Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO – Anklagegrundsatz, Verfahrenseinstellung. Steht fest, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängelfreie Anklageschrift aufzubauen, muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 In der Anklageschrift muss die Staatsanwaltschaft das Prozessthema, d.h. der dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, so prä- zise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und im subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (Bundesgerichtsentscheid 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.2, m.w.H.); der Beschuldigte muss die ihm vorgeworfenen Handlungen identifizieren können, damit er sich dazu äussern und sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen kann. Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vor und kann die Straftat gerichtlich nicht beurteilt werden (Art. 9 StPO). Wie erwähnt werden die Vorwürfe der Tätlichkeiten wie auch der angeblichen Nö- tigungen und Drohungen, soweit nicht der Vorfall in Mazedonien betroffen ist, von der Beschwerdeführerin sehr pauschal vorgebracht. Eine örtliche und zeitliche Ein- ordnung ist kaum möglich, und eine Umschreibung des konkreten Tatherganges fehlt. Andere Erkenntnisquellen neben den Angaben der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage wäre es der Staatsanwaltschaft demnach gar nicht möglich einen Anklagevorhalt zu for- mulieren, welcher den Anforderungen des Anklagegrundsatzes standhält. Das Ge- richt müsste das Verfahren bei einer dem Anklagegrundsatz nicht genügenden An- klage einstellen, da auch eine Rückweisung zur Verbesserung offenkundig nicht zu einer Behebung des Mangels führen könnte (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kom- mentar, 2.A., 2014, Art. 9 N 62). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage sollte erheben müssen. Vielmehr muss – zumal der Katalog der Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO nicht abschliessend 10
I. Rechtspflege ist (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art. 319 N 13) – der Staatsan- waltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen, wenn fest- steht, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um ge- stützt darauf eine mängelfreie, dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift auf- zubauen. Es besteht nämlich wie bei unzureichender Beweislage auch in diesem Fall keine Aussicht auf ein verurteilendes gerichtliches Erkenntnis. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte vorliegend auch aus diesem Grund zu Recht. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 27. August 2015 2.2 Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO – Beschwerdelegitimation, Rechts- nachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht. Aus den Erwägungen: (...)
2. Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 382 N 7). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemä- ss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., 2014, Art 118 N 2). Unmittelbar ver- letzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat oder sonst an der Sache interessiert ist, ferner, von Ausnahmen abgesehen, der Rechtsnachfolger der geschädigten Per- 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Gerichtspraxis
– mit Ausnahme der Wohnsitzpflicht – die übrigen in § 2 Abs. 3 BeurkG erwähnten Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurkundungstätigkeit erfüllt. Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Präsident, 31. Juli 2015
2. Strafrechtspflege 2.1 Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO Regeste: Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO – Anklagegrundsatz, Verfahrenseinstel- lung. Steht fest, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängelfreie Anklageschrift aufzubauen, muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen. Aus den Erwägungen: (...)
6. In der Anklageschrift muss die Staatsanwaltschaft das Prozessthema, d.h. der dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, so prä- zise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und im subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (Bundesgerichtsentscheid 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.2, m.w.H.); der Beschuldigte muss die ihm vorgeworfenen Handlungen identifizieren können, damit er sich dazu äussern und sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen kann. Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vor und kann die Straftat gerichtlich nicht beurteilt werden (Art. 9 StPO). Wie erwähnt werden die Vorwürfe der Tätlichkeiten wie auch der angeblichen Nö- tigungen und Drohungen, soweit nicht der Vorfall in Mazedonien betroffen ist, von der Beschwerdeführerin sehr pauschal vorgebracht. Eine örtliche und zeitliche Ein- ordnung ist kaum möglich, und eine Umschreibung des konkreten Tatherganges fehlt. Andere Erkenntnisquellen neben den Angaben der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage wäre es der Staatsanwaltschaft demnach gar nicht möglich einen Anklagevorhalt zu for- mulieren, welcher den Anforderungen des Anklagegrundsatzes standhält. Das Ge- richt müsste das Verfahren bei einer dem Anklagegrundsatz nicht genügenden An- klage einstellen, da auch eine Rückweisung zur Verbesserung offenkundig nicht zu einer Behebung des Mangels führen könnte (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kom- mentar, 2.A., 2014, Art. 9 N 62). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage sollte erheben müssen. Vielmehr muss – zumal der Katalog der Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO nicht abschliessend 10
I. Rechtspflege ist (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art. 319 N 13) – der Staatsan- waltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen, wenn fest- steht, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um ge- stützt darauf eine mängelfreie, dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift auf- zubauen. Es besteht nämlich wie bei unzureichender Beweislage auch in diesem Fall keine Aussicht auf ein verurteilendes gerichtliches Erkenntnis. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte vorliegend auch aus diesem Grund zu Recht. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 27. August 2015 2.2 Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO – Beschwerdelegitimation, Rechts- nachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht. Aus den Erwägungen: (...)
2. Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 382 N 7). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemä- ss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., 2014, Art 118 N 2). Unmittelbar ver- letzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat oder sonst an der Sache interessiert ist, ferner, von Ausnahmen abgesehen, der Rechtsnachfolger der geschädigten Per- 11