§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG - Beim Entscheid über die Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, womit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Anwendung gelangen (E. 2.2). Die Auskunftserteilung und die Einsicht in die noch nicht archivierten Akten eines abgeschlossenen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (E. 3). Handelt es sich dabei um besonders schützenswerte Daten, darf Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht, es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (E. 4).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde, dass die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdegegner das Recht auf Akteneinsicht in das abgeschlossene Strafverfahren Nr. 1A 2009 94 eingeräumt hat. Nach § 79 Abs. 1 lit. b GOG entschei- det die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügun- gen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren. Die Beschwerde- abteilung ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. (...)
E. 2.2 Beim Entscheid über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Justizverwal- tungsakt (§ 79 Abs. 1 lit. b GOG). Unter diesen Umständen gelangen die Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) nicht nur für das betreffende Beschwerdeverfahren zur Anwendung, wie dies § 79 Abs. 2 GOG ausdrücklich fest- hält. Vielmehr sind diese Bestimmungen auch für das erstinstanzliche Verfahren vor der Staatsanwaltschaft massgebend. (...) 279
A Gerichtspraxis
E. 3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner zu Recht Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Strafverfah- rens Nr. 1A 2009 94 eingeräumt hat.
E. 3.1 Gemäss § 90 GOG richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar 2004.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Akten Nr. 1A 2009 94 noch nicht an das Staats- archiv abgeliefert, sondern verwahrte sie bis zur Übergabe an die Beschwerdeab- teilung in den eigenen Räumlichkeiten. Es handelt sich damit nicht um archivierte Akten, weshalb das Archivgesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nicht anwendbar ist sodann das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeits- gesetz), das am 10. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Abgesehen davon, dass dieses Gesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Straf- verfahren gilt (§ 4 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz), ist es ohnehin nur für jene Doku- mente massgebend, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden (§ 18 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz).
E. 3.3 Massgebende Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht des Beschwerdegegners ist damit nach § 90 GOG die Datenschutzgesetzgebung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers richtet sich die Akteneinsicht jedoch nicht nach dem eidgenös- sischen Datenschutzgesetz (DSG CH). Dieses Gesetz gilt nach dessen Art. 2 Abs. 1 nur für das Bearbeiten von Daten (Art. 3 lit. e DSG CH) durch private Personen und Bundesorgane und regelt damit nicht die Datenbearbeitung durch kantonale Behörden (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.2). Ob ein Recht des Beschwerdegegners auf Einsichtnahme in die Akten Nr. 1A 2009 94 besteht, ist demnach anhand des Da- tenschutzgesetzes des Kantons Zug (§ 2 Abs. 1 lit b, c, d, f und i i.V.m. § 3 DSG ZG) zu entscheiden.
E. 4.1 Bei den Akten Nr. 1A 2009 94 der Staatsanwaltschaft handelt es sich gemäss § 2 Abs. 1 lit. b DSG ZG um besonders schützenswerte Daten. In solche Daten darf nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c und d DSG ZG Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht (§ 5 Abs. 2 lit. a), es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist (§ 5 Abs. 2 lit. b) oder die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (§ 5 Abs. 2 lit. c).
E. 4.2 Ein Einsichtsrecht des Beschwerdegegners nach § 5 Abs. 2 lit. a und c DSG ZG besteht nicht. Weder sieht das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta- ten (OHG) vor, dass der Beschwerdegegner nach rechtskräftiger Einstellung eines Strafverfahrens zur Prüfung von Regressansprüchen Einsicht in die entsprechen- 280
V. Rechtspflege den Strafakten erhält, noch hat der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Ein- sichtnahme durch den Beschwerdegegner erklärt. Vielmehr wehrte er sich in der Einsprache vom 2. Dezember 2013 und in der vorliegenden Beschwerde gegen die vom Beschwerdegegner beantragte Einsichtnahme in die Strafakten.
E. 4.3 Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner Einsicht in die Strafakten gewährt werden kann, weil es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist.
E. 4.3.1 Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprü- che für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsbe- rechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde, dass der Beschwerde- gegner während des laufenden Strafverfahrens Leistungen nach dem OHG an A. erbracht hat. Soweit aus den wenigen vorhandenen Akten und insbesondere dem Schreiben des Psychotherapeuten von A. vom 7. Februar 2011 erkennbar sei, habe der Beschwerdegegner seine Leistungen erst nach Abschluss des Strafverfahrens erbracht. Damit fehle es A. an der Opferstellung gemäss Art. 1 OHG. Als Konse- quenz gelange das OHG überhaupt nicht zur Anwendung und es könne mithin der Beschwerdegegner auch keine Regressansprüche gemäss Art. 7 OHG stellen. Der Beschwerdegegner, der vom Abteilungspräsidenten mit Schreiben vom 21. Au- gust 2014 zum Nachweis aufgefordert worden war, dass er während des hängigen Strafverfahrens Nr. 1A 2009 94 (16. Dezember 2008 bis 19. Oktober 2010) Leis- tungen nach dem OHG an A. erbracht hat, liess sich mit Eingabe vom 8. September 2014 vernehmen und leistete den entsprechenden Nachweis (act. 12). Diese Sach- darstellung blieb unbestritten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dem Beschwerdegegner mangels Leistungen nach OHG kein Regressanspruch zu- steht, ist damit der Boden entzogen. Der Beschwerdegegner, auf den gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG die Ansprüche von A. übergegangen sind, kann diese nach Art. 7 Abs. 3 e contrario OHG gegen den Täter geltend machen. Der Beschwerdegegner hat da- mit zur Wahrnehmung dieser Ansprüche grundsätzlich das Recht auf Einsichtnahme in die Strafakten.
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Entscheid, ob dem Beschwerdegegner Akteneinsicht zu gewähren sei, keine Interessenabwägung vorgenommen. Wäre eine solche erfolgt, hätte sich klar er- geben, dass seine Interessen an einer Verschlusshaltung dieser Akten gegenüber den nur ansatzweise behaupteten Interessen des Beschwerdegegners (unbelegte Regressforderung) stark überwögen. 281
A Gerichtspraxis Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung eines nach Abschluss eines Strafverfahrens gestellten Akteneinsichtsgesuchs nicht eine Abwä- gung der verschiedenen Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr, ob - wie dargestellt - eine der in § 5 Abs. 2 DSG ZG erwähnten Voraus- setzungen erfüllt ist. Wie ausgeführt, stützt sich das Recht des Beschwerdegegners auf Einsichtnahme in die Strafakten auf § 5 Abs. 2 lit. b DSG ZG. Allerdings ist dieses Recht auf diejenigen Akten beschränkt, welche die Abklärungen der vom Va- ter von A. erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand haben. Die übrigen Akten, welche die Abklärung weiterer Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffen, sind in- des vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Die Einsichtnahme in diese Akten ist zur Prüfung, ob aufgrund den vom Beschwerdegegner an A. erbrachten Leistungen Regressansprüche gegen den Beschwerdeführer bestehen, nicht erforderlich.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer fordert unter Hinweis auf Art. 121 Abs. 2 StPO sodann eine weitergehende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegeg- ners. Nach dieser Bestimmung ist, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage bezie- hen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wenn nun schon wäh- rend eines laufenden Strafverfahrens der Beschwerdegegner nur diejenigen Akten einsehen dürfe, welche für die Begründung seiner Forderung notwendig seien, so dürfe nach Abschluss eines Strafverfahrens das Akteneinsichtsrecht sicher nicht weitergehen. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer insbe- sondere, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner insbesondere auch Einsicht in Videoaufnahmen eingeräumt habe. Soweit der Beschwerdeführer damit ein Verbot zur Einsicht in die polizeiliche Vi- deobefragung von A. fordert, erweist sich dieser Standpunkt als unbegründet. Zur Prüfung, ob Regressansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht wer- den können, ist der Beschwerdegegner auf umfassende Sachverhaltsabklärungen angewiesen. Dazu gehört nicht nur die polizeiliche Videobefragung von A. Vielmehr fallen darunter auch die weiteren Erhebungen im Zusammenhang mit den vom Vater von A. erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer.
E. 5 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwer- degegner Einsicht in die Akten des Strafverfahrens Nr. 1A 2009 94 zu erteilen, so- weit sie die vom Vater A. erhobenen Vorwürfe betreffen. Die Aussonderung dieser Akten zur Einräumung der Akteneinsicht ist von der Staatsanwaltschaft vorzuneh- men. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 18. November 2014 282
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
V. Rechtspflege se zeitliche Aufwand bereits in der sehr hohen Anzahl der aufgewendeten Stunden berücksichtigt wurde. (...) Somit ist bei der Bemessung des Ersatzes der Verteidi- gungskosten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Stundenansatz von CHF 220.00 auszugehen, sodass es bei der vom Strafgericht zugesprochenen Ent- schädigung von rund CHF 65’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bleibt. Obergericht, Strafabteilung, 25. September 2014 2.2 § 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG Regeste: § 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG - Beim Entscheid über die Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um einen Justizverwaltungs- akt, womit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das ers- tinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Anwendung gelangen (E. 2.2). Die Auskunftserteilung und die Einsicht in die noch nicht archivierten Akten eines abgeschlossenen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Da- tenschutzgesetz (E. 3). Handelt es sich dabei um besonders schützenswerte Daten, darf Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Gesetz es aus- drücklich vorsieht, es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufga- be offensichtlich unentbehrlich ist oder die betroffene Person im Einzelfall aus- drücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (E. 4). Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde, dass die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdegegner das Recht auf Akteneinsicht in das abgeschlossene Strafverfahren Nr. 1A 2009 94 eingeräumt hat. Nach § 79 Abs. 1 lit. b GOG entschei- det die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügun- gen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren. Die Beschwerde- abteilung ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. (...) 2.2 Beim Entscheid über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Justizverwal- tungsakt (§ 79 Abs. 1 lit. b GOG). Unter diesen Umständen gelangen die Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) nicht nur für das betreffende Beschwerdeverfahren zur Anwendung, wie dies § 79 Abs. 2 GOG ausdrücklich fest- hält. Vielmehr sind diese Bestimmungen auch für das erstinstanzliche Verfahren vor der Staatsanwaltschaft massgebend. (...) 279
A Gerichtspraxis
3. Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner zu Recht Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Strafverfah- rens Nr. 1A 2009 94 eingeräumt hat. 3.1 Gemäss § 90 GOG richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar 2004. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Akten Nr. 1A 2009 94 noch nicht an das Staats- archiv abgeliefert, sondern verwahrte sie bis zur Übergabe an die Beschwerdeab- teilung in den eigenen Räumlichkeiten. Es handelt sich damit nicht um archivierte Akten, weshalb das Archivgesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nicht anwendbar ist sodann das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeits- gesetz), das am 10. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Abgesehen davon, dass dieses Gesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Straf- verfahren gilt (§ 4 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz), ist es ohnehin nur für jene Doku- mente massgebend, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden (§ 18 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz). 3.3 Massgebende Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht des Beschwerdegegners ist damit nach § 90 GOG die Datenschutzgesetzgebung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers richtet sich die Akteneinsicht jedoch nicht nach dem eidgenös- sischen Datenschutzgesetz (DSG CH). Dieses Gesetz gilt nach dessen Art. 2 Abs. 1 nur für das Bearbeiten von Daten (Art. 3 lit. e DSG CH) durch private Personen und Bundesorgane und regelt damit nicht die Datenbearbeitung durch kantonale Behörden (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.2). Ob ein Recht des Beschwerdegegners auf Einsichtnahme in die Akten Nr. 1A 2009 94 besteht, ist demnach anhand des Da- tenschutzgesetzes des Kantons Zug (§ 2 Abs. 1 lit b, c, d, f und i i.V.m. § 3 DSG ZG) zu entscheiden. 4.1 Bei den Akten Nr. 1A 2009 94 der Staatsanwaltschaft handelt es sich gemäss § 2 Abs. 1 lit. b DSG ZG um besonders schützenswerte Daten. In solche Daten darf nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c und d DSG ZG Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht (§ 5 Abs. 2 lit. a), es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist (§ 5 Abs. 2 lit. b) oder die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (§ 5 Abs. 2 lit. c). 4.2 Ein Einsichtsrecht des Beschwerdegegners nach § 5 Abs. 2 lit. a und c DSG ZG besteht nicht. Weder sieht das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta- ten (OHG) vor, dass der Beschwerdegegner nach rechtskräftiger Einstellung eines Strafverfahrens zur Prüfung von Regressansprüchen Einsicht in die entsprechen- 280
V. Rechtspflege den Strafakten erhält, noch hat der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Ein- sichtnahme durch den Beschwerdegegner erklärt. Vielmehr wehrte er sich in der Einsprache vom 2. Dezember 2013 und in der vorliegenden Beschwerde gegen die vom Beschwerdegegner beantragte Einsichtnahme in die Strafakten. 4.3 Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner Einsicht in die Strafakten gewährt werden kann, weil es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist. 4.3.1 Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprü- che für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsbe- rechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde, dass der Beschwerde- gegner während des laufenden Strafverfahrens Leistungen nach dem OHG an A. erbracht hat. Soweit aus den wenigen vorhandenen Akten und insbesondere dem Schreiben des Psychotherapeuten von A. vom 7. Februar 2011 erkennbar sei, habe der Beschwerdegegner seine Leistungen erst nach Abschluss des Strafverfahrens erbracht. Damit fehle es A. an der Opferstellung gemäss Art. 1 OHG. Als Konse- quenz gelange das OHG überhaupt nicht zur Anwendung und es könne mithin der Beschwerdegegner auch keine Regressansprüche gemäss Art. 7 OHG stellen. Der Beschwerdegegner, der vom Abteilungspräsidenten mit Schreiben vom 21. Au- gust 2014 zum Nachweis aufgefordert worden war, dass er während des hängigen Strafverfahrens Nr. 1A 2009 94 (16. Dezember 2008 bis 19. Oktober 2010) Leis- tungen nach dem OHG an A. erbracht hat, liess sich mit Eingabe vom 8. September 2014 vernehmen und leistete den entsprechenden Nachweis (act. 12). Diese Sach- darstellung blieb unbestritten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dem Beschwerdegegner mangels Leistungen nach OHG kein Regressanspruch zu- steht, ist damit der Boden entzogen. Der Beschwerdegegner, auf den gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG die Ansprüche von A. übergegangen sind, kann diese nach Art. 7 Abs. 3 e contrario OHG gegen den Täter geltend machen. Der Beschwerdegegner hat da- mit zur Wahrnehmung dieser Ansprüche grundsätzlich das Recht auf Einsichtnahme in die Strafakten. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Entscheid, ob dem Beschwerdegegner Akteneinsicht zu gewähren sei, keine Interessenabwägung vorgenommen. Wäre eine solche erfolgt, hätte sich klar er- geben, dass seine Interessen an einer Verschlusshaltung dieser Akten gegenüber den nur ansatzweise behaupteten Interessen des Beschwerdegegners (unbelegte Regressforderung) stark überwögen. 281
A Gerichtspraxis Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung eines nach Abschluss eines Strafverfahrens gestellten Akteneinsichtsgesuchs nicht eine Abwä- gung der verschiedenen Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr, ob - wie dargestellt - eine der in § 5 Abs. 2 DSG ZG erwähnten Voraus- setzungen erfüllt ist. Wie ausgeführt, stützt sich das Recht des Beschwerdegegners auf Einsichtnahme in die Strafakten auf § 5 Abs. 2 lit. b DSG ZG. Allerdings ist dieses Recht auf diejenigen Akten beschränkt, welche die Abklärungen der vom Va- ter von A. erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand haben. Die übrigen Akten, welche die Abklärung weiterer Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffen, sind in- des vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Die Einsichtnahme in diese Akten ist zur Prüfung, ob aufgrund den vom Beschwerdegegner an A. erbrachten Leistungen Regressansprüche gegen den Beschwerdeführer bestehen, nicht erforderlich. 4.3.4 Der Beschwerdeführer fordert unter Hinweis auf Art. 121 Abs. 2 StPO sodann eine weitergehende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegeg- ners. Nach dieser Bestimmung ist, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage bezie- hen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wenn nun schon wäh- rend eines laufenden Strafverfahrens der Beschwerdegegner nur diejenigen Akten einsehen dürfe, welche für die Begründung seiner Forderung notwendig seien, so dürfe nach Abschluss eines Strafverfahrens das Akteneinsichtsrecht sicher nicht weitergehen. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer insbe- sondere, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner insbesondere auch Einsicht in Videoaufnahmen eingeräumt habe. Soweit der Beschwerdeführer damit ein Verbot zur Einsicht in die polizeiliche Vi- deobefragung von A. fordert, erweist sich dieser Standpunkt als unbegründet. Zur Prüfung, ob Regressansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht wer- den können, ist der Beschwerdegegner auf umfassende Sachverhaltsabklärungen angewiesen. Dazu gehört nicht nur die polizeiliche Videobefragung von A. Vielmehr fallen darunter auch die weiteren Erhebungen im Zusammenhang mit den vom Vater von A. erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer.
5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwer- degegner Einsicht in die Akten des Strafverfahrens Nr. 1A 2009 94 zu erteilen, so- weit sie die vom Vater A. erhobenen Vorwürfe betreffen. Die Aussonderung dieser Akten zur Einräumung der Akteneinsicht ist von der Staatsanwaltschaft vorzuneh- men. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 18. November 2014 282