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BS 2021 56

Zug OG · 2022-03-30 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Am 24. August 2020 erstatteten die F.________, B.________ (unter ihrer damaligen Firma

I.________), sowie die G.________, B.________ (nachfolgend: Privatklägerinnen 1 und 2),

bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen A.________, J.________

(nachfolgend: Beschwerdeführer), betreffend Eingehungsbetrugs und Untreue.

Zusammengefasst wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer

und Inhaber der K.________ GmbH, L.________ (nachfolgend: K.________ GmbH), mit der

Privatklägerin 1 am 20. Mai 2019 einen Investmentvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen

über insgesamt EUR 17 Mio. und am 13. Mai 2020 mit der Privatklägerin 2 einen solchen

über EUR 10 Mio. geschlossen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die

von den Privatklägerinnen für Investments in Start-up-Unternehmen bereitgestellten Gelder

von insgesamt EUR 19'650'000.00 für seine persönlichen Zwecke in sechsstelliger Höhe

veruntreut habe. Dabei seien Zahlungen auch in die Schweiz geflossen, namentlich an die

M.________ AG, N.________ (nachfolgend: M.________ AG) und an die O.________ AG,

N.________ (nachfolgend O.________ AG; Vi act. D 20/1/6 ff.).

2.

Die Staatsanwaltschaft München I eröffnete gestützt auf diese Anzeige ein Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug und stellte am 4. Dezember 2020 im

Zusammenhang mit den Geldüberweisungen in die Schweiz beim Bundesamt für Justiz,

Bern, ein Rechtshilfeersuchen (Vi act. D 25/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

an die das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, entsprach

diesem mit Eintretensverfügung vom 13. Dezember 2020 und erhob zahlreiche Beweise

(Vi act. D 25/1/11 ff.; Verfahren RHI 2020 144).

3.

Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstatteten die Privatklägerinnen Strafanzeige bei der Staats-

anwaltschaft des Kantons Zug gegen den Beschwerdeführer betreffend Geldwäscherei im

Zusammenhang mit den vorerwähnten, vom Letzteren in die Schweiz transferierten

Vermögenswerten (Vi act. HD 2/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. Mai 2021

eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 90) und zog die Rechtshilfeakten RHI 2020 144

bei. Dabei vereinbarte sie mit dem fallführenden Staatsanwalt des Verfahrens RHI 2020 144,

dass in diese Akten keine Einsicht gewährt werden dürfe, bevor sie nicht an die um

Rechtshilfe ersuchende Behörde übergeben worden seien (Vi act. D 3/1, D 5/1 f. u. D 25/2-D

25/4). Ferner erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2021 Verfügungen zur Edition von

Bankkontounterlagen, lautend auf die M.________ AG und die O.________ AG (Vi act. D 5/3

ff.), welchen Folge geleistet wurde (Vi act. D 23 f.). Am 26. Mai 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft sodann ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft München

I, dem am 20. Juli 2021 entsprochen wurde (Vi act. D 13/3 ff.).

4.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Gesuch der

Privatklägerinnen vom 17. Mai 2021 um Einsicht in die Strafakten 2A 2021 90 gut (Vi act. D

4/21 ff.).

4.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 bei der Beschwerde-

abteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Privatklägerinnen

Seite 3/6

keine Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Kantons Zug.

4.2

Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu.

4.3

Die Privatklägerinnen beantragten in der Stellungnahme vom 19. Juli 2021 die Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Juli 2021 auf eine

Vernehmlassung. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen kam es in der

Folge zu einem mehrfachen Schriftenwechsel.

5.

Die Oberstaatsanwaltschaft München I teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

20. Juli 2021 mit, sie führe gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen

Js 178288/20 nicht nur ein Strafverfahren wegen Betrugs und Bankrotts, sondern auch

wegen Geldwäscherei. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021

bestätigte die Staatsanwaltschaft München I am 29. September 2021, dass aufgrund einer

bei ihr ebenfalls eingegangenen Anzeige der Privatklägerinnen der Beschwerdeführer im

Strafverfahren Js 178288/20 auch wegen des Delikts der Geldwäscherei verfolgt werde. Die

Staatsanwaltschaft orientierte den Beschwerdeführer und die Privatklägerinnen am 7.

Oktober 2021 über diesen Umstand. Zudem hielt sie fest, gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO seien

damit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich gegeben, weshalb

ihnen in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung zugestellt werde. Die Fristansetzung für

Beweisanträge erfolge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer

teilte am 29. November 2021 auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im

Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien können nach Art. 101 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs 1 StPO).

E. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts1B_517/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat danach im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Dabei fällt in Betracht, dass neben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Seite 4/6 Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist. Entsprechenden besonderen Verdunkelungsgefahren sind primär im Anfangsstadium der Untersuchung (bis zu den ersten Befragungen von Mitbeschuldigten oder wichtigen Zeugen) Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, 5.5.6). In Übereinstimmung damit kann nach der Lehre das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht dazu benützt, um aus den so gewonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen zu machen (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 113; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 108 StPO N 4).

E. 3 Der Beschwerdeführer spricht den Privatklägerinnen das Recht auf Akteneinsicht ab, weil sie im Strafverfahren 2A 2021 90 nicht gehörig vertreten seien. Er nimmt dabei Bezug auf ein Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. März 2021 in Sachen der Privatklägerinnen gegen den Beschwerdeführer betreffend Arrest (Az 32 O 12529/20; act. 1/7). In diesem Verfahren erkannte das Gericht den Arrestantrag der Privatklägerinnen als unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer geht deshalb davon aus, dass sich daran nichts geändert habe, weswegen etwa in der Strafanzeige vom 12. April 2021 auch keine vertretungsberechtigten Personen für die Privatklägerinnen aufgeführt worden seien. Gemäss den beglaubigt übersetzten Auszügen aus der Handelskammer in B.________ zeichnen P.________ als Vorsitzender des Ausschusses für Geschäftsführer und Q.________ als Geschäftsführer einzeln für die Privatklägerin 1; für die Privatklägerin 2 ist die Privatklägerin 1 einzeln zeichnungsberechtigt (Vi act. D 20/1/15 ff. u. D 20/1/22 ff.). Die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen reichten mit der Strafanzeige vom 12. April 2021 zum Nachweis ihrer Bevollmächtigung eine von P.________ für die Privatklägerin 1 und eine von Q.________ (namens der Privatklägerin 1) für die Privatklägerin 2 unterzeichnete Vollmacht vom 8. April 2021 ein (Vi act. D 20/1/3 f.). Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsvertreter im Strafverfahren 2A 2021 90 – sowie im vorliegenden Verfahren – gültig bevollmächtigt sind. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. März 2021 nichts. In diesem Verfahren reichten die Privatklägerinnen zunächst Vollmachten ein, die nicht von P.________ und Q.________ unterzeichnet worden waren. Daraufhin machte der Beschwerdeführer selbst geltend, für die Privatklägerin 1 seien P.________ und Q.________ und für die Privatklägerin 2 sei Q.________ zeichnungsberechtigt (act. 1/7 S. 8 f.). Nachdem genau diese Personen die Vollmachten im Strafverfahren 2A 2021 90 unterzeichnet haben, argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, diese Vollmachten seien ungültig. Sein Einwand ist somit nicht zu hören.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Privatklägerinnen hätten

in dem von den deutschen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren Js 178288/20

weder Akteneinsicht verlangt, noch sei ihnen diese gewährt worden (act. 1 Rz. 31). Ferner

habe die Staatsanwaltschaft München I Ende Juni 2021 offenbar ein Strafverfahren gegen

P.________ und Q.________ eröffnet. Im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen

stehe offenbar eine Schwestergesellschaft der Privatklägerinnen, die R.________, die

offenbar – nicht "leistungsunterlegte" – Gelder in erheblicher Höhe von der S.________ AG

Seite 5/6

erhalten haben solle (act. 8 S. 2). Gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten

Bericht der WirtschaftsWoche 32 vom T.________ (act. 13/1) hat die Münchner

Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren gegen P.________ im oben erwähnten

Zusammenhang eröffnet. Es wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft München I gehe dabei

dem Verdacht nach, dass rund EUR 20 Mio., welche die R.________ von der S.________

AG erhalten habe, später indirekt in eine Art schwarze Kasse für U.________ geflossen

seien. U.________ habe bei der Münchner Beteiligungsgesellschaft K.________ GmbH

"mitgemischt". Er habe in Startups investiert und dafür von zwei türkischen Firmen von

P.________ EUR 20 Mio. erhalten. Kurz nachdem U.________ sich abgesetzt habe, habe

P.________ sein Geld zurückgefordert. P.________ sei davon überzeugt, dass das Geld

anders eingesetzt worden sei als vereinbart. Er führe aus, U.________ und der

Beschwerdeführer, der Eigentümer der K.________ GmbH, hätten Geld abgezweigt.

U.________ habe ihn betrogen und sein Geld veruntreut zusammen mit dem

Beschwerdeführer als Komplizen.

Die Privatklägerinnen nehmen zu den oben erwähnten Ausführungen keine Stellung.

Unbestritten ist damit, dass sie keine Akteneinsicht in das von der Staatsanwaltschaft

München I geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt haben. Nicht

bestritten haben die Privatklägerinnen sodann, dass die Staatsanwaltschaft München I

Strafuntersuchungen gegen P.________ und Q.________ im Zusammenhang mit der

R.________ angehoben haben. Im Weiteren bestehen aufgrund des oben erwähnten

Medienberichts triftige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren gegen P.________ und

den Beschwerdeführer einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Würde den

Privatklägerinnen Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt, in dem sich u.a. die an

die Münchner Staatsanwaltschaft ausgehändigten Akten des Verfahrens RHI 2020 144

befinden, bestünde aufgrund des engen Konnexes dieses Strafverfahrens mit der in

Deutschland geführten Strafuntersuchung gegen P.________ die Gefahr, dass das

strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung im zuletzt erwähnten Strafverfahren

beeinträchtigt werden könnte. Den Privatklägerinnen kann daher nicht ohne Weiteres

Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt werden. Vielmehr hat die

Staatsanwaltschaft zunächst abzuklären, ob die deutschen Strafverfolgungsbehörden

begründete Einwände gegen die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in das Strafverfahren

2A 2021 90 haben. Danach wird sie neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde gegen die

von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte Akteneinsicht erweist

sich daher als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 demnach aufzuheben.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Seite 6/6 Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 aufgehoben.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 110.00 Auslagen CHF 910.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA Dr.iur. H.________ z.Hd. der Privatklägerinnen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung

BS 2021 56

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. P. Huber

Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Beschluss vom 30. März 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch RA C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch STA lic.iur. E.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Akteneinsicht

Seite 2/6

Sachverhalt

1.

Am 24. August 2020 erstatteten die F.________, B.________ (unter ihrer damaligen Firma

I.________), sowie die G.________, B.________ (nachfolgend: Privatklägerinnen 1 und 2),

bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen A.________, J.________

(nachfolgend: Beschwerdeführer), betreffend Eingehungsbetrugs und Untreue.

Zusammengefasst wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer

und Inhaber der K.________ GmbH, L.________ (nachfolgend: K.________ GmbH), mit der

Privatklägerin 1 am 20. Mai 2019 einen Investmentvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen

über insgesamt EUR 17 Mio. und am 13. Mai 2020 mit der Privatklägerin 2 einen solchen

über EUR 10 Mio. geschlossen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die

von den Privatklägerinnen für Investments in Start-up-Unternehmen bereitgestellten Gelder

von insgesamt EUR 19'650'000.00 für seine persönlichen Zwecke in sechsstelliger Höhe

veruntreut habe. Dabei seien Zahlungen auch in die Schweiz geflossen, namentlich an die

M.________ AG, N.________ (nachfolgend: M.________ AG) und an die O.________ AG,

N.________ (nachfolgend O.________ AG; Vi act. D 20/1/6 ff.).

2.

Die Staatsanwaltschaft München I eröffnete gestützt auf diese Anzeige ein Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug und stellte am 4. Dezember 2020 im

Zusammenhang mit den Geldüberweisungen in die Schweiz beim Bundesamt für Justiz,

Bern, ein Rechtshilfeersuchen (Vi act. D 25/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

an die das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, entsprach

diesem mit Eintretensverfügung vom 13. Dezember 2020 und erhob zahlreiche Beweise

(Vi act. D 25/1/11 ff.; Verfahren RHI 2020 144).

3.

Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstatteten die Privatklägerinnen Strafanzeige bei der Staats-

anwaltschaft des Kantons Zug gegen den Beschwerdeführer betreffend Geldwäscherei im

Zusammenhang mit den vorerwähnten, vom Letzteren in die Schweiz transferierten

Vermögenswerten (Vi act. HD 2/1/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. Mai 2021

eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 90) und zog die Rechtshilfeakten RHI 2020 144

bei. Dabei vereinbarte sie mit dem fallführenden Staatsanwalt des Verfahrens RHI 2020 144,

dass in diese Akten keine Einsicht gewährt werden dürfe, bevor sie nicht an die um

Rechtshilfe ersuchende Behörde übergeben worden seien (Vi act. D 3/1, D 5/1 f. u. D 25/2-D

25/4). Ferner erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2021 Verfügungen zur Edition von

Bankkontounterlagen, lautend auf die M.________ AG und die O.________ AG (Vi act. D 5/3

ff.), welchen Folge geleistet wurde (Vi act. D 23 f.). Am 26. Mai 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft sodann ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft München

I, dem am 20. Juli 2021 entsprochen wurde (Vi act. D 13/3 ff.).

4.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Gesuch der

Privatklägerinnen vom 17. Mai 2021 um Einsicht in die Strafakten 2A 2021 90 gut (Vi act. D

4/21 ff.).

4.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 bei der Beschwerde-

abteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Privatklägerinnen

Seite 3/6

keine Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Kantons Zug.

4.2

Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu.

4.3

Die Privatklägerinnen beantragten in der Stellungnahme vom 19. Juli 2021 die Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 22. Juli 2021 auf eine

Vernehmlassung. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen kam es in der

Folge zu einem mehrfachen Schriftenwechsel.

5.

Die Oberstaatsanwaltschaft München I teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

20. Juli 2021 mit, sie führe gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen

Js 178288/20 nicht nur ein Strafverfahren wegen Betrugs und Bankrotts, sondern auch

wegen Geldwäscherei. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2021

bestätigte die Staatsanwaltschaft München I am 29. September 2021, dass aufgrund einer

bei ihr ebenfalls eingegangenen Anzeige der Privatklägerinnen der Beschwerdeführer im

Strafverfahren Js 178288/20 auch wegen des Delikts der Geldwäscherei verfolgt werde. Die

Staatsanwaltschaft orientierte den Beschwerdeführer und die Privatklägerinnen am 7.

Oktober 2021 über diesen Umstand. Zudem hielt sie fest, gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO seien

damit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich gegeben, weshalb

ihnen in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung zugestellt werde. Die Fristansetzung für

Beweisanträge erfolge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer

teilte am 29. November 2021 auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im

Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

Die Parteien können nach Art. 101 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt von Art. 108 StPO

spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der

übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens

einsehen. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör

einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte

missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher

oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Die Verfahrensleitung

entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um

Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen

zu schützen (Art. 102 Abs 1 StPO).

2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Einschränkungen des

Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts1B_517/2020 vom 6. Juli 2021

E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat danach im Einzelfall zu prüfen, ob

sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Dabei

fällt in Betracht, dass neben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der

Seite 4/6

Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist.

Entsprechenden besonderen Verdunkelungsgefahren sind primär im Anfangsstadium der

Untersuchung (bis zu den ersten Befragungen von Mitbeschuldigten oder wichtigen Zeugen)

Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1, 5.5.6). In Übereinstimmung damit kann

nach der Lehre das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn konkreter Anlass zur

Annahme besteht, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht dazu benützt, um aus den

so gewonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren

Mitteilungen zu machen (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 113; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 108 StPO N 4).

3.

Der Beschwerdeführer spricht den Privatklägerinnen das Recht auf Akteneinsicht ab, weil sie

im Strafverfahren 2A 2021 90 nicht gehörig vertreten seien. Er nimmt dabei Bezug auf ein

Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. März 2021 in Sachen der Privatklägerinnen

gegen den Beschwerdeführer betreffend Arrest (Az 32 O 12529/20; act. 1/7). In diesem

Verfahren erkannte das Gericht den Arrestantrag der Privatklägerinnen als unzulässig, weil

die Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemässe Bevollmächtigung nachgewiesen

hätten. Der Beschwerdeführer geht deshalb davon aus, dass sich daran nichts geändert

habe, weswegen etwa in der Strafanzeige vom 12. April 2021 auch keine

vertretungsberechtigten Personen für die Privatklägerinnen aufgeführt worden seien.

Gemäss den beglaubigt übersetzten Auszügen aus der Handelskammer in B.________

zeichnen P.________ als Vorsitzender des Ausschusses für Geschäftsführer und

Q.________ als Geschäftsführer einzeln für die Privatklägerin 1; für die Privatklägerin 2 ist

die Privatklägerin 1 einzeln zeichnungsberechtigt (Vi act. D 20/1/15 ff. u. D 20/1/22 ff.). Die

Rechtsvertreter der Privatklägerinnen reichten mit der Strafanzeige vom 12. April 2021 zum

Nachweis ihrer Bevollmächtigung eine von P.________ für die Privatklägerin 1 und eine von

Q.________ (namens der Privatklägerin 1) für die Privatklägerin 2 unterzeichnete Vollmacht

vom 8. April 2021 ein (Vi act. D 20/1/3 f.). Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel,

dass die Rechtsvertreter im Strafverfahren 2A 2021 90 – sowie im vorliegenden Verfahren –

gültig bevollmächtigt sind. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Teilurteil

des Landgerichts München I vom 10. März 2021 nichts. In diesem Verfahren reichten die

Privatklägerinnen zunächst Vollmachten ein, die nicht von P.________ und Q.________

unterzeichnet worden waren. Daraufhin machte der Beschwerdeführer selbst geltend, für die

Privatklägerin 1 seien P.________ und Q.________ und für die Privatklägerin 2 sei

Q.________ zeichnungsberechtigt (act. 1/7 S. 8 f.). Nachdem genau diese Personen die

Vollmachten im Strafverfahren 2A 2021 90 unterzeichnet haben, argumentiert der

Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, diese

Vollmachten seien ungültig. Sein Einwand ist somit nicht zu hören.

4.

Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Privatklägerinnen hätten

in dem von den deutschen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren Js 178288/20

weder Akteneinsicht verlangt, noch sei ihnen diese gewährt worden (act. 1 Rz. 31). Ferner

habe die Staatsanwaltschaft München I Ende Juni 2021 offenbar ein Strafverfahren gegen

P.________ und Q.________ eröffnet. Im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen

stehe offenbar eine Schwestergesellschaft der Privatklägerinnen, die R.________, die

offenbar – nicht "leistungsunterlegte" – Gelder in erheblicher Höhe von der S.________ AG

Seite 5/6

erhalten haben solle (act. 8 S. 2). Gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten

Bericht der WirtschaftsWoche 32 vom T.________ (act. 13/1) hat die Münchner

Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren gegen P.________ im oben erwähnten

Zusammenhang eröffnet. Es wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft München I gehe dabei

dem Verdacht nach, dass rund EUR 20 Mio., welche die R.________ von der S.________

AG erhalten habe, später indirekt in eine Art schwarze Kasse für U.________ geflossen

seien. U.________ habe bei der Münchner Beteiligungsgesellschaft K.________ GmbH

"mitgemischt". Er habe in Startups investiert und dafür von zwei türkischen Firmen von

P.________ EUR 20 Mio. erhalten. Kurz nachdem U.________ sich abgesetzt habe, habe

P.________ sein Geld zurückgefordert. P.________ sei davon überzeugt, dass das Geld

anders eingesetzt worden sei als vereinbart. Er führe aus, U.________ und der

Beschwerdeführer, der Eigentümer der K.________ GmbH, hätten Geld abgezweigt.

U.________ habe ihn betrogen und sein Geld veruntreut zusammen mit dem

Beschwerdeführer als Komplizen.

Die Privatklägerinnen nehmen zu den oben erwähnten Ausführungen keine Stellung.

Unbestritten ist damit, dass sie keine Akteneinsicht in das von der Staatsanwaltschaft

München I geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt haben. Nicht

bestritten haben die Privatklägerinnen sodann, dass die Staatsanwaltschaft München I

Strafuntersuchungen gegen P.________ und Q.________ im Zusammenhang mit der

R.________ angehoben haben. Im Weiteren bestehen aufgrund des oben erwähnten

Medienberichts triftige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren gegen P.________ und

den Beschwerdeführer einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Würde den

Privatklägerinnen Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt, in dem sich u.a. die an

die Münchner Staatsanwaltschaft ausgehändigten Akten des Verfahrens RHI 2020 144

befinden, bestünde aufgrund des engen Konnexes dieses Strafverfahrens mit der in

Deutschland geführten Strafuntersuchung gegen P.________ die Gefahr, dass das

strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung im zuletzt erwähnten Strafverfahren

beeinträchtigt werden könnte. Den Privatklägerinnen kann daher nicht ohne Weiteres

Einblick in das Strafverfahren 2A 2021 90 gewährt werden. Vielmehr hat die

Staatsanwaltschaft zunächst abzuklären, ob die deutschen Strafverfolgungsbehörden

begründete Einwände gegen die Akteneinsicht der Privatklägerinnen in das Strafverfahren

2A 2021 90 haben. Danach wird sie neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde gegen die

von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte Akteneinsicht erweist

sich daher als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 demnach aufzuheben.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen. Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Entschädigung

ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die an Empfänger mit

Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit

sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

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Beschluss

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni

2021 aufgehoben.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00 Gebühren

CHF

110.00 Auslagen

CHF

910.00 Total

und werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff.

BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich,

begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

-

Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)

-

RA Dr.iur. H.________ z.Hd. der Privatklägerinnen

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Scherer

lic.iur. J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am: