, dass es am tt.mm. 2019 in der gemeinsamen Wohnung in G.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und die Beschuldigte im Verlauf dieser Auseinandersetzung rückwärts zu Boden gefallen sei. Dabei habe sie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Blutergüsse am Rücken erlitten. Es lägen indes keine objektiven Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte am Hals gepackt und gewürgt habe. Die Tatsache, dass sich der diesbezügliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erhärten lasse, vermöge jedoch den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden schwerwiegender Straftaten bezichtigt habe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschuldigte aus Sicht des Beschwerdeführers ein Motiv habe, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Entsprechendes gelte auch für die Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits am tt.mm. 2018 tätlich geworden sei, er eine nicht registrierte Waffe besitze und ihr gedroht habe, sie werde den Sohn nie wiedersehen. Es genüge nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die diesbezüglich gegen ihn geführte Strafuntersuchung rechtskräftig eingestellt worden sei, ein Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB sei. Seite 4/7 Was die Waffe betreffe, so habe die Beschuldigte ausgesagt, dass der Beschwerdeführer eine schwarze Pistole habe, welche vermutlich nicht registriert sei und von welcher sie nicht wisse, ob diese geladen sei oder nicht. Bei der Hausdurchsuchung sei beim Beschwerdeführer eine Druckluftwaffe gefunden worden, für deren Erwerb kein Waffenerwerbsschein nötig sei. Unter diesen Umständen könne auch nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezichtigt.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
E. 3 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Vorwurf einer Übertretung wird von Ziff. 2 erfasst. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Die Beschuldigung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Strafbehörde weiterleitet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.H.). Seite 5/7
E. 3.1 Die Einstellung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erfolgte zunächst in Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe bei der Stadtpolizei A.________ am 14. März 2019 wider besseres Wissen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr am tt.mm. 2019 gedroht, er werde ihr ihren Sohn wegnehmen. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen, womit es in diesem Punkt bei der Einstellung sein Bewenden hat.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer sieht ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 303 StGB zunächst darin begründet, dass sie ihn wider besseres Wissen eines Verstosses gegen das Waffengesetz bezichtigt habe. Er macht geltend, die Beschuldigte habe angegeben, gewusst zu haben, dass es sich bei der Waffe um eine Luftdruckpistole handle. Trotzdem habe sie den Beschwerdeführer bezichtigt, eine schwarze Pistole zu haben, die vermutlich nicht registriert sei, und über keinen Waffenschein zu verfügen. Entsprechend könne der Beschuldigten eben doch vorgeworfen werden, wider besseres Wissen gegen den unschuldigen Beschwerdeführer ausgesagt zu haben.
E. 3.2.1 Die Beschuldigte gab am 14. März 2019 bei der Stadtpolizei A.________ an, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Waffenschein, bewahre in der Wohnung in einem angebauten Kasten jedoch eine schwarze Pistole auf. An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2019 führte die Beschuldigte aus, sie habe bei der Stadtpolizei A.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei einer Sicherheitsfirma tätig und habe Pfefferspray etc. zu Hause, was für die Sicherheitsfirma gebraucht werde. Zudem habe sie erwähnt, dass es in der Kammer zu Hause eine Waffe habe. Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, dass es eine echte Waffe sei. Ausserdem habe er ihr gegenüber erwähnt, dass er keinen Waffenschein besitze, weshalb er gewisse Arbeiten für die Sicherheitsfirma, welche etwas mit Waffen zu tun hätten, nicht ausführen könne (Vi act. 2/6 Ziff. 20). Des Weiteren gab die Beschuldigte zu Protokoll, sich mit Waffen nicht auszukennen. Für sie sei eine Druckpistole immer noch eine Pistole (Vi act. 2/9 Ziff. 37). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers räumte die Beschuldigte somit nicht ein, zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gewusst zu haben, dass es sich bei der schwarzen Pistole um eine Luftdruckpistole handle. Noch weniger kann aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass ihr als Laiin in diesem Gebiet überhaupt bewusst war, dass der Besitz einer Luftdruckpistole keinen Waffenerwerbsschein erfordert. Immerhin sind Luftdruckpistolen unter gewissen Voraussetzungen meldepflichtige Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Art. 10 Abs. 1 lit. d WG). Aus der Angabe gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Waffenschein, kann demnach nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen einer Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz bezichtigen wollte.
E. 3.3 Entsprechendes gilt für den Vorwurf, die Beschuldigte habe bei der Stadtpolizei A.________ wider besseres Wissen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am tt.mm. 2019 mit einer Hand oder zwei Händen am Hals gepackt, auf den Boden oder das Bett gedrückt und den Hals zugedrückt. Der Beschwerdeführer begründet dies insbesondere mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten. Die gemäss Beschwerdeführer viel zu kurzen Antworten und summarischen Beschreibungen der Geschehnisse ohne Details und Ausschmückungen der Vorgänge lassen jedoch den Schluss nicht zu, dass die Beschuldigte Seite 6/7 wider besseres Wissen ausgesagt hat. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2019 und damit neun Monate nach dem Vorfall und der ersten Befragung durch die Stadtpolizei A.________ stattfand und somit die fehlende Erinnerung an gewisse Details sich mit dem zeitlichen Abstand erklären lassen. Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt, als sie Anzeige erstattete, sicher gewusst hat, dass ihre Anschuldigung unwahr wäre. Die Einstellung der gegen die Beschuldigte geführten Strafuntersuchung ist auch diesbezüglich zu Recht erfolgt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Tatverdacht gegen ihn habe sich im Verfahren 1A 2020 313 nicht erhärten lassen und die Beschuldigte habe mehrere Motive gehabt, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch diese Umstände genügen nicht für eine Aufhebung der Einstellung. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Seite 7/7 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 760.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Die Beschuldigte F.________ wird mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - RA MLaw H.________ (z.H. F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung
BS 2022 43
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. P. Huber
Oberrichter lic.iur. M. Siegwart
Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler
Beschluss vom 20. Oktober 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
B.________,
vertreten durch RA lic.iur. C.________, D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch STA lic.iur. E.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung
Seite 2/7
Sachverhalt
1.
Am 14. März 2019 erstattete F.________ bei der Stadtpolizei A.________ Strafanzeige
gegen ihren damaligen Lebenspartner B.________ wegen mehrerer Vorfälle. Zur
Begründung gab sie an, B.________ habe ihr am tt.mm. 2018 in der gemeinsamen Wohnung
in G.________ auf spielerische Art und Weise eine Abwehrtechnik gezeigt. Er habe ihr dabei
mit der Faust gegen den Brustbereich geschlagen. Sie sei davon ausgegangen, dass er den
Schlag bloss andeuten würde, jedoch habe er richtig zugeschlagen. Nach diesem Schlag
habe sie Schmerzen im Brustbereich verspürt. Mitte D.________ 2019 habe B.________ sie
nach einem verbalen Streit in der gemeinsamen Wohnung in G.________ gepackt und auf
das Sofa gedrückt. Anschliessend habe er seinen Unterarm gegen ihre Kehle gedrückt, so
dass sie für kurze Zeit keine Luft mehr bekommen habe. Zudem habe er sie vom Sofa
gestossen. Auch am tt.mm. 2019 sei B.________ ihr gegenüber tätlich geworden. Des
Weiteren habe er ihr angedroht, dass sie den gemeinsamen Sohn nie mehr sehen werde.
Ausserdem bewahre B.________ hinter dem I.________ eine schwarze Pistole auf, obwohl
er über keinen Waffenschein verfüge.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte in der Folge mit Verfügung vom 6. April 2022
die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Tätlichkeiten, Drohung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein, da keine objektiven Beweise ersichtlich seien,
welche die Darstellung von F.________ zu untermauern vermöchten (Verfahren 1A 2020
313). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2.
Am 13. Juni 2019 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm. 2019 Strafanzeige gegen F.________
(nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten und
unrechtmässiger Aneignung. Zur Begründung gab er an, die Beschuldigte weder an diesem
Abend noch sonst irgendwann am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Diese Behauptungen
seien erlogen, zumal in der Notaufnahme und gemäss Institut für Rechtsmedizin keine
Verletzungen oder Spuren festgestellt worden seien. Die falschen Anschuldigungen der
Beschuldigten bezweckten vielmehr, die Auseinandersetzung vom tt.mm. 2019 zu
dramatisieren und ihn im Hinblick auf ein späteres Trennungs- und Sorgerechtsverfahren
betreffend den gemeinsamen Sohn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte habe
zudem bewusst tatsachenwidrig behauptet, er besitze eine funktionsfähige Waffe, obwohl sie
nachweislich gewusst habe, dass es sich dabei um eine seit mehr als zehn Jahren nicht
mehr von ihm verwendete, defekte und funktionsunfähige Gasdruckpistole gehandelt habe.
Er könne der Beschuldigten auch nicht gedroht haben, sie werde ihren Sohn nicht mehr
wiedersehen, da er ihr von sich aus den gemeinsamen Sohn überbracht habe, worauf sie
sich umgehend bei der Gemeinde G.________ abgemeldet und das Kind in den Kanton
A.________ entführt habe. Dazu komme, dass die Beschuldigte am tt.mm. 2019 ihn an den
Haaren gezerrt und/oder an der Schulter gepackt habe. Nach dem Vorfall habe er auf
behördliche Anweisung die gemeinsame Wohnung in G.________ verlassen müssen. Nach
der Rückkehr am tt.mm. 2019 habe er feststellen müssen, dass mehr als CHF 5'000.00
gefehlt hätten und alle nicht in die entsprechenden Bundesordner abgelegten
Geschäftsunterlagen seiner Einzelfirma vollständig entfernt und alle Ablagefächer geleert
worden seien.
Seite 3/7
3.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen
die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung, Tätlichkeiten und unrechtmässige
Aneignung ein. Auf die Zivilforderung von B.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein
und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse
genommen und der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'536.35 (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
4.
Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 30. Mai 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit
folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 teilweise, betreffend
falsche Anschuldigung, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
5.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung
vom 5. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die
Beschuldigte betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung wie folgt:
Es sei erstellt, dass es am tt.mm. 2019 in der gemeinsamen Wohnung in G.________ zu
einer Auseinandersetzung gekommen sei und die Beschuldigte im Verlauf dieser
Auseinandersetzung rückwärts zu Boden gefallen sei. Dabei habe sie eine
Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Blutergüsse am Rücken erlitten. Es lägen indes
keine objektiven Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte am Hals
gepackt und gewürgt habe. Die Tatsache, dass sich der diesbezügliche Tatverdacht gegen
den Beschwerdeführer nicht erhärten lasse, vermöge jedoch den Nachweis nicht zu
erbringen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden schwerwiegender Straftaten bezichtigt habe. Daran ändere
auch nichts, dass die Beschuldigte aus Sicht des Beschwerdeführers ein Motiv habe, ihn in
ein schlechtes Licht zu rücken. Entsprechendes gelte auch für die Aussagen der
Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer ihr
gegenüber bereits am tt.mm. 2018 tätlich geworden sei, er eine nicht registrierte Waffe
besitze und ihr gedroht habe, sie werde den Sohn nie wiedersehen. Es genüge nicht, dass
der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die diesbezüglich gegen ihn geführte
Strafuntersuchung rechtskräftig eingestellt worden sei, ein Nichtschuldiger im Sinne von Art.
303 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB sei.
Seite 4/7
Was die Waffe betreffe, so habe die Beschuldigte ausgesagt, dass der Beschwerdeführer
eine schwarze Pistole habe, welche vermutlich nicht registriert sei und von welcher sie nicht
wisse, ob diese geladen sei oder nicht. Bei der Hausdurchsuchung sei beim
Beschwerdeführer eine Druckluftwaffe gefunden worden, für deren Erwerb kein
Waffenerwerbsschein nötig sei. Unter diesen Umständen könne auch nicht davon
gesprochen werden, die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer wider besseres Wissen
einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezichtigt.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die
Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im
Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist
grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss
umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE
138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
3.
Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines
Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der
Vorwurf einer Übertretung wird von Ziff. 2 erfasst. Der Tatbestand schützt in erster Linie die
Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz
öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein
Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht
Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die
Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige
Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als
solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des
Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist.
Die Beschuldigung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine
Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle
erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende
Strafbehörde weiterleitet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die
Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die
Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr
sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus. Der
Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit
genügt Eventualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete
Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider
besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im
Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die
Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts
1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.H.).
Seite 5/7
3.1
Die Einstellung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erfolgte zunächst in
Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe bei der Stadtpolizei A.________ am 14. März
2019 wider besseres Wissen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr am tt.mm. 2019
gedroht, er werde ihr ihren Sohn wegnehmen. Der Beschwerdeführer macht dazu in der
Beschwerdeschrift keine Ausführungen, womit es in diesem Punkt bei der Einstellung sein
Bewenden hat.
3.2
Der Beschwerdeführer sieht ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten im Sinne
von Art. 303 StGB zunächst darin begründet, dass sie ihn wider besseres Wissen eines
Verstosses gegen das Waffengesetz bezichtigt habe. Er macht geltend, die Beschuldigte
habe angegeben, gewusst zu haben, dass es sich bei der Waffe um eine Luftdruckpistole
handle. Trotzdem habe sie den Beschwerdeführer bezichtigt, eine schwarze Pistole zu
haben, die vermutlich nicht registriert sei, und über keinen Waffenschein zu verfügen.
Entsprechend könne der Beschuldigten eben doch vorgeworfen werden, wider besseres
Wissen gegen den unschuldigen Beschwerdeführer ausgesagt zu haben.
3.2.1 Die Beschuldigte gab am 14. März 2019 bei der Stadtpolizei A.________ an, der
Beschwerdeführer verfüge über keinen Waffenschein, bewahre in der Wohnung in einem
angebauten Kasten jedoch eine schwarze Pistole auf. An der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2019 führte die Beschuldigte aus, sie habe bei der
Stadtpolizei A.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei einer Sicherheitsfirma
tätig und habe Pfefferspray etc. zu Hause, was für die Sicherheitsfirma gebraucht werde.
Zudem habe sie erwähnt, dass es in der Kammer zu Hause eine Waffe habe. Der
Beschwerdeführer habe immer gesagt, dass es eine echte Waffe sei. Ausserdem habe er ihr
gegenüber erwähnt, dass er keinen Waffenschein besitze, weshalb er gewisse Arbeiten für
die Sicherheitsfirma, welche etwas mit Waffen zu tun hätten, nicht ausführen könne (Vi act.
2/6 Ziff. 20). Des Weiteren gab die Beschuldigte zu Protokoll, sich mit Waffen nicht
auszukennen. Für sie sei eine Druckpistole immer noch eine Pistole (Vi act. 2/9 Ziff. 37).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers räumte die Beschuldigte somit nicht ein,
zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gewusst zu haben, dass es sich bei der schwarzen
Pistole um eine Luftdruckpistole handle. Noch weniger kann aus ihren Aussagen
geschlossen werden, dass ihr als Laiin in diesem Gebiet überhaupt bewusst war, dass der
Besitz einer Luftdruckpistole keinen Waffenerwerbsschein erfordert. Immerhin sind
Luftdruckpistolen unter gewissen Voraussetzungen meldepflichtige Waffen im Sinne des
Waffengesetzes (Art. 10 Abs. 1 lit. d WG). Aus der Angabe gegenüber der Polizei, der
Beschwerdeführer verfüge über keinen Waffenschein, kann demnach nicht darauf
geschlossen werden, dass die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen einer
Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz bezichtigen wollte.
3.3
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, die Beschuldigte habe bei der Stadtpolizei A.________
wider besseres Wissen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am tt.mm. 2019 mit einer
Hand oder zwei Händen am Hals gepackt, auf den Boden oder das Bett gedrückt und den
Hals zugedrückt. Der Beschwerdeführer begründet dies insbesondere mit dem
Aussageverhalten der Beschuldigten. Die gemäss Beschwerdeführer viel zu kurzen
Antworten und summarischen Beschreibungen der Geschehnisse ohne Details und
Ausschmückungen der Vorgänge lassen jedoch den Schluss nicht zu, dass die Beschuldigte
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wider besseres Wissen ausgesagt hat. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2019 und damit neun Monate
nach dem Vorfall und der ersten Befragung durch die Stadtpolizei A.________ stattfand und
somit die fehlende Erinnerung an gewisse Details sich mit dem zeitlichen Abstand erklären
lassen. Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschuldigte zum Zeitpunkt, als sie Anzeige erstattete, sicher gewusst hat, dass ihre
Anschuldigung unwahr wäre. Die Einstellung der gegen die Beschuldigte geführten
Strafuntersuchung ist auch diesbezüglich zu Recht erfolgt.
3.4
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Tatverdacht gegen ihn habe sich im
Verfahren 1A 2020 313 nicht erhärten lassen und die Beschuldigte habe mehrere Motive
gehabt, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch diese Umstände genügen nicht für eine
Aufhebung der Einstellung. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus dem Umstand, dass das
aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, nicht ableiten, die
Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden.
3.5
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde
beantragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss
neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende
Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person
sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein
Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes
wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung
Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches
Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem
freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend
Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des
Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte
Partei zu entschädigen.
Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für
ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1
StPO) zu entschädigen.
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Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens von
CHF
760.00 Gebühren
CHF
40.00 Auslagen
CHF
800.00 Total
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Die Beschuldigte F.________ wird mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Staatskasse entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff.
BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich,
begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der
Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
RA MLaw H.________ (z.H. F.________)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
lic.iur. St. Scherer
lic.iur. C. Schwegler
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am: