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BA 2025 29

Zug OG · 2025-11-20 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess am 18. Februar 2025 auf Ersuchen der B.________, C.________ [Ort], Zypern (nachfolgend: Gläubigerin 1), gestützt auf den Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug A3 2024 12 vom 19. Dezember 2024 einen Arrestbefehl (Nr. D.________) gegen E.________ (nachfolgend: Schuldner) für eine Arrestforderung von CHF 56'162'532.30 nebst Zins zu 25 % auf CHF 48'792'013.91 seit 4. April 2023 (Verfahren EA 2025 11). Verarrestiert wurden u.a. sämtliche Aktien der F.________ AG, Zug (act. 4/4). Gegen den Arrestbefehl ist beim Kantonsgericht Zug eine Arresteinsprache hängig (Verfah- ren EA 2025 17). 2. Am 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. G.________ der Gläubigerin 1, der Betreibung Nr. H.________ des Kantons Zug, vertre- ten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Gläubiger 2), und der Betreibung Nr. I.________ der J.________, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: Gläubigerin 3), beim Schuldner die Pfändung (Nr. K.________). Gepfändet wurden u.a. sämtliche Aktien der F.________ AG (act. 4/7-8). 3. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der als Anwalt bei der L.________ AG arbei- tet, amtet als Verwaltungsrat der F.________ AG und ist auch deren Alleinaktionär. Begüns- tigter der F.________ AG ist der Schuldner (act. 1 N 6 f.). 4. Mit Verfügung vom 1. April 2025 zeigte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer an, dass sämtliche 100 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 1.00 (Stimmrechtsaktien) und 9990 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 10.00 gepfändet seien. Ein Verkauf der Aktien sowie eine Übertragung sei zu unterlas- sen. Dazu verwies das Betreibungsamt auf die Strafbestimmung von Art. 169 StGB betref- fend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SchKG forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, die Aktien bis zum 8. April 2025 dem Betreibungsamt zu übergeben, sofern der Schuldner diese in seiner direkten Ver- fügungsgewalt habe. Andernfalls sei dem Betreibungsamt mitzuteilen, wo sich die Aktien be- fänden. Für den Fall, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien, machte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Rechtsanspruch an den Aktien der F.________ AG gepfändet sei. Zudem teilte es dem Be- schwerdeführer mit, dass es von der Eigentumsansprache des Beschwerdeführers persön- lich Kenntnis habe, was entsprechend vorgemerkt sei. Weiter forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. April 2025 dem Amt sämtliche Mandats- und Treu- handverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Be- schwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen, die dem Schuldner zuzurechnen seien oder von diesem kontrolliert würden, vorzulegen (act. 4/17). 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung vom 1. April 2025 sei auf- zuheben. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualtier sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-

Seite 3/14 kung hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Verfügung vom 1. April 2025 zu erteilen (act. 1). 6. Am 15. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die Beilagen zur Beschwer- de, ein Beweismittelverzeichnis sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein (act. 2). 7. Mit Verfügung vom 17. April 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde mit Be- zug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2025 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). 9. Die Gläubigerin 1 stellte in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 den Antrag, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragte sie, die der Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung erteilte aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner anderseits per sofort wieder zu entziehen (act. 5). 10. Die Gläubigerin 2 reichte keine Vernehmlassung ein. 11. Die Gläubigerin 3 beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). 12. Am 9. Mai 2025 reichte die Gläubigerin 1 eine Noveneingabe ein (act. 8). 13. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerde- antwort des Betreibungsamtes Zug vom 23. April 2025, zu den Vernehmlassungen der Gläu- bigerinnen 1 und 3 vom 2. bzw. 5. Mai 2025 sowie zur Noveneingabe der Gläubigerin 1 vom

9. Mai 2025 Stellung. Er beantragte, der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1, die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde per sofort zu entziehen, sei abzuweisen. Eventualiter sei der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1 auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Schuldner zu beschränken. Im Übrigen hielt er an den Anträgen gemäss Be- schwerde vom 14. April 2025 fest (act. 10). 14. Dazu reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2025 eine Stellungnahme ein (act. 13).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 April 2025 nachholen (vgl. act. 5 Rz 14 ff.).

E. 1.1 Die Gläubigerin 1 macht geltend, die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei dem Be- schwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 6. März 2025 angezeigt worden. Ausserdem habe das Betreibungsamt den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert, mehrere Urkun- den, wie namentlich die Mandats- und Treuhandverträge, vorzulegen, die mit dem Schuld- nervermögen direkt zusammenhängen würden. Weder sei der Beschwerdeführer seinem Versprechen, die Mandats- und Treuhandverträge dem Betreibungsamt zu übergeben, nach- gekommen, noch habe er gegen die Anordnung des Betreibungsamtes vom 6. März 2025 Beschwerde erhoben. Dies könne er nicht mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom

E. 1.2 Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfän- dungsurkunde zu laufen. Blosse Kenntnis von der Pfändung als solcher genügt nicht (vgl. Jent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112 SchKG N 19). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin 1 ist somit nicht entscheidend, ob die Aktien bereits am 6. März 2025 anläss- lich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt Zug gepfändet wur- den. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert hat, mehrere ausdrücklich genannte Urkunden vorzulegen. Die Fristansetzung zur Beschwerde gegen die Pfändung und die Auskunftspflicht erfolgte erst mit der Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025.

E. 1.3 Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 2. April 2025 postalisch zugestellt (vgl. act. 1 Rz 1). Die 10-tägige Beschwer- defrist begann somit frühestens am 3. April 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete, da der 12. April 2025 ein Samstag war, am 14. April 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Be- schwerde wurde am 14. April 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben und erfolgte demnach fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auskunftspflicht habe infolge Pfändungsvollzugs am 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 geendet.

E. 2.1 Er bringt vor, ein Vollzug der Pfändung erfolge durch Pfändungserklärung des Betreibungs- beamten gegenüber dem Schuldner oder seinem Vertreter. Die spätere Pfändungsurkunde halte bloss das Ergebnis der Pfändung fest und sei eine rein interne Massnahme. Die Aus- kunftspflicht des Schuldners ende daher grundsätzlich mit dem Pfändungsvollzug. Vorliegend sei der Pfändungsvollzug am 28. März 2025 erfolgt. Es stehe dem Betreibungsamt ansch- liessend frei, den Schuldner ohne Strafandrohung formlos nochmals zu befragen. Im Übrigen könne der Schuldner bloss noch im Rahmen z.B. einer Ergänzungspfändung (Art. 110 Abs. 1 SchKG) oder einer Nachpfändung (Art. 115 Abs. 3 und 145 SchKG) zur Auskunft aufgefor-

Seite 5/14 dert werden oder soweit es zur Abklärung von sich geänderten Verhältnissen und Anpassun- gen von bestehenden Pfändungen notwendig sei. Die Auskunftspflicht des Dritten nach Art. 91 Abs. 4 SchKG – worauf sich die Verfügung des Betreibungsamtes mutmasslich stütze – könne daher nicht darüber hinausgehen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zudem eine gewisse Zurückhaltung beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen. Die Voraussetzungen für eine erneute Auskunft seien nicht erfüllt. Es finde weder eine Er- gänzungs- oder Nachpfändung statt, noch würden Abklärungen hinsichtlich geänderter Ver- hältnisse vorgenommen. Seine Auskunftspflicht – als potenzieller Dritter – habe daher mit dem Pfändungsvollzug am 28. März 2025 geendet. Darüber hinaus sei er nunmehr als Drittansprecher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Vorlage seiner Beweismittel zwecks Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs gehalten (vgl. act. 1 Rz 16 ff.).

E. 2.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Ver- mögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam be- finden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Ob die Auskunftspflicht auch nach dem Pfändungsvollzug weiter besteht, ist umstritten.

E. 2.2.1 Nach Sievi ist der Schuldner auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig. Der Pfändungsbeamte könne den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachte, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nach- pfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötige. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar eine gewisse Zurückhaltung beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen. Eine Beschränkung der Mitwir- kungspflicht auf den Zeitpunkt der Pfändung finde jedoch keine Grundlage im Gesetz. Viel- mehr bleibe der Dritte – gleich wie der Schuldner – auch nach Pfändungsvollzug auskunfts- pflichtig (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 15 und 24a m.H.).

E. 2.2.2 Auch Müller-Chen bejaht eine Auskunftspflicht des Schuldners nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich die Auskunftspflicht in beschränktem Umfang auch auf Tatsachen, die in der Vergangenheit lägen, soweit sie für eine genügende Pfändung von Bedeutung sein könnten. Umgekehrt bestehe unter Umständen eine Art Nachmeldepflicht, wenn nachträgliche Änderungen eintreten würden, die sich auf den Um- fang des Vollstreckungsrechts auswirken könnten (vgl. Müller-Chen, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 214).

E. 2.2.3 Nach Winkler endet die Auskunftspflicht des Schuldners – ebenso wie die Auskunftspflicht des Dritten – mit dem Abschluss des Pfändungsvollzugs. Nach dem Pfändungsvollzug be- stehe bloss noch im Rahmen einer Ergänzungspfändung, einer Revision oder einer Nach- pfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. Winkler, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

E. 2.2.4 Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gemäss einem Entscheid des Kantonsge- richts St. Gallen vom 20. Januar 2010 besteht eine Auskunftspflicht des Dritten über Vermö- genswerte des Schuldners grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (AB.2009.38). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bejahte hingegen in einem Entscheid vom 8. Mai 2018 eine Aus- kunftspflicht der Bank gegenüber dem Betreibungsamt auch nach dem Pfändungsvollzug während des Verdienstpfändungsjahres (AB 18 1). Das Bundesgericht hat sich – soweit er- sichtlich – noch nicht zu dieser Frage geäussert.

E. 2.3.1 Die Pfändung vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 genügt nicht, um die offenen Forde- rungen der Gläubigergruppe von über CHF 50 Mio. zu decken (vgl. act. 4/7-8). Das Betrei- bungsamt hat daher eine Nachpfändung zu prüfen (vgl. Art. 145 SchKG). Die Aktien der F.________ AG wurden am 6. März 2025 verarrestiert (vgl. act. 4/4) und am 28. März 2025 gepfändet (vgl. act. 4/8). Unklar ist, ob der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der F.________ AG ist und über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann und dementsprechend nicht nur die Aktien, sondern – im Rahmen einer Nachpfändung – auch die Vermögenswerte der F.________ AG zu pfänden sind. Gemäss Angaben der Gläubigerinnen 1 und 2 hält der Beschwerdeführer die Aktien der F.________ AG lediglich treuhänderisch für den Schuldner. Auch das Amt des Verwaltungsrats der F.________ AG übe er bloss treuhänderisch aus. Wirtschaftlich berechtigt sei der Schuldner, der nach Belieben über die Vermögenswerte verfügen könne, abgesichert durch die Treuhand- und Mandatsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner (act. 5 N 4 ff., act. 5/3 Ziff. 6.4, act. 6). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Trusteevermögen sei ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Die F.________ AG sei daher zivilrechtliche Eigentüme- rin des Trustvermögens. Der Schuldner habe keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen. Solche lägen im Ermessen des Trustees. Damit würden (potenzielle) Ansprüche aus einer Begünstigtenstellung eine blosse Anwartschaft darstellen (act. 1 N 9 und 11). Sollte sich herausstellen, dass der Schuldner nach Belieben über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann, müsste eine Nachpfändung vollzogen werden. Gemäss der zitierten – wohl herrschenden – Lehre besteht nach dem Pfändungsvollzug im Rahmen einer Nachpfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. E. 2.2.1-2.2.3). Dies räumt der Beschwerdeführer selbst ein (vgl. act. 1 Rz 17). Da es vorliegend um die Aus- kunftspflicht für eine allfällige Nachpfändung (und nicht eine Pfändung) geht, verfängt die Ar- gumentation des Beschwerdeführers, seine Auspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug ge- endet, nicht.

E. 2.3.2 Hinzu kommt Folgendes:

E. 2.3.2.1 Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 stellte die Gläubigerin 1 Antrag auf Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer und der F.________ AG. Sie machte geltend, die F.________ AG sei als sog. discretionary trust (Ermessens-Trust) ausgestaltet, bei dem der Trustee (Treuhänder) die volle Entscheidungsfreiheit darüber habe, wann und wie viel von den Trust- Vermögenswerten an die Begünstigten ausgeschüttet werde. Entscheidend sei vorliegend,

Seite 7/14 dass der Schuldner nicht nur der beneficiary, d.h. der Begünstigte des Trusts sei, sondern gleichzeitig den (von ihm als Settlor eingesetzten) Trustee vollumfänglich kontrolliere. Die Aktien der F.________ AG würden von ihrem einzigen Verwaltungsratsmitglied, dem Be- schwerdeführer, zu 100 % treuhänderisch für den Schuldner gehalten. Mit anderen Worten stehe der Trustee gleich selbst im wirtschaftlichen Eigentum des Begünstigten des Trusts, d.h. des Schuldners, womit dieser vollständig und allein über die Verwendung der Trust- Vermögenswerte und etwaige Ausschüttungen an ihn entscheiden könne (vgl. act. 4/5).

E. 2.3.2.2 Gleichentags, mit Verfügung vom 28. Februar 2025, lud das Betreibungsamt Zug den Be- schwerdeführer als einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ein, am

E. 2.3.2.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, der Schuldner sei Begünstigter am Trust-Vermögen. Die Begünstigung sei "discretionary", d.h. eine allfällige Ausschüttung liege im Ermessen des Trustees. Der Schuldner habe keinen Anspruch auf Entschädigungen, Ausschüttungen, Leistungen oder Auszahlungen. Er habe lediglich eine Anwartschaft. Die F.________ AG habe (vermutlich) kein Bankkonto. Beteiligungen an diversen Gesellschaften seien im Trustvermögen und gehörten der F.________ AG. Andere Vermögenswerte im In- und Ausland seien nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Eine Bilanz- und Erfolgsrechnung werde zusammengestellt. Ob ein Vertrag zwischen der F.________ AG und dem Schuldner bestehe, werde geklärt; zurzeit sei es unklar. Er wisse auch nicht, ob die Aktien physisch ausgegeben worden seien oder nicht, wer Aktionär oder wie die Struktur sei und ob Vereinbarungen bestünden. Als Aktionär sei er im Aktienbuch eingetragen. Aus welchen Überlegungen dies so sei, sei zurzeit unklar. Allenfalls gebe es Mandats- und Treuhandverträge, er wisse jedoch nicht welche. Er werde klären, welche Ver- träge es gebe und allfällige Verträge an das Betreibungsamt übergeben. Betreffend die L.________ AG und den Schuldner würden die Mandats- und Treuhandverträge geprüft und bekannt gegeben. Es bestehe eine Trusturkunde, die er dem Betreibungsamt zustellen wer- de. Bis zum 12. März 2025 würden diese Fragen geklärt und allfällige Unterlagen dem Be- treibungsamt übergeben (vgl. act. 4/10).

E. 2.3.2.4 In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, weshalb ihn das Betrei- bungsamt in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 zur Herausgabe namentlich genannter Unterlagen aufforderte (vgl. act. 4/17).

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E. 2.3.2.5 Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt auf Belege angewiesen ist, um die Anga- ben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Seit dem 6. März 2025 – mithin schon vor dem Pfändungsvollzug vom 28. März 2025 – versucht das Betreibungsamt, Angaben und Belege zur F.________ AG vom Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Trotz angekündigter Mithil- fe reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein. Wenn er sich nun darauf beruft, seine Auskunftspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 geendet, verhält er sich treuwidrig. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreibungsamt Zug sei im Hinblick auf die Pfändung der Aktien der F.________ AG unzuständig. 3.1 Er macht geltend, wenn die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben seien, so handle es sich nicht um Forderungsrechte, die am Wohnsitz des Schuldners gepfändet werden könnten. Diesfalls seien die Aktien zwingend durch das zuständige Betreibungsamt zu pfänden. Auch Auskünfte betreffend Vermögenswerte, die bei Dritten mit Wohnsitz aus- serhalb des Betreibungskantons lägen, müssten grundsätzlich durch das dortige Amt einge- holt werden. Das Betreibungsamt habe in der angefochtenen Verfügung eine solche Pfän- dung ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit vorgenommen. Es verlange zudem Auskünfte, wo sich die verbrieften Wertpapiere befänden, wofür es ebenfalls nicht zuständig sei. Die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei auch mangelhaft, soweit keine Wertpapiere ausgegeben worden seien. Der Schuldner sei gemäss Aktienbuch nicht Aktionär der F.________ AG. Es würden daher Forderungen eines Dritten (des Beschwerdeführers) ge- genüber der F.________ AG gepfändet. Damit liege keine Forderung des Schuldners vor, welche an seinem Wohnsitz gepfändet werden könne (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). 3.2 Das Gebot, in einem anderen Kreis liegende Vermögensstücke durch das Betreibungsamt des Ortes, wie sie sich befinden, pfänden zu lassen (Art. 89 SchKG), gilt nicht für Forderun- gen und andere Rechte, deren Bestand nicht an eine Urkunde geknüpft ist. Solche Forde- rungen können nach ständiger Rechtsprechung immer vom Amt des Betreibungsortes selbst gepfändet werden (vgl. Walther/Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 4 SchKG N 8). 3.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, "[ob] die Aktien physisch ausgegeben wurde[n] oder nicht […]. Dies wird bis Mittwoch, 12.03.2025 geklärt" (vgl. act. 4/10). In der Folge klärte der Beschwerdeführer diese Frage nicht und machte keine weiterführenden Angaben. Auch in der Beschwerde lässt er offen, ob die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben sind (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). Bei Akti- en, bei welchen noch nicht klar ist, ob sie wirklich als Titel existieren, muss das Betreibungs- amt die Sicherungsmassnahmen nach Art. 99 SchKG treffen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 1). Entsprechend war das Betreibungsamt Zug bis zum Beweis des Gegenteils, d.h. dass die Aktien physisch ausgegeben sind, für die Pfändung der Aktien zuständig. 3.4 Mit Schreiben vom 8. April 2025 informierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien (vgl. act. 4/13). Da- mit wurde die Aufforderung in der Verfügung vom 1. April 2025, dem Betreibungsamt mitzu- teilen, wo sich die Aktien befinden, obsolet (vgl. act. 4 S. 4). Für die Pfändung von Aktien, die nicht als Wertpapiere ausgegeben wurden, ist das Betreibungsamt am Betreibungsort zu- ständig (vgl. E. 3.2), mithin vorliegend das Betreibungsamt Zug, auch wenn behauptet wird,

Seite 9/14 die Forderungen aus den Aktien stünden gar nicht dem Schuldner zu. Zur Pfändung einer Forderung genügt es, wenn der Pfändungsschuldner oder ein Gläubiger die Existenz der Forderung behauptet. Eine Pfändung ist entsprechend angezeigt, wenn die Verhältnisse be- züglich bestehender Ansprüche unklar sind oder wenn der Gläubiger die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zum Schuldner bzw. Arrestschuldner glaubhaft machen kann, wobei das Amt keine näheren Abklärungen vornimmt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 12). 4. Der Beschwerdeführer moniert, die Auskunftsbegehren seien unklar und unzulässig.

E. 4 A. 2017, Art. 91 SchKG N 24; Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 91 SchKG N 11 und 17).

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E. 4.1 Er führt aus, das Betreibungsamt fordere auch Auskunft über mögliche Mandatsverträge von ihm im Verhältnis zum Schuldner, unter anderem auch in seiner Tätigkeit als Anwalt. Aus- kunftsbegehren gegenüber Anwälten seien in Betreibungsverfahren nur in Bezug auf die von ihnen verwahrten Vermögenswerte des Schuldners bzw. Klienten sowie in Bezug auf vom Schuldner potenziell geleistete Kostenvorschüsse, d.h. Guthaben des Schuldners beim An- walt zulässig. Darüber hinausgehende Auskünfte, insbesondere die (allfällig) dazugehörigen Mandatsverträge, könnten nicht eingefordert werden. Ebenso wenig sei er zu weiteren Aus- künften verpflichtet, da diese grundsätzlich von Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 1 StGB ge- schützt seien (vgl. act. 1 Rz 30 ff.).

E. 4.1.1 Die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG gilt auch für Berufsgeheimnisträger wie Banken und Anwälte (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 24 m.H.). Der Dritte kann sich nicht "hinter einem Berufsgeheimnis (z.B. dem Bank- oder Anwaltsgeheimnis) verschanzen". Die Rechtfertigung ist in Art. 321 Ziff. 3 StGB zu finden. In Ziff. 1 dieser Norm wird die Verlet- zung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, Notare etc. unter Strafe gestellt; vorbehalten bleiben nach Ziff. 3 aber "die eidgenössischen […] Bestimmungen […] über die Auskunfts- pflicht gegenüber einer Behörde". Zweifelsohne stellt Art. 91 Abs. 4 SchKG für das Pfän- dungsverfahren eine solche, von Art. 321 Ziff. 3 StGB vorbehaltene, Bestimmung dar. Da diese Vorschrift die Auskunftspflicht ausdrücklich statuiert, besteht nach herrschender Auf- fassung die unbedingte Pflicht des Geheimnisträgers, Auskunft zu geben. Es erübrigt sich deshalb für Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht zwischen eigentlicher Anwaltstätigkeit und kommerzieller Betätigung (z.B. Verwaltungsrat) zu differenzieren und nur erstere dem Schutzbereich von Art. 321 StGB zu unterstellen. Vorausgesetzt ist jedoch auch bei der Aus- kunftspflicht des Anwaltes, dass er entweder Vermögensgegenstände des Schuldners ver- wahrt oder dass er Drittschuldner des Letzteren ist und dass die Angabe des Vermögens- wertes zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Müller-Chen, a.a.O., S. 212 f.).

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer arbeitet als Anwalt bei der L.________ AG. Zu seinem Leistungsan- gebot gehört nicht nur die Gründung, sondern auch die Verwaltung einschliesslich Vor- stands-, Trustee-, Protektoren- und Stiftungsratsfunktionen (vgl. https://www.L.________.ch). Die Verwaltung und Verwahrung von Kundenvermögen zählt somit zum Kernbereich der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Vorliegend interessiert seine Stellung als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG. Begünstigter der F.________ AG ist der Schuldner (act. 1 N 6 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Vermögensstruktur mutmasslich für den Schuldner errichtet. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Schuldner direkt auf Vermö- gen zugreifen kann, das angeblich dem Trust zugewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat all- fällige Mandats- und Treuhandverträge mit dem Schuldner bisher nicht offengelegt, obwohl ihm dies als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ohne Weiteres möglich

Seite 10/14 gewesen wäre. Mutmasslich verwahrt er Vermögenswerte des Schuldners, weshalb er – wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1) – auch als Anwalt zur Auskunft verpflichtet ist.

E. 4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Auskunftspflicht eines Dritten gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG erstrecke sich nicht auf Vermögensgegenstände oder gar Verträge, insbeson- dere Mandatsverhältnisse mit "weiteren Dritten". Vorliegend fordere das Betreibungsamt aber gerade Auskunft in Bezug auf "weitere Dritte", nämlich solche (Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen), die dem Schuldner zuzurechnen seien oder vom Schuldner kontrolliert wür- den. Diese Auskünfte seien von der Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht ge- deckt und unterlägen zudem hinsichtlich anwaltlicher Mandatsverträge dem Anwaltsgeheim- nis. Zudem werde er vorliegend zu Auskünften in Bezug auf Dritte verpflichtet, unabhängig davon, ob er tatsächlich Vermögenswerte des Schuldners verwahre oder diese Dritte Vermö- genswerte des Schuldners verwahren würden. Das sei unzulässig. Ohnehin müsste das Be- treibungsamt das Auskunftsbegehren auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaub- hafte Vermutungen für einen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. Schuldner beständen, einschränken, um die Verhältnismässigkeit zu wahren und zudem das Berufsgeheimnis ge- genüber Dritten nicht vollständig auszuhöhlen. Das Auskunftsbegehren gehe daher weit über eine allfällige Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG hinaus (vgl. act. 1 Rz 35 ff.).

E. 4.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit der Auskunftspflicht Dritter in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Gemäss BGE 131 III 660 E. 6.1 geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG hervor, dass das Amt nicht von jedem beliebigen Dritten verlangen kann, dass er Auskünfte über das Vermögen des Schuldners erteilt: Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf Dritte, "die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat". Im Urteil 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.2, wird festgehalten, dass ein Auskunftsbe- gehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnis- mässig sein muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfas- sungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Im Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.1, wurde verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür be- steht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoff- nung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2).

E. 4.2.2 Vorliegend erhielt das Betreibungsamt von der Gläubigerin 1 mit E-Mail vom 28. Februar 2025 konkrete Hinweise darauf, dass die F.________ AG in missbräuchlicher Weise zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt worden sei und daher "als transparent zu betrachten" sei bzw. eine Berufung auf eine vom Schuldner gesonderte, sich beim Trustee befindliche Rechtsträgerschaft als unbeachtlich zu betrachten sei (vgl. act. 4/5). Als einziges Verwal- tungsratsmitglied und Alleinaktionär der F.________ AG muss der Beschwerdeführer wissen, welche Vermögenswerte dem Schuldner wirtschaftlich zuzuordnen sind. Dies gilt umso mehr, als er mutmasslich die ganze oder zumindest einen grossen Teil der Vermögensstruktur des Schuldners errichtet hat. Die Aufforderung des Betreibungsamtes, Auskunft zu geben, er- streckt sich nur auf Verträge, die Rückschlüsse auf Vermögenswerte des Schuldners erlau- ben oder die fiduziarische Verwaltung oder das fiduziarische Halten von Vermögenswerten

Seite 11/14 des Schuldners betreffen. Etwas anderes ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Insbesonde- re geht aus der Verfügung nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch Unterlagen, die nichts mit den Vermögenswerten des Schuldners und deren Verwahrung zu tun haben, ein- reichen müsste. Mandatsverträge, welche eine anwaltliche Interessenvertretung zugunsten des Schuldners betreffen, sind mit der angefochtenen Verfügung nicht gemeint. Es geht um die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder, Steuerberater oder Verwaltungsrat, die nicht anwaltlicher Natur ist. Das Berufsgeheimnis und der Grundsatz der Verhältnismässig- keit sind damit gewahrt. Abgesehen davon sind auch Anwälte zur Auskunft gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG verpflichtet (vgl. E. 4.1.1 f.).

E. 4.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss das Betreibungsamt das Auskunftsbe- gehren nicht "auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaubhafte Vermutungen für einen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. [dem Schuldner] bestehen, einschränken". Der Zweck des Auskunftsbegehrens besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendi- gen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichen- de Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Betreibungsamt umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Wenn ein Gläubiger behauptet, ein gewisser Ver- mögensgegenstand stehe im Eigentum des Schuldners, ist dieser gegebenenfalls nach- zupfänden (vgl. BGE 135 III 663 E. 3.1 und 3.2.2). Wenn die Vermögensverhältnisse wie hier besonders komplex und schwierig zu ermitteln sind, kann das Betreibungsamt in der An- fangsphase einer allfälligen Nachpfändung noch keine substanziierten Fragen stellen. Die Zusammensetzung und der Verbleib des Schuldnervermögens müssen zuerst geklärt wer- den. Welche juristischen Personen betroffen sein könnten, kann das Betreibungsamt – so- lange ihm keine Unterlagen vorgelegt werden – nicht weiter konkretisieren.

E. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Auskunftsbegehren sei teilweise schlichtweg unklar. Ein Grossteil des Vermögens des Schuldners befinde sich in Trusts, bei denen die F.________ AG als Corporate Trustee und er als Verwaltungsrat amte. Die Trusts hielten u.a. Beteiligungen an Gesellschaften. Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren sei nicht klar, ob diese Beteiligungen im Trustvermögen vom Auskunftsbegehren erfasst seien bzw. der Trust oder die dazugehörigen Vermögenswerte dem Schuldner zuzurechnen seien und daher auch diese von den Auskunftsbegehren betroffen seien. Abgesehen davon stelle das Trustvermögen ein rechtlich selbständiges Sondervermögen dar. Der Schuldner habe lediglich Anwartschaften. Insofern würden auch Auskünfte von Dritten einverlangt. Es leuchte daher nicht ein, wie nun das gesamte Trustvermögen – ohne weitere Begründung oder Amtshandlung – Teil eines Auskunftsbegehrens, welches "en passant" mit der Pfändung der F.________ AG Aktien mitgeteilt werde, sein solle. Aufgrund der Verfügung sei ihm auch nicht klar, was unter den Begriffen "zuzurechnen" oder "kontrolliert" zu verstehen sei (vgl. act. 1 Rz 44 ff.).

E. 4.3.1 Das Betreibungsamt verlangt in der angefochtenen Verfügung Auskünfte über sämtliche Mandats- und Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Beschwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftun- gen, die dem Schuldner "zuzurechnen" sind oder vom Schuldner "kontrolliert" werden (vgl. act. 4/17). Die Pflicht zur Angabe der Vermögensgegenstände ist umfassend. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berech-

Seite 12/14 tigt ist. Über deren Pfändbarkeit entscheidet dann das Betreibungsamt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.3 m.H.). Auch Dritte, die Gegenstände des Schuldners in Gewahrsam oder Mitgewahrsam haben, sind auskunftspflichtig, selbst wenn geltend gemacht wird, der Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Dritten. Der Dritte wird zur Geltendmachung seines Anspruchs auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG verwiesen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 26). Folglich muss der Be- schwerdeführer umfassend Auskunft über ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners geben. Er kann sich nicht darauf berufen, die Begriffe "zuzurechnen" und "kontrolliert" be- dürften einer klaren Definition, und sich damit der Auskunftspflicht entziehen.

E. 4.3.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seit der Einladung des Betreibungsamtes vom 28. Fe- bruar 2025 zur Einvernahme auf den 6. März 2025 Kenntnis davon, welche Unterlagen er mitzubringen bzw. einzureichen hat. Es handelt sich um Belege, die Aufschluss über die Vermögenswerte des Schuldners und deren Verwaltung geben sollen. In der Einvernahme vom 6. März 2025 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) zu den Aktien der F.________ AG, den Mandatsverträgen zwischen dem Beschwerdeführer oder L.________ AG und dem Schuld- ner oder Unternehmen, die dem Schuldner zuzurechnen sind, sowie zu den Trust Deeds, Treuhandvereinbarungen und Mandatsverträgen befragt. Dort stellte der Beschwerdeführer die Edition der Mandats- und Treuhandverträge in Aussicht (vgl. act. 4/10). Entsprechende Verträge reichte er aber gleichwohl nicht ein, nicht einmal allfällige Treuhandverträge, welche nach seinen Angaben in der Beschwerdeschrift von der Auskunftspflicht erfasst sind (vgl. act. 1 Rz 32). 5. Schliesslich hält der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung fest, das Auskunftsbe- gehren sei unklar formuliert und schwer abgrenzbar. Materiell würden Auskünfte zu Ver- tragsbeziehungen zwischen ihm und dem Schuldner bzw. weiteren Dritten verlangt, die über das gesetzlich Zulässige hinausgingen. In der Gesamtheit verletze das Auskunftsbegehren daher Art. 91 Abs. 4 SchKG sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es handle sich dabei

– in der vorliegend unbegrenzten Form – um eine unzulässige "fishing expedition" (vgl. act. 1 Rz 53 ff.). Wie in E. 4-4.3.2 dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG zur Aus- kunft verpflichtet. Die Auskunftsbegehren des Betreibungsamts Zug sind weder unklar noch unzulässig. Zwischen Anfrage und Schuldnervermögen besteht ein ausreichender Anknüp- fungspunkt. Von einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") kann da- her keine Rede sein.

E. 6 In der Replik macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Verfügung des Betreibungsam- tes Zug vom 11. April 2025 und seinem Schreiben an das Betreibungsamt Zug vom 15. April 2025 (vgl. act. 10 Rz 10 ff., act. 10/5-6). Die Verfügung vom 11. April 2025 blieb unangefoch- ten und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Auf die entsprechenden Vor- bringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer in der Replik zu einem allfälligen "Durchgriff" auf das Trustvermögen (vgl. act. 10 Rz 17 ff.). Auch dazu erübrigen sich weitere Erläuterungen, da die Frage eines "Durchgriffs" auf das Trustvermögen im Rahmen einer allfälligen Nachpfändung nicht Ge- genstand der vorliegenden Beschwerde betreffend Pfändung und Auskunftspflicht ist.

Seite 13/14

E. 7 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Gläubigerin 1, die der Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung erteilte auf- schiebende Wirkung in Bezug auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner anderseits wieder zu entziehen, ge- genstandslos.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. Seite 14/14
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - E.________, vertreten durch Rechtsanwalt O.________, L.________ AG, - B.________, vertreten durch P.________ AG, - J.________, vertreten durch Q.________ AG, - Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 29 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Pfändung, Auskunftspflicht

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess am 18. Februar 2025 auf Ersuchen der B.________, C.________ [Ort], Zypern (nachfolgend: Gläubigerin 1), gestützt auf den Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug A3 2024 12 vom 19. Dezember 2024 einen Arrestbefehl (Nr. D.________) gegen E.________ (nachfolgend: Schuldner) für eine Arrestforderung von CHF 56'162'532.30 nebst Zins zu 25 % auf CHF 48'792'013.91 seit 4. April 2023 (Verfahren EA 2025 11). Verarrestiert wurden u.a. sämtliche Aktien der F.________ AG, Zug (act. 4/4). Gegen den Arrestbefehl ist beim Kantonsgericht Zug eine Arresteinsprache hängig (Verfah- ren EA 2025 17). 2. Am 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. G.________ der Gläubigerin 1, der Betreibung Nr. H.________ des Kantons Zug, vertre- ten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Gläubiger 2), und der Betreibung Nr. I.________ der J.________, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: Gläubigerin 3), beim Schuldner die Pfändung (Nr. K.________). Gepfändet wurden u.a. sämtliche Aktien der F.________ AG (act. 4/7-8). 3. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der als Anwalt bei der L.________ AG arbei- tet, amtet als Verwaltungsrat der F.________ AG und ist auch deren Alleinaktionär. Begüns- tigter der F.________ AG ist der Schuldner (act. 1 N 6 f.). 4. Mit Verfügung vom 1. April 2025 zeigte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer an, dass sämtliche 100 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 1.00 (Stimmrechtsaktien) und 9990 Namenaktien der F.________ AG zum Nominalwert von CHF 10.00 gepfändet seien. Ein Verkauf der Aktien sowie eine Übertragung sei zu unterlas- sen. Dazu verwies das Betreibungsamt auf die Strafbestimmung von Art. 169 StGB betref- fend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SchKG forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, die Aktien bis zum 8. April 2025 dem Betreibungsamt zu übergeben, sofern der Schuldner diese in seiner direkten Ver- fügungsgewalt habe. Andernfalls sei dem Betreibungsamt mitzuteilen, wo sich die Aktien be- fänden. Für den Fall, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien, machte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Rechtsanspruch an den Aktien der F.________ AG gepfändet sei. Zudem teilte es dem Be- schwerdeführer mit, dass es von der Eigentumsansprache des Beschwerdeführers persön- lich Kenntnis habe, was entsprechend vorgemerkt sei. Weiter forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. April 2025 dem Amt sämtliche Mandats- und Treu- handverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Be- schwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen, die dem Schuldner zuzurechnen seien oder von diesem kontrolliert würden, vorzulegen (act. 4/17). 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung vom 1. April 2025 sei auf- zuheben. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualtier sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-

Seite 3/14 kung hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Verfügung vom 1. April 2025 zu erteilen (act. 1). 6. Am 15. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer die Beilagen zur Beschwer- de, ein Beweismittelverzeichnis sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein (act. 2). 7. Mit Verfügung vom 17. April 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde mit Be- zug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 8. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2025 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). 9. Die Gläubigerin 1 stellte in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 den Antrag, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragte sie, die der Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung erteilte aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner anderseits per sofort wieder zu entziehen (act. 5). 10. Die Gläubigerin 2 reichte keine Vernehmlassung ein. 11. Die Gläubigerin 3 beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). 12. Am 9. Mai 2025 reichte die Gläubigerin 1 eine Noveneingabe ein (act. 8). 13. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerde- antwort des Betreibungsamtes Zug vom 23. April 2025, zu den Vernehmlassungen der Gläu- bigerinnen 1 und 3 vom 2. bzw. 5. Mai 2025 sowie zur Noveneingabe der Gläubigerin 1 vom

9. Mai 2025 Stellung. Er beantragte, der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1, die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde per sofort zu entziehen, sei abzuweisen. Eventualiter sei der prozessuale Antrag der Gläubigerin 1 auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Schuldner zu beschränken. Im Übrigen hielt er an den Anträgen gemäss Be- schwerde vom 14. April 2025 fest (act. 10). 14. Dazu reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2025 eine Stellungnahme ein (act. 13). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkurs- amtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis er-

Seite 4/14 halten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerde- verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozess- ordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). 1.1 Die Gläubigerin 1 macht geltend, die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei dem Be- schwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 6. März 2025 angezeigt worden. Ausserdem habe das Betreibungsamt den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert, mehrere Urkun- den, wie namentlich die Mandats- und Treuhandverträge, vorzulegen, die mit dem Schuld- nervermögen direkt zusammenhängen würden. Weder sei der Beschwerdeführer seinem Versprechen, die Mandats- und Treuhandverträge dem Betreibungsamt zu übergeben, nach- gekommen, noch habe er gegen die Anordnung des Betreibungsamtes vom 6. März 2025 Beschwerde erhoben. Dies könne er nicht mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom

1. April 2025 nachholen (vgl. act. 5 Rz 14 ff.). 1.2 Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfän- dungsurkunde zu laufen. Blosse Kenntnis von der Pfändung als solcher genügt nicht (vgl. Jent-Sørensen, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 112 SchKG N 19). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin 1 ist somit nicht entscheidend, ob die Aktien bereits am 6. März 2025 anläss- lich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt Zug gepfändet wur- den. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 6. März 2025 unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben dazu aufgefordert hat, mehrere ausdrücklich genannte Urkunden vorzulegen. Die Fristansetzung zur Beschwerde gegen die Pfändung und die Auskunftspflicht erfolgte erst mit der Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025. 1.3 Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 1. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 2. April 2025 postalisch zugestellt (vgl. act. 1 Rz 1). Die 10-tägige Beschwer- defrist begann somit frühestens am 3. April 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete, da der 12. April 2025 ein Samstag war, am 14. April 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Be- schwerde wurde am 14. April 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben und erfolgte demnach fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auskunftspflicht habe infolge Pfändungsvollzugs am 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 geendet. 2.1 Er bringt vor, ein Vollzug der Pfändung erfolge durch Pfändungserklärung des Betreibungs- beamten gegenüber dem Schuldner oder seinem Vertreter. Die spätere Pfändungsurkunde halte bloss das Ergebnis der Pfändung fest und sei eine rein interne Massnahme. Die Aus- kunftspflicht des Schuldners ende daher grundsätzlich mit dem Pfändungsvollzug. Vorliegend sei der Pfändungsvollzug am 28. März 2025 erfolgt. Es stehe dem Betreibungsamt ansch- liessend frei, den Schuldner ohne Strafandrohung formlos nochmals zu befragen. Im Übrigen könne der Schuldner bloss noch im Rahmen z.B. einer Ergänzungspfändung (Art. 110 Abs. 1 SchKG) oder einer Nachpfändung (Art. 115 Abs. 3 und 145 SchKG) zur Auskunft aufgefor-

Seite 5/14 dert werden oder soweit es zur Abklärung von sich geänderten Verhältnissen und Anpassun- gen von bestehenden Pfändungen notwendig sei. Die Auskunftspflicht des Dritten nach Art. 91 Abs. 4 SchKG – worauf sich die Verfügung des Betreibungsamtes mutmasslich stütze – könne daher nicht darüber hinausgehen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zudem eine gewisse Zurückhaltung beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen. Die Voraussetzungen für eine erneute Auskunft seien nicht erfüllt. Es finde weder eine Er- gänzungs- oder Nachpfändung statt, noch würden Abklärungen hinsichtlich geänderter Ver- hältnisse vorgenommen. Seine Auskunftspflicht – als potenzieller Dritter – habe daher mit dem Pfändungsvollzug am 28. März 2025 geendet. Darüber hinaus sei er nunmehr als Drittansprecher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Vorlage seiner Beweismittel zwecks Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs gehalten (vgl. act. 1 Rz 16 ff.). 2.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Ver- mögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam be- finden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Ob die Auskunftspflicht auch nach dem Pfändungsvollzug weiter besteht, ist umstritten. 2.2.1 Nach Sievi ist der Schuldner auch noch nach dem Vollzug der Pfändung auskunftspflichtig. Der Pfändungsbeamte könne den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachte, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nach- pfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötige. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar eine gewisse Zurückhaltung beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen. Eine Beschränkung der Mitwir- kungspflicht auf den Zeitpunkt der Pfändung finde jedoch keine Grundlage im Gesetz. Viel- mehr bleibe der Dritte – gleich wie der Schuldner – auch nach Pfändungsvollzug auskunfts- pflichtig (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 15 und 24a m.H.). 2.2.2 Auch Müller-Chen bejaht eine Auskunftspflicht des Schuldners nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich die Auskunftspflicht in beschränktem Umfang auch auf Tatsachen, die in der Vergangenheit lägen, soweit sie für eine genügende Pfändung von Bedeutung sein könnten. Umgekehrt bestehe unter Umständen eine Art Nachmeldepflicht, wenn nachträgliche Änderungen eintreten würden, die sich auf den Um- fang des Vollstreckungsrechts auswirken könnten (vgl. Müller-Chen, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 214). 2.2.3 Nach Winkler endet die Auskunftspflicht des Schuldners – ebenso wie die Auskunftspflicht des Dritten – mit dem Abschluss des Pfändungsvollzugs. Nach dem Pfändungsvollzug be- stehe bloss noch im Rahmen einer Ergänzungspfändung, einer Revision oder einer Nach- pfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. Winkler, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. A. 2017, Art. 91 SchKG N 24; Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 91 SchKG N 11 und 17).

Seite 6/14 2.2.4 Die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gemäss einem Entscheid des Kantonsge- richts St. Gallen vom 20. Januar 2010 besteht eine Auskunftspflicht des Dritten über Vermö- genswerte des Schuldners grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (AB.2009.38). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bejahte hingegen in einem Entscheid vom 8. Mai 2018 eine Aus- kunftspflicht der Bank gegenüber dem Betreibungsamt auch nach dem Pfändungsvollzug während des Verdienstpfändungsjahres (AB 18 1). Das Bundesgericht hat sich – soweit er- sichtlich – noch nicht zu dieser Frage geäussert. 2.3 2.3.1 Die Pfändung vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 genügt nicht, um die offenen Forde- rungen der Gläubigergruppe von über CHF 50 Mio. zu decken (vgl. act. 4/7-8). Das Betrei- bungsamt hat daher eine Nachpfändung zu prüfen (vgl. Art. 145 SchKG). Die Aktien der F.________ AG wurden am 6. März 2025 verarrestiert (vgl. act. 4/4) und am 28. März 2025 gepfändet (vgl. act. 4/8). Unklar ist, ob der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der F.________ AG ist und über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann und dementsprechend nicht nur die Aktien, sondern – im Rahmen einer Nachpfändung – auch die Vermögenswerte der F.________ AG zu pfänden sind. Gemäss Angaben der Gläubigerinnen 1 und 2 hält der Beschwerdeführer die Aktien der F.________ AG lediglich treuhänderisch für den Schuldner. Auch das Amt des Verwaltungsrats der F.________ AG übe er bloss treuhänderisch aus. Wirtschaftlich berechtigt sei der Schuldner, der nach Belieben über die Vermögenswerte verfügen könne, abgesichert durch die Treuhand- und Mandatsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner (act. 5 N 4 ff., act. 5/3 Ziff. 6.4, act. 6). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Trusteevermögen sei ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Die F.________ AG sei daher zivilrechtliche Eigentüme- rin des Trustvermögens. Der Schuldner habe keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen. Solche lägen im Ermessen des Trustees. Damit würden (potenzielle) Ansprüche aus einer Begünstigtenstellung eine blosse Anwartschaft darstellen (act. 1 N 9 und 11). Sollte sich herausstellen, dass der Schuldner nach Belieben über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann, müsste eine Nachpfändung vollzogen werden. Gemäss der zitierten – wohl herrschenden – Lehre besteht nach dem Pfändungsvollzug im Rahmen einer Nachpfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. E. 2.2.1-2.2.3). Dies räumt der Beschwerdeführer selbst ein (vgl. act. 1 Rz 17). Da es vorliegend um die Aus- kunftspflicht für eine allfällige Nachpfändung (und nicht eine Pfändung) geht, verfängt die Ar- gumentation des Beschwerdeführers, seine Auspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug ge- endet, nicht. 2.3.2 Hinzu kommt Folgendes: 2.3.2.1 Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 stellte die Gläubigerin 1 Antrag auf Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer und der F.________ AG. Sie machte geltend, die F.________ AG sei als sog. discretionary trust (Ermessens-Trust) ausgestaltet, bei dem der Trustee (Treuhänder) die volle Entscheidungsfreiheit darüber habe, wann und wie viel von den Trust- Vermögenswerten an die Begünstigten ausgeschüttet werde. Entscheidend sei vorliegend,

Seite 7/14 dass der Schuldner nicht nur der beneficiary, d.h. der Begünstigte des Trusts sei, sondern gleichzeitig den (von ihm als Settlor eingesetzten) Trustee vollumfänglich kontrolliere. Die Aktien der F.________ AG würden von ihrem einzigen Verwaltungsratsmitglied, dem Be- schwerdeführer, zu 100 % treuhänderisch für den Schuldner gehalten. Mit anderen Worten stehe der Trustee gleich selbst im wirtschaftlichen Eigentum des Begünstigten des Trusts, d.h. des Schuldners, womit dieser vollständig und allein über die Verwendung der Trust- Vermögenswerte und etwaige Ausschüttungen an ihn entscheiden könne (vgl. act. 4/5). 2.3.2.2 Gleichentags, mit Verfügung vom 28. Februar 2025, lud das Betreibungsamt Zug den Be- schwerdeführer als einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ein, am

6. März 2025 zur Einvernahme auf dem Amt zu erscheinen. Weiter forderte das Betreibungs- amt den Beschwerdeführer auf, folgende Unterlagen mitzubringen: a) Sämtliche Mandats- oder Treuhandverträge zwischen ihm oder der L.________ AG oder einer von ihm geleiteten oder verwalteten Unternehmung, Anstalt, Vermögenseinheit oder Stiftung, einerseits mit dem Schuldner oder einer Unternehmung, Anstalt, Vermögenseinheit oder Stiftung, die gemäss dem Wissensstand von ihm wirtschaftlich dem Schuldner zuzurechnen oder vom Schuldner kontrolliert werde; b) sämtliche Trust Deeds, Treuhandvereinbarungen und Mandatsverträge, welche den F.________ Trust, den M.________ Trust oder den N.________ Trust betreffen;

c) eine aktuelle Liste sämtlicher Vermögenswerte, die von dem F.________ Trust, dem M.________ Trust oder dem N.________ Trust direkt oder indirekt gehalten werden, insbe- sondere Beteiligungen an Gesellschaften, Bankkonten oder Depots, Immaterialgüterrechte und Patente, Liegenschaften, Schiffe, Yachten, Helikopter, Flugzeuge, Pkws und Autos oder Kunstgegenstände, jeweils unter Angabe des genauen Lageorts sowie unter Vorlage aktuel- ler Belege (act. 4/10). 2.3.2.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, der Schuldner sei Begünstigter am Trust-Vermögen. Die Begünstigung sei "discretionary", d.h. eine allfällige Ausschüttung liege im Ermessen des Trustees. Der Schuldner habe keinen Anspruch auf Entschädigungen, Ausschüttungen, Leistungen oder Auszahlungen. Er habe lediglich eine Anwartschaft. Die F.________ AG habe (vermutlich) kein Bankkonto. Beteiligungen an diversen Gesellschaften seien im Trustvermögen und gehörten der F.________ AG. Andere Vermögenswerte im In- und Ausland seien nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Eine Bilanz- und Erfolgsrechnung werde zusammengestellt. Ob ein Vertrag zwischen der F.________ AG und dem Schuldner bestehe, werde geklärt; zurzeit sei es unklar. Er wisse auch nicht, ob die Aktien physisch ausgegeben worden seien oder nicht, wer Aktionär oder wie die Struktur sei und ob Vereinbarungen bestünden. Als Aktionär sei er im Aktienbuch eingetragen. Aus welchen Überlegungen dies so sei, sei zurzeit unklar. Allenfalls gebe es Mandats- und Treuhandverträge, er wisse jedoch nicht welche. Er werde klären, welche Ver- träge es gebe und allfällige Verträge an das Betreibungsamt übergeben. Betreffend die L.________ AG und den Schuldner würden die Mandats- und Treuhandverträge geprüft und bekannt gegeben. Es bestehe eine Trusturkunde, die er dem Betreibungsamt zustellen wer- de. Bis zum 12. März 2025 würden diese Fragen geklärt und allfällige Unterlagen dem Be- treibungsamt übergeben (vgl. act. 4/10). 2.3.2.4 In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein, weshalb ihn das Betrei- bungsamt in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 zur Herausgabe namentlich genannter Unterlagen aufforderte (vgl. act. 4/17).

Seite 8/14 2.3.2.5 Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt auf Belege angewiesen ist, um die Anga- ben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Seit dem 6. März 2025 – mithin schon vor dem Pfändungsvollzug vom 28. März 2025 – versucht das Betreibungsamt, Angaben und Belege zur F.________ AG vom Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Trotz angekündigter Mithil- fe reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein. Wenn er sich nun darauf beruft, seine Auskunftspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 geendet, verhält er sich treuwidrig. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreibungsamt Zug sei im Hinblick auf die Pfändung der Aktien der F.________ AG unzuständig. 3.1 Er macht geltend, wenn die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben seien, so handle es sich nicht um Forderungsrechte, die am Wohnsitz des Schuldners gepfändet werden könnten. Diesfalls seien die Aktien zwingend durch das zuständige Betreibungsamt zu pfänden. Auch Auskünfte betreffend Vermögenswerte, die bei Dritten mit Wohnsitz aus- serhalb des Betreibungskantons lägen, müssten grundsätzlich durch das dortige Amt einge- holt werden. Das Betreibungsamt habe in der angefochtenen Verfügung eine solche Pfän- dung ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit vorgenommen. Es verlange zudem Auskünfte, wo sich die verbrieften Wertpapiere befänden, wofür es ebenfalls nicht zuständig sei. Die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei auch mangelhaft, soweit keine Wertpapiere ausgegeben worden seien. Der Schuldner sei gemäss Aktienbuch nicht Aktionär der F.________ AG. Es würden daher Forderungen eines Dritten (des Beschwerdeführers) ge- genüber der F.________ AG gepfändet. Damit liege keine Forderung des Schuldners vor, welche an seinem Wohnsitz gepfändet werden könne (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). 3.2 Das Gebot, in einem anderen Kreis liegende Vermögensstücke durch das Betreibungsamt des Ortes, wie sie sich befinden, pfänden zu lassen (Art. 89 SchKG), gilt nicht für Forderun- gen und andere Rechte, deren Bestand nicht an eine Urkunde geknüpft ist. Solche Forde- rungen können nach ständiger Rechtsprechung immer vom Amt des Betreibungsortes selbst gepfändet werden (vgl. Walther/Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 4 SchKG N 8). 3.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, "[ob] die Aktien physisch ausgegeben wurde[n] oder nicht […]. Dies wird bis Mittwoch, 12.03.2025 geklärt" (vgl. act. 4/10). In der Folge klärte der Beschwerdeführer diese Frage nicht und machte keine weiterführenden Angaben. Auch in der Beschwerde lässt er offen, ob die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben sind (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). Bei Akti- en, bei welchen noch nicht klar ist, ob sie wirklich als Titel existieren, muss das Betreibungs- amt die Sicherungsmassnahmen nach Art. 99 SchKG treffen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 1). Entsprechend war das Betreibungsamt Zug bis zum Beweis des Gegenteils, d.h. dass die Aktien physisch ausgegeben sind, für die Pfändung der Aktien zuständig. 3.4 Mit Schreiben vom 8. April 2025 informierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien (vgl. act. 4/13). Da- mit wurde die Aufforderung in der Verfügung vom 1. April 2025, dem Betreibungsamt mitzu- teilen, wo sich die Aktien befinden, obsolet (vgl. act. 4 S. 4). Für die Pfändung von Aktien, die nicht als Wertpapiere ausgegeben wurden, ist das Betreibungsamt am Betreibungsort zu- ständig (vgl. E. 3.2), mithin vorliegend das Betreibungsamt Zug, auch wenn behauptet wird,

Seite 9/14 die Forderungen aus den Aktien stünden gar nicht dem Schuldner zu. Zur Pfändung einer Forderung genügt es, wenn der Pfändungsschuldner oder ein Gläubiger die Existenz der Forderung behauptet. Eine Pfändung ist entsprechend angezeigt, wenn die Verhältnisse be- züglich bestehender Ansprüche unklar sind oder wenn der Gläubiger die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zum Schuldner bzw. Arrestschuldner glaubhaft machen kann, wobei das Amt keine näheren Abklärungen vornimmt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 12). 4. Der Beschwerdeführer moniert, die Auskunftsbegehren seien unklar und unzulässig. 4.1 Er führt aus, das Betreibungsamt fordere auch Auskunft über mögliche Mandatsverträge von ihm im Verhältnis zum Schuldner, unter anderem auch in seiner Tätigkeit als Anwalt. Aus- kunftsbegehren gegenüber Anwälten seien in Betreibungsverfahren nur in Bezug auf die von ihnen verwahrten Vermögenswerte des Schuldners bzw. Klienten sowie in Bezug auf vom Schuldner potenziell geleistete Kostenvorschüsse, d.h. Guthaben des Schuldners beim An- walt zulässig. Darüber hinausgehende Auskünfte, insbesondere die (allfällig) dazugehörigen Mandatsverträge, könnten nicht eingefordert werden. Ebenso wenig sei er zu weiteren Aus- künften verpflichtet, da diese grundsätzlich von Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 1 StGB ge- schützt seien (vgl. act. 1 Rz 30 ff.). 4.1.1 Die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG gilt auch für Berufsgeheimnisträger wie Banken und Anwälte (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 24 m.H.). Der Dritte kann sich nicht "hinter einem Berufsgeheimnis (z.B. dem Bank- oder Anwaltsgeheimnis) verschanzen". Die Rechtfertigung ist in Art. 321 Ziff. 3 StGB zu finden. In Ziff. 1 dieser Norm wird die Verlet- zung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, Notare etc. unter Strafe gestellt; vorbehalten bleiben nach Ziff. 3 aber "die eidgenössischen […] Bestimmungen […] über die Auskunfts- pflicht gegenüber einer Behörde". Zweifelsohne stellt Art. 91 Abs. 4 SchKG für das Pfän- dungsverfahren eine solche, von Art. 321 Ziff. 3 StGB vorbehaltene, Bestimmung dar. Da diese Vorschrift die Auskunftspflicht ausdrücklich statuiert, besteht nach herrschender Auf- fassung die unbedingte Pflicht des Geheimnisträgers, Auskunft zu geben. Es erübrigt sich deshalb für Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht zwischen eigentlicher Anwaltstätigkeit und kommerzieller Betätigung (z.B. Verwaltungsrat) zu differenzieren und nur erstere dem Schutzbereich von Art. 321 StGB zu unterstellen. Vorausgesetzt ist jedoch auch bei der Aus- kunftspflicht des Anwaltes, dass er entweder Vermögensgegenstände des Schuldners ver- wahrt oder dass er Drittschuldner des Letzteren ist und dass die Angabe des Vermögens- wertes zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Müller-Chen, a.a.O., S. 212 f.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer arbeitet als Anwalt bei der L.________ AG. Zu seinem Leistungsan- gebot gehört nicht nur die Gründung, sondern auch die Verwaltung einschliesslich Vor- stands-, Trustee-, Protektoren- und Stiftungsratsfunktionen (vgl. https://www.L.________.ch). Die Verwaltung und Verwahrung von Kundenvermögen zählt somit zum Kernbereich der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Vorliegend interessiert seine Stellung als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG. Begünstigter der F.________ AG ist der Schuldner (act. 1 N 6 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Vermögensstruktur mutmasslich für den Schuldner errichtet. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Schuldner direkt auf Vermö- gen zugreifen kann, das angeblich dem Trust zugewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat all- fällige Mandats- und Treuhandverträge mit dem Schuldner bisher nicht offengelegt, obwohl ihm dies als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ohne Weiteres möglich

Seite 10/14 gewesen wäre. Mutmasslich verwahrt er Vermögenswerte des Schuldners, weshalb er – wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1) – auch als Anwalt zur Auskunft verpflichtet ist. 4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Auskunftspflicht eines Dritten gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG erstrecke sich nicht auf Vermögensgegenstände oder gar Verträge, insbeson- dere Mandatsverhältnisse mit "weiteren Dritten". Vorliegend fordere das Betreibungsamt aber gerade Auskunft in Bezug auf "weitere Dritte", nämlich solche (Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen), die dem Schuldner zuzurechnen seien oder vom Schuldner kontrolliert wür- den. Diese Auskünfte seien von der Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht ge- deckt und unterlägen zudem hinsichtlich anwaltlicher Mandatsverträge dem Anwaltsgeheim- nis. Zudem werde er vorliegend zu Auskünften in Bezug auf Dritte verpflichtet, unabhängig davon, ob er tatsächlich Vermögenswerte des Schuldners verwahre oder diese Dritte Vermö- genswerte des Schuldners verwahren würden. Das sei unzulässig. Ohnehin müsste das Be- treibungsamt das Auskunftsbegehren auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaub- hafte Vermutungen für einen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. Schuldner beständen, einschränken, um die Verhältnismässigkeit zu wahren und zudem das Berufsgeheimnis ge- genüber Dritten nicht vollständig auszuhöhlen. Das Auskunftsbegehren gehe daher weit über eine allfällige Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG hinaus (vgl. act. 1 Rz 35 ff.). 4.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit der Auskunftspflicht Dritter in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Gemäss BGE 131 III 660 E. 6.1 geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG hervor, dass das Amt nicht von jedem beliebigen Dritten verlangen kann, dass er Auskünfte über das Vermögen des Schuldners erteilt: Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf Dritte, "die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat". Im Urteil 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.2, wird festgehalten, dass ein Auskunftsbe- gehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnis- mässig sein muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfas- sungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Im Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.1, wurde verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür be- steht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoff- nung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2). 4.2.2 Vorliegend erhielt das Betreibungsamt von der Gläubigerin 1 mit E-Mail vom 28. Februar 2025 konkrete Hinweise darauf, dass die F.________ AG in missbräuchlicher Weise zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt worden sei und daher "als transparent zu betrachten" sei bzw. eine Berufung auf eine vom Schuldner gesonderte, sich beim Trustee befindliche Rechtsträgerschaft als unbeachtlich zu betrachten sei (vgl. act. 4/5). Als einziges Verwal- tungsratsmitglied und Alleinaktionär der F.________ AG muss der Beschwerdeführer wissen, welche Vermögenswerte dem Schuldner wirtschaftlich zuzuordnen sind. Dies gilt umso mehr, als er mutmasslich die ganze oder zumindest einen grossen Teil der Vermögensstruktur des Schuldners errichtet hat. Die Aufforderung des Betreibungsamtes, Auskunft zu geben, er- streckt sich nur auf Verträge, die Rückschlüsse auf Vermögenswerte des Schuldners erlau- ben oder die fiduziarische Verwaltung oder das fiduziarische Halten von Vermögenswerten

Seite 11/14 des Schuldners betreffen. Etwas anderes ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Insbesonde- re geht aus der Verfügung nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch Unterlagen, die nichts mit den Vermögenswerten des Schuldners und deren Verwahrung zu tun haben, ein- reichen müsste. Mandatsverträge, welche eine anwaltliche Interessenvertretung zugunsten des Schuldners betreffen, sind mit der angefochtenen Verfügung nicht gemeint. Es geht um die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder, Steuerberater oder Verwaltungsrat, die nicht anwaltlicher Natur ist. Das Berufsgeheimnis und der Grundsatz der Verhältnismässig- keit sind damit gewahrt. Abgesehen davon sind auch Anwälte zur Auskunft gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG verpflichtet (vgl. E. 4.1.1 f.). 4.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss das Betreibungsamt das Auskunftsbe- gehren nicht "auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaubhafte Vermutungen für einen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. [dem Schuldner] bestehen, einschränken". Der Zweck des Auskunftsbegehrens besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendi- gen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichen- de Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Betreibungsamt umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Wenn ein Gläubiger behauptet, ein gewisser Ver- mögensgegenstand stehe im Eigentum des Schuldners, ist dieser gegebenenfalls nach- zupfänden (vgl. BGE 135 III 663 E. 3.1 und 3.2.2). Wenn die Vermögensverhältnisse wie hier besonders komplex und schwierig zu ermitteln sind, kann das Betreibungsamt in der An- fangsphase einer allfälligen Nachpfändung noch keine substanziierten Fragen stellen. Die Zusammensetzung und der Verbleib des Schuldnervermögens müssen zuerst geklärt wer- den. Welche juristischen Personen betroffen sein könnten, kann das Betreibungsamt – so- lange ihm keine Unterlagen vorgelegt werden – nicht weiter konkretisieren. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Auskunftsbegehren sei teilweise schlichtweg unklar. Ein Grossteil des Vermögens des Schuldners befinde sich in Trusts, bei denen die F.________ AG als Corporate Trustee und er als Verwaltungsrat amte. Die Trusts hielten u.a. Beteiligungen an Gesellschaften. Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren sei nicht klar, ob diese Beteiligungen im Trustvermögen vom Auskunftsbegehren erfasst seien bzw. der Trust oder die dazugehörigen Vermögenswerte dem Schuldner zuzurechnen seien und daher auch diese von den Auskunftsbegehren betroffen seien. Abgesehen davon stelle das Trustvermögen ein rechtlich selbständiges Sondervermögen dar. Der Schuldner habe lediglich Anwartschaften. Insofern würden auch Auskünfte von Dritten einverlangt. Es leuchte daher nicht ein, wie nun das gesamte Trustvermögen – ohne weitere Begründung oder Amtshandlung – Teil eines Auskunftsbegehrens, welches "en passant" mit der Pfändung der F.________ AG Aktien mitgeteilt werde, sein solle. Aufgrund der Verfügung sei ihm auch nicht klar, was unter den Begriffen "zuzurechnen" oder "kontrolliert" zu verstehen sei (vgl. act. 1 Rz 44 ff.). 4.3.1 Das Betreibungsamt verlangt in der angefochtenen Verfügung Auskünfte über sämtliche Mandats- und Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Beschwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftun- gen, die dem Schuldner "zuzurechnen" sind oder vom Schuldner "kontrolliert" werden (vgl. act. 4/17). Die Pflicht zur Angabe der Vermögensgegenstände ist umfassend. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berech-

Seite 12/14 tigt ist. Über deren Pfändbarkeit entscheidet dann das Betreibungsamt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.3 m.H.). Auch Dritte, die Gegenstände des Schuldners in Gewahrsam oder Mitgewahrsam haben, sind auskunftspflichtig, selbst wenn geltend gemacht wird, der Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Dritten. Der Dritte wird zur Geltendmachung seines Anspruchs auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG verwiesen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 26). Folglich muss der Be- schwerdeführer umfassend Auskunft über ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners geben. Er kann sich nicht darauf berufen, die Begriffe "zuzurechnen" und "kontrolliert" be- dürften einer klaren Definition, und sich damit der Auskunftspflicht entziehen. 4.3.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seit der Einladung des Betreibungsamtes vom 28. Fe- bruar 2025 zur Einvernahme auf den 6. März 2025 Kenntnis davon, welche Unterlagen er mitzubringen bzw. einzureichen hat. Es handelt sich um Belege, die Aufschluss über die Vermögenswerte des Schuldners und deren Verwaltung geben sollen. In der Einvernahme vom 6. März 2025 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) zu den Aktien der F.________ AG, den Mandatsverträgen zwischen dem Beschwerdeführer oder L.________ AG und dem Schuld- ner oder Unternehmen, die dem Schuldner zuzurechnen sind, sowie zu den Trust Deeds, Treuhandvereinbarungen und Mandatsverträgen befragt. Dort stellte der Beschwerdeführer die Edition der Mandats- und Treuhandverträge in Aussicht (vgl. act. 4/10). Entsprechende Verträge reichte er aber gleichwohl nicht ein, nicht einmal allfällige Treuhandverträge, welche nach seinen Angaben in der Beschwerdeschrift von der Auskunftspflicht erfasst sind (vgl. act. 1 Rz 32). 5. Schliesslich hält der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung fest, das Auskunftsbe- gehren sei unklar formuliert und schwer abgrenzbar. Materiell würden Auskünfte zu Ver- tragsbeziehungen zwischen ihm und dem Schuldner bzw. weiteren Dritten verlangt, die über das gesetzlich Zulässige hinausgingen. In der Gesamtheit verletze das Auskunftsbegehren daher Art. 91 Abs. 4 SchKG sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es handle sich dabei

– in der vorliegend unbegrenzten Form – um eine unzulässige "fishing expedition" (vgl. act. 1 Rz 53 ff.). Wie in E. 4-4.3.2 dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG zur Aus- kunft verpflichtet. Die Auskunftsbegehren des Betreibungsamts Zug sind weder unklar noch unzulässig. Zwischen Anfrage und Schuldnervermögen besteht ein ausreichender Anknüp- fungspunkt. Von einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") kann da- her keine Rede sein. 6. In der Replik macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Verfügung des Betreibungsam- tes Zug vom 11. April 2025 und seinem Schreiben an das Betreibungsamt Zug vom 15. April 2025 (vgl. act. 10 Rz 10 ff., act. 10/5-6). Die Verfügung vom 11. April 2025 blieb unangefoch- ten und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Auf die entsprechenden Vor- bringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer in der Replik zu einem allfälligen "Durchgriff" auf das Trustvermögen (vgl. act. 10 Rz 17 ff.). Auch dazu erübrigen sich weitere Erläuterungen, da die Frage eines "Durchgriffs" auf das Trustvermögen im Rahmen einer allfälligen Nachpfändung nicht Ge- genstand der vorliegenden Beschwerde betreffend Pfändung und Auskunftspflicht ist.

Seite 13/14 7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Gläubigerin 1, die der Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung erteilte auf- schiebende Wirkung in Bezug auf Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und/oder L.________ AG einerseits und dem Schuldner anderseits wieder zu entziehen, ge- genstandslos. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.

Seite 14/14 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - E.________, vertreten durch Rechtsanwalt O.________, L.________ AG, - B.________, vertreten durch P.________ AG, - J.________, vertreten durch Q.________ AG, - Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: