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BA 2025 35

Zug OG · 2025-07-01 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Am 6. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnerge- meinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt (act. 1/5): Grundbetrag CHF 1'700.00 Kinderzuschlag CHF 400.00 Miete CHF 2'200.00 Krankenkasse Schuldner CHF 391.95 Krankenkasse Lebenspartnerin und Kind CHF 664.65 Kinderbetreuungskosten gemeinsames Kind (Durchschnitt) CHF 1'040.00 Auswärtige Verpflegung Lebenspartnerin CHF 193.60 Auswärtige Verpflegung Schuldner CHF 242.00 Arbeitsweg Lebenspartnerin CHF 100.00 Arbeitsweg Schuldner CHF 100.00 Total CHF 7'032.20 Alimente von Schuldner an Ehefrau CHF 500.00 Das Betreibungsamt pfändete die gesamten Einkünfte des Schuldners bis zur Deckung der betriebenen Forderungen in der Pfändung Nr. K.________ im ungefähren Gesamtbetrag von CHF 107'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens bis am 6. Januar 2026. 2. Am 4. April 2025 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt Baar eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers vom 7. März 2025 ein, wonach sie auf die Benut- zung ihres Fahrzeugs angewiesen sei. Das Betreibungsamt Baar nahm das Schreiben als Antrag auf Revision der Einkommenspfändung entgegen, d.h. als Antrag, dass das Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzgut anzuerkennen und die Lea- singkosten sowie die Auslagen für das Fahrzeug in der gemeinsamen Existenzminimumsbe- rechnung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2025 wies das Betreibungs- amt Baar den Antrag auf Revision ab (act. 1/1-2). 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Be- schwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 aufzuheben. 2. Es sei das Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzstück anzuerkennen und es seien die Autokosten mit dem Betrag von CHF 987.00 im Notbedarf der Familie zu berück- sichtigen.

Seite 3/6 3. Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu be- rechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen. 4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, weil die aufschiebende Wirkung einer Vorwegnahme des Entscheids der II. Be- schwerdeabteilung gleichkäme (act. 2). 5. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte das Betreibungsamt Baar sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen und aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18). Bei der Ablehnung einer Revision der Ein- kommenspfändung vom 17. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im soeben um- schriebenen Sinne. Die Revisionsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Streitig ist, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – wie der Beschwerdeführer gel- tend macht – auf ein Auto angewiesen ist und die Kosten eines solchen im Existenzminimum zu berücksichtigen sind.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – Folgendes vor:

E. 2.1.1 Das Betreibungsamt sei bei der Berechnung des Notbedarfs mittels Verfügung vom 21. Fe- bruar 2025 davon ausgegangen, dass seine Lebenspartnerin für ihre Arbeitsstelle nicht zwingend ein Auto benötige. Am 4. April 2025 habe er nun aber ein Schreiben der Arbeitge- berin seiner Lebenspartnerin beigebracht, welches die Notwendigkeit des Autos für ihre Ar- beitsstelle explizit und urkundlich bestätige. Darin erkläre die Arbeitgeberin, dass seine Le- benspartnerin das Auto für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit nutze und dazu verpflichtet sei, dieses mitzubringen. Ohne Auto könnte seine Lebenspartnerin einen Teil ihrer Arbeits- tätigkeit nicht mehr ausüben, und es sei davon auszugehen, dass der Wegfall des Autos Fol- gen für das Anstellungsverhältnis hätte. Hinzu komme, dass seiner Lebenspartnerin der Ar- beitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Sie habe einen Arbeitsweg von 15 Kilometern (Baar-Hünenberg) und müsse zuvor noch das gemeinsame Kind zur Ta-

Seite 4/6 gesmutter in Merenschwand bringen. Dies sei mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit zumutbarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ein alternativer Betreuungsstandort sei aufgrund des bekannten Unterangebots an Kita-Plätzen nicht realistisch und nicht zumutbar. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungs- rechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG ver- letzt.

E. 2.1.2 Da die Kompetenzqualität des Autos seiner Lebenspartnerin erstellt sei, seien für den Ar- beitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu berücksichtigen. Seine Lebens- partnerin habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung im Um- fang von CHF 466.00. Zudem sei ein pauschaler Betrag pro Monat für die Instandhaltung zu berücksichtigen. Schlussendlich seien die monatlichen Leasingkosten des Autos von CHF 421.00 einzuberechnen. Diese Gesamtkosten von CHF 987.00 seien ihm im Existenz- minimum anzurechnen (vgl. act.1 B.4 ff.).

E. 2.2 Wenn sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfänd- baren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners ändern, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Das Betreibungsamt hat eine sol- che Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den Verhältnissen entspre- chen. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisions- begehren stellen. Eine Revision der Einkommenspfändung ist möglich, wenn und soweit ge- genüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Verände- rungen eingetreten sind. Gleich ist vorzugehen, wenn sich erst im Verlaufe der Einkommens- pfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 54 ff. und 65 a.E.).

E. 2.3 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kom- petenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einge- setzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N 23 m.H.). Dem Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kommt aus zwei Gründen Kompe- tenzqualität zu. Einerseits hat die Arbeitgeberin der Lebenspartnerin mit Schreiben vom

E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin monatliche Ausga- ben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von CHF 466.00 und monatliche Leasing- kosten von CHF 421.00 geltend, total CHF 987.00. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts sind Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG. Dies ist der Grund, wes- halb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2). Da dem geleasten Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Kom- petenzcharakter zukommt, sind nebst Kosten für Benzin, Versicherung und Verkehrssteuern auch die Leasingkosten zu berücksichtigen. Ein Totalbetrag von monatlich CHF 987.00 ist allerdings angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie des kurzen Wegs (Baar, Merenschwand, Hünenberg) zu hoch. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lebenspart- nerin auf einen Kompakt-SUV des Typs M.________ angewiesen ist und nicht ein kostengünstigeres Auto verwenden könnte. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. September 2009 können für ein Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, maximal CHF 600.00 pro Monat angerechnet werden. In diesem Betrag sind auch die Steuern, die Versicherung und die Leasingkosten inbegriffen. Diese Obergrenze ist im vorliegenden Fall zweckmässig, geht es doch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums um die Ermittlung des Mindestbetrags, der für den Lebensunterhalt benötigt wird. Dementsprechend können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdefüh- rers für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin nur maximal CHF 600.00 angerechnet wer- den. 3. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betrei- bungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar ist anzuweisen, die Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägun- gen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 6/6 Urteilsspruch

E. 7 März 2025 bestätigt, dass die Lebenspartnerin diverse Botengänge mit dem eigenen Fahrzeug zu verrichten hat, die mit Arbeitszeit oder Kilometerentschädigung abgerechnet werden. Sie (die Arbeitgeberin) verfüge über keine Kleinfahrzeuge, die sie zur Verfügung stellen könnte, da sie "keine grosse Firma" sei (vgl. act. 1/2). Folglich ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verpflichtet, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Ander-

Seite 5/6 seits geht aus den Akten hervor, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in Baar ZG wohnt, in Hünenberg ZG arbeitet und vor bzw. nach der Arbeit jeweils zur Tages- mutter nach Merenschwand AG fahren muss, welche das gemeinsame Kind betreut (vgl. act. 1 Rz B.4, act. 1/7). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich die Strecke Baar – Me- renschwand – Hünenberg und umgekehrt nicht mit zumutbarem Zeitaufwand bewältigen. Es gibt keine direkten Zug- oder Busverbindungen. Für die Zurücklegung der Strecken Baar – Merenschwand sowie Merenschwand – Hünenberg, L.________, wird mit Bahn und Bus mehr als zwei Stunden pro Weg benötigt (vgl. https://www.sbb.ch). Ein alternativer Betreu- ungsstandort im Kanton Zug wäre zwar mit einem kürzeren Weg, aber wohl mit höheren Kos- ten verbunden. Vor diesem Hintergrund kann der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht zugemutet werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufgehoben. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, die Einkom- menspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Baar - Gläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 35 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, C.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, 6341 Baar, betreffend Revision der Einkommenspfändung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 6. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnerge- meinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt (act. 1/5): Grundbetrag CHF 1'700.00 Kinderzuschlag CHF 400.00 Miete CHF 2'200.00 Krankenkasse Schuldner CHF 391.95 Krankenkasse Lebenspartnerin und Kind CHF 664.65 Kinderbetreuungskosten gemeinsames Kind (Durchschnitt) CHF 1'040.00 Auswärtige Verpflegung Lebenspartnerin CHF 193.60 Auswärtige Verpflegung Schuldner CHF 242.00 Arbeitsweg Lebenspartnerin CHF 100.00 Arbeitsweg Schuldner CHF 100.00 Total CHF 7'032.20 Alimente von Schuldner an Ehefrau CHF 500.00 Das Betreibungsamt pfändete die gesamten Einkünfte des Schuldners bis zur Deckung der betriebenen Forderungen in der Pfändung Nr. K.________ im ungefähren Gesamtbetrag von CHF 107'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens bis am 6. Januar 2026. 2. Am 4. April 2025 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt Baar eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers vom 7. März 2025 ein, wonach sie auf die Benut- zung ihres Fahrzeugs angewiesen sei. Das Betreibungsamt Baar nahm das Schreiben als Antrag auf Revision der Einkommenspfändung entgegen, d.h. als Antrag, dass das Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzgut anzuerkennen und die Lea- singkosten sowie die Auslagen für das Fahrzeug in der gemeinsamen Existenzminimumsbe- rechnung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2025 wies das Betreibungs- amt Baar den Antrag auf Revision ab (act. 1/1-2). 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Be- schwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 aufzuheben. 2. Es sei das Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzstück anzuerkennen und es seien die Autokosten mit dem Betrag von CHF 987.00 im Notbedarf der Familie zu berück- sichtigen.

Seite 3/6 3. Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu be- rechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen. 4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, weil die aufschiebende Wirkung einer Vorwegnahme des Entscheids der II. Be- schwerdeabteilung gleichkäme (act. 2). 5. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte das Betreibungsamt Baar sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen und aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18). Bei der Ablehnung einer Revision der Ein- kommenspfändung vom 17. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im soeben um- schriebenen Sinne. Die Revisionsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitig ist, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – wie der Beschwerdeführer gel- tend macht – auf ein Auto angewiesen ist und die Kosten eines solchen im Existenzminimum zu berücksichtigen sind. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – Folgendes vor: 2.1.1 Das Betreibungsamt sei bei der Berechnung des Notbedarfs mittels Verfügung vom 21. Fe- bruar 2025 davon ausgegangen, dass seine Lebenspartnerin für ihre Arbeitsstelle nicht zwingend ein Auto benötige. Am 4. April 2025 habe er nun aber ein Schreiben der Arbeitge- berin seiner Lebenspartnerin beigebracht, welches die Notwendigkeit des Autos für ihre Ar- beitsstelle explizit und urkundlich bestätige. Darin erkläre die Arbeitgeberin, dass seine Le- benspartnerin das Auto für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit nutze und dazu verpflichtet sei, dieses mitzubringen. Ohne Auto könnte seine Lebenspartnerin einen Teil ihrer Arbeits- tätigkeit nicht mehr ausüben, und es sei davon auszugehen, dass der Wegfall des Autos Fol- gen für das Anstellungsverhältnis hätte. Hinzu komme, dass seiner Lebenspartnerin der Ar- beitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Sie habe einen Arbeitsweg von 15 Kilometern (Baar-Hünenberg) und müsse zuvor noch das gemeinsame Kind zur Ta-

Seite 4/6 gesmutter in Merenschwand bringen. Dies sei mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit zumutbarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ein alternativer Betreuungsstandort sei aufgrund des bekannten Unterangebots an Kita-Plätzen nicht realistisch und nicht zumutbar. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungs- rechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG ver- letzt. 2.1.2 Da die Kompetenzqualität des Autos seiner Lebenspartnerin erstellt sei, seien für den Ar- beitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu berücksichtigen. Seine Lebens- partnerin habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung im Um- fang von CHF 466.00. Zudem sei ein pauschaler Betrag pro Monat für die Instandhaltung zu berücksichtigen. Schlussendlich seien die monatlichen Leasingkosten des Autos von CHF 421.00 einzuberechnen. Diese Gesamtkosten von CHF 987.00 seien ihm im Existenz- minimum anzurechnen (vgl. act.1 B.4 ff.). 2.2 Wenn sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfänd- baren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners ändern, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Das Betreibungsamt hat eine sol- che Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den Verhältnissen entspre- chen. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisions- begehren stellen. Eine Revision der Einkommenspfändung ist möglich, wenn und soweit ge- genüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Verände- rungen eingetreten sind. Gleich ist vorzugehen, wenn sich erst im Verlaufe der Einkommens- pfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 54 ff. und 65 a.E.). 2.3 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kom- petenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einge- setzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N 23 m.H.). Dem Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kommt aus zwei Gründen Kompe- tenzqualität zu. Einerseits hat die Arbeitgeberin der Lebenspartnerin mit Schreiben vom

7. März 2025 bestätigt, dass die Lebenspartnerin diverse Botengänge mit dem eigenen Fahrzeug zu verrichten hat, die mit Arbeitszeit oder Kilometerentschädigung abgerechnet werden. Sie (die Arbeitgeberin) verfüge über keine Kleinfahrzeuge, die sie zur Verfügung stellen könnte, da sie "keine grosse Firma" sei (vgl. act. 1/2). Folglich ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verpflichtet, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Ander-

Seite 5/6 seits geht aus den Akten hervor, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in Baar ZG wohnt, in Hünenberg ZG arbeitet und vor bzw. nach der Arbeit jeweils zur Tages- mutter nach Merenschwand AG fahren muss, welche das gemeinsame Kind betreut (vgl. act. 1 Rz B.4, act. 1/7). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich die Strecke Baar – Me- renschwand – Hünenberg und umgekehrt nicht mit zumutbarem Zeitaufwand bewältigen. Es gibt keine direkten Zug- oder Busverbindungen. Für die Zurücklegung der Strecken Baar – Merenschwand sowie Merenschwand – Hünenberg, L.________, wird mit Bahn und Bus mehr als zwei Stunden pro Weg benötigt (vgl. https://www.sbb.ch). Ein alternativer Betreu- ungsstandort im Kanton Zug wäre zwar mit einem kürzeren Weg, aber wohl mit höheren Kos- ten verbunden. Vor diesem Hintergrund kann der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht zugemutet werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. 2.4 Der Beschwerdeführer macht für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin monatliche Ausga- ben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von CHF 466.00 und monatliche Leasing- kosten von CHF 421.00 geltend, total CHF 987.00. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts sind Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG. Dies ist der Grund, wes- halb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2). Da dem geleasten Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Kom- petenzcharakter zukommt, sind nebst Kosten für Benzin, Versicherung und Verkehrssteuern auch die Leasingkosten zu berücksichtigen. Ein Totalbetrag von monatlich CHF 987.00 ist allerdings angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie des kurzen Wegs (Baar, Merenschwand, Hünenberg) zu hoch. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lebenspart- nerin auf einen Kompakt-SUV des Typs M.________ angewiesen ist und nicht ein kostengünstigeres Auto verwenden könnte. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. September 2009 können für ein Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, maximal CHF 600.00 pro Monat angerechnet werden. In diesem Betrag sind auch die Steuern, die Versicherung und die Leasingkosten inbegriffen. Diese Obergrenze ist im vorliegenden Fall zweckmässig, geht es doch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums um die Ermittlung des Mindestbetrags, der für den Lebensunterhalt benötigt wird. Dementsprechend können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdefüh- rers für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin nur maximal CHF 600.00 angerechnet wer- den. 3. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betrei- bungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar ist anzuweisen, die Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägun- gen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufgehoben. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, die Einkom- menspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Baar - Gläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: