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BA 2025 54

Zug OG · 2025-11-04 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Be-

schwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, es sei über die C.________

GmbH gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. Mit Entscheid vom

17. Dezember 2024 eröffnete die Einzelrichterin den Konkurs über die C.________ GmbH

(act. 1/3; Verfahren EK 2024 620) und beauftragte das Konkursamt Zug mit der Liquidation

der Konkursitin (Konkurs Nr. D.________).

2.

Nachdem kein Gläubiger den Kostenvorschuss für die Durchführung des summarischen Ver-

fahrens geleistet hatte, wurde das Konkursverfahren mit Entscheid der Einzelrichterin am

Kantonsgericht Zug vom 10. April 2025 mangels Aktiven eingestellt. Am 17. Juni 2025 stellte

das Konkursamt der Beschwerdeführerin Gebühren und Auslagen in der Höhe von

CHF 2'030.81 in Rechnung (act. 1/1).

3.

Gegen diese Kostenverfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni

2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehör-

de über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1.

Die Kosten im Verfahren D.________ des Konkursamts Zug seien auf CHF 137.01 zu reduzieren.

2.

Eventualiter seien die Kosten im Verfahren D.________ des Konkursamts Zug auf CHF 1'034.81

zu reduzieren.

3.

Subeventualiter seien die Kosten im Verfahren D.________ des Konkursamts Zug nach Ermessen

des angerufenen Gerichts zu reduzieren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Konkursamts Zug.

4.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, auf die Be-

schwerde sei hinsichtlich der in den Rechtshilfeverfahren angefallenen Kosten nicht einzutre-

ten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).

5.

Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 21. Juli 2025 (act. 5), 29. Juli 2025 (act. 7),

8. August 2025 (act. 9) und 19. August 2025 (act. 11) an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerde- Seite 3/6 schrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 E. 1b). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Auf- sichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren (BGE 142 III 234 E. 2.2) oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b; zum Ganzen: Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50). Die Beschwerdeführerin macht in der Stellungnahme vom 8. Juli 2025 verschiedene zusätzli- che Ausführungen zu Positionen in der angefochtenen Kostenverfügung. Soweit sie damit ihre Beschwerde vom 30. Juni 2025 ergänzt, kann darauf nicht eingetreten werden.

E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, das Konkursamt habe im No- vember 2024 auf telefonische Anfrage erklärt, dass in einfachen Fällen üblicherweise mit Kosten von rund CHF 1'000.00 zu rechnen sei, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde. Auf diese Auskunft habe sie vertraut. Hätte sie Kenntnis gehabt, dass sich die unge- deckten Verfahrenskosten auf CHF 2'030.81 belaufen würden, hätte sie den Antrag auf Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens und die Abtretung von Verantwortlich- keitsansprüchen gegen den Geschäftsführer der Konkursitin in Betracht gezogen. Sodann seien ihr die Kosten für die Strafanzeige auferlegt worden, obwohl es sich beim Einreichen einer Strafanzeige um eine gesetzliche Pflicht handle. Was die vom Konkursamt aufgeführ- ten Gebühren betreffe, könne der Kostenverfügung nicht entnommen werden, wie viele Stunden für welche Arbeiten aufgewendet worden seien. Es würden lediglich Pauschalge- bühren aufgeführt. Art. 4 Abs. 2 GebV SchKG sehe ausdrücklich vor, dass die Dauer der Verrichtung anzugeben sei. Sämtliche Gebühren in der Höhe von CHF 997.00 seien daher zu "streichen". Auch die Auslagen seien zu "streichen", da aus der Kostenverfügung nicht er- sichtlich sei, worauf die Publikations-, Gerichts- und Rechtshilfekosten in Höhe von insge- samt CHF 846.80 beruhen würden. Ein Verweis auf irgendein Kontokorrent genüge den ge- setzlichen Anforderungen nicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückstellung für Unvorhergesehenes gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die bei den Auslagen aufgeführten CHF 50.00 seien daher ebenfalls zu streichen. Damit resultiere ein Gebührentotal von insge- samt CHF 137.01 (CHF 2'030.81 ./. CHF 997.00 ./. CHF 846.80 ./. CHF 50.00; vgl. act. 1).

E. 3 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Unter Konkurskosten i.S.v. Art. 169 SchKG sind die Gebühren und Entschädigungen zu verstehen, die als Gegenleistung für bestimmte Tätigkei- ten des Amtes, von Behörden oder Organen der Zwangsvollstreckung erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Zu den Konkurskosten gehören auch die Auslagen, die die tatsächlichen Kosten abdecken, die der Verwaltung im Rahmen ihrer Schritte, die durch die Konkurseröffnung und die Liquidationshandlungen notwendig wurden, entstanden sind (BGE 134 III 136 E. 2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des Konkursverfahrens und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat, weiterhin alle Kosten bis und mit der Einstellung des Konkur- ses mangels Aktiven zu tragen hat, d.h. bis zur Schlussverfügung nach Art. 268 Abs. 2 SchKG (BGE 134 III 136 E. 2.2; Nordmann, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 11). Seite 4/6 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen das Konkursbegehren gestellt hatte, für sämtliche dem Konkursamt Zug entstandenen Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens gegen die C.________ GmbH haftet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz.

E. 4.1.1 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir- kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Ange- legenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus- kunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasje- nige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine un- richtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2).

E. 4.1.2 Das Konkursamt hielt hinsichtlich des Telefonats vom November 2024 fest, dass das Amt in der Tat gebührenschonend arbeite und die Gesamtkosten bei einfachen Verhältnissen für gewöhnlich CHF 1'000.00 nicht wesentlich übersteigen würden, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde. Naturgemäss könne im Vorfeld jedoch keine Garantie dafür gege- ben werden, dass einfache Verhältnisse vorliegen würden. Vorliegend übersehe die Be- schwerdeführerin, dass zwei Rechtshilfeaufträge an die Konkursämter Illnau und Wiedikon- Zürich hätten erteilt werden müssen, die naturgemäss mit weiteren Kosten einhergegangen seien. Dass sich daraus eine nach Treu und Glauben unzulässige Kostenverrechnung erge- ben haben solle, habe die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise begründet (vgl. act. 3 Rz 4). Aufgrund dieser Angaben ist nicht ersichtlich, inwiefern die telefonische Auskunft des Kon- kursamtes unrichtig sein, eine Zusicherung enthalten oder bestimmte Erwartungen begründet haben soll. Die Erklärung des Konkursamtes stand unter dem Vorbehalt, dass noch zusätzli- che Kosten anfallen könnten. Mithin liegt keine vorbehaltlose Auskunft einer Behörde vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe im Vertrau- en auf die telefonische Auskunft des Betreibungsamtes keinen Antrag auf Durchführung ei- nes (summarischen) Konkursverfahrens und folglich auch keinen Antrag auf Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den Geschäftsführer der Konkursitin gestellt. Die Be- schwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

E. 4.2 Sodann ist unbestritten, dass das Konkursamt verpflichtet war, eine Strafanzeige einzurei- chen (vgl. § 93 Abs. 1 GOG; act. 1 Rz 4). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung nicht besonderes tarifiert sind, kann nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG eine Gebühr bis zu CHF 150.00 erhoben werden. Weiter sind gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG für ein Seite 5/6 nicht tarifiertes Schriftstück CHF 8.00 je Seite zu verrechnen, was hier CHF 16.00 entspricht (vgl. act. 3 Rz 11). Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von CHF 2.00 je Kopie erheben (Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG). Die vier Beilagen der Strafanzeige umfassten nach Angaben des Konkursamtes insgesamt 21 Seiten (vgl. act. 3 Rz 11), was ei- nen Betrag von CHF 42.00 ergibt. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GebV SchKG hätten somit CHF 58.00 verrechnet werden können. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt für das Erheben der Strafanzeige eine Pau- schalgebühr von CHF 50.00 erhoben hat.

E. 4.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin sämtliche in der Kostenverfügung aufgeführten Gebühren in der Höhe von CHF 997.00 für unbegründet, weil die Dauer der Verrichtung – entgegen Art. 4 Abs. 1 GebV SchKG – nicht angegeben worden sei. Mit dieser pauschalen Rüge dringt sie nicht durch. Artikel 4 GebV SchKG kommt nur zur Anwendung für Gebühren, die nach Zeitaufwand zu berechnen sind. Es geht zum einen um die reine Zeittarifierung wie z.B. bei der Feststellung von Miet- und Pachtverhältnissen nach Art. 17 GebV SchKG (vgl. auch Art. 40, Art. 44, Art. 46 Abs. 3 und 4, Art. 57 GebV SchKG) und zum andern um die eine Grundgebühr ergänzende Zeittarifierung, bei welcher nebst der fixierten Grundgebühr ein zeitlicher Mehraufwand zusätzlich abgegolten werden soll, wie z.B. beim Pfändungsvollzug nach Art. 20 GebV SchKG (weitere Fälle in Art. 11, Art. 12 Abs. 2, Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 28, Art. 30 Abs. 5, Art. 38 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 lit. c GebV SchKG; vgl. Adam, in: Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kommentar Gebührenver- ordnung, 2008, Art. 4 GebV SchKG N 1). Weshalb sämtliche erhobenen Gebühren nach Zeitaufwand hätten berechnet werden sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

E. 4.4 Ferner will die Beschwerdeführerin die Publikations-, Gerichts- und Rechtshilfekosten in Höhe von insgesamt CHF 846.80 nicht bezahlen. Auch diese Rüge verfängt nicht. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 SchKG sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmel- detaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspe- sen zu ersetzen. Auslagen sind Geldbeträge, welche das Amt vorleistet, um eine geforderte Leistung zu erbringen oder einen Auftrag zu erfüllen (vgl. Adam, a.a.O., Art. 13 GebV SchKG N 1). Das Konkursamt hat die beanstandeten Publikations-, Gerichts- und Rechtshilfekosten mit der Rechnung des Konkursamtes Wiedikon-Zürich vom 17. März 2025, der Rechnung des Konkursamtes Illnau vom 20. Januar 2025, dem Kontoauszug inkl. Buchungsjournal der Konkursitin, der Rechnung des Obergerichts Zug vom 11. April 2025 und den Rechnungen des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 23. Dezember 2024 und 6. Mai 2025 hinrei- chend belegt (vgl. act. 3/1-6). Folglich hat die Beschwerdeführerin auch diese Kosten zu tra- gen.

E. 4.5 Schliesslich steht die Gebühr für die Archivierung und Vernichtung der Konkurs- und Ge- schäftsakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 14 und Art. 15 Abs. 2 lit. c KOV) in der Höhe von total CHF 50.00 im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG. Die- se Bestimmung sieht, wie erwähnt, vor, dass für Verrichtungen, die in der Verordnung nicht besonderes tarifiert sind, eine Gebühr bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann. Seite 6/6

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 54

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,

betreffend

Kostenverfügung

Seite 2/6

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Be-

schwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, es sei über die C.________

GmbH gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. Mit Entscheid vom

17. Dezember 2024 eröffnete die Einzelrichterin den Konkurs über die C.________ GmbH

(act. 1/3; Verfahren EK 2024 620) und beauftragte das Konkursamt Zug mit der Liquidation

der Konkursitin (Konkurs Nr. D.________).

2.

Nachdem kein Gläubiger den Kostenvorschuss für die Durchführung des summarischen Ver-

fahrens geleistet hatte, wurde das Konkursverfahren mit Entscheid der Einzelrichterin am

Kantonsgericht Zug vom 10. April 2025 mangels Aktiven eingestellt. Am 17. Juni 2025 stellte

das Konkursamt der Beschwerdeführerin Gebühren und Auslagen in der Höhe von

CHF 2'030.81 in Rechnung (act. 1/1).

3.

Gegen diese Kostenverfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni

2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehör-

de über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1.

Die Kosten im Verfahren D.________ des Konkursamts Zug seien auf CHF 137.01 zu reduzieren.

2.

Eventualiter seien die Kosten im Verfahren D.________ des Konkursamts Zug auf CHF 1'034.81

zu reduzieren.

3.

Subeventualiter seien die Kosten im Verfahren D.________ des Konkursamts Zug nach Ermessen

des angerufenen Gerichts zu reduzieren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Konkursamts Zug.

4.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, auf die Be-

schwerde sei hinsichtlich der in den Rechtshilfeverfahren angefallenen Kosten nicht einzutre-

ten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).

5.

Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 21. Juli 2025 (act. 5), 29. Juli 2025 (act. 7),

8. August 2025 (act. 9) und 19. August 2025 (act. 11) an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt,

kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur-

samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be-

schwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel-

chem der Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden

(Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann

grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das

bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerde-

Seite 3/6

schrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 E. 1b). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Auf-

sichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren (BGE 142 III 234

E. 2.2) oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt

wurde (BGE 126 III 30 E. 1b; zum Ganzen: Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021,

Art. 17 SchKG N 50).

Die Beschwerdeführerin macht in der Stellungnahme vom 8. Juli 2025 verschiedene zusätzli-

che Ausführungen zu Positionen in der angefochtenen Kostenverfügung. Soweit sie damit

ihre Beschwerde vom 30. Juni 2025 ergänzt, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, das Konkursamt habe im No-

vember 2024 auf telefonische Anfrage erklärt, dass in einfachen Fällen üblicherweise mit

Kosten von rund CHF 1'000.00 zu rechnen sei, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt

werde. Auf diese Auskunft habe sie vertraut. Hätte sie Kenntnis gehabt, dass sich die unge-

deckten Verfahrenskosten auf CHF 2'030.81 belaufen würden, hätte sie den Antrag auf

Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens und die Abtretung von Verantwortlich-

keitsansprüchen gegen den Geschäftsführer der Konkursitin in Betracht gezogen. Sodann

seien ihr die Kosten für die Strafanzeige auferlegt worden, obwohl es sich beim Einreichen

einer Strafanzeige um eine gesetzliche Pflicht handle. Was die vom Konkursamt aufgeführ-

ten Gebühren betreffe, könne der Kostenverfügung nicht entnommen werden, wie viele

Stunden für welche Arbeiten aufgewendet worden seien. Es würden lediglich Pauschalge-

bühren aufgeführt. Art. 4 Abs. 2 GebV SchKG sehe ausdrücklich vor, dass die Dauer der

Verrichtung anzugeben sei. Sämtliche Gebühren in der Höhe von CHF 997.00 seien daher

zu "streichen". Auch die Auslagen seien zu "streichen", da aus der Kostenverfügung nicht er-

sichtlich sei, worauf die Publikations-, Gerichts- und Rechtshilfekosten in Höhe von insge-

samt CHF 846.80 beruhen würden. Ein Verweis auf irgendein Kontokorrent genüge den ge-

setzlichen Anforderungen nicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückstellung

für Unvorhergesehenes gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die bei den Auslagen aufgeführten

CHF 50.00 seien daher ebenfalls zu streichen. Damit resultiere ein Gebührentotal von insge-

samt CHF 137.01 (CHF 2'030.81 ./. CHF 997.00 ./. CHF 846.80 ./. CHF 50.00; vgl. act. 1).

3.

Wer das Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis

und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum

Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Unter Konkurskosten i.S.v. Art. 169 SchKG sind die

Gebühren und Entschädigungen zu verstehen, die als Gegenleistung für bestimmte Tätigkei-

ten des Amtes, von Behörden oder Organen der Zwangsvollstreckung erhoben werden

(Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Zu den Konkurskosten gehören auch die Auslagen, die die

tatsächlichen Kosten abdecken, die der Verwaltung im Rahmen ihrer Schritte, die durch die

Konkurseröffnung und die Liquidationshandlungen notwendig wurden, entstanden sind (BGE

134 III 136 E. 2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Gläubiger für die

Kosten bis zum Schluss des Konkursverfahrens und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher

das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Dies bedeutet, dass der Gläubiger,

der den Konkurs beantragt hat, weiterhin alle Kosten bis und mit der Einstellung des Konkur-

ses mangels Aktiven zu tragen hat, d.h. bis zur Schlussverfügung nach Art. 268 Abs. 2

SchKG (BGE 134 III 136 E. 2.2; Nordmann, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG

N 11).

Seite 4/6

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen das Konkursbegehren

gestellt hatte, für sämtliche dem Konkursamt Zug entstandenen Kosten des mangels Aktiven

eingestellten Konkursverfahrens gegen die C.________ GmbH haftet.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz.

4.1.1 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige

Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir-

kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft

der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Ange-

legenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war

oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger

die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im

Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus-

kunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasje-

nige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine un-

richtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen

Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden

herleiten (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2).

4.1.2 Das Konkursamt hielt hinsichtlich des Telefonats vom November 2024 fest, dass das Amt in

der Tat gebührenschonend arbeite und die Gesamtkosten bei einfachen Verhältnissen für

gewöhnlich CHF 1'000.00 nicht wesentlich übersteigen würden, falls der Konkurs mangels

Aktiven eingestellt werde. Naturgemäss könne im Vorfeld jedoch keine Garantie dafür gege-

ben werden, dass einfache Verhältnisse vorliegen würden. Vorliegend übersehe die Be-

schwerdeführerin, dass zwei Rechtshilfeaufträge an die Konkursämter Illnau und Wiedikon-

Zürich hätten erteilt werden müssen, die naturgemäss mit weiteren Kosten einhergegangen

seien. Dass sich daraus eine nach Treu und Glauben unzulässige Kostenverrechnung erge-

ben haben solle, habe die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise begründet (vgl. act. 3

Rz 4).

Aufgrund dieser Angaben ist nicht ersichtlich, inwiefern die telefonische Auskunft des Kon-

kursamtes unrichtig sein, eine Zusicherung enthalten oder bestimmte Erwartungen begründet

haben soll. Die Erklärung des Konkursamtes stand unter dem Vorbehalt, dass noch zusätzli-

che Kosten anfallen könnten. Mithin liegt keine vorbehaltlose Auskunft einer Behörde vor.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe im Vertrau-

en auf die telefonische Auskunft des Betreibungsamtes keinen Antrag auf Durchführung ei-

nes (summarischen) Konkursverfahrens und folglich auch keinen Antrag auf Abtretung von

Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den Geschäftsführer der Konkursitin gestellt. Die Be-

schwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

4.2

Sodann ist unbestritten, dass das Konkursamt verpflichtet war, eine Strafanzeige einzurei-

chen (vgl. § 93 Abs. 1 GOG; act. 1 Rz 4). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung

nicht besonderes tarifiert sind, kann nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG eine Gebühr bis zu

CHF 150.00 erhoben werden. Weiter sind gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG für ein

Seite 5/6

nicht tarifiertes Schriftstück CHF 8.00 je Seite zu verrechnen, was hier CHF 16.00 entspricht

(vgl. act. 3 Rz 11). Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von

CHF 2.00 je Kopie erheben (Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG). Die vier Beilagen der Strafanzeige

umfassten nach Angaben des Konkursamtes insgesamt 21 Seiten (vgl. act. 3 Rz 11), was ei-

nen Betrag von CHF 42.00 ergibt. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GebV SchKG

hätten somit CHF 58.00 verrechnet werden können. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist

nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt für das Erheben der Strafanzeige eine Pau-

schalgebühr von CHF 50.00 erhoben hat.

4.3

Weiter hält die Beschwerdeführerin sämtliche in der Kostenverfügung aufgeführten Gebühren

in der Höhe von CHF 997.00 für unbegründet, weil die Dauer der Verrichtung – entgegen

Art. 4 Abs. 1 GebV SchKG – nicht angegeben worden sei. Mit dieser pauschalen Rüge dringt

sie nicht durch. Artikel 4 GebV SchKG kommt nur zur Anwendung für Gebühren, die nach

Zeitaufwand zu berechnen sind. Es geht zum einen um die reine Zeittarifierung wie z.B. bei

der Feststellung von Miet- und Pachtverhältnissen nach Art. 17 GebV SchKG (vgl. auch

Art. 40, Art. 44, Art. 46 Abs. 3 und 4, Art. 57 GebV SchKG) und zum andern um die eine

Grundgebühr ergänzende Zeittarifierung, bei welcher nebst der fixierten Grundgebühr ein

zeitlicher Mehraufwand zusätzlich abgegolten werden soll, wie z.B. beim Pfändungsvollzug

nach Art. 20 GebV SchKG (weitere Fälle in Art. 11, Art. 12 Abs. 2, Art. 21, Art. 22 Abs. 1,

Art. 28, Art. 30 Abs. 5, Art. 38 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 lit. c GebV SchKG; vgl. Adam, in: Konfe-

renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kommentar Gebührenver-

ordnung, 2008, Art. 4 GebV SchKG N 1). Weshalb sämtliche erhobenen Gebühren nach

Zeitaufwand hätten berechnet werden sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

4.4

Ferner will die Beschwerdeführerin die Publikations-, Gerichts- und Rechtshilfekosten in

Höhe von insgesamt CHF 846.80 nicht bezahlen. Auch diese Rüge verfängt nicht. Gemäss

Art. 13 Abs. 1 Satz 1 SchKG sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmel-

detaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspe-

sen zu ersetzen. Auslagen sind Geldbeträge, welche das Amt vorleistet, um eine geforderte

Leistung zu erbringen oder einen Auftrag zu erfüllen (vgl. Adam, a.a.O., Art. 13 GebV SchKG

N 1). Das Konkursamt hat die beanstandeten Publikations-, Gerichts- und Rechtshilfekosten

mit der Rechnung des Konkursamtes Wiedikon-Zürich vom 17. März 2025, der Rechnung

des Konkursamtes Illnau vom 20. Januar 2025, dem Kontoauszug inkl. Buchungsjournal der

Konkursitin, der Rechnung des Obergerichts Zug vom 11. April 2025 und den Rechnungen

des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 23. Dezember 2024 und 6. Mai 2025 hinrei-

chend belegt (vgl. act. 3/1-6). Folglich hat die Beschwerdeführerin auch diese Kosten zu tra-

gen.

4.5

Schliesslich steht die Gebühr für die Archivierung und Vernichtung der Konkurs- und Ge-

schäftsakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 14 und Art. 15 Abs. 2

lit. c KOV) in der Höhe von total CHF 50.00 im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG. Die-

se Bestimmung sieht, wie erwähnt, vor, dass für Verrichtungen, die in der Verordnung nicht

besonderes tarifiert sind, eine Gebühr bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann.

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5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist

kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten

(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-

gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich

begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be-

weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein-

zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende

Wirkung.

4.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Konkursamt Zug

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am: