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BA 2025 88

Zug OG · 2025-11-27 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wir- kung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Cham - Betreibungsgläubiger - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 88 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham, betreffend Konkursandrohung

Seite 2/4 Gestützt darauf, dass  das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland am 15. Mai 2025 in der vom Kanton Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Betreibungs- gläubiger), gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl für CHF 492.50 nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2025, CHF 50.00 Kosten bzw. gesetzliche Gebühren, CHF 4.90 Ausgleichszins und für CHF 13.95 Verzugszins bis 14. Mai 2025 ausstellte (act. 2/3);  die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 gegen den ihr am gleichen Tag zugestellten Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag erhob;  die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 ihren Sitz von C.________ AR nach Cham ZG ver- legte;  die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden mit (unbegründetem) Urteil vom 4. August 2025 auf Begehren des Betreibungsgläubigers in der obgenannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für CHF 492.50 nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2025, CHF 13.95 Verzugszins bis 14. Mai 2025, CHF 4.90 Ausgleichszins und für CHF 25.00 Mahnkosten er- teilte;  die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2025 um Begründung des Entscheids ersuchte;  das begründete Urteil am 16. September 2025 versandt wurde;  das Betreibungsamt Cham auf das Fortsetzungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom

23. September 2025 hin der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. D.________ die Konkursandrohung zustellte (act. 2/1);  die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 an das Betreibungsamt Cham Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung bean- tragte;  das Betreibungsamt Cham die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete (act. 2);  keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;  die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorliegende Betreibung sei am 12. Juli 2024 ein- geleitet worden, weshalb die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Neuregelung von Art. 39 SchKG ([recte: Art. 43 SchKG] wonach auch Betreibungen aus Forderungen des öffentlichen Rechts gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern, die der Konkursbetreibung unterliegen, auf Konkurs fortzusetzen sind) nicht zur Anwendung komme (act. 1);

Seite 3/4  wie dargelegt, der Betreibungsgläubiger mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Appen- zeller Mittelland vom 15. Mai 2025 die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin einleitete;  somit die vorliegende Betreibung entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht be- reits am 12. Juli 2024, sondern erst am 15. Mai 2025 und damit nach Inkrafttreten der Revi- sion von Art. 43 SchKG eingeleitet wurde;  sich daher die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (ob die Neuregelung von Art. 43 SchKG auch auf Betreibungen anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet wurden) gar nicht stellt;  die Beschwerde sich demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist;  das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist, bei böswilliger oder mutwil- liger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter indes Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können;  böswilliges oder mutwilliges Verhalten sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen hat, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu ver- zögern (BGE 127 III 178 E. 2a);  die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall wider besseres Wissen behauptete, das Betrei- bungsverfahren sei am 12. Juli 2024 und damit vor Inkrafttreten der Neuregelung von Art. 43 SchKG eingeleitet worden;  sie mit der Beschwerde offenbar einzig das Ziel verfolgt, das Betreibungsverfahren zu verzö- gern;  sich die Beschwerde nach dem Gesagten als mutwillig erweist, weshalb der Beschwerdefüh- rerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind,

Seite 4/4 wird entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Cham - Betreibungsgläubiger - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: