II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Cham der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2022 in der Betreibung Nr. C.________ den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 27'463.50 zu- züglich Zins zu. Die Beschwerdeführerin erhob umgehend Rechtvorschlag (act. 3/1). 2. Am 2. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Cham ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ (act. 3/2). Gleichtags forderte das Betrei- bungsamt Cham die Gläubigerin auf, bis zum 3. April 2023 mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung oder gerichtliche Klage) eingeleitet oder der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt habe (act. 3/3). In der Folge reichte die Gläubigerin keine Stellungnahme ein (act. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 20. April 2022 hiess das Betreibungsamt Cham das Gesuch um Nicht- bekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ gut, wobei es (u.a.) festhielt, dass die Betrei- bung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werde, wenn die Gläubigerin zu einem späteren Zeitpunkt rechtzeitig ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerken- nungsklage einreiche (act. 3/4). 3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 informierte der Rechtsvertreter der Gläubigerin das Betrei- bungsamt Cham, dass in der Zwischenzeit die Anerkennungsklage im Zusammenhang mit der genannten Betreibung beim Friedensrichteramt Luzern rechtshängig sei. Das entspre- chende Schlichtungsgesuch vom 30. Juni 2023 sowie die Bestätigung der Rechtshängigkeit vom 10. Juli 2023 legte er dem Schreiben bei. Er bat darum, die Betreibung im Betreibungs- registerauszug der Beschwerdeführerin Dritten wieder ersichtlich zu machen (act. 3/5-6). Am
24. Juli 2023 teilte das Betreibungsamt Cham der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Ge- such um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mehr länger stattgegeben werden könne, da die Gläubigerin den Nachweis erbracht habe, dass das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden sei. Die Betreibung Nr. C.________ sei deshalb für Dritte wieder sichtbar (act. 3/7). 4. Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Luzern vom 20. März 2024 wurde über die Gläubigerin der Konkurs eröffnet. Am 3. Juni 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (act. 3/8). Aufgrund der Konkurseröffnung wurde das Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt Luzern zunächst sistiert und nach Einstellung des Konkurs- verfahrens abgeschlossen (act. 3/9-11). 5. Am 15. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Cham erneut ein Ge- such um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte. Mit Verfügung vom
24. April 2025 wies das Betreibungsamt Cham das Gesuch ab (act. 1/1). 6. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Be- schwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes Cham vom 24. April 2025 sei aufzuheben und dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Be- treibung Nr. C.________ an Dritte stattzugeben (act. 1).
Seite 3/5 7. Das Betreibungsamt Cham beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 3). 8. In den weiteren Eingaben vom 22. Mai 2025 und 4. Juni 2025 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 5 und 7).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt Cham wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte mit der Begründung ab, in dieser Betreibung sei ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden (vgl. act. 1/1).
E. 2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei gemeinsam mit der Gläubigerin vor dem Friedensrichter angehört worden. Im Verlauf des Verfahrens sei festgestellt worden, dass zwischen den Parteien weder ein Werkvertrag noch ein Auftrag bestanden habe. Die Gläubi- gerin habe keine weiteren Beweismittel vorlegen können. Der Fall sei daher bis 30. Novem- ber 2023 sistiert worden. Die Gläubigerin sei inzwischen in Konkurs gefallen. Aufgrund des fehlenden Vertragsverhältnisses und mangels rechtsgültiger Forderung bestehe keine Zah- lungspflicht. Die gegenständliche Betreibung sei somit unbegründet. Die Sichtbarkeit im Be- treibungsregister führe zu einem erheblichen Reputationsschaden. Es sei daher dringend er- forderlich, dass die Betreibung gelöscht bzw. Dritten nicht weiter bekanntgegeben werde (vgl. act. 1).
E. 3 Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kennt- nis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingelei- tet wurde. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlags durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch einen provi- sorischen Rechtsöffnungstitel, muss er seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal- tungsverfahren geltend machen (sog. Anerkennungsklage; vgl. Art. 79 SchKG). Im Rahmen einer Anerkennungsklage muss ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvor- schlags gestellt werden, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. Bernauer, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 700 m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BA 2019 55 vom 19. Februar 2020 E. 3).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall reichte die Gläubigerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ein Schlich- tungsgesuch beim Friedensrichteramt Luzern ein und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 27'463.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. August 2022 zu bezahlen. Zudem sei in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham der Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. act. 3/5). Da die Gläubigerin ein ausdrückli-
Seite 4/5 ches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt hatte, durfte die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werden.
E. 3.2 Daran ändert nichts, dass das von der Gläubigerin eingeleitete Schlichtungsverfahren keine Beseitigung des Rechtsvorschlags bewirkte. Der Gesetzgeber stellt auf die Einleitung des Verfahrens (und nicht auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags) ab, um zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt das Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG abgewiesen wird (vgl. Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 8a SchKG N 52 f.). Nach dem klaren Gesetzestext reicht der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79- 84 SchKG (worunter das Rechtsöffnungsverfahren fällt) eingeleitet wurde, um die Betreibung für Dritte sichtbar zu machen. Davon, dass der Gläubiger im betreffenden Verfahren obsie- gen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt, ist in keiner Weise die Rede. Der Gläubiger hat somit einzig die Einleitung eines solchen Verfahrens nachzuweisen. Folg- lich werden Betreibungen praxisgemäss auch dann im Betreibungsregisterauszug aufgeführt, wenn der Gläubiger im von ihm eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, d.h. wenn sein Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde (vgl. BGE 147 III 41 E. 3.3.2 und 3.4.1). Vorliegend leitete die Gläubigerin beim Friedensrichteramt Luzern ein Schlichtungsverfahren ein. Der Rechtsvorschlag konnte nicht beseitigt werden, weil über die Gläubigerin der Kon- kurs eröffnet, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und das Schlichtungsverfah- ren damit gegenstandslos wurde. Dieser Ausgang des Verfahrens steht nach dem Gesagten der Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht entgegen.
E. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Schuldner nach Ablauf der Jahres- frist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (vgl. BGE 147 III 544), wobei zu beachten ist, dass die Jahresfrist stillsteht, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird, und dann wieder zu lau- fen beginnt, wenn dieses erledigt ist. Zu den die Jahresfrist unterbrechenden Verfahren gehört die Anerkennungsklage (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 22 f.). Ob die Jahresfrist vorliegend abgelaufen ist – wie das Betreibungsamt Cham an- nimmt (vgl. act. 3 S. 2) – kann offenbleiben, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte bereits aus den in E. 3 erwähnten Gründen nicht gutgeheissen werden kann.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Cham Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 36 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Cham, betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Cham der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2022 in der Betreibung Nr. C.________ den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 27'463.50 zu- züglich Zins zu. Die Beschwerdeführerin erhob umgehend Rechtvorschlag (act. 3/1). 2. Am 2. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Cham ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ (act. 3/2). Gleichtags forderte das Betrei- bungsamt Cham die Gläubigerin auf, bis zum 3. April 2023 mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung oder gerichtliche Klage) eingeleitet oder der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt habe (act. 3/3). In der Folge reichte die Gläubigerin keine Stellungnahme ein (act. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 20. April 2022 hiess das Betreibungsamt Cham das Gesuch um Nicht- bekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ gut, wobei es (u.a.) festhielt, dass die Betrei- bung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werde, wenn die Gläubigerin zu einem späteren Zeitpunkt rechtzeitig ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerken- nungsklage einreiche (act. 3/4). 3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 informierte der Rechtsvertreter der Gläubigerin das Betrei- bungsamt Cham, dass in der Zwischenzeit die Anerkennungsklage im Zusammenhang mit der genannten Betreibung beim Friedensrichteramt Luzern rechtshängig sei. Das entspre- chende Schlichtungsgesuch vom 30. Juni 2023 sowie die Bestätigung der Rechtshängigkeit vom 10. Juli 2023 legte er dem Schreiben bei. Er bat darum, die Betreibung im Betreibungs- registerauszug der Beschwerdeführerin Dritten wieder ersichtlich zu machen (act. 3/5-6). Am
24. Juli 2023 teilte das Betreibungsamt Cham der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Ge- such um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mehr länger stattgegeben werden könne, da die Gläubigerin den Nachweis erbracht habe, dass das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden sei. Die Betreibung Nr. C.________ sei deshalb für Dritte wieder sichtbar (act. 3/7). 4. Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Luzern vom 20. März 2024 wurde über die Gläubigerin der Konkurs eröffnet. Am 3. Juni 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (act. 3/8). Aufgrund der Konkurseröffnung wurde das Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt Luzern zunächst sistiert und nach Einstellung des Konkurs- verfahrens abgeschlossen (act. 3/9-11). 5. Am 15. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Cham erneut ein Ge- such um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte. Mit Verfügung vom
24. April 2025 wies das Betreibungsamt Cham das Gesuch ab (act. 1/1). 6. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Be- schwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes Cham vom 24. April 2025 sei aufzuheben und dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Be- treibung Nr. C.________ an Dritte stattzugeben (act. 1).
Seite 3/5 7. Das Betreibungsamt Cham beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 3). 8. In den weiteren Eingaben vom 22. Mai 2025 und 4. Juni 2025 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 5 und 7). Erwägungen 1. Das Betreibungsamt Cham wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte mit der Begründung ab, in dieser Betreibung sei ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden (vgl. act. 1/1). 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei gemeinsam mit der Gläubigerin vor dem Friedensrichter angehört worden. Im Verlauf des Verfahrens sei festgestellt worden, dass zwischen den Parteien weder ein Werkvertrag noch ein Auftrag bestanden habe. Die Gläubi- gerin habe keine weiteren Beweismittel vorlegen können. Der Fall sei daher bis 30. Novem- ber 2023 sistiert worden. Die Gläubigerin sei inzwischen in Konkurs gefallen. Aufgrund des fehlenden Vertragsverhältnisses und mangels rechtsgültiger Forderung bestehe keine Zah- lungspflicht. Die gegenständliche Betreibung sei somit unbegründet. Die Sichtbarkeit im Be- treibungsregister führe zu einem erheblichen Reputationsschaden. Es sei daher dringend er- forderlich, dass die Betreibung gelöscht bzw. Dritten nicht weiter bekanntgegeben werde (vgl. act. 1). 3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kennt- nis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingelei- tet wurde. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlags durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch einen provi- sorischen Rechtsöffnungstitel, muss er seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal- tungsverfahren geltend machen (sog. Anerkennungsklage; vgl. Art. 79 SchKG). Im Rahmen einer Anerkennungsklage muss ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvor- schlags gestellt werden, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. Bernauer, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 700 m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BA 2019 55 vom 19. Februar 2020 E. 3). 3.1 Im vorliegenden Fall reichte die Gläubigerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ein Schlich- tungsgesuch beim Friedensrichteramt Luzern ein und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 27'463.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. August 2022 zu bezahlen. Zudem sei in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham der Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. act. 3/5). Da die Gläubigerin ein ausdrückli-
Seite 4/5 ches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt hatte, durfte die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht werden. 3.2 Daran ändert nichts, dass das von der Gläubigerin eingeleitete Schlichtungsverfahren keine Beseitigung des Rechtsvorschlags bewirkte. Der Gesetzgeber stellt auf die Einleitung des Verfahrens (und nicht auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags) ab, um zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt das Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG abgewiesen wird (vgl. Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 8a SchKG N 52 f.). Nach dem klaren Gesetzestext reicht der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79- 84 SchKG (worunter das Rechtsöffnungsverfahren fällt) eingeleitet wurde, um die Betreibung für Dritte sichtbar zu machen. Davon, dass der Gläubiger im betreffenden Verfahren obsie- gen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt, ist in keiner Weise die Rede. Der Gläubiger hat somit einzig die Einleitung eines solchen Verfahrens nachzuweisen. Folg- lich werden Betreibungen praxisgemäss auch dann im Betreibungsregisterauszug aufgeführt, wenn der Gläubiger im von ihm eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, d.h. wenn sein Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde (vgl. BGE 147 III 41 E. 3.3.2 und 3.4.1). Vorliegend leitete die Gläubigerin beim Friedensrichteramt Luzern ein Schlichtungsverfahren ein. Der Rechtsvorschlag konnte nicht beseitigt werden, weil über die Gläubigerin der Kon- kurs eröffnet, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und das Schlichtungsverfah- ren damit gegenstandslos wurde. Dieser Ausgang des Verfahrens steht nach dem Gesagten der Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht entgegen. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Schuldner nach Ablauf der Jahres- frist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (vgl. BGE 147 III 544), wobei zu beachten ist, dass die Jahresfrist stillsteht, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird, und dann wieder zu lau- fen beginnt, wenn dieses erledigt ist. Zu den die Jahresfrist unterbrechenden Verfahren gehört die Anerkennungsklage (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 22 f.). Ob die Jahresfrist vorliegend abgelaufen ist – wie das Betreibungsamt Cham an- nimmt (vgl. act. 3 S. 2) – kann offenbleiben, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte bereits aus den in E. 3 erwähnten Gründen nicht gutgeheissen werden kann. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Cham Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: