I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________ AG) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ AG und die I.________ AG (nachfolgend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ den Grundstückkauf- vertrag. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch einge- tragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt ein Straf- verfahren gegen die Beschuldigten E.________ und J.________ wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Verfahren 2A 2017 168/169). Die H.________ AG und die I.________ AG (dortige Privatklägerinnen) werfen den Beschuldigten E.________ und J.________ vor, eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben, indem sie die abc.________- Liegenschaften dem Beschwerdeführer zu einem Preis verkauft hätten, der mehrere Millio- nen Schweizerfranken unter dem erzielbaren Preis gelegen habe. 2.2 In diesem Strafverfahren erliess die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022 eine Ver- fügung. Mit dieser belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), im Umfang von CHF 3 Mio. mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine ent- sprechende Grundbuchsperre anzumerken (nachfolgend: Beschlagnahme-Verfügung). 3. Gegen diese Verfügung erhoben die H.________ AG und die I.________ AG (Verfahren BS 2022 104) sowie der Beschwerdeführer (vorliegendes Verfahren BS 2022 105) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (act. 1; BS 2022 105): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung (Geschäfts-Nr. 2A 2017 168/169), vom 24. November 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung (Ge- schäfts-Nr. 2A 2017 168/169), vom 24. November 2022 aufzuheben und die Sache an die
Seite 3/9 Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neubeurteilung nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer. 3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die Untersuchungsakten seien beizuziehen, ihm sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwer- de anzusetzen. 4. Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug (nachfolgend: Abteilungs- präsident) lud die Beschwerdegegnerin sowie die H.________ AG, die I.________ AG, E.________ und J.________ bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ein, sich vorab zur Frage zu äussern, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Unter- suchungsakten 2A 2017 168/169 zu gewähren sei (act. 2). 5. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei – in teilweiser Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuchs – Einsicht in den "Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft gemäss Parteimitteilung vom 6. April 2022 ('voraussichtlicher Anklagesachverhalt') sowie in das Aktenverzeichnis" zu gewähren (act. 3). 6. Der Rechtsvertreter der H.________ AG und der I.________ AG, Rechtsanwalt K.________, beantragte mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung des Ein- sichtsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragte er, es sei dem Be- schwerdeführer Akteneinsicht ausschliesslich in Abschnitt 2.3 ("Vermögensschaden / Kausa- lzusammenhang") auf Seiten 18-20 des "voraussichtlichen Anklagesachverhalts" der Staats- anwaltschaft inklusive der dort referenzierten Belege zu gewähren (act. 4). 7. Der Rechtsvertreter von E.________, Rechtsanwalt L.________, verlangte mit Eingabe vom
23. Dezember 2023, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Untersuchungsakten unter Auflage der Geheimhaltung zu gewähren (act. 5). J.________ liess sich nicht vernehmen. 8. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 nahm Rechtsanwalt K.________ in Ausübung seines unbe- dingten Replikrechts Stellung zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und von Rechtsan- walt L.________ (act. 6). 9. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 (act. 8). Rechtsanwalt L.________ reichte am 30. Januar 2023 eine Aktennotiz von E.________ mit dem Betreff "Organisationsmangel auf allen Gesellschaftsebenen" ins Recht (act. 9). Zur Frage, ob bei der H.________ AG oder der I.________ AG ein Organisationsmangel besteht oder ob diese rechtsgültig durch D.________ vertreten werden durften, nahm Rechtsanwalt K.________ mit Eingabe vom 14. März 2023 Stellung (act. 10). Dies wiederum bewog Rechtsanwalt L.________ dazu, am 5. April 2023 eine Stellungnahme einzureichen (act. 11). 10. Mit Schreiben vom 28. April 2023 hielt der Abteilungspräsident fest, in der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahrenskomplex (2A 2022 132 und 2A 2023 10) Akteneinsicht erhalten. Dies müsse ihm hinreichende Kenntnis über den Sachverhalt, wel- cher der vorliegend strittigen Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre zugrunde liege, ver-
Seite 4/9 schafft haben. Der Abteilungspräsident setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 zu ergänzen (act. 12). 11. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte neu folgendes modifiziertes Rechtsbegehren (act. 13): Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung (Geschäfts-Nr. 2A 2017 168/169), vom 25. November 2022 [recte: 24. November 2022] sei aufzuheben; un- ter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 12. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 lud der Abteilungspräsident die Beschwerdegegnerin sowie die H.________ AG, die I.________ AG, E.________ und J.________ bzw. deren Rechtsver- treter ein, eine Vernehmlassung zur "Beschwerde samt Ergänzung" einzureichen (act. 14). 13. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 16). Rechtsanwalt L.________ stellte mit Eingabe vom 7. August 2023 unter anderem den Antrag, es sei fest- zustellen, dass die Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG nicht prozessfähig und ihre angeblichen Vertreter zur Teilnahme am Verfahren nicht legitimiert seien (act. 18). 14. Am 31. August 2023 reichte Rechtsanwalt K.________ zwei Eingaben ein. In der einen äus- serte er sich zum angeblichen Organisationsmangel (act. 22). In der anderen beantragte er, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschlagnahme sei vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, das Be- schwerdeverfahren BS 2022 105 sei zu sistieren, bis das Bundesgericht im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sach- verhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) gefällt habe oder gege- benenfalls auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintrete (act. 23). 15. Am 16. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt K.________ eine weitere Eingabe ein. Darin be- antragte er unter anderem die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive "des ggf. noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebenden Beschwerdeverfahrens" (act. 24).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass Rechtsanwalt K.________ zur Ver- tretung der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG befugt ist. Dies ist ge- richtsnotorisch und die entsprechenden Urteile sind den Parteien bekannt. Es ist diesbezüg- lich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 5 vom 21. November 2023 E. 1.2 zu verweisen. Der Antrag von Rechtsanwalt K.________ auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist ab- zuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor.
Seite 5/9
E. 2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beschlagnahme-Verfügung auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 StGB und Art. 266 Abs. 3 StPO (vgl. act. 3 Ziff. 1.1 und 1.2). Bevor auf diese Verfügung eingegangen wird, ist über den Sistierungsantrag zu entscheiden.
E. 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfah- ren sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2).
E. 2.2 Rechtsanwalt K.________ verlangt eine Sistierung, bis das Bundesgericht im Verfahren 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sachverhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) gefällt habe oder auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintrete. Gegenstand dieses bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023. Im Verfahren BS 2023 16 war – im Rahmen einer Nicht- anhandnahme – zu beurteilen, ob die fallführende Staatsanwältin sich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder der Gehilfenschaft dazu strafbar machte, indem sie zuliess, dass der Beschwerdeführer auf den abc.________-Liegenschaften einen Register-Schuldbrief errich- ten konnte. Das Obergericht führte zunächst aus, dass der Passus in Art. 305bis StGB, wo- nach der Vermögenswert "aus einem Verbrechen herrühren" müsse, mit Hilfe von Art. 70 StGB (dortiger Passus: "durch ein Verbrechen erlangt") ausgelegt werden müsse. Es verwies dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 und hielt fest, dass der Vermögensvorteil, den der Beschwerdeführer möglicherweise erlangt habe, nicht in den Grundstücken als solchen bestehe, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung "herrühren" würden, seien somit nicht die Grundstücke in ________(Gemeinde), sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Er- richtung eines Register-Schuldbriefes an den Grundstücken betreffe folglich keinen Vermö- genswert, der aus einem Verbrechen herrühre. Eine strafbare Geldwäschereihandlung an den Grundstücken – sei dies als Haupttäterin oder Gehilfin – falle deshalb ausser Betracht (Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023 E. 5.2 ff.).
E. 2.3 Es trifft zwar zu, dass das Obergericht Zug im Beschluss vom 15. Mai 2023 mit seinen Aus- führungen über das Tatobjekt der Geldwäscherei ("Vermögenswerte, die aus einem Ver- brechen […] herrühren") indirekt auch über die Einziehungsfähigkeit der abc.________- Liegenschaften geurteilt hat. Falls sich das Bundesgericht zu dieser Frage äussert, könnte in der Tat weiterer Aufwand im vorliegenden Verfahren vermieden werden. Allerdings ist nicht absehbar, dass das Bundesgericht sein Urteil demnächst fällt. Zudem ist ungewiss, ob das Bundesgericht sich zu dieser Frage überhaupt äussert. So ist nämlich auch denkbar, dass es die Beschwerde aus anderen Gründen abweist oder gar nicht darauf eintritt. Folglich ist die Sistierung nicht angebracht und der entsprechende Antrag abzuweisen.
E. 3 Zu entscheiden bleibt somit über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme-Verfügung.
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E. 3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Geschädigten zugesprochen (zurückge- geben oder ausgehändigt) werden. Die Einziehung wiederum ist in Art. 70 StGB geregelt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E con- trario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Die sogenannte Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein kausaler Zusammenhang besteht in dem Sinn, dass die Erlangung des Vermögenswerts als "direkte und unmittelbare" Folge der Straftat erscheint. Dabei können aber auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögens- werte Gegenstand einer Einziehung sein. Eingezogen werden können nach der Rechtspre- chung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surroga- te, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2018 vom
28. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 eine dem vorliegenden Fall ähnliche Konstellation einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilen, in welcher Ver- mögenswerte zu einem zu tiefen Preis veräussert wurden. Dabei erwog das Bundesgericht was folgt (E. 3.2): "Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Be- schwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, be- steht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatz- forderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen."
E. 3.3 Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer für die abc.________-Liegenschaften CHF 16 Mio. Dies war nach Ansicht der Privatklägerinnen ein zu tiefer Kaufpreis, da der Wert dieser Liegenschaften CHF 20-25 Mio. betragen haben soll. Die ungetreue Geschäftsbesor- gung lag nach ihrer Darstellung demnach in der Vereinbarung eines zu tiefen Kaufpreises und nicht im Verkauf der Grundstücke an und für sich. Der Vermögensvorteil, den der Be-
Seite 7/9 schwerdeführer möglicherweise erlangte, besteht deshalb in Anlehnung an die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in den abc.________-Liegenschaften als solchen, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der unge- treuen Geschäftsbesorgung "herrühren", sind somit nicht die abc.________-Liegenschaften, sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Einziehung der Liegenschaften und damit deren Be- schlagnahme fallen deshalb ausser Betracht. Folglich ist die Beschwerde des Beschwerde- führers gutzuheissen.
E. 3.4 Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Eine Zwangsmassnahme – dazu gehört auch die Einziehung – darf nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhal- tend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist eine strafrechtliche Beschlagnahme bzw. eine Grundbuchsperre bereits inso- fern nicht erforderlich, als auf den Liegenschaften bereits eine zivilrechtliche Vormerkung zu- gunsten der Privatklägerinnen eingetragen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2 des Ur- teils des Obergerichts Zug Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022). Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Vormerkung bzw. Grundbuchsperre anders sind, sind mit ihr die zwei Hauptziele der Einziehung – der Ausgleich deliktischer Vorteile und die (Möglichkeit zur) Rückerstattung an den Geschädigten (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 3 f.) – bereits erfüllt (vgl. auch Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 38). Das dritte Ziel der Einziehung – die Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte in natura (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 5) – ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig, da es sich bei den abc.________-Liegenschaften nicht um "deliktische Vermögenswerte" han- delt (vorne E. 3.2 f.). Zudem gehen zivilrechtliche Rückgabeansprüche der strafrechtlichen Einziehung vor. Die Einziehung darf nicht zu einer Doppelverpflichtung führen. Deshalb kommt sie primär bei Delikten in Frage, die sich gegen allgemeine Interessen richten (vgl. Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. A. 2007, § 2 N 66 mit Hinweisen). Die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB schützt aber Individualrechtsgüter (vgl. Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 187a). Auch
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). Der Beschuldigte E.________ reichte im Beschwerdeverfahren Stellungnahmen ein. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, hat Anspruch auf eine Entschädi- Seite 8/9 gung. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechts- anwalt K.________, nicht aber zur Sache selbst, vernehmen liess und er die identischen Standpunkte auch in etlichen anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteien- tschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Der Beschuldigte J.________ liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellte auch keinen An- trag auf Zusprechung einer Entschädigung. Beschluss 1.1 Der Sistierungsantrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom
- August 2023 wird abgewiesen. 1.2 Der Antrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereini- gen, wird abgewiesen.
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung "Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO)" der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, vom 24. November 2022 (Verfahren 2A 2017 168/169) aufgehoben, und das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, die gestützt auf diese Verfügung eingetragenen Grundbuchsperren bei den Grundstücken Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), ID.________, im Grundbuch zu löschen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 130.00 Auslagen CHF 930.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4.1 Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4.2 Rechtsanwalt L.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.________, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt.
- Gegen Dispositiv-Ziffern 2-4.2 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 9/9
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden des Beschuldigten E.________) - Rechtsanwalt M.________ (zuhanden des Beschuldigten J.________) - Rechtsanwalt K.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 1) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 105 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme / Grundbuchsperre
Seite 2/9 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________ AG) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ AG und die I.________ AG (nachfolgend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ den Grundstückkauf- vertrag. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch einge- tragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt ein Straf- verfahren gegen die Beschuldigten E.________ und J.________ wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Verfahren 2A 2017 168/169). Die H.________ AG und die I.________ AG (dortige Privatklägerinnen) werfen den Beschuldigten E.________ und J.________ vor, eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben, indem sie die abc.________- Liegenschaften dem Beschwerdeführer zu einem Preis verkauft hätten, der mehrere Millio- nen Schweizerfranken unter dem erzielbaren Preis gelegen habe. 2.2 In diesem Strafverfahren erliess die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022 eine Ver- fügung. Mit dieser belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), im Umfang von CHF 3 Mio. mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine ent- sprechende Grundbuchsperre anzumerken (nachfolgend: Beschlagnahme-Verfügung). 3. Gegen diese Verfügung erhoben die H.________ AG und die I.________ AG (Verfahren BS 2022 104) sowie der Beschwerdeführer (vorliegendes Verfahren BS 2022 105) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (act. 1; BS 2022 105): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung (Geschäfts-Nr. 2A 2017 168/169), vom 24. November 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung (Ge- schäfts-Nr. 2A 2017 168/169), vom 24. November 2022 aufzuheben und die Sache an die
Seite 3/9 Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neubeurteilung nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer. 3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die Untersuchungsakten seien beizuziehen, ihm sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwer- de anzusetzen. 4. Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug (nachfolgend: Abteilungs- präsident) lud die Beschwerdegegnerin sowie die H.________ AG, die I.________ AG, E.________ und J.________ bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ein, sich vorab zur Frage zu äussern, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Unter- suchungsakten 2A 2017 168/169 zu gewähren sei (act. 2). 5. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei – in teilweiser Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuchs – Einsicht in den "Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft gemäss Parteimitteilung vom 6. April 2022 ('voraussichtlicher Anklagesachverhalt') sowie in das Aktenverzeichnis" zu gewähren (act. 3). 6. Der Rechtsvertreter der H.________ AG und der I.________ AG, Rechtsanwalt K.________, beantragte mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung des Ein- sichtsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragte er, es sei dem Be- schwerdeführer Akteneinsicht ausschliesslich in Abschnitt 2.3 ("Vermögensschaden / Kausa- lzusammenhang") auf Seiten 18-20 des "voraussichtlichen Anklagesachverhalts" der Staats- anwaltschaft inklusive der dort referenzierten Belege zu gewähren (act. 4). 7. Der Rechtsvertreter von E.________, Rechtsanwalt L.________, verlangte mit Eingabe vom
23. Dezember 2023, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Untersuchungsakten unter Auflage der Geheimhaltung zu gewähren (act. 5). J.________ liess sich nicht vernehmen. 8. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 nahm Rechtsanwalt K.________ in Ausübung seines unbe- dingten Replikrechts Stellung zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und von Rechtsan- walt L.________ (act. 6). 9. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 (act. 8). Rechtsanwalt L.________ reichte am 30. Januar 2023 eine Aktennotiz von E.________ mit dem Betreff "Organisationsmangel auf allen Gesellschaftsebenen" ins Recht (act. 9). Zur Frage, ob bei der H.________ AG oder der I.________ AG ein Organisationsmangel besteht oder ob diese rechtsgültig durch D.________ vertreten werden durften, nahm Rechtsanwalt K.________ mit Eingabe vom 14. März 2023 Stellung (act. 10). Dies wiederum bewog Rechtsanwalt L.________ dazu, am 5. April 2023 eine Stellungnahme einzureichen (act. 11). 10. Mit Schreiben vom 28. April 2023 hielt der Abteilungspräsident fest, in der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahrenskomplex (2A 2022 132 und 2A 2023 10) Akteneinsicht erhalten. Dies müsse ihm hinreichende Kenntnis über den Sachverhalt, wel- cher der vorliegend strittigen Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre zugrunde liege, ver-
Seite 4/9 schafft haben. Der Abteilungspräsident setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 zu ergänzen (act. 12). 11. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte neu folgendes modifiziertes Rechtsbegehren (act. 13): Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung (Geschäfts-Nr. 2A 2017 168/169), vom 25. November 2022 [recte: 24. November 2022] sei aufzuheben; un- ter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 12. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 lud der Abteilungspräsident die Beschwerdegegnerin sowie die H.________ AG, die I.________ AG, E.________ und J.________ bzw. deren Rechtsver- treter ein, eine Vernehmlassung zur "Beschwerde samt Ergänzung" einzureichen (act. 14). 13. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 16). Rechtsanwalt L.________ stellte mit Eingabe vom 7. August 2023 unter anderem den Antrag, es sei fest- zustellen, dass die Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG nicht prozessfähig und ihre angeblichen Vertreter zur Teilnahme am Verfahren nicht legitimiert seien (act. 18). 14. Am 31. August 2023 reichte Rechtsanwalt K.________ zwei Eingaben ein. In der einen äus- serte er sich zum angeblichen Organisationsmangel (act. 22). In der anderen beantragte er, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschlagnahme sei vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, das Be- schwerdeverfahren BS 2022 105 sei zu sistieren, bis das Bundesgericht im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sach- verhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) gefällt habe oder gege- benenfalls auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintrete (act. 23). 15. Am 16. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt K.________ eine weitere Eingabe ein. Darin be- antragte er unter anderem die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive "des ggf. noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebenden Beschwerdeverfahrens" (act. 24). Erwägungen 1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass Rechtsanwalt K.________ zur Ver- tretung der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG befugt ist. Dies ist ge- richtsnotorisch und die entsprechenden Urteile sind den Parteien bekannt. Es ist diesbezüg- lich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 5 vom 21. November 2023 E. 1.2 zu verweisen. Der Antrag von Rechtsanwalt K.________ auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist ab- zuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor.
Seite 5/9 2. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beschlagnahme-Verfügung auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 StGB und Art. 266 Abs. 3 StPO (vgl. act. 3 Ziff. 1.1 und 1.2). Bevor auf diese Verfügung eingegangen wird, ist über den Sistierungsantrag zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfah- ren sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). 2.2 Rechtsanwalt K.________ verlangt eine Sistierung, bis das Bundesgericht im Verfahren 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sachverhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) gefällt habe oder auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintrete. Gegenstand dieses bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023. Im Verfahren BS 2023 16 war – im Rahmen einer Nicht- anhandnahme – zu beurteilen, ob die fallführende Staatsanwältin sich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder der Gehilfenschaft dazu strafbar machte, indem sie zuliess, dass der Beschwerdeführer auf den abc.________-Liegenschaften einen Register-Schuldbrief errich- ten konnte. Das Obergericht führte zunächst aus, dass der Passus in Art. 305bis StGB, wo- nach der Vermögenswert "aus einem Verbrechen herrühren" müsse, mit Hilfe von Art. 70 StGB (dortiger Passus: "durch ein Verbrechen erlangt") ausgelegt werden müsse. Es verwies dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 und hielt fest, dass der Vermögensvorteil, den der Beschwerdeführer möglicherweise erlangt habe, nicht in den Grundstücken als solchen bestehe, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung "herrühren" würden, seien somit nicht die Grundstücke in ________(Gemeinde), sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Er- richtung eines Register-Schuldbriefes an den Grundstücken betreffe folglich keinen Vermö- genswert, der aus einem Verbrechen herrühre. Eine strafbare Geldwäschereihandlung an den Grundstücken – sei dies als Haupttäterin oder Gehilfin – falle deshalb ausser Betracht (Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023 E. 5.2 ff.). 2.3 Es trifft zwar zu, dass das Obergericht Zug im Beschluss vom 15. Mai 2023 mit seinen Aus- führungen über das Tatobjekt der Geldwäscherei ("Vermögenswerte, die aus einem Ver- brechen […] herrühren") indirekt auch über die Einziehungsfähigkeit der abc.________- Liegenschaften geurteilt hat. Falls sich das Bundesgericht zu dieser Frage äussert, könnte in der Tat weiterer Aufwand im vorliegenden Verfahren vermieden werden. Allerdings ist nicht absehbar, dass das Bundesgericht sein Urteil demnächst fällt. Zudem ist ungewiss, ob das Bundesgericht sich zu dieser Frage überhaupt äussert. So ist nämlich auch denkbar, dass es die Beschwerde aus anderen Gründen abweist oder gar nicht darauf eintritt. Folglich ist die Sistierung nicht angebracht und der entsprechende Antrag abzuweisen. 3. Zu entscheiden bleibt somit über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme-Verfügung.
Seite 6/9 3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Geschädigten zugesprochen (zurückge- geben oder ausgehändigt) werden. Die Einziehung wiederum ist in Art. 70 StGB geregelt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E con- trario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Die sogenannte Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein kausaler Zusammenhang besteht in dem Sinn, dass die Erlangung des Vermögenswerts als "direkte und unmittelbare" Folge der Straftat erscheint. Dabei können aber auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögens- werte Gegenstand einer Einziehung sein. Eingezogen werden können nach der Rechtspre- chung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surroga- te, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2018 vom
28. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.2 Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 eine dem vorliegenden Fall ähnliche Konstellation einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilen, in welcher Ver- mögenswerte zu einem zu tiefen Preis veräussert wurden. Dabei erwog das Bundesgericht was folgt (E. 3.2): "Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Be- schwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, be- steht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatz- forderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen." 3.3 Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer für die abc.________-Liegenschaften CHF 16 Mio. Dies war nach Ansicht der Privatklägerinnen ein zu tiefer Kaufpreis, da der Wert dieser Liegenschaften CHF 20-25 Mio. betragen haben soll. Die ungetreue Geschäftsbesor- gung lag nach ihrer Darstellung demnach in der Vereinbarung eines zu tiefen Kaufpreises und nicht im Verkauf der Grundstücke an und für sich. Der Vermögensvorteil, den der Be-
Seite 7/9 schwerdeführer möglicherweise erlangte, besteht deshalb in Anlehnung an die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in den abc.________-Liegenschaften als solchen, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der unge- treuen Geschäftsbesorgung "herrühren", sind somit nicht die abc.________-Liegenschaften, sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Einziehung der Liegenschaften und damit deren Be- schlagnahme fallen deshalb ausser Betracht. Folglich ist die Beschwerde des Beschwerde- führers gutzuheissen. 3.4 Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Eine Zwangsmassnahme – dazu gehört auch die Einziehung – darf nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhal- tend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist eine strafrechtliche Beschlagnahme bzw. eine Grundbuchsperre bereits inso- fern nicht erforderlich, als auf den Liegenschaften bereits eine zivilrechtliche Vormerkung zu- gunsten der Privatklägerinnen eingetragen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2 des Ur- teils des Obergerichts Zug Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022). Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Vormerkung bzw. Grundbuchsperre anders sind, sind mit ihr die zwei Hauptziele der Einziehung – der Ausgleich deliktischer Vorteile und die (Möglichkeit zur) Rückerstattung an den Geschädigten (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 3 f.) – bereits erfüllt (vgl. auch Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 38). Das dritte Ziel der Einziehung – die Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte in natura (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 5) – ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig, da es sich bei den abc.________-Liegenschaften nicht um "deliktische Vermögenswerte" han- delt (vorne E. 3.2 f.). Zudem gehen zivilrechtliche Rückgabeansprüche der strafrechtlichen Einziehung vor. Die Einziehung darf nicht zu einer Doppelverpflichtung führen. Deshalb kommt sie primär bei Delikten in Frage, die sich gegen allgemeine Interessen richten (vgl. Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. A. 2007, § 2 N 66 mit Hinweisen). Die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB schützt aber Individualrechtsgüter (vgl. Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 187a). Auch aus diesen Gründen ist die Beschlagnahme aufzuheben. 3.5 Ob eine andere Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme besteht, muss hier offenbleiben, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Beschlagnahme-Verfügung explizit und ausschliesslich auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 StGB stützt (vgl. act. 3 Ziff. 1.1). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). Der Beschuldigte E.________ reichte im Beschwerdeverfahren Stellungnahmen ein. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, hat Anspruch auf eine Entschädi-
Seite 8/9 gung. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechts- anwalt K.________, nicht aber zur Sache selbst, vernehmen liess und er die identischen Standpunkte auch in etlichen anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteien- tschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Der Beschuldigte J.________ liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellte auch keinen An- trag auf Zusprechung einer Entschädigung. Beschluss 1.1 Der Sistierungsantrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom
31. August 2023 wird abgewiesen. 1.2 Der Antrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereini- gen, wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung "Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO)" der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, vom 24. November 2022 (Verfahren 2A 2017 168/169) aufgehoben, und das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, die gestützt auf diese Verfügung eingetragenen Grundbuchsperren bei den Grundstücken Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), ID.________, im Grundbuch zu löschen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 130.00 Auslagen CHF 930.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4.1 Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4.2 Rechtsanwalt L.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.________, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 5. Gegen Dispositiv-Ziffern 2-4.2 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 9/9 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden des Beschuldigten E.________) - Rechtsanwalt M.________ (zuhanden des Beschuldigten J.________) - Rechtsanwalt K.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 1) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: