I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Am 24. August 2020 erstatteten die F.________, B.________ (unter ihrer damaligen Firma
I.________), sowie die G.________, B.________ (nachfolgend: Privatklägerinnen 1 und 2),
bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen A.________, J.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer), betreffend Eingehungsbetrugs und Untreue.
Zusammengefasst wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer
und Inhaber der K.________ GmbH, L.________ (nachfolgend: K.________ GmbH), mit der
Privatklägerin 1 am 20. Mai 2019 einen Investmentvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen
über insgesamt EUR 17 Mio. und am 13. Mai 2020 mit der Privatklägerin 2 einen solchen
über EUR 10 Mio. geschlossen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die
von den Privatklägerinnen für Investments in Start-up-Unternehmen bereitgestellten Gelder
von insgesamt EUR 19'650'000.00 für seine persönlichen Zwecke in sechsstelliger Höhe
veruntreut habe. Dabei seien Zahlungen auch in die Schweiz geflossen, namentlich an die
M.________ AG, N.________ (nachfolgend: M.________ AG) und an die O.________ AG,
N.________ (nachfolgend O.________ AG; Vi act. D 20/1/6 ff.).
2.
Die Staatsanwaltschaft München I eröffnete gestützt auf diese Anzeige ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug und stellte am 4. Dezember 2020 im
Zusammenhang mit den Geldüberweisungen in die Schweiz beim Bundesamt für Justiz,
Bern, ein Rechtshilfeersuchen (Vi act. D 25/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
an die das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, entsprach
diesem mit Eintretensverfügung vom 13. Dezember 2020 und erhob zahlreiche Beweise
(Vi act. D 25/1/11 ff.; Verfahren RHI 2020 144).
3.
Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstatteten die Privatklägerinnen Strafanzeige bei der Staats-
anwaltschaft des Kantons Zug gegen den Beschwerdeführer betreffend Geldwäscherei im
Zusammenhang mit den vorerwähnten, vom Letzteren in die Schweiz transferierten
Vermögenswerten (Vi act. HD 2/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. Mai 2021
eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 90) und zog die Rechtshilfeakten RHI 2020 144
bei. Dabei vereinbarte sie mit dem fallführenden Staatsanwalt des Verfahrens RHI 2020 144,
dass in diese Akten keine Einsicht gewährt werden dürfe, bevor sie nicht an die um
Rechtshilfe ersuchende Behörde übergeben worden seien (Vi act. D 3/1, D 5/1 f. u. D 25/2-D
25/4). Ferner erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2021 Verfügungen zur Edition von
Bankkontounterlagen, lautend auf die M.________ AG und die O.________ AG (Vi act. D 5/3
ff.), welchen Folge geleistet wurde (Vi act. D 23 f.). Am 26. Mai 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft sodann ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft München
I, dem am 20. Juli 2021 entsprochen wurde (Vi act. D 13/3 ff.).
4.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Gesuch der
Privatklägerinnen vom 17. Mai 2021 um Einsicht in die Strafakten 2A 2021 90 gut (Vi act. D
4/21 ff.).
4.1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 bei der Beschwerde-
abteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Privatklägerinnen
Seite 3/6
keine Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Kantons Zug.
4.2
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.
4.3
Die Privatklägerinnen beantragten in der Stellungnahme vom 19. Juli 2021 die Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Juli 2021 auf eine
Vernehmlassung. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen kam es in der
Folge zu einem mehrfachen Schriftenwechsel.
5.
Die Oberstaatsanwaltschaft München I teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
20. Juli 2021 mit, sie führe gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen
Js 178288/20 nicht nur ein Strafverfahren wegen Betrugs und Bankrotts, sondern auch
wegen Geldwäscherei. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021
bestätigte die Staatsanwaltschaft München I am 29. September 2021, dass aufgrund einer
bei ihr ebenfalls eingegangenen Anzeige der Privatklägerinnen der Beschwerdeführer im
Strafverfahren Js 178288/20 auch wegen des Delikts der Geldwäscherei verfolgt werde. Die
Staatsanwaltschaft orientierte den Beschwerdeführer und die Privatklägerinnen am 7.
Oktober 2021 über diesen Umstand. Zudem hielt sie fest, gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO seien
damit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich gegeben, weshalb
ihnen in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung zugestellt werde. Die Fristansetzung für
Beweisanträge erfolge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer
teilte am 29. November 2021 auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im
Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien können nach Art. 101 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs 1 StPO).
E. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts1B_517/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat danach im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Dabei fällt in Betracht, dass neben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Seite 4/6 Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist. Entsprechenden besonderen Verdunkelungsgefahren sind primär im Anfangsstadium der Untersuchung (bis zu den ersten Befragungen von Mitbeschuldigten oder wichtigen Zeugen) Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, 5.5.6). In Übereinstimmung damit kann nach der Lehre das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht dazu benützt, um aus den so gewonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen zu machen (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 113; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 108 StPO N 4).
E. 3 Der Beschwerdeführer spricht den Privatklägerinnen das Recht auf Akteneinsicht ab, weil sie im Strafverfahren 2A 2021 90 nicht gehörig vertreten seien. Er nimmt dabei Bezug auf ein Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. März 2021 in Sachen der Privatklägerinnen gegen den Beschwerdeführer betreffend Arrest (Az 32 O 12529/20; act. 1/7). In diesem Verfahren erkannte das Gericht den Arrestantrag der Privatklägerinnen als unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer geht deshalb davon aus, dass sich daran nichts geändert habe, weswegen etwa in der Strafanzeige vom 12. April 2021 auch keine vertretungsberechtigten Personen für die Privatklägerinnen aufgeführt worden seien. Gemäss den beglaubigt übersetzten Auszügen aus der Handelskammer in B.________ zeichnen P.________ als Vorsitzender des Ausschusses für Geschäftsführer und Q.________ als Geschäftsführer einzeln für die Privatklägerin 1; für die Privatklägerin 2 ist die Privatklägerin 1 einzeln zeichnungsberechtigt (Vi act. D 20/1/15 ff. u. D 20/1/22 ff.). Die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen reichten mit der Strafanzeige vom 12. April 2021 zum Nachweis ihrer Bevollmächtigung eine von P.________ für die Privatklägerin 1 und eine von Q.________ (namens der Privatklägerin 1) für die Privatklägerin 2 unterzeichnete Vollmacht vom 8. April 2021 ein (Vi act. D 20/1/3 f.). Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsvertreter im Strafverfahren 2A 2021 90 – sowie im vorliegenden Verfahren – gültig bevollmächtigt sind. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. März 2021 nichts. In diesem Verfahren reichten die Privatklägerinnen zunächst Vollmachten ein, die nicht von P.________ und Q.________ unterzeichnet worden waren. Daraufhin machte der Beschwerdeführer selbst geltend, für die Privatklägerin 1 seien P.________ und Q.________ und für die Privatklägerin 2 sei Q.________ zeichnungsberechtigt (act. 1/7 S. 8 f.). Nachdem genau diese Personen die Vollmachten im Strafverfahren 2A 2021 90 unterzeichnet haben, argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, diese Vollmachten seien ungültig. Sein Einwand ist somit nicht zu hören.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Privatklägerinnen hätten
in dem von den deutschen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren Js 178288/20
weder Akteneinsicht verlangt, noch sei ihnen diese gewährt worden (act. 1 Rz. 31). Ferner
habe die Staatsanwaltschaft München I Ende Juni 2021 offenbar ein Strafverfahren gegen
P.________ und Q.________ eröffnet. Im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
stehe offenbar eine Schwestergesellschaft der Privatklägerinnen, die R.________, die
offenbar – nicht "leistungsunterlegte" – Gelder in erheblicher Höhe von der S.________ AG
Seite 5/6
erhalten haben solle (act. 8 S. 2). Gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten
Bericht der WirtschaftsWoche 32 vom T.________ (act. 13/1) hat die Münchner
Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren gegen P.________ im oben erwähnten
Zusammenhang eröffnet. Es wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft München I gehe dabei
dem Verdacht nach, dass rund EUR 20 Mio., welche die R.________ von der S.________
AG erhalten habe, später indirekt in eine Art schwarze Kasse für U.________ geflossen
seien. U.________ habe bei der Münchner Beteiligungsgesellschaft K.________ GmbH
"mitgemischt". Er habe in Startups investiert und dafür von zwei türkischen Firmen von
P.________ EUR 20 Mio. erhalten. Kurz nachdem U.________ sich abgesetzt habe, habe
P.________ sein Geld zurückgefordert. P.________ sei davon überzeugt, dass das Geld
anders eingesetzt worden sei als vereinbart. Er führe aus, U.________ und der
Beschwerdeführer, der Eigentümer der K.________ GmbH, hätten Geld abgezweigt.
U.________ habe ihn betrogen und sein Geld veruntreut zusammen mit dem
Beschwerdeführer als Komplizen.
Die Privatklägerinnen nehmen zu den oben erwähnten Ausführungen keine Stellung.
Unbestritten ist damit, dass sie keine Akteneinsicht in das von der Staatsanwaltschaft
München I geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt haben. Nicht
bestritten haben die Privatklägerinnen sodann, dass die Staatsanwaltschaft München I
Strafuntersuchungen gegen P.________ und Q.________ im Zusammenhang mit der
R.________ angehoben haben. Im Weiteren bestehen aufgrund des oben erwähnten
Medienberichts triftige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren gegen P.________ und
den Beschwerdeführer einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Würde den
Privatklägerinnen Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt, in dem sich u.a. die an
die Münchner Staatsanwaltschaft ausgehändigten Akten des Verfahrens RHI 2020 144
befinden, bestünde aufgrund des engen Konnexes dieses Strafverfahrens mit der in
Deutschland geführten Strafuntersuchung gegen P.________ die Gefahr, dass das
strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung im zuletzt erwähnten Strafverfahren
beeinträchtigt werden könnte. Den Privatklägerinnen kann daher nicht ohne Weiteres
Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt werden. Vielmehr hat die
Staatsanwaltschaft zunächst abzuklären, ob die deutschen Strafverfolgungsbehörden
begründete Einwände gegen die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in das Strafverfahren
2A 2021 90 haben. Danach wird sie neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde gegen die
von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte Akteneinsicht erweist
sich daher als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 demnach aufzuheben.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Seite 6/6 Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 aufgehoben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 110.00 Auslagen CHF 910.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA Dr.iur. H.________ z.Hd. der Privatklägerinnen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung
BS 2021 56
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. F. Ulrich
Oberrichter lic.iur. P. Huber
Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher
Beschluss vom 30. März 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch RA C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________,
vertreten durch STA lic.iur. E.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Akteneinsicht
Seite 2/6
Sachverhalt
1.
Am 24. August 2020 erstatteten die F.________, B.________ (unter ihrer damaligen Firma
I.________), sowie die G.________, B.________ (nachfolgend: Privatklägerinnen 1 und 2),
bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen A.________, J.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer), betreffend Eingehungsbetrugs und Untreue.
Zusammengefasst wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer
und Inhaber der K.________ GmbH, L.________ (nachfolgend: K.________ GmbH), mit der
Privatklägerin 1 am 20. Mai 2019 einen Investmentvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen
über insgesamt EUR 17 Mio. und am 13. Mai 2020 mit der Privatklägerin 2 einen solchen
über EUR 10 Mio. geschlossen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die
von den Privatklägerinnen für Investments in Start-up-Unternehmen bereitgestellten Gelder
von insgesamt EUR 19'650'000.00 für seine persönlichen Zwecke in sechsstelliger Höhe
veruntreut habe. Dabei seien Zahlungen auch in die Schweiz geflossen, namentlich an die
M.________ AG, N.________ (nachfolgend: M.________ AG) und an die O.________ AG,
N.________ (nachfolgend O.________ AG; Vi act. D 20/1/6 ff.).
2.
Die Staatsanwaltschaft München I eröffnete gestützt auf diese Anzeige ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug und stellte am 4. Dezember 2020 im
Zusammenhang mit den Geldüberweisungen in die Schweiz beim Bundesamt für Justiz,
Bern, ein Rechtshilfeersuchen (Vi act. D 25/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
an die das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, entsprach
diesem mit Eintretensverfügung vom 13. Dezember 2020 und erhob zahlreiche Beweise
(Vi act. D 25/1/11 ff.; Verfahren RHI 2020 144).
3.
Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstatteten die Privatklägerinnen Strafanzeige bei der Staats-
anwaltschaft des Kantons Zug gegen den Beschwerdeführer betreffend Geldwäscherei im
Zusammenhang mit den vorerwähnten, vom Letzteren in die Schweiz transferierten
Vermögenswerten (Vi act. HD 2/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. Mai 2021
eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 90) und zog die Rechtshilfeakten RHI 2020 144
bei. Dabei vereinbarte sie mit dem fallführenden Staatsanwalt des Verfahrens RHI 2020 144,
dass in diese Akten keine Einsicht gewährt werden dürfe, bevor sie nicht an die um
Rechtshilfe ersuchende Behörde übergeben worden seien (Vi act. D 3/1, D 5/1 f. u. D 25/2-D
25/4). Ferner erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2021 Verfügungen zur Edition von
Bankkontounterlagen, lautend auf die M.________ AG und die O.________ AG (Vi act. D 5/3
ff.), welchen Folge geleistet wurde (Vi act. D 23 f.). Am 26. Mai 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft sodann ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft München
I, dem am 20. Juli 2021 entsprochen wurde (Vi act. D 13/3 ff.).
4.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Gesuch der
Privatklägerinnen vom 17. Mai 2021 um Einsicht in die Strafakten 2A 2021 90 gut (Vi act. D
4/21 ff.).
4.1
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 bei der Beschwerde-
abteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Privatklägerinnen
Seite 3/6
keine Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Kantons Zug.
4.2
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.
4.3
Die Privatklägerinnen beantragten in der Stellungnahme vom 19. Juli 2021 die Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Juli 2021 auf eine
Vernehmlassung. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen kam es in der
Folge zu einem mehrfachen Schriftenwechsel.
5.
Die Oberstaatsanwaltschaft München I teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
20. Juli 2021 mit, sie führe gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen
Js 178288/20 nicht nur ein Strafverfahren wegen Betrugs und Bankrotts, sondern auch
wegen Geldwäscherei. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021
bestätigte die Staatsanwaltschaft München I am 29. September 2021, dass aufgrund einer
bei ihr ebenfalls eingegangenen Anzeige der Privatklägerinnen der Beschwerdeführer im
Strafverfahren Js 178288/20 auch wegen des Delikts der Geldwäscherei verfolgt werde. Die
Staatsanwaltschaft orientierte den Beschwerdeführer und die Privatklägerinnen am 7.
Oktober 2021 über diesen Umstand. Zudem hielt sie fest, gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO seien
damit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich gegeben, weshalb
ihnen in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung zugestellt werde. Die Fristansetzung für
Beweisanträge erfolge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer
teilte am 29. November 2021 auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im
Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
Die Parteien können nach Art. 101 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt von Art. 108 StPO
spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens
einsehen. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör
einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte
missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher
oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Verfahrensleitung
entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um
Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen
zu schützen (Art. 102 Abs 1 StPO).
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Einschränkungen des
Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts1B_517/2020 vom 6. Juli 2021
E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat danach im Einzelfall zu prüfen, ob
sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Dabei
fällt in Betracht, dass neben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der
Seite 4/6
Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist.
Entsprechenden besonderen Verdunkelungsgefahren sind primär im Anfangsstadium der
Untersuchung (bis zu den ersten Befragungen von Mitbeschuldigten oder wichtigen Zeugen)
Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, 5.5.6). In Übereinstimmung damit kann
nach der Lehre das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht dazu benützt, um aus den
so gewonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren
Mitteilungen zu machen (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 113; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 108 StPO N 4).
3.
Der Beschwerdeführer spricht den Privatklägerinnen das Recht auf Akteneinsicht ab, weil sie
im Strafverfahren 2A 2021 90 nicht gehörig vertreten seien. Er nimmt dabei Bezug auf ein
Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. März 2021 in Sachen der Privatklägerinnen
gegen den Beschwerdeführer betreffend Arrest (Az 32 O 12529/20; act. 1/7). In diesem
Verfahren erkannte das Gericht den Arrestantrag der Privatklägerinnen als unzulässig, weil
die Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nachgewiesen
hätten. Der Beschwerdeführer geht deshalb davon aus, dass sich daran nichts geändert
habe, weswegen etwa in der Strafanzeige vom 12. April 2021 auch keine
vertretungsberechtigten Personen für die Privatklägerinnen aufgeführt worden seien.
Gemäss den beglaubigt übersetzten Auszügen aus der Handelskammer in B.________
zeichnen P.________ als Vorsitzender des Ausschusses für Geschäftsführer und
Q.________ als Geschäftsführer einzeln für die Privatklägerin 1; für die Privatklägerin 2 ist
die Privatklägerin 1 einzeln zeichnungsberechtigt (Vi act. D 20/1/15 ff. u. D 20/1/22 ff.). Die
Rechtsvertreter der Privatklägerinnen reichten mit der Strafanzeige vom 12. April 2021 zum
Nachweis ihrer Bevollmächtigung eine von P.________ für die Privatklägerin 1 und eine von
Q.________ (namens der Privatklägerin 1) für die Privatklägerin 2 unterzeichnete Vollmacht
vom 8. April 2021 ein (Vi act. D 20/1/3 f.). Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel,
dass die Rechtsvertreter im Strafverfahren 2A 2021 90 – sowie im vorliegenden Verfahren –
gültig bevollmächtigt sind. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Teilurteil
des Landgerichts München I vom 10. März 2021 nichts. In diesem Verfahren reichten die
Privatklägerinnen zunächst Vollmachten ein, die nicht von P.________ und Q.________
unterzeichnet worden waren. Daraufhin machte der Beschwerdeführer selbst geltend, für die
Privatklägerin 1 seien P.________ und Q.________ und für die Privatklägerin 2 sei
Q.________ zeichnungsberechtigt (act. 1/7 S. 8 f.). Nachdem genau diese Personen die
Vollmachten im Strafverfahren 2A 2021 90 unterzeichnet haben, argumentiert der
Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, diese
Vollmachten seien ungültig. Sein Einwand ist somit nicht zu hören.
4.
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Privatklägerinnen hätten
in dem von den deutschen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren Js 178288/20
weder Akteneinsicht verlangt, noch sei ihnen diese gewährt worden (act. 1 Rz. 31). Ferner
habe die Staatsanwaltschaft München I Ende Juni 2021 offenbar ein Strafverfahren gegen
P.________ und Q.________ eröffnet. Im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
stehe offenbar eine Schwestergesellschaft der Privatklägerinnen, die R.________, die
offenbar – nicht "leistungsunterlegte" – Gelder in erheblicher Höhe von der S.________ AG
Seite 5/6
erhalten haben solle (act. 8 S. 2). Gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten
Bericht der WirtschaftsWoche 32 vom T.________ (act. 13/1) hat die Münchner
Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren gegen P.________ im oben erwähnten
Zusammenhang eröffnet. Es wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft München I gehe dabei
dem Verdacht nach, dass rund EUR 20 Mio., welche die R.________ von der S.________
AG erhalten habe, später indirekt in eine Art schwarze Kasse für U.________ geflossen
seien. U.________ habe bei der Münchner Beteiligungsgesellschaft K.________ GmbH
"mitgemischt". Er habe in Startups investiert und dafür von zwei türkischen Firmen von
P.________ EUR 20 Mio. erhalten. Kurz nachdem U.________ sich abgesetzt habe, habe
P.________ sein Geld zurückgefordert. P.________ sei davon überzeugt, dass das Geld
anders eingesetzt worden sei als vereinbart. Er führe aus, U.________ und der
Beschwerdeführer, der Eigentümer der K.________ GmbH, hätten Geld abgezweigt.
U.________ habe ihn betrogen und sein Geld veruntreut zusammen mit dem
Beschwerdeführer als Komplizen.
Die Privatklägerinnen nehmen zu den oben erwähnten Ausführungen keine Stellung.
Unbestritten ist damit, dass sie keine Akteneinsicht in das von der Staatsanwaltschaft
München I geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt haben. Nicht
bestritten haben die Privatklägerinnen sodann, dass die Staatsanwaltschaft München I
Strafuntersuchungen gegen P.________ und Q.________ im Zusammenhang mit der
R.________ angehoben haben. Im Weiteren bestehen aufgrund des oben erwähnten
Medienberichts triftige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren gegen P.________ und
den Beschwerdeführer einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Würde den
Privatklägerinnen Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt, in dem sich u.a. die an
die Münchner Staatsanwaltschaft ausgehändigten Akten des Verfahrens RHI 2020 144
befinden, bestünde aufgrund des engen Konnexes dieses Strafverfahrens mit der in
Deutschland geführten Strafuntersuchung gegen P.________ die Gefahr, dass das
strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung im zuletzt erwähnten Strafverfahren
beeinträchtigt werden könnte. Den Privatklägerinnen kann daher nicht ohne Weiteres
Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt werden. Vielmehr hat die
Staatsanwaltschaft zunächst abzuklären, ob die deutschen Strafverfolgungsbehörden
begründete Einwände gegen die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in das Strafverfahren
2A 2021 90 haben. Danach wird sie neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde gegen die
von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte Akteneinsicht erweist
sich daher als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 demnach aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen. Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Entschädigung
ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die an Empfänger mit
Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit
sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).
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Beschluss
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni
2021 aufgehoben.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
800.00 Gebühren
CHF
110.00 Auslagen
CHF
910.00 Total
und werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff.
BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich,
begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der
Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
-
Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)
-
RA Dr.iur. H.________ z.Hd. der Privatklägerinnen
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
lic.iur. St. Scherer
lic.iur. J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am: