Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung (Jugendstrafverfahren), führte gegen
B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen fahrlässiger
Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Pornographie, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher (teilweise versuchter)
Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (Verfahren 4A
2020 836).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, während laufender schulischer Massnahmen
geplant zu haben, das Fahrzeug seiner Eltern zu stehlen und damit mit seinen Kollegen aus
der Internatsschule E.________ nach Zürich oder Luzern zu fahren. Als dies nicht geklappt
habe, sei der Beschwerdeführer in die Internatsschule E.________ gegangen, habe dort mit
Feuer gespielt, einen Brand verursacht und die vorerwähnten Delikte begangen. Zudem
habe der Beschwerdeführer neben Cannabis auch diverse harte Drogen konsumiert.
Am 30. Oktober 2020 habe sich der Beschwerdeführer der Polizei gestellt und erklärt, nicht
mehr nach Hause zu gehen, da er dort seinen Vater ermorden werde. Der Beschwerdeführer
wurde gleichentags vorläufig festgenommen und am 1. November 2020 in
Untersuchungshaft versetzt. Am 8. November 2020 wurde er aus der Untersuchungshaft
entlassen. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft eine stationäre Beobachtung im
Sinne von Art. 9 JStG und eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG an.
2.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung und Beobachtung in die geschlossene
Abteilung des Jugendheimes L.________ ein. In der Folge empfahlen sowohl der Gutachter
als auch die Fachpersonen des Jugendheimes L.________ die Weiterführung der
Unterbringung in einem offenen, kleineren Jugendheim mit internem Schul- und
Ausbildungsangebot. Des Weiteren empfahlen sie, für den Beschwerdeführer zeitnah eine
Therapie zu installieren. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend diesen Empfehlungen
am 23. Februar 2021 aus dem Jugendheim L.________ entlassen und ins Jugendheim
M.________ eingewiesen bzw. versetzt.
3.
Im Rahmen des Aufenthaltes im Jugendheim M.________ konnte sich der Beschwerdeführer
gemäss den Angaben seiner Bezugsperson in dieser Institution, N.________, insbesondere
nicht von Cannabis und harten Drogen distanzieren. Ausserdem kam es wiederholt zu
Konflikten mit anderen Jugendlichen. Der Beschwerdeführer zeigte dabei massiv
grenzverletzendes Verhalten mit Drohungen, Sachbeschädigungen und verbaler Gewalt.
Tätliche Übergriffe konnten durch das Eingreifen der Betreuungspersonen oder Mitinsassen
weitgehend verhindert werden (vgl. Vi act. 1/1 S. 71 ff. und S. 81 f.). Aufgrund der
zunehmenden Verfehlungen und Grenzverletzungen fand am 16. April 2021 unter Beizug der
Sozialarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Krisensitzung statt, anlässlich welcher dem
Beschwerdeführer klar gesagt wurde, was man von ihm für einen weiteren Verbleib in der
Institution erwartet.
Seite 3/9
Am 17./18. April 2021 eskalierte die Situation gemäss O.________, Gruppenleiter
Wohngruppe P.________ des Jugendheimes M.________, weiter. Der Beschwerdeführer
entwich wiederholt, verletzte sich selbst (mehrfacher Handknochenbruch) und hielt sich nicht
mehr an Regeln und Auflagen der Institution (Vi act. 1/1 S. 83 ff.). Die Leitung des
Jugendheimes M.________ befürchtete, dass es in diesem Zusammenhang zu
Gewaltvorfällen und Übergriffen in der Institution gegen oder unter Involvierung des
Beschwerdeführers kommen könnte, und empfahl daher bis zur Klärung der Situation eine
umgehende vorläufige Verlegung des Beschwerdeführers in geschlossene Strukturen.
4.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 wurde der Beschwerdeführer im
Rahmen einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15
Abs. 2 JStG vorübergehend in die Strafanstalt Zug eingewiesen. Am 5. Mai 2021 konnte der
Beschwerdeführer zur Überbrückung und weiteren Massnahmeplanung in die
Jugendeinrichtung L.________ eintreten. Am 16. Juni 2021 wurde er zum weiteren
Massnahmenvollzug in die offene Abteilung des Jugendheimes A.________ versetzt. In
dieser Institution konnte der Beschwerdeführer im August 2021 eine Lehre als Küchenhilfe
beginnen.
Aufgrund weiterer Vorfälle in den nachfolgenden Wochen, welche sich aus den
Verlaufsberichten des Jugendheimes A.________ ergeben (Vi act. 3/4-3/6), und aufgrund
der zunehmend festgestellten psychischen Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer vom
Kinder- und Jugendpsychiater Dr.med. G.________ und der Therapeutin lic.phil. H.________
untersucht. Diese stellten einen paranoid eingefärbten sozialen Interpretationsstil fest,
verbunden mit aggressiven Handlungsimpulsen. Nebst der bereits diagnostizierten
komplexen Traumafolgestörung gingen die Fachpersonen zudem differentialdiagnostisch von
einer psychotischen Entwicklung des Beschwerdeführers aus. Sie empfahlen aufgrund der
Hinweise auf Selbst- bzw. Fremdgefährdung dringend eine Versetzung in die geschlossene
Wohngruppe.
5.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in
Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG in die
geschlossene Wohngruppe des Jugendheimes A.________ ein. Zusätzlich ordnete die
Staatsanwaltschaft eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an.
6.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger mit
Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des
Obergerichts einreichen mit folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons
Zug vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführer sei umgehend von der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims
A.________ in die halboffene Wohngruppe I.________ dort zu verlegen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
Seite 4/9
7.
In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies u.a. zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend eine Verfügung der Jugendanwaltschaft über die Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme im Rahmen einer bereits vorsorglich angeordneten Unterbringung. Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob die Jugendanwaltschaft für den Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2021 überhaupt noch zuständig war, nachdem der Fall zuvor mit der Anklageerhebung beim Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (Verfahren JG 2021 2), anhängig gemacht worden war. Bei der (vorsorglichen) Unterbringung ordnet die Jugendanwaltschaft an, in welcher Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung der Vollzug durchgeführt wird (Art. 17 Abs. 1 JStG, Art. 42 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 17 JStG N 2). Im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG kann der Jugendliche kurzfristig (oder vorübergehend) auch in eine geschlossene Einrichtung versetzt werden (vgl. Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15 JStG N 8a ff.). Für den Vollzug einer im Vorverfahren bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung bleibt die Jugendanwaltschaft auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Jugendgericht zuständig (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 JStG und Art. 42 Abs. 1 JStPO). Soweit die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in die geschlossene Eintrittsabteilung des Jugendheimes A.________ als Versetzung im Rahmen der bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung betrachtet und den angefochtenen Entscheid auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG und Art. 29 Abs. 1 JStPO abstützt, hat sie im Rahmen ihrer Kompetenzen zum Vollzug der bestehenden vorsorglichen Unterbringung gehandelt (vgl. auch Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich UH140169 vom
31. Juli 2014 E. III./1 f.). Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2021 ging somit von der zuständigen Behörde aus.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einweisung des Beschwerdeführers in die geschlossene Wohngruppe des Jugendheimes A.________ mit der bedenklichen Entwicklung des Beschwerdeführers in der offenen Abteilung. Aufgrund der Seite 5/9 Gegebenheiten sei eine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung für den persönlichen Schutz sowie zum Schutz Dritter vor weiterer unzumutbarer Gefährdung durch den Beschwerdeführer sowie zur Sicherung und geordneten Durchführung der Massnahmenüberprüfung und geordneten Massnahmenplanung unumgänglich.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es lägen keine sachlichen Gründe vor, weshalb er in die geschlossene Abteilung des Jugendheimes A.________ verlegt worden sei bzw. er weiterhin dort verbleiben solle. Er sei nicht psychisch krank und völlig klar im Kopf. In den Sitzungen mit seiner Therapeutin habe er sich dieser gegenüber nie dahingehend geäussert, Stimmen in seinem Kopf gehört zu haben. Offenbar wollten seine Therapeutin und der Arzt ihm etwas anhängen. Er sei nicht bereit, die ihm verschriebenen Medikamente zu nehmen. Diese seien nicht erforderlich und er fühle sich auch ohne solche gesund. Es liege keine Selbst- oder Drittgefährdung vor; ausserdem sei er nicht aggressiv. Er habe sich in der offenen Abteilung lediglich verteidigt, wenn andere Jugendliche ihn bedroht oder provoziert hätten. Auch sei ihm noch nie in den Sinn gekommen, Suizid zu begehen. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit sei eine Beobachtung auch auf der offenen Abteilung möglich. Es sei schwierig für ihn, ausser am Donnerstagnachmittag und Freitagvormittag die ganze Zeit in seinem Zimmer verbringen zu müssen, wo er keiner Beschäftigung nachgehen könne. Ausserdem belaste ihn, dass ihm kein Zeitfenster genannt werden könne, wann er wieder aus der geschlossenen Abteilung entlassen werde. Aus dem Jugendheim A.________ sei er noch nie entwichen und er werde dies auch nicht tun, wenn er wieder in die offene Wohngruppe zurückversetzt würde. Im ersten forensisch-psychologischen Gutachten von lic.phil. J.________ sei bei ihm keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Die in der Stellungnahme vom 29. November 2021 diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten seien zu unbestimmt und zu unklar, als dass gestützt darauf eine Einweisung in die geschlossene Wohngruppe gerechtfertigt werden könne. So werde etwa nicht erwähnt, seit wann die behaupteten Auffälligkeiten festgestellt worden seien und unter welchen psychischen Erkrankungssymptomen er genau leide.
E. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheiden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 f. m.H.).
E. 6 Der Beschwerdeführer beanstandet die aus seiner Sicht unzutreffenden Ausführungen von Dr.med. G.________ (Konsiliarpsychiater) und lic.phil. H.________ (Leitung Therapie) in deren Stellungnahme vom 29. November 2021 zu seinem aktuellen psychischen Zustand (Vi act. 3/7). Diese Rügen sind unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen ist.
E. 6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die bei ihm diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten in der betreffenden Stellungnahme hinreichend klar umschrieben. Es wird in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Wochen vermehrt Auffälligkeiten im formalen Denken zu beobachten seien. Der Beschwerdeführer wirke stark angetrieben und bejahe zudem "Stimmenhören". Gestützt auf die diagnostische Abklärung des Beschwerdeführers sei ein paranoid eingefärbter Interpretationsstil erkennbar, verbunden mit aggressiven Handlungsimpulsen. Differentialdiagnostisch müsse von einer psychotischen Entwicklung ausgegangen werden. Diese Einschätzungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint hinreichend klar, unter welcher psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer leidet und seit wann diese Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. November 2021 und insbesondere der erwähnten psychotischen Entwicklung sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, völlig klar im Kopf und nicht psychisch krank zu sein, offensichtlich unzutreffend. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb in der Stellungnahme das "Stimmenhören" aufgeführt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht tatsächlich entsprechende Äusserungen gegenüber seiner Therapeutin gemacht hätte. Seite 7/9
E. 6.2 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein früheres forensisch-psychologisches Gutachten von lic.phil. J.________ vom 20. Januar 2021, worin beim Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt wurden, sondern zum einen von einer erzieherischen Fehlentwicklung und zum anderen von einer Abhängigkeitsentwicklung (insbesondere Drogenkonsum) ausgegangen wurde. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Einweisung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Einrichtung zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt ist, sind die Gegebenheiten, wie sie sich aktuell darstellen, und die Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Wochen. Der Beschwerdeführer kann damit aus einem früheren Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.3 Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme von Dr.med. G.________ und lic.phil.
H.________ vom 29. November 2021 erweist sich eine Einweisung des
Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des Jugendheimes A.________ zur
Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers ohne Weiteres als
erforderlich, geeignet und überdies als verhältnismässig: So wird insbesondere erwähnt,
dass die Gruppendynamik in der offenen Abteilung den Beschwerdeführer in einen
anhaltenden inneren Spannungszustand bringe, der die Symptomatik ungünstig
beeinflusse. Es werde daher dringend ein Wohngruppenwechsel empfohlen zur
psychischen Stabilisierung, medikamentösen Einstellung und zur weiteren
diagnostischen Abklärung. Des Weiteren sei aufgrund der Hinweise auf Selbst- und
Fremdgefährdung die Versetzung in die geschlossene Wohngruppe indiziert. Diese
Empfehlungen der beiden Fachpersonen werden im Übrigen auch durch die
Ausführungen in der pädagogischen Stellungnahme des Erziehungsleiters K.________
vom 16. Dezember 2021 gestützt: So führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei in
letzter Zeit in der Grossgruppe der Kooperativen Wohngruppen I.________ überfordert
gewesen. Sein Cannabiskonsum häufe sich. Da er regelmässig mit anderen
Jugendlichen Cannabis konsumiere, könne er sich nicht mehr abgrenzen. Der Konsum
von Substanzen bei einer psychotischen Entwicklung/Störung oder deren Annahme sei
hinderlich in der Bearbeitung der Symptome und der Erkennung. Die
Misstrauenstendenzen des Beschwerdeführers, die Bagatellisierung, Externalisierung
und "Lügen von und in Situationen" hätten sich gehäuft und seien regelmässig Thema in
der Alltagsstruktur gewesen. Selbst- und Fremdgefährdungen (Sachbeschädigungen,
Verletzungen, Gewalt gegen sich und andere) hätten zugenommen. Entsprechend diene
eine vorübergehende Platzierung in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheimes
A.________ der Reizabschirmung, der Verminderung/Verhinderung von Konsum und der
medikamentösen Einstellung (Vi act. 3/8).
Auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren wie auch in den Sprechstunden
eine Selbst- und Drittgefährdung bestreitet, kann eine solche zum jetzigen Zeitpunkt
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer selbst
verletzt und sich dabei einen mehrfachen Handknochenbruch zugezogen, zum andern wird in
der Stellungnahme vom 29. November 2021 ausgeführt, dass seine Äusserungen zu Selbst-
und Drittgefährdung im therapeutischen Setting weniger klar seien. Dazu kommt, dass wie
erwähnt beim Beschwerdeführer aggressive Handlungsimpulse bejaht wurden, sich solche
Anhaltspunkte auch aus den Akten ergeben und insbesondere auch in der pädagogischen
Seite 8/9
Stellungnahme des Erziehungsleiters darauf hingewiesen wurde. An der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme vermag auch nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer beteuert, er werde bei einer Rückversetzung in die offene Wohngruppe
nicht entweichen und sei auch im Jugendheim A.________ noch nie entwichen. Aus den
Akten geht immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2021 mehrmals aus dem
Jugendheim M.________ entwichen ist, womit auch ein Entweichen bei einer Rückkehr in die
offene Wohngruppe nicht als unwahrscheinlich erscheint.
E. 7 Angesichts der Ausführungen in den erwähnten Stellungnahmen erscheint die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in die geschlossene Wohngruppe des Jugendheimes A.________ im Sinne eines Time-Out als angezeigt und geeignet, um den Beschwerdeführer gesundheitlich zu stabilisieren, damit dieser in der Folge wieder einer geregelten Tagesstruktur nachgehen sowie seine angefangene Ausbildung in der halboffenen Wohngruppe I.________ weiterführen und abschliessen kann. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführer und seine Eltern unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO i.V. mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO i.V. mit Art. 426 Abs. 1 und Art. 425 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen und der Beschwerdeführer und seine Eltern sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Staat diese Kosten zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO i.V. mit Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer und seinen Eltern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, RA lic.iur. D.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Seite 9/9
- Der Beschwerdeführer und seine Eltern werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Gegen die Ziff. 1, 2 und 4 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA lic.iur. D.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (JG 2021 2) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung
BS 2021 98
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. F. Ulrich
Oberrichter lic.iur. P. Huber
Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler
Beschluss vom 6. Januar 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
B.________, geb. C.________, zzt. A.________,
amtlich verteidigt durch RA lic.iur. D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch LSTA Jugendanwalt lic.iur. F.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung
Seite 2/9
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung (Jugendstrafverfahren), führte gegen
B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen fahrlässiger
Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Pornographie, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher (teilweise versuchter)
Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (Verfahren 4A
2020 836).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, während laufender schulischer Massnahmen
geplant zu haben, das Fahrzeug seiner Eltern zu stehlen und damit mit seinen Kollegen aus
der Internatsschule E.________ nach Zürich oder Luzern zu fahren. Als dies nicht geklappt
habe, sei der Beschwerdeführer in die Internatsschule E.________ gegangen, habe dort mit
Feuer gespielt, einen Brand verursacht und die vorerwähnten Delikte begangen. Zudem
habe der Beschwerdeführer neben Cannabis auch diverse harte Drogen konsumiert.
Am 30. Oktober 2020 habe sich der Beschwerdeführer der Polizei gestellt und erklärt, nicht
mehr nach Hause zu gehen, da er dort seinen Vater ermorden werde. Der Beschwerdeführer
wurde gleichentags vorläufig festgenommen und am 1. November 2020 in
Untersuchungshaft versetzt. Am 8. November 2020 wurde er aus der Untersuchungshaft
entlassen. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft eine stationäre Beobachtung im
Sinne von Art. 9 JStG und eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG an.
2.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung und Beobachtung in die geschlossene
Abteilung des Jugendheimes L.________ ein. In der Folge empfahlen sowohl der Gutachter
als auch die Fachpersonen des Jugendheimes L.________ die Weiterführung der
Unterbringung in einem offenen, kleineren Jugendheim mit internem Schul- und
Ausbildungsangebot. Des Weiteren empfahlen sie, für den Beschwerdeführer zeitnah eine
Therapie zu installieren. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend diesen Empfehlungen
am 23. Februar 2021 aus dem Jugendheim L.________ entlassen und ins Jugendheim
M.________ eingewiesen bzw. versetzt.
3.
Im Rahmen des Aufenthaltes im Jugendheim M.________ konnte sich der Beschwerdeführer
gemäss den Angaben seiner Bezugsperson in dieser Institution, N.________, insbesondere
nicht von Cannabis und harten Drogen distanzieren. Ausserdem kam es wiederholt zu
Konflikten mit anderen Jugendlichen. Der Beschwerdeführer zeigte dabei massiv
grenzverletzendes Verhalten mit Drohungen, Sachbeschädigungen und verbaler Gewalt.
Tätliche Übergriffe konnten durch das Eingreifen der Betreuungspersonen oder Mitinsassen
weitgehend verhindert werden (vgl. Vi act. 1/1 S. 71 ff. und S. 81 f.). Aufgrund der
zunehmenden Verfehlungen und Grenzverletzungen fand am 16. April 2021 unter Beizug der
Sozialarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Krisensitzung statt, anlässlich welcher dem
Beschwerdeführer klar gesagt wurde, was man von ihm für einen weiteren Verbleib in der
Institution erwartet.
Seite 3/9
Am 17./18. April 2021 eskalierte die Situation gemäss O.________, Gruppenleiter
Wohngruppe P.________ des Jugendheimes M.________, weiter. Der Beschwerdeführer
entwich wiederholt, verletzte sich selbst (mehrfacher Handknochenbruch) und hielt sich nicht
mehr an Regeln und Auflagen der Institution (Vi act. 1/1 S. 83 ff.). Die Leitung des
Jugendheimes M.________ befürchtete, dass es in diesem Zusammenhang zu
Gewaltvorfällen und Übergriffen in der Institution gegen oder unter Involvierung des
Beschwerdeführers kommen könnte, und empfahl daher bis zur Klärung der Situation eine
umgehende vorläufige Verlegung des Beschwerdeführers in geschlossene Strukturen.
4.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 wurde der Beschwerdeführer im
Rahmen einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15
Abs. 2 JStG vorübergehend in die Strafanstalt Zug eingewiesen. Am 5. Mai 2021 konnte der
Beschwerdeführer zur Überbrückung und weiteren Massnahmeplanung in die
Jugendeinrichtung L.________ eintreten. Am 16. Juni 2021 wurde er zum weiteren
Massnahmenvollzug in die offene Abteilung des Jugendheimes A.________ versetzt. In
dieser Institution konnte der Beschwerdeführer im August 2021 eine Lehre als Küchenhilfe
beginnen.
Aufgrund weiterer Vorfälle in den nachfolgenden Wochen, welche sich aus den
Verlaufsberichten des Jugendheimes A.________ ergeben (Vi act. 3/4-3/6), und aufgrund
der zunehmend festgestellten psychischen Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer vom
Kinder- und Jugendpsychiater Dr.med. G.________ und der Therapeutin lic.phil. H.________
untersucht. Diese stellten einen paranoid eingefärbten sozialen Interpretationsstil fest,
verbunden mit aggressiven Handlungsimpulsen. Nebst der bereits diagnostizierten
komplexen Traumafolgestörung gingen die Fachpersonen zudem differentialdiagnostisch von
einer psychotischen Entwicklung des Beschwerdeführers aus. Sie empfahlen aufgrund der
Hinweise auf Selbst- bzw. Fremdgefährdung dringend eine Versetzung in die geschlossene
Wohngruppe.
5.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in
Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG in die
geschlossene Wohngruppe des Jugendheimes A.________ ein. Zusätzlich ordnete die
Staatsanwaltschaft eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an.
6.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger mit
Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des
Obergerichts einreichen mit folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons
Zug vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführer sei umgehend von der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims
A.________ in die halboffene Wohngruppe I.________ dort zu verlegen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
Seite 4/9
7.
In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafverfahren die Zulässigkeit der
Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit
grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die
Beschwerde ist überdies u.a. zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von
Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend
eine Verfügung der Jugendanwaltschaft über die Versetzung im Rahmen der
vorsorglichen Unterbringung. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme im Rahmen
einer bereits vorsorglich angeordneten Unterbringung. Die Beschwerdefähigkeit der
angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob die Jugendanwaltschaft für den Erlass der Verfügung
vom 2. Dezember 2021 überhaupt noch zuständig war, nachdem der Fall zuvor mit der
Anklageerhebung beim Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (Verfahren
JG 2021 2), anhängig gemacht worden war.
Bei der (vorsorglichen) Unterbringung ordnet die Jugendanwaltschaft an, in welcher
Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung der Vollzug durchgeführt wird (Art. 17 Abs. 1
JStG, Art. 42 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 17 JStG
N 2). Im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG kann der
Jugendliche kurzfristig (oder vorübergehend) auch in eine geschlossene Einrichtung versetzt
werden (vgl. Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15 JStG N 8a ff.). Für den Vollzug einer im
Vorverfahren bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung bleibt die
Jugendanwaltschaft auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Jugendgericht zuständig
(vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 JStG und Art. 42 Abs. 1 JStPO). Soweit die
Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in die
geschlossene Eintrittsabteilung des Jugendheimes A.________ als Versetzung im Rahmen
der bereits angeordneten vorsorglichen Unterbringung betrachtet und den angefochtenen
Entscheid auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG und Art. 29 Abs. 1 JStPO abstützt, hat sie im
Rahmen ihrer Kompetenzen zum Vollzug der bestehenden vorsorglichen Unterbringung
gehandelt (vgl. auch Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich UH140169 vom
31. Juli 2014 E. III./1 f.). Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2021 ging somit von
der zuständigen Behörde aus.
3.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Einweisung des Beschwerdeführers in die
geschlossene Wohngruppe des Jugendheimes A.________ mit der bedenklichen
Entwicklung des Beschwerdeführers in der offenen Abteilung. Aufgrund der
Seite 5/9
Gegebenheiten sei eine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung
für den persönlichen Schutz sowie zum Schutz Dritter vor weiterer unzumutbarer
Gefährdung durch den Beschwerdeführer sowie zur Sicherung und geordneten
Durchführung der Massnahmenüberprüfung und geordneten Massnahmenplanung
unumgänglich.
4.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es lägen keine sachlichen Gründe
vor, weshalb er in die geschlossene Abteilung des Jugendheimes A.________ verlegt
worden sei bzw. er weiterhin dort verbleiben solle. Er sei nicht psychisch krank und völlig
klar im Kopf. In den Sitzungen mit seiner Therapeutin habe er sich dieser gegenüber nie
dahingehend geäussert, Stimmen in seinem Kopf gehört zu haben. Offenbar wollten
seine Therapeutin und der Arzt ihm etwas anhängen. Er sei nicht bereit, die ihm
verschriebenen Medikamente zu nehmen. Diese seien nicht erforderlich und er fühle sich
auch ohne solche gesund. Es liege keine Selbst- oder Drittgefährdung vor; ausserdem
sei er nicht aggressiv. Er habe sich in der offenen Abteilung lediglich verteidigt, wenn
andere Jugendliche ihn bedroht oder provoziert hätten. Auch sei ihm noch nie in den
Sinn gekommen, Suizid zu begehen.
Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit sei eine Beobachtung auch auf der offenen
Abteilung möglich. Es sei schwierig für ihn, ausser am Donnerstagnachmittag und
Freitagvormittag die ganze Zeit in seinem Zimmer verbringen zu müssen, wo er keiner
Beschäftigung nachgehen könne. Ausserdem belaste ihn, dass ihm kein Zeitfenster genannt
werden könne, wann er wieder aus der geschlossenen Abteilung entlassen werde. Aus dem
Jugendheim A.________ sei er noch nie entwichen und er werde dies auch nicht tun, wenn
er wieder in die offene Wohngruppe zurückversetzt würde.
Im ersten forensisch-psychologischen Gutachten von lic.phil. J.________ sei bei ihm keine
psychischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Die in der Stellungnahme vom 29. November
2021 diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten seien zu unbestimmt und zu unklar, als
dass gestützt darauf eine Einweisung in die geschlossene Wohngruppe gerechtfertigt werden
könne. So werde etwa nicht erwähnt, seit wann die behaupteten Auffälligkeiten festgestellt
worden seien und unter welchen psychischen Erkrankungssymptomen er genau leide.
5.
Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des
Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders
sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder
in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche
erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden,
wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung
des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender
Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG
ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine
solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im
Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa
erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht,
Seite 6/9
da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt
werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung
erhält. Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im
Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche
Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem
weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt.
Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger
eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die
Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer
Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art.
5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei
der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheiden. Gemäss Art. 1 Abs.
2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im
Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim
Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig
sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und
dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.;
Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 f. m.H.).
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet die aus seiner Sicht unzutreffenden Ausführungen
von Dr.med. G.________ (Konsiliarpsychiater) und lic.phil. H.________ (Leitung
Therapie) in deren Stellungnahme vom 29. November 2021 zu seinem aktuellen
psychischen Zustand (Vi act. 3/7). Diese Rügen sind unbegründet, wie nachfolgend zu
zeigen ist.
6.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die bei ihm diagnostizierten
psychischen Auffälligkeiten in der betreffenden Stellungnahme hinreichend klar
umschrieben. Es wird in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer seit
mehreren Wochen vermehrt Auffälligkeiten im formalen Denken zu beobachten seien.
Der Beschwerdeführer wirke stark angetrieben und bejahe zudem "Stimmenhören".
Gestützt auf die diagnostische Abklärung des Beschwerdeführers sei ein paranoid
eingefärbter Interpretationsstil erkennbar, verbunden mit aggressiven
Handlungsimpulsen. Differentialdiagnostisch müsse von einer psychotischen Entwicklung
ausgegangen werden.
Diese Einschätzungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers erscheint hinreichend klar, unter welcher
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer leidet und seit wann diese Auffälligkeiten
festgestellt worden sind. Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.
November 2021 und insbesondere der erwähnten psychotischen Entwicklung sind die
Behauptungen des Beschwerdeführers, völlig klar im Kopf und nicht psychisch krank zu
sein, offensichtlich unzutreffend. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb in
der Stellungnahme das "Stimmenhören" aufgeführt worden wäre, wenn der
Beschwerdeführer nicht tatsächlich entsprechende Äusserungen gegenüber seiner
Therapeutin gemacht hätte.
Seite 7/9
6.2
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein
früheres forensisch-psychologisches Gutachten von lic.phil. J.________ vom 20. Januar
2021, worin beim Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt
wurden, sondern zum einen von einer erzieherischen Fehlentwicklung und zum anderen
von einer Abhängigkeitsentwicklung (insbesondere Drogenkonsum) ausgegangen wurde.
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Einweisung des Beschwerdeführers
in eine geschlossene Einrichtung zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt ist, sind die
Gegebenheiten, wie sie sich aktuell darstellen, und die Entwicklung des
Beschwerdeführers in den letzten Wochen. Der Beschwerdeführer kann damit aus einem
früheren Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.3
Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme von Dr.med. G.________ und lic.phil.
H.________ vom 29. November 2021 erweist sich eine Einweisung des
Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des Jugendheimes A.________ zur
Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers ohne Weiteres als
erforderlich, geeignet und überdies als verhältnismässig: So wird insbesondere erwähnt,
dass die Gruppendynamik in der offenen Abteilung den Beschwerdeführer in einen
anhaltenden inneren Spannungszustand bringe, der die Symptomatik ungünstig
beeinflusse. Es werde daher dringend ein Wohngruppenwechsel empfohlen zur
psychischen Stabilisierung, medikamentösen Einstellung und zur weiteren
diagnostischen Abklärung. Des Weiteren sei aufgrund der Hinweise auf Selbst- und
Fremdgefährdung die Versetzung in die geschlossene Wohngruppe indiziert. Diese
Empfehlungen der beiden Fachpersonen werden im Übrigen auch durch die
Ausführungen in der pädagogischen Stellungnahme des Erziehungsleiters K.________
vom 16. Dezember 2021 gestützt: So führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei in
letzter Zeit in der Grossgruppe der Kooperativen Wohngruppen I.________ überfordert
gewesen. Sein Cannabiskonsum häufe sich. Da er regelmässig mit anderen
Jugendlichen Cannabis konsumiere, könne er sich nicht mehr abgrenzen. Der Konsum
von Substanzen bei einer psychotischen Entwicklung/Störung oder deren Annahme sei
hinderlich in der Bearbeitung der Symptome und der Erkennung. Die
Misstrauenstendenzen des Beschwerdeführers, die Bagatellisierung, Externalisierung
und "Lügen von und in Situationen" hätten sich gehäuft und seien regelmässig Thema in
der Alltagsstruktur gewesen. Selbst- und Fremdgefährdungen (Sachbeschädigungen,
Verletzungen, Gewalt gegen sich und andere) hätten zugenommen. Entsprechend diene
eine vorübergehende Platzierung in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheimes
A.________ der Reizabschirmung, der Verminderung/Verhinderung von Konsum und der
medikamentösen Einstellung (Vi act. 3/8).
Auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren wie auch in den Sprechstunden
eine Selbst- und Drittgefährdung bestreitet, kann eine solche zum jetzigen Zeitpunkt
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer selbst
verletzt und sich dabei einen mehrfachen Handknochenbruch zugezogen, zum andern wird in
der Stellungnahme vom 29. November 2021 ausgeführt, dass seine Äusserungen zu Selbst-
und Drittgefährdung im therapeutischen Setting weniger klar seien. Dazu kommt, dass wie
erwähnt beim Beschwerdeführer aggressive Handlungsimpulse bejaht wurden, sich solche
Anhaltspunkte auch aus den Akten ergeben und insbesondere auch in der pädagogischen
Seite 8/9
Stellungnahme des Erziehungsleiters darauf hingewiesen wurde. An der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme vermag auch nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer beteuert, er werde bei einer Rückversetzung in die offene Wohngruppe
nicht entweichen und sei auch im Jugendheim A.________ noch nie entwichen. Aus den
Akten geht immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2021 mehrmals aus dem
Jugendheim M.________ entwichen ist, womit auch ein Entweichen bei einer Rückkehr in die
offene Wohngruppe nicht als unwahrscheinlich erscheint.
7.
Angesichts der Ausführungen in den erwähnten Stellungnahmen erscheint die von der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeordnete Einweisung des
Beschwerdeführers in die geschlossene Wohngruppe des Jugendheimes A.________ im
Sinne eines Time-Out als angezeigt und geeignet, um den Beschwerdeführer gesundheitlich
zu stabilisieren, damit dieser in der Folge wieder einer geregelten Tagesstruktur nachgehen
sowie seine angefangene Ausbildung in der halboffenen Wohngruppe I.________
weiterführen und abschliessen kann. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführer und seine Eltern unter solidarischer
Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO i.V. mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO i.V. mit Art. 426 Abs. 1 und Art. 425
StPO).
Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen
zu entschädigen und der Beschwerdeführer und seine Eltern sind unter solidarischer
Haftbarkeit verpflichtet, dem Staat diese Kosten zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem
Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO i.V. mit Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
800.00 Gebühren
CHF
20.00 Auslagen
CHF
820.00 Total
und werden dem Beschwerdeführer und seinen Eltern unter solidarischer Haftbarkeit
auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, RA lic.iur. D.________, wird für das
Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse
entschädigt.
Seite 9/9
4.
Der Beschwerdeführer und seine Eltern werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet,
dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 1'500.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu
bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
Gegen die Ziff. 1, 2 und 4 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich
nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids
schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides
und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids
beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
-
Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)
-
RA lic.iur. D.________
-
Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (JG 2021 2)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
lic.iur. St. Scherer
lic.iur. C. Schwegler
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am: