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BA 2025 50

Zug OG · 2025-09-16 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Juni 2025 auf Begehren von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl über CHF 320'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2022 an die C.________ AG (nachfolgend: Schuldnerin) zu. Die Domiziladresse der Schuldnerin befindet sich an der D.________ [Strasse] in 6300 Zug. Die Zustellung erfolgte an E.________, den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Domiziladresse an der G.________ [Stras- se], 6300 Zug, bzw. einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH mit Domiziladresse an der D.________, 6300 Zug. E.________ erhob gleichentags Rechtsvor- schlag (act. 3/2). 2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei in der Betreibung Nr. B.________ vom 11. November 2025 der Rechtsvorschlag der Schuldnerin, einer ungültigen Person, zufolge Nichtigkeit aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass gegen die Betreibung Nr. B.________ vom 11. Juni 2025 wegen fehlen- dem Rechtsvorschlag die Fortsetzung innert Frist verlangt werden kann. 3. Der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. 3. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). 4. Die Schuldnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei nicht berechtigt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Denn er sei weder Angestellter der Schuldnerin noch verfüge er über eine Vollmacht. Die zur Vertretung einer Rechtseinheit befugten Perso- nen hätten ihre Unterschrift beim Handelsregister in amtlich beglaubigter Form zu hinterle- gen. E.________ sei nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt. Die Entgegennahme des Zahlungsbefehls sei daher nicht gültig. Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens. Ein ungültiger Rechtsvorschlag führe dazu, dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne, ohne dass der Schuldner das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag gestoppt habe (vgl. act. 1 Rz 7 ff.).

Seite 3/5

E. 2 Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvor- schlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich eine Fra- ge stellt, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (vgl. Bessenich, Basler Kommentar,

E. 3 Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sind neben dem Schuldner selbst dessen gesetzliche oder vertragliche Vertreter ermächtigt, und ebenso jede Person, der nach Art. 64 SchKG und Art. 65 SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben wer- den kann. Zudem kann auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag den Rechtsvorschlag erhe- ben. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht zeichnungsberechtigt sind. In solchen Fällen kann der Betreibende verlangen, dass sich die betriebene juristische Person verbindlich äussert, ob der Betreibende auf den Rechtsweg verwiesen sein soll oder nicht (Bessenich, a.a.O, Art. 74 SchKG N 6 m.w.H.). In Betreibungen gegen Aktiengesellschaften können Betreibungsurkunden rechtgültig jedem Mitglied der Verwaltung sowie jedem Direktor oder Prokuristen zugestellt werden (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen im Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Ist auch dies nicht möglich bzw. findet sich im Geschäftslokal weder ein im Handelsregister eingetragener Vertreter noch ein Angestellter der betriebenen Gesellschaft, so kann die Betreibungsurkun- de an den Angestellten einer anderen, im gleichen Geschäftslokal tätigen Gesellschaft zuge- stellt werden (Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2008, in BlSchK 2010, 130; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.w.H.).

E. 4 E.________, der den Rechtsvorschlag erhoben hat, ist einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der F.________ GmbH. Die Schuldnerin erklärte mit E-Mail vom 1. Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamt, E.________, F.________ GmbH, und seine Mitarbeitenden seien berechtigt, Rechtsvorschläge für die Schuldnerin zu erheben. Er und sein Team verfüg- ten über alle notwendigen Vollmachten, Berechtigungen und Kompetenzen, um die Interes- sen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt Zug zu vertreten (vgl. act. 3/6). Nach dem Vorerwähnten konnte mithin mangels Anwesenheit eines Organs, Direk- tors oder Angestellten der Schuldnerin die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig durch Aushändigung an E.________ erfolgen. Folglich war E.________ auch berechtigt, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein wirksamer Rechtsvorschlag erhoben worden, verfängt mithin schon aus diesem Grund nicht.

E. 5 Ferner ist E.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH, welche ihre Domiziladresse wie die Schuldnerin an der D.________, 6300 Zug, hat. Die H.________ GmbH hat der Schuldnerin Büroräumlichkeiten an deren Domiziladresse unter- vermietet (vgl. act. 3/4). Der Präsident des Verwaltungsrats der Schuldnerin mit Einzelunter- schrift, I.________, erklärte am 9. Juli 2025, die H.________ GmbH habe den Auftrag und die Vollmacht, unter anderem bei Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag zu erheben und einge- schriebene Briefpost in Empfang zu nehmen. Der Rechtsvorschlag sei somit korrekt erhoben

Seite 4/5 worden. Im Weiteren und eventualiter genehmige er als Verwaltungsrat der Schuldnerin die Erhebung des Rechtsvorschlags "durch die Vermieterin und Dienstleisterin" (vgl. act. 4). Auch aus diesem Grund ist der Rechtsvorschlag gültig.

E. 6 Anzumerken bleibt, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- und Konkursverfahrens gerügt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Organisationsmängel einer Gesellschaft – wie die angeblich falsche Domiziladresse (vgl. act. 1 Rz 11 ff.) – sind vor dem Handelsregister und dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu machen.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8 Damit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers, der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, die Grundlage entzo- gen. Vielmehr sind dem Grundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG entsprechend keine Verfahrenskosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Schuldnerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 50 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Gültigkeit des Rechtsvorschlags

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Juni 2025 auf Begehren von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl über CHF 320'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2022 an die C.________ AG (nachfolgend: Schuldnerin) zu. Die Domiziladresse der Schuldnerin befindet sich an der D.________ [Strasse] in 6300 Zug. Die Zustellung erfolgte an E.________, den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Domiziladresse an der G.________ [Stras- se], 6300 Zug, bzw. einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH mit Domiziladresse an der D.________, 6300 Zug. E.________ erhob gleichentags Rechtsvor- schlag (act. 3/2). 2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei in der Betreibung Nr. B.________ vom 11. November 2025 der Rechtsvorschlag der Schuldnerin, einer ungültigen Person, zufolge Nichtigkeit aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass gegen die Betreibung Nr. B.________ vom 11. Juni 2025 wegen fehlen- dem Rechtsvorschlag die Fortsetzung innert Frist verlangt werden kann. 3. Der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. 3. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). 4. Die Schuldnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei nicht berechtigt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Denn er sei weder Angestellter der Schuldnerin noch verfüge er über eine Vollmacht. Die zur Vertretung einer Rechtseinheit befugten Perso- nen hätten ihre Unterschrift beim Handelsregister in amtlich beglaubigter Form zu hinterle- gen. E.________ sei nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt. Die Entgegennahme des Zahlungsbefehls sei daher nicht gültig. Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens. Ein ungültiger Rechtsvorschlag führe dazu, dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne, ohne dass der Schuldner das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag gestoppt habe (vgl. act. 1 Rz 7 ff.).

Seite 3/5 2. Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvor- schlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich eine Fra- ge stellt, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (vgl. Bessenich, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 7). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sind neben dem Schuldner selbst dessen gesetzliche oder vertragliche Vertreter ermächtigt, und ebenso jede Person, der nach Art. 64 SchKG und Art. 65 SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben wer- den kann. Zudem kann auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag den Rechtsvorschlag erhe- ben. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht zeichnungsberechtigt sind. In solchen Fällen kann der Betreibende verlangen, dass sich die betriebene juristische Person verbindlich äussert, ob der Betreibende auf den Rechtsweg verwiesen sein soll oder nicht (Bessenich, a.a.O, Art. 74 SchKG N 6 m.w.H.). In Betreibungen gegen Aktiengesellschaften können Betreibungsurkunden rechtgültig jedem Mitglied der Verwaltung sowie jedem Direktor oder Prokuristen zugestellt werden (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen im Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Ist auch dies nicht möglich bzw. findet sich im Geschäftslokal weder ein im Handelsregister eingetragener Vertreter noch ein Angestellter der betriebenen Gesellschaft, so kann die Betreibungsurkun- de an den Angestellten einer anderen, im gleichen Geschäftslokal tätigen Gesellschaft zuge- stellt werden (Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2008, in BlSchK 2010, 130; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.w.H.). 4. E.________, der den Rechtsvorschlag erhoben hat, ist einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der F.________ GmbH. Die Schuldnerin erklärte mit E-Mail vom 1. Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamt, E.________, F.________ GmbH, und seine Mitarbeitenden seien berechtigt, Rechtsvorschläge für die Schuldnerin zu erheben. Er und sein Team verfüg- ten über alle notwendigen Vollmachten, Berechtigungen und Kompetenzen, um die Interes- sen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt Zug zu vertreten (vgl. act. 3/6). Nach dem Vorerwähnten konnte mithin mangels Anwesenheit eines Organs, Direk- tors oder Angestellten der Schuldnerin die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig durch Aushändigung an E.________ erfolgen. Folglich war E.________ auch berechtigt, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein wirksamer Rechtsvorschlag erhoben worden, verfängt mithin schon aus diesem Grund nicht. 5. Ferner ist E.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH, welche ihre Domiziladresse wie die Schuldnerin an der D.________, 6300 Zug, hat. Die H.________ GmbH hat der Schuldnerin Büroräumlichkeiten an deren Domiziladresse unter- vermietet (vgl. act. 3/4). Der Präsident des Verwaltungsrats der Schuldnerin mit Einzelunter- schrift, I.________, erklärte am 9. Juli 2025, die H.________ GmbH habe den Auftrag und die Vollmacht, unter anderem bei Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag zu erheben und einge- schriebene Briefpost in Empfang zu nehmen. Der Rechtsvorschlag sei somit korrekt erhoben

Seite 4/5 worden. Im Weiteren und eventualiter genehmige er als Verwaltungsrat der Schuldnerin die Erhebung des Rechtsvorschlags "durch die Vermieterin und Dienstleisterin" (vgl. act. 4). Auch aus diesem Grund ist der Rechtsvorschlag gültig. 6. Anzumerken bleibt, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- und Konkursverfahrens gerügt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Organisationsmängel einer Gesellschaft – wie die angeblich falsche Domiziladresse (vgl. act. 1 Rz 11 ff.) – sind vor dem Handelsregister und dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu machen. 7. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Damit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers, der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, die Grundlage entzo- gen. Vielmehr sind dem Grundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG entsprechend keine Verfahrenskosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Schuldnerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: