opencaselaw.ch

BS 2022 29

Zug OG · 2022-04-13 · Deutsch ZG

Untersuchungshaft

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Verfahren 1A 2022 493). B.________ wurde am

21. März 2022 festgenommen. Mit Eingabe vom 23. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom 25. März 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft gut und versetzte B.________ einstweilen bis zum 23. Mai 2022 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2022 24). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr als gegeben. 2. Gegen diese Verfügung liess B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

29. März 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten der Staatskasse. 3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. März 2022 auf eine Vernehmlassung. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO).

E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Seite 3/8 Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht zum allgemeinen Haftgrund Folgendes aus: B.________ wird dringend verdächtigt, am 21. März 2022, 14.14 Uhr, gegenüber dem auf der Polizeidienststelle A.________ tätigen Polizisten D.________, welcher telefonisch einen Befragungstermin mit B.________ vereinbaren wollte, folgende schwere Drohung ausgesprochen zu haben: "Ich werde morgen zur PDS A.________ kommen und alle erschiessen. Das Ganze ist ein Kindergarten und ich bin bereit, wenn man mich erschiessen will." Die zu vereinbarende Befragung steht im Zusammenhang mit einer Einsprache, welche B.________ Mitte Februar 2022 gegen eine Busse erhoben hatte. Bereits in dieser Einsprache sprach B.________ folgende Drohung aus: "Falls diese Beweise nicht geliefert werden, drohe ich Ihnen mit ernsthaften Konsequenzen, die für Sie sehr schmerzhaft sein werden." Dieser Umstand wurde von der Zuger Polizei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, welche am 8. März 2022 ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen B.________ eröffnete und am 15. März 2022 der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag erteilte. Wie eingangs dargelegt, nahm der Polizist D.________ in der Folge am 21. März 2022, 14.14 Uhr, telefonisch Kontakt mit B.________ auf, um in Ausführung des erwähnten Ermittlungsauftrages Letzteren zu befragen […]. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid besteht insbesondere der dringende Verdacht der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, er bestreite nicht, die ihm vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und festgestellt werden, dass diese Haftvoraussetzung gegeben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen ist, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

E. 4.1 Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die Seite 4/8 vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 m.H.).

E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Ausführungsgefahr aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine, sondern zwei schwere Drohungen an die Zuger Polizei gerichtet. Dabei falle auf, dass die jüngere Drohung vom 21. März 2022 deutlich bestimmter sei und schwerer wiege, weshalb von einer Intensivierung des Konfliktgeschehens auszugehen sei. Am

21. März 2022 habe der Beschwerdeführer direkt mit dem Erschiessen und damit mit einem tödlichen Angriff auf den/die Polizeibeamten gedroht. An der Ernsthaftigkeit der Drohungen, an welche angesichts der erheblichen Schwere der vorliegend angedrohten Gewalttaten kein allzu hoher Massstab angelegt werden dürfe, sei jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium nicht zu zweifeln. Dazu komme, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine waffenaffine Person handle. So seien bei ihm acht Messer sichergestellt worden, bei welchen es sich aufgrund ihrer Eigenschaften um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handeln könnte. Der Beschwerdeführer sei sodann im Waffenregister der Zuger Polizei mit acht Faustfeuerwaffen verzeichnet, wobei er den Erwerb dieser Waffen nicht bestreite, jedoch angebe, diese schon längst wieder verkauft zu haben. Diese Umstände würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer waffenaffin und sicher im Umgang mit (Schuss-)Waffen sei. Bei den persönlichen Verhältnissen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer invalid sei, derzeit mit gesundheitlichen Problemen kämpfe und unter Schmerzen leide. Aufgrund der Intensivierung des Konfliktgeschehens erscheine jedoch als unwahrscheinlich, dass die Drohungen bloss auf einer schmerzbedingten Kurzschlussreaktion beruht hätten. Vielmehr sei derzeit generell von einer mangelhaften Belastbarkeit auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sei daher – zumindest aktuell – von einer sehr ungünstigen Prognose in Bezug auf Gewaltdelikte auszugehen, so dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen sei.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Auffassung des

Zwangsmassnahmengerichts bestehe keine "sehr ungünstige Risikoprognose". Die beim

Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung habe gezeigt, dass dieser keine

Faustfeuerwaffen besitze, welche es ihm ermöglichen würden, seine Äusserungen in die Tat

umzusetzen. Die Waffenaffinität des Beschwerdeführers beziehe sich nicht auf das

Schiessen an sich, sondern auf die Mechanik der Waffen. Im Übrigen bestehe diese

Waffenaffinität aktuell ohnehin nicht mehr. Vielmehr habe es sich dabei um ein Hobby des

Beschwerdeführers gehandelt, als er noch jung gewesen sei. Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer vor über 20 Jahren im Besitz von acht Faustfeuerwaffen gewesen sei und

mit diesen damals auch schon ein paar Mal geschossen habe, vermöge jedenfalls nicht die

ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde einen tödlichen Anschlag auf eine

Polizeistation verüben, zu begründen.

Das Zwangsmassnahmengericht habe beide Drohungen als "schwer" bezeichnet. Dies treffe

auf die Drohung vom 21. März 2022 zu, könne aber für die im Rahmen der Einsprache Mitte

Februar 2022 schriftlich geäusserte Drohung nicht gelten. Aus dem Wortlaut dieser Drohung

gehe jedenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemandem dadurch Gewalt

angedroht habe. Die angesprochenen "schmerzhaften Konsequenzen" würden sich wohl

vielmehr auf solche finanzieller oder juristischer Art beziehen.

Seite 5/8

Auch die Mitberücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers stütze die

Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts nicht. Beim Beschwerdeführer handle es

sich nicht um eine aggressive Person, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass er

noch nie wegen eines Gewaltvorfalls mit dem Gesetz oder den Behörden in Konflikt geraten

sei. Eine Fremdgefährdung gehe vom viel eher als lethargisch denn als aggressiv zu

bezeichnenden Beschwerdeführer jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer schäme sich

für seine Drohungen und würde diese am liebsten wieder unausgesprochen machen.

Spätestens seit der Verhaftung und seiner Einvernahme habe sich die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer seine Drohung wahrmachen könnte, noch einmal deutlich verringert.

Das Zwangsmassnahmengericht argumentiere, dass an die Ernsthaftigkeit der Drohungen

angesichts der erheblichen Schwere der vorliegend angedrohten Gewalttaten kein allzu

hoher Massstab angelegt werden dürfe. Damit übersehe es die Tatsache, dass der

Haftgrund der Ausführungsgefahr ohnehin nur greife, wenn schwere Straftaten drohten.

Indem der

Massstab an die Risikoprognose im vorliegenden Fall herabgesetzt werde, werde die

Voraussetzung des Vorliegens einer sehr ungünstigen Risikoprognose, wie sie das Gesetz

verlange, ausgehöhlt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer erhob Mitte Februar 2022 Einsprache gegen eine ihm auferlegte Busse. In diesem an die Zuger Polizei gerichteten Schreiben führte er unter anderem Folgendes aus: "Falls diese Beweise nicht geliefert werden, drohe ich Ihnen mit ernsthaften Konsequenzen, die für Sie sehr schmerzhaft sein werden." Dieses Schreiben liess die Zuger Polizei der Staatsanwaltschaft zukommen, welche am 15. März 2022 eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und eventualiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnete und der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag erteilte. Als der auf der Polizeidienststelle A.________ tätige Polizist D.________ am 21. März 2022 in dieser Sache einen Befragungstermin mit dem Beschwerdeführer vereinbaren wollte, sprach dieser telefonisch folgende Drohung aus: "Ich werde morgen zur Polizeidienststelle A.________ kommen und alle erschiessen. Das Ganze ist ein Kindergarten und ich bin bereit, wenn man mich erschiessen will." Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese beiden Drohungen ausgesprochen zu haben. Beide Drohungen richteten sich somit gegen die Polizei und waren eine Reaktion auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse, mit welcher sich dieser nicht einverstanden erklärte.

E. 4.4.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll es sich nur bei der zweiten Drohung um eine solche schwerer Art handeln, nicht aber bei der ersten Drohung. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Dass die "schmerzhaften Konsequenzen" gemäss erster Drohung sich auf solche finanzieller oder juristischer Art beziehen sollen, ist wenig glaubhaft und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Zu beachten ist nämlich, dass sich die beiden Drohungen wie erwähnt auf denselben Sachverhalt beziehen. Weshalb der Beschwerdeführer der Polizei zunächst mit juristischen und finanziellen Folgen gedroht haben will und in einem zweiten Schritt mit einer schweren Gewalttat, ist nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass sich das Konfliktgeschehen von der ersten zur zweiten Drohung intensivierte und der Beschwerdeführer, mit der Angelegenheit telefonisch ein weiteres Mal konfrontiert, seine Drohung nochmals verschärfte und sich detaillierter ausdrückte, indem er dem betreffenden Polizisten mit "Erschiessen" gedroht hat, Seite 6/8 währenddem die erste Drohung noch allgemeiner gefasst war. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich inhaltlich bei beiden Drohungen um solche schwerer Art handelt.

E. 4.4.2 Angesichts der wiederholten und sich intensivierenden Drohungen muss im aktuellen Stadium der Untersuchung sodann davon ausgegangen werden, dass diese Drohungen ernst gemeint waren. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers, welche unmittelbar nach dessen Verhaftung durchgeführt wurde, die auf den Beschwerdeführer registrierten Faustfeuerwaffen nicht gefunden wurden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, diese gemäss den Akten im Jahr 2004 erworbenen Waffen zwei bis drei Jahre nach dem Kauf wieder verkauft zu haben, vermag dafür allerdings keine Verkaufsunterlagen bzw. Quittungen vorzulegen. Fraglich ist somit, ob ein Verkauf dieser Waffen tatsächlich stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer die Waffen einfach an einem anderen Ort aufbewahrt. Selbst wenn er sie aber verkauft haben sollte, ändert dies nichts an einer offensichtlichen Waffenaffinität des Beschwerdeführers, auch wenn sich diese, folgt man seiner Argumentation, nur auf die Mechanik von Schusswaffen beziehen soll. So wurden beim Beschwerdeführer zu Hause acht Messer sichergestellt, welche mutmasslich dem Waffengesetz unterliegen. Somit erscheint es durchaus als wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Möglichkeiten bekannt sind, um schnell an eine Waffe zu gelangen.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer gibt an, derzeit grosse gesundheitliche Probleme zu haben und an starken Schmerzen zu leiden und begründet die zweite Drohung mit einer schmerzbedingten Kettenreaktion. Aufgrund der von ihm selber geschilderten gesundheitlichen Situation ist damit beim Beschwerdeführer aktuell von einer geringen Belastbarkeit auszugehen. Es besteht vor allem aber eine grosse Unsicherheit hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit und Aggressivität, welche er anlässlich des Telefonats mit dem Polizisten D.________ an den Tag gelegt hatte. Eine genaue Risikoeinschätzung lässt sich aktuell nicht vornehmen, sondern kann erst nach Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft am 24. März 2022 beim Sachverständigen Dr.med. G.________ in Auftrag gegebenen fachärztlichen Vorabeinschätzung zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche in wenigen Wochen vorliegen wird, erfolgen.

E. 4.4.4 Im Sinne einer Gesamtbeurteilung (mehrfach ausgesprochene schwere Drohungen, Waffenaffinität, Unklarheit in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers) muss aktuell von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf Gewaltdelikte ausgegangen werden, welche die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der angedrohten schweren Gewaltverbrechen als sehr hoch erscheinen lässt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bis vor diesen Vorfällen nie wegen eines Gewaltvorfalls mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und angibt, sich für die ausgesprochenen Drohungen zu schämen. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr zu Recht bejaht.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Seite 7/8 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit der Frage von geeigneten Ersatzmassnahmen für Präventivhaft nur ungenügend befasst. Dies ist unzutreffend, hat das Zwangsmassnahmengericht doch hinreichend dargetan, dass bis zum Vorliegen einer fachärztlichen Vorabbeurteilung und Gefährlichkeitsprognose mildere Massnahmen anstelle der Haft aufgrund der im heutigen Zeitpunkt anzunehmenden Ausführungsgefahr zu verneinen seien. Der Beschwerdeführer selber zählt lediglich beispielhaft einige mögliche Ersatzmassnahmen bzw. eine Kombination von mehreren Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und striktes Waffenverbot, Durchführung einer ambulanten Therapie) auf. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Ausführungsgefahr bannen könnten.

E. 6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts und Ausführungsgefahr zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. C.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'200.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  4. Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung Seite 8/8 des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
  5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten 1A 2022 493) - RA lic.iur. C.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2022 24; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung

BS 2022 29

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. St. Dalcher

Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler

Beschluss vom 13. April 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

B.________,

amtlich verteidigt durch RA lic.iur. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch STA lic.iur. E.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Untersuchungshaft

Seite 2/8

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen

B.________ wegen Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Verfahren 1A 2022 493). B.________ wurde am

21. März 2022 festgenommen. Mit Eingabe vom 23. März 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom 25. März 2022 hiess das

Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von

Untersuchungshaft gut und versetzte B.________ einstweilen bis zum 23. Mai 2022 in

Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2022 24). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den

allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgrund der

Ausführungsgefahr als gegeben.

2.

Gegen diese Verfügung liess B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

29. März 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erheben mit

folgenden Anträgen:

1.

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. März 2022 sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten der

Staatskasse.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. März 2022 auf eine Vernehmlassung.

4.

Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. April 2022 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die

Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 222 StPO).

2.

Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und

ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt,

um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige

Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine

Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221

Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der

Seite 3/8

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den

gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

3.

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht zum

allgemeinen Haftgrund Folgendes aus:

B.________ wird dringend verdächtigt, am 21. März 2022, 14.14 Uhr, gegenüber dem auf der

Polizeidienststelle A.________ tätigen Polizisten D.________, welcher telefonisch einen

Befragungstermin mit B.________ vereinbaren wollte, folgende schwere Drohung ausgesprochen zu

haben: "Ich werde morgen zur PDS A.________ kommen und alle erschiessen. Das Ganze ist ein

Kindergarten und ich bin bereit, wenn man mich erschiessen will." Die zu vereinbarende Befragung

steht im Zusammenhang mit einer Einsprache, welche B.________ Mitte Februar 2022 gegen eine

Busse erhoben hatte. Bereits in dieser Einsprache sprach B.________ folgende Drohung aus: "Falls

diese Beweise nicht geliefert werden, drohe ich Ihnen mit ernsthaften Konsequenzen, die für Sie sehr

schmerzhaft sein werden." Dieser Umstand wurde von der Zuger Polizei der Staatsanwaltschaft

mitgeteilt, welche am 8. März 2022 ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Gewalt und Drohung

gegen Beamte gegen B.________ eröffnete und am 15. März 2022 der Zuger Polizei einen

Ermittlungsauftrag erteilte. Wie eingangs dargelegt, nahm der Polizist D.________ in der Folge am 21.

März 2022, 14.14 Uhr, telefonisch Kontakt mit B.________ auf, um in Ausführung des erwähnten

Ermittlungsauftrages Letzteren zu befragen […].

Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid besteht

insbesondere der dringende Verdacht der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Da der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, er bestreite nicht, die ihm

vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben, kann auf die zutreffenden Erwägungen des

Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und festgestellt werden, dass diese

Haftvoraussetzung gegeben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.

Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im

Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen ist, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

4.1

Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt

nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen

(untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende

Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die

rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass

nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen

Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres

Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige

Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete

Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die

Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen

Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden

schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen

Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer

die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die

Seite 4/8

vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1

m.H.).

4.2

Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Ausführungsgefahr aus, der Beschwerdeführer

habe nicht nur eine, sondern zwei schwere Drohungen an die Zuger Polizei gerichtet. Dabei

falle auf, dass die jüngere Drohung vom 21. März 2022 deutlich bestimmter sei und schwerer

wiege, weshalb von einer Intensivierung des Konfliktgeschehens auszugehen sei. Am

21. März 2022 habe der Beschwerdeführer direkt mit dem Erschiessen und damit mit einem

tödlichen Angriff auf den/die Polizeibeamten gedroht. An der Ernsthaftigkeit der Drohungen,

an welche angesichts der erheblichen Schwere der vorliegend angedrohten Gewalttaten kein

allzu hoher Massstab angelegt werden dürfe, sei jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium

nicht zu zweifeln. Dazu komme, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine waffenaffine

Person handle. So seien bei ihm acht Messer sichergestellt worden, bei welchen es sich

aufgrund ihrer Eigenschaften um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handeln könnte. Der

Beschwerdeführer sei sodann im Waffenregister der Zuger Polizei mit acht Faustfeuerwaffen

verzeichnet, wobei er den Erwerb dieser Waffen nicht bestreite, jedoch angebe, diese schon

längst wieder verkauft zu haben. Diese Umstände würden dafür sprechen, dass der

Beschwerdeführer waffenaffin und sicher im Umgang mit (Schuss-)Waffen sei. Bei den

persönlichen Verhältnissen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer invalid sei,

derzeit mit gesundheitlichen Problemen kämpfe und unter Schmerzen leide. Aufgrund der

Intensivierung des Konfliktgeschehens erscheine jedoch als unwahrscheinlich, dass die

Drohungen bloss auf einer schmerzbedingten Kurzschlussreaktion beruht hätten. Vielmehr

sei derzeit generell von einer mangelhaften Belastbarkeit auszugehen. Im Rahmen einer

Gesamtbeurteilung sei daher – zumindest aktuell – von einer sehr ungünstigen Prognose in

Bezug auf Gewaltdelikte auszugehen, so dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu

bejahen sei.

4.3

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Auffassung des

Zwangsmassnahmengerichts bestehe keine "sehr ungünstige Risikoprognose". Die beim

Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung habe gezeigt, dass dieser keine

Faustfeuerwaffen besitze, welche es ihm ermöglichen würden, seine Äusserungen in die Tat

umzusetzen. Die Waffenaffinität des Beschwerdeführers beziehe sich nicht auf das

Schiessen an sich, sondern auf die Mechanik der Waffen. Im Übrigen bestehe diese

Waffenaffinität aktuell ohnehin nicht mehr. Vielmehr habe es sich dabei um ein Hobby des

Beschwerdeführers gehandelt, als er noch jung gewesen sei. Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer vor über 20 Jahren im Besitz von acht Faustfeuerwaffen gewesen sei und

mit diesen damals auch schon ein paar Mal geschossen habe, vermöge jedenfalls nicht die

ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde einen tödlichen Anschlag auf eine

Polizeistation verüben, zu begründen.

Das Zwangsmassnahmengericht habe beide Drohungen als "schwer" bezeichnet. Dies treffe

auf die Drohung vom 21. März 2022 zu, könne aber für die im Rahmen der Einsprache Mitte

Februar 2022 schriftlich geäusserte Drohung nicht gelten. Aus dem Wortlaut dieser Drohung

gehe jedenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemandem dadurch Gewalt

angedroht habe. Die angesprochenen "schmerzhaften Konsequenzen" würden sich wohl

vielmehr auf solche finanzieller oder juristischer Art beziehen.

Seite 5/8

Auch die Mitberücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers stütze die

Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts nicht. Beim Beschwerdeführer handle es

sich nicht um eine aggressive Person, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass er

noch nie wegen eines Gewaltvorfalls mit dem Gesetz oder den Behörden in Konflikt geraten

sei. Eine Fremdgefährdung gehe vom viel eher als lethargisch denn als aggressiv zu

bezeichnenden Beschwerdeführer jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer schäme sich

für seine Drohungen und würde diese am liebsten wieder unausgesprochen machen.

Spätestens seit der Verhaftung und seiner Einvernahme habe sich die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer seine Drohung wahrmachen könnte, noch einmal deutlich verringert.

Das Zwangsmassnahmengericht argumentiere, dass an die Ernsthaftigkeit der Drohungen

angesichts der erheblichen Schwere der vorliegend angedrohten Gewalttaten kein allzu

hoher Massstab angelegt werden dürfe. Damit übersehe es die Tatsache, dass der

Haftgrund der Ausführungsgefahr ohnehin nur greife, wenn schwere Straftaten drohten.

Indem der

Massstab an die Risikoprognose im vorliegenden Fall herabgesetzt werde, werde die

Voraussetzung des Vorliegens einer sehr ungünstigen Risikoprognose, wie sie das Gesetz

verlange, ausgehöhlt.

4.4

Der Beschwerdeführer erhob Mitte Februar 2022 Einsprache gegen eine ihm auferlegte

Busse. In diesem an die Zuger Polizei gerichteten Schreiben führte er unter anderem

Folgendes aus: "Falls diese Beweise nicht geliefert werden, drohe ich Ihnen mit ernsthaften

Konsequenzen, die für Sie sehr schmerzhaft sein werden." Dieses Schreiben liess die Zuger

Polizei der Staatsanwaltschaft zukommen, welche am 15. März 2022 eine Strafuntersuchung

wegen Nötigung und eventualiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

eröffnete und der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag erteilte. Als der auf der

Polizeidienststelle A.________ tätige Polizist D.________ am 21. März 2022 in dieser Sache

einen Befragungstermin mit dem Beschwerdeführer vereinbaren wollte, sprach dieser

telefonisch folgende Drohung aus: "Ich werde morgen zur Polizeidienststelle A.________

kommen und alle erschiessen. Das Ganze ist ein Kindergarten und ich bin bereit, wenn man

mich erschiessen will." Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese beiden Drohungen

ausgesprochen zu haben. Beide Drohungen richteten sich somit gegen die Polizei und waren

eine Reaktion auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse, mit welcher sich dieser nicht

einverstanden erklärte.

4.4.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll es sich nur bei der zweiten Drohung

um eine solche schwerer Art handeln, nicht aber bei der ersten Drohung. Dieser Auffassung

kann jedoch nicht gefolgt werden. Dass die "schmerzhaften Konsequenzen" gemäss erster

Drohung sich auf solche finanzieller oder juristischer Art beziehen sollen, ist wenig glaubhaft

und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Zu beachten ist nämlich, dass sich die beiden

Drohungen wie erwähnt auf denselben Sachverhalt beziehen. Weshalb der

Beschwerdeführer der Polizei zunächst mit juristischen und finanziellen Folgen gedroht

haben will und in einem zweiten Schritt mit einer schweren Gewalttat, ist nicht

nachvollziehbar. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass sich das Konfliktgeschehen von der

ersten zur zweiten Drohung intensivierte und der Beschwerdeführer, mit der Angelegenheit

telefonisch ein weiteres Mal konfrontiert, seine Drohung nochmals verschärfte und sich

detaillierter ausdrückte, indem er dem betreffenden Polizisten mit "Erschiessen" gedroht hat,

Seite 6/8

währenddem die erste Drohung noch allgemeiner gefasst war. Es ist somit davon

auszugehen, dass es sich inhaltlich bei beiden Drohungen um solche schwerer Art handelt.

4.4.2 Angesichts der wiederholten und sich intensivierenden Drohungen muss im aktuellen

Stadium der Untersuchung sodann davon ausgegangen werden, dass diese Drohungen

ernst gemeint waren. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei der Hausdurchsuchung am

Wohnort des Beschwerdeführers, welche unmittelbar nach dessen Verhaftung durchgeführt

wurde, die auf den Beschwerdeführer registrierten Faustfeuerwaffen nicht gefunden wurden.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, diese gemäss den Akten im Jahr 2004

erworbenen Waffen zwei bis drei Jahre nach dem Kauf wieder verkauft zu haben, vermag

dafür allerdings keine Verkaufsunterlagen bzw. Quittungen vorzulegen. Fraglich ist somit, ob

ein Verkauf dieser Waffen tatsächlich stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer die

Waffen einfach an einem anderen Ort aufbewahrt. Selbst wenn er sie aber verkauft haben

sollte, ändert dies nichts an einer offensichtlichen Waffenaffinität des Beschwerdeführers,

auch wenn sich diese, folgt man seiner Argumentation, nur auf die Mechanik von

Schusswaffen beziehen soll. So wurden beim Beschwerdeführer zu Hause acht Messer

sichergestellt, welche mutmasslich dem Waffengesetz unterliegen. Somit erscheint es

durchaus als wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Möglichkeiten bekannt sind, um

schnell an eine Waffe zu gelangen.

4.4.3 Der Beschwerdeführer gibt an, derzeit grosse gesundheitliche Probleme zu haben und an

starken Schmerzen zu leiden und begründet die zweite Drohung mit einer schmerzbedingten

Kettenreaktion. Aufgrund der von ihm selber geschilderten gesundheitlichen Situation ist

damit beim Beschwerdeführer aktuell von einer geringen Belastbarkeit auszugehen. Es

besteht vor allem aber eine grosse Unsicherheit hinsichtlich des psychischen Zustandes des

Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit und Aggressivität, welche er anlässlich

des Telefonats mit dem Polizisten D.________ an den Tag gelegt hatte. Eine genaue

Risikoeinschätzung lässt sich aktuell nicht vornehmen, sondern kann erst nach Vorliegen der

von der Staatsanwaltschaft am 24. März 2022 beim Sachverständigen Dr.med. G.________

in Auftrag gegebenen fachärztlichen Vorabeinschätzung zur Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers, welche in wenigen Wochen vorliegen wird, erfolgen.

4.4.4 Im Sinne einer Gesamtbeurteilung (mehrfach ausgesprochene schwere Drohungen,

Waffenaffinität, Unklarheit in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers)

muss aktuell von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf Gewaltdelikte ausgegangen

werden, welche die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der angedrohten schweren

Gewaltverbrechen als sehr hoch erscheinen lässt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer bis vor diesen Vorfällen nie wegen eines Gewaltvorfalls mit dem Gesetz in

Konflikt geraten ist und angibt, sich für die ausgesprochenen Drohungen zu schämen. Das

Zwangsmassnahmengericht hat damit den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr zu

Recht bejaht.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen

anstelle von Untersuchungshaft.

Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen

Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.

Seite 7/8

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit der

Frage von geeigneten Ersatzmassnahmen für Präventivhaft nur ungenügend befasst. Dies ist

unzutreffend, hat das Zwangsmassnahmengericht doch hinreichend dargetan, dass bis zum

Vorliegen einer fachärztlichen Vorabbeurteilung und Gefährlichkeitsprognose mildere

Massnahmen anstelle der Haft aufgrund der im heutigen Zeitpunkt anzunehmenden

Ausführungsgefahr zu verneinen seien. Der Beschwerdeführer selber zählt lediglich

beispielhaft einige mögliche Ersatzmassnahmen bzw. eine Kombination von mehreren

Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und striktes Waffenverbot, Durchführung einer ambulanten

Therapie) auf. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde in diesem Punkt

überhaupt hinreichend begründet ist, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass

Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Ausführungsgefahr bannen könnten.

6.

Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat das Zwangsmassnahmengericht den

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen dringenden

Tatverdachts und Ausführungsgefahr zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren

unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des

Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der

Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Beschluss

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00 Gebühren

CHF

20.00 Auslagen

CHF

820.00 Total

und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. C.________, wird für das

Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von

CHF 1'200.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.

Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in

Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung

Seite 8/8

des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim

Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

5.

Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich

nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids

schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und

der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

-

Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten

1A 2022 493)

-

RA lic.iur. C.________ (amtlicher Verteidiger)

-

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2022 24; unter Rückgabe der

eingereichten Akten)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Scherer

lic.iur. C. Schwegler

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am: