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BA 2025 31

Zug OG · 2025-08-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Am 6. August 2019 stellte das Betreibungsamt Neuheim der B.________ in der gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung den Pfän- dungsverlustschein Nr. F.________ für eine Forderung von insgesamt CHF 282.40 aus (act. 3/1 und act. 10/1 S. 2). 2. In der von der B.________ für diese Verlustscheinsforderung angehobenen Betreibung stell- te das Betreibungsamt Neuheim der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 den Zahlungsbe- fehl Nr. C.________ zu (act. 9/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2024 Rechtsvorschlag (act. 9/3). Mit Entscheid vom 27. November 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungs- amts Menzingen (recte: Neuheim) definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 (ER 2024 1096; act. 9/4). Auf die von G.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, im eigenen Na- men dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht ein (BZ 2025 2; act. 10/2). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Auf entsprechendes Begehren der B.________ stellte das Betreibungsamt Neuheim der Be- schwerdeführerin in der Betreibung Nr. C.________ am tt.mm.2025 die Konkursandrohung zu (act. 3/1). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte die Aufhebung der Konkursandrohung und stellte zahlreiche weitere Anträge (act. 3). Da die Beschwerde nicht original unterzeichnet war, wurde sie am

24. April 2025 an die Beschwerdeführerin zur Verbesserung innert 5 Tagen zurückgesandt (act. 4). Am 9. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin die mit der Originalunterschrift ver- sehene Beschwerde ein (act. 7). 5. Am 23. April 2025 sandte das Kantonsgericht Zug eine weitere an die "Aufsichtsbehörde Miet- und Pachtrecht" gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2025 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In dieser Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestritten (act. 2 und 2/1). 6. Ferner sandten das Kantonsgericht und das Betreibungsamt Neuheim weitere Exemplare der am 11. und 22. April 2025 verfassten Beschwerden an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5, 5/1, 6, 6/1 und 6/1/1). 7. Mit Eingaben vom 17. und 20. Juni 2025 beantragten das Betreibungsamt Neuheim und die B.________ die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (act. 9-10/2). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2025 vernehmen (act.13).

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Neuheim zum Erlass der angefochtenen Konkursandrohung. Sie macht geltend, ihr Sitz in Neuheim an der Industriestrasse 3 sei ihr vom Handelsregisteramt Zug "vor längerem aber- kannt" worden, so dass sie in Neuheim nicht mehr betrieben werden könne (act. 7 S. 4).

E. 1.2 Die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin von Neuheim nach D.________ wurde gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons D.________ am tt.mm.2025 ins Tagebuch einge- tragen und am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 9/1). Erst mit der Publikation wurde die Sitzverlegung wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt Neuheim stellte der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung vom 6. Januar 2025 indes bereits am tt.mm.2025 zu. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin noch in Neuheim. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erweist sich damit als unbegrün- det.

E. 2.1 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Konkursandrohung sei "mit zwei ungülti- gen Maximille Stempeln [recte: Faksimile-Unterschriften] der Putzfau" versehen und deshalb aufzuheben. Zudem werde die Zustellbescheinigung von "Hr. H.________ und Frau I.________ in Baar" bestritten (act. 2/1 S. 4).

E. 2.2 Auf der Konkursandrohung wurden der Stempel des Betreibungsamts Neuheim sowie die Faksimile-Unterschriften des Betreibungsbeamten sowie des Zustellbeamten angebracht (act. 3/1). Wie G.________ bereits im Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt wurde (vgl. act. 2 in BA 2017 17), dürfen nach Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) auf den Formularen Faksimilestempel verwendet werden. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil 5A_330/2017 vom 5. Mai 2017; act. 4 in BA 2017 17). Die mit Faksimile-Unterschriften ver- sehene Konkursandrohung weist somit keinen Formmangel auf. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern die Zu- stellung der Konkursandrohung durch den Zustellbeamten mangelhaft sein sollte.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe gegen den Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag erhoben, "welcher damals gutgeheissen und nie widerrufen" worden "und entspre- chend bis heute gültig" sei (act. 7 S .3 und act. 2/1 S. 2).

E. 3.2 Diese Darstellung ist aktenwidrig. G.________ erhob zwar am 21. Juni 2024 im Namen der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betrei- bungsamts Neuheim vom 17. Mai 2024 (act. 9/2 f.). Mit Entscheid des Einzelrichters am Kan- tonsgericht Zug vom 27. November 2024 wurde dieser Rechtsvorschlag indes aufgehoben und der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim defini- tive Rechtsöffnung für CHF 282.40 erteilt (act. 9/4). Auf die von G.________ im eigenen Na- men dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des

Seite 4/5 Obergerichts Zug mit Verfügung BZ 2025 2 vom 8. Januar 2025 nicht ein (act. 10/2). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. die Akten des Verfahrens BZ 2025 2). Gestützt auf den rechtskräftigen Zahlungsbefehl konnte die B.________ daher das Fortsetzungsbegehren stellen. Demgemäss war das Betreibungsamt Neuheim verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zuzustellen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Konkursandrohung gültig. Für die Behandlung der übrigen Anträ- ge in den Beschwerden ist die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs nicht zuständig. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

E. 5.2 Die Beschwerden erweisen sich als mutwillig. G.________ hatte zweifelsohne Kenntnis vom Zeitpunkt der Sitzverlegung der Beschwerdeführerin vom tt.mm.2025 von Neuheim nach D.________. Er wusste damit, dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Neuheim zur Zustellung der Konkursandrohung am tt.mm.2025 gegeben war. Ferner wurde G.________ bereits im vom Bundesgericht bestätigten Urteil BA 2017 17 der II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt, dass Faksimilestempel auf den vom Betreibungsamt zu verwendenden Formularen angebracht werden dürfen. Schliess- lich erfolgte die Behauptung von G.________, die Betreibung Nr. C.________ sei durch Rechtsvorschlag gestoppt worden, wider besseres Wissen. So erhob er selbst im eigenen Namen Beschwerde gegen den Entscheid ER 2024 1096 des Einzelrichters am Kantonsge- richt vom 27. November 2024, mit welchem der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 er- teilt worden war. Zudem nahm er die Verfügung BZ 2025 2 des Präsidenten der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 8. Januar 2025, mit welchem auf seine dage- gen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde, persönlich in Empfang (act. 4/1 in BZ 2025 2). G.________, der vor Obergericht Zug bereits unzählige querulatorische Be- schwerden erhoben hatte, sind daher aufgrund dieser erneuten mutwilligen Prozessführung die Kosten des vorliegenden Verfahrens persönlich aufzuerlegen.

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 wird G.________ aufer- legt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Neuheim - G.________ - B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 31 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Neuheim, Rathaus, Postfach, 6313 Menzingen, betreffend Konkursandrohung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 6. August 2019 stellte das Betreibungsamt Neuheim der B.________ in der gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung den Pfän- dungsverlustschein Nr. F.________ für eine Forderung von insgesamt CHF 282.40 aus (act. 3/1 und act. 10/1 S. 2). 2. In der von der B.________ für diese Verlustscheinsforderung angehobenen Betreibung stell- te das Betreibungsamt Neuheim der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 den Zahlungsbe- fehl Nr. C.________ zu (act. 9/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2024 Rechtsvorschlag (act. 9/3). Mit Entscheid vom 27. November 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungs- amts Menzingen (recte: Neuheim) definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 (ER 2024 1096; act. 9/4). Auf die von G.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, im eigenen Na- men dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht ein (BZ 2025 2; act. 10/2). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Auf entsprechendes Begehren der B.________ stellte das Betreibungsamt Neuheim der Be- schwerdeführerin in der Betreibung Nr. C.________ am tt.mm.2025 die Konkursandrohung zu (act. 3/1). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte die Aufhebung der Konkursandrohung und stellte zahlreiche weitere Anträge (act. 3). Da die Beschwerde nicht original unterzeichnet war, wurde sie am

24. April 2025 an die Beschwerdeführerin zur Verbesserung innert 5 Tagen zurückgesandt (act. 4). Am 9. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin die mit der Originalunterschrift ver- sehene Beschwerde ein (act. 7). 5. Am 23. April 2025 sandte das Kantonsgericht Zug eine weitere an die "Aufsichtsbehörde Miet- und Pachtrecht" gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2025 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In dieser Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestritten (act. 2 und 2/1). 6. Ferner sandten das Kantonsgericht und das Betreibungsamt Neuheim weitere Exemplare der am 11. und 22. April 2025 verfassten Beschwerden an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5, 5/1, 6, 6/1 und 6/1/1). 7. Mit Eingaben vom 17. und 20. Juni 2025 beantragten das Betreibungsamt Neuheim und die B.________ die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (act. 9-10/2). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2025 vernehmen (act.13).

Seite 3/5 Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Neuheim zum Erlass der angefochtenen Konkursandrohung. Sie macht geltend, ihr Sitz in Neuheim an der Industriestrasse 3 sei ihr vom Handelsregisteramt Zug "vor längerem aber- kannt" worden, so dass sie in Neuheim nicht mehr betrieben werden könne (act. 7 S. 4). 1.2 Die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin von Neuheim nach D.________ wurde gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons D.________ am tt.mm.2025 ins Tagebuch einge- tragen und am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 9/1). Erst mit der Publikation wurde die Sitzverlegung wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt Neuheim stellte der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung vom 6. Januar 2025 indes bereits am tt.mm.2025 zu. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin noch in Neuheim. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erweist sich damit als unbegrün- det. 2. 2.1 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Konkursandrohung sei "mit zwei ungülti- gen Maximille Stempeln [recte: Faksimile-Unterschriften] der Putzfau" versehen und deshalb aufzuheben. Zudem werde die Zustellbescheinigung von "Hr. H.________ und Frau I.________ in Baar" bestritten (act. 2/1 S. 4). 2.2 Auf der Konkursandrohung wurden der Stempel des Betreibungsamts Neuheim sowie die Faksimile-Unterschriften des Betreibungsbeamten sowie des Zustellbeamten angebracht (act. 3/1). Wie G.________ bereits im Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt wurde (vgl. act. 2 in BA 2017 17), dürfen nach Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) auf den Formularen Faksimilestempel verwendet werden. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil 5A_330/2017 vom 5. Mai 2017; act. 4 in BA 2017 17). Die mit Faksimile-Unterschriften ver- sehene Konkursandrohung weist somit keinen Formmangel auf. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern die Zu- stellung der Konkursandrohung durch den Zustellbeamten mangelhaft sein sollte. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe gegen den Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag erhoben, "welcher damals gutgeheissen und nie widerrufen" worden "und entspre- chend bis heute gültig" sei (act. 7 S .3 und act. 2/1 S. 2). 3.2 Diese Darstellung ist aktenwidrig. G.________ erhob zwar am 21. Juni 2024 im Namen der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betrei- bungsamts Neuheim vom 17. Mai 2024 (act. 9/2 f.). Mit Entscheid des Einzelrichters am Kan- tonsgericht Zug vom 27. November 2024 wurde dieser Rechtsvorschlag indes aufgehoben und der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim defini- tive Rechtsöffnung für CHF 282.40 erteilt (act. 9/4). Auf die von G.________ im eigenen Na- men dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des

Seite 4/5 Obergerichts Zug mit Verfügung BZ 2025 2 vom 8. Januar 2025 nicht ein (act. 10/2). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. die Akten des Verfahrens BZ 2025 2). Gestützt auf den rechtskräftigen Zahlungsbefehl konnte die B.________ daher das Fortsetzungsbegehren stellen. Demgemäss war das Betreibungsamt Neuheim verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zuzustellen. 4. Nach dem Gesagten ist die Konkursandrohung gültig. Für die Behandlung der übrigen Anträ- ge in den Beschwerden ist die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs nicht zuständig. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. 5.2 Die Beschwerden erweisen sich als mutwillig. G.________ hatte zweifelsohne Kenntnis vom Zeitpunkt der Sitzverlegung der Beschwerdeführerin vom tt.mm.2025 von Neuheim nach D.________. Er wusste damit, dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Neuheim zur Zustellung der Konkursandrohung am tt.mm.2025 gegeben war. Ferner wurde G.________ bereits im vom Bundesgericht bestätigten Urteil BA 2017 17 der II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt, dass Faksimilestempel auf den vom Betreibungsamt zu verwendenden Formularen angebracht werden dürfen. Schliess- lich erfolgte die Behauptung von G.________, die Betreibung Nr. C.________ sei durch Rechtsvorschlag gestoppt worden, wider besseres Wissen. So erhob er selbst im eigenen Namen Beschwerde gegen den Entscheid ER 2024 1096 des Einzelrichters am Kantonsge- richt vom 27. November 2024, mit welchem der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 er- teilt worden war. Zudem nahm er die Verfügung BZ 2025 2 des Präsidenten der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 8. Januar 2025, mit welchem auf seine dage- gen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde, persönlich in Empfang (act. 4/1 in BZ 2025 2). G.________, der vor Obergericht Zug bereits unzählige querulatorische Be- schwerden erhoben hatte, sind daher aufgrund dieser erneuten mutwilligen Prozessführung die Kosten des vorliegenden Verfahrens persönlich aufzuerlegen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 wird G.________ aufer- legt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Neuheim - G.________ - B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: