II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die C.________ AG in Liquidation den Konkurs. 2. Am 30. April 2025 entschied das Konkursamt Zug, auf eine Admassierung der noch vorhan- denen Gegenstände in den Mieträumlichkeiten an der D.________ [Strasse], E.________ [Ort] zu verzichten (act. 3 Rz 2, act. 3/4). 3. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2025 wurde das Kon- kursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe: 27. Juni 2025) reichte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, "das Verhalten des Konkursamts auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen" (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, soweit sich die Beschwerde gegen den Verzicht auf die Admassierung durch das Konkursamt beziehe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Verfahrensführung des Konkursamtes. Er macht geltend, das Konkursamt habe seine offiziellen Anfragen vom 15. Mai 2025 bezüglich Eigentumsver- hältnisse und Kontaktaufnahme mit Drittparteien (F.________ AG/G.________) nicht bear- beitet. Zudem habe das Konkursamt seinen Nachtrag vom 20. Mai 2025 ohne inhaltliche Prü- fung zurückgesendet, mit dem Hinweis, dass angeblich keine formelle Beschwerde einge- reicht worden sei, obwohl die relevanten Dokumente vollständig postalisch zugestellt worden seien. Weiter sei auf die Hinweise zu möglichen Pflichtverletzungen seitens des Konkursver- walters und auf die Verletzung seiner Gläubigerrechte gemäss Art. 754 OR nicht reagiert worden (vgl. act. 1).
E. 2 Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdefüh- rers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsver- fahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an
Seite 3/4 einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).
E. 3 Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
E. 5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 4/4 Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 52 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 16. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, betreffend Eigentumsansprache
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die C.________ AG in Liquidation den Konkurs. 2. Am 30. April 2025 entschied das Konkursamt Zug, auf eine Admassierung der noch vorhan- denen Gegenstände in den Mieträumlichkeiten an der D.________ [Strasse], E.________ [Ort] zu verzichten (act. 3 Rz 2, act. 3/4). 3. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2025 wurde das Kon- kursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe: 27. Juni 2025) reichte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, "das Verhalten des Konkursamts auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen" (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, soweit sich die Beschwerde gegen den Verzicht auf die Admassierung durch das Konkursamt beziehe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verfahrensführung des Konkursamtes. Er macht geltend, das Konkursamt habe seine offiziellen Anfragen vom 15. Mai 2025 bezüglich Eigentumsver- hältnisse und Kontaktaufnahme mit Drittparteien (F.________ AG/G.________) nicht bear- beitet. Zudem habe das Konkursamt seinen Nachtrag vom 20. Mai 2025 ohne inhaltliche Prü- fung zurückgesendet, mit dem Hinweis, dass angeblich keine formelle Beschwerde einge- reicht worden sei, obwohl die relevanten Dokumente vollständig postalisch zugestellt worden seien. Weiter sei auf die Hinweise zu möglichen Pflichtverletzungen seitens des Konkursver- walters und auf die Verletzung seiner Gläubigerrechte gemäss Art. 754 OR nicht reagiert worden (vgl. act. 1). 2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdefüh- rers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsver- fahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an
Seite 3/4 einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24). 3. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
5. Mai 2025 eingestellt. Die Publikation erfolgte am tt.mm.2025 im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) mit dem Hinweis, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven als ge- schlossen erklärt werde, falls nicht ein Gläubiger bis tt.mm.2025 die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 leiste, wobei die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse vorbehalten bleibe, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte (act. 3/5). Das Konkursamt zeigte dies zudem dem Beschwerdeführer als registriertem Gläubiger mit Schreiben vom tt.mm.2025 an die von ihm hinterlegte Adresse an (vgl. act. 3 Rz 5). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den erforderlichen Kosten- vorschuss nicht, weshalb es bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven blieb. Mit der Einstellung durch den Richter besteht kein schützenswertes Interesse mehr an der Über- prüfung des konkursamtlichen Verfahrens. Der Konkursverwalter verliert die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen. Es besteht kein Masse- vermögen mehr, was aber nicht bedeutet, dass die Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten untergegangen wären. Vorbehältlich Art. 230a Abs. 2-4 SchKG fällt mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven der Konkursbeschlag also dahin. Das Konkurserkennt- nis bleibt jedoch bestehen. Das Vermögen steht dem ehemaligen Konkursiten grundsätzlich wieder zur freien Verfügung und haftet dessen Gläubigern, d.h. die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf (vgl. Lustenberger/Schenker, Basler Kommen- tar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 11a). Mit der Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers liesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen. Ein Ausnahmefall, wo- nach ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch dann besteht, wenn sich die beanstan- dete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte, liegt nicht vor (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7). Auf die vorliegende, – mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – un- zulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS150228-O/U vom 25. Januar 2016 E. 3c). 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde, soweit sie sich ge- gen den Verzicht des Konkursamtes auf die Admassierung von Gegenständen in den Mie- träumlichkeiten in E.________ bezieht, verspätet erhoben wurde, wie das Konkursamt gel- tend macht (vgl. act. 3 Rz 2). 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 4/4 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: