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BS 2011 89

Obergericht, Beschwerdeabteilung — BS 2011 89

Zug OG · 2012-02-23 · Deutsch ZG

Art. 94 Abs. 1 StPO. – Der Beschwerdeführer, welcher die Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl verpasst hat, kann eine Wiederherstellung der Frist nur dann verlangen, wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Weitergeltung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 35 OG (E. 2 und 3.1–3.3).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). National- und Ständerat ersetzten im Gesetzgebungsverfahren zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung ursprünglich mildere Formulierungen wie «kein grobes Verschulden» (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und «kein oder nur ein leichtes Verschul- den» (Art. 92 Abs. 1 E StPO) durch «kein Verschulden». Deshalb ist die Rechtspre- chung zu Art. 35 OG («unverschuldet») weiterhin aktuell. Danach kommt die Wie- derherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder sub- jektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine 341

Rechtspflege Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht han- deln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetre- ten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorg- samen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuld- losigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil Bundesgericht 6P.154/2003 vom 26. Februar 2004, E. 2.1). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu be- trauen (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 94 N 35 mit Hinweisen).

E. 3.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug lehnte am 15. März 2010 ein Gesuch um Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für den Beschwerdefüh- rer ab. In der Folge teilte das Amt für Migration der Zuger Polizei mit Schreiben vom 25. August 2010 mit, gemäss einem vertraulichen Hinweis bestehe der Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeitsbewilligung in seiner Firma, x. y. AG in C., erwerbstätig sei, und ersuchte um Abklärung des Sachverhalts bzw. al- lenfalls um Einleitung der entsprechenden Verzeigungen (act. 1/1). Der Be- schwerdeführer wurde gestützt darauf am 2. Februar 2011 polizeilich befragt. Ihm wurde vorgehalten, es bestehe der Verdacht, dass er in der Schweiz ohne Bewilli- gung einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem wurde ihm eröffnet, dass ge- gen ihn ein Vorverfahren wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbe- willigung eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerde- führer auf die Strafbestimmungen von Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG hingewie- sen. Zum Schluss der Befragung teilte der befragende Polizist dem Beschwerde- führer mit, dass er der zuständigen Instanz wegen Aufnahme einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung nach Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG zur Anzeige gebracht werde (act. 1/3). Dem Beschwerdeführer musste so- mit, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, bewusst sein, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werden würde. Die polizeiliche Befragung fand sodann im Beisein einer Übersetzerin statt, so dass sich der Beschwerdefüh- rer nicht auf den Standpunkt stellen kann, die befragende Person nicht verstan- den zu haben. Aktenwidrig ist sodann dessen Behauptung, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er einen eventuellen Adresswechsel mitzuteilen habe. Der Be- schwerdeführer wurde am Ende der Befragung darauf hingewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und der Polizei allfällige Adressänderungen umgehend mitzuteilen habe (act. 1/3, S. 8). 342

Rechtspflege

E. 3.2 Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim Amt für Mig- ration am 4. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer – diesmal im Beisein seines Rechtsvertreters – erneut auf die Strafbestimmung von Art. 115 AuG (rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) hingewiesen und ihm eröffnet, dass er deswegen bei der Zuger Polizei zur Verzeigung gebracht werde (act. 1/11). Der Beschwerdeführer konnte somit unter Berücksichtigung dieser beiden Befragungen nicht davon ausgehen, dass gegen ihn aus strafrecht- licher Sicht nichts vorliegt und keine Ermittlungen gegen ihn laufen. Vielmehr wur- de er gerade aufgrund des Verstosses gegen die Strafbestimmung von Art. 115 AuG aufgefordert, seine Ausreise aus dem Schengenraum zu organisieren und bis

10. Februar 2011 beim Amt für Migration mit der Flugbestätigung vorbeizukom- men. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer einerseits über ein gegen ihn laufendes Strafverfahren informiert war und er anderseits um seine Verpflich- tung wusste, allfällige Adressänderungen der Polizei mitzuteilen. Trotz diesem Wissen unterliess er eine entsprechende Mitteilung, womit ihn ein Verschulden trifft, die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 30. Mai 2011 verpasst zu haben. Des Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer – im Wissen um sein Einrei- severbot in die Schweiz – durchaus möglich und zumutbar gewesen, seinen ihn im ausländerrechtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt mit der Fristwahrung im Strafverfahren, welches im direkten Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amt für Migration steht, zu beauftragen.

E. 3.3 Der Staatsanwaltschaft kann entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Publikation des Strafbefehls im Amtsblatt veranlasst zu haben. Nach § 8 Abs. 1 GOG haben u.a. die Parteien während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie Änderungen des bezeichne- ten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbeistands bzw. ihrer Vertretung unver- züglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bisherige Adresse als rechtswirksame Zustellung (Abs. 2 Satz 1). Die öf- fentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikationsorgan (§ 9 Abs. 1 GOG). Infolge der unterlassenen Mitteilung des Beschwerdeführers war der Staatsanwaltschaft nach Erlass des Strafbefehls vom 30. Mai 2011 keine Zustell- adresse des Beschwerdeführers bekannt. Bevor sie gestützt auf § 9 Abs. 1 GOG eine Publikation im Amtsblatt veranlasste, kontaktierte sie dessen Rechtsvertre- ter im ausländerrechtlichen Verfahren und erkundigte sich bei diesem bezüglich einer Zustelladresse. Auch dieser konnte der Staatsanwaltschaft jedoch keine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers nennen (vgl. act. 1/13). Das Vor- gehen der Staatsanwaltschaft und insbesondere eine Publikation des Strafbefehls 343

Rechtspflege im Amtsblatt stand somit im Einklang mit der vorerwähnten gesetzlichen Regelung und erfolgte dementsprechend zu Recht. (…) Obergericht, I Beschwerdeabteilung, 23. Februar 2012 344

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege Anschrift des Anschlussinhabers zu gelangen. Stattdessen habe der Beschwerdegeg- ner ein unnützes und schikanöses Vollstreckungsverfahren angestrengt, welches – so müsse vermutet werden – von Vornherein keinem sachlichen Grund dienen könne. 6.2 Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eines ausländischen Entscheides geht es einzig darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung gegeben sind. Der ausländische Entscheid wird materiell nicht überprüft. Unerheblich ist daher, ob im ausländischen Staat noch andere rechtli- che Möglichkeiten bestanden hätten, um das angestrengte Ziel – hier: Auskunft über den Uploader – zu erreichen. (…) Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, 27. Januar 2011

3. Strafrechtspflege Art. 94 Abs. 1 StPO. – Der Beschwerdeführer, welcher die Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl verpasst hat, kann eine Wiederherstellung der Frist nur dann verlangen, wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Weitergel- tung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 35 OG (E. 2 und 3.1–3.3). Aus den Erwägungen: (...)

2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). National- und Ständerat ersetzten im Gesetzgebungsverfahren zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung ursprünglich mildere Formulierungen wie «kein grobes Verschulden» (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und «kein oder nur ein leichtes Verschul- den» (Art. 92 Abs. 1 E StPO) durch «kein Verschulden». Deshalb ist die Rechtspre- chung zu Art. 35 OG («unverschuldet») weiterhin aktuell. Danach kommt die Wie- derherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder sub- jektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine 341

Rechtspflege Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht han- deln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetre- ten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorg- samen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuld- losigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil Bundesgericht 6P.154/2003 vom 26. Februar 2004, E. 2.1). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu be- trauen (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 94 N 35 mit Hinweisen). 3.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug lehnte am 15. März 2010 ein Gesuch um Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für den Beschwerdefüh- rer ab. In der Folge teilte das Amt für Migration der Zuger Polizei mit Schreiben vom 25. August 2010 mit, gemäss einem vertraulichen Hinweis bestehe der Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeitsbewilligung in seiner Firma, x. y. AG in C., erwerbstätig sei, und ersuchte um Abklärung des Sachverhalts bzw. al- lenfalls um Einleitung der entsprechenden Verzeigungen (act. 1/1). Der Be- schwerdeführer wurde gestützt darauf am 2. Februar 2011 polizeilich befragt. Ihm wurde vorgehalten, es bestehe der Verdacht, dass er in der Schweiz ohne Bewilli- gung einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem wurde ihm eröffnet, dass ge- gen ihn ein Vorverfahren wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbe- willigung eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerde- führer auf die Strafbestimmungen von Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG hingewie- sen. Zum Schluss der Befragung teilte der befragende Polizist dem Beschwerde- führer mit, dass er der zuständigen Instanz wegen Aufnahme einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung nach Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG zur Anzeige gebracht werde (act. 1/3). Dem Beschwerdeführer musste so- mit, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, bewusst sein, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werden würde. Die polizeiliche Befragung fand sodann im Beisein einer Übersetzerin statt, so dass sich der Beschwerdefüh- rer nicht auf den Standpunkt stellen kann, die befragende Person nicht verstan- den zu haben. Aktenwidrig ist sodann dessen Behauptung, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er einen eventuellen Adresswechsel mitzuteilen habe. Der Be- schwerdeführer wurde am Ende der Befragung darauf hingewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und der Polizei allfällige Adressänderungen umgehend mitzuteilen habe (act. 1/3, S. 8). 342

Rechtspflege 3.2 Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim Amt für Mig- ration am 4. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer – diesmal im Beisein seines Rechtsvertreters – erneut auf die Strafbestimmung von Art. 115 AuG (rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) hingewiesen und ihm eröffnet, dass er deswegen bei der Zuger Polizei zur Verzeigung gebracht werde (act. 1/11). Der Beschwerdeführer konnte somit unter Berücksichtigung dieser beiden Befragungen nicht davon ausgehen, dass gegen ihn aus strafrecht- licher Sicht nichts vorliegt und keine Ermittlungen gegen ihn laufen. Vielmehr wur- de er gerade aufgrund des Verstosses gegen die Strafbestimmung von Art. 115 AuG aufgefordert, seine Ausreise aus dem Schengenraum zu organisieren und bis

10. Februar 2011 beim Amt für Migration mit der Flugbestätigung vorbeizukom- men. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer einerseits über ein gegen ihn laufendes Strafverfahren informiert war und er anderseits um seine Verpflich- tung wusste, allfällige Adressänderungen der Polizei mitzuteilen. Trotz diesem Wissen unterliess er eine entsprechende Mitteilung, womit ihn ein Verschulden trifft, die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 30. Mai 2011 verpasst zu haben. Des Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer – im Wissen um sein Einrei- severbot in die Schweiz – durchaus möglich und zumutbar gewesen, seinen ihn im ausländerrechtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt mit der Fristwahrung im Strafverfahren, welches im direkten Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amt für Migration steht, zu beauftragen. 3.3 Der Staatsanwaltschaft kann entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Publikation des Strafbefehls im Amtsblatt veranlasst zu haben. Nach § 8 Abs. 1 GOG haben u.a. die Parteien während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie Änderungen des bezeichne- ten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbeistands bzw. ihrer Vertretung unver- züglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bisherige Adresse als rechtswirksame Zustellung (Abs. 2 Satz 1). Die öf- fentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikationsorgan (§ 9 Abs. 1 GOG). Infolge der unterlassenen Mitteilung des Beschwerdeführers war der Staatsanwaltschaft nach Erlass des Strafbefehls vom 30. Mai 2011 keine Zustell- adresse des Beschwerdeführers bekannt. Bevor sie gestützt auf § 9 Abs. 1 GOG eine Publikation im Amtsblatt veranlasste, kontaktierte sie dessen Rechtsvertre- ter im ausländerrechtlichen Verfahren und erkundigte sich bei diesem bezüglich einer Zustelladresse. Auch dieser konnte der Staatsanwaltschaft jedoch keine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers nennen (vgl. act. 1/13). Das Vor- gehen der Staatsanwaltschaft und insbesondere eine Publikation des Strafbefehls 343

Rechtspflege im Amtsblatt stand somit im Einklang mit der vorerwähnten gesetzlichen Regelung und erfolgte dementsprechend zu Recht. (…) Obergericht, I Beschwerdeabteilung, 23. Februar 2012 344