II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die D.________ AG, Zug, den Konkurs. 2. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Han- delskammer (ICC) in Paris eine Schiedsklage hängig, mit der die D.________ AG von der A.________ AG, Baar (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Schadenersatz in der Höhe von rund USD 352 Mio. wegen Verletzung des "A.________ Contracts", des "Memorandum of Understanding" und des "Debt Transfer Agreement" verlangte (Verfahren Nr. 19513/ EMT). Das ICC-Schiedsgericht erklärte sich am 23. Mai 2014 für Klagen aus dem "Debt Transfer Agreement" als unzuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2014 vom 20. Februar 2015). 3. Am 2. Mai 2025 beantragte eine Konkursgläubigerin, die E.________ GmbH, Steinhausen, beim Konkursamt Zug, das Amt habe der Gläubigergesamtheit den Antrag zu stellen, auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung des Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 zwischen der D.________ AG und der Beschwerdeführerin zu verzichten. Die Rechtsansprüche und die Befugnis zur Führung eines Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" seien ihr (der E.________ GmbH) abzutreten, sollte die Gläubigergesamtheit auf die Prozessführung verzichten (act. 3/1). 4. Mit Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 unterbreitete das Konkursamt Zug den Gläubigern den Antrag, es sei auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung eines Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 namens der Gläubigergesamtheit zu verzichten. Zudem forderte es die Gläubiger auf, allfällige Abtre- tungsansprüche nach Art. 260 SchKG innert 30 Tagen zu stellen (act. 1/2). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 18. Juni 2025 (das Zirkularschreiben vom 18. Juni
2025) im Konkurs der D.________ AG sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Stellung und hielt an ihrem Rechtbegehren fest (act. 5). Das Konkursamt verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 7).
Seite 3/7
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat. Generell ein schutz- würdiges Interesse haben Gläubiger, die geltend machen, die Verfügungen der Konkursver- waltung seien nicht gesetzeskonform erfolgt. Zur Beschwerde gegen eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist auch ein Gläubiger befugt, der gleichzeitig Schuldner der abgetretenen Forderung ist (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40 ff. mit Hinweis auf BGE 139 III 384 E. 2.1 = Pra 103 Nr. 18 und 119 III 81 E. 2 = Pra 1994 Nr. 62). Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin im Konkurs der D.________ AG (act. 1 Rz 15). Gleichzeitig wäre sie in einem allfälligen Prozess gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 Schuldnerin der Konkursitin. Als Gläubigerin ist sie zur Beschwerde gegen das Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 legitimiert, auch wenn sie gleichzeitig Schuldnerin der zur Abtretung angebotenen Forderung ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, die angeblichen Ansprüche aus dem "Debt Transfer Agreement" seien nicht im Konkursinventar aufgeführt. Zur Abtretung angebotene Ansprüche müssten inventarisiert werden. Nach einem Entscheid der Aufsichts- behörde des Kantons Tessin könnten gemäss Art. 260 SchKG nur Eigentumsrechte abgetre- ten werden, die in das Inventar aufgenommen worden seien (oder hätten aufgenommen wer- den müssen (AB TI 15.2002.00034 E. 3.1). Zudem hielten Lustenberger/Schenker fest, durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmögliche das Konkursamt den Gläubigern den Weg einer Abtretung (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 SchKG N 21c). Somit sei die im Zirkularschreiben den Gläubigern offerierte Abtre- tung von nicht inventarisierten Ansprüchen nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG erfolgt. Das ange- fochtene Zirkularschreiben müsse daher von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.
E. 3 Das Konkursamt stellt sich auf den Standpunkt, die vorgängige informelle Inventarisierung sei keine Gültigkeitsvoraussetzung für eine Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG. In der zitierten Passage aus dem Basler Kommentar gehe es lediglich darum, dass das Kon- kursamt durch die Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG verunmögliche. Diese Situa- tion betreffe die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht. Gemäss dem zitierten Ent- scheid des Tribunale d'appello könnten nicht nur inventarisierte Vermögenswerte abgetreten werden, sondern auch solche, die hätten abgetreten werden müssen. Da sich im Verlauf des bereits laufenden (und rechtsgültig abgetretenen) Prozesses herausgestellt habe, dass das betreffende Schiedsgericht seine Zuständigkeit nur für einen Teil der geltend gemachten Haf- tungsgrundlagen als gegeben betrachte und auf ein anderes Schiedsgericht verweise, sei es
Seite 4/7 erforderlich gewesen, diese Grundlagen als eine separate Forderung aufzunehmen. Die Um- stände und der Zusammenhang mit anderen, bereits abgetretenen Forderungen sei den Gläubigern im Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 dargelegt worden. Ein Problem mit der Identifizierung dieser Forderung bestehe nicht. Lediglich die Beschwerdeführerin bestreite als Schuldnerin der Forderung deren Bestehen. Die Meldung bezüglich des Inventars sei noch nicht erfolgt, da die fallführende Konkurssachbearbeiterin noch nicht aus den Ferien zurückgekommen sei. Es bestehe aber kein rechtlicher oder praktischer Grund dafür, die Gültigkeit der Abtretung der Forderung vom Zeitpunkt der Meldung abhängig zu machen. Würde die Beschwerde gutgeheissen, entstünde vielmehr ein prozessualer Leerlauf (vgl. act. 3).
E. 4.1 Der Zweck des Inventars liegt darin, einen Überblick über das Vermögen des Schuldners (d.h. die Aktiven) zu schaffen, die Vermögenswerte zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Konkursverfahren) zu schaffen. Deshalb wird das Inventar gleich zu Beginn des Verfahrens aufgenommen (jedoch nicht abgeschlossen, da auch später gefundene oder zur Konkursmasse gezogene Vermögensstücke noch in das In- ventar aufgenommen werden können und müssen). Die Inventaraufnahme dient der Feststel- lung der Aktiven des Schuldners (des Konkurssubstrats). Beim Inventar handelt es sich somit um das Verzeichnis der Aktiven der Konkursmasse. Nach konstanter Rechtsprechung bildet das Erstellen des Inventars eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung und hat keinerlei Wirkung auf die Rechtsstellung Dritter. Deshalb haben Dritte auch keine Beschwer- demöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Vermögenswerts in das Inven- tar. Als Dritte gelten auch Schuldner einer inventarisierten Forderung (vgl. Lustenberger/ Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 6 ff., 24 und 34 m.H.). Im Konkursinventar vom 27. März 2017 wurde unter der Position Nr. III./2. folgender An- spruch aufgenommen: "Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris Nr. 19513/EMT; D.________ AG gegen A.________ AG. […] Gegenstand: Klage [wegen] Verletzung eines Exklusivliefervertrages vom 23. Februar 2003 zwischen D.________ AG und A.________ [AG]. Die Vertragsverletzung von A.________ AG führte dazu, dass der Vertragspartner von D.________ AG einen langfristigen Exklusivliefervertrag mit D.________ AG auflöste. D.________ AG verlangt von A.________ AG den Ersatz des dadurch entstan- denen Schadens, insbesondere entgangenen Gewinn. Streitwert: USD 352 Mio." (vgl. act. 1/4). Damit wurde die strittige Forderung der Konkursitin vor dem ICC zwar als Aktivum der Konkursitin ins Konkursinventar aufgenommen. Aufgrund des damaligen Kenntnisstan- des war aber offenbar nicht klar, dass sich das ICC für einen Teil dieser Forderung (die For- derung gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 [sowie das hier nicht interessierende "Memorandum of Understanding"]) nicht zuständig erklärte hatte. Inso- fern brauchte es eine Präzisierung und einen neuen Antrag an die Gläubiger, es sei auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung eines Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 zu verzichten. Dazu musste die Kon- kursitin nicht erneut befragt werden. Auch weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigten sich. Diese Umstände und der Zusammenhang mit der bereits inventarisierten Forderung wurden den Gläubigern im Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 dargelegt. Da der Zweck der Inven- taraufnahme, wie aufgezeigt, einzig darin besteht, die Aktiven der Konkursitin festzustellen,
Seite 5/7 um eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens zu schaffen, und dem Inventar darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung zukommt, erscheint es ein formalis- tischer Leerlauf, wenn für jede Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG zwingend eine vorgängige formelle Inventarisierung verlangt wird. Vorliegend haben die Gläubiger auf- grund des Konkursinventars vom 27. März 2017 und der Ausführungen des Konkursamtes im Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 hinreichend Kenntnis vom fraglichen Rechtsanspruch der Konkursitin gegen die Beschwerdeführerin, um zu entscheiden, ob sie auf die Geltend- machung des Anspruchs verzichten oder nicht (Art. 260 Abs. 1 SchKG). Vor diesem Hinter- grund wäre es in der vorliegenden Konstellation rein formalistisch, auf einer vorgängigen In- ventaraufnahme zu beharren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Gläubi- gerin im Konkurs der D.________ AG ist, sondern auch Schuldnerin des zur Abtretung an- gebotenen Anspruchs. Eine vorgängige Inventarisierung der zur Abtretung angebotenen An- sprüche würde ihr daher keine neuen Erkenntnisse bringen. Ohnehin wäre eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen Gläubiger, der zugleich Schuldner der abzutretenden For- derung ist, unzulässig (vgl. Art. 260 SchKG N 43 mit Hinweis auf BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1 = Pra 2020 Nr. 5). Aus all diesen Gründen musste der zur Abtretung angebotene Anspruch nicht vorgängig inventarisiert werden.
E. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide helfen nicht weiter.
E. 4.2.1 Im Entscheid 15.2002.00034 vom 29. Juli 2002 führte das Tribunale d'appello des Kantons Tessin (frei übersetzt) aus, gemäss Art. 260 SchKG könnten nur diejenigen Eigentumsrechte abgetreten werden, die in das Inventar aufgenommen worden seien (oder hätten aufgenom- men werden müssen). Der Konkursschuldner müsse nämlich die Möglichkeit haben, zu be- streiten, dass bestimmte Vermögensgegenstände sein Eigentum seien, ebenso wie die Gläubiger die Möglichkeit haben müssten, Vermögensgegenstände in das Inventar aufneh- men zu lassen, deren Existenz der Konkursverwaltung nicht bekannt seien. Im Stadium der Abtretung nach Art. 260 SchKG solle es nicht mehr möglich sein, unter Vollstreckungsge- sichtspunkten über die Zugehörigkeit der abzutretenden Masse zu diskutieren. Auf diesen Entscheid kann vorliegend nicht abgestellt werden. Zum einen verlangt eine Gläubigerin (die Beschwerdeführerin), die gleichzeitig Schuldnerin des zur Abtretung angebotenen Anspruchs ist, dass der Anspruch vorgängig in das Konkursinventar aufgenommen wird. Auf diese Kon- stellation bezieht sich der zitierte Tessiner Entscheid nicht. Zum andern ist unbestritten, dass der zur Abtretung angebotene Anspruch zur Masse gehört.
E. 4.2.2 In BGE 102 III 78 E. 3b ging es um die Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Akti- ven. Bei der Beurteilung des Vorgehens des Konkursverwalters zog das Bundesgericht in Betracht, dass kein Kollokationsplan vorhanden und auch kein ordnungsgemässes Inventar erstellt worden war, als der Konkursverwalter ein Rundschreiben an die Konkursgläubiger versandte. Es hielt fest, dass "ohne diese beiden Verzeichnisse […] die streitigen Ansprüche nicht endgültig [hätten] abgetreten werden können". Ob dies auch gilt, wenn – wie vorliegend
– die Gläubiger hinreichend Kenntnis vom fraglichen Rechtsanspruch hatten, und wenn eine Gläubigerin (die Beschwerdeführerin) gleichzeitig Schuldnerin des fraglichen Rechtsan- spruchs ist, geht aus dem Bundesgerichtsentscheid nicht hervor.
E. 4.2.3 Der Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde DSCO/69/2024 ist ebenfalls nicht einschlägig. Richtig ist, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Aufnahme einer Forderung in das In-
Seite 6/7 ventar zu beantragen. Weiter besteht der Zweck der Inventarisierung darin, die Vermögens- werte zu ermitteln und aufzulisten, die zugunsten der Gläubiger verwertet werden können, damit diese anschliessend entscheiden können, ob sie auf die Geltendmachung einer Forde- rung verzichten wollen oder nicht (vgl. act. 1 Rz 16). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass auch in der vorliegenden Konstellation für eine gültige Abtretung nach Art. 260 SchKG eine vorgängige Inventarisierung erforderlich ist.
E. 4.3 Auch aus den zitierten Lehrmeinungen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Stand- punkt ableiten.
E. 4.3.1 Lustenberger/Schenker (a.a.O., Art. 221 SchKG N 21c) führen aus, durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmögliche das Konkursamt den Gläubigern den Weg einer Abtretung (Art. 260 SchKG) und gerichtlichen Durchsetzung. Aufgrund dessen seien auch strittige Beitragsforderungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern auf Verlangen des Gläubigers zu inventarisieren. Vorliegend geht es indes nicht um die Ablehnung eines Begehrens um Inventarisierung einer strittigen Forderung, sondern um die Frage, ob zur Abtretung angebotene Ansprüche zwingend vorgängig inventarisiert werden müssen. Diese Frage wird in der zitierten Literaturstelle nicht erläutert.
E. 4.3.2 Lorandi führt in seinem Weblog "SchKG 260 Praxis" Folgendes aus: "Die zur Abtretung an- gebotenen Ansprüche müssen vorgängig inventarisiert werden. AB TI 15.2002.00034 E. 3.1. Der Zweck der Inventarisierung besteht darin, die Vermögenswerte zu identifizieren und auf- zulisten, die zugunsten der Gläubiger realisiert werden können, insbesondere damit diese dann entscheiden können, ob sie auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichten oder nicht (Art. 260 Abs. 1 SchKG). AB GE DSCO/69/2024 E. 3.2.5. Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsan- sprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmöglicht die Konkursverwaltung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG und der gerichtlichen Durchsetzung. OGer BE ABS 22 163 E. 4.3.3" (siehe https://www.schkg260-praxis.ch/art-260-schkg). Wie bereits dargelegt, kann die Frage, ob die zur Abtretung angebotenen Ansprüche zwingend vorgängig inventarisiert werden müssen, nicht losgelöst vom Zweck der Inventarisierung beurteilt werden. Die Inven- tarisierung bezweckt, die Aktiven festzustellen, um eine Grundlage für den Entscheid bezüg- lich des weiteren Verfahrens zu schaffen. Im vorliegenden Fall ist für die Gläubiger aufgrund des Konkursinventars vom 27. März 2017 und der Ausführungen des Konkursamtes im Zirku- larschreiben vom 18. Juni 2025 klar, welcher Rechtsanspruch der Konkursitin gegen die Be- schwerdeführerin abgetreten werden soll. Daher könnten aufgrund einer Inventarisierung der zur Abtretung angebotenen Ansprüche keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden, wes- halb es formalistisch wäre, auf einer vorgängigen Inventarisierung zu beharren. Abgesehen davon verlangt vorliegend eine Gläubigerin (die Beschwerdeführerin), die zugleich Schuldne- rin der abzutretenden Forderung ist, die vorgängige Inventarisierung. Zu dieser Konstellation äussert sich Lorandi an der zitierten Stelle nicht.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
Seite 7/7
E. 6 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, betreffend Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung eines Prozesses
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die D.________ AG, Zug, den Konkurs. 2. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Han- delskammer (ICC) in Paris eine Schiedsklage hängig, mit der die D.________ AG von der A.________ AG, Baar (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Schadenersatz in der Höhe von rund USD 352 Mio. wegen Verletzung des "A.________ Contracts", des "Memorandum of Understanding" und des "Debt Transfer Agreement" verlangte (Verfahren Nr. 19513/ EMT). Das ICC-Schiedsgericht erklärte sich am 23. Mai 2014 für Klagen aus dem "Debt Transfer Agreement" als unzuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2014 vom 20. Februar 2015). 3. Am 2. Mai 2025 beantragte eine Konkursgläubigerin, die E.________ GmbH, Steinhausen, beim Konkursamt Zug, das Amt habe der Gläubigergesamtheit den Antrag zu stellen, auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung des Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 zwischen der D.________ AG und der Beschwerdeführerin zu verzichten. Die Rechtsansprüche und die Befugnis zur Führung eines Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" seien ihr (der E.________ GmbH) abzutreten, sollte die Gläubigergesamtheit auf die Prozessführung verzichten (act. 3/1). 4. Mit Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 unterbreitete das Konkursamt Zug den Gläubigern den Antrag, es sei auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung eines Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 namens der Gläubigergesamtheit zu verzichten. Zudem forderte es die Gläubiger auf, allfällige Abtre- tungsansprüche nach Art. 260 SchKG innert 30 Tagen zu stellen (act. 1/2). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 18. Juni 2025 (das Zirkularschreiben vom 18. Juni
2025) im Konkurs der D.________ AG sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Stellung und hielt an ihrem Rechtbegehren fest (act. 5). Das Konkursamt verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 7).
Seite 3/7 Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat. Generell ein schutz- würdiges Interesse haben Gläubiger, die geltend machen, die Verfügungen der Konkursver- waltung seien nicht gesetzeskonform erfolgt. Zur Beschwerde gegen eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist auch ein Gläubiger befugt, der gleichzeitig Schuldner der abgetretenen Forderung ist (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40 ff. mit Hinweis auf BGE 139 III 384 E. 2.1 = Pra 103 Nr. 18 und 119 III 81 E. 2 = Pra 1994 Nr. 62). Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin im Konkurs der D.________ AG (act. 1 Rz 15). Gleichzeitig wäre sie in einem allfälligen Prozess gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 Schuldnerin der Konkursitin. Als Gläubigerin ist sie zur Beschwerde gegen das Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 legitimiert, auch wenn sie gleichzeitig Schuldnerin der zur Abtretung angebotenen Forderung ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, die angeblichen Ansprüche aus dem "Debt Transfer Agreement" seien nicht im Konkursinventar aufgeführt. Zur Abtretung angebotene Ansprüche müssten inventarisiert werden. Nach einem Entscheid der Aufsichts- behörde des Kantons Tessin könnten gemäss Art. 260 SchKG nur Eigentumsrechte abgetre- ten werden, die in das Inventar aufgenommen worden seien (oder hätten aufgenommen wer- den müssen (AB TI 15.2002.00034 E. 3.1). Zudem hielten Lustenberger/Schenker fest, durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmögliche das Konkursamt den Gläubigern den Weg einer Abtretung (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 SchKG N 21c). Somit sei die im Zirkularschreiben den Gläubigern offerierte Abtre- tung von nicht inventarisierten Ansprüchen nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG erfolgt. Das ange- fochtene Zirkularschreiben müsse daher von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. 3. Das Konkursamt stellt sich auf den Standpunkt, die vorgängige informelle Inventarisierung sei keine Gültigkeitsvoraussetzung für eine Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG. In der zitierten Passage aus dem Basler Kommentar gehe es lediglich darum, dass das Kon- kursamt durch die Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG verunmögliche. Diese Situa- tion betreffe die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht. Gemäss dem zitierten Ent- scheid des Tribunale d'appello könnten nicht nur inventarisierte Vermögenswerte abgetreten werden, sondern auch solche, die hätten abgetreten werden müssen. Da sich im Verlauf des bereits laufenden (und rechtsgültig abgetretenen) Prozesses herausgestellt habe, dass das betreffende Schiedsgericht seine Zuständigkeit nur für einen Teil der geltend gemachten Haf- tungsgrundlagen als gegeben betrachte und auf ein anderes Schiedsgericht verweise, sei es
Seite 4/7 erforderlich gewesen, diese Grundlagen als eine separate Forderung aufzunehmen. Die Um- stände und der Zusammenhang mit anderen, bereits abgetretenen Forderungen sei den Gläubigern im Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 dargelegt worden. Ein Problem mit der Identifizierung dieser Forderung bestehe nicht. Lediglich die Beschwerdeführerin bestreite als Schuldnerin der Forderung deren Bestehen. Die Meldung bezüglich des Inventars sei noch nicht erfolgt, da die fallführende Konkurssachbearbeiterin noch nicht aus den Ferien zurückgekommen sei. Es bestehe aber kein rechtlicher oder praktischer Grund dafür, die Gültigkeit der Abtretung der Forderung vom Zeitpunkt der Meldung abhängig zu machen. Würde die Beschwerde gutgeheissen, entstünde vielmehr ein prozessualer Leerlauf (vgl. act. 3). 4. 4.1 Der Zweck des Inventars liegt darin, einen Überblick über das Vermögen des Schuldners (d.h. die Aktiven) zu schaffen, die Vermögenswerte zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Konkursverfahren) zu schaffen. Deshalb wird das Inventar gleich zu Beginn des Verfahrens aufgenommen (jedoch nicht abgeschlossen, da auch später gefundene oder zur Konkursmasse gezogene Vermögensstücke noch in das In- ventar aufgenommen werden können und müssen). Die Inventaraufnahme dient der Feststel- lung der Aktiven des Schuldners (des Konkurssubstrats). Beim Inventar handelt es sich somit um das Verzeichnis der Aktiven der Konkursmasse. Nach konstanter Rechtsprechung bildet das Erstellen des Inventars eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung und hat keinerlei Wirkung auf die Rechtsstellung Dritter. Deshalb haben Dritte auch keine Beschwer- demöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Vermögenswerts in das Inven- tar. Als Dritte gelten auch Schuldner einer inventarisierten Forderung (vgl. Lustenberger/ Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 6 ff., 24 und 34 m.H.). Im Konkursinventar vom 27. März 2017 wurde unter der Position Nr. III./2. folgender An- spruch aufgenommen: "Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris Nr. 19513/EMT; D.________ AG gegen A.________ AG. […] Gegenstand: Klage [wegen] Verletzung eines Exklusivliefervertrages vom 23. Februar 2003 zwischen D.________ AG und A.________ [AG]. Die Vertragsverletzung von A.________ AG führte dazu, dass der Vertragspartner von D.________ AG einen langfristigen Exklusivliefervertrag mit D.________ AG auflöste. D.________ AG verlangt von A.________ AG den Ersatz des dadurch entstan- denen Schadens, insbesondere entgangenen Gewinn. Streitwert: USD 352 Mio." (vgl. act. 1/4). Damit wurde die strittige Forderung der Konkursitin vor dem ICC zwar als Aktivum der Konkursitin ins Konkursinventar aufgenommen. Aufgrund des damaligen Kenntnisstan- des war aber offenbar nicht klar, dass sich das ICC für einen Teil dieser Forderung (die For- derung gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 [sowie das hier nicht interessierende "Memorandum of Understanding"]) nicht zuständig erklärte hatte. Inso- fern brauchte es eine Präzisierung und einen neuen Antrag an die Gläubiger, es sei auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und auf die Führung eines Prozesses gestützt auf das "Debt Transfer Agreement" vom 27. Februar 2003 zu verzichten. Dazu musste die Kon- kursitin nicht erneut befragt werden. Auch weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigten sich. Diese Umstände und der Zusammenhang mit der bereits inventarisierten Forderung wurden den Gläubigern im Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 dargelegt. Da der Zweck der Inven- taraufnahme, wie aufgezeigt, einzig darin besteht, die Aktiven der Konkursitin festzustellen,
Seite 5/7 um eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens zu schaffen, und dem Inventar darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung zukommt, erscheint es ein formalis- tischer Leerlauf, wenn für jede Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG zwingend eine vorgängige formelle Inventarisierung verlangt wird. Vorliegend haben die Gläubiger auf- grund des Konkursinventars vom 27. März 2017 und der Ausführungen des Konkursamtes im Zirkularschreiben vom 18. Juni 2025 hinreichend Kenntnis vom fraglichen Rechtsanspruch der Konkursitin gegen die Beschwerdeführerin, um zu entscheiden, ob sie auf die Geltend- machung des Anspruchs verzichten oder nicht (Art. 260 Abs. 1 SchKG). Vor diesem Hinter- grund wäre es in der vorliegenden Konstellation rein formalistisch, auf einer vorgängigen In- ventaraufnahme zu beharren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Gläubi- gerin im Konkurs der D.________ AG ist, sondern auch Schuldnerin des zur Abtretung an- gebotenen Anspruchs. Eine vorgängige Inventarisierung der zur Abtretung angebotenen An- sprüche würde ihr daher keine neuen Erkenntnisse bringen. Ohnehin wäre eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen Gläubiger, der zugleich Schuldner der abzutretenden For- derung ist, unzulässig (vgl. Art. 260 SchKG N 43 mit Hinweis auf BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1 = Pra 2020 Nr. 5). Aus all diesen Gründen musste der zur Abtretung angebotene Anspruch nicht vorgängig inventarisiert werden. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide helfen nicht weiter. 4.2.1 Im Entscheid 15.2002.00034 vom 29. Juli 2002 führte das Tribunale d'appello des Kantons Tessin (frei übersetzt) aus, gemäss Art. 260 SchKG könnten nur diejenigen Eigentumsrechte abgetreten werden, die in das Inventar aufgenommen worden seien (oder hätten aufgenom- men werden müssen). Der Konkursschuldner müsse nämlich die Möglichkeit haben, zu be- streiten, dass bestimmte Vermögensgegenstände sein Eigentum seien, ebenso wie die Gläubiger die Möglichkeit haben müssten, Vermögensgegenstände in das Inventar aufneh- men zu lassen, deren Existenz der Konkursverwaltung nicht bekannt seien. Im Stadium der Abtretung nach Art. 260 SchKG solle es nicht mehr möglich sein, unter Vollstreckungsge- sichtspunkten über die Zugehörigkeit der abzutretenden Masse zu diskutieren. Auf diesen Entscheid kann vorliegend nicht abgestellt werden. Zum einen verlangt eine Gläubigerin (die Beschwerdeführerin), die gleichzeitig Schuldnerin des zur Abtretung angebotenen Anspruchs ist, dass der Anspruch vorgängig in das Konkursinventar aufgenommen wird. Auf diese Kon- stellation bezieht sich der zitierte Tessiner Entscheid nicht. Zum andern ist unbestritten, dass der zur Abtretung angebotene Anspruch zur Masse gehört. 4.2.2 In BGE 102 III 78 E. 3b ging es um die Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Akti- ven. Bei der Beurteilung des Vorgehens des Konkursverwalters zog das Bundesgericht in Betracht, dass kein Kollokationsplan vorhanden und auch kein ordnungsgemässes Inventar erstellt worden war, als der Konkursverwalter ein Rundschreiben an die Konkursgläubiger versandte. Es hielt fest, dass "ohne diese beiden Verzeichnisse […] die streitigen Ansprüche nicht endgültig [hätten] abgetreten werden können". Ob dies auch gilt, wenn – wie vorliegend
– die Gläubiger hinreichend Kenntnis vom fraglichen Rechtsanspruch hatten, und wenn eine Gläubigerin (die Beschwerdeführerin) gleichzeitig Schuldnerin des fraglichen Rechtsan- spruchs ist, geht aus dem Bundesgerichtsentscheid nicht hervor. 4.2.3 Der Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde DSCO/69/2024 ist ebenfalls nicht einschlägig. Richtig ist, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Aufnahme einer Forderung in das In-
Seite 6/7 ventar zu beantragen. Weiter besteht der Zweck der Inventarisierung darin, die Vermögens- werte zu ermitteln und aufzulisten, die zugunsten der Gläubiger verwertet werden können, damit diese anschliessend entscheiden können, ob sie auf die Geltendmachung einer Forde- rung verzichten wollen oder nicht (vgl. act. 1 Rz 16). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass auch in der vorliegenden Konstellation für eine gültige Abtretung nach Art. 260 SchKG eine vorgängige Inventarisierung erforderlich ist. 4.3 Auch aus den zitierten Lehrmeinungen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Stand- punkt ableiten. 4.3.1 Lustenberger/Schenker (a.a.O., Art. 221 SchKG N 21c) führen aus, durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmögliche das Konkursamt den Gläubigern den Weg einer Abtretung (Art. 260 SchKG) und gerichtlichen Durchsetzung. Aufgrund dessen seien auch strittige Beitragsforderungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern auf Verlangen des Gläubigers zu inventarisieren. Vorliegend geht es indes nicht um die Ablehnung eines Begehrens um Inventarisierung einer strittigen Forderung, sondern um die Frage, ob zur Abtretung angebotene Ansprüche zwingend vorgängig inventarisiert werden müssen. Diese Frage wird in der zitierten Literaturstelle nicht erläutert. 4.3.2 Lorandi führt in seinem Weblog "SchKG 260 Praxis" Folgendes aus: "Die zur Abtretung an- gebotenen Ansprüche müssen vorgängig inventarisiert werden. AB TI 15.2002.00034 E. 3.1. Der Zweck der Inventarisierung besteht darin, die Vermögenswerte zu identifizieren und auf- zulisten, die zugunsten der Gläubiger realisiert werden können, insbesondere damit diese dann entscheiden können, ob sie auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichten oder nicht (Art. 260 Abs. 1 SchKG). AB GE DSCO/69/2024 E. 3.2.5. Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsan- sprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmöglicht die Konkursverwaltung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG und der gerichtlichen Durchsetzung. OGer BE ABS 22 163 E. 4.3.3" (siehe https://www.schkg260-praxis.ch/art-260-schkg). Wie bereits dargelegt, kann die Frage, ob die zur Abtretung angebotenen Ansprüche zwingend vorgängig inventarisiert werden müssen, nicht losgelöst vom Zweck der Inventarisierung beurteilt werden. Die Inven- tarisierung bezweckt, die Aktiven festzustellen, um eine Grundlage für den Entscheid bezüg- lich des weiteren Verfahrens zu schaffen. Im vorliegenden Fall ist für die Gläubiger aufgrund des Konkursinventars vom 27. März 2017 und der Ausführungen des Konkursamtes im Zirku- larschreiben vom 18. Juni 2025 klar, welcher Rechtsanspruch der Konkursitin gegen die Be- schwerdeführerin abgetreten werden soll. Daher könnten aufgrund einer Inventarisierung der zur Abtretung angebotenen Ansprüche keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden, wes- halb es formalistisch wäre, auf einer vorgängigen Inventarisierung zu beharren. Abgesehen davon verlangt vorliegend eine Gläubigerin (die Beschwerdeführerin), die zugleich Schuldne- rin der abzutretenden Forderung ist, die vorgängige Inventarisierung. Zu dieser Konstellation äussert sich Lorandi an der zitierten Stelle nicht. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
Seite 7/7 6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: