II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Ge- such der Einwohnergemeinde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betrei- bungsamtes B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für CHF 5'414.20. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Be- schwerdeführer (Verfahren ER 2024 166). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abtei- lungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren BZ 2024 58). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bun- desgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren 4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 8. Oktober 2024 stellte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Oberge- richts des Kantons Zug, gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.________ ein Betreibungsbegehren für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024. Als Grund der Forderung gab er an: "Entscheid ER 2024 166 vom 23.04.2024 des Kantonsgerichts Zug; rechtskräftiger Entscheid" (act. 5/1). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 zu- gestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 innert Frist Rechtsvor- schlag (act. 5/2). 3. Mit Eingabe vom 15. November 2025 reichte der Kanton Zug, wiederum vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Septem- ber 2024 ein. Mit nicht begründetem Entscheid vom 17. Januar 2025 erteilte die Einzelrichte- rin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdefüh- rer (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinn- gemäss eine schriftliche Begründung des Entscheids. Die schriftlich begründete Ausfertigung erfolgte am 20. Februar 2025 (Verfahren ER 2024 1129). Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. 4. Am 8. April 2025 reichte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Betreibungsamt B.________ in der Betreibung Nr. D.________ das Fortsetzungs- begehren ein (act. 5/4). 5. Die am 9. April 2025 vom Betreibungsamt B.________ ausgestellte Konkursandrohung wur- de dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zugestellt (act. 1/1). 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei (act. 1). Gleichtags präzisierte er seine Beschwerde- schrift (act. 3).
Seite 3/6 7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für eine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwe- send sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren BZ 2025 40 (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Be- schwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne. Über seinen Antrag, das Verfahren BA 2025 38 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, wer- de zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 7). 8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ sei nichtig.
E. 1.1 Er bringt vor, er sei der falsche Adressat der Forderung des Kantons Zug. Die Kosten für die bös- und mutwillige Prozessführung hätten nicht ihm auferlegt werden dürfen. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 23. April 2024 (Verfahren ER 2024 166) verletze sein Persönlichkeitsrecht bzw. sei offenkundig rechtswidrig, weshalb auch alle nachfolgen- den Entscheide falsch seien (act. 1 S. 2 ff.). Wie dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen. Eine nochmalige Überprüfung ist ausgeschlossen. Das Rechtsöff- nungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, son- dern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend beruht die Forderung der Gerichtskasse auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid. Gestützt darauf konnte die Gerichtskasse beim Rechtsöffnungsrichter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer moniert zudem, die Konkursandrohung sei erlassen worden, bevor das Obergericht im Verfahren BZ 2025 40 entschieden habe. Dadurch sei er "genötigt" wor- den, gegen die Konkursandrohung Beschwerde zu führen (act. 1 S. 4). Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Konkursandrohung betrifft die Betrei- bung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ (vgl. act. 1/1). Demgegenüber geht es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betrei- bungsamtes B.________. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
Seite 4/6 schwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde gegen die Konkursandrohung "genötigt" wor- den sein soll.
E. 1.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gerichtskasse sei anzuweisen, sämtliche Be- treibungsbegehren ausgehend von ER 2024 166 zurückzuziehen und das Betreibungsamt B.________ anzuweisen, sämtliche Einträge gegen ihn im Betreibungsregister zu löschen (act. 1 S. 5). Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Wie mehrfach dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen (Verfahren ER 2024 166). Folglich schuldet der Beschwerdeführer dem Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, CHF 300.00 nebst Zins und es besteht kein Anlass, die Ge- richtskasse anzuweisen, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen. Sodann ist Art. 8a Abs. 3 SchKG zu beachten, wonach Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis ge- ben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtli- chen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b), der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c) oder der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung ein entsprechendes Gesuch ge- stellt hat und der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt hat (lit. d). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Abgesehen davon wäre ein entsprechender Antrag beim zuständigen Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
E. 1.4 Ferner bemängelt der Beschwerdeführer die Konkursandrohung wegen einer "fehlenden be- vollmächtigten Person" [gemeint ist wohl die fehlende Bevollmächtigung der Vertreterin des Gläubigers {Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug}], wegen der eingescannten Unterschrift des Leiters des Betreibungsamtes B.________ und wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung (keine Angabe der Beschwerdeinstanz; vgl. act. 1 S. 5 f.).
E. 1.4.1 Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug (BGS 161.112) be- treiben die Rechnungsführer der Gerichtskasse das Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtli- chen Kosten und Kostenvorschüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen. Das Begehren um Fortset- zung der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 8. April 2025 wurde von einer mit dem Inkasso beauftragen – und insofern bevollmächtigten – Rechnungs- führerin der Gerichtskasse unterzeichnet (vgl. act. 5/4). Die Rüge der fehlenden bevollmäch- tigen Person ist daher unbegründet.
E. 1.4.2 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) bestimmt, dass die Formulare – zu denen auch die Konkursandrohung gehört – von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu be- fugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrach- ten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr
Seite 5/6 auch auf digitalisierte Unterschriften. Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes eine Faksimile- unterschrift zulässig ist (Ziff. 21; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom
8. Dezember 2023 E. 2). Folglich muss die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden, sondern kann – was heutzutage die Regel ist – auch digital er- stellt und dann ausgedruckt werden.
E. 1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsmittelbelehrung auf der Konkursandrohung sei ungenügend, zielt seine Rüge ins Leere, denn er hat unbestrittenermassen rechtzeitig Be- schwerde gegen die Konkursandrohung erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4.4.3).
E. 1.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem "delegierten Verfahrensleiter" bzw. der "betreffen- den Person bei der Gerichtskasse" Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) vor (vgl. act. 1 S. 6 f., act. 3). Für einen Betrug, eine Nötigung, einen Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Vorwürfe des Be- schwerdeführers mutwillig. Es besteht daher kein Anlass für die Einreichung einer Strafan- zeige (§ 93 GOG).
E. 1.6 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung "derselben geldwerten Leistung, entsprechend der Strafbewehrung, welche, durch die Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Gerichtskasse, dem [Beschwerdeführer], aufgrund seiner erwachsenen Rechtsverstösse, auferlegt wird" (vgl. act. 1 S. 7) Wie aufgezeigt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet und durch nichts be- legt. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wären in einem Vorverfahren bei der Sicher- heitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlich- keitsgesetzes [BGS 154.11]).
E. 2 Dem Antrag, das Verfahren BA 2025 38 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah- rens BZ 2025 40 zu sistieren, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das vor- liegende Beschwerdeverfahren BA 2025 38 die Betreibung Nr. D.________ des Betrei- bungsamtes B.________ betrifft, während es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ geht (vgl. E. 1.3).
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuwei- sen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 6/6 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ - Kanton Zug, vertreten durch Gerichtskasse des Kantons Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 38 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B.________, betreffend Konkursandrohung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Ge- such der Einwohnergemeinde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betrei- bungsamtes B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für CHF 5'414.20. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Be- schwerdeführer (Verfahren ER 2024 166). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abtei- lungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren BZ 2024 58). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bun- desgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren 4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 8. Oktober 2024 stellte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Oberge- richts des Kantons Zug, gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.________ ein Betreibungsbegehren für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024. Als Grund der Forderung gab er an: "Entscheid ER 2024 166 vom 23.04.2024 des Kantonsgerichts Zug; rechtskräftiger Entscheid" (act. 5/1). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 zu- gestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 innert Frist Rechtsvor- schlag (act. 5/2). 3. Mit Eingabe vom 15. November 2025 reichte der Kanton Zug, wiederum vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Septem- ber 2024 ein. Mit nicht begründetem Entscheid vom 17. Januar 2025 erteilte die Einzelrichte- rin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdefüh- rer (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinn- gemäss eine schriftliche Begründung des Entscheids. Die schriftlich begründete Ausfertigung erfolgte am 20. Februar 2025 (Verfahren ER 2024 1129). Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. 4. Am 8. April 2025 reichte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Betreibungsamt B.________ in der Betreibung Nr. D.________ das Fortsetzungs- begehren ein (act. 5/4). 5. Die am 9. April 2025 vom Betreibungsamt B.________ ausgestellte Konkursandrohung wur- de dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zugestellt (act. 1/1). 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei (act. 1). Gleichtags präzisierte er seine Beschwerde- schrift (act. 3).
Seite 3/6 7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für eine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwe- send sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren BZ 2025 40 (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Be- schwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne. Über seinen Antrag, das Verfahren BA 2025 38 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, wer- de zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 7). 8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ sei nichtig. 1.1 Er bringt vor, er sei der falsche Adressat der Forderung des Kantons Zug. Die Kosten für die bös- und mutwillige Prozessführung hätten nicht ihm auferlegt werden dürfen. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 23. April 2024 (Verfahren ER 2024 166) verletze sein Persönlichkeitsrecht bzw. sei offenkundig rechtswidrig, weshalb auch alle nachfolgen- den Entscheide falsch seien (act. 1 S. 2 ff.). Wie dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen. Eine nochmalige Überprüfung ist ausgeschlossen. Das Rechtsöff- nungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, son- dern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend beruht die Forderung der Gerichtskasse auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid. Gestützt darauf konnte die Gerichtskasse beim Rechtsöffnungsrichter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). 1.2 Der Beschwerdeführer moniert zudem, die Konkursandrohung sei erlassen worden, bevor das Obergericht im Verfahren BZ 2025 40 entschieden habe. Dadurch sei er "genötigt" wor- den, gegen die Konkursandrohung Beschwerde zu führen (act. 1 S. 4). Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Konkursandrohung betrifft die Betrei- bung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ (vgl. act. 1/1). Demgegenüber geht es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betrei- bungsamtes B.________. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
Seite 4/6 schwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde gegen die Konkursandrohung "genötigt" wor- den sein soll. 1.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gerichtskasse sei anzuweisen, sämtliche Be- treibungsbegehren ausgehend von ER 2024 166 zurückzuziehen und das Betreibungsamt B.________ anzuweisen, sämtliche Einträge gegen ihn im Betreibungsregister zu löschen (act. 1 S. 5). Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Wie mehrfach dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen (Verfahren ER 2024 166). Folglich schuldet der Beschwerdeführer dem Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, CHF 300.00 nebst Zins und es besteht kein Anlass, die Ge- richtskasse anzuweisen, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen. Sodann ist Art. 8a Abs. 3 SchKG zu beachten, wonach Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis ge- ben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtli- chen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b), der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c) oder der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung ein entsprechendes Gesuch ge- stellt hat und der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt hat (lit. d). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Abgesehen davon wäre ein entsprechender Antrag beim zuständigen Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 1.4 Ferner bemängelt der Beschwerdeführer die Konkursandrohung wegen einer "fehlenden be- vollmächtigten Person" [gemeint ist wohl die fehlende Bevollmächtigung der Vertreterin des Gläubigers {Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug}], wegen der eingescannten Unterschrift des Leiters des Betreibungsamtes B.________ und wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung (keine Angabe der Beschwerdeinstanz; vgl. act. 1 S. 5 f.). 1.4.1 Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug (BGS 161.112) be- treiben die Rechnungsführer der Gerichtskasse das Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtli- chen Kosten und Kostenvorschüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen. Das Begehren um Fortset- zung der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 8. April 2025 wurde von einer mit dem Inkasso beauftragen – und insofern bevollmächtigten – Rechnungs- führerin der Gerichtskasse unterzeichnet (vgl. act. 5/4). Die Rüge der fehlenden bevollmäch- tigen Person ist daher unbegründet. 1.4.2 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) bestimmt, dass die Formulare – zu denen auch die Konkursandrohung gehört – von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu be- fugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrach- ten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr
Seite 5/6 auch auf digitalisierte Unterschriften. Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes eine Faksimile- unterschrift zulässig ist (Ziff. 21; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom
8. Dezember 2023 E. 2). Folglich muss die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden, sondern kann – was heutzutage die Regel ist – auch digital er- stellt und dann ausgedruckt werden. 1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsmittelbelehrung auf der Konkursandrohung sei ungenügend, zielt seine Rüge ins Leere, denn er hat unbestrittenermassen rechtzeitig Be- schwerde gegen die Konkursandrohung erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4.4.3). 1.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem "delegierten Verfahrensleiter" bzw. der "betreffen- den Person bei der Gerichtskasse" Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) vor (vgl. act. 1 S. 6 f., act. 3). Für einen Betrug, eine Nötigung, einen Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Vorwürfe des Be- schwerdeführers mutwillig. Es besteht daher kein Anlass für die Einreichung einer Strafan- zeige (§ 93 GOG). 1.6 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung "derselben geldwerten Leistung, entsprechend der Strafbewehrung, welche, durch die Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Gerichtskasse, dem [Beschwerdeführer], aufgrund seiner erwachsenen Rechtsverstösse, auferlegt wird" (vgl. act. 1 S. 7) Wie aufgezeigt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet und durch nichts be- legt. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wären in einem Vorverfahren bei der Sicher- heitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlich- keitsgesetzes [BGS 154.11]). 2. Dem Antrag, das Verfahren BA 2025 38 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah- rens BZ 2025 40 zu sistieren, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das vor- liegende Beschwerdeverfahren BA 2025 38 die Betreibung Nr. D.________ des Betrei- bungsamtes B.________ betrifft, während es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ geht (vgl. E. 1.3). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuwei- sen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ - Kanton Zug, vertreten durch Gerichtskasse des Kantons Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: