Nichtanhandnahme
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 4. März 2021 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die C.________ (nachfolgend:
Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter
fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Dabei konstituierte er sich als
Privatkläger im Strafpunkt und behielt sich die Forderung einer angemessenen
Entschädigung vor (Verfahren Nr. 3A 2021 950).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe vom tt. bis tt.mm.2021 im Pflegezentrum G.________
Zivilschutz geleistet. Am tt.mm.2021 sei der Beschwerdeführer positiv auf COVID-19 getestet
worden und habe sich in Isolation begeben müssen. Diese Ansteckung mit COVID-19 sei auf
seinen Zivilschutzeinsatz zurückzuführen, denn es sei bekannt gewesen, dass es im
Pflegezentrum G.________ viele Corona-Fälle gegeben habe. Das Pflegezentrum habe
zudem kein Schutzkonzept erstellt und die Verantwortlichen hätten auch die Einhaltung der
Schutzmassnahmen nicht überwacht. So hätten z.B. die Zivilschutzpflichtigen in den Pausen
ohne
genügenden Abstand auch mit dem Pflegepersonal zusammen gegessen. Die Zivilschutz-
leistenden seien ausserdem dauernd unterbeschäftigt gewesen, weshalb sie dem grossen
Ansteckungsrisiko völlig unnötig ausgesetzt worden seien. Die Beschuldigten hätten den
Beschwerdeführer damit durch Handeln oder Unterlassen und eventualvorsätzlich,
zumindest jedoch fahrlässig, dem Risiko der Ansteckung mit COVID-19 ausgesetzt, wobei
sich dieses Risiko realisiert habe.
2.
Am 8. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Strafanzeige ein,
________.
3.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 beantragte F.________, vertreten durch I.________, die
Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen. Es sei nicht erwiesen, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seines Zivilschutzeinsatzes im Pflegezentrum G.________
und nicht anderswo mit COVID-19 infiziert habe. Das Pflegezentrum G.________ sowie die
Beschuldigten hätten zudem ein vorschriftgemässes Schutzkonzept erlassen und umgesetzt,
sämtliche notwendigen Schutzmassnahmen getroffen sowie die Zivilschutzleistenden
entsprechend instruiert. Der Beschwerdeführer könnte sich ausserdem trotz Vorliegens eines
Schutzkonzeptes infiziert haben, oder aber es bestehe die Möglichkeit, dass sich der
Beschwerdeführer nicht an das Schutzkonzept gehalten und sich deshalb infiziert habe. Die
Infektion des Beschwerdeführers mit COVID-19 sei deshalb kein Nachweis einer
Sorgfaltspflichtverletzung der C.________ oder der Verantwortlichen des Pflegezentrums
G.________.
4.
Mit Verfügung vom 20. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
gegen die Beschuldigten betreffend einfache und fahrlässige Körperverletzung nicht an die
Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine
Entschädigung sowie keine Genugtuung ausgerichtet.
Seite 3/8
5.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Verfahrens
3A 2021 950 an die Vorinstanz zur ergänzenden Untersuchung und Neubeurteilung, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (act. 1).
6.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 die
Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme in der Verfügung vom 20. Sep- tember 2021 (act. 1/1) zusammengefasst wie folgt:
E. 1.1 Die Ansteckung mit COVID-19 stelle auch dann eine einfache Körperverletzung dar, wenn die Krankheit ohne oder mit nur leichten Symptomen verlaufe. Allerdings müsste zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Ansteckung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit im Pflegezentrum G.________ erfolgt sei. Vorliegend sei nur erstellt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert habe, nicht jedoch, wo und wann diese Ansteckung erfolgt sei. Da die Inkubationszeit bis zu 14 Tagen betragen könne, sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Zivilschutzeinsatz oder während diesem an einem anderen Ort angesteckt habe.
E. 1.2 Doch selbst wenn die Infektion des Beschwerdeführers im Pflegezentrum G.________ nachgewiesen werden könnte, sei dennoch nicht erwiesen, ob sich der Beschwerdeführer vollständig an das Schutzkonzept gehalten habe. Ebenso sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen vor seinem Zivilschutzeinsatz vollumfänglich befolgt habe. Auch deshalb könne den Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.
E. 1.3 Subeventualiter könne den Beschuldigten zudem weder (Eventual-)Vorsatz noch Fahrlässigkeit bezüglich der Ansteckung des Beschwerdeführers mit COVID-19 nachgewiesen werden. Die Beschuldigten hätten das vom Bund erarbeitete Schutzkonzept vollständig umgesetzt und darauf vertraut, dass mit dessen Einhaltung eine Übertragung von COVID-19 verhindert würde. Auch fehlten Beweise, dass die Beschuldigten sich nicht an den gebotenen Sorgfaltsmassstab gehalten hätten. Zudem hätten die Beschuldigten im Rahmen der entsprechenden bundesrätlichen Vorgaben gehandelt, wonach die Zivilschutzleistenden zur Verhinderung der Überlastung des Pflegepersonals einzusetzen seien und ein gewisses Risiko der Infektion der Zivilschutzleistenden eingegangen werde.
E. 2 Hiergegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2021 zusammengefasst Folgendes vortragen (act. 1):
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft habe keine Anstrengung unternommen, die Richtigkeit ihrer Hypothese, wonach sich der Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit als während seines Zivilschutzeinsatzes infiziert habe oder sich nicht an das Schutzkonzept gehalten habe, durch Beweisabnahmen zu bestätigen. Allerdings könnten diese Hypothesen mit einer Seite 4/8 Befragung des Beschwerdeführers geklärt werden. Zudem sei es zur gleichen Zeit zu weiteren Ansteckungen im Pflegezentrum G.________ gekommen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Ansteckung im Zivilschutzeinsatz erfolgt sei.
E. 2.2 Bezüglich der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft werde zudem bestritten, dass ein genügendes Schutzkonzept bestanden habe. Ein solches werde auch nicht vorgelegt, sondern es erfolge einzig ein Verweis auf die E-Mail von J.________ vom tt.mm.2021. Die Aufgaben der Zivilschutzdienstleistenden seien zudem im Laufe des Einsatzes erweitert worden, ohne dass eine Anpassung des Schutzkonzeptes erfolgt wäre. Auch werde einzig behauptet, es sei genügend Arbeit vorhanden gewesen, ohne dass hierzu Beweis abgenommen worden sei.
E. 2.3 Zudem sei nicht erwiesen, dass die vom Bund erlassenen Handlungsanweisungen vor Ort auch tatsächlich eingehalten worden seien bzw. die Verantwortlichen deren Einhaltung kontrolliert hätten. Dabei würde die Staatsanwaltschaft belastende Tatsachen unberücksichtigt lassen.
E. 2.4 Der Staatsanwaltschaft sei zwar zuzustimmen, dass für die gesetzlich vorgesehenen Zivilschutzeinsätze ein gewisses erhöhtes Gefährdungsrisiko in Kauf genommen werde. Dies bedeute jedoch auch, dass umso mehr Gewicht auf den Inhalt des Schutzkonzepts sowie dessen Einhaltung und Überwachung gelegt werden müsse, um das erhöhte Risiko zu minimieren. Allerdings lägen weder ein verschriftlichtes Schutzkonzept noch Protokolle über Stichproben oder Vor-Ort-Besichtigungen vor, was den Eindruck erwecke, dass darauf verzichtet worden sei.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_720/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3). Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in erster Linie mit der Schwierigkeit nachzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Zivilschutzeinsatz – und nicht bei anderer Gelegenheit – mit COVID-19 infiziert hat. Doch selbst wenn der Nachweis gelingen würde, könnte nicht bewiesen werden, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Beschuldigten tatsächlich zur Infektion des Beschwerdeführers mit COVID-19 geführt habe. Die Seite 5/8 Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung somit nicht anhand genommen, da ihres Erachtens keine Kausalität zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beschuldigten und der Erkrankung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könne.
E. 5 Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt (1) ein Handeln oder Unterlassen des Beschuldigten, (2) eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Geschädigten, (3) die Kausalität zwischen Handlung bzw. Unterlassung und der Beeinträchtigung sowie (4) Vorsatz voraus. Fehlt es an einem Strafbarkeitselement, entfällt die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten.
E. 5.1 Nach der Rechtsprechung ist ein Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 115 IV 206 E. 5b m.H.). Mit dieser "conditio sine qua non-Formel" wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre; ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a).
E. 5.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei Durchführung eines Untersuchungsverfahrens nachweisen könnte, dass der Zivilschutzeinsatz des Beschwerdeführers im Pflegezentrum G.________ natürlich kausal für dessen Ansteckung mit COVID-19 war.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am tt.mm.2021 positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet. Das Coronavirus Sars-CoV-2 konnte sich unter anderem deshalb innert kürzester Zeit global verbreiten, weil Personen das Virus weitergeben können, ohne selbst Krankheitssymptome zu verspüren. Zudem können zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit COVID-19 bis zu 14 Tage vergehen. Ein positiver PCR-Test ist zudem nur ein Nachweis, dass die Person am Tag der Probeentnahme infektiös ist, was nicht zwingend mit dem ersten Krankheitstag übereinstimmen muss. Der tatsächliche Krankheitsausbruch kann vielmehr auch vor der Probeentnahme geschehen, wobei die Infektiosität 10 Tage nach Krankheitsausbruch stark zurückgeht und somit ein positives Testresultat am ehesten während den ersten 10 Krankheitstagen zu erwarten ist. Die Verbreitung des Virus erfolgt sowohl über Aerosole (Tröpfcheninfektion) als auch Kontakt zu kontaminierten Oberflächen (Schmierinfektion). Für eine Ansteckung ist somit kein langer persönlicher Kontakt zwingend (vgl. FAQ des Bundesamts für Gesundheit, <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ haeufig-gestellte-fragen.html> [besucht am 6. April 2022]; vgl. zudem Robert Koch Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand vom
26. November 2021, <https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html> [besucht am 6. April 2022]).
E. 5.2.2 Entsprechend ist es generell schwierig festzustellen, wo bzw. bei wem sich eine Person mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 angesteckt hat. Die während der Pandemie etablierten Seite 6/8 Schutzmassnahmen (Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren, Maske tragen) können dabei die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung verringern, aber eine Infektion nicht mit Sicherheit verhindern. Das Einhalten der Schutzmassnahmen ist somit keine Garantie, sich nicht mit dem Virus zu infizieren. Im Extremfall, dass die Testung erst am 10. Tag der Erkrankung erfolgt wäre und die Inkubationszeit 14 Tage gedauert hat, wären somit Kontakte des Beschwerdeführers bis 24 Tage vor dem positiven Testresultat, also ab dem tt.mm.jjjj, mögliche Ansteckungsquellen.
E. 5.2.3 Um andere Ansteckungsquellen als das Pflegezentrum G.________ auszuschliessen, müsste der Beschwerdeführer somit seit dem tt.mm.jjjj keinen Kontakt zu anderen Menschen gepflegt haben. Dies ist nur schon aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Hausgemeinschaft mit B.________ und anderen Familienangehörigen lebt, ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Strafanzeige zudem auch nicht, er habe bereits rund drei Wochen vor seinem Zivilschutzeinsatz und währenddessen sämtliche Kontakte zu anderen Menschen vermieden. Eine solch komplette Isolation widerspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, umso mehr als in den relevanten Zeitraum auch ________ fielen. Als Ansteckungsquelle sind deshalb neben dem Pflegezentrum G.________ auch die in Hausgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebenden Familienangehörigen, der Einkauf in Lebensmittelläden, die Benutzung einer Liftanlage in einem Mehrfamilienhaus, eventuelle Zusammenkünfte während ________, der Reiseweg von K.________ nach L.________ während des Zivilschutzeinsatzes oder sonstige Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb seines Zivilschutzeinsatzes denkbar.
E. 5.2.4 Da neben dem Zivilschutzeinsatz im Pflegezentrum G.________ auch andere Ansteckungs- quellen als durchaus mögliche Alternativen in Frage kommen, kann der Zivilschutzeinsatz des Beschwerdeführers hinweggedacht werden, ohne dass die Möglichkeit des Erfolgseintritts entfiele. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Ansteckung im Pflegezentrum G.________ durchaus wahrscheinlich ist. Da der Beschwerdeführer nicht bei der Pflege von infizierten Personen oder der Körperpflege von Bewohnern des Pflegezentrums eingesetzt wurde, konnte er sich mit den allgemein gültigen Hygienemassnahmen (Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren, Maske tragen) vor einer Ansteckung in vernünftigem Umfang schützen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn im Pflegezentrum G.________ kein Schutzkonzept bestanden hätte. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung beim Kontakt mit den Bewohnern oder dem Pflegepersonal war somit nicht wahrscheinlicher als bei jedem anderen Kontakt, den der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum pflegte. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Pflegezentrum G.________ ist deshalb nicht derart hoch, dass eine natürliche Kausalität angenommen werden könnte. Entsprechend ist auch absehbar, dass im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten ein Schuldspruch bereits deshalb nicht ergehen könnte, weil vernünftige Zweifel am Ansteckungsort des Beschwerdeführers bestünden.
E. 5.2.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft auch mit weiteren Untersuchungshandlungen die vorstehenden Beweisschwierigkeiten beseitigen könnte. Eine gutachterliche Analyse des Virusstammes zum Nachvollzug des Orts der Ansteckung, wie dies etwa bei der Ansteckung mit HIV teilweise durchgeführt werden kann (vgl. BGE 116 IV 125 E. 1.5), ist bei Sars-CoV-2 nicht möglich. Zwar könnte beispielsweise mit Befragung Seite 7/8 des Beschwerdeführers oder der Auswertung der Daten seines Mobiltelefons nachvollzogen werden, wann dieser dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt gewesen sein könnte. Der Beschwerdeführer lebt jedoch mit Familienangehörigen in Hausgemeinschaft, wodurch bereits eine mögliche andere Infektionsquelle bekannt ist. Ein Beweis der Ansteckung im Pflegezentrum G.________, welcher keine vernünftigen Zweifel offenlässt, ist bei dieser Ausgangslage mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen. Ohne Nachweis der Kausalität kann jedoch ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht ergehen. Dasselbe gilt für die Strafbarkeit wegen der eventualiter beanzeigten fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB.
E. 5.3 Vorliegend ist somit bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung ersichtlich, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung mangels Beweises der Kausalität nicht ergehen könnte. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob, wie die Staatsanwaltschaft ausführte, selbst beim Nachweis einer Ansteckung des Beschwerdeführers im Pflegezentrum G.________ nicht bewiesen werden könnte, dass die Ansteckung auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten zurückzuführen war.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten, die sich im Verfahren nicht geäussert haben, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Seite 8/8
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - F.________, z.H. I.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung
BS 2021 82
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. F. Ulrich
Oberrichter lic.iur. P. Huber
Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger
Beschluss vom 17. Mai 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch RA lic.iur. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwalt E.________
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme
Seite 2/8
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 4. März 2021 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die C.________ (nachfolgend:
Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter
fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Dabei konstituierte er sich als
Privatkläger im Strafpunkt und behielt sich die Forderung einer angemessenen
Entschädigung vor (Verfahren Nr. 3A 2021 950).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe vom tt. bis tt.mm.2021 im Pflegezentrum G.________
Zivilschutz geleistet. Am tt.mm.2021 sei der Beschwerdeführer positiv auf COVID-19 getestet
worden und habe sich in Isolation begeben müssen. Diese Ansteckung mit COVID-19 sei auf
seinen Zivilschutzeinsatz zurückzuführen, denn es sei bekannt gewesen, dass es im
Pflegezentrum G.________ viele Corona-Fälle gegeben habe. Das Pflegezentrum habe
zudem kein Schutzkonzept erstellt und die Verantwortlichen hätten auch die Einhaltung der
Schutzmassnahmen nicht überwacht. So hätten z.B. die Zivilschutzpflichtigen in den Pausen
ohne
genügenden Abstand auch mit dem Pflegepersonal zusammen gegessen. Die Zivilschutz-
leistenden seien ausserdem dauernd unterbeschäftigt gewesen, weshalb sie dem grossen
Ansteckungsrisiko völlig unnötig ausgesetzt worden seien. Die Beschuldigten hätten den
Beschwerdeführer damit durch Handeln oder Unterlassen und eventualvorsätzlich,
zumindest jedoch fahrlässig, dem Risiko der Ansteckung mit COVID-19 ausgesetzt, wobei
sich dieses Risiko realisiert habe.
2.
Am 8. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Strafanzeige ein,
________.
3.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 beantragte F.________, vertreten durch I.________, die
Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen. Es sei nicht erwiesen, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seines Zivilschutzeinsatzes im Pflegezentrum G.________
und nicht anderswo mit COVID-19 infiziert habe. Das Pflegezentrum G.________ sowie die
Beschuldigten hätten zudem ein vorschriftgemässes Schutzkonzept erlassen und umgesetzt,
sämtliche notwendigen Schutzmassnahmen getroffen sowie die Zivilschutzleistenden
entsprechend instruiert. Der Beschwerdeführer könnte sich ausserdem trotz Vorliegens eines
Schutzkonzeptes infiziert haben, oder aber es bestehe die Möglichkeit, dass sich der
Beschwerdeführer nicht an das Schutzkonzept gehalten und sich deshalb infiziert habe. Die
Infektion des Beschwerdeführers mit COVID-19 sei deshalb kein Nachweis einer
Sorgfaltspflichtverletzung der C.________ oder der Verantwortlichen des Pflegezentrums
G.________.
4.
Mit Verfügung vom 20. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
gegen die Beschuldigten betreffend einfache und fahrlässige Körperverletzung nicht an die
Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine
Entschädigung sowie keine Genugtuung ausgerichtet.
Seite 3/8
5.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Verfahrens
3A 2021 950 an die Vorinstanz zur ergänzenden Untersuchung und Neubeurteilung, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates (act. 1).
6.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 die
Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme in der Verfügung vom 20. Sep-
tember 2021 (act. 1/1) zusammengefasst wie folgt:
1.1
Die Ansteckung mit COVID-19 stelle auch dann eine einfache Körperverletzung dar, wenn
die Krankheit ohne oder mit nur leichten Symptomen verlaufe. Allerdings müsste zweifelsfrei
nachgewiesen werden, dass die Ansteckung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner
Tätigkeit im Pflegezentrum G.________ erfolgt sei. Vorliegend sei nur erstellt, dass sich der
Beschwerdeführer mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert habe, nicht jedoch, wo und
wann diese Ansteckung erfolgt sei. Da die Inkubationszeit bis zu 14 Tagen betragen könne,
sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Zivilschutzeinsatz
oder während diesem an einem anderen Ort angesteckt habe.
1.2
Doch selbst wenn die Infektion des Beschwerdeführers im Pflegezentrum G.________
nachgewiesen werden könnte, sei dennoch nicht erwiesen, ob sich der Beschwerdeführer
vollständig an das Schutzkonzept gehalten habe. Ebenso sei nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen vor seinem
Zivilschutzeinsatz vollumfänglich befolgt habe. Auch deshalb könne den Beschuldigten kein
strafbares Verhalten nachgewiesen werden.
1.3
Subeventualiter könne den Beschuldigten zudem weder (Eventual-)Vorsatz noch
Fahrlässigkeit bezüglich der Ansteckung des Beschwerdeführers mit COVID-19
nachgewiesen werden. Die Beschuldigten hätten das vom Bund erarbeitete Schutzkonzept
vollständig umgesetzt und darauf vertraut, dass mit dessen Einhaltung eine Übertragung von
COVID-19 verhindert würde. Auch fehlten Beweise, dass die Beschuldigten sich nicht an den
gebotenen Sorgfaltsmassstab gehalten hätten. Zudem hätten die Beschuldigten im Rahmen
der entsprechenden bundesrätlichen Vorgaben gehandelt, wonach die Zivilschutzleistenden
zur Verhinderung der Überlastung des Pflegepersonals einzusetzen seien und ein gewisses
Risiko der Infektion der Zivilschutzleistenden eingegangen werde.
2.
Hiergegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2021
zusammengefasst Folgendes vortragen (act. 1):
2.1
Die Staatsanwaltschaft habe keine Anstrengung unternommen, die Richtigkeit ihrer
Hypothese, wonach sich der Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit als während seines
Zivilschutzeinsatzes infiziert habe oder sich nicht an das Schutzkonzept gehalten habe,
durch Beweisabnahmen zu bestätigen. Allerdings könnten diese Hypothesen mit einer
Seite 4/8
Befragung des Beschwerdeführers geklärt werden. Zudem sei es zur gleichen Zeit zu
weiteren Ansteckungen im Pflegezentrum G.________ gekommen, weshalb eine hohe
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Ansteckung im Zivilschutzeinsatz erfolgt sei.
2.2
Bezüglich der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft werde zudem bestritten, dass ein
genügendes Schutzkonzept bestanden habe. Ein solches werde auch nicht vorgelegt,
sondern es erfolge einzig ein Verweis auf die E-Mail von J.________ vom tt.mm.2021. Die
Aufgaben der Zivilschutzdienstleistenden seien zudem im Laufe des Einsatzes erweitert
worden, ohne dass eine Anpassung des Schutzkonzeptes erfolgt wäre. Auch werde einzig
behauptet, es sei genügend Arbeit vorhanden gewesen, ohne dass hierzu Beweis
abgenommen worden sei.
2.3
Zudem sei nicht erwiesen, dass die vom Bund erlassenen Handlungsanweisungen vor Ort
auch tatsächlich eingehalten worden seien bzw. die Verantwortlichen deren Einhaltung
kontrolliert hätten. Dabei würde die Staatsanwaltschaft belastende Tatsachen
unberücksichtigt lassen.
2.4
Der Staatsanwaltschaft sei zwar zuzustimmen, dass für die gesetzlich vorgesehenen
Zivilschutzeinsätze ein gewisses erhöhtes Gefährdungsrisiko in Kauf genommen werde. Dies
bedeute jedoch auch, dass umso mehr Gewicht auf den Inhalt des Schutzkonzepts sowie
dessen Einhaltung und Überwachung gelegt werden müsse, um das erhöhte Risiko zu
minimieren. Allerdings lägen weder ein verschriftlichtes Schutzkonzept noch Protokolle über
Stichproben oder Vor-Ort-Besichtigungen vor, was den Eindruck erwecke, dass darauf
verzichtet worden sei.
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige
ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die
konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_720/2020 des
Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3). Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die
Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der
Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Verlangt werden erhebliche
Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Landshut/Bosshard, in:
Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A.
2020, Art. 309 StPO N 25). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass
die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
4.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in erster Linie mit der Schwierigkeit
nachzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Zivilschutzeinsatz – und nicht bei
anderer Gelegenheit – mit COVID-19 infiziert hat. Doch selbst wenn der Nachweis gelingen
würde, könnte nicht bewiesen werden, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Beschuldigten
tatsächlich zur Infektion des Beschwerdeführers mit COVID-19 geführt habe. Die
Seite 5/8
Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung somit nicht anhand genommen, da ihres
Erachtens keine Kausalität zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beschuldigten und
der Erkrankung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könne.
5.
Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt (1) ein Handeln oder
Unterlassen des Beschuldigten, (2) eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des
Geschädigten, (3) die Kausalität zwischen Handlung bzw. Unterlassung und der
Beeinträchtigung sowie (4) Vorsatz voraus. Fehlt es an einem Strafbarkeitselement, entfällt
die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten.
5.1
Nach der Rechtsprechung ist ein Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten
braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 115 IV 206 E. 5b
m.H.). Mit dieser "conditio sine qua non-Formel" wird ein hypothetischer Kausalverlauf
untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre;
ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit
beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen
Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a).
5.2
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei Durchführung eines
Untersuchungsverfahrens nachweisen könnte, dass der Zivilschutzeinsatz des
Beschwerdeführers im Pflegezentrum G.________ natürlich kausal für dessen Ansteckung
mit COVID-19 war.
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am tt.mm.2021 positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2
getestet. Das Coronavirus Sars-CoV-2 konnte sich unter anderem deshalb innert kürzester
Zeit global verbreiten, weil Personen das Virus weitergeben können, ohne selbst
Krankheitssymptome zu verspüren. Zudem können zwischen der Ansteckung und dem
Ausbruch der Krankheit COVID-19 bis zu 14 Tage vergehen. Ein positiver PCR-Test ist
zudem nur ein Nachweis, dass die Person am Tag der Probeentnahme infektiös ist, was
nicht zwingend mit dem ersten Krankheitstag übereinstimmen muss. Der tatsächliche
Krankheitsausbruch kann vielmehr auch vor der Probeentnahme geschehen, wobei die
Infektiosität 10 Tage nach Krankheitsausbruch stark zurückgeht und somit ein positives
Testresultat am ehesten während den ersten 10 Krankheitstagen zu erwarten ist. Die
Verbreitung des Virus erfolgt sowohl über Aerosole (Tröpfcheninfektion) als auch Kontakt zu
kontaminierten Oberflächen (Schmierinfektion). Für eine Ansteckung ist somit kein langer
persönlicher Kontakt zwingend (vgl. FAQ des Bundesamts für Gesundheit,
[besucht am 6. April 2022]; vgl. zudem Robert Koch Institut,
Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand vom
26. November 2021, [besucht am 6. April 2022]).
5.2.2 Entsprechend ist es generell schwierig festzustellen, wo bzw. bei wem sich eine Person mit
dem Coronavirus Sars-CoV-2 angesteckt hat. Die während der Pandemie etablierten
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Schutzmassnahmen (Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren, Maske tragen)
können dabei die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung verringern, aber eine Infektion nicht
mit Sicherheit verhindern. Das Einhalten der Schutzmassnahmen ist somit keine Garantie,
sich nicht mit dem Virus zu infizieren. Im Extremfall, dass die Testung erst am 10. Tag der
Erkrankung erfolgt wäre und die Inkubationszeit 14 Tage gedauert hat, wären somit Kontakte
des Beschwerdeführers bis 24 Tage vor dem positiven Testresultat, also ab dem tt.mm.jjjj,
mögliche Ansteckungsquellen.
5.2.3 Um andere Ansteckungsquellen als das Pflegezentrum G.________ auszuschliessen,
müsste der Beschwerdeführer somit seit dem tt.mm.jjjj keinen Kontakt zu anderen Menschen
gepflegt haben. Dies ist nur schon aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
Hausgemeinschaft mit B.________ und anderen Familienangehörigen lebt, ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Strafanzeige zudem auch nicht, er habe bereits
rund drei Wochen vor seinem Zivilschutzeinsatz und währenddessen sämtliche Kontakte zu
anderen Menschen vermieden. Eine solch komplette Isolation widerspricht denn auch der
allgemeinen Lebenserfahrung, umso mehr als in den relevanten Zeitraum auch ________
fielen. Als Ansteckungsquelle sind deshalb neben dem Pflegezentrum G.________ auch die
in Hausgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebenden Familienangehörigen, der Einkauf
in Lebensmittelläden, die Benutzung einer Liftanlage in einem Mehrfamilienhaus, eventuelle
Zusammenkünfte während ________, der Reiseweg von K.________ nach L.________
während des Zivilschutzeinsatzes oder sonstige Kontakte des Beschwerdeführers
ausserhalb seines Zivilschutzeinsatzes denkbar.
5.2.4 Da neben dem Zivilschutzeinsatz im Pflegezentrum G.________ auch andere Ansteckungs-
quellen als durchaus mögliche Alternativen in Frage kommen, kann der Zivilschutzeinsatz
des Beschwerdeführers hinweggedacht werden, ohne dass die Möglichkeit des
Erfolgseintritts entfiele. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Ansteckung
im
Pflegezentrum G.________ durchaus wahrscheinlich ist. Da der Beschwerdeführer nicht bei
der Pflege von infizierten Personen oder der Körperpflege von Bewohnern des
Pflegezentrums eingesetzt wurde, konnte er sich mit den allgemein gültigen
Hygienemassnahmen (Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren, Maske tragen)
vor einer Ansteckung in vernünftigem Umfang schützen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn
im Pflegezentrum G.________ kein Schutzkonzept bestanden hätte. Die Wahrscheinlichkeit
einer Ansteckung beim Kontakt mit den Bewohnern oder dem Pflegepersonal war somit nicht
wahrscheinlicher als bei jedem anderen Kontakt, den der Beschwerdeführer im relevanten
Zeitraum pflegte. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Pflegezentrum G.________ ist
deshalb nicht derart hoch, dass eine natürliche Kausalität angenommen werden könnte.
Entsprechend ist auch absehbar, dass im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung der
Beschuldigten ein Schuldspruch bereits deshalb nicht ergehen könnte, weil vernünftige
Zweifel am Ansteckungsort des Beschwerdeführers bestünden.
5.2.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft auch mit weiteren
Untersuchungshandlungen die vorstehenden Beweisschwierigkeiten beseitigen könnte. Eine
gutachterliche Analyse des Virusstammes zum Nachvollzug des Orts der Ansteckung, wie
dies etwa bei der Ansteckung mit HIV teilweise durchgeführt werden kann (vgl. BGE 116
IV 125 E. 1.5), ist bei Sars-CoV-2 nicht möglich. Zwar könnte beispielsweise mit Befragung
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des Beschwerdeführers oder der Auswertung der Daten seines Mobiltelefons nachvollzogen
werden, wann dieser dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt gewesen sein könnte. Der
Beschwerdeführer lebt jedoch mit Familienangehörigen in Hausgemeinschaft, wodurch
bereits eine mögliche andere Infektionsquelle bekannt ist. Ein Beweis der Ansteckung im
Pflegezentrum G.________, welcher keine vernünftigen Zweifel offenlässt, ist bei dieser
Ausgangslage mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen. Ohne Nachweis der
Kausalität kann jedoch ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht ergehen.
Dasselbe gilt für die Strafbarkeit wegen der eventualiter beanzeigten fahrlässigen
Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB.
5.3
Vorliegend ist somit bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung ersichtlich, dass ein
Schuldspruch der Beschuldigten wegen einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung
mangels Beweises der Kausalität nicht ergehen könnte. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist
somit nicht zu beanstanden.
6.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob, wie die Staatsanwaltschaft ausführte, selbst
beim Nachweis einer Ansteckung des Beschwerdeführers im Pflegezentrum G.________
nicht bewiesen werden könnte, dass die Ansteckung auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten
zurückzuführen war.
7.
Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten, die sich im Verfahren nicht geäussert haben, ist keine
Entschädigung zuzusprechen.
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
770.00 Gebühren
CHF
30.00 Auslagen
CHF
800.00 Total
und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
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3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff.
BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich,
begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der
Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
4.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
F.________, z.H. I.________
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
lic.iur. St. Scherer
MLaw J. Berweger
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am: