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BA 2025 19

Zug OG · 2025-07-01 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hünenberg ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie eine Domizil- adresse im G.________ in 6331 Hünenberg. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift ist B.________, C.________ [Ort]. 2. Am 20. Juni 2024 stellte das Betreibungsamt Hünenberg in der von D.________, E.________ [Ort], Deutschland (nachfolgend: Gläubiger), gegen die Beschwerdeführerin an- gehobenen Betreibung Nr. F.________ den Zahlungsbefehl aus (act. 3/6). Zum damaligen Zeitpunkt befand sich die Domiziladresse der Beschwerdeführerin im H.________ in 6331 Hünenberg. Mit Publikationsdatum vom 27. Juni 2024 verlegte die Beschwerdeführerin ihr Domizil an die Adresse G.________ in Hünenberg. Nach einem erfolglosen Zustellver- such am neuen Domizil sandte das Betreibungsamt zwei Abholungseinladungen an diese Adresse (act. 3, act. 3/3-4). Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte, beauftragte das Be- treibungsamt Hünenberg am 23. August 2024 das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, Thur- gau, den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise an den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerde- führerin zuzustellen (act. 3/5). Der Zahlungsbefehl konnte am 3. September 2024 an B.________ zugestellt werden (vgl. act. 3/6). Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechts- vorschlag. 3. Nachdem der Gläubiger am 13. Dezember 2024 das Fortsetzungsbegehren eingereicht hatte (act. 3/7), stellte das Betreibungsamt Hünenberg am 17. Dezember 2024 die Konkursandro- hung aus (act. 3/11). Nach erfolglosem Zustellungsversuch am Domizil der Beschwerdefüh- rerin im G.________, Hünenberg, sandte es zwei Abholungsaufforderungen an diese Adres- se (vgl. act. 3/8-9). Am 10. Februar 2025 beauftragte das Betreibungsamt wiederum das Be- treibungsamt Bezirk Weinfelden, Thurgau, die Konkursandrohung rechtshilfeweise an den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zuzustellen (act. 3/10). Die Konkursandro- hung konnte am 21. Februar 2025 an B.________ zugestellt werden (act. 3/11). 4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde ein und stellte folgenden Antrag (act. 1): Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg nichtig sei und daher die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Hünenberg am 21. Februar 2025 ebenfalls nichtig und aufzuheben sei. 5. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei vollumfänglich abzuweisen (act. 3). 6. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe: 10. April 2025) reichte die Beschwerde- führerin eine – nicht unterzeichnete – Stellungnahme ein. Der Abteilungspräsident sandte die Eingabe mit Einschreiben vom 15. April 2025 an B.________ mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen, ansonsten sie nicht berücksichtigt werden könnte (act. 6). Das Einschreiben kam mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht zurück (act. 7).

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe: 10. April

2025) nicht unterzeichnet. Da die Eingabe auch innerhalb der vom Abteilungspräsidenten mit Einschreiben vom 15. April 2025 angesetzten Nachfrist nicht nachgebessert wurde, gilt sie als nicht erfolgt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und Art. 132 ZPO). Daran ändert nichts, dass das Einschreiben des Abteilungspräsidenten mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgesandt wurde. Eine eingeschriebene Postsen- dung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist ein Verfahren hängig, kann von der betroffenen Person verlangt wer- den, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermäch- tigten Stellvertreter ernennt. Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zu- stellfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 18a).

E. 2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Interkantonal sind die Aufsichtsbehör- den jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkurs- behörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vor- genommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchen- den Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig be- stimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.). Die vorliegende Beschwerde richtetet sich gegen Handlungen des Betreibungsamtes Hünen- berg. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs ist daher örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG).

E. 3 A. 2021, Art. 65 SchKG N 2). Die Zustellung kann, wenn der Vertreter im Geschäftslokal nicht anzutreffen ist oder gar kein Geschäftslokal existiert, auch in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsort erfolgen, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäftslo- kal zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 m.H.). Die für ihn individuell geltenden Örtlichkeiten (Wohnung, Arbeitsplatz) sind nicht sub- sidiär im Verhältnis zum Geschäftslokal der juristischen Person, sondern alternativ (Angst/ Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 9 m.H.).

E. 3.1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes

Seite 4/5 Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass die Betrei- bungsurkunde in die Hände jener natürlichen Person gelangt, die für die Gesellschaft handelt und insbesondere Rechtsvorschlag erheben kann (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar,

E. 3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, versuchte das Betreibungsamt Hünenberg in einem ersten Schritt, den Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin an deren Geschäftssitz zuzustellen. Nachdem der Zustellversuch erfolglos geblieben war und die Gesellschaft auch auf schriftli- che Abholungsaufforderungen nicht reagiert hatte, erteilte es dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden den Auftrag, den Zahlungsbefehl dem Verwaltungsrat der Gesellschaft rechtshil- feweise an dessen Wohnort zuzustellen. Gemäss der Bescheinigung auf dem Zahlungsbe- fehl wurde der Zahlungsbefehl am 3. September 2024 vom Verwaltungsrat entgegengenom- men. Inwiefern diese Zustellung ungültig gewesen sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aus und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, der Zahlungsbefehl sei von einer Person ohne Vertretungsbefugnis entgegenge- nommen worden und sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten, erweist sich somit als aktenwidrig und mutwillig. Demnach ist die Beschwerde ab- zuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Ge- bühren und Auslagen auferlegt werden. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfah- ren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

E. 4.1 Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu las- sen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu ver- zögern (BGE 127 III 178 E. 2a). Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vorlie- gen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stel- lungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wis- sen müsste, dass er unrichtig ist. Selbst das Festhalten an aussichtslosen Rechtsstandpunk- ten kann mutwillig i.S.v. Abs. 2 Ziff. 5 sein (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 26).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin behauptete im vorliegenden Fall wider besseres Wissen, vom Zah- lungsbefehl keine Kenntnis erhalten zu haben. Mit der Beschwerde verfolgte sie offenbar einzig das Ziel, das Betreibungsverfahren zu verzögern. Die Beschwerde erweist sich nach

Seite 5/5 dem Gesagten als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Hünenberg - Betreibungsgläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 19 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Hünenberg, Chamerstrasse 42a, 6331 Hünenberg, betreffend Konkursandrohung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hünenberg ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie eine Domizil- adresse im G.________ in 6331 Hünenberg. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift ist B.________, C.________ [Ort]. 2. Am 20. Juni 2024 stellte das Betreibungsamt Hünenberg in der von D.________, E.________ [Ort], Deutschland (nachfolgend: Gläubiger), gegen die Beschwerdeführerin an- gehobenen Betreibung Nr. F.________ den Zahlungsbefehl aus (act. 3/6). Zum damaligen Zeitpunkt befand sich die Domiziladresse der Beschwerdeführerin im H.________ in 6331 Hünenberg. Mit Publikationsdatum vom 27. Juni 2024 verlegte die Beschwerdeführerin ihr Domizil an die Adresse G.________ in Hünenberg. Nach einem erfolglosen Zustellver- such am neuen Domizil sandte das Betreibungsamt zwei Abholungseinladungen an diese Adresse (act. 3, act. 3/3-4). Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte, beauftragte das Be- treibungsamt Hünenberg am 23. August 2024 das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, Thur- gau, den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise an den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerde- führerin zuzustellen (act. 3/5). Der Zahlungsbefehl konnte am 3. September 2024 an B.________ zugestellt werden (vgl. act. 3/6). Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechts- vorschlag. 3. Nachdem der Gläubiger am 13. Dezember 2024 das Fortsetzungsbegehren eingereicht hatte (act. 3/7), stellte das Betreibungsamt Hünenberg am 17. Dezember 2024 die Konkursandro- hung aus (act. 3/11). Nach erfolglosem Zustellungsversuch am Domizil der Beschwerdefüh- rerin im G.________, Hünenberg, sandte es zwei Abholungsaufforderungen an diese Adres- se (vgl. act. 3/8-9). Am 10. Februar 2025 beauftragte das Betreibungsamt wiederum das Be- treibungsamt Bezirk Weinfelden, Thurgau, die Konkursandrohung rechtshilfeweise an den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zuzustellen (act. 3/10). Die Konkursandro- hung konnte am 21. Februar 2025 an B.________ zugestellt werden (act. 3/11). 4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde ein und stellte folgenden Antrag (act. 1): Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg nichtig sei und daher die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Hünenberg am 21. Februar 2025 ebenfalls nichtig und aufzuheben sei. 5. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei vollumfänglich abzuweisen (act. 3). 6. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe: 10. April 2025) reichte die Beschwerde- führerin eine – nicht unterzeichnete – Stellungnahme ein. Der Abteilungspräsident sandte die Eingabe mit Einschreiben vom 15. April 2025 an B.________ mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen, ansonsten sie nicht berücksichtigt werden könnte (act. 6). Das Einschreiben kam mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht zurück (act. 7).

Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe: 10. April

2025) nicht unterzeichnet. Da die Eingabe auch innerhalb der vom Abteilungspräsidenten mit Einschreiben vom 15. April 2025 angesetzten Nachfrist nicht nachgebessert wurde, gilt sie als nicht erfolgt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und Art. 132 ZPO). Daran ändert nichts, dass das Einschreiben des Abteilungspräsidenten mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgesandt wurde. Eine eingeschriebene Postsen- dung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist ein Verfahren hängig, kann von der betroffenen Person verlangt wer- den, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermäch- tigten Stellvertreter ernennt. Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zu- stellfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 18a). 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Interkantonal sind die Aufsichtsbehör- den jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkurs- behörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vor- genommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchen- den Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig be- stimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.). Die vorliegende Beschwerde richtetet sich gegen Handlungen des Betreibungsamtes Hünen- berg. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs ist daher örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit dem 27. Juni 2024 im Handelsregister an der Adresse G.________, 6331 Hünenberg, eingetragen. Vor dem 27. Juni 2024 habe sie ihren Sitz im H.________, 6331 Hünenberg, gehabt. Am Sitz der Gesellschaft, G.________, Hü- nenberg, sei nie ein Zahlungsbefehl zugestellt worden. Somit sei die Zustellung des Zah- lungsbefehls an der Adresse H.________, Hünenberg, nicht an eine gültige Geschäftsadres- se erfolgt. Aus diesem Grund sei ihr der Zahlungsbefehl auch nie zugestellt bzw. an das Or- gan B.________ weitergeleitet worden. Auf dieser Grundlage könne keine Fortsetzung der Betreibung (Androhung Konkurseröffnung) verlangt werden. Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls führe dazu, dass sie keine Kenntnis vom ausgestellten Zahlungsbefehl er- langt habe, weshalb das fortgesetzte Betreibungsverfahren nichtig sei (act. 1). 3.1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes

Seite 4/5 Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass die Betrei- bungsurkunde in die Hände jener natürlichen Person gelangt, die für die Gesellschaft handelt und insbesondere Rechtsvorschlag erheben kann (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 2). Die Zustellung kann, wenn der Vertreter im Geschäftslokal nicht anzutreffen ist oder gar kein Geschäftslokal existiert, auch in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsort erfolgen, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäftslo- kal zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 m.H.). Die für ihn individuell geltenden Örtlichkeiten (Wohnung, Arbeitsplatz) sind nicht sub- sidiär im Verhältnis zum Geschäftslokal der juristischen Person, sondern alternativ (Angst/ Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 9 m.H.). 3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, versuchte das Betreibungsamt Hünenberg in einem ersten Schritt, den Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin an deren Geschäftssitz zuzustellen. Nachdem der Zustellversuch erfolglos geblieben war und die Gesellschaft auch auf schriftli- che Abholungsaufforderungen nicht reagiert hatte, erteilte es dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden den Auftrag, den Zahlungsbefehl dem Verwaltungsrat der Gesellschaft rechtshil- feweise an dessen Wohnort zuzustellen. Gemäss der Bescheinigung auf dem Zahlungsbe- fehl wurde der Zahlungsbefehl am 3. September 2024 vom Verwaltungsrat entgegengenom- men. Inwiefern diese Zustellung ungültig gewesen sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aus und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, der Zahlungsbefehl sei von einer Person ohne Vertretungsbefugnis entgegenge- nommen worden und sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten, erweist sich somit als aktenwidrig und mutwillig. Demnach ist die Beschwerde ab- zuweisen. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Ge- bühren und Auslagen auferlegt werden. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfah- ren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.1 Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu las- sen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu ver- zögern (BGE 127 III 178 E. 2a). Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vorlie- gen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stel- lungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wis- sen müsste, dass er unrichtig ist. Selbst das Festhalten an aussichtslosen Rechtsstandpunk- ten kann mutwillig i.S.v. Abs. 2 Ziff. 5 sein (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 26). 4.2 Die Beschwerdeführerin behauptete im vorliegenden Fall wider besseres Wissen, vom Zah- lungsbefehl keine Kenntnis erhalten zu haben. Mit der Beschwerde verfolgte sie offenbar einzig das Ziel, das Betreibungsverfahren zu verzögern. Die Beschwerde erweist sich nach

Seite 5/5 dem Gesagten als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Hünenberg - Betreibungsgläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: