opencaselaw.ch

BS 2021 64

Zug OG · 2022-01-10 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 12. Juni 2020 erstattete das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, ohne eine bestimmte Person als mutmassliche Täterschaft zu bezeichnen (act. 3/1). Die Staatsanwaltschaft werde ersucht abzuklären, ob die Betreiberin der Webseite A.________ mit ihrem Angebot die Straftatbestände von Art. 49

f. des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) und von Art. 87 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.2) erfülle. Zur Begründung wurde angeführt, dass auf der Webseite A.________ Werbung für soge- nannte "Miracle Mineral Support" (MMS) und deren angeblich gesundheitsfördernde Wirkung gemacht werde. Damit werde üblicherweise eine giftige Lösung von Natriumchlorit und einer "Aktivator"-Zitronensäure bezeichnet; beim Mischvorgang entstehe eine Chlordioxid-Lösung. Chlordioxid werde auf der Webseite zum Entkeimen von Trinkwasser und zur Desinfektion der Luft angepriesen. Die Wirkung von Chlordioxid, Dimethylsulfoxid oder kolloidalem Silber werde als "Bakterienkiller" hervorgehoben; Xylit solle den Körper nach einer Röntgenbehand- lung von der Strahlung befreien. Die MMS würden im Webshop als Tropfen, Clips oder als Geräte ("Pulser") zum Kauf angeboten. Die fragliche Webseite werde von der Firma D.________ betrieben, deren Gesellschafter B.________ und H.________ seien. Die Web- seite weise kein eigentliches Impressum auf. Unter dem Link "über uns" werde unter "Kun- denbetreuung für Zentral- und Westeuropa" die Firma I.________ in J.________ genannt; für den Retourenservice werde die gleiche Gesellschaft, aber mit Adresse an der K.________ in L.________ angegeben. 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons L.________ eröffnete in der Folge eine Strafuntersu- chung u.a. gegen B.________. Die Zuger Polizei wurde mit Ermittlungen beauftragt. 2.2 Am 14. August 2020, 07.45 Uhr bis 11.15 Uhr, durchsuchte die Zuger Polizei in Anwesenheit von B.________ dessen Wohnhaus in M.________, N.________, und stellte eine Reihe von Unterlagen sowie ein Mobiltelefon, ein Notebook und eine externe Festplatte sicher. Gleichentags, zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr, wurde in Anwesenheit von B.________ ein Lagerraum an der O.________ in P.________ durchsucht. Sichergestellt wurden 24 Dosen mit Xylit-Kaugummi, 18 Dosen mit Xylit-Bonbons sowie eine Dose mit Traubenkernextrakt. Schliesslich wurde am 14. August 2020, 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr, eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Q.________ an der K.________ in L.________ durchgeführt, und zwar im separaten Büroraum im 3. Obergeschoss links; B.________ war auch bei dieser Hausdurchsuchung anwesend. Sichergestellt wurden eine Reihe von Bundesordnern sowie einige Dosen mit Kapseln und Kaugummi. 2.3 B.________ verlangte die Siegelung eines bei der Durchsuchung seines Wohnhauses si- chergestellten Bundesordners sowie des bei gleicher Gelegenheit sichergestellten Note- books und der externen Festplatte. Das sichergestellte Mobiltelefon wurde B.________ nach Spiegelung der Daten zurückgegeben.

Seite 3/9 3. Am 24. August 2020 reichte der erbetene Verteidiger von B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchungen und die Rückgabe der beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände und Unterlagen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 trat die Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf die Be- schwerde nicht ein (Verfahren BS 2020 56). Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Präsidialentscheid vom 23. Juni 2021 ebenfalls nicht ein. 4. Am 5. Juli 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen. Mit Bezug auf die Ge- genstände, deren Siegelung der Beschwerdeführer verlangt hatte, wurde die Aufrechterhal- tung der Sicherstellung verfügt (act. 1/1). 5. Am 23. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer erneut Beschwerde an das Obergericht einrei- chen und folgende Anträge stellen: Formeller Antrag

1. Die im Verfahren BS 2020 56 ergangenen Akten sowie die Akten der Staatsanwaltschaft 1A 2020 958 sind beizuziehen. Materielle Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 14. August 2020 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer angeordnete und gleichentags durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in den Büroräumlichkeiten K.________, 3. OG, L.________, verfassungsmässige Rechte des Beschwer- deführers nach Art. 8 EMRK und Art. 32 BV sowie Art. 197 StPO verletzen; weshalb sämtliche be- schlagnahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin angelegten Akten zu vernichten sind.

2. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 14. August 2020 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer angeordnete und gleichentags durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in den Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers N.________, M.________, verfassungsmässige Rech- te des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK und Art. 32 BV sowie Art. 197 StPO verletzen; wes- halb sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Be- schwerdegegnerin angelegten Akten zu vernichten sind.

3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 14. August 2020 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer angeordnete und gleichentags durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in den Lagerräumlichkeiten O.________, P.________, verfassungsmässige Rechte des Beschwerdefüh- rers nach Art. 8 EMRK und Art. 32 BV sowie Art. 197 StPO verletzen; weshalb sämtliche beschlag- nahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin ange- legten Akten zu vernichten sind.

4. Eventualiter: Es seien die als Positionen A7, B1, B2, B3, B4, B5, C16, C17, C18, C19, C20 und C21 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Be- schwerdegegnerin angelegten Akten zu vernichten.

Seite 4/9

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche vorbehält.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers. 6. In Ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 7. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wurde fristgerecht innert 10 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Be- schlagnahmeverfügung eingereicht und gibt in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Bemer- kungen. Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen Verfah- renshandlungen in der ihn betreffenden Strafuntersuchung legitimiert. 2.1 Soweit erneut die gesonderte, von der Anfechtung der Beschlagnahmungen unabhängige Feststellung der Nichtigkeit der strittigen Hausdurchsuchungen beantragt wird, ist vorab auf die im ersten Beschwerdeverfahren (BS 2020 56) gemachten Erwägungen und den darauf gestützten rechtskräftigen Beschluss vom 6. Mai 2021 zu verweisen. Danach fehlt es in der Regel an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrig- keit von bereits durchgeführten Zwangsmassnahmen, insbesondere auch, weil diese im Rahmen eines nachfolgenden Entsiegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmung der bei der Zwangsmassnahme sichergestellten Gegenstände inzidenter überprüft werden können. Sodann wurde im erwähnten Beschluss rechtskräftig festgestellt, dass die Hausdurchsuchungen nicht in Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgt sind. Daran än- dert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass der damalige Entscheid des Obergerichts in Form eines Beschlusses erging. Entscheide über Zwangsmassnahmen ergehen von Gesetzes wegen in Beschlussform (Art. 80 StPO; Stohner, Basler Kommentar,

E. 2 A. 2014, Art. 80 StPO N 7). Der Beschwerdeführer verlangt mit dem Antrag auf Feststel- lung der Nichtigkeit der Hausdurchsuchungen im Ergebnis die Überprüfung eines rechtskräf- tigen Entscheides, worauf nicht einzutreten ist. Eine Revision gegen verfahrensleitende Ent- scheide ist nicht zulässig (Art. 410 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Für drei der im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände hat der Be- schwerdeführer die Siegelung und die Staatsanwaltschaft deren Entsiegelung verlangt (vgl. act. 1/1 S. 1); insoweit ist keine Beschlagnahmungsverfügung ergangen, sondern es wurde einzig die Sicherstellung aufrechterhalten. Auf den Antrag, es sei die Beschlagnahmung die- ser drei Gegenstände (Beschlagnahmepositionen A7, A9 und A10) aufzuheben, kann man- gels eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. Das diesbezügliche Entsiege- lungsverfahren ist im Übrigen, soweit ersichtlich, vor dem Zwangsmassnahmengericht noch pendent. Der Beschwerdeführer kann in diesem Rahmen u.a. die Rechtmässigkeit der Haus-

Seite 5/9 durchsuchung bestreiten, bei der die gesiegelten Gegenstände sichergestellt wurden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_329/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2). 3.1 Mithin bleibt zu prüfen, ob die nicht gesiegelten Gegenstände zu Recht beschlagnahmt wur- den. Gegenstände der beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt wer- den, wenn sie, u.a., als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zum angestrebten Zweck gebraucht werden; zu Beginn der Untersuchung genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 13 m.H.). Wie jede Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahmung sodann einen Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); überdies muss sie verhältnis- mässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 3.2 Die Beschlagnahmung der sichergestellten Gegenstände erfolgte vorliegend zu Beweiszwe- cken (act. 1/1 S. 2, S. 4 f.). Ihre Beweiseignung wird zu Recht nicht in Frage gestellt. 3.3 Die formelle Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen, bei denen die beschlagnahmten Gegenstände sichergestellt wurden, wird vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht mehr bestritten. Ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl lag mit Bezug auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers vor; mit Bezug auf die beiden anderen durchsuchten Örtlichkeiten bestand Dringlichkeit und wurde die Hausdurchsuchung umgehend schriftlich bestätigt. Es kann auf die Erwägung 4.3 der Verfügung vom 6. Mai 2021 verwiesen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchun- gen nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht und auf sein Recht auf Teilnahmeverweige- rung hingewiesen worden. Die Beschlagnahmungen seien daher widerrechtlich erfolgt und die beschlagnahmten Gegenstände seien "unverwertbar". Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort am

14. August 2020, 10.40 Uhr, polizeilich einvernommen. Ausweislich des von ihm unterzeich- neten Protokolls wurde er vorgängig auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen (Beilage 33 zu der von der Staatsanwaltschaft im Verfahren BS 2020 56 einge- reichten Vernehmlassung; Original [nicht akturiert] bei den Untersuchungsakten 1A 2020 958/959). Die Darstellung des Beschwerdeführers ist offenkundig aktenwidrig. 3.5 Das Obergericht hat im Beschluss vom 6. Mai 2021 im Sinne einer Eventualbegründung das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts, der Beschwerdeführer könnte gegen Bestim- mungen des Heilmittelgesetzes und des Chemikaliengesetzes verstossen haben, als gege- ben erachtet (E. 4.2). Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen. Wie dort festgehalten, setzt ein hinreichender Verdacht insbesondere zu Beginn der Untersuchung keine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung voraus. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass die Untersuchung nunmehr zwar schon seit einiger Zeit geführt wird, indessen aufgrund des hängigen Siegelungsverfahrens faktisch blockiert ist und nicht weitergeführt werden

Seite 6/9 kann; folglich können zurzeit auch noch keine erhöhten Anforderungen an die Beweislage gestellt werden. 3.6 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zunächst aus, entgegen der Darstellung in der Strafanzeige des BAG sei auf der Webseite A.________ kein sogenanntes "Miracle Mi- neral Support" (MMS) angeboten worden. Dies trifft indessen mindestes prima facie nicht zu (vgl. Beilagen 20 f. zu der von der Staatsanwaltschaft im Verfahren BS 2020 56 eingereich- ten Vernehmlassung). Nur schon die Bezeichnung der Domain ("A.________") bestärkt den Verdacht, dass der Betreiber "Miracle Mineral Support"-Produkte anbietet. Weswegen es sich bei der in der Strafanzeige des BAG getroffenen Feststellung, Chlordioxid werde auf der Webseite zum Entkeimen von Trinkwasser und zur Desinfektion der Luft gegen Viren und Bakterien angepriesen, um eine "Gegenfeststellung" handeln soll, ist nicht erkennbar. Dass Chlordioxid bei konformer Anwendung ohne Gesundheitsgefährdung eingesetzt werden kann, mag sein, ändert indessen nichts daran, dass der Konsum der unter dem Begriff "MMS" bzw. "Miracle Mineral Support" angebotenen Produkte ernsthafte gesundheitliche Schädigungen verursachen könnte (Beilage 4 zu der von der Staatsanwaltschaft im Verfah- ren BS 2020 56 eingereichten Vernehmlassung) und die Produkte bzw. deren Vertrieb, Im- port etc. demnach in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Heilmittelgesetz und gegen das Chemikaliengesetz verstossen könnten, namentlich soweit die Produkte als gesund- heitsgefährdend zu beurteilen wären. Ohne Relevanz für das Bestehen eines Tatverdachts ist auch der Umstand, dass der fragli- che Sachverhalt zu einem früheren Zeitpunkt von den Gesundheitsbehörden des Bundes und des Kantons Zug untersucht worden sein soll. Eine strafrechtliche Untersuchung wurde, so- weit ersichtlich, nie geführt. Auch wenn die Angelegenheit damals auf administrativer Ebene nicht weiterverfolgt wurde, schliesst dies einen strafrechtlichen Tatverdacht nicht zum Vorn- herein aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die strittigen Produkte könnten von der Schweiz aus nicht bestellt werden, was anhand eines Testkauf-Versuchs ermittelt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand eine Widerhandlung gegen das HMG und des ChemG nicht zwingend ausschliessen würde. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, beim Handel mit Produkten die Bestimmungen der genannten Gesetze missachtet zu haben. Untersagt ist nicht allein die Einfuhr von gesundheitsgefährdenden bzw. gefährlichen Produk- ten in die Schweiz. Welche Tathandlungen dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wer- den, steht noch nicht fest und muss zu Beginn der Untersuchung auch nicht feststehen, um einen Tatverdacht zu begründen (Keller, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 241 StPO N 4). Dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von der Schweiz aus gehandelt hat, liegt auf der Hand. 3.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Betreiber der strittigen Webseite seien bekannt. Es seien dies weder die D.________ noch der Beschwerdeführer selbst, sondern die I.________ mit Sitz in J.________. Das Obergericht hat bereits im Entscheid vom 6. Mai 2021 ausgeführt, dass die Verantwor- tung des Beschwerdeführers für den Betrieb der Webseite nicht erwiesen sei. Es würden aber Umstände vorliegen, die ihn in eine hinreichend enge Beziehung zur Webseite und

Seite 7/9 damit zu den mutmasslich begangenen Straftaten bringen würden, sodass ein entsprechen- der Tatverdacht gegen ihn vorliege (E. 4.2). So sei erstellt, dass die D.________ den Server gemietet habe, auf welchem die Webseite A.________ gehostet worden sei. Der Beschwer- deführer sei Gesellschafter der D.________. Ob diese Gesellschaft die Webseite betreibe oder ob es sich bei der Betreiberin um die I.________ handle, sei zwar gemäss dem Stand der Untersuchung noch nicht klar; es bestehe aber eine offenkundige Beziehung zwischen der I.________ und der D.________, indem die Adresse der Letzteren an der K.________ in L.________ als Adresse für Retouren aus Westeuropa angegeben worden sei. Mit der Be- hauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Betreiberin der Webseite sei klarerweise die I.________, ist mithin für ihn nichts gewonnen, besteht doch zwischen I.________ und der D.________ und damit dem Beschwerdeführer persönlich eine offenkun- dige und hinreichend enge Beziehung, welche den Verdacht auf eine Einflussnahme des Be- schwerdeführers auf den Inhalt der Webseite begründet. 3.8 Zur Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmungen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm durch die Wegnahme des Computers sämtliche Möglichkeiten genommen, einen arbeitsfähigen Ersatz für die beschlagnahmten EDV-Arbeitsmittel zu schaffen. Dazu ist fest- zuhalten, dass die sichergestellten elektronischen Geräte gesiegelt und nicht beschlagnahmt wurden (act. 1/1); es fehlt insoweit an einem Anfechtungsobjekt. Der Einwand ist im Siege- lungsverfahren vorzubringen. Inwieweit die Beschlagnahmung der schriftlichen Unterlagen und von Bonbons unverhältnismässig bzw. zur Erreichung des Untersuchungs- und Be- schlagnahmungszwecks nicht erforderlich sein sollte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auf der Hand, dass eine Analyse der Kaugummis und Bonbons deren Beschlagnahmung bedingt.

E. 4 Zur Begründung seiner Eventualanträge führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwalt- schaft betreibe eine verbotene "Fishing-Expedition". Damit bestreitet er im Ergebnis erneut das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts. Inwiefern der Tatverdacht mit Bezug auf je- den beschlagnahmten Gegenstand bzw. jede beschlagnahmte Urkunde einzeln nachzuwei- sen wäre, ist indessen nicht nachvollziehbar. Zu entscheiden ist, ob gegen den Beschwerde- führer ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Beschlagnahmung zur Sicherstel- lung der bezüglichen Beweismittel notwendig, zweckmässig und angemessen ist. Dies ist, wie gezeigt, der Fall. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben werden, sobald sich herausstellt, dass der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Nicht nachvollziehbar ist auch die Be- hauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft mache keine Ausführungen zum Tatverdacht gegen die F.________ bezüglich der Sicherstellungsposition A7. Dabei handelt es sich um einen Ordner mit der Beschriftung "G.________", der gesiegelt wurde (act. 1/1). Abgesehen davon, dass ein Ordner mit solcher Beschriftung auch beschlagnahmt werden könnte, wenn sich der Verdacht nicht gegen eine Gesellschaft dieses Namens richtet, fehlt es mit Bezug auf den strittigen Gegenstand an einem Anfechtungsobjekt, sodass auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, zur Sicherung der Webseite habe die Zu- ger Polizei bei der R.________, welche den Server betreibe, auf dem u.a. die betreffende Webseite gehostet werde, die physische Trennung des Servers und eine Änderung der Lo-

Seite 8/9 gin-Dateien angeordnet. Dieses Vorgehen sei weder rechtsstaatlich noch technisch zu be- gründen. Die Sicherung der Webseite A.________ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und liegt überdies, soweit ersichtlich, schon über ein Jahr zurück. Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang auch keine Anträge. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetre- ten werden kann. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechts- mittelverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren steht ihm nicht zu. Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'220.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 9/9
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2020 64) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2021 64 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 10. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahmebefehl / Aufrechterhaltung von Sicherstellungen

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 12. Juni 2020 erstattete das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, ohne eine bestimmte Person als mutmassliche Täterschaft zu bezeichnen (act. 3/1). Die Staatsanwaltschaft werde ersucht abzuklären, ob die Betreiberin der Webseite A.________ mit ihrem Angebot die Straftatbestände von Art. 49

f. des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) und von Art. 87 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.2) erfülle. Zur Begründung wurde angeführt, dass auf der Webseite A.________ Werbung für soge- nannte "Miracle Mineral Support" (MMS) und deren angeblich gesundheitsfördernde Wirkung gemacht werde. Damit werde üblicherweise eine giftige Lösung von Natriumchlorit und einer "Aktivator"-Zitronensäure bezeichnet; beim Mischvorgang entstehe eine Chlordioxid-Lösung. Chlordioxid werde auf der Webseite zum Entkeimen von Trinkwasser und zur Desinfektion der Luft angepriesen. Die Wirkung von Chlordioxid, Dimethylsulfoxid oder kolloidalem Silber werde als "Bakterienkiller" hervorgehoben; Xylit solle den Körper nach einer Röntgenbehand- lung von der Strahlung befreien. Die MMS würden im Webshop als Tropfen, Clips oder als Geräte ("Pulser") zum Kauf angeboten. Die fragliche Webseite werde von der Firma D.________ betrieben, deren Gesellschafter B.________ und H.________ seien. Die Web- seite weise kein eigentliches Impressum auf. Unter dem Link "über uns" werde unter "Kun- denbetreuung für Zentral- und Westeuropa" die Firma I.________ in J.________ genannt; für den Retourenservice werde die gleiche Gesellschaft, aber mit Adresse an der K.________ in L.________ angegeben. 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons L.________ eröffnete in der Folge eine Strafuntersu- chung u.a. gegen B.________. Die Zuger Polizei wurde mit Ermittlungen beauftragt. 2.2 Am 14. August 2020, 07.45 Uhr bis 11.15 Uhr, durchsuchte die Zuger Polizei in Anwesenheit von B.________ dessen Wohnhaus in M.________, N.________, und stellte eine Reihe von Unterlagen sowie ein Mobiltelefon, ein Notebook und eine externe Festplatte sicher. Gleichentags, zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr, wurde in Anwesenheit von B.________ ein Lagerraum an der O.________ in P.________ durchsucht. Sichergestellt wurden 24 Dosen mit Xylit-Kaugummi, 18 Dosen mit Xylit-Bonbons sowie eine Dose mit Traubenkernextrakt. Schliesslich wurde am 14. August 2020, 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr, eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Q.________ an der K.________ in L.________ durchgeführt, und zwar im separaten Büroraum im 3. Obergeschoss links; B.________ war auch bei dieser Hausdurchsuchung anwesend. Sichergestellt wurden eine Reihe von Bundesordnern sowie einige Dosen mit Kapseln und Kaugummi. 2.3 B.________ verlangte die Siegelung eines bei der Durchsuchung seines Wohnhauses si- chergestellten Bundesordners sowie des bei gleicher Gelegenheit sichergestellten Note- books und der externen Festplatte. Das sichergestellte Mobiltelefon wurde B.________ nach Spiegelung der Daten zurückgegeben.

Seite 3/9 3. Am 24. August 2020 reichte der erbetene Verteidiger von B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchungen und die Rückgabe der beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände und Unterlagen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 trat die Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf die Be- schwerde nicht ein (Verfahren BS 2020 56). Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Präsidialentscheid vom 23. Juni 2021 ebenfalls nicht ein. 4. Am 5. Juli 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen. Mit Bezug auf die Ge- genstände, deren Siegelung der Beschwerdeführer verlangt hatte, wurde die Aufrechterhal- tung der Sicherstellung verfügt (act. 1/1). 5. Am 23. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer erneut Beschwerde an das Obergericht einrei- chen und folgende Anträge stellen: Formeller Antrag

1. Die im Verfahren BS 2020 56 ergangenen Akten sowie die Akten der Staatsanwaltschaft 1A 2020 958 sind beizuziehen. Materielle Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 14. August 2020 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer angeordnete und gleichentags durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in den Büroräumlichkeiten K.________, 3. OG, L.________, verfassungsmässige Rechte des Beschwer- deführers nach Art. 8 EMRK und Art. 32 BV sowie Art. 197 StPO verletzen; weshalb sämtliche be- schlagnahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin angelegten Akten zu vernichten sind.

2. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 14. August 2020 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer angeordnete und gleichentags durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in den Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers N.________, M.________, verfassungsmässige Rech- te des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK und Art. 32 BV sowie Art. 197 StPO verletzen; wes- halb sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Be- schwerdegegnerin angelegten Akten zu vernichten sind.

3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 14. August 2020 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer angeordnete und gleichentags durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in den Lagerräumlichkeiten O.________, P.________, verfassungsmässige Rechte des Beschwerdefüh- rers nach Art. 8 EMRK und Art. 32 BV sowie Art. 197 StPO verletzen; weshalb sämtliche beschlag- nahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin ange- legten Akten zu vernichten sind.

4. Eventualiter: Es seien die als Positionen A7, B1, B2, B3, B4, B5, C16, C17, C18, C19, C20 und C21 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände zu retournieren und die diesbezüglich von der Be- schwerdegegnerin angelegten Akten zu vernichten.

Seite 4/9

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche vorbehält.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers. 6. In Ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 7. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen Be- zug genommen. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde fristgerecht innert 10 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Be- schlagnahmeverfügung eingereicht und gibt in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Bemer- kungen. Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen Verfah- renshandlungen in der ihn betreffenden Strafuntersuchung legitimiert. 2.1 Soweit erneut die gesonderte, von der Anfechtung der Beschlagnahmungen unabhängige Feststellung der Nichtigkeit der strittigen Hausdurchsuchungen beantragt wird, ist vorab auf die im ersten Beschwerdeverfahren (BS 2020 56) gemachten Erwägungen und den darauf gestützten rechtskräftigen Beschluss vom 6. Mai 2021 zu verweisen. Danach fehlt es in der Regel an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrig- keit von bereits durchgeführten Zwangsmassnahmen, insbesondere auch, weil diese im Rahmen eines nachfolgenden Entsiegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmung der bei der Zwangsmassnahme sichergestellten Gegenstände inzidenter überprüft werden können. Sodann wurde im erwähnten Beschluss rechtskräftig festgestellt, dass die Hausdurchsuchungen nicht in Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgt sind. Daran än- dert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass der damalige Entscheid des Obergerichts in Form eines Beschlusses erging. Entscheide über Zwangsmassnahmen ergehen von Gesetzes wegen in Beschlussform (Art. 80 StPO; Stohner, Basler Kommentar,

2. A. 2014, Art. 80 StPO N 7). Der Beschwerdeführer verlangt mit dem Antrag auf Feststel- lung der Nichtigkeit der Hausdurchsuchungen im Ergebnis die Überprüfung eines rechtskräf- tigen Entscheides, worauf nicht einzutreten ist. Eine Revision gegen verfahrensleitende Ent- scheide ist nicht zulässig (Art. 410 Abs. 1 StPO). 2.2 Für drei der im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände hat der Be- schwerdeführer die Siegelung und die Staatsanwaltschaft deren Entsiegelung verlangt (vgl. act. 1/1 S. 1); insoweit ist keine Beschlagnahmungsverfügung ergangen, sondern es wurde einzig die Sicherstellung aufrechterhalten. Auf den Antrag, es sei die Beschlagnahmung die- ser drei Gegenstände (Beschlagnahmepositionen A7, A9 und A10) aufzuheben, kann man- gels eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. Das diesbezügliche Entsiege- lungsverfahren ist im Übrigen, soweit ersichtlich, vor dem Zwangsmassnahmengericht noch pendent. Der Beschwerdeführer kann in diesem Rahmen u.a. die Rechtmässigkeit der Haus-

Seite 5/9 durchsuchung bestreiten, bei der die gesiegelten Gegenstände sichergestellt wurden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_329/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2). 3.1 Mithin bleibt zu prüfen, ob die nicht gesiegelten Gegenstände zu Recht beschlagnahmt wur- den. Gegenstände der beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt wer- den, wenn sie, u.a., als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zum angestrebten Zweck gebraucht werden; zu Beginn der Untersuchung genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 13 m.H.). Wie jede Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahmung sodann einen Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); überdies muss sie verhältnis- mässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 3.2 Die Beschlagnahmung der sichergestellten Gegenstände erfolgte vorliegend zu Beweiszwe- cken (act. 1/1 S. 2, S. 4 f.). Ihre Beweiseignung wird zu Recht nicht in Frage gestellt. 3.3 Die formelle Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen, bei denen die beschlagnahmten Gegenstände sichergestellt wurden, wird vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht mehr bestritten. Ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl lag mit Bezug auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers vor; mit Bezug auf die beiden anderen durchsuchten Örtlichkeiten bestand Dringlichkeit und wurde die Hausdurchsuchung umgehend schriftlich bestätigt. Es kann auf die Erwägung 4.3 der Verfügung vom 6. Mai 2021 verwiesen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchun- gen nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht und auf sein Recht auf Teilnahmeverweige- rung hingewiesen worden. Die Beschlagnahmungen seien daher widerrechtlich erfolgt und die beschlagnahmten Gegenstände seien "unverwertbar". Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort am

14. August 2020, 10.40 Uhr, polizeilich einvernommen. Ausweislich des von ihm unterzeich- neten Protokolls wurde er vorgängig auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen (Beilage 33 zu der von der Staatsanwaltschaft im Verfahren BS 2020 56 einge- reichten Vernehmlassung; Original [nicht akturiert] bei den Untersuchungsakten 1A 2020 958/959). Die Darstellung des Beschwerdeführers ist offenkundig aktenwidrig. 3.5 Das Obergericht hat im Beschluss vom 6. Mai 2021 im Sinne einer Eventualbegründung das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts, der Beschwerdeführer könnte gegen Bestim- mungen des Heilmittelgesetzes und des Chemikaliengesetzes verstossen haben, als gege- ben erachtet (E. 4.2). Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen. Wie dort festgehalten, setzt ein hinreichender Verdacht insbesondere zu Beginn der Untersuchung keine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung voraus. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass die Untersuchung nunmehr zwar schon seit einiger Zeit geführt wird, indessen aufgrund des hängigen Siegelungsverfahrens faktisch blockiert ist und nicht weitergeführt werden

Seite 6/9 kann; folglich können zurzeit auch noch keine erhöhten Anforderungen an die Beweislage gestellt werden. 3.6 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zunächst aus, entgegen der Darstellung in der Strafanzeige des BAG sei auf der Webseite A.________ kein sogenanntes "Miracle Mi- neral Support" (MMS) angeboten worden. Dies trifft indessen mindestes prima facie nicht zu (vgl. Beilagen 20 f. zu der von der Staatsanwaltschaft im Verfahren BS 2020 56 eingereich- ten Vernehmlassung). Nur schon die Bezeichnung der Domain ("A.________") bestärkt den Verdacht, dass der Betreiber "Miracle Mineral Support"-Produkte anbietet. Weswegen es sich bei der in der Strafanzeige des BAG getroffenen Feststellung, Chlordioxid werde auf der Webseite zum Entkeimen von Trinkwasser und zur Desinfektion der Luft gegen Viren und Bakterien angepriesen, um eine "Gegenfeststellung" handeln soll, ist nicht erkennbar. Dass Chlordioxid bei konformer Anwendung ohne Gesundheitsgefährdung eingesetzt werden kann, mag sein, ändert indessen nichts daran, dass der Konsum der unter dem Begriff "MMS" bzw. "Miracle Mineral Support" angebotenen Produkte ernsthafte gesundheitliche Schädigungen verursachen könnte (Beilage 4 zu der von der Staatsanwaltschaft im Verfah- ren BS 2020 56 eingereichten Vernehmlassung) und die Produkte bzw. deren Vertrieb, Im- port etc. demnach in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Heilmittelgesetz und gegen das Chemikaliengesetz verstossen könnten, namentlich soweit die Produkte als gesund- heitsgefährdend zu beurteilen wären. Ohne Relevanz für das Bestehen eines Tatverdachts ist auch der Umstand, dass der fragli- che Sachverhalt zu einem früheren Zeitpunkt von den Gesundheitsbehörden des Bundes und des Kantons Zug untersucht worden sein soll. Eine strafrechtliche Untersuchung wurde, so- weit ersichtlich, nie geführt. Auch wenn die Angelegenheit damals auf administrativer Ebene nicht weiterverfolgt wurde, schliesst dies einen strafrechtlichen Tatverdacht nicht zum Vorn- herein aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die strittigen Produkte könnten von der Schweiz aus nicht bestellt werden, was anhand eines Testkauf-Versuchs ermittelt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand eine Widerhandlung gegen das HMG und des ChemG nicht zwingend ausschliessen würde. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, beim Handel mit Produkten die Bestimmungen der genannten Gesetze missachtet zu haben. Untersagt ist nicht allein die Einfuhr von gesundheitsgefährdenden bzw. gefährlichen Produk- ten in die Schweiz. Welche Tathandlungen dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wer- den, steht noch nicht fest und muss zu Beginn der Untersuchung auch nicht feststehen, um einen Tatverdacht zu begründen (Keller, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 241 StPO N 4). Dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von der Schweiz aus gehandelt hat, liegt auf der Hand. 3.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Betreiber der strittigen Webseite seien bekannt. Es seien dies weder die D.________ noch der Beschwerdeführer selbst, sondern die I.________ mit Sitz in J.________. Das Obergericht hat bereits im Entscheid vom 6. Mai 2021 ausgeführt, dass die Verantwor- tung des Beschwerdeführers für den Betrieb der Webseite nicht erwiesen sei. Es würden aber Umstände vorliegen, die ihn in eine hinreichend enge Beziehung zur Webseite und

Seite 7/9 damit zu den mutmasslich begangenen Straftaten bringen würden, sodass ein entsprechen- der Tatverdacht gegen ihn vorliege (E. 4.2). So sei erstellt, dass die D.________ den Server gemietet habe, auf welchem die Webseite A.________ gehostet worden sei. Der Beschwer- deführer sei Gesellschafter der D.________. Ob diese Gesellschaft die Webseite betreibe oder ob es sich bei der Betreiberin um die I.________ handle, sei zwar gemäss dem Stand der Untersuchung noch nicht klar; es bestehe aber eine offenkundige Beziehung zwischen der I.________ und der D.________, indem die Adresse der Letzteren an der K.________ in L.________ als Adresse für Retouren aus Westeuropa angegeben worden sei. Mit der Be- hauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Betreiberin der Webseite sei klarerweise die I.________, ist mithin für ihn nichts gewonnen, besteht doch zwischen I.________ und der D.________ und damit dem Beschwerdeführer persönlich eine offenkun- dige und hinreichend enge Beziehung, welche den Verdacht auf eine Einflussnahme des Be- schwerdeführers auf den Inhalt der Webseite begründet. 3.8 Zur Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmungen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm durch die Wegnahme des Computers sämtliche Möglichkeiten genommen, einen arbeitsfähigen Ersatz für die beschlagnahmten EDV-Arbeitsmittel zu schaffen. Dazu ist fest- zuhalten, dass die sichergestellten elektronischen Geräte gesiegelt und nicht beschlagnahmt wurden (act. 1/1); es fehlt insoweit an einem Anfechtungsobjekt. Der Einwand ist im Siege- lungsverfahren vorzubringen. Inwieweit die Beschlagnahmung der schriftlichen Unterlagen und von Bonbons unverhältnismässig bzw. zur Erreichung des Untersuchungs- und Be- schlagnahmungszwecks nicht erforderlich sein sollte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auf der Hand, dass eine Analyse der Kaugummis und Bonbons deren Beschlagnahmung bedingt. 4. Zur Begründung seiner Eventualanträge führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwalt- schaft betreibe eine verbotene "Fishing-Expedition". Damit bestreitet er im Ergebnis erneut das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts. Inwiefern der Tatverdacht mit Bezug auf je- den beschlagnahmten Gegenstand bzw. jede beschlagnahmte Urkunde einzeln nachzuwei- sen wäre, ist indessen nicht nachvollziehbar. Zu entscheiden ist, ob gegen den Beschwerde- führer ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Beschlagnahmung zur Sicherstel- lung der bezüglichen Beweismittel notwendig, zweckmässig und angemessen ist. Dies ist, wie gezeigt, der Fall. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben werden, sobald sich herausstellt, dass der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Nicht nachvollziehbar ist auch die Be- hauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft mache keine Ausführungen zum Tatverdacht gegen die F.________ bezüglich der Sicherstellungsposition A7. Dabei handelt es sich um einen Ordner mit der Beschriftung "G.________", der gesiegelt wurde (act. 1/1). Abgesehen davon, dass ein Ordner mit solcher Beschriftung auch beschlagnahmt werden könnte, wenn sich der Verdacht nicht gegen eine Gesellschaft dieses Namens richtet, fehlt es mit Bezug auf den strittigen Gegenstand an einem Anfechtungsobjekt, sodass auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, zur Sicherung der Webseite habe die Zu- ger Polizei bei der R.________, welche den Server betreibe, auf dem u.a. die betreffende Webseite gehostet werde, die physische Trennung des Servers und eine Änderung der Lo-

Seite 8/9 gin-Dateien angeordnet. Dieses Vorgehen sei weder rechtsstaatlich noch technisch zu be- gründen. Die Sicherung der Webseite A.________ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und liegt überdies, soweit ersichtlich, schon über ein Jahr zurück. Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang auch keine Anträge. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetre- ten werden kann. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechts- mittelverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren steht ihm nicht zu. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'220.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2020 64) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: