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BA 2025 22

Zug OG · 2025-06-17 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Gestützt auf das vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach, gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Höfe am 7. Oktober 2024 einen Zahlungsbefehl aus (act. 1/1). Mit Rechtshil- feauftrag vom 12. November 2024 ersuchte das Betreibungsamt Höfe das Betreibungsamt Zug um Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers (B.________ [Strasse], 6300 Zug; act. 4/1). Am 19. November 2024 stellte das Betreibungs- amt Zug den Zahlungsbefehl an "C.________, Ang. von DH" zu (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Insofern die Betreibung überhaupt gültig ist, sei sie aufzuheben und zu löschen. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt wurde, sondern unter Bege- hung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt wurde. 3. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner ausweist, wobei keine davon urkundlich nachweisbar ist. Die Rechnung lautete auf eine weitere Person. 3. Mit Verfügung vom 11. März 2025 hielt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe fest, dass auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Zustellung nicht eingetreten und die Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug weitergeleitet werde. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab (Verfahren APD 2024 43; act. 2). Diese Verfügung ging samt der Be- schwerde des Beschwerdeführers am 13. März 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 2). 4. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). 5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Vorab ist die örtliche Zuständigkeit zu prüfen.

E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren auf gleicher Stufe stehenden Auf- sichtsbehörden zu entscheiden hat. Interkantonal sind die Aufsichtsbehörden jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkursbehörde, gegen wel- che sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vorgenommene Amts- handlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchenden Amt vorgesetz- ten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über

Seite 3/4 die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig bestimmt (vgl. Comet- ta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.).

E. 1.2 Für die Beschwerde betreffend Gültigkeit der Betreibung und betreffend Anfechtung der feh- lerhaften Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 der Eingabe vom 26. November 2024) war der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen örtlich (und sachlich) zu- ständig. Über diese Beschwerde wurde bereits entschieden (vgl. act. 2). Noch nicht beurteilt wurde hingegen die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegeh- ren Ziffer 2). Da diese Amtshandlung rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Zug vorgenom- men wurde, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG; BGS 231.1).

E. 2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden.

E. 2.1 Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei der Mitarbeiterin eines an derselben Anschrift wie seine Aktiengesellschaft tätigen Treuhandbüros übergeben worden. Es gebe kein Vertragsverhält- nis zwischen ihm und dem Treuhandbüro, das über Dienstleistungen für AGs hinausgehe. Insbesondere sei dieses Treuhandbüro nicht Domizilhalterin, schon gar nicht für ihn. Eine Strafklage wegen Datenschutzverletzung sei eingereicht worden. Aufgrund der Missbräuch- lichkeit der Betreibung und der gesetzeswidrigen Zustellung könne es ihm nicht zugemutet werden, die Betreibung als gültig anzuerkennen, auch nicht die Zustellung. Wenn bewusste, also vorsätzliche Straftaten begangen würden, könne und dürfe es nicht sein, dass der Zah- lungsbefehl gleichwohl gültig bleibe (vgl. act. 1).

E. 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Zug an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Eine Angestellte der Domizilhalterin der Gesellschaft des Beschwerdeführers nahm den Zahlungsbefehl entgegen (vgl. act. 1/1). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht beim Betreibungsamt Höfe Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 4 S. 2 und 4, act. 6).

E. 2.3 Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend mangelhaft war, kann offenbleiben. Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts er- weist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleich- wohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen An- forderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gege- benenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen, wenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

Seite 4/4 rechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinter- esses nicht zu prüfen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) mangels Rechtsschutzinter- esses nicht einzutreten.

E. 4 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Betreibungsgläubiger - Betreibungsamt Höfe Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 22 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Gestützt auf das vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach, gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Höfe am 7. Oktober 2024 einen Zahlungsbefehl aus (act. 1/1). Mit Rechtshil- feauftrag vom 12. November 2024 ersuchte das Betreibungsamt Höfe das Betreibungsamt Zug um Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers (B.________ [Strasse], 6300 Zug; act. 4/1). Am 19. November 2024 stellte das Betreibungs- amt Zug den Zahlungsbefehl an "C.________, Ang. von DH" zu (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Insofern die Betreibung überhaupt gültig ist, sei sie aufzuheben und zu löschen. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt wurde, sondern unter Bege- hung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt wurde. 3. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner ausweist, wobei keine davon urkundlich nachweisbar ist. Die Rechnung lautete auf eine weitere Person. 3. Mit Verfügung vom 11. März 2025 hielt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe fest, dass auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Zustellung nicht eingetreten und die Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug weitergeleitet werde. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab (Verfahren APD 2024 43; act. 2). Diese Verfügung ging samt der Be- schwerde des Beschwerdeführers am 13. März 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 2). 4. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). 5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6). Erwägungen 1. Vorab ist die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren auf gleicher Stufe stehenden Auf- sichtsbehörden zu entscheiden hat. Interkantonal sind die Aufsichtsbehörden jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkursbehörde, gegen wel- che sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vorgenommene Amts- handlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchenden Amt vorgesetz- ten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über

Seite 3/4 die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig bestimmt (vgl. Comet- ta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.). 1.2 Für die Beschwerde betreffend Gültigkeit der Betreibung und betreffend Anfechtung der feh- lerhaften Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 der Eingabe vom 26. November 2024) war der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen örtlich (und sachlich) zu- ständig. Über diese Beschwerde wurde bereits entschieden (vgl. act. 2). Noch nicht beurteilt wurde hingegen die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegeh- ren Ziffer 2). Da diese Amtshandlung rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Zug vorgenom- men wurde, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG; BGS 231.1). 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden. 2.1 Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei der Mitarbeiterin eines an derselben Anschrift wie seine Aktiengesellschaft tätigen Treuhandbüros übergeben worden. Es gebe kein Vertragsverhält- nis zwischen ihm und dem Treuhandbüro, das über Dienstleistungen für AGs hinausgehe. Insbesondere sei dieses Treuhandbüro nicht Domizilhalterin, schon gar nicht für ihn. Eine Strafklage wegen Datenschutzverletzung sei eingereicht worden. Aufgrund der Missbräuch- lichkeit der Betreibung und der gesetzeswidrigen Zustellung könne es ihm nicht zugemutet werden, die Betreibung als gültig anzuerkennen, auch nicht die Zustellung. Wenn bewusste, also vorsätzliche Straftaten begangen würden, könne und dürfe es nicht sein, dass der Zah- lungsbefehl gleichwohl gültig bleibe (vgl. act. 1). 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Zug an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Eine Angestellte der Domizilhalterin der Gesellschaft des Beschwerdeführers nahm den Zahlungsbefehl entgegen (vgl. act. 1/1). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht beim Betreibungsamt Höfe Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 4 S. 2 und 4, act. 6). 2.3 Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend mangelhaft war, kann offenbleiben. Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts er- weist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleich- wohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen An- forderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gege- benenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen, wenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

Seite 4/4 rechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinter- esses nicht zu prüfen. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) mangels Rechtsschutzinter- esses nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Betreibungsgläubiger - Betreibungsamt Höfe Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: