I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.1 Die Geschwister G.________ und H.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von I.________, Tochter von G.________. Die Beschwerdeführerin 4 hält ihrerseits alle Aktien der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ist. Bis zum Verkauf am 14. Sep- tember 2017 war die Beschwerdeführerin 3 Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin der Liegenschaft b.________, beide in ________ (Ort) (nachfolgend zusammen: ab._______-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grunds- tückverkäufe ist umstritten. Die Beschwerdeführerin 4 ist zudem Alleinaktionärin der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der J.________ AG. 1.2 Zwischen G.________ und H.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der ab._______-Liegenschaften. 2.1 Am 25. September 2017 erstattete G.________ (nachfolgend auch: Anzeigeerstatterin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigten H.________ und K.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Zusammenge- fasst wurden folgende Teilsachverhalte angezeigt (Verfahren 2A 2017 157/158): - Umleitung der Post der A.________ AG und Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Anzeigeerstatterin; - Einstellung der Geschäftstätigkeit der A.________ AG und Erwirken eines Einschät- zungsvorschlags der Steuerverwaltung des Kantons Zug für das Jahr 2016; - Ausschüttung einer übermässig hohen Dividende für das Geschäftsjahr 2015; - überzogenes Honorar für den Beschuldigten K.________ von CHF 8'000.00 pro Monat; - faktische Liquidation der D.________ AG durch Liquidation der Tochter- und Enkelgesell- schaften; - Rücktritt zur Unzeit des Beschuldigten K.________ als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG; - Verzicht auf Umsatzfakturierung bzw. Einnahmen von mindestens CHF 60'000.00; - Verzicht auf Vermietung der Büroräumlichkeiten der A.________ AG, Nichtkündigen von laufenden Verträgen, Zahlungseinstellung resp. provozierte Betreibungen; - zu tiefer Mietzins für H.________ betr. b.________ in ________(Ort) im Zeitraum Mai 2003 bis Oktober 2014 und Nichtvermietung der Wohnung in ________ (Ort) seit Dezem- ber 2015 (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaft B.________ AG); - Nichtbeheben von Wasserschäden in beiden Liegenschaften, a.________ und b.________, ________(Ort), und Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort) seit Oktober 2014 (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaften C.________ AG und B.________ AG); - Schadensverursachung durch unsachgemässe Handhabung an den Gebäuden der Lie- genschaften a.________ und b.________, ________(Ort) (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaften C.________ AG und B.________ AG). 2.2 Die Staatsanwaltschaft liess im Zeitraum von April bis August 2018 bei der L.________ AG sowie bei der M.________ AG und beim damaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführe- rin 1, Rechtsanwalt N.________, mehrmals Geschäftsakten bzw. Buchhaltungsunterlagen
Seite 3/22 der in Ziffer 1.1 vorne erwähnten Gesellschaften edieren. Zudem zog die Staatsanwaltschaft Akten aus anderen Untersuchungsverfahren bei und lud die Beschuldigten sowie Rechtsan- walt N.________, als damaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1, ein, schriftliche Berichte einzureichen. Die Beschuldigten verzichteten darauf. Rechtsanwalt N.________ reichte als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 am 9. August 2018 seinen Bericht samt Beila- gen ein. Die Beschuldigten wurden am 19. April 2021 einvernommen. 2.3 Mit Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft u.a. Folgen- des (act. 1/1): " 1.1 Die Strafuntersuchung gegen H.________ und K.________ betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung wird im Sinne der Erwägungen eingestellt. 1.2 Die Sachverhalte gemäss den Ziffern 4.2.3 [überzogenes Honorar für den Beschuldigten K.________ von CHF 8'000.00 pro Monat] sowie 5.2.3 [pflichtwidrige Generierung von Aufwand zum Nachteil der A.________ AG] der Erwägungen werden einer separaten Strafuntersuchung gegen H.________ und K.________ zugeführt. 2. Auf Zivilforderungen wird nicht eingetreten. […] " 3.1 Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte Rechtsanwalt E.________ namens aller vier Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, Aktenzeichen 2A 2017 157/158, vom 12. Januar 2022 (inkl. der in E. III.5.1.5 verfügten Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen RA O.________) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die eingestellte wie auch die nicht anhand ge- nommene Untersuchung vollumfänglich fortzusetzen bzw. anhand zu nehmen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die eingestellte bzw. nicht anhand genomme- ne, jedoch fortzusetzende bzw. anhand zu nehmende Untersuchung sowohl mit den gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 der Einstellungsverfügung abgetrennten Teiluntersuchungen als auch den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Zug mit Aktenzeichen 2A 2017 168/169 und 2A 2019 262/263 (bereits vereinigt mit 2A 2019 203/204 und 2A 2020 130) zu vereinigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse zuzüglich Mehr- wertsteuer. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022, die Beschwer- den der Beschwerdeführerinnen 2-4 seien zuzulassen und gesamthaft abzuweisen, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerinnen (act. 6). 3.3 Mit Eingabe vom 2. März 2022 erklärte Rechtsanwalt P.________ namens des Beschuldig- ten H.________ den Verzicht auf eine Stellungnahme (act. 7). 3.4 Der Beschuldigte K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Q.________, liess sich nicht vernehmen.
Seite 4/22 3.5 Mit Eingabe vom 13. März 2022 replizierte Rechtsanwalt E.________ auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (act. 9). 3.6 Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte Rechtsanwalt P.________ eine siebenseitige Ak- tennotiz von H.________ ein (act. 11). 3.7 Mit Eingabe vom 14. März 2023 reichte Rechtsanwalt E.________ einen Entscheid des Ein- zelrichters am Kantonsgerichts Zug ein, der Organisationsmängel der Beschwerdeführerin 4 betraf (Verfahren ES ________; act. 13). 3.8 Zu dieser Eingabe replizierte Rechtsanwalt P.________ am 5. April 2023 (act. 14). 3.9 Mit Eingabe vom 7. August 2023 stellte Rechtsanwalt P.________ folgende Anträge (act. 15): 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Der amtlichen Verteidigung von H.________ sei für die notwendige Beteiligung am Ver- fahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und G.________ zu verpflichten, dem Staat diese Kosten zu ersetzen. 3.10 Am 31. August 2023 reichte Rechtsanwalt E.________ eine weitere Eingabe ein (act. 19).
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Vorliegend ist umstritten, ob G.________ befugt war, Rechtsanwalt E.________ namens der Beschwerdeführerinnen zu mandatieren.
E. 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten H.________, Rechtsanwalt P.________, machte mit Ein- gabe vom 5. April 2023 geltend, das Kantonsgericht Zug habe in seinem Entscheid vom
24. Februar 2023 im Verfahren betreffend Organisationsmangel bei der Beschwerdeführe- rin 4 (D.________ AG) ausdrücklich festgehalten, dass G.________s Mandat als Verwal- tungsrätin der D.________ AG am 30. Juni 2019 geendet habe und sie bis zum 31. Mai 2022 nicht mehr rechtmässig gewählte Verwaltungsrätin gewesen sei. Sie sei daher in den Gene- ralversammlungen der Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin 4 – der A.________ AG, der J.________ AG, der C.________ AG sowie der B.________ AG – nicht zur Vertre- tung der D.________ AG befugt gewesen. Die am 27. August 2019 erfolgte Wahl G.________s zur Verwaltungsrätin der Tochter- und Enkelgesellschaften der D.________ AG sei somit auch nicht gültig erfolgt. Diese Gesellschaften seien deshalb weder handlungs- noch prozessfähig, denn auch deren Rechtsvertreter seien von der nicht dazu legitimierten G.________ mandatiert und instruiert worden. Eingaben, welche die Gesellschaften in den vergangenen drei Jahren gemacht hätten, seien nach Art. 106 Abs. 1 StPO deshalb ungültig.
E. 1.2 Zur Rechtsvertretung juristischer Personen vor schweizerischen Gerichten ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die Gültigkeit der Vollmacht ist von Amtes we-
Seite 5/22 gen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mit- zuwirken haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4 m.H.).
E. 1.3 Gegen den vorerwähnten Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2023 wurde eine Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht. Das Obergericht hatte im Ver- fahren Z2 2023 26 zu entscheiden, ob bei der Beschwerdeführerin 4 ein Organisationsman- gel vorliegt. In seinem Urteil vom 4. Juli 2023 hielt es fest, dass das Verwaltungsratsmandat von G.________ für die D.________ AG am 30. Juni 2019 geendet habe und sie deshalb nicht mehr gültig zu einer Generalversammlung dieser Gesellschaft habe einladen können. Aufgrund dieses Urteils ist zweifelhaft, ob die Aktien der D.________ AG an den Generalver- sammlungen der B.________ AG, A.________ AG, C.________ AG und J.________ AG vom 27. August 2019 gültig vertreten waren. Unklar ist deshalb auch, ob G.________ an die- sen Generalversammlungen gültig als Verwaltungsrätin dieser Gesellschaften gewählt wurde und somit seither überhaupt zu deren Vertretung befugt war. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass das Obergericht Zug G.________ im gleichen Urteil vom 4. Juli 2023 vorübergehend als Verwaltungsrätin ab 4. Juli 2023 eingesetzt hat. Gegen diesen Entscheid wurde zwar eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Die Be- schwerde hat aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Da mit dem Urteil des Obergerichts keine dauerhafte Rechtslage geschaffen wurde, handelt es sich nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG, sodass der Be- schwerde ans Bundesgericht auch aus diesem Grund keine aufschiebende Wirkung zu- kommt. Das bedeutet, dass G.________ zurzeit rechtmässige Verwaltungsrätin der D.________ AG (Beschwerdeführerin 4) mit sämtlichen Rechten und Pflichten ist. Sie kann folglich die früheren Rechtshandlungen genehmigen (Art. 38 OR). Dies kann auch implizit er- folgen und ist hier offensichtlich der Fall. Mithin ist die Beschwerdeführerin 4 gültig vertreten.
E. 1.4 Was die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ AG (Beschwerdeführerin- nen 1-3; Tochter- bzw. Enkelinnengesellschaften der Beschwerdeführerin 4) betrifft, so gilt es Folgendes zu beachten: An der Universalversammlung der D.________ AG vom 27. Au- gust 2019 (Beginn um 08.00 Uhr) wurde R.________ unbestrittenermassen gültig als Verwal- tungsrat gewählt (act. 15/9). Offenbleiben kann vorliegend, ob zuvor die Amtszeit von G.________ als Verwaltungsrätin der D.________ AG am 30. Juni 2019 geendet hatte oder G.________ am 27. August 2019 noch Verwaltungsrätin war und durch die "Zuwahl" von R.________ als Verwaltungsrätin bestätigt wurde. Sodann war die D.________ AG zumin- dest durch ihren Verwaltungsrat R.________ (Art. 718 Abs. 3 OR) an der anschliessenden Universalversammlung ihrer Tochtergesellschaften C.________ AG (Beginn um 11.00 Uhr) und A.________ AG (Beginn um 11.40 Uhr) gültig vertreten und konnte demnach G.________ und R.________ gültig in deren Verwaltungsrat wählen (act. 15/16 und 15/14). Der Umstand, dass der Vorsitz von G.________ übernommen wurde und dies den Statuten widersprochen haben soll (so der Beschuldigte H.________), führte – falls tatsächlich ein Statutenverstoss vorliegt – höchstens zur Anfechtbarkeit der gefällten Beschlüsse, nicht je- doch zur Nichtigkeit (Schott, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalver- sammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, 2009, § 11 N 50 f.). Folglich war auch die Alleinaktionärin der B.________ AG an deren Universalversammlung (Beginn um 12.00 Uhr) gültig durch die Verwaltungsräte der C.________ AG (G.________ und R.________) vertreten und konnte G.________ und R.________ gültig in den Verwaltungsrat wählen
Seite 6/22 (act. 15/17). Es liegen zwar Protokolle über dieselben Generalversammlungen im Recht, auf denen die Anfangszeiten leicht variieren (act. 15/10-13). Was es damit auf sich hat, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden, da ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Ver- sammlungen zeitlich in der Reihenfolge Mutter-, Tochter-, Enkel-Gesellschaft abgehalten wurden. Aufgrund der dreijährigen Amtsdauer (s. Art. 13 der Statuten der Tochter- und En- kelgesellschaften [act. 15/3-6]) war G.________ am 7. Februar 2022 somit (noch) befugt, namens der Beschwerdeführerin die Vollmacht an Rechtsanwalt E.________ zu erteilen.
E. 1.5 Mithin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren rechtsgül- tig durch Rechtsanwalt E.________ vertreten sind.
E. 2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, dass die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben sind. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Par- tei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides substanziell auseinandersetzt. Sie soll nicht bloss die Sachdarstellung und die Rechtsstandpunkte, die sie in der Strafanzeige dargelegt hat, wiederholen und bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ansetzen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen). Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5). Wie nachfolgend noch im Einzelnen zu zeigen ist, erfüllt die Beschwerde die Begründungs- anforderungen nicht durchwegs.
E. 3 Einzugehen ist zunächst auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen 2-4 (B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG) verletzt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen zur Begründung aus, in der Einstellungsverfügung werde ausschliesslich die Beschwerdeführerin 1 (A.________ AG) als Privatklägerin genannt. Die Einstellungsverfügung betreffe aber auch Vorgänge mit beanzeigter Schädigung bzw. Pflichtverletzung zulasten der Beschwerdeführerinnen 2-4. Die Staatsanwaltschaft habe die- sen Gesellschaften nie formell Gelegenheit eingeräumt, sich als Privatklägerinnen zu konsti- tuieren (act. 1 Rz 3-6). Die Beschwerdeführerinnen 2-4 hätten somit nie eine Parteimitteilung mit Bezug auf bestimmte eingestellte Sachverhalte erhalten. Es sei ihnen mithin keine Gele- genheit zu Beweisanträgen gegeben und kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ungeach- tet der Konsequenzen oder Erfolgsaussichten einer hypothetischen Gehörsgewährung sei die Verfahrenseinstellung aufzuheben (act. 1 Rz 52-58).
Seite 7/22
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022 aus, sie habe es in formeller Hinsicht versäumt, die Beschwerdeführerinnen 2-4 als (Teil-)Privatklägerinnen kon- stituieren zu lassen. Das Versäumnis wiege vor dem Hintergrund der seit dem 27. August 2019 herrschenden Generalbevollmächtigung von Rechtsanwalt E.________ für sämtliche Gesellschaften der "Familienholding" aber nicht schwer und sei als durch folgende Umstände geheilt zu bezeichnen: Der gesamte Untersuchungssachverhalt sei Rechtsanwalt E.________ lückenlos bekannt, die Akteneinsicht sei mehrfach und ohne Einschränkungen erfolgt, die Parteimitteilungen seien ihm jeweils als Vertreter der "Privatklägerschaft" zuge- stellt worden und den Gesellschaften sei mithin kein Rechtsnachteil erwachsen (act. 6 Rz 1.2).
E. 3.3 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf- befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Geschädigte, die sich bislang noch nicht als Privatkläger konstituiert haben, auf die entsprechende Frist hinzuweisen sind (vgl. Bot- schaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6758 mit Hinweisen). Mit Art. 318 Abs. 1bis StPO (Inkrafttreten am 1. Januar 2024) wurde diese Pflicht nun gesetzlich verankert: Gemäss diesem neuen Absatz teilt die Staatsanwaltschaft den ge- schädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Ver- fahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 2). Art. 318 StPO ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieser besagt, dass eine Behörde, die einen Entscheid erlassen will, der in die Rechtsstellung eines Einzelnen eingreift, diesen darüber zuvor in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig dazu zu äussern. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfah- renserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3). Durch die Schlussverfügung wird den Verfah- rensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der mate- riellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise ge- heilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung soll die Ausnahme bleiben. Das Bundesge- richt nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, eine Interessenabwä- gung vor, in der die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interes- sen an einem korrekten Verfahren abgewogen werden. Eine Heilung wird nur zugelassen, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
Seite 8/22 einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde (statt Vieler: Wiprächtiger/Hans/ Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 19 m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Schlussverfügung insbesondere bei einer Ein- stellung regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss. Die Beschwer- deinstanz, die in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheidet, hat in erster Linie zu prü- fen, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst. Eine Heilung der Gehörsverletzung kann ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die betroffene Person Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtmittelinstanz, die sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern. Zwar können Beweisergänzungen auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Doch grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz Beweise zu erheben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Hei- lung der Gehörsverletzung da angezeigt, wo die Aufhebung des Entscheids und die Rück- weisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht vereinbar sind (statt Vieler: Wiprächtiger/Hans/Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 20 m.w.H.).
E. 3.4 Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen 2-4 wurde verletzt, indem die Staatsan- waltschaft es unterliess, ihnen vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Schlussverfügung zuzustellen. Diese Verletzung wiegt allerdings aus folgenden Gründen nicht schwer: Zunächst einmal ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen 2-4 nicht gel- tend gemacht, welche Beweisanträge sie hätten stellen wollen bzw. welche Beweisanträge nicht schon in den anderen Strafuntersuchungen gestellt worden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbst- zweck darstellt (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E.2). Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels anzuge- ben, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren einge- führt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme – wie zu zeigen ist – unabhängig von der Frage, welche Gesellschaft be- troffen ist, rechtens war, insbesondere weil es generell an einer Vermögensschädigung, einer Pflichtverletzung oder einem Vorsatz fehlt. Entsprechend spielt es für den Verfahrensaus- gang hier keine Rolle, wer alles als Privatklägerin auftritt. Schliesslich ist den Beschwerde- führerinnen 2-4 entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt E.________ in zahlreichen Strafver- fahren die Interessen aller Gesellschaften der D.________ AG (nachfolgend gemeinsam: D.________ AG-Gesellschaften) vertritt. Er kennt daher die Akten und ihm ist der Untersu- chungssachverhalt gesellschaftsübergreifend bekannt.
E. 3.5 Demnach ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen 2-4, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (lit. c).
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E. 4.1 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Über- prüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staats- anwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachver- haltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" je- doch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifels- frei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer un- klaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Im Rahmen einer Einstellungsverfügung sind gewisse Sachverhaltsfeststellungen und Wür- digungen dennoch gestützt auf den klar erstellten Sachverhalt zulässig und die Staatsan- waltschaft hat nicht in jedem Fall Anklage zu erheben, namentlich wenn dies aussichtslos er- scheint. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, der Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, sodass eine gerichtliche Beurteilung zu einem Frei- spruch führen müsste, liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1140/2019 vom 28. April 2020 E. 2.2.2).
E. 5 Nach dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine sol- che Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
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E. 5.1 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständi- ger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichen- des Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann.
E. 5.2 Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächli- chen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen.
E. 5.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftrag- gebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Ge- schäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Disposi- tionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsich- tiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem sol- chen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinba- rungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen.
E. 5.4 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An des- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbe- stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.).
E. 6 Bevor auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerinnen eingegangen wird, ist voraus- zuschicken, dass hinsichtlich der folgenden (nicht anhand genommenen bzw. eingestellten) Anzeigesachverhalte und (abgelehnten) Beweisanträge – vorbehältlich allgemeiner Einwän- de (dazu E. 7) – in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden: - Erwirken eines Einschätzungsvorschlags der Steuerverwaltung des Kantons Zug für das Jahr 2016 (Verdacht auf "Steuer- resp. Prozessbetrug"; E. 4.2.1 der Einstellungsverfügung); - Rücktritt zur Unzeit des Beschuldigten K.________ als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG (E. 4.2.5 der Einstellungsverfügung); - Verzicht auf Vermietung der Büroräumlichkeiten der A.________ AG, Nichtkündigen von laufen- den Verträgen (E. 4.2.6 der Einstellungsverfügung); - Anhörung von Zeugen bzw. Auskunftspersonen: Dr. S.________, T.________ und U.________;
Seite 11/22 - Einvernahmen: Dr. V.________.
E. 7 Ein allgemeiner Einwand der Beschwerdeführerinnen betrifft das Abstellen der Staatsanwalt- schaft auf einen Generalversammlungsbeschluss der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2015 und auf eine Mitteilung von W.________ sel. vom 28. September 2012.
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Beschwerdeführerin 1 sei an einer Generalversamm- lung vom 28. Oktober 2015 sogenannt "schlafend gestellt" worden, dies mit der Begründung, die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft sei nicht mehr gegeben und von einer Sanierung wer- de abgesehen. Dabei handle es sich um einen strategischen Entscheid, der vom formell kor- rekt vertretenen Aktionariat der Gesellschaft gefällt worden sei: Die Aktien der Beschwerde- führerin 1 hätten sich zu 100 % bei der Beschwerdeführerin 4 befunden, die ihrerseits durch H.________ vertreten gewesen sei. Mithin habe es sich bei der "Schlafendstellung" um einen formell korrekt gefassten unternehmerischen Entscheid gehandelt, der als solcher keinen Tatverdacht beinhaltet habe, ebenso wenig wie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Anzeigeerstatterin durch Kündigung per 30. November 2015. Zudem sei aktenkundig, dass man bereits gute drei Jahre vorher eine "Reduktion der Geschäftstätigkeit" der Be- schwerdeführerin 1 besprochen bzw. dies der Anzeigeerstatterin mit Schreiben vom 28. Sep- tember 2012 mitgeteilt und ihr darin auch gekündigt habe. Das Schreiben habe sogar von W.________ persönlich gestammt (act. 1/1 Ziff. 4.2.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die ausserordentliche Generalversammlung der Be- schwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2015 sei ein "rechtsfehlerhafter Rechtfertigungsgrund" für die angezeigten mutmasslichen Schädigungshandlungen. Dazu führen sie verschiedene Grundsätze und Normen aus dem Gesellschaftsrecht an: Der Entscheid über die "Schlafend- stellung" obliege dem Verwaltungsrat (nicht der Generalversammlung), der Entscheid über die Liquidation oder die Aufgabe der "Gewinnstrebigkeit" bedürfe der öffentlichen Beurkun- dung usw. (vgl. act. 1 Rz 16-21). Ausserdem wenden sie ein, die Bezugnahme auf W.________ sel. genüge nicht. Es er- schliesse sich nicht, auf welcher Grundlage die Äusserungen von W.________ sel., einer vormaligen, verstorbenen Geschäftsführerin, die Jahre später erfolgte Umsetzung des mut- masslich kriminellen Zerschlagungsplanes durch deren Sohn und dessen Komplizen legiti- mierten sollten. Es gehe nicht um einen erbrechtlichen Fall, bei dem einseitige Willensbe- kundungen einer Erblasserin zur Auslegung eines Testaments nach dem Willensprinzip bei- gezogen werden könnten. Es gehe um die Beurteilung von Pflichtverletzungen von Gesell- schaftsorganen nach Massgabe der erörterten Pflichten zur Geschäftsführung und zur nach- haltigen Gewinnmaximierung (act. 1 Rz 42-45).
E. 7.3 Was es mit der Kritik der Beschwerdeführerinnen bezüglich des Generalversammlungsbe- schlusses vom 28. Oktober 2015 ("Schlafendstellung") auf sich hat, kann hier offenbleiben. Denn nicht einzig dieser Beschluss, sondern insbesondere die früheren Äusserungen von W.________ sel. aus dem Jahr 2012 waren für die Staatsanwaltschaft entscheidend für die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme, und dies zu Recht:
E. 7.3.1 Bezüglich der Äusserungen von W.________ sel. ist es irrelevant, ob es sich um Gesell- schaftsrecht oder Erbrecht handelt. Fakt ist, dass W.________ sel. im Jahr 2012 einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 1 war. Nebst ihr war aus-
Seite 12/22 schliesslich H.________ (mit Kollektivunterschrift zu zweien) im Verwaltungsrat. Der von die- sen zwei Personen gefasste oder offensichtlich zumindest von beiden unterstützte Beschluss zur "Reduktion der Geschäftstätigkeit" stellte eine gültige, verbindliche Entscheidung (Be- schluss) des Gesamtverwaltungsrates dar. Mit Schreiben vom 28. September 2012 beendete die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch W.________ sel., unter Hinweis auf "die eingelei- tete Neuausrichtung und die Reduktion der Geschäftstätigkeit" das Arbeitsverhältnis mit G.________ per 31. Dezember 2012 (Vi act. 2/1/92). Beschlossen wurde nicht die Liquidati- on oder die "Schlafendstellung", sondern die Reduktion der Geschäftstätigkeit. Mit einer Re- duktion der Geschäftstätigkeit gehen grundsätzlich Gewinneinbussen einher, sofern denn zuvor überhaupt Gewinne erzielt worden sind. Soweit ersichtlich intervenierte G.________ damals nicht gegen diesen Verwaltungsratsbeschluss.
E. 7.3.2 Vor diesem Hintergrund kann den Beschuldigten H.________ und K.________, die diesen Verwaltungsratsbeschluss in den Folgejahren umsetzten, keine strafbare Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die jeweils massgebende Treuepflicht von Verwaltungsräten nicht generell-abstrakt, sondern für den Einzelfall in Berücksichtigung der konkreten Umstände festzulegen ist (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB, ZStR 114 [1996] S. 211). Mithin ist nicht jedes Tun eines Ver- waltungsrates, das nicht der Gewinnmaximierung der betreffenden Gesellschaft dient, eine unter Art. 158 StGB relevante Pflichtverletzung. Wenn H.________ und K.________ den vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2012 bereits gefassten Beschluss zur Reduktion der Geschäftstätigkeit umsetzten, ist dies, wie erwähnt, nicht strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Beschluss damals formell von der Generalversammlung hätte ge- fasst werden müssen. Zudem ändert es nichts, dass zum damaligen Grund bzw. zur damali- gen Motivation für die Reduktion der Geschäftstätigkeit allenfalls weitere, womöglich einzig im Interesse von H.________ (und K.________) liegende, Gründe oder "kriminelle" Motive hinzugetreten sind. Die Schweiz kennt kein Gesinnungsstrafrecht. Wenn mithin der gültig er- folgte und zulässige Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahr 2012 später zufälligerweise in den angeblichen "Zerschlagungsplan" der Beschuldigten passte, wird die Umsetzung dieses längst gefassten Beschlusses deswegen nicht strafbar. Entsprechend besteht auch keine "Insichgeschäfts- bzw. Interessenskonfliktproblematik" (vgl. act. 1 Rz 29-31).
E. 7.4 Eine andere, zu klärende Frage bleibt hingegen, ob H.________ und K.________ bei der Umsetzung dieser "Reduktion der Geschäftstätigkeit" eine Treuepflichtverletzung begangen haben, namentlich indem sie Vermögensschäden (die mit einer Reduktion nicht notwendig einhergehen) in Kauf genommen haben. Darauf ist sogleich einzugehen. Vorab bleibt zu wiederholen, dass bei einer Reduktion der Geschäftstätigkeit naturgemäss Gewinne entge- hen und deshalb entgangener Gewinn als "gewollter Schaden" strafrechtlich nicht relevant ist. Entsprechend braucht es auch keine "Unternehmensbewertung nach DCF" (act. 1 Rz 35).
E. 8 Die Beschwerdeführerinnen stören sich an der Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es "nicht unplausibel [sei], bei einer schlafend gestellten Gesellschaft Kapital auszuschütten, dies umso mehr, als das ausgeschüttete Kapital einzig der Holding zukam und sonst niemandem".
E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen halten diese Erwägung für aktenwidrig. Soweit mit einer mögli- chen Schädigung im Zusammenhang stehend – so die Beschwerdeführerinnen – sei es tat- sachenwidrig, dass das ausgeschüttete Kapital "einzig der Holding und sonst niemandem"
Seite 13/22 zugekommen sei. Vielmehr sei aktenkundig, dass im Sommer 2019 sämtliche noch vorhan- denen Vermögenswerte aller D.________ AG-Gesellschaften auf Basis eines undurchsichti- gen Vertragsgefüges dem Beschuldigten H.________ ohne zahlenmässig festgelegte Rück- zahlungspflicht "ausgerichtet" und in das Escrow-Konstrukt unter seine Kontrolle transferiert worden seien. Damit sei entgegen der Staatsanwaltschaft der "Cash Drain" im Umfang von CHF 300'000.00 auch deswegen alles andere als plausibel, weil dieses Geld gemäss Tatplan von H.________ und K.________ schon immer in die private Tasche insbesondere von H.________ habe fliessen sollen bzw. Teil eines mutmasslich kriminellen, langfristig geheg- ten "Zwangszerschlagungsvorhabens" gewesen sei (act. 1 Rz 32 f.).
E. 8.2 Wie die Beschwerdeführerinnen mit diesen Ausführungen gleich selbst zeigen, war nicht die Ausschüttung der Dividende, sondern höchstens das nachträgliche Transferieren der Gelder in das Escrow-Konstrukt vermögensschädigend. Das Thema rund um das Escrow-Konstrukt bildet jedoch Gegenstand einer anderen Strafuntersuchung. Das Ausschütten der Dividende stellt für sich keine strafbare Handlung, auch keine strafbare Vorbereitungshandlung, dar.
E. 9 An einer Vermögensschädigung bzw. der Strafbarkeit (allfälliger Vorbereitungshandlungen) fehlt es auch bezüglich weiterer Anzeigesachverhalte, deren Einstellung oder Nichtanhand- nahme die Beschwerdeführerinnen rügen: Dass die Postumleitung (act. 1 Rz 39) einen Vermögensschaden verursacht (der ausserdem noch über jenen "Schaden" hinausgeht, der bei der Reduktion der Geschäftstätigkeit anfällt), ist nicht ersichtlich. Zu Recht betrachtete die Staatsanwaltschaft die Postumleitung als eine der Folgen der Einstellung bzw. Reduktion der Geschäftstätigkeit. Selbst wenn die Postum- leitung für diese Reduktion nicht nötig gewesen wäre, würde es – wie erwähnt – an einem Schaden fehlen. Die Provokation verschiedener Betreibungen (act. 1 Rz 40) ist zwar für die Reduktion der Geschäftstätigkeit nicht notwendig. Inwiefern aber dadurch einer D.________ AG-Gesellschaft ein Schaden entstanden sein soll (oder die Entstehung eines Schadens in Kauf genommen wurde), ist – abgesehen von allfälligen, strafrechtlich nicht relevanten Ge- bühren im Zusammenhang mit Betreibungen – nicht erkennbar. Vermögensschädigend wären auch hier wiederum höchstens die Handlungen im Zusammenhang mit dem Escrow- Konstrukt (dazu E. 8.2). Die Provokation verschiedener Betreibungen stellt auch keine straf- bare Vorbereitungshandlung dar, ebenso wenig wie ein allfälliges Motivieren von Gläubigern, eingeleitete Betreibungen fortzusetzen (act. 1 Rz 76-87). Entsprechend erfolgte auch die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt O.________ zu Recht. Ihm unterstellen die Beschwerdeführerinnen Beihilfe zum "Plattmachen"-Plan, weil dieser gefragt habe, ob K.________ die Gläubiger nicht motivieren könne, "nun endlich die Konkursandro- hung einzureichen". Ebenfalls keine strafbare Vorbereitungshandlung stellt die (behauptete) Provokation eines Organisationsmangels (durch "Rücktritt zur Unzeit des Beschuldigten K.________ als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG"; act. 1 Rz 10, 24-28) dar. Schliesslich ist auch eine allfällige faktische Liquidation (irgendeiner der D.________ AG- Gesellschaften; act. 1 Rz 59-66) für sich allein noch keine strafbare Vorbereitungshandlung.
E. 10 Zu prüfen bleibt, ob die Strafuntersuchung hinsichtlich folgender Anzeigesachverhalte zu Recht eingestellt wurde:
Seite 14/22 - Zu tiefer Mietzins für H.________ betr. b.________ in ________(Ort) im Zeitraum Mai 2003 bis Oktober 2014 und Nichtvermietung der Wohnung in ________(Ort) seit Dezember 2015 (Scha- den zum Nachteil der Holdinggesellschaft B.________ AG); - Nichtbeheben von Wasserschäden in beiden Liegenschaften, a.________ und b.________, ________(Ort), und Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort) seit Okto- ber 2014 (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaften C.________ AG und B.________ AG); - Schadensverursachung durch unsachgemässe Handhabung an den Gebäuden der Liegen- schaften a.________ und b.________, ________(Ort) (Schaden zum Nachteil der Holdingge- sellschaften C.________ AG und B.________ AG).
E. 10.1 Zunächst ist auf die angeblich zu tiefen Mietzinse für H.________ betreffend die Liegenschaft an der b.________ in ________(Ort) im Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2014 einzugehen.
E. 10.1.1 Dazu führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst was folgt aus: Der Entscheid über die Konditionen der Vermietung sei von W.________ (mit-)getragen worden, habe sie doch so- wohl den ersten Mietvertrag vom 30. April 2003 mit einem Mietzins von CHF 3'950.00 als auch die als "Anpassung an ortsübliche Mietzinse und Teuerungsausgleich" bezeichnete Mietvertragsänderung vom 28. August 2012 mit einem Mietzins von CHF 6'000.00 unter- zeichnet. Dass die Steuerverwaltung eine Korrektur in den Büchern der Beschwerdeführe- rin 2 habe vornehmen wollen, ändere nichts. Schliesslich habe es in einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung geendet, die den monatlichen Mietzins von CHF 6'000.00 akzeptiert habe. Umstände, die einen Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 begründen würden, lägen jedenfalls keine vor (act. 1/1 E. III.4.2.7).
E. 10.1.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Hinweis auf eine Vereinbarung mit der Steuerverwal- tung betreffend vermeintliches Akzept einer monatlichen Miete von CHF 6'000.00 sei akten- widrig. Hätte die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchungspflicht erfüllt, wäre sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug A 2017 10 vom 23. Mai 2019 gestossen. Dort ver- anlage das Verwaltungsgericht den mittleren Mietwert der b.________ in ________(Ort) für das Jahr 2013 auf jährlich CHF 126'200.00 (act. 1 Rz 67-70).
E. 10.1.3 Gemäss den Sachverhaltsangaben im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 ver- anlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug den Mietertrag des erwähnten Grundstücks zuerst mit CHF 75'000.00 im Jahr. Dabei stützte sie sich auf einen Schätzungsbericht der kantonalen Schätzungskommission. Weil die Steuerverwaltung erfahren habe, dass diese Schätzung infolge Rückzugs des Schätzungsbegehrens als gegenstandslos abgeschrieben worden sei, habe diese nicht mehr Grundlage für die Veranlagung bilden können. Aufgrund von – im Rahmen einer Selbstanzeige – eingereichten Unterlagen (unter anderem Schätzun- gen) erhöhte die Steuerverwaltung den Mietwert des Grundstücks für die Steuerperiode 2013 um CHF 51'200.00. Dies wurde vom Verwaltungsgericht geschützt (act. 1/11 S. 2 oben).
E. 10.1.4 Diese Sachverhaltsdarstellung zeigt nun aber, dass der vom Beschuldigten H.________ (Mieter) in der betreffenden Zeitspanne verlangte Mietzins (CHF 78'000.00 im Jahr) sogar noch höher war, als der von der Schätzungskommission ermittelte Wert. Unter diesen Um- ständen kann den Beschuldigten kein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden. Unab- hängig davon, ob das Schätzungsbegehren zurückgezogen wurde oder nicht, durften die Beschuldigten grundsätzlich auf den Schätzungsbericht dieser Kommission vertrauen. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Angemessenheit von Mietzinsen, die
Seite 15/22 dem von einer kantonalen Schätzungskommission ermittelten Wert entsprechen, zu beur- teilen, dies umso weniger, als nicht einmal die Beschuldigten selbst diesen Mietzins eigen- mächtig festgelegt haben. Wie nämlich die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnte, wurde der Entscheid über die Mietzinskonditionen (CHF 78'000.00 pro Jahr) von der einzelzeichnungs- berechtigten Verwaltungsrätin W.________ sel. nur rund zwei Jahre vor der betreffenden Zeitspanne (mit-)gefällt (act. 20/1/36). Auch in diesem Punkt erfolgte die Einstellung somit zu Recht.
E. 10.2 Dasselbe gilt im Ergebnis mit Bezug auf die Nichtvermietung der Wohnung in ________(Ort) seit Dezember 2015.
E. 10.2.1 Im Zusammenhang mit diesem Anzeigesachverhalt erwähnt die Staatsanwaltschaft ver- schiedene Verwaltungsratssitzungen, an denen die Vermietung traktandiert worden sei. Am
18. Juni 2015 sei beschlossen worden, eine professionelle Verwaltung mit der Vermietung der Wohnung zu beauftragen. Am 7. Oktober 2015 sei einstimmig beschlossen worden, dass K.________ mit der Verfassung einer Studie "zwecks Evaluation der potenziellen Lösungen und eines Lösungsvorschlages des VR" beauftragt werde. An der Sitzung vom 15. Dezember 2015 sei die Vermietung abermals traktandiert gewesen. Eine "temporäre Vermietung" (an G.________) sei mit einem 2:1-Entscheid abgelehnt worden, mit der Begründung, man habe bereits beschlossen, die Nutzung der Liegenschaften im Rahmen der Immobilienstudie zu prüfen, und im Fall der Wohnung ________(Ort) gebe es zwei Möglichkeiten: Vermietung oder Verkauf; zwecks Einholung von Offerten für diese beiden Varianten habe die Wohnung geräumt werden müssen. Am 20. Januar 2016 sei eine Vermietung der Wohnung in ________(Ort) besprochen und schliesslich mit einem 2:1-Entscheid abgelehnt worden. Die Alternative "Verkauf der Wohnung in ________(Ort)" sei einstimmig angenommen worden (act. 1/1 E. III.4.2.7).
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen "eine unangemessene Beweiswürdigung als auch ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der vermeintlich entlastenden Wirkung eines Verwaltungsrat- sentscheids". Die Staatsanwaltschaft verkenne den offensichtlichen Konnex des Vermie- tungsverzichts mit dem dargelegten Zerschlagungsplan. Nicht nur hätte eine Vermietung die danach anvisierte, raschestmögliche Versilberung aller Aktiven behindert. Eine Vermietung wäre auch in diametralen Widerspruch mit der Maxime "Plattmachen" bzw. "Atombombe". Dies nur schon deshalb, weil ein betriebswirtschaftlich überzeugender Grund für den Verzicht auf eine Wohnungsvermietung weder von der Staatsanwaltschaft erwähnt noch in den Akten dokumentiert sei. Wie schon erläutert, habe das Liquidationsvorhaben letztlich den privaten Zielen H.________s mit dem Endzweck der Vereinnahmung und Wäsche des illegalen Liqui- dationserlöses auf dem Escrow-Geflecht bei der Bank X.________ gedient (act. 1 Rz 71).
E. 10.2.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen überzeugen nicht. Wie aus der Einstellungsverfü- gung und den Akten deutlich hervorgeht, wurde die Wohnung zuerst deshalb nicht vermietet, weil ein Entscheid zwischen Verkauf und Vermietung aus- und unmittelbar bevorstand. Es ist selbsterklärend und ökonomisch wie juristisch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn eine Immobilie bei dieser Ausgangslage nicht vermietet wird, bis der Entscheid über die weitere Nutzung gefällt ist. Dasselbe gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkaufsentschluss gefällt wurde. Mithin liegt darin kein strafbares Verhalten. Erneut stellt sich auch hier einzig die – vorliegend nicht zu klärende – Frage, wie die Umstände rund um das Escrow-Konstrukt straf-
Seite 16/22 rechtlich zu beurteilen sind (dazu E. 8.2). Soweit die Beschwerdeführerinnen den Verkaufs- entscheid als solchen für strafbar halten, gehen sie fehl. Mit dem Verkauf allein tritt noch kein Vermögensschaden ein. Im Übrigen hat selbst G.________ an der Verwaltungsratssitzung vom 20. Januar 2016 für einen "Verkauf der Wohnung ________(Ort)" gestimmt (Vi act. 28/16).
E. 10.3 Sodann ist auf das Nichtbeheben von Wasserschäden in den ab._______-Liegenschaften sowie die Schadensverursachung durch unsachgemässe Handhabung an den Gebäuden der ab._______-Liegenschaften einzugehen.
E. 10.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des späteren Verkaufs der ab._______-Liegenschaften eine direkte Schadensfolge definitiv nicht mehr auszumachen sei (act. 1/1 E. III.4.2.8). Sinngemässes gelte für die Schadensverur- sachung durch unsachgemässe Handhabungen an den ab._______-Liegenschaften (act. 1/1 E. III.4.2.9).
E. 10.3.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, mit der pauschalen Behauptung, die unschlüssigen Ab- läufe betreffend Wasserschaden liessen sich retrospektiv nicht mehr ermitteln, verkenne die Staatsanwaltschaft, den offenkundigen Zusammenhang mit dem "Plattmachen"-Plan. So werde in der "Immobilienstudie" K.________s vom Dezember 2015, welche die Staatsan- waltschaft kurioserweise nicht beigezogen habe, ausgehend vom Wasserschaden einerseits ein vermeintlich hoher Renovierungsbedarf und andererseits die angebliche Unmöglichkeit, die Liegenschaft zu vermieten, als Rationalisierung der angeblichen Notwendigkeit eines ra- schen Verkaufs der ab._______-Liegenschaften aufgeführt. Das absichtliche "Vergammeln- lassen" eines Wasserschadens (mit nachfolgender Schimmelbildung etc.), um dann die Un- vermietbarkeit und alsdann die Notverkaufs-Notwendigkeit zu behaupten, sei offensichtlicher Rechtsmissbrauch (act. 1 Rz 75).
E. 10.3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen gehen an den Erwägungen in der Einstellungsver- fügung vorbei. Die dortige Erwägung, wonach eine direkte Schadensfolge nach dem Verkauf der ab._______-Liegenschaften definitiv nicht mehr auszumachen sei, blieb unangefochten. Insofern ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Im Üb- rigen ist der Staatsanwaltschaft auch inhaltlich zuzustimmen: Ob sich der Wasserschaden auf den möglichen oder tatsächlichen Kaufpreis auswirken kann oder ausgewirkt hat, lässt sich in der Tat nicht ermitteln, zumal das Werthaltige an den ab._______-Liegenschaften in erster Linie deren Lage direkt am See war, keineswegs aber die (alte) Bausubstanz.
E. 10.4 Schliesslich ist auf die Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort) seit Oktober 2014 einzugehen.
E. 10.4.1 Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, die Liegenschaft a.________ sei bis zum Tod von W.________ sel., verstorben am 1. September 2013, bewohnt gewesen. Die Möglichkeit ei- ner Vermietung sei über die Jahre hinweg mehrfach im Verwaltungsrat der Beschwerdeführe- rin 3 (C.________ AG) diskutiert worden. Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom
18. Juni 2015 habe das Traktandum "Vermietung" mit einer 2:1-Abstimmung geendet: V.________ und der Beschuldigte H.________ seien der Meinung gewesen, über die Ver- mietung könne noch nicht entschieden werden; G.________ habe für eine Vermietung ge-
Seite 17/22 stimmt. Am 20. Januar 2016 sei das Traktandum "Renovation und Vermietung" für beide Pa- rzellen in ________(Ort) behandelt und mit dem gleichen Ergebnis abgeschlossen worden. Bei diesen Beschlüssen handle es sich wiederum um operative und strategische Entschei- dungen, die vom zuständigen Organ formell korrekt gefällt worden seien. Es werde nicht gel- tend gemacht, der Beschuldigte bzw. die Verwaltungsräte hätten es unterlassen, vor den Entscheidungen hinreichend sorgfältig die sachverhaltsrelevanten Erwägungen angestrengt zu haben. Solches sei auch nicht erkennbar. Eine strafrechtliche Relevanz sei den Entschei- dungen nicht beizumessen, weshalb sich ein diesbezüglicher Tatverdacht auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung nicht ergebe (act. 1/1 Ziff. 4.2.8).
E. 10.4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das zur Nichtvermietung der ________ Liegen- schaft der Beschwerdeführerin 2 (B.________ AG) Ausgeführte gelte mutatis mutandis für die Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort). Auch hier übersehe die Staatsanwaltschaft den evidenten Bezug zum "Plattmachen"-Plan und auch hier verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Verwaltungsratsentscheid an einem offensichtlichen Inter- essenskonflikt und an der offensichtlichen Pflichtwidrigkeit (Verstoss gegen die Pflicht zur nachhaltigen Gewinnmaximierung) kranke, weshalb weder die Business Judgement Rule noch "volenti non fit iniuria" greife (act. 1 Rz 73).
E. 10.4.3 An der Verwaltungsratssitzung der Beschwerdeführerin 2 (B.________ AG) wurde über die "Liegenschaft ________(Ort) (beide Parzellen)" diskutiert. G.________ wünschte eine Reno- vation und Vermietung. Sie war überzeugt, dass sich das Haus rasch und umgehend vermie- ten lasse. Die Richtofferten erachtete sie als viel zu hoch und sie bezog sich auf "die damals eingeholten Offerten". Der Beschuldigte K.________ hielt daraufhin fest, dass dem Verwal- tungsrat diese "alten" Offerten nicht vorlägen und sich die Situation zwischenzeitlich massiv verändert habe. Die Bausubstanz sei in die Jahre gekommen. Die Richtofferten würden nach seiner Auffassung ein klares Bild der aktuellen Situation zeigen. Diese Offerten lägen "zwi- schen rund CHF 830'000 und CHF 1,5m für die Renovation/Neubau". Der Beschuldigte H.________ gab zu Protokoll, er bezweifle, dass sich infolge der notwendigen Mittel und dem daraus resultierenden Mindestmietzins ein Mieter finden lasse. Ein Investment in diesem Um- fang erachtete er als "höchst riskant". Er ergänzte, dass rein buchhalterisch und rechtlich keine weitere Verschuldung der Gesellschaft zulässig sei, da dies zu einer Überschuldung führen würde. K.________ fügte an, somit bliebe nur die Option der Finanzierung der Reno- vation über eine Eigenkapitalerhöhung. Im Anschluss an diese Wortmeldungen wurde abge- stimmt (vgl. Protokoll der Sitzung vom 20. Januar 2016 [Vi act. 28/15]). Offenbar wurde auf eine Renovation und Vermietung verzichtet, weil die Mittel fehlten. Die Aufnahme von Schul- den war nicht mehr möglich und für eine Kapitalerhöhung votierte an dieser Sitzung niemand. Insofern erscheint der Entscheid, die Immobilie einstweilen nicht zu renovieren und nicht zu vermieten, unter ökonomischen Gesichtspunkten zumindest vertretbar. Eine strafrechtlich re- levante Pflichtverletzung ist nicht auszumachen. Falls mit diesem Entscheid zugleich dem angeblichen Zerschlagungsplan Vorschub geleistet worden wäre, führt dies nicht zur Straf- barkeit (dazu E. 7.3.2).
E. 11 Gegenstand der Beschwerde bildet ferner die Einstellung bezüglich des Vorwurfs, die Be- schuldigten hätten es unterlassen, der Beschwerdeführerin 1 zustehende Honorare zu faktu- rieren.
Seite 18/22
E. 11.1 Die Staatsanwaltschaft führte aus, sie habe Rechtsanwalt N.________ mit Schreiben vom
E. 11.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass die infrage stehenden Honorarforderungen nicht bilanziert bzw. auf dem Erfolgskonto der Beschwerde- führerin 1 nicht verbucht bzw. nicht Gegenstand der Sonderprüfung gewesen seien. Natürlich seien sie nicht verbucht, denn G.________ habe für diese Leistungen ja gerade noch keine Rechnungen stellen können, bevor sie überraschend freigestellt worden sei. Mangels Rech- nungsstellung könnten diese Forderungen somit auch gar nicht verbucht werden, was die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft übersehe ("keine Buchung ohne Beleg"). Auch die Limi- tierung der Abklärungen auf die Durchsicht des Sonderprüfungsberichts oder die Verweise auf das Sonderprüfungsverfahren würden gegen die Untersuchungspflicht verstossen (act. 1 Rz 46-51).
E. 11.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen überzeugen nicht. Die Sonderprüferin hat zwecks Berichtserstattung "die gesamten archivierten Unterlagen der A.________ AG sichten kön- nen" (Vi act. 20/2/3). Dabei fand sie offenbar nichts, das auf nicht fakturierte Leistungen hin- deutete. Es ist unerklärlich, wie die Beschuldigten H.________ und K.________ auf Unterla- gen über nicht fakturierte Honorare hätten stossen können und müssen, wenn solche selbst für die Sonderprüferin, die just diese Frage zu klären hatte, nicht auffindbar waren. Gemäss dem Bericht der Sonderprüferin sei die Ablage der Geschäftsakten [offenbar auch betreffend die Zeit vor G.________s Freistellung und damit noch unter der (Mit-)Verantwortung von G.________] "sehr unsystematisch" erfolgt. Rechtsanwalt N.________ habe bei der Über- nahme der Unterlagen ein Verzeichnis erstellen lassen mit Informationen zu Ordnername, Inhalt (stichwortartig) und Zeitraum. Es seien 261 Ordner gewesen (Vi act. 20/2/5). Wie zu- dem die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und worauf die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht eingehen, konnte offenbar selbst G.________ keine entsprechenden Un- terlagen finden. In der Beschwerde führte sie zwar einzelne Beträge auf den Rappen genau auf und gelangte zu einem Total von CHF 48'909.05. Belege reichte sie jedoch keine ein. Unter diesen Umständen erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens auch in diesem Punkt zu Recht.
Seite 19/22 12. Die Beschwerdeführerinnen stören sich im Weiteren daran, dass die Staatsanwaltschaft die Befragung von Rechtsanwalt N.________ zum "Notverkauf der Liegenschaft der A.________ AG an der ________-strasse in Zug" sowie die Anordnung eines Bewertungsgutachtens ab- gelehnt hat. 12.1 Die Staatsanwaltschaft führte dazu zusammengefasst aus, die Privatklägerin lege nicht an- satzweise dar, weshalb es sich um einen Verkauf mit Schadensfolge hätte handeln sollen (Ziff. 5.2.5 und 5.2.6 der Einstellungsverfügung). 12.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, Rechtsanwalt E.________ habe darauf hingewiesen, dass der Verlust im Zusammenhang mit diesem Notverkauf mindestens CHF 196'000.00 betragen habe, und er habe dies mit einem Bewertungsgutachten von Z.________ AG un- termauert. Der Notverkauf sei unter hohem Zeitdruck erfolgt (act. 1 Rz 38 Bst. c). 12.3 Das Bewertungsgutachten von Z.________ AG ist nicht geeignet, Unregelmässigkeiten beim Verkauf der Liegenschaft an der ________-strasse in Zug aufzuzeigen. Dass der erzielte Kaufpreis nicht dem in diesem Gutachten ermittelten Wert entsprach, ist für sich allein nicht verdächtig. Die Beschwerdeführerinnen legen nirgends dar, inwiefern der Verkaufsprozess unüblich gewesen sein soll oder die Beschuldigten (oder jemand anders) schadensstiftend vorgegangen sein sollen. Auch in den Akten lassen sich keine solchen Anhaltspunkte finden. Die Behauptung "unter hohem Zeitdruck" ist eine blosse Mutmassung. Rechtsanwalt N.________ schrieb in seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft, aufgrund des Zustandes der Büroräumlichkeiten hätten keine Mietinteressenten gefunden werden können. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Räumlichkeiten bereits seit einiger Zeit nicht mehr (aktiv) genutzt worden seien. Die Räumlichkeiten hätten als "Grümpelkammer" von Akten und weite- ren Gegenständen gedient. Die Finanzierung einer "sanften" Renovation sei hauptsächlich an der Mitwirkung der wirtschaftlich berechtigten Personen bei der Unterzeichnung entspre- chender Bankformalitäten gescheitert. Aufgrund fehlender Mietzinseinnahmen sowie fehlen- der Liquidität sei der Verkauf der Immobilie zwingend notwendig gewesen, ansonsten die Gesellschaft ihren Verbindlichkeiten nicht mehr hätte nachkommen können (Vi act. 4/17). Unter diesen Umständen erscheint eine Anklage auch in diesem Punkt als aussichtslos, weshalb auf die Befragung von Rechtsanwalt N.________ und die Anordnung eines Bewer- tungsgutachtens zu Recht verzichtet werden konnte. Falls mit dem Verkauf dieser Liegen- schaft irgendwelche Affektionsinteressen verletzt worden wären, wäre dies nicht strafbar nach Art. 158 StGB. 13. Die Beschwerdegegnerinnen rügen weiter, die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie es abgelehnt habe, AA.________ als Zeugin zu befragen, und indem sie auf eine Überprüfung der Schadensberechnung verzichtet habe. 13.1 Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass sie zum Tatverdacht auf ungetreue Geschäfts- besorgung durch pflichtwidrige Generierung von Aufwand zum Nachteil der A.________ AG gegen die Beschuldigten H.________ und K.________ eine separate Strafuntersuchung eröffne. Die erforderlichen Akten aus der vorliegenden Strafuntersuchung ziehe sie bei und die diesbezüglich hierunter gestellten Anträge würden unter dem neuen Aktenzeichen geprüft werden. Ebenfalls Gegenstand der neuen Strafuntersuchung sei das Honorar von K.________ gemäss vorstehender Ziffer 4.2.3 der Erwägungen, welche Bezug nehme auf
Seite 20/22 Ziffer 11 der Strafanzeige. Der Antrag 3 auf Befragung von AA.________ als Zeugin werde demgemäss hierunter abgelehnt (Ziff. 5.2.3 der Einstellungsverfügung). Mit Verweis auf Zif- fer 5.2.3 der Einstellungsverfügung lehnte die Staatsanwaltschaft auch den Beweisantrag auf "Überprüfung der so erläuterten (und nachfolgend substanziierten) Schadensberechnung durch eine finanzbuchhalterisch sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO (gegebe- nenfalls eine[n] bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte[n] Wirtschaftsprüfer[in]" ab (vgl. Ziff. 5.2.4 der Einstellungsverfügung). 13.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft konzediere einen hin- reichenden Tatverdacht auf mannigfache pflichtwidrige Schädigung der A.________ AG ge- stützt auf die eingereichte forensische Geldfluss- bzw. Aufwandanalyse und die zugrunde liegenden Buchungsbelege und eröffne diesbezüglich eine separate Strafuntersuchung. Gleichwohl lehne sie den korrespondierenden Antrag auf Befragung der forensischen Gut- achterin/Berichtsverfasserin AA.________ als Zeugin ohne Begründung ab. Weiter lehne es die Staatsanwaltschaft ohne Begründung ab, die von AA.________ vorgenommene Begut- achtung durch eine sachverständige Person amtlich überprüfen zu lassen. Dadurch verstos- se sie gegen die Begründungspflicht (act. 1 Rz 38 Bst. a-b). 13.3 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen geht fehl. Wie der Einstellungsverfügung zu ent- nehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Tatver- dacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung durch pflichtwidrige Generierung von Aufwand zum Nachteil der A.________ AG von der Strafuntersuchung 2A 2017 157/158 abgetrennt und für diese eine neue Strafuntersuchung eröffnet. Die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Beweisanträge (d.h. "3. Befragung von Frau AA.________ […] als Zeugin zu dem aus der Geldfluss- bzw. Aufwandanalyse und den zugrunde liegenden Buchungsbelegen resultieren- den Schaden" und "4. Überprüfung der so erläuterten [und nachfolgend substanziierten] Schadensberechnung durch eine finanzbuchhalterisch sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO [gegebenenfalls eine(n) bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte(n) Wirtschafts- prüfer*in"]) lehnte sie ab und begründete dies damit, dass diese unter dem neuen Aktenzei- chen [der neu eröffneten Strafuntersuchung] geprüft würden. Da diese Beweisanträge die neu eröffnete Strafuntersuchung betreffen – Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführe- rinnen in ihrer Beschwerde denn auch nicht vorgebracht –, hat die Staatsanwaltschaft diese vorliegend zu Recht abgelehnt. Folglich hat die Staatsanwaltschaft weder die Untersu- chungs- noch die Begründungspflicht verletzt. 14. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäss Ziffern 1 und 2 des Beschwerdebegehrens (Aufhebung der Einstellung inklusive Nichtanhandnahme; Anweisung, Untersuchung fortzuführen bzw. anhand zu nehmen) abzu- weisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann die eingestellte bzw. nicht anhand genommene Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer 2A 2017 157/158 nicht mit anderen (noch laufenden) Strafunter- suchungen vereinigt werden. Folglich ist der Antrag gemäss Ziffer 3 des Beschwerdebegeh- rens (vgl. act. 1 Rz 88-96) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 15. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 21/22 Der Beschuldigte H.________ reichte im Beschwerdeverfahren Stellungnahmen ein. Er bzw. dessen amtlicher Verteidiger haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sondern aus der Staatskasse zu vergüten, weil die StPO keine gesetzliche Grundlage enthält, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). Demnach ist Rechtsanwalt P.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten H.________, ange- messen aus der Staatskasse zu entschädigen. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt E.________, nicht aber zur Sache selbst, vernehmen liess und er die identischen Standpunkte auch in anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) an- gemessen. Der Beschuldigte K.________ liess sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men und stellte auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung. Beschluss
E. 16 Juli 2018 eingeladen, einen schriftlichen Bericht zu den von ihr gestellten Fragen zu ver- fassen. Zur Frage, ob es nach seinen Erkenntnissen Leistungen gebe, welche die Beschwer- deführerin 1 gegenüber ihren Kunden erbracht habe und welche nach der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Anzeigeerstatterin und deren sofortiger Freistellung per 19. August 2015 nicht fakturiert worden seien, habe Rechtsanwalt N.________ ausgeführt, er gehe da- von aus, dass noch nicht verrechnete Leistungen existieren würden. Die Sonderprüferin Y.________ AG ihrerseits habe dazu ausgeführt, per 31. Dezember 2015 hätten keine offe- nen Forderungen mehr bestanden; auch im Geschäftsjahr 2016 seien keine Forderungen gebucht worden. Der strafrechtliche Vorwurf der Anzeigeerstatterin, wonach auf die Fakturie- rung offener Forderungen verzichtet worden sei, lasse sich anhand des Sonderprüfungsbe- richts zwar nicht beantworten, doch entbehre der Vorwurf als solcher jeder Substanziierung, ausser einer genannten geschätzten Ertragszahl von "Einnahmen im Umfang von mindes- tens CHF 60'000.00", die der Gesellschaft entgangen seien. Belege dafür seien keine ins Recht gelegt worden, obwohl G.________ selber nunmehr seit dem 12. September 2019 Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 1 sei bzw. dort seither die vollumfängliche und alleinige Aktenhoheit habe (act. 1/1 E. III.4.2.5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und die Beschwerde nicht zu- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 3'000.00Gebühren CHF 120.00 Auslagen CHF 3'120.00Total werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 ver- rechnet. Der Fehlbetrag von CHF 620.00 wird von der Gerichtskasse nachgefordert.
- Rechtsanwalt P.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten H.________, wird mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Ver- bindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig. Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, ein- zureichen.
- Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 22/22
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt P.________ (z.Hd. des Beschuldigten H.________) - Rechtsanwalt Q.________ (z.Hd. des Beschuldigten K.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 11 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 13. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung / Nichtanhandnahme
Seite 2/22 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister G.________ und H.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von I.________, Tochter von G.________. Die Beschwerdeführerin 4 hält ihrerseits alle Aktien der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ist. Bis zum Verkauf am 14. Sep- tember 2017 war die Beschwerdeführerin 3 Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin der Liegenschaft b.________, beide in ________ (Ort) (nachfolgend zusammen: ab._______-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grunds- tückverkäufe ist umstritten. Die Beschwerdeführerin 4 ist zudem Alleinaktionärin der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der J.________ AG. 1.2 Zwischen G.________ und H.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der ab._______-Liegenschaften. 2.1 Am 25. September 2017 erstattete G.________ (nachfolgend auch: Anzeigeerstatterin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigten H.________ und K.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Zusammenge- fasst wurden folgende Teilsachverhalte angezeigt (Verfahren 2A 2017 157/158): - Umleitung der Post der A.________ AG und Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Anzeigeerstatterin; - Einstellung der Geschäftstätigkeit der A.________ AG und Erwirken eines Einschät- zungsvorschlags der Steuerverwaltung des Kantons Zug für das Jahr 2016; - Ausschüttung einer übermässig hohen Dividende für das Geschäftsjahr 2015; - überzogenes Honorar für den Beschuldigten K.________ von CHF 8'000.00 pro Monat; - faktische Liquidation der D.________ AG durch Liquidation der Tochter- und Enkelgesell- schaften; - Rücktritt zur Unzeit des Beschuldigten K.________ als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG; - Verzicht auf Umsatzfakturierung bzw. Einnahmen von mindestens CHF 60'000.00; - Verzicht auf Vermietung der Büroräumlichkeiten der A.________ AG, Nichtkündigen von laufenden Verträgen, Zahlungseinstellung resp. provozierte Betreibungen; - zu tiefer Mietzins für H.________ betr. b.________ in ________(Ort) im Zeitraum Mai 2003 bis Oktober 2014 und Nichtvermietung der Wohnung in ________ (Ort) seit Dezem- ber 2015 (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaft B.________ AG); - Nichtbeheben von Wasserschäden in beiden Liegenschaften, a.________ und b.________, ________(Ort), und Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort) seit Oktober 2014 (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaften C.________ AG und B.________ AG); - Schadensverursachung durch unsachgemässe Handhabung an den Gebäuden der Lie- genschaften a.________ und b.________, ________(Ort) (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaften C.________ AG und B.________ AG). 2.2 Die Staatsanwaltschaft liess im Zeitraum von April bis August 2018 bei der L.________ AG sowie bei der M.________ AG und beim damaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführe- rin 1, Rechtsanwalt N.________, mehrmals Geschäftsakten bzw. Buchhaltungsunterlagen
Seite 3/22 der in Ziffer 1.1 vorne erwähnten Gesellschaften edieren. Zudem zog die Staatsanwaltschaft Akten aus anderen Untersuchungsverfahren bei und lud die Beschuldigten sowie Rechtsan- walt N.________, als damaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1, ein, schriftliche Berichte einzureichen. Die Beschuldigten verzichteten darauf. Rechtsanwalt N.________ reichte als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 am 9. August 2018 seinen Bericht samt Beila- gen ein. Die Beschuldigten wurden am 19. April 2021 einvernommen. 2.3 Mit Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft u.a. Folgen- des (act. 1/1): " 1.1 Die Strafuntersuchung gegen H.________ und K.________ betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung wird im Sinne der Erwägungen eingestellt. 1.2 Die Sachverhalte gemäss den Ziffern 4.2.3 [überzogenes Honorar für den Beschuldigten K.________ von CHF 8'000.00 pro Monat] sowie 5.2.3 [pflichtwidrige Generierung von Aufwand zum Nachteil der A.________ AG] der Erwägungen werden einer separaten Strafuntersuchung gegen H.________ und K.________ zugeführt. 2. Auf Zivilforderungen wird nicht eingetreten. […] " 3.1 Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte Rechtsanwalt E.________ namens aller vier Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, Aktenzeichen 2A 2017 157/158, vom 12. Januar 2022 (inkl. der in E. III.5.1.5 verfügten Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen RA O.________) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die eingestellte wie auch die nicht anhand ge- nommene Untersuchung vollumfänglich fortzusetzen bzw. anhand zu nehmen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die eingestellte bzw. nicht anhand genomme- ne, jedoch fortzusetzende bzw. anhand zu nehmende Untersuchung sowohl mit den gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 der Einstellungsverfügung abgetrennten Teiluntersuchungen als auch den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Zug mit Aktenzeichen 2A 2017 168/169 und 2A 2019 262/263 (bereits vereinigt mit 2A 2019 203/204 und 2A 2020 130) zu vereinigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse zuzüglich Mehr- wertsteuer. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022, die Beschwer- den der Beschwerdeführerinnen 2-4 seien zuzulassen und gesamthaft abzuweisen, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerinnen (act. 6). 3.3 Mit Eingabe vom 2. März 2022 erklärte Rechtsanwalt P.________ namens des Beschuldig- ten H.________ den Verzicht auf eine Stellungnahme (act. 7). 3.4 Der Beschuldigte K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Q.________, liess sich nicht vernehmen.
Seite 4/22 3.5 Mit Eingabe vom 13. März 2022 replizierte Rechtsanwalt E.________ auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (act. 9). 3.6 Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte Rechtsanwalt P.________ eine siebenseitige Ak- tennotiz von H.________ ein (act. 11). 3.7 Mit Eingabe vom 14. März 2023 reichte Rechtsanwalt E.________ einen Entscheid des Ein- zelrichters am Kantonsgerichts Zug ein, der Organisationsmängel der Beschwerdeführerin 4 betraf (Verfahren ES ________; act. 13). 3.8 Zu dieser Eingabe replizierte Rechtsanwalt P.________ am 5. April 2023 (act. 14). 3.9 Mit Eingabe vom 7. August 2023 stellte Rechtsanwalt P.________ folgende Anträge (act. 15): 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Der amtlichen Verteidigung von H.________ sei für die notwendige Beteiligung am Ver- fahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und G.________ zu verpflichten, dem Staat diese Kosten zu ersetzen. 3.10 Am 31. August 2023 reichte Rechtsanwalt E.________ eine weitere Eingabe ein (act. 19). Erwägungen 1. Vorliegend ist umstritten, ob G.________ befugt war, Rechtsanwalt E.________ namens der Beschwerdeführerinnen zu mandatieren. 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten H.________, Rechtsanwalt P.________, machte mit Ein- gabe vom 5. April 2023 geltend, das Kantonsgericht Zug habe in seinem Entscheid vom
24. Februar 2023 im Verfahren betreffend Organisationsmangel bei der Beschwerdeführe- rin 4 (D.________ AG) ausdrücklich festgehalten, dass G.________s Mandat als Verwal- tungsrätin der D.________ AG am 30. Juni 2019 geendet habe und sie bis zum 31. Mai 2022 nicht mehr rechtmässig gewählte Verwaltungsrätin gewesen sei. Sie sei daher in den Gene- ralversammlungen der Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin 4 – der A.________ AG, der J.________ AG, der C.________ AG sowie der B.________ AG – nicht zur Vertre- tung der D.________ AG befugt gewesen. Die am 27. August 2019 erfolgte Wahl G.________s zur Verwaltungsrätin der Tochter- und Enkelgesellschaften der D.________ AG sei somit auch nicht gültig erfolgt. Diese Gesellschaften seien deshalb weder handlungs- noch prozessfähig, denn auch deren Rechtsvertreter seien von der nicht dazu legitimierten G.________ mandatiert und instruiert worden. Eingaben, welche die Gesellschaften in den vergangenen drei Jahren gemacht hätten, seien nach Art. 106 Abs. 1 StPO deshalb ungültig. 1.2 Zur Rechtsvertretung juristischer Personen vor schweizerischen Gerichten ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die Gültigkeit der Vollmacht ist von Amtes we-
Seite 5/22 gen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mit- zuwirken haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4 m.H.). 1.3 Gegen den vorerwähnten Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2023 wurde eine Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht. Das Obergericht hatte im Ver- fahren Z2 2023 26 zu entscheiden, ob bei der Beschwerdeführerin 4 ein Organisationsman- gel vorliegt. In seinem Urteil vom 4. Juli 2023 hielt es fest, dass das Verwaltungsratsmandat von G.________ für die D.________ AG am 30. Juni 2019 geendet habe und sie deshalb nicht mehr gültig zu einer Generalversammlung dieser Gesellschaft habe einladen können. Aufgrund dieses Urteils ist zweifelhaft, ob die Aktien der D.________ AG an den Generalver- sammlungen der B.________ AG, A.________ AG, C.________ AG und J.________ AG vom 27. August 2019 gültig vertreten waren. Unklar ist deshalb auch, ob G.________ an die- sen Generalversammlungen gültig als Verwaltungsrätin dieser Gesellschaften gewählt wurde und somit seither überhaupt zu deren Vertretung befugt war. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass das Obergericht Zug G.________ im gleichen Urteil vom 4. Juli 2023 vorübergehend als Verwaltungsrätin ab 4. Juli 2023 eingesetzt hat. Gegen diesen Entscheid wurde zwar eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Die Be- schwerde hat aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Da mit dem Urteil des Obergerichts keine dauerhafte Rechtslage geschaffen wurde, handelt es sich nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG, sodass der Be- schwerde ans Bundesgericht auch aus diesem Grund keine aufschiebende Wirkung zu- kommt. Das bedeutet, dass G.________ zurzeit rechtmässige Verwaltungsrätin der D.________ AG (Beschwerdeführerin 4) mit sämtlichen Rechten und Pflichten ist. Sie kann folglich die früheren Rechtshandlungen genehmigen (Art. 38 OR). Dies kann auch implizit er- folgen und ist hier offensichtlich der Fall. Mithin ist die Beschwerdeführerin 4 gültig vertreten. 1.4 Was die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ AG (Beschwerdeführerin- nen 1-3; Tochter- bzw. Enkelinnengesellschaften der Beschwerdeführerin 4) betrifft, so gilt es Folgendes zu beachten: An der Universalversammlung der D.________ AG vom 27. Au- gust 2019 (Beginn um 08.00 Uhr) wurde R.________ unbestrittenermassen gültig als Verwal- tungsrat gewählt (act. 15/9). Offenbleiben kann vorliegend, ob zuvor die Amtszeit von G.________ als Verwaltungsrätin der D.________ AG am 30. Juni 2019 geendet hatte oder G.________ am 27. August 2019 noch Verwaltungsrätin war und durch die "Zuwahl" von R.________ als Verwaltungsrätin bestätigt wurde. Sodann war die D.________ AG zumin- dest durch ihren Verwaltungsrat R.________ (Art. 718 Abs. 3 OR) an der anschliessenden Universalversammlung ihrer Tochtergesellschaften C.________ AG (Beginn um 11.00 Uhr) und A.________ AG (Beginn um 11.40 Uhr) gültig vertreten und konnte demnach G.________ und R.________ gültig in deren Verwaltungsrat wählen (act. 15/16 und 15/14). Der Umstand, dass der Vorsitz von G.________ übernommen wurde und dies den Statuten widersprochen haben soll (so der Beschuldigte H.________), führte – falls tatsächlich ein Statutenverstoss vorliegt – höchstens zur Anfechtbarkeit der gefällten Beschlüsse, nicht je- doch zur Nichtigkeit (Schott, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalver- sammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, 2009, § 11 N 50 f.). Folglich war auch die Alleinaktionärin der B.________ AG an deren Universalversammlung (Beginn um 12.00 Uhr) gültig durch die Verwaltungsräte der C.________ AG (G.________ und R.________) vertreten und konnte G.________ und R.________ gültig in den Verwaltungsrat wählen
Seite 6/22 (act. 15/17). Es liegen zwar Protokolle über dieselben Generalversammlungen im Recht, auf denen die Anfangszeiten leicht variieren (act. 15/10-13). Was es damit auf sich hat, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden, da ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Ver- sammlungen zeitlich in der Reihenfolge Mutter-, Tochter-, Enkel-Gesellschaft abgehalten wurden. Aufgrund der dreijährigen Amtsdauer (s. Art. 13 der Statuten der Tochter- und En- kelgesellschaften [act. 15/3-6]) war G.________ am 7. Februar 2022 somit (noch) befugt, namens der Beschwerdeführerin die Vollmacht an Rechtsanwalt E.________ zu erteilen. 1.5 Mithin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren rechtsgül- tig durch Rechtsanwalt E.________ vertreten sind. 2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, dass die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben sind. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Par- tei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides substanziell auseinandersetzt. Sie soll nicht bloss die Sachdarstellung und die Rechtsstandpunkte, die sie in der Strafanzeige dargelegt hat, wiederholen und bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ansetzen (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen). Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil des Bundesge- richts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5). Wie nachfolgend noch im Einzelnen zu zeigen ist, erfüllt die Beschwerde die Begründungs- anforderungen nicht durchwegs. 3. Einzugehen ist zunächst auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen 2-4 (B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG) verletzt. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen zur Begründung aus, in der Einstellungsverfügung werde ausschliesslich die Beschwerdeführerin 1 (A.________ AG) als Privatklägerin genannt. Die Einstellungsverfügung betreffe aber auch Vorgänge mit beanzeigter Schädigung bzw. Pflichtverletzung zulasten der Beschwerdeführerinnen 2-4. Die Staatsanwaltschaft habe die- sen Gesellschaften nie formell Gelegenheit eingeräumt, sich als Privatklägerinnen zu konsti- tuieren (act. 1 Rz 3-6). Die Beschwerdeführerinnen 2-4 hätten somit nie eine Parteimitteilung mit Bezug auf bestimmte eingestellte Sachverhalte erhalten. Es sei ihnen mithin keine Gele- genheit zu Beweisanträgen gegeben und kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ungeach- tet der Konsequenzen oder Erfolgsaussichten einer hypothetischen Gehörsgewährung sei die Verfahrenseinstellung aufzuheben (act. 1 Rz 52-58).
Seite 7/22 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022 aus, sie habe es in formeller Hinsicht versäumt, die Beschwerdeführerinnen 2-4 als (Teil-)Privatklägerinnen kon- stituieren zu lassen. Das Versäumnis wiege vor dem Hintergrund der seit dem 27. August 2019 herrschenden Generalbevollmächtigung von Rechtsanwalt E.________ für sämtliche Gesellschaften der "Familienholding" aber nicht schwer und sei als durch folgende Umstände geheilt zu bezeichnen: Der gesamte Untersuchungssachverhalt sei Rechtsanwalt E.________ lückenlos bekannt, die Akteneinsicht sei mehrfach und ohne Einschränkungen erfolgt, die Parteimitteilungen seien ihm jeweils als Vertreter der "Privatklägerschaft" zuge- stellt worden und den Gesellschaften sei mithin kein Rechtsnachteil erwachsen (act. 6 Rz 1.2). 3.3 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf- befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Geschädigte, die sich bislang noch nicht als Privatkläger konstituiert haben, auf die entsprechende Frist hinzuweisen sind (vgl. Bot- schaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6758 mit Hinweisen). Mit Art. 318 Abs. 1bis StPO (Inkrafttreten am 1. Januar 2024) wurde diese Pflicht nun gesetzlich verankert: Gemäss diesem neuen Absatz teilt die Staatsanwaltschaft den ge- schädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Ver- fahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 2). Art. 318 StPO ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieser besagt, dass eine Behörde, die einen Entscheid erlassen will, der in die Rechtsstellung eines Einzelnen eingreift, diesen darüber zuvor in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig dazu zu äussern. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfah- renserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3). Durch die Schlussverfügung wird den Verfah- rensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der mate- riellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise ge- heilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung soll die Ausnahme bleiben. Das Bundesge- richt nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, eine Interessenabwä- gung vor, in der die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interes- sen an einem korrekten Verfahren abgewogen werden. Eine Heilung wird nur zugelassen, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
Seite 8/22 einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde (statt Vieler: Wiprächtiger/Hans/ Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 19 m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Schlussverfügung insbesondere bei einer Ein- stellung regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss. Die Beschwer- deinstanz, die in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheidet, hat in erster Linie zu prü- fen, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst. Eine Heilung der Gehörsverletzung kann ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die betroffene Person Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtmittelinstanz, die sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern. Zwar können Beweisergänzungen auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Doch grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz Beweise zu erheben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Hei- lung der Gehörsverletzung da angezeigt, wo die Aufhebung des Entscheids und die Rück- weisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht vereinbar sind (statt Vieler: Wiprächtiger/Hans/Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 20 m.w.H.). 3.4 Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen 2-4 wurde verletzt, indem die Staatsan- waltschaft es unterliess, ihnen vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Schlussverfügung zuzustellen. Diese Verletzung wiegt allerdings aus folgenden Gründen nicht schwer: Zunächst einmal ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen 2-4 nicht gel- tend gemacht, welche Beweisanträge sie hätten stellen wollen bzw. welche Beweisanträge nicht schon in den anderen Strafuntersuchungen gestellt worden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf nämlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbst- zweck darstellt (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E.2). Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels anzuge- ben, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren einge- führt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme – wie zu zeigen ist – unabhängig von der Frage, welche Gesellschaft be- troffen ist, rechtens war, insbesondere weil es generell an einer Vermögensschädigung, einer Pflichtverletzung oder einem Vorsatz fehlt. Entsprechend spielt es für den Verfahrensaus- gang hier keine Rolle, wer alles als Privatklägerin auftritt. Schliesslich ist den Beschwerde- führerinnen 2-4 entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt E.________ in zahlreichen Strafver- fahren die Interessen aller Gesellschaften der D.________ AG (nachfolgend gemeinsam: D.________ AG-Gesellschaften) vertritt. Er kennt daher die Akten und ihm ist der Untersu- chungssachverhalt gesellschaftsübergreifend bekannt. 3.5 Demnach ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen 2-4, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (lit. c).
Seite 9/22 4.1 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Über- prüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staats- anwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachver- haltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" je- doch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifels- frei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer un- klaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.w.H.). 4.3 Im Rahmen einer Einstellungsverfügung sind gewisse Sachverhaltsfeststellungen und Wür- digungen dennoch gestützt auf den klar erstellten Sachverhalt zulässig und die Staatsan- waltschaft hat nicht in jedem Fall Anklage zu erheben, namentlich wenn dies aussichtslos er- scheint. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, der Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, sodass eine gerichtliche Beurteilung zu einem Frei- spruch führen müsste, liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1140/2019 vom 28. April 2020 E. 2.2.2). 5. Nach dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine sol- che Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
Seite 10/22 5.1 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständi- ger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichen- des Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann. 5.2 Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächli- chen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermin- derung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen. 5.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftrag- gebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Ge- schäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Disposi- tionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsich- tiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem sol- chen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinba- rungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen. 5.4 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An des- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbe- stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). 6. Bevor auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerinnen eingegangen wird, ist voraus- zuschicken, dass hinsichtlich der folgenden (nicht anhand genommenen bzw. eingestellten) Anzeigesachverhalte und (abgelehnten) Beweisanträge – vorbehältlich allgemeiner Einwän- de (dazu E. 7) – in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden: - Erwirken eines Einschätzungsvorschlags der Steuerverwaltung des Kantons Zug für das Jahr 2016 (Verdacht auf "Steuer- resp. Prozessbetrug"; E. 4.2.1 der Einstellungsverfügung); - Rücktritt zur Unzeit des Beschuldigten K.________ als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG (E. 4.2.5 der Einstellungsverfügung); - Verzicht auf Vermietung der Büroräumlichkeiten der A.________ AG, Nichtkündigen von laufen- den Verträgen (E. 4.2.6 der Einstellungsverfügung); - Anhörung von Zeugen bzw. Auskunftspersonen: Dr. S.________, T.________ und U.________;
Seite 11/22 - Einvernahmen: Dr. V.________. 7. Ein allgemeiner Einwand der Beschwerdeführerinnen betrifft das Abstellen der Staatsanwalt- schaft auf einen Generalversammlungsbeschluss der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2015 und auf eine Mitteilung von W.________ sel. vom 28. September 2012. 7.1 Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Beschwerdeführerin 1 sei an einer Generalversamm- lung vom 28. Oktober 2015 sogenannt "schlafend gestellt" worden, dies mit der Begründung, die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft sei nicht mehr gegeben und von einer Sanierung wer- de abgesehen. Dabei handle es sich um einen strategischen Entscheid, der vom formell kor- rekt vertretenen Aktionariat der Gesellschaft gefällt worden sei: Die Aktien der Beschwerde- führerin 1 hätten sich zu 100 % bei der Beschwerdeführerin 4 befunden, die ihrerseits durch H.________ vertreten gewesen sei. Mithin habe es sich bei der "Schlafendstellung" um einen formell korrekt gefassten unternehmerischen Entscheid gehandelt, der als solcher keinen Tatverdacht beinhaltet habe, ebenso wenig wie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Anzeigeerstatterin durch Kündigung per 30. November 2015. Zudem sei aktenkundig, dass man bereits gute drei Jahre vorher eine "Reduktion der Geschäftstätigkeit" der Be- schwerdeführerin 1 besprochen bzw. dies der Anzeigeerstatterin mit Schreiben vom 28. Sep- tember 2012 mitgeteilt und ihr darin auch gekündigt habe. Das Schreiben habe sogar von W.________ persönlich gestammt (act. 1/1 Ziff. 4.2.1). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die ausserordentliche Generalversammlung der Be- schwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2015 sei ein "rechtsfehlerhafter Rechtfertigungsgrund" für die angezeigten mutmasslichen Schädigungshandlungen. Dazu führen sie verschiedene Grundsätze und Normen aus dem Gesellschaftsrecht an: Der Entscheid über die "Schlafend- stellung" obliege dem Verwaltungsrat (nicht der Generalversammlung), der Entscheid über die Liquidation oder die Aufgabe der "Gewinnstrebigkeit" bedürfe der öffentlichen Beurkun- dung usw. (vgl. act. 1 Rz 16-21). Ausserdem wenden sie ein, die Bezugnahme auf W.________ sel. genüge nicht. Es er- schliesse sich nicht, auf welcher Grundlage die Äusserungen von W.________ sel., einer vormaligen, verstorbenen Geschäftsführerin, die Jahre später erfolgte Umsetzung des mut- masslich kriminellen Zerschlagungsplanes durch deren Sohn und dessen Komplizen legiti- mierten sollten. Es gehe nicht um einen erbrechtlichen Fall, bei dem einseitige Willensbe- kundungen einer Erblasserin zur Auslegung eines Testaments nach dem Willensprinzip bei- gezogen werden könnten. Es gehe um die Beurteilung von Pflichtverletzungen von Gesell- schaftsorganen nach Massgabe der erörterten Pflichten zur Geschäftsführung und zur nach- haltigen Gewinnmaximierung (act. 1 Rz 42-45). 7.3 Was es mit der Kritik der Beschwerdeführerinnen bezüglich des Generalversammlungsbe- schlusses vom 28. Oktober 2015 ("Schlafendstellung") auf sich hat, kann hier offenbleiben. Denn nicht einzig dieser Beschluss, sondern insbesondere die früheren Äusserungen von W.________ sel. aus dem Jahr 2012 waren für die Staatsanwaltschaft entscheidend für die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme, und dies zu Recht: 7.3.1 Bezüglich der Äusserungen von W.________ sel. ist es irrelevant, ob es sich um Gesell- schaftsrecht oder Erbrecht handelt. Fakt ist, dass W.________ sel. im Jahr 2012 einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 1 war. Nebst ihr war aus-
Seite 12/22 schliesslich H.________ (mit Kollektivunterschrift zu zweien) im Verwaltungsrat. Der von die- sen zwei Personen gefasste oder offensichtlich zumindest von beiden unterstützte Beschluss zur "Reduktion der Geschäftstätigkeit" stellte eine gültige, verbindliche Entscheidung (Be- schluss) des Gesamtverwaltungsrates dar. Mit Schreiben vom 28. September 2012 beendete die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch W.________ sel., unter Hinweis auf "die eingelei- tete Neuausrichtung und die Reduktion der Geschäftstätigkeit" das Arbeitsverhältnis mit G.________ per 31. Dezember 2012 (Vi act. 2/1/92). Beschlossen wurde nicht die Liquidati- on oder die "Schlafendstellung", sondern die Reduktion der Geschäftstätigkeit. Mit einer Re- duktion der Geschäftstätigkeit gehen grundsätzlich Gewinneinbussen einher, sofern denn zuvor überhaupt Gewinne erzielt worden sind. Soweit ersichtlich intervenierte G.________ damals nicht gegen diesen Verwaltungsratsbeschluss. 7.3.2 Vor diesem Hintergrund kann den Beschuldigten H.________ und K.________, die diesen Verwaltungsratsbeschluss in den Folgejahren umsetzten, keine strafbare Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die jeweils massgebende Treuepflicht von Verwaltungsräten nicht generell-abstrakt, sondern für den Einzelfall in Berücksichtigung der konkreten Umstände festzulegen ist (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB, ZStR 114 [1996] S. 211). Mithin ist nicht jedes Tun eines Ver- waltungsrates, das nicht der Gewinnmaximierung der betreffenden Gesellschaft dient, eine unter Art. 158 StGB relevante Pflichtverletzung. Wenn H.________ und K.________ den vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2012 bereits gefassten Beschluss zur Reduktion der Geschäftstätigkeit umsetzten, ist dies, wie erwähnt, nicht strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Beschluss damals formell von der Generalversammlung hätte ge- fasst werden müssen. Zudem ändert es nichts, dass zum damaligen Grund bzw. zur damali- gen Motivation für die Reduktion der Geschäftstätigkeit allenfalls weitere, womöglich einzig im Interesse von H.________ (und K.________) liegende, Gründe oder "kriminelle" Motive hinzugetreten sind. Die Schweiz kennt kein Gesinnungsstrafrecht. Wenn mithin der gültig er- folgte und zulässige Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahr 2012 später zufälligerweise in den angeblichen "Zerschlagungsplan" der Beschuldigten passte, wird die Umsetzung dieses längst gefassten Beschlusses deswegen nicht strafbar. Entsprechend besteht auch keine "Insichgeschäfts- bzw. Interessenskonfliktproblematik" (vgl. act. 1 Rz 29-31). 7.4 Eine andere, zu klärende Frage bleibt hingegen, ob H.________ und K.________ bei der Umsetzung dieser "Reduktion der Geschäftstätigkeit" eine Treuepflichtverletzung begangen haben, namentlich indem sie Vermögensschäden (die mit einer Reduktion nicht notwendig einhergehen) in Kauf genommen haben. Darauf ist sogleich einzugehen. Vorab bleibt zu wiederholen, dass bei einer Reduktion der Geschäftstätigkeit naturgemäss Gewinne entge- hen und deshalb entgangener Gewinn als "gewollter Schaden" strafrechtlich nicht relevant ist. Entsprechend braucht es auch keine "Unternehmensbewertung nach DCF" (act. 1 Rz 35). 8. Die Beschwerdeführerinnen stören sich an der Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es "nicht unplausibel [sei], bei einer schlafend gestellten Gesellschaft Kapital auszuschütten, dies umso mehr, als das ausgeschüttete Kapital einzig der Holding zukam und sonst niemandem". 8.1 Die Beschwerdeführerinnen halten diese Erwägung für aktenwidrig. Soweit mit einer mögli- chen Schädigung im Zusammenhang stehend – so die Beschwerdeführerinnen – sei es tat- sachenwidrig, dass das ausgeschüttete Kapital "einzig der Holding und sonst niemandem"
Seite 13/22 zugekommen sei. Vielmehr sei aktenkundig, dass im Sommer 2019 sämtliche noch vorhan- denen Vermögenswerte aller D.________ AG-Gesellschaften auf Basis eines undurchsichti- gen Vertragsgefüges dem Beschuldigten H.________ ohne zahlenmässig festgelegte Rück- zahlungspflicht "ausgerichtet" und in das Escrow-Konstrukt unter seine Kontrolle transferiert worden seien. Damit sei entgegen der Staatsanwaltschaft der "Cash Drain" im Umfang von CHF 300'000.00 auch deswegen alles andere als plausibel, weil dieses Geld gemäss Tatplan von H.________ und K.________ schon immer in die private Tasche insbesondere von H.________ habe fliessen sollen bzw. Teil eines mutmasslich kriminellen, langfristig geheg- ten "Zwangszerschlagungsvorhabens" gewesen sei (act. 1 Rz 32 f.). 8.2 Wie die Beschwerdeführerinnen mit diesen Ausführungen gleich selbst zeigen, war nicht die Ausschüttung der Dividende, sondern höchstens das nachträgliche Transferieren der Gelder in das Escrow-Konstrukt vermögensschädigend. Das Thema rund um das Escrow-Konstrukt bildet jedoch Gegenstand einer anderen Strafuntersuchung. Das Ausschütten der Dividende stellt für sich keine strafbare Handlung, auch keine strafbare Vorbereitungshandlung, dar. 9. An einer Vermögensschädigung bzw. der Strafbarkeit (allfälliger Vorbereitungshandlungen) fehlt es auch bezüglich weiterer Anzeigesachverhalte, deren Einstellung oder Nichtanhand- nahme die Beschwerdeführerinnen rügen: Dass die Postumleitung (act. 1 Rz 39) einen Vermögensschaden verursacht (der ausserdem noch über jenen "Schaden" hinausgeht, der bei der Reduktion der Geschäftstätigkeit anfällt), ist nicht ersichtlich. Zu Recht betrachtete die Staatsanwaltschaft die Postumleitung als eine der Folgen der Einstellung bzw. Reduktion der Geschäftstätigkeit. Selbst wenn die Postum- leitung für diese Reduktion nicht nötig gewesen wäre, würde es – wie erwähnt – an einem Schaden fehlen. Die Provokation verschiedener Betreibungen (act. 1 Rz 40) ist zwar für die Reduktion der Geschäftstätigkeit nicht notwendig. Inwiefern aber dadurch einer D.________ AG-Gesellschaft ein Schaden entstanden sein soll (oder die Entstehung eines Schadens in Kauf genommen wurde), ist – abgesehen von allfälligen, strafrechtlich nicht relevanten Ge- bühren im Zusammenhang mit Betreibungen – nicht erkennbar. Vermögensschädigend wären auch hier wiederum höchstens die Handlungen im Zusammenhang mit dem Escrow- Konstrukt (dazu E. 8.2). Die Provokation verschiedener Betreibungen stellt auch keine straf- bare Vorbereitungshandlung dar, ebenso wenig wie ein allfälliges Motivieren von Gläubigern, eingeleitete Betreibungen fortzusetzen (act. 1 Rz 76-87). Entsprechend erfolgte auch die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt O.________ zu Recht. Ihm unterstellen die Beschwerdeführerinnen Beihilfe zum "Plattmachen"-Plan, weil dieser gefragt habe, ob K.________ die Gläubiger nicht motivieren könne, "nun endlich die Konkursandro- hung einzureichen". Ebenfalls keine strafbare Vorbereitungshandlung stellt die (behauptete) Provokation eines Organisationsmangels (durch "Rücktritt zur Unzeit des Beschuldigten K.________ als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG"; act. 1 Rz 10, 24-28) dar. Schliesslich ist auch eine allfällige faktische Liquidation (irgendeiner der D.________ AG- Gesellschaften; act. 1 Rz 59-66) für sich allein noch keine strafbare Vorbereitungshandlung. 10. Zu prüfen bleibt, ob die Strafuntersuchung hinsichtlich folgender Anzeigesachverhalte zu Recht eingestellt wurde:
Seite 14/22 - Zu tiefer Mietzins für H.________ betr. b.________ in ________(Ort) im Zeitraum Mai 2003 bis Oktober 2014 und Nichtvermietung der Wohnung in ________(Ort) seit Dezember 2015 (Scha- den zum Nachteil der Holdinggesellschaft B.________ AG); - Nichtbeheben von Wasserschäden in beiden Liegenschaften, a.________ und b.________, ________(Ort), und Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort) seit Okto- ber 2014 (Schaden zum Nachteil der Holdinggesellschaften C.________ AG und B.________ AG); - Schadensverursachung durch unsachgemässe Handhabung an den Gebäuden der Liegen- schaften a.________ und b.________, ________(Ort) (Schaden zum Nachteil der Holdingge- sellschaften C.________ AG und B.________ AG). 10.1 Zunächst ist auf die angeblich zu tiefen Mietzinse für H.________ betreffend die Liegenschaft an der b.________ in ________(Ort) im Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2014 einzugehen. 10.1.1 Dazu führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst was folgt aus: Der Entscheid über die Konditionen der Vermietung sei von W.________ (mit-)getragen worden, habe sie doch so- wohl den ersten Mietvertrag vom 30. April 2003 mit einem Mietzins von CHF 3'950.00 als auch die als "Anpassung an ortsübliche Mietzinse und Teuerungsausgleich" bezeichnete Mietvertragsänderung vom 28. August 2012 mit einem Mietzins von CHF 6'000.00 unter- zeichnet. Dass die Steuerverwaltung eine Korrektur in den Büchern der Beschwerdeführe- rin 2 habe vornehmen wollen, ändere nichts. Schliesslich habe es in einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung geendet, die den monatlichen Mietzins von CHF 6'000.00 akzeptiert habe. Umstände, die einen Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 begründen würden, lägen jedenfalls keine vor (act. 1/1 E. III.4.2.7). 10.1.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Hinweis auf eine Vereinbarung mit der Steuerverwal- tung betreffend vermeintliches Akzept einer monatlichen Miete von CHF 6'000.00 sei akten- widrig. Hätte die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchungspflicht erfüllt, wäre sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug A 2017 10 vom 23. Mai 2019 gestossen. Dort ver- anlage das Verwaltungsgericht den mittleren Mietwert der b.________ in ________(Ort) für das Jahr 2013 auf jährlich CHF 126'200.00 (act. 1 Rz 67-70). 10.1.3 Gemäss den Sachverhaltsangaben im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 ver- anlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug den Mietertrag des erwähnten Grundstücks zuerst mit CHF 75'000.00 im Jahr. Dabei stützte sie sich auf einen Schätzungsbericht der kantonalen Schätzungskommission. Weil die Steuerverwaltung erfahren habe, dass diese Schätzung infolge Rückzugs des Schätzungsbegehrens als gegenstandslos abgeschrieben worden sei, habe diese nicht mehr Grundlage für die Veranlagung bilden können. Aufgrund von – im Rahmen einer Selbstanzeige – eingereichten Unterlagen (unter anderem Schätzun- gen) erhöhte die Steuerverwaltung den Mietwert des Grundstücks für die Steuerperiode 2013 um CHF 51'200.00. Dies wurde vom Verwaltungsgericht geschützt (act. 1/11 S. 2 oben). 10.1.4 Diese Sachverhaltsdarstellung zeigt nun aber, dass der vom Beschuldigten H.________ (Mieter) in der betreffenden Zeitspanne verlangte Mietzins (CHF 78'000.00 im Jahr) sogar noch höher war, als der von der Schätzungskommission ermittelte Wert. Unter diesen Um- ständen kann den Beschuldigten kein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden. Unab- hängig davon, ob das Schätzungsbegehren zurückgezogen wurde oder nicht, durften die Beschuldigten grundsätzlich auf den Schätzungsbericht dieser Kommission vertrauen. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Angemessenheit von Mietzinsen, die
Seite 15/22 dem von einer kantonalen Schätzungskommission ermittelten Wert entsprechen, zu beur- teilen, dies umso weniger, als nicht einmal die Beschuldigten selbst diesen Mietzins eigen- mächtig festgelegt haben. Wie nämlich die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnte, wurde der Entscheid über die Mietzinskonditionen (CHF 78'000.00 pro Jahr) von der einzelzeichnungs- berechtigten Verwaltungsrätin W.________ sel. nur rund zwei Jahre vor der betreffenden Zeitspanne (mit-)gefällt (act. 20/1/36). Auch in diesem Punkt erfolgte die Einstellung somit zu Recht. 10.2 Dasselbe gilt im Ergebnis mit Bezug auf die Nichtvermietung der Wohnung in ________(Ort) seit Dezember 2015. 10.2.1 Im Zusammenhang mit diesem Anzeigesachverhalt erwähnt die Staatsanwaltschaft ver- schiedene Verwaltungsratssitzungen, an denen die Vermietung traktandiert worden sei. Am
18. Juni 2015 sei beschlossen worden, eine professionelle Verwaltung mit der Vermietung der Wohnung zu beauftragen. Am 7. Oktober 2015 sei einstimmig beschlossen worden, dass K.________ mit der Verfassung einer Studie "zwecks Evaluation der potenziellen Lösungen und eines Lösungsvorschlages des VR" beauftragt werde. An der Sitzung vom 15. Dezember 2015 sei die Vermietung abermals traktandiert gewesen. Eine "temporäre Vermietung" (an G.________) sei mit einem 2:1-Entscheid abgelehnt worden, mit der Begründung, man habe bereits beschlossen, die Nutzung der Liegenschaften im Rahmen der Immobilienstudie zu prüfen, und im Fall der Wohnung ________(Ort) gebe es zwei Möglichkeiten: Vermietung oder Verkauf; zwecks Einholung von Offerten für diese beiden Varianten habe die Wohnung geräumt werden müssen. Am 20. Januar 2016 sei eine Vermietung der Wohnung in ________(Ort) besprochen und schliesslich mit einem 2:1-Entscheid abgelehnt worden. Die Alternative "Verkauf der Wohnung in ________(Ort)" sei einstimmig angenommen worden (act. 1/1 E. III.4.2.7). 10.2.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen "eine unangemessene Beweiswürdigung als auch ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der vermeintlich entlastenden Wirkung eines Verwaltungsrat- sentscheids". Die Staatsanwaltschaft verkenne den offensichtlichen Konnex des Vermie- tungsverzichts mit dem dargelegten Zerschlagungsplan. Nicht nur hätte eine Vermietung die danach anvisierte, raschestmögliche Versilberung aller Aktiven behindert. Eine Vermietung wäre auch in diametralen Widerspruch mit der Maxime "Plattmachen" bzw. "Atombombe". Dies nur schon deshalb, weil ein betriebswirtschaftlich überzeugender Grund für den Verzicht auf eine Wohnungsvermietung weder von der Staatsanwaltschaft erwähnt noch in den Akten dokumentiert sei. Wie schon erläutert, habe das Liquidationsvorhaben letztlich den privaten Zielen H.________s mit dem Endzweck der Vereinnahmung und Wäsche des illegalen Liqui- dationserlöses auf dem Escrow-Geflecht bei der Bank X.________ gedient (act. 1 Rz 71). 10.2.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen überzeugen nicht. Wie aus der Einstellungsverfü- gung und den Akten deutlich hervorgeht, wurde die Wohnung zuerst deshalb nicht vermietet, weil ein Entscheid zwischen Verkauf und Vermietung aus- und unmittelbar bevorstand. Es ist selbsterklärend und ökonomisch wie juristisch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn eine Immobilie bei dieser Ausgangslage nicht vermietet wird, bis der Entscheid über die weitere Nutzung gefällt ist. Dasselbe gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkaufsentschluss gefällt wurde. Mithin liegt darin kein strafbares Verhalten. Erneut stellt sich auch hier einzig die – vorliegend nicht zu klärende – Frage, wie die Umstände rund um das Escrow-Konstrukt straf-
Seite 16/22 rechtlich zu beurteilen sind (dazu E. 8.2). Soweit die Beschwerdeführerinnen den Verkaufs- entscheid als solchen für strafbar halten, gehen sie fehl. Mit dem Verkauf allein tritt noch kein Vermögensschaden ein. Im Übrigen hat selbst G.________ an der Verwaltungsratssitzung vom 20. Januar 2016 für einen "Verkauf der Wohnung ________(Ort)" gestimmt (Vi act. 28/16). 10.3 Sodann ist auf das Nichtbeheben von Wasserschäden in den ab._______-Liegenschaften sowie die Schadensverursachung durch unsachgemässe Handhabung an den Gebäuden der ab._______-Liegenschaften einzugehen. 10.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des späteren Verkaufs der ab._______-Liegenschaften eine direkte Schadensfolge definitiv nicht mehr auszumachen sei (act. 1/1 E. III.4.2.8). Sinngemässes gelte für die Schadensverur- sachung durch unsachgemässe Handhabungen an den ab._______-Liegenschaften (act. 1/1 E. III.4.2.9). 10.3.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, mit der pauschalen Behauptung, die unschlüssigen Ab- läufe betreffend Wasserschaden liessen sich retrospektiv nicht mehr ermitteln, verkenne die Staatsanwaltschaft, den offenkundigen Zusammenhang mit dem "Plattmachen"-Plan. So werde in der "Immobilienstudie" K.________s vom Dezember 2015, welche die Staatsan- waltschaft kurioserweise nicht beigezogen habe, ausgehend vom Wasserschaden einerseits ein vermeintlich hoher Renovierungsbedarf und andererseits die angebliche Unmöglichkeit, die Liegenschaft zu vermieten, als Rationalisierung der angeblichen Notwendigkeit eines ra- schen Verkaufs der ab._______-Liegenschaften aufgeführt. Das absichtliche "Vergammeln- lassen" eines Wasserschadens (mit nachfolgender Schimmelbildung etc.), um dann die Un- vermietbarkeit und alsdann die Notverkaufs-Notwendigkeit zu behaupten, sei offensichtlicher Rechtsmissbrauch (act. 1 Rz 75). 10.3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen gehen an den Erwägungen in der Einstellungsver- fügung vorbei. Die dortige Erwägung, wonach eine direkte Schadensfolge nach dem Verkauf der ab._______-Liegenschaften definitiv nicht mehr auszumachen sei, blieb unangefochten. Insofern ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Im Üb- rigen ist der Staatsanwaltschaft auch inhaltlich zuzustimmen: Ob sich der Wasserschaden auf den möglichen oder tatsächlichen Kaufpreis auswirken kann oder ausgewirkt hat, lässt sich in der Tat nicht ermitteln, zumal das Werthaltige an den ab._______-Liegenschaften in erster Linie deren Lage direkt am See war, keineswegs aber die (alte) Bausubstanz. 10.4 Schliesslich ist auf die Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort) seit Oktober 2014 einzugehen. 10.4.1 Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, die Liegenschaft a.________ sei bis zum Tod von W.________ sel., verstorben am 1. September 2013, bewohnt gewesen. Die Möglichkeit ei- ner Vermietung sei über die Jahre hinweg mehrfach im Verwaltungsrat der Beschwerdeführe- rin 3 (C.________ AG) diskutiert worden. Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom
18. Juni 2015 habe das Traktandum "Vermietung" mit einer 2:1-Abstimmung geendet: V.________ und der Beschuldigte H.________ seien der Meinung gewesen, über die Ver- mietung könne noch nicht entschieden werden; G.________ habe für eine Vermietung ge-
Seite 17/22 stimmt. Am 20. Januar 2016 sei das Traktandum "Renovation und Vermietung" für beide Pa- rzellen in ________(Ort) behandelt und mit dem gleichen Ergebnis abgeschlossen worden. Bei diesen Beschlüssen handle es sich wiederum um operative und strategische Entschei- dungen, die vom zuständigen Organ formell korrekt gefällt worden seien. Es werde nicht gel- tend gemacht, der Beschuldigte bzw. die Verwaltungsräte hätten es unterlassen, vor den Entscheidungen hinreichend sorgfältig die sachverhaltsrelevanten Erwägungen angestrengt zu haben. Solches sei auch nicht erkennbar. Eine strafrechtliche Relevanz sei den Entschei- dungen nicht beizumessen, weshalb sich ein diesbezüglicher Tatverdacht auf ungetreue Ge- schäftsbesorgung nicht ergebe (act. 1/1 Ziff. 4.2.8). 10.4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das zur Nichtvermietung der ________ Liegen- schaft der Beschwerdeführerin 2 (B.________ AG) Ausgeführte gelte mutatis mutandis für die Nichtvermietung der Liegenschaft a.________ in ________(Ort). Auch hier übersehe die Staatsanwaltschaft den evidenten Bezug zum "Plattmachen"-Plan und auch hier verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Verwaltungsratsentscheid an einem offensichtlichen Inter- essenskonflikt und an der offensichtlichen Pflichtwidrigkeit (Verstoss gegen die Pflicht zur nachhaltigen Gewinnmaximierung) kranke, weshalb weder die Business Judgement Rule noch "volenti non fit iniuria" greife (act. 1 Rz 73). 10.4.3 An der Verwaltungsratssitzung der Beschwerdeführerin 2 (B.________ AG) wurde über die "Liegenschaft ________(Ort) (beide Parzellen)" diskutiert. G.________ wünschte eine Reno- vation und Vermietung. Sie war überzeugt, dass sich das Haus rasch und umgehend vermie- ten lasse. Die Richtofferten erachtete sie als viel zu hoch und sie bezog sich auf "die damals eingeholten Offerten". Der Beschuldigte K.________ hielt daraufhin fest, dass dem Verwal- tungsrat diese "alten" Offerten nicht vorlägen und sich die Situation zwischenzeitlich massiv verändert habe. Die Bausubstanz sei in die Jahre gekommen. Die Richtofferten würden nach seiner Auffassung ein klares Bild der aktuellen Situation zeigen. Diese Offerten lägen "zwi- schen rund CHF 830'000 und CHF 1,5m für die Renovation/Neubau". Der Beschuldigte H.________ gab zu Protokoll, er bezweifle, dass sich infolge der notwendigen Mittel und dem daraus resultierenden Mindestmietzins ein Mieter finden lasse. Ein Investment in diesem Um- fang erachtete er als "höchst riskant". Er ergänzte, dass rein buchhalterisch und rechtlich keine weitere Verschuldung der Gesellschaft zulässig sei, da dies zu einer Überschuldung führen würde. K.________ fügte an, somit bliebe nur die Option der Finanzierung der Reno- vation über eine Eigenkapitalerhöhung. Im Anschluss an diese Wortmeldungen wurde abge- stimmt (vgl. Protokoll der Sitzung vom 20. Januar 2016 [Vi act. 28/15]). Offenbar wurde auf eine Renovation und Vermietung verzichtet, weil die Mittel fehlten. Die Aufnahme von Schul- den war nicht mehr möglich und für eine Kapitalerhöhung votierte an dieser Sitzung niemand. Insofern erscheint der Entscheid, die Immobilie einstweilen nicht zu renovieren und nicht zu vermieten, unter ökonomischen Gesichtspunkten zumindest vertretbar. Eine strafrechtlich re- levante Pflichtverletzung ist nicht auszumachen. Falls mit diesem Entscheid zugleich dem angeblichen Zerschlagungsplan Vorschub geleistet worden wäre, führt dies nicht zur Straf- barkeit (dazu E. 7.3.2). 11. Gegenstand der Beschwerde bildet ferner die Einstellung bezüglich des Vorwurfs, die Be- schuldigten hätten es unterlassen, der Beschwerdeführerin 1 zustehende Honorare zu faktu- rieren.
Seite 18/22 11.1 Die Staatsanwaltschaft führte aus, sie habe Rechtsanwalt N.________ mit Schreiben vom
16. Juli 2018 eingeladen, einen schriftlichen Bericht zu den von ihr gestellten Fragen zu ver- fassen. Zur Frage, ob es nach seinen Erkenntnissen Leistungen gebe, welche die Beschwer- deführerin 1 gegenüber ihren Kunden erbracht habe und welche nach der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Anzeigeerstatterin und deren sofortiger Freistellung per 19. August 2015 nicht fakturiert worden seien, habe Rechtsanwalt N.________ ausgeführt, er gehe da- von aus, dass noch nicht verrechnete Leistungen existieren würden. Die Sonderprüferin Y.________ AG ihrerseits habe dazu ausgeführt, per 31. Dezember 2015 hätten keine offe- nen Forderungen mehr bestanden; auch im Geschäftsjahr 2016 seien keine Forderungen gebucht worden. Der strafrechtliche Vorwurf der Anzeigeerstatterin, wonach auf die Fakturie- rung offener Forderungen verzichtet worden sei, lasse sich anhand des Sonderprüfungsbe- richts zwar nicht beantworten, doch entbehre der Vorwurf als solcher jeder Substanziierung, ausser einer genannten geschätzten Ertragszahl von "Einnahmen im Umfang von mindes- tens CHF 60'000.00", die der Gesellschaft entgangen seien. Belege dafür seien keine ins Recht gelegt worden, obwohl G.________ selber nunmehr seit dem 12. September 2019 Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 1 sei bzw. dort seither die vollumfängliche und alleinige Aktenhoheit habe (act. 1/1 E. III.4.2.5). 11.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass die infrage stehenden Honorarforderungen nicht bilanziert bzw. auf dem Erfolgskonto der Beschwerde- führerin 1 nicht verbucht bzw. nicht Gegenstand der Sonderprüfung gewesen seien. Natürlich seien sie nicht verbucht, denn G.________ habe für diese Leistungen ja gerade noch keine Rechnungen stellen können, bevor sie überraschend freigestellt worden sei. Mangels Rech- nungsstellung könnten diese Forderungen somit auch gar nicht verbucht werden, was die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft übersehe ("keine Buchung ohne Beleg"). Auch die Limi- tierung der Abklärungen auf die Durchsicht des Sonderprüfungsberichts oder die Verweise auf das Sonderprüfungsverfahren würden gegen die Untersuchungspflicht verstossen (act. 1 Rz 46-51). 11.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen überzeugen nicht. Die Sonderprüferin hat zwecks Berichtserstattung "die gesamten archivierten Unterlagen der A.________ AG sichten kön- nen" (Vi act. 20/2/3). Dabei fand sie offenbar nichts, das auf nicht fakturierte Leistungen hin- deutete. Es ist unerklärlich, wie die Beschuldigten H.________ und K.________ auf Unterla- gen über nicht fakturierte Honorare hätten stossen können und müssen, wenn solche selbst für die Sonderprüferin, die just diese Frage zu klären hatte, nicht auffindbar waren. Gemäss dem Bericht der Sonderprüferin sei die Ablage der Geschäftsakten [offenbar auch betreffend die Zeit vor G.________s Freistellung und damit noch unter der (Mit-)Verantwortung von G.________] "sehr unsystematisch" erfolgt. Rechtsanwalt N.________ habe bei der Über- nahme der Unterlagen ein Verzeichnis erstellen lassen mit Informationen zu Ordnername, Inhalt (stichwortartig) und Zeitraum. Es seien 261 Ordner gewesen (Vi act. 20/2/5). Wie zu- dem die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und worauf die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht eingehen, konnte offenbar selbst G.________ keine entsprechenden Un- terlagen finden. In der Beschwerde führte sie zwar einzelne Beträge auf den Rappen genau auf und gelangte zu einem Total von CHF 48'909.05. Belege reichte sie jedoch keine ein. Unter diesen Umständen erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens auch in diesem Punkt zu Recht.
Seite 19/22 12. Die Beschwerdeführerinnen stören sich im Weiteren daran, dass die Staatsanwaltschaft die Befragung von Rechtsanwalt N.________ zum "Notverkauf der Liegenschaft der A.________ AG an der ________-strasse in Zug" sowie die Anordnung eines Bewertungsgutachtens ab- gelehnt hat. 12.1 Die Staatsanwaltschaft führte dazu zusammengefasst aus, die Privatklägerin lege nicht an- satzweise dar, weshalb es sich um einen Verkauf mit Schadensfolge hätte handeln sollen (Ziff. 5.2.5 und 5.2.6 der Einstellungsverfügung). 12.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, Rechtsanwalt E.________ habe darauf hingewiesen, dass der Verlust im Zusammenhang mit diesem Notverkauf mindestens CHF 196'000.00 betragen habe, und er habe dies mit einem Bewertungsgutachten von Z.________ AG un- termauert. Der Notverkauf sei unter hohem Zeitdruck erfolgt (act. 1 Rz 38 Bst. c). 12.3 Das Bewertungsgutachten von Z.________ AG ist nicht geeignet, Unregelmässigkeiten beim Verkauf der Liegenschaft an der ________-strasse in Zug aufzuzeigen. Dass der erzielte Kaufpreis nicht dem in diesem Gutachten ermittelten Wert entsprach, ist für sich allein nicht verdächtig. Die Beschwerdeführerinnen legen nirgends dar, inwiefern der Verkaufsprozess unüblich gewesen sein soll oder die Beschuldigten (oder jemand anders) schadensstiftend vorgegangen sein sollen. Auch in den Akten lassen sich keine solchen Anhaltspunkte finden. Die Behauptung "unter hohem Zeitdruck" ist eine blosse Mutmassung. Rechtsanwalt N.________ schrieb in seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft, aufgrund des Zustandes der Büroräumlichkeiten hätten keine Mietinteressenten gefunden werden können. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Räumlichkeiten bereits seit einiger Zeit nicht mehr (aktiv) genutzt worden seien. Die Räumlichkeiten hätten als "Grümpelkammer" von Akten und weite- ren Gegenständen gedient. Die Finanzierung einer "sanften" Renovation sei hauptsächlich an der Mitwirkung der wirtschaftlich berechtigten Personen bei der Unterzeichnung entspre- chender Bankformalitäten gescheitert. Aufgrund fehlender Mietzinseinnahmen sowie fehlen- der Liquidität sei der Verkauf der Immobilie zwingend notwendig gewesen, ansonsten die Gesellschaft ihren Verbindlichkeiten nicht mehr hätte nachkommen können (Vi act. 4/17). Unter diesen Umständen erscheint eine Anklage auch in diesem Punkt als aussichtslos, weshalb auf die Befragung von Rechtsanwalt N.________ und die Anordnung eines Bewer- tungsgutachtens zu Recht verzichtet werden konnte. Falls mit dem Verkauf dieser Liegen- schaft irgendwelche Affektionsinteressen verletzt worden wären, wäre dies nicht strafbar nach Art. 158 StGB. 13. Die Beschwerdegegnerinnen rügen weiter, die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie es abgelehnt habe, AA.________ als Zeugin zu befragen, und indem sie auf eine Überprüfung der Schadensberechnung verzichtet habe. 13.1 Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass sie zum Tatverdacht auf ungetreue Geschäfts- besorgung durch pflichtwidrige Generierung von Aufwand zum Nachteil der A.________ AG gegen die Beschuldigten H.________ und K.________ eine separate Strafuntersuchung eröffne. Die erforderlichen Akten aus der vorliegenden Strafuntersuchung ziehe sie bei und die diesbezüglich hierunter gestellten Anträge würden unter dem neuen Aktenzeichen geprüft werden. Ebenfalls Gegenstand der neuen Strafuntersuchung sei das Honorar von K.________ gemäss vorstehender Ziffer 4.2.3 der Erwägungen, welche Bezug nehme auf
Seite 20/22 Ziffer 11 der Strafanzeige. Der Antrag 3 auf Befragung von AA.________ als Zeugin werde demgemäss hierunter abgelehnt (Ziff. 5.2.3 der Einstellungsverfügung). Mit Verweis auf Zif- fer 5.2.3 der Einstellungsverfügung lehnte die Staatsanwaltschaft auch den Beweisantrag auf "Überprüfung der so erläuterten (und nachfolgend substanziierten) Schadensberechnung durch eine finanzbuchhalterisch sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO (gegebe- nenfalls eine[n] bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte[n] Wirtschaftsprüfer[in]" ab (vgl. Ziff. 5.2.4 der Einstellungsverfügung). 13.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft konzediere einen hin- reichenden Tatverdacht auf mannigfache pflichtwidrige Schädigung der A.________ AG ge- stützt auf die eingereichte forensische Geldfluss- bzw. Aufwandanalyse und die zugrunde liegenden Buchungsbelege und eröffne diesbezüglich eine separate Strafuntersuchung. Gleichwohl lehne sie den korrespondierenden Antrag auf Befragung der forensischen Gut- achterin/Berichtsverfasserin AA.________ als Zeugin ohne Begründung ab. Weiter lehne es die Staatsanwaltschaft ohne Begründung ab, die von AA.________ vorgenommene Begut- achtung durch eine sachverständige Person amtlich überprüfen zu lassen. Dadurch verstos- se sie gegen die Begründungspflicht (act. 1 Rz 38 Bst. a-b). 13.3 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen geht fehl. Wie der Einstellungsverfügung zu ent- nehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Tatver- dacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung durch pflichtwidrige Generierung von Aufwand zum Nachteil der A.________ AG von der Strafuntersuchung 2A 2017 157/158 abgetrennt und für diese eine neue Strafuntersuchung eröffnet. Die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Beweisanträge (d.h. "3. Befragung von Frau AA.________ […] als Zeugin zu dem aus der Geldfluss- bzw. Aufwandanalyse und den zugrunde liegenden Buchungsbelegen resultieren- den Schaden" und "4. Überprüfung der so erläuterten [und nachfolgend substanziierten] Schadensberechnung durch eine finanzbuchhalterisch sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO [gegebenenfalls eine(n) bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte(n) Wirtschafts- prüfer*in"]) lehnte sie ab und begründete dies damit, dass diese unter dem neuen Aktenzei- chen [der neu eröffneten Strafuntersuchung] geprüft würden. Da diese Beweisanträge die neu eröffnete Strafuntersuchung betreffen – Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführe- rinnen in ihrer Beschwerde denn auch nicht vorgebracht –, hat die Staatsanwaltschaft diese vorliegend zu Recht abgelehnt. Folglich hat die Staatsanwaltschaft weder die Untersu- chungs- noch die Begründungspflicht verletzt. 14. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäss Ziffern 1 und 2 des Beschwerdebegehrens (Aufhebung der Einstellung inklusive Nichtanhandnahme; Anweisung, Untersuchung fortzuführen bzw. anhand zu nehmen) abzu- weisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann die eingestellte bzw. nicht anhand genommene Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer 2A 2017 157/158 nicht mit anderen (noch laufenden) Strafunter- suchungen vereinigt werden. Folglich ist der Antrag gemäss Ziffer 3 des Beschwerdebegeh- rens (vgl. act. 1 Rz 88-96) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 15. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 21/22 Der Beschuldigte H.________ reichte im Beschwerdeverfahren Stellungnahmen ein. Er bzw. dessen amtlicher Verteidiger haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sondern aus der Staatskasse zu vergüten, weil die StPO keine gesetzliche Grundlage enthält, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). Demnach ist Rechtsanwalt P.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten H.________, ange- messen aus der Staatskasse zu entschädigen. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt E.________, nicht aber zur Sache selbst, vernehmen liess und er die identischen Standpunkte auch in anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) an- gemessen. Der Beschuldigte K.________ liess sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men und stellte auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und die Beschwerde nicht zu- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 3'000.00Gebühren CHF 120.00 Auslagen CHF 3'120.00Total werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 ver- rechnet. Der Fehlbetrag von CHF 620.00 wird von der Gerichtskasse nachgefordert. 3. Rechtsanwalt P.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten H.________, wird mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Ver- bindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig. Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, ein- zureichen. 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 22/22 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt P.________ (z.Hd. des Beschuldigten H.________) - Rechtsanwalt Q.________ (z.Hd. des Beschuldigten K.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: