II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1.
Mit öffentlicher Urkunde vom 1. Februar 2019 verpflichtete sich C.________, Zug (nachfol-
gend: Schuldner), der D.________, Russland, bei Vorliegen der in der öffentlichen Garan-
tieurkunde definierten Bedingungen einen Höchstbetrag von USD 25 Mio. zu bezahlen
(act. 1/7). Da der Schuldner die in der Garantie genannte Summe nicht bezahlte, leitete die
D.________ am 30. September 2019 beim Betreibungsamt Zug die Betreibung ein für eine
Forderung von CHF 24'930'572.41 nebst Zins (Betreibung Nr. E.________; "Betreibung 1").
Gegen den am 14. Oktober 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am
24. Oktober 2019 Rechtsvorschlag (act. 1/5). Am 3. April 2020 leitete die D.________
ein entsprechendes Rechtsöffnungsverfahren ein (act. 1/9). Am 27. August 2020 trat die
D.________ ihre Forderungen an die F.________, Russland (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin), ab (act. 1/8). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 erteilte das Kantonsgericht Zug der
Beschwerdeführerin für diese Garantieforderung definitive Rechtsöffnung in der Höhe von
CHF 24'903'572.41 nebst Zins (act. 1/9; Verfahren ER 2020 203). Die vom Schuldner dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 4. März 2021 ab
(act. 1/10; Verfahren BZ 2020 75). Am 22. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf die Be-
schwerde des Schuldners zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (act. 1/11;
Verfahren 5A_309/2021).
2.
Bereits zuvor, am 26. Oktober 2020, hatte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegeh-
ren gestellt. Am 11. und 14. Dezember 2020 sowie am 22. Januar 2021 wurde daraufhin im
Beisein des Schuldners die Pfändung zu Gunsten der Betreibung Nr. E.________ sowie ei-
ner weiteren Betreibung vollzogen (Pfändung Nr. G.________). Das Betreibungsamt Zug
pfändete unter anderem 1'100 Inhaberaktien der H.________ AG bzw. infolge Umwand-
lungsbeschlusses vom 23. Juni 2021 1'100 Namenaktien der H.________ AG, lautend auf
I.________ (nachfolgend: Ehefrau des Schuldners; vgl. act. 1/12, act. 3/17, act. 1/20 E. 1.4).
Die Ehefrau des Schuldners erhob in der Folge Eigentumsansprache an den gepfändeten
Aktien der H.________ AG. Das Betreibungsamt Zug setzte daher dem Schuldner und den
Gläubigern nach Art. 108 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um beim zuständigen Gericht
eine Klage auf Aberkennung der Ansprüche einzuleiten (act. 1/20 E. 1.5). Am 28. Sep-
tember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Ehefrau
des Schuldners eine Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG ein. Mit Entscheid vom 4. Sep-
tember 2023 aberkannte das Kantonsgericht Zug den Eigentumsanspruch der Ehefrau des
Schuldners an den Aktien der H.________ AG und hielt fest, dass das Pfändungsverfahren
Nr. G.________ ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden könne
(act. 1/20; Verfahren A2 2021 37). Das Obergericht Zug hiess mit Urteil vom 29. Mai 2024
die Berufung der Ehefrau des Schuldners gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Zug
vom 4. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsge-
richt Zug zurück (act. 1/21; Verfahren Z1 2023 40). Die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 27. Februar 2025 ab, soweit es darauf
eintrat (Verfahren 5A_435/2024).
3.
Die H.________ AG war Eigentümerin einer Liegenschaft an der J.________ [Strasse],
K.________ [Ort] (nachfolgend: Liegenschaft L.________). Am 23. Juli 2020 schlossen die
H.________ AG als Verkäuferin und die M.________ AG als Käuferin einen öffentlichen be-
urkundeten Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft L.________. Der Kaufpreis betrug
Seite 3/14
CHF 10 Mio. Der Kaufpreis sollte u.a. durch Bezahlung von CHF 4'570'000.00 anlässlich der
Eigentumsübertragung getilgt werden (act. 1/31). Im Zuge mehrerer von der Beschwerdefüh-
rerin eingeleiteter Arrestverfahren wurde eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft verfügt.
Aufgrund der Verfügungsbeschränkung konnte die H.________ AG die M.________ AG nicht
als Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen. Im Nachtrag zum Kaufvertrag vereinbarten
die H.________ AG und die M.________ AG am 12. Juli 2022, dass der Restkaufpreis von
CHF 4'570'000.00 innert 10 Tagen ab der Beurkundung des Nachtrages als Sicherheitsleis-
tung i.S.v. Art. 277 SchKG dem Betreibungsamt Zürich 7 zu bezahlen sei (act. 1/32). Diese
Zahlung erfolgte schliesslich nicht (vgl. act. 1 Rz 33).
4.
Am 4. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich ein Arrest-
gesuch und verlangte die Arrestierung verschiedener Vermögenswerte des Schuldners, um
die Forderung aus der Garantie sicherzustellen (act. 1/25). Am 15. November 2022 erliess
der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen
Arrestbefehl gegen den Schuldner für eine Forderung von CHF 24'903'572.41 (entsprechend
USD 25 Mio.) nebst Zins (Arrest Nr. Z.________). Als Lead-Betreibungsamt wurde das Be-
treibungsamt Zürich 7 bestimmt. Folgende Arrestgegenstände wurden verarrestiert (act.
1/26, act. 3/1):
1.
Betreibungsamt Zürich 7:
Liegenschaft J.________, K.________, […], eingetragen auf die H.________ AG,
N.________ [Strasse], O.________ [Ort].
2.
Betreibungsamt Zug:
a)
sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und
Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners ge-
genüber der H.________ AG, N.________, O.________;
b)
sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und
Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners
gegenüber der P.________ AG in Liq., N.________, O.________, lautend auf
Q.________, R.________ [Strasse], S.________ [Ort];
c)
sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und
Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners
gegenüber der T.________ AG in Liq., R.________, S.________, lautend auf
U.________ LTD, V.________ [Strasse], W.________ [Ort].
5.
Mit Schreiben vom 18. November 2022 ersuchte das Betreibungsamt Zürich 7 das Betrei-
bungsamt Zug, die in seinem Arrestbezirk befindlichen Vermögenswerte zu arrestieren. Das
Betreibungsamt Zug vollzog am 21. November 2022 den Arrest gegenüber dem Schuldner
(Arrest Nr. X.________). Die Anzeigen an den Schuldner und die H.________ AG wurden
am 21. November 2022 versandt (act. 3/3).
6.
Am 18. November 2022 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Schuldner beim Betrei-
bungsamt Zürich 7 für eine Forderungssumme von CHF 24'903'572.41 nebst Zins die Betrei-
bung ein ("Betreibung 2"; act. 1/6; act. 3/5). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
Y.________ wurde dem Schuldner am 28. November 2022 zugestellt. Dieser erhob am
2. Dezember 2022 Rechtsvorschlag (act. 3/6).
Seite 4/14
7.
Mit Eingabe vom 25. November 2022 erhob der Schuldner Einsprache gegen den Arrestbe-
fehl vom 15. November 2022 (Arrest Nr. Z.________). Das Bezirksgericht Zürich wies die
Einsprache mit Urteil vom 14. September 2023 ab (act. 1/15). Das Obergericht Zürich wies
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2024 ebenfalls ab, soweit es
darauf eintrat. Da der Arrest in Bezug auf die Liegenschaft L.________ mit Urteil des Ober-
gerichts Zürich PS230129 vom 19. September 2023, bestätigt durch das Urteil des Bundes-
gerichts 5A_797/2023 vom 4. Juni 2024, bereits vor der Beschwerdeerhebung aufgehoben
worden war, trat das Obergericht Zürich in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein
(act. 1/16, insbes. E. 4.1).
8.
Mit Verfügung vom 12. April 2024 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin u.a.
mit, der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 müsse durch die Betreibung
Nr. Y.________ desselben Betreibungsamtes prosequiert werden. Eine Prosequierung durch
das hängige Pfändungsverfahren Nr. AA.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufgrund
des fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht möglich. Dagegen reichte die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 25. April 2024 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug
Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Mit Schreiben vom 11. Juni
2024 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Betreibungsamt Zug mit, die Einsprache gegen
den Arrest Nr. Z.________ sei gutgeheissen worden. Das Betreibungsamt Zug werde daher
beauftragt, alle getätigten Massnahmen zur Sicherstellung gemäss Arrestbefehl zurückzu-
ziehen. Am 13. bzw. 21. Juni 2024 informierten das Betreibungsamt Zug und die Beschwer-
deführerin das Obergericht, dass der zu prosequierende Arrest Nr. Z.________ des Betrei-
bungsamtes Zürich 7 aufgehoben worden sei. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 schrieb der
Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (vgl. act. 3/4
und 3/14; Verfahren BA 2024 24). Bereits zuvor, mit Schreiben vom 17. Juni 2024, hatte das
Betreibungsamt Zug der H.________ AG mitgeteilt, dass der Arrest aufgehoben worden sei,
die Aktien der H.________ AG aber weiterhin gepfändet seien (act. 3/18).
9.
Mit Eingabe vom 7. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs-
amt Zug, es seien die nachfolgenden sichernden Massnahmen gestützt auf Art. 100 i.V.m.
Art. 275 SchKG zu vollziehen (act. 1/1):
1.
Vorladung und Befragung des Schuldners und dessen Ehefrau bezüglich des gegenwärtigen Ver-
bleibs des bezahlten Kaufpreises der M.________ AG an die H.________ AG in Höhe von
CHF 4'570'000.00, insbesondere die vollständigen Informationen des verwendeten Bankkontos
und aller Transaktionen, die nach dem Eingang der Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden.
2.
Verfügung an den Schuldner und dessen Ehefrau, dass unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vorge-
nommen werden dürfen, solange das hängige Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist.
3.
Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG, dass keine Ausschüttun-
gen an den Schuldner und dessen Ehefrau, egal welcher Art, getätigt werden dürfen, da diese ver-
arrestiert sind.
Seite 5/14
4.
Sofern die H.________ AG bereits Ausschüttungen an die Ehefrau des Schuldners oder Drittper-
sonen resp. Drittgesellschaften vorgenommen hat, die sofortige Verfügung der Kontosperre bei
den entsprechenden Personen oder Gesellschaften.
10.
Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies das Betreibungsamt Zug das Gesuch um Siche-
rungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte es aus, zur Zeit sei eine Beschwerde gegen
das Urteil des Obergerichts Zug vom 29. Mai 2024 beim Bundesgericht hängig. Aufgrund des
aktuellen Verfahrensstandes könnten keine weiteren Sicherungsmassnahmen vorgenommen
werden. Es sei Sache des Gläubigers, beim Bundesgericht im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme zu beantragen, dass das Guthaben auf dem Konto der H.________ AG
durch das Betreibungsamt Zug bis zum Abschluss des Verfahrens zu sperren sei. In einem
obiter dictum hielt das Amt "erneut" fest, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsam-
tes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert wer-
den könne (act. 1/4).
11.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde
bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
treibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):
1.
Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 sei aufzuheben.
2.
Es seien die folgenden Sicherungsmassnahmen anzuordnen, eventualiter das Betreibungsamt Zug
entsprechend anzuweisen, die nachfolgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:
1.
Vorladung und Befragung des Schuldners und dessen Ehefrau bezüglich des gegenwärtigen
Verbleibs des bezahlten Kaufpreises der M.________ AG mit Sitz in Zug an die H.________
AG mit Sitz in Zug in Höhe von CHF 4'570'000.00, insbesondere die vollständigen Informatio-
nen des verwendeten Bankkontos und aller Transaktionen, die nach dem Eingang der besag-
ten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden;
2.
Verfügung an den Schuldner und dessen Ehefrau, dass unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG
mit Sitz in Zug vorgenommen werden dürfen, solange das hängige Widerspruchsverfahren
(Fall-Nr.: 5A_435/2024) nicht abgeschlossen ist;
3.
Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG mit Sitz in Zug, dass
keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau resp. Drittpersonen, egal wel-
cher Art, getätigt werden dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 ver-
arrestiert sind;
4.
Sofern die H.________ AG mit Sitz in Zug bereits einen Teil oder die gesamte Summe von
CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat,
die sofortige Verfügung der Kontosperre bei den entsprechenden Personen der Gesellschaf-
ten.
Seite 6/14
3.
Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. No-
vember 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert
ist.
4.
Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
12.
Mit E-Mail vom 28. November 2024 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Betreibungsamt
Zug mit, der Rückzug des Arrestes sei nicht korrekt gewesen, da lediglich ein Arrestsubstrat
(Liegenschaft in Zürich) weggefallen sei. Das Betreibungsamt Zürich 7 beauftragte daher das
Betreibungsamt Zug, die im Arrestbefehl genannten Forderungen und Ansprüche erneut si-
cherzustellen (act. 3/2 und 3/7). Am 29. November 2024 versandte das Betreibungsamt Zug
die entsprechenden Arrestsperranzeigen (act. 3/8-11).
13.
In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die
Abweisung der Beschwerde (act. 3).
14.
Am 11. Dezember 2024 reichte das Betreibungsamt Zug eine Stellungnahme des Betrei-
bungsamtes Zürich 7 vom 10. Dezember 2024 zur Frage der Arrestprosequierung ein
(act. 4).
15.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort
Stellung (act. 5).
16.
Am 3. Januar 2025 legte die Beschwerdeführerin als Noveneingabe eine Stellungnahme des
Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 zu den Akten (act. 6).
17.
Der Schuldner verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkurs- amtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis er- halten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerde- verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozess- ordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin am 13. November 2024 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 9). Die 10-tägige Be- schwerdefrist begann somit frühestens am 14. November 2024 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete, da der 23. November 2024 ein Samstag war, am 25. November 2024 Seite 7/14 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 25. November 2024 elektronisch einge- reicht und erfolgte damit fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Schuldner und dessen Ehefrau bezüglich des Verbleibs des von der M.________ AG an die H.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und zu befragen, insbesondere über das verwendete Bankkonto und alle Transaktionen, die nach dem Eingang der besagten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden.
E. 2.1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit Hinweis auf Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Auskunftspflicht Dritter im konkreten Fall verhältnismässig sein. Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür be- steht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoff- nung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.1 ff. m.H.).
E. 2.2 Beim Pfändungsvollzug vom 11. und 14. Dezember 2020 bzw. vom 22. Januar 2021 wurde der Schuldner zu den gepfändeten 1'100 Namenaktien der H.________ AG, lautend auf die Ehefrau des Schuldners, befragt. Der Schuldner gab an, dass er vor ca. 1,5 Jahren die Ge- sellschaft an seine Ehefrau verkauft und den Kaufpreis mit der Forderung seiner Ehefrau ver- rechnet habe. Der Verrechnungsbetrag sei CHF 7,8 Mio. gewesen. Sie hätten am 30. Okto- ber 2018 einen Call-Option-Vertrag abgeschlossen und die Schuld von 8 Mio. [wohl CHF] sei in Russland durch eine Schuldanerkennung bestätigt worden. Offen sei nichts mehr gegenü- ber ihm und seiner Ehefrau. Die Liegenschaft L.________ gehöre der H.________ AG und sei mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2020 an die M.________ AG verkauft worden (Kaufvertrag vom 23. Juli 2023; vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6; act. 1/20 E. 1.4). Damit hat der Schuld- ner umfassend über die Aktien der H.________ AG, lautend auf seine Ehefrau, Auskunft ge- geben. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Aktien der H.________ AG sind umstritten. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die H.________ AG ist nicht Schuldnerin der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Schuldner zum Verbleib des von der M.________ AG an die H.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und zu befragen.
E. 2.3 Die Ehefrau des Schuldners beansprucht für sich das Eigentum an den gepfändeten Aktien der H.________ AG. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist noch offen. Die Aktien der H.________ AG wurden gepfändet und befinden sich in einem Safe der AB.________, lautend auf die Ehefrau des Beschwerdeführers. Eine Gewahrsamnahme ist erst nach Klärung der Eigentumsverhältnisse möglich (vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6). Die Kaufpreis- Seite 8/14 forderung der H.________ AG gegen die M.________ AG steht der H.________ AG (und nicht dem Schuldner oder dessen Ehefrau) zu. Bei dieser ungewissen Sachlage besteht kein Grund, die Ehefrau des Schuldners zum Verbleib des restlichen Kaufpreises zu befragen, den die M.________ AG an die H.________ AG zu leisten hat.
E. 3 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin verschiedene "Sicherungsmassnahmen im Zusam- menhang mit dem Arrest Z.________".
E. 3.1 Sie macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 40 ff.):
E. 3.1.1 Gemäss Art. 275 SchKG seien die Art. 91-109 SchKG bezüglich der Pfändung auch für den Arrest anwendbar. Dies betreffe insbesondere Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arrest. Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls beauftragte Betreibungsamt sei ver- pflichtet, die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände zu verarrestieren. Gemäss Art. 99 SchKG könne das Betreibungsamt mittels vorsorglicher Massnahmen die Sicherung der Pfändung bzw. des Arrests gewährleisten, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen seien. Eine solche Sicherungsmassnahme könne insbesondere bei besonderer Dringlichkeit zum Erhalt von Vermögenswerten auch gegenüber einem Drittschuldner ange- ordnet werden. Besondere Dringlichkeit bestehe beispielsweise dann, wenn der Schuldner sich wiederholt und permanent dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entziehe und somit die Pfändung bzw. den Arrest verunmögliche. Die Pfändung von Aktienzertifikaten müsse auch die Pfändung der aus den Aktienzertifikaten fliessenden Rechte beinhalten. Somit müs- se das Betreibungsamt auch bei Pfändung von Aktienzertifikaten, Sicherungsmassnahmen für die daraus resultierenden Rechte anordnen, und zwar von Amtes wegen.
E. 3.1.2 Sämtliche Forderungen des Schuldners aus den Aktien der H.________ AG seien verarres- tiert. Der H.________ AG sei auch mitgeteilt worden, dass diese Forderungen nur noch an das Betreibungsamt Zug erfüllt werden könnten. Damit sei der Arrest jedoch längstens nicht genügend gesichert. Der Schuldner habe die Aktien das H.________ AG an seine Ehefrau just an dem Tag übertragen, als die Garantieforderung fällig geworden sei. Es gebe zahlrei- che Indizien, dass die Übertragung der Aktien der H.________ AG nur zum Schein erfolgt und der Schuldner nach wie vor der Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte der H.________ AG sei. Da dem Schuldner bewusst sei, dass seine Forderungen gegenüber der H.________ AG unter den Arrestbeschlag respektive die Pfändung fielen, müsse angenom- men werden, dass die Ausschüttung des Kaufpreises von CHF 4,57 Mio. für die Liegenschaft L.________ indirekt durch Umgehungsgeschäfte erfolge. Der Schuldner sei gegenwärtig problemlos in der Lage, den Arrest zu umgehen und indirekte und/oder verdeckte Ausschüt- tungen an sich selbst vorzunehmen. Solange nicht geklärt sei, wer der wahre Eigentümer der Aktien der H.________ AG sei, was Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei, müssten sämtliche Vermögenswerte der H.________ AG sichergestellt werden, um zu verhindern, dass versteckte Dividenden- oder sonstige Ausschüttungen von der H.________ AG an den Schuldner vorgenommen würden.
E. 3.1.3 Die Argumentation des Betreibungsamtes, dass es an ihr (der Beschwerdeführerin) sei, vor Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, sei falsch. Einerseits habe sie Massnahmen zur Sicherung der verarrestierten Forderung des Schuldners gegenüber der H.________ AG gefordert und keine Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Seite 9/14 gepfändeten Aktienzertifikaten. Anderseits wälze das Betreibungsamt seine Pflicht zur Si- cherstellung der verarrestierten Forderungen auf sie ab. Der Umstand, dass das Wider- spruchsverfahren vor Bundesgericht hängig sei, entbinde das Betreibungsamt nicht von sei- nen gesetzlichen Pflichten.
E. 3.2 Gemäss Art. 99 SchKG wird bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Be- triebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Diese Vorschrift ist beim Arrestvollzug sinngemäss anwendbar (Art. 275 SchKG). Die in Art. 99 SchKG geregelten Sicherungsmassnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Vorbe- reitung der Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist eine besondere Dringlichkeit. Liegt besondere Dringlichkeit vor, kann das Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des be- triebenen Schuldners bei Dritten sperren lassen. Die Sperrung erfolgt durch Anzeige des Be- treibungsamtes an den Drittschuldner (Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 99 SchKG N 2, 4 und 9 mit Hinweis auf BGE 142 III 643 E. 2.1, 115 III 44 und 107 III 71; vgl. auch Schlegel/Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 99 SchKG N 3; Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 3/1995 S. 276).
E. 3.3 Mit dem Arrest werden auf Antrag eines (gefährdeten) Gläubigers bestimmte Vermögenswer- te des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung provisorisch mit betrei- bungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt somit eine superprovisorische vorsorgli- che Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Vermö- genswerte dar (vgl. Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 1). Im vorlie- genden Fall verarrestierte der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich am 15. November 2022 sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und Akti- enzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der H.________ AG (Arrest Nr. Z.________; vgl. act. 1/26, act. 3/1). Das Betreibungsamt Zug vollzog am 21. November 2022 den Arrest und versandte gleichentags die Anzeigen an den Schuldner und die H.________ AG (vgl. act. 1/27, act. 3/3). Dieser Sachverhalt ist unbestrit- ten. Mit der Anzeige des Betreibungsamtes Zug an die H.________ AG wurden sämtliche Guthaben des Schuldners gegenüber der H.________ AG gesperrt und zugunsten der Be- schwerdeführerin gesichert. Vorsorgliche Massnahmen könnten nur dann ergriffen werden, wenn dies zur Vorbereitung eines anstehenden Arrestes und vor dessen Ankündigung not- wendig ist (vgl. Schlegel/Zopfi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 3). Ist der Arrest – wie vorliegend – bereits vollzogen und dem Drittschuldner angezeigt, besteht kein Anlass, darüber hinausge- hende Sicherungsmassnahmen zu ergreifen.
E. 3.4 Weiter bedarf es für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen einer besonderen Dringlich- keit. Das Bundesgericht betonte, dass am Erfordernis der Dringlichkeit angesichts des Ein- griffs in die Stellung des Schuldners, welcher mit der Sicherungsmassnahme verbunden ist, dort ganz besonders festzuhalten ist, wo die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betrei- bungsferien verzögert wird und grundsätzlich nichts eine rasche, aber trotzdem vorschrifts- gemässe Abwicklung des Betreibungsverfahrens hindert (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Vorlie- gend wurde die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betreibungsferien verzögert, weshalb Seite 10/14 grundsätzlich nichts eine rasche Abwicklung des Betreibungsverfahrens hinderte. Weiter fällt auf, dass seit Erlass des Arrestbefehls mehr als zwei Jahre vergangen sind. Vor diesem Hin- tergrund ist eine besondere Dringlichkeit für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen nicht ersichtlich. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur konkreten Gefahr, dass die Vermögenswerte der H.________ AG an den Schuldner fliessen, handelt es sich um blosse Mutmassungen bzw. Verdächtigungen. Dies gilt sowohl für angeblich beabsichtigten Umgehungsgeschäfte als auch die behaupteten strafbaren Handlungen des Schuldners. Eine besondere Dringlichkeit ist damit nicht dargetan.
E. 3.5 Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Betreibungsbeamte beim Vollzug auf die im Arrestbefehl angeführten, in seinem Kreis belegenen Vermögenwerte zu beschränken hat. Die Verarrestierung von Gegenständen, die im Arrestbefehl nicht aufgeführt sind, ist nichtig (vgl. Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 44). Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die entsprechende Bank bzw. die Banken der H.________ AG keine Aus- schüttungen mehr an den Schuldner und dessen Ehefrau respektive Drittpersonen, egal wel- cher Art, vornehmen dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 verar- restiert seien. Weiter sollen auch der Schuldner und dessen Ehefrau keine Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vornehmen dürfen, solange das hängige Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. act. 1 S. 2). Damit erweitert die Beschwerdeführerin de facto die im Arrestbefehl genannten Arrestgegenstände um das Bankkonto der H.________ AG. Das Bankkonto der H.________ AG wurde im Arrestbefehl nicht genannt. Folglich wäre eine Sperre bzw. eine "Sicherung" der Bankkonten der H.________ AG durch das Betreibungsamt nichtig.
E. 3.6 Ob die Beschwerdeführerin im Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht (5A_435/2024) vorsorgliche Massnahmen hätte beantragen können, wie das Betreibungsamt Zug erklärt hat und was die Beschwerdeführerin bestreitet, muss im vorliegenden betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden.
E. 3.7 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, "Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Arrest Z.________" zu ergreifen. Ohnehin wären die beantragen "Sicherungsmass- nahmen" abzuweisen, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist (E. 4 f.).
E. 4 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Betreibungsamt Zug eine Verfügung an den Schuldner und dessen Ehefrau unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erlassen ha- be, wonach keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vorgenommen werden dürften, solange das hängige Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen sei. Weiter will die Beschwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Zug ein Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG verfasst, wo- nach keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau resp. Drittpersonen, egal welcher Art, getätigt werden dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 verarrestiert seien.
E. 4.1 Ein Verbot an den Schuldner, dessen Ehefrau und an die Bank der H.________ AG, keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vorzunehmen, insbesondere keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau respektive Dritt- personen, käme einer Pfändung (bzw. einem Arrest) des Bankkontos der H.________ AG Seite 11/14 gleich. Schuldner der Forderung der Beschwerdeführerin ist indes nicht die H.________ AG, sondern C.________. Die Pfändung des Kontos der H.________ AG wäre nur unter den Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs (wonach ein auf eine juristische Person lau- tender Vermögenswert in der Betreibung gegen einen Schuldner verwertet werden könnte) zulässig.
E. 4.2 Wenn jemand eine juristische Person, insbesondere eine Aktiengesellschaft, gründet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten mit getrenn- ten Vermögen bestehen: die natürliche Person einerseits und die Aktiengesellschaft ander- seits. Dies gilt selbst dann, wenn die Aktiengesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat ("Einmanngesellschaft"). Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Dritter für die Verpflichtungen eines Schuldners haftbar gemacht werden, mit dem er eine wirtschaft- liche Einheit bildet (BGE 144 III 541 E. 8.3.1 m.w.H. [=Pra 2019 Nr. 98]). Dies ist immer dann der Fall, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einen Rechtsmiss- brauch darstellt, insbesondere wenn das Gesetz umgangen wird, ein Vertrag verletzt wird oder die Interessen eines Dritten widerrechtlich geschädigt werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum Durchgriff allgemein vgl. BGE 132 III 489 E. 3.2).
E. 4.3 Die Anwendung des Durchgriffs setzt somit erstens voraus, dass die Personen entsprechend der wirtschaftlichen Realität identisch sind oder dass zumindest ein Rechtssubjekt das ande- re wirtschaftlich beherrscht. Zweitens muss die Dualität missbräuchlich geltend gemacht werden, das heisst, um einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen; dies ist der Fall, wenn die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich miss- bräuchlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen (BGE 132 III 489 E. 3.2).
E. 4.4 Zu unterscheiden ist zwischen dem direkten Durchgriff, der die Haftung des beherrschenden Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft zur Folge hat, und dem – vorliegend rele- vanten – umgekehrten Durchgriff, der die Haftung der beherrschten Gesellschaft neben dem Gesellschafter für dessen Schulden zur Folge hat. Bei der Zwangsvollstreckung bedeutet dies, dass in der Betreibung des einen auch das Vermögen des anderen verwertet werden kann. Der Dritte muss hinnehmen, dass der Erlös der Verwertung seiner Vermögenswerte dazu dient, den Gläubiger zu befriedigen. Dem Schuldner wird verwehrt, sich hinter der rechtlichen Dualität zu verstecken, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, und dem Dritten, missbräuchlich sein Recht geltend zu machen, direkt mittels Zahlungsbefehls betrie- ben zu werden, wie es grundsätzlich jede Vollstreckungsmassnahme erfordert (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 541 E. 8.3 ff. [= Pra 2019 Nr. 98]).
E. 4.5 Erste Voraussetzung für einen Durchgriff ist mithin, dass die juristische Person und der Ge- sellschafter wirtschaftlich betrachtet identisch sind. Dazu hat die Beschwerdeführerin keine Ausführungen gemacht. Zweite Voraussetzung für einen Durchgriff ist sodann, dass die Be- rufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte rechtsmissbräuchlich ist. Auch dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Damit sind die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht glaubhaft gemacht und es besteht kein Grund, die Bankkonten der H.________ AG zu pfänden bzw. dem Schuldner, dessen Ehefrau oder Drittpersonen zu verbieten, über die Bankkonten der H.________ AG zu verfügen. Seite 12/14
E. 4.6 Eine andere Frage ist, ob der Schuldner die Aktien der H.________ AG rechtsmissbräuchlich auf seine Ehefrau übertragen hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 18 und 27 ff.). Diese Frage wird im hängigen Widerspruchsverfahren zu prüfen sein.
E. 5 Für den Fall, dass die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt ha- ben sollte, verlangt die Beschwerdeführerin die sofortige Verfügung der Kontosperre bei den entsprechenden Personen der Gesellschaften. Wie in E. 2 dargelegt, besteht kein Anlass, den Schuldner und dessen Ehefrau zum Verbleib des restlichen Kaufpreises zu befragen, den die M.________ AG an die H.________ AG zu leisten hat. Ob die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein Grund, das Be- treibungsamt Zug anzuweisen, die sofortige Kontosperre bei den entsprechenden Personen der Gesellschaften zu verfügen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist (vgl. act. 1 Rz 58 ff.).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 an das Betrei- bungsamt Zug die Anordnung von Sicherungsmassnahmen. Einen Antrag auf Feststellung, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist, hat sie nicht gestellt (vgl. 1/1). Das Betreibungsamt Zug wies mit Verfügung vom 8. November 2024 das "Gesuch um Sicherungsmassnahmen" ab. In der Begründung hielt es unter anderem fest, dass der Arrest. Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert werden könne (act. 1/4). Bei diesem obiter dictum handelt es sich um eine Meinungsäusserung des Betreibungsamtes Zug. Blosse Mei- nungsäusserungen gelten nicht als anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 22). Dagegen kann keine Beschwerde erhoben werden.
E. 6.2 Abgesehen davon bleiben die Aktien der H.________ AG (Pfändung Nr. G.________) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gepfändet (vgl. act. 3/18). Mit dem Pfändungs- beschlag sind die Aktien der H.________ AG hinreichend gesichert. Das Widerspruchsver- fahren ist noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist. An diesem Ergebnis ändert die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2025 nichts. Die Beschwer- deführerin reichte eine E-Mail des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 ein, worin sich das Amt zur Frage der Arrestprosequierung äusserte, wobei einige Aussagen – of- fenbar von der Beschwerdeführerin – geschwärzt wurden (vgl. act. 6, act. 6/1). Ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin lässt sich mit der Meinungsäusserung des Betreibungsamtes Zürich 7, die ohnehin nur teilweise offengelegt wurde, nicht begründen. Seite 13/14
E. 6.3 Bei dieser Sachlage muss nicht weiter geprüft werden, ob über die Frage der Arrestprose- quierung noch nicht entschieden wurde, ob sich das Beschwerdeverfahren BA 2024 24 aus- schliesslich auf die Liegenschaft L.________ bezog und ob das Betreibungsamt Zug selbst der Ansicht ist, dass die Frage der Arrestprosequierung noch ungeklärt ist, wie die Be- schwerdeführerin behauptet (vgl. act. 5 Rz 10 ff.).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist auf den Antrag auf Feststellung der Prosequierung nicht einzutreten.
E. 7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt Zug habe die angefochtene Verfügung über- haupt nicht begründet, sondern den Antrag abgelehnt, ohne sich mit ihren Argumenten aus- einanderzusetzen respektive Überlegungen wiederzugeben, von denen sie sich habe leiten lassen. Es sei ihr (der Beschwerdeführerin) somit nicht möglich zu verstehen, warum das Amt der Ansicht sei, dass trotz des offensichtlich bestehenden Risikos des Vermögensab- flusses respektive der vermeintlichen und aktenkundigen Wiederholungsgefahr auf Seiten des Schuldners keine Sicherungsmassnahmen erforderlich seien (act. 1 Rz 65 ff.). Diese Rüge geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn das Betreibungsamt nicht wenigstens kurz die Überlegungen genannt hätte, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das Betreibungsamt Zug ist diesen Anforderungen jedoch nachgekommen. Es hat in der ge- botenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu sei- nen Erkenntnissen gelangt ist (act. 1/4). Es war nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Be- schwerdeführerin hat gegen die angefochtene Verfügung eine 22-seitige Beschwerdeschrift eingereicht (act. 1) und war damit offensichtlich in der Lage, die Verfügung an die Aufsichts- behörde weiterzuziehen. Dementsprechend kam das Betreibungsamt der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht hinreichend nach. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist dem- nach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 14/14 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Schuldner Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2024 69
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 15. Mai 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit einem Arrest
Seite 2/14
Sachverhalt
1.
Mit öffentlicher Urkunde vom 1. Februar 2019 verpflichtete sich C.________, Zug (nachfol-
gend: Schuldner), der D.________, Russland, bei Vorliegen der in der öffentlichen Garan-
tieurkunde definierten Bedingungen einen Höchstbetrag von USD 25 Mio. zu bezahlen
(act. 1/7). Da der Schuldner die in der Garantie genannte Summe nicht bezahlte, leitete die
D.________ am 30. September 2019 beim Betreibungsamt Zug die Betreibung ein für eine
Forderung von CHF 24'930'572.41 nebst Zins (Betreibung Nr. E.________; "Betreibung 1").
Gegen den am 14. Oktober 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am
24. Oktober 2019 Rechtsvorschlag (act. 1/5). Am 3. April 2020 leitete die D.________
ein entsprechendes Rechtsöffnungsverfahren ein (act. 1/9). Am 27. August 2020 trat die
D.________ ihre Forderungen an die F.________, Russland (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin), ab (act. 1/8). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 erteilte das Kantonsgericht Zug der
Beschwerdeführerin für diese Garantieforderung definitive Rechtsöffnung in der Höhe von
CHF 24'903'572.41 nebst Zins (act. 1/9; Verfahren ER 2020 203). Die vom Schuldner dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 4. März 2021 ab
(act. 1/10; Verfahren BZ 2020 75). Am 22. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf die Be-
schwerde des Schuldners zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (act. 1/11;
Verfahren 5A_309/2021).
2.
Bereits zuvor, am 26. Oktober 2020, hatte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegeh-
ren gestellt. Am 11. und 14. Dezember 2020 sowie am 22. Januar 2021 wurde daraufhin im
Beisein des Schuldners die Pfändung zu Gunsten der Betreibung Nr. E.________ sowie ei-
ner weiteren Betreibung vollzogen (Pfändung Nr. G.________). Das Betreibungsamt Zug
pfändete unter anderem 1'100 Inhaberaktien der H.________ AG bzw. infolge Umwand-
lungsbeschlusses vom 23. Juni 2021 1'100 Namenaktien der H.________ AG, lautend auf
I.________ (nachfolgend: Ehefrau des Schuldners; vgl. act. 1/12, act. 3/17, act. 1/20 E. 1.4).
Die Ehefrau des Schuldners erhob in der Folge Eigentumsansprache an den gepfändeten
Aktien der H.________ AG. Das Betreibungsamt Zug setzte daher dem Schuldner und den
Gläubigern nach Art. 108 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um beim zuständigen Gericht
eine Klage auf Aberkennung der Ansprüche einzuleiten (act. 1/20 E. 1.5). Am 28. Sep-
tember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Ehefrau
des Schuldners eine Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG ein. Mit Entscheid vom 4. Sep-
tember 2023 aberkannte das Kantonsgericht Zug den Eigentumsanspruch der Ehefrau des
Schuldners an den Aktien der H.________ AG und hielt fest, dass das Pfändungsverfahren
Nr. G.________ ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden könne
(act. 1/20; Verfahren A2 2021 37). Das Obergericht Zug hiess mit Urteil vom 29. Mai 2024
die Berufung der Ehefrau des Schuldners gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Zug
vom 4. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsge-
richt Zug zurück (act. 1/21; Verfahren Z1 2023 40). Die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 27. Februar 2025 ab, soweit es darauf
eintrat (Verfahren 5A_435/2024).
3.
Die H.________ AG war Eigentümerin einer Liegenschaft an der J.________ [Strasse],
K.________ [Ort] (nachfolgend: Liegenschaft L.________). Am 23. Juli 2020 schlossen die
H.________ AG als Verkäuferin und die M.________ AG als Käuferin einen öffentlichen be-
urkundeten Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft L.________. Der Kaufpreis betrug
Seite 3/14
CHF 10 Mio. Der Kaufpreis sollte u.a. durch Bezahlung von CHF 4'570'000.00 anlässlich der
Eigentumsübertragung getilgt werden (act. 1/31). Im Zuge mehrerer von der Beschwerdefüh-
rerin eingeleiteter Arrestverfahren wurde eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft verfügt.
Aufgrund der Verfügungsbeschränkung konnte die H.________ AG die M.________ AG nicht
als Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen. Im Nachtrag zum Kaufvertrag vereinbarten
die H.________ AG und die M.________ AG am 12. Juli 2022, dass der Restkaufpreis von
CHF 4'570'000.00 innert 10 Tagen ab der Beurkundung des Nachtrages als Sicherheitsleis-
tung i.S.v. Art. 277 SchKG dem Betreibungsamt Zürich 7 zu bezahlen sei (act. 1/32). Diese
Zahlung erfolgte schliesslich nicht (vgl. act. 1 Rz 33).
4.
Am 4. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich ein Arrest-
gesuch und verlangte die Arrestierung verschiedener Vermögenswerte des Schuldners, um
die Forderung aus der Garantie sicherzustellen (act. 1/25). Am 15. November 2022 erliess
der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen
Arrestbefehl gegen den Schuldner für eine Forderung von CHF 24'903'572.41 (entsprechend
USD 25 Mio.) nebst Zins (Arrest Nr. Z.________). Als Lead-Betreibungsamt wurde das Be-
treibungsamt Zürich 7 bestimmt. Folgende Arrestgegenstände wurden verarrestiert (act.
1/26, act. 3/1):
1.
Betreibungsamt Zürich 7:
Liegenschaft J.________, K.________, […], eingetragen auf die H.________ AG,
N.________ [Strasse], O.________ [Ort].
2.
Betreibungsamt Zug:
a)
sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und
Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners ge-
genüber der H.________ AG, N.________, O.________;
b)
sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und
Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners
gegenüber der P.________ AG in Liq., N.________, O.________, lautend auf
Q.________, R.________ [Strasse], S.________ [Ort];
c)
sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und
Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners
gegenüber der T.________ AG in Liq., R.________, S.________, lautend auf
U.________ LTD, V.________ [Strasse], W.________ [Ort].
5.
Mit Schreiben vom 18. November 2022 ersuchte das Betreibungsamt Zürich 7 das Betrei-
bungsamt Zug, die in seinem Arrestbezirk befindlichen Vermögenswerte zu arrestieren. Das
Betreibungsamt Zug vollzog am 21. November 2022 den Arrest gegenüber dem Schuldner
(Arrest Nr. X.________). Die Anzeigen an den Schuldner und die H.________ AG wurden
am 21. November 2022 versandt (act. 3/3).
6.
Am 18. November 2022 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Schuldner beim Betrei-
bungsamt Zürich 7 für eine Forderungssumme von CHF 24'903'572.41 nebst Zins die Betrei-
bung ein ("Betreibung 2"; act. 1/6; act. 3/5). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
Y.________ wurde dem Schuldner am 28. November 2022 zugestellt. Dieser erhob am
2. Dezember 2022 Rechtsvorschlag (act. 3/6).
Seite 4/14
7.
Mit Eingabe vom 25. November 2022 erhob der Schuldner Einsprache gegen den Arrestbe-
fehl vom 15. November 2022 (Arrest Nr. Z.________). Das Bezirksgericht Zürich wies die
Einsprache mit Urteil vom 14. September 2023 ab (act. 1/15). Das Obergericht Zürich wies
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2024 ebenfalls ab, soweit es
darauf eintrat. Da der Arrest in Bezug auf die Liegenschaft L.________ mit Urteil des Ober-
gerichts Zürich PS230129 vom 19. September 2023, bestätigt durch das Urteil des Bundes-
gerichts 5A_797/2023 vom 4. Juni 2024, bereits vor der Beschwerdeerhebung aufgehoben
worden war, trat das Obergericht Zürich in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein
(act. 1/16, insbes. E. 4.1).
8.
Mit Verfügung vom 12. April 2024 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin u.a.
mit, der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 müsse durch die Betreibung
Nr. Y.________ desselben Betreibungsamtes prosequiert werden. Eine Prosequierung durch
das hängige Pfändungsverfahren Nr. AA.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufgrund
des fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht möglich. Dagegen reichte die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 25. April 2024 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug
Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Mit Schreiben vom 11. Juni
2024 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Betreibungsamt Zug mit, die Einsprache gegen
den Arrest Nr. Z.________ sei gutgeheissen worden. Das Betreibungsamt Zug werde daher
beauftragt, alle getätigten Massnahmen zur Sicherstellung gemäss Arrestbefehl zurückzu-
ziehen. Am 13. bzw. 21. Juni 2024 informierten das Betreibungsamt Zug und die Beschwer-
deführerin das Obergericht, dass der zu prosequierende Arrest Nr. Z.________ des Betrei-
bungsamtes Zürich 7 aufgehoben worden sei. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 schrieb der
Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (vgl. act. 3/4
und 3/14; Verfahren BA 2024 24). Bereits zuvor, mit Schreiben vom 17. Juni 2024, hatte das
Betreibungsamt Zug der H.________ AG mitgeteilt, dass der Arrest aufgehoben worden sei,
die Aktien der H.________ AG aber weiterhin gepfändet seien (act. 3/18).
9.
Mit Eingabe vom 7. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs-
amt Zug, es seien die nachfolgenden sichernden Massnahmen gestützt auf Art. 100 i.V.m.
Art. 275 SchKG zu vollziehen (act. 1/1):
1.
Vorladung und Befragung des Schuldners und dessen Ehefrau bezüglich des gegenwärtigen Ver-
bleibs des bezahlten Kaufpreises der M.________ AG an die H.________ AG in Höhe von
CHF 4'570'000.00, insbesondere die vollständigen Informationen des verwendeten Bankkontos
und aller Transaktionen, die nach dem Eingang der Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden.
2.
Verfügung an den Schuldner und dessen Ehefrau, dass unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vorge-
nommen werden dürfen, solange das hängige Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist.
3.
Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG, dass keine Ausschüttun-
gen an den Schuldner und dessen Ehefrau, egal welcher Art, getätigt werden dürfen, da diese ver-
arrestiert sind.
Seite 5/14
4.
Sofern die H.________ AG bereits Ausschüttungen an die Ehefrau des Schuldners oder Drittper-
sonen resp. Drittgesellschaften vorgenommen hat, die sofortige Verfügung der Kontosperre bei
den entsprechenden Personen oder Gesellschaften.
10.
Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies das Betreibungsamt Zug das Gesuch um Siche-
rungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte es aus, zur Zeit sei eine Beschwerde gegen
das Urteil des Obergerichts Zug vom 29. Mai 2024 beim Bundesgericht hängig. Aufgrund des
aktuellen Verfahrensstandes könnten keine weiteren Sicherungsmassnahmen vorgenommen
werden. Es sei Sache des Gläubigers, beim Bundesgericht im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme zu beantragen, dass das Guthaben auf dem Konto der H.________ AG
durch das Betreibungsamt Zug bis zum Abschluss des Verfahrens zu sperren sei. In einem
obiter dictum hielt das Amt "erneut" fest, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsam-
tes Zürich 7 nicht mit dem hängigen Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert wer-
den könne (act. 1/4).
11.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde
bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
treibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):
1.
Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 sei aufzuheben.
2.
Es seien die folgenden Sicherungsmassnahmen anzuordnen, eventualiter das Betreibungsamt Zug
entsprechend anzuweisen, die nachfolgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:
1.
Vorladung und Befragung des Schuldners und dessen Ehefrau bezüglich des gegenwärtigen
Verbleibs des bezahlten Kaufpreises der M.________ AG mit Sitz in Zug an die H.________
AG mit Sitz in Zug in Höhe von CHF 4'570'000.00, insbesondere die vollständigen Informatio-
nen des verwendeten Bankkontos und aller Transaktionen, die nach dem Eingang der besag-
ten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden;
2.
Verfügung an den Schuldner und dessen Ehefrau, dass unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG
mit Sitz in Zug vorgenommen werden dürfen, solange das hängige Widerspruchsverfahren
(Fall-Nr.: 5A_435/2024) nicht abgeschlossen ist;
3.
Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG mit Sitz in Zug, dass
keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau resp. Drittpersonen, egal wel-
cher Art, getätigt werden dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 ver-
arrestiert sind;
4.
Sofern die H.________ AG mit Sitz in Zug bereits einen Teil oder die gesamte Summe von
CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat,
die sofortige Verfügung der Kontosperre bei den entsprechenden Personen der Gesellschaf-
ten.
Seite 6/14
3.
Es sei festzustellen, dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. No-
vember 2022 in der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert
ist.
4.
Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
12.
Mit E-Mail vom 28. November 2024 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Betreibungsamt
Zug mit, der Rückzug des Arrestes sei nicht korrekt gewesen, da lediglich ein Arrestsubstrat
(Liegenschaft in Zürich) weggefallen sei. Das Betreibungsamt Zürich 7 beauftragte daher das
Betreibungsamt Zug, die im Arrestbefehl genannten Forderungen und Ansprüche erneut si-
cherzustellen (act. 3/2 und 3/7). Am 29. November 2024 versandte das Betreibungsamt Zug
die entsprechenden Arrestsperranzeigen (act. 3/8-11).
13.
In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die
Abweisung der Beschwerde (act. 3).
14.
Am 11. Dezember 2024 reichte das Betreibungsamt Zug eine Stellungnahme des Betrei-
bungsamtes Zürich 7 vom 10. Dezember 2024 zur Frage der Arrestprosequierung ein
(act. 4).
15.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort
Stellung (act. 5).
16.
Am 3. Januar 2025 legte die Beschwerdeführerin als Noveneingabe eine Stellungnahme des
Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 zu den Akten (act. 6).
17.
Der Schuldner verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg
der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkurs-
amtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverlet-
zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert
10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis er-
halten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren der Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a
Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kan-
tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zug richtet sich das Beschwerde-
verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozess-
ordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG).
Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. November 2024 wurde den Vertretern der
Beschwerdeführerin am 13. November 2024 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 9). Die 10-tägige Be-
schwerdefrist begann somit frühestens am 14. November 2024 zu laufen (Art. 142 Abs. 1
ZPO) und endete, da der 23. November 2024 ein Samstag war, am 25. November 2024
Seite 7/14
(Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 25. November 2024 elektronisch einge-
reicht und erfolgte damit fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist auf diese einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den
Schuldner und dessen Ehefrau bezüglich des Verbleibs des von der M.________ AG an die
H.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und zu
befragen, insbesondere über das verwendete Bankkonto und alle Transaktionen, die nach
dem Eingang der besagten Kaufpreiszahlung vorgenommen wurden.
2.1
Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich
derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und
Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist
(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit Hinweis auf Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die
Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat,
sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der
Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die
Auskunftspflicht Dritter im konkreten Fall verhältnismässig sein. Eine Auskunftspflicht des
Dritten besteht nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw.
nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür be-
steht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er
seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoff-
nung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.1 ff. m.H.).
2.2
Beim Pfändungsvollzug vom 11. und 14. Dezember 2020 bzw. vom 22. Januar 2021 wurde
der Schuldner zu den gepfändeten 1'100 Namenaktien der H.________ AG, lautend auf die
Ehefrau des Schuldners, befragt. Der Schuldner gab an, dass er vor ca. 1,5 Jahren die Ge-
sellschaft an seine Ehefrau verkauft und den Kaufpreis mit der Forderung seiner Ehefrau ver-
rechnet habe. Der Verrechnungsbetrag sei CHF 7,8 Mio. gewesen. Sie hätten am 30. Okto-
ber 2018 einen Call-Option-Vertrag abgeschlossen und die Schuld von 8 Mio. [wohl CHF] sei
in Russland durch eine Schuldanerkennung bestätigt worden. Offen sei nichts mehr gegenü-
ber ihm und seiner Ehefrau. Die Liegenschaft L.________ gehöre der H.________ AG und
sei mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2020 an die M.________ AG verkauft worden (Kaufvertrag
vom 23. Juli 2023; vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6; act. 1/20 E. 1.4). Damit hat der Schuld-
ner umfassend über die Aktien der H.________ AG, lautend auf seine Ehefrau, Auskunft ge-
geben. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Aktien der H.________ AG sind umstritten.
Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die H.________ AG
ist nicht Schuldnerin der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen
besteht kein Anlass, den Schuldner zum Verbleib des von der M.________ AG an die
H.________ AG zu leistenden Kaufpreises in Höhe von CHF 4'570'000.00 vorzuladen und
zu befragen.
2.3
Die Ehefrau des Schuldners beansprucht für sich das Eigentum an den gepfändeten Aktien
der H.________ AG. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist noch offen. Die Aktien
der H.________ AG wurden gepfändet und befinden sich in einem Safe der AB.________,
lautend auf die Ehefrau des Beschwerdeführers. Eine Gewahrsamnahme ist erst nach
Klärung der Eigentumsverhältnisse möglich (vgl. act. 1/12 S. 6, act. 3/17 S. 6). Die Kaufpreis-
Seite 8/14
forderung der H.________ AG gegen die M.________ AG steht der H.________ AG (und
nicht dem Schuldner oder dessen Ehefrau) zu. Bei dieser ungewissen Sachlage besteht kein
Grund, die Ehefrau des Schuldners zum Verbleib des restlichen Kaufpreises zu befragen,
den die M.________ AG an die H.________ AG zu leisten hat.
3.
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin verschiedene "Sicherungsmassnahmen im Zusam-
menhang mit dem Arrest Z.________".
3.1
Sie macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 40 ff.):
3.1.1 Gemäss Art. 275 SchKG seien die Art. 91-109 SchKG bezüglich der Pfändung auch für den
Arrest anwendbar. Dies betreffe insbesondere Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang
mit dem Arrest. Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls beauftragte Betreibungsamt sei ver-
pflichtet, die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände zu verarrestieren. Gemäss Art. 99
SchKG könne das Betreibungsamt mittels vorsorglicher Massnahmen die Sicherung der
Pfändung bzw. des Arrests gewährleisten, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Gesetz
vorgesehen seien. Eine solche Sicherungsmassnahme könne insbesondere bei besonderer
Dringlichkeit zum Erhalt von Vermögenswerten auch gegenüber einem Drittschuldner ange-
ordnet werden. Besondere Dringlichkeit bestehe beispielsweise dann, wenn der Schuldner
sich wiederholt und permanent dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entziehe und somit
die Pfändung bzw. den Arrest verunmögliche. Die Pfändung von Aktienzertifikaten müsse
auch die Pfändung der aus den Aktienzertifikaten fliessenden Rechte beinhalten. Somit müs-
se das Betreibungsamt auch bei Pfändung von Aktienzertifikaten, Sicherungsmassnahmen
für die daraus resultierenden Rechte anordnen, und zwar von Amtes wegen.
3.1.2 Sämtliche Forderungen des Schuldners aus den Aktien der H.________ AG seien verarres-
tiert. Der H.________ AG sei auch mitgeteilt worden, dass diese Forderungen nur noch an
das Betreibungsamt Zug erfüllt werden könnten. Damit sei der Arrest jedoch längstens nicht
genügend gesichert. Der Schuldner habe die Aktien das H.________ AG an seine Ehefrau
just an dem Tag übertragen, als die Garantieforderung fällig geworden sei. Es gebe zahlrei-
che Indizien, dass die Übertragung der Aktien der H.________ AG nur zum Schein erfolgt
und der Schuldner nach wie vor der Eigentümer und wirtschaftliche Berechtigte der
H.________ AG sei. Da dem Schuldner bewusst sei, dass seine Forderungen gegenüber der
H.________ AG unter den Arrestbeschlag respektive die Pfändung fielen, müsse angenom-
men werden, dass die Ausschüttung des Kaufpreises von CHF 4,57 Mio. für die Liegenschaft
L.________ indirekt durch Umgehungsgeschäfte erfolge. Der Schuldner sei gegenwärtig
problemlos in der Lage, den Arrest zu umgehen und indirekte und/oder verdeckte Ausschüt-
tungen an sich selbst vorzunehmen. Solange nicht geklärt sei, wer der wahre Eigentümer der
Aktien der H.________ AG sei, was Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei, müssten
sämtliche Vermögenswerte der H.________ AG sichergestellt werden, um zu verhindern,
dass versteckte Dividenden- oder sonstige Ausschüttungen von der H.________ AG an den
Schuldner vorgenommen würden.
3.1.3 Die Argumentation des Betreibungsamtes, dass es an ihr (der Beschwerdeführerin) sei, vor
Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, sei falsch. Einerseits habe sie
Massnahmen zur Sicherung der verarrestierten Forderung des Schuldners gegenüber der
H.________ AG gefordert und keine Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit den
Seite 9/14
gepfändeten Aktienzertifikaten. Anderseits wälze das Betreibungsamt seine Pflicht zur Si-
cherstellung der verarrestierten Forderungen auf sie ab. Der Umstand, dass das Wider-
spruchsverfahren vor Bundesgericht hängig sei, entbinde das Betreibungsamt nicht von sei-
nen gesetzlichen Pflichten.
3.2
Gemäss Art. 99 SchKG wird bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche
nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Be-
triebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
Diese Vorschrift ist beim Arrestvollzug sinngemäss anwendbar (Art. 275 SchKG). Die in
Art. 99 SchKG geregelten Sicherungsmassnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Vorbe-
reitung der Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung
für die Zulässigkeit ist eine besondere Dringlichkeit. Liegt besondere Dringlichkeit vor, kann
das Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des be-
triebenen Schuldners bei Dritten sperren lassen. Die Sperrung erfolgt durch Anzeige des Be-
treibungsamtes an den Drittschuldner (Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 99 SchKG
N 2, 4 und 9 mit Hinweis auf BGE 142 III 643 E. 2.1, 115 III 44 und 107 III 71; vgl. auch
Schlegel/Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 99 SchKG N 3; Staehelin, Die internationale
Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 3/1995 S. 276).
3.3
Mit dem Arrest werden auf Antrag eines (gefährdeten) Gläubigers bestimmte Vermögenswer-
te des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung provisorisch mit betrei-
bungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt somit eine superprovisorische vorsorgli-
che Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Vermö-
genswerte dar (vgl. Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 1). Im vorlie-
genden Fall verarrestierte der Einzelrichter beim Bezirksgericht Zürich am 15. November
2022 sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Aktien und Akti-
enzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der
H.________ AG (Arrest Nr. Z.________; vgl. act. 1/26, act. 3/1). Das Betreibungsamt Zug
vollzog am 21. November 2022 den Arrest und versandte gleichentags die Anzeigen an den
Schuldner und die H.________ AG (vgl. act. 1/27, act. 3/3). Dieser Sachverhalt ist unbestrit-
ten. Mit der Anzeige des Betreibungsamtes Zug an die H.________ AG wurden sämtliche
Guthaben des Schuldners gegenüber der H.________ AG gesperrt und zugunsten der Be-
schwerdeführerin gesichert. Vorsorgliche Massnahmen könnten nur dann ergriffen werden,
wenn dies zur Vorbereitung eines anstehenden Arrestes und vor dessen Ankündigung not-
wendig ist (vgl. Schlegel/Zopfi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 3). Ist der Arrest – wie vorliegend –
bereits vollzogen und dem Drittschuldner angezeigt, besteht kein Anlass, darüber hinausge-
hende Sicherungsmassnahmen zu ergreifen.
3.4
Weiter bedarf es für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen einer besonderen Dringlich-
keit. Das Bundesgericht betonte, dass am Erfordernis der Dringlichkeit angesichts des Ein-
griffs in die Stellung des Schuldners, welcher mit der Sicherungsmassnahme verbunden ist,
dort ganz besonders festzuhalten ist, wo die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betrei-
bungsferien verzögert wird und grundsätzlich nichts eine rasche, aber trotzdem vorschrifts-
gemässe Abwicklung des Betreibungsverfahrens hindert (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Vorlie-
gend wurde die Zwangsvollstreckung nicht durch die Betreibungsferien verzögert, weshalb
Seite 10/14
grundsätzlich nichts eine rasche Abwicklung des Betreibungsverfahrens hinderte. Weiter fällt
auf, dass seit Erlass des Arrestbefehls mehr als zwei Jahre vergangen sind. Vor diesem Hin-
tergrund ist eine besondere Dringlichkeit für die Vornahme von Sicherungsmassnahmen
nicht ersichtlich. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur konkreten Gefahr, dass
die Vermögenswerte der H.________ AG an den Schuldner fliessen, handelt es sich um
blosse Mutmassungen bzw. Verdächtigungen. Dies gilt sowohl für angeblich beabsichtigten
Umgehungsgeschäfte als auch die behaupteten strafbaren Handlungen des Schuldners. Eine
besondere Dringlichkeit ist damit nicht dargetan.
3.5
Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Betreibungsbeamte beim Vollzug auf die im
Arrestbefehl angeführten, in seinem Kreis belegenen Vermögenwerte zu beschränken hat.
Die Verarrestierung von Gegenständen, die im Arrestbefehl nicht aufgeführt sind, ist nichtig
(vgl. Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 44). Die Beschwerdeführerin
verlangt, dass die entsprechende Bank bzw. die Banken der H.________ AG keine Aus-
schüttungen mehr an den Schuldner und dessen Ehefrau respektive Drittpersonen, egal wel-
cher Art, vornehmen dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022 verar-
restiert seien. Weiter sollen auch der Schuldner und dessen Ehefrau keine Ausschüttungen,
egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vornehmen dürfen, solange das
hängige Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. act. 1 S. 2). Damit erweitert die
Beschwerdeführerin de facto die im Arrestbefehl genannten Arrestgegenstände um das
Bankkonto der H.________ AG. Das Bankkonto der H.________ AG wurde im Arrestbefehl
nicht genannt. Folglich wäre eine Sperre bzw. eine "Sicherung" der Bankkonten der
H.________ AG durch das Betreibungsamt nichtig.
3.6
Ob die Beschwerdeführerin im Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht (5A_435/2024)
vorsorgliche Massnahmen hätte beantragen können, wie das Betreibungsamt Zug erklärt hat
und was die Beschwerdeführerin bestreitet, muss im vorliegenden betreibungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden.
3.7
Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, "Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang
mit dem Arrest Z.________" zu ergreifen. Ohnehin wären die beantragen "Sicherungsmass-
nahmen" abzuweisen, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist (E. 4 f.).
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Betreibungsamt Zug eine Verfügung an den
Schuldner und dessen Ehefrau unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erlassen ha-
be, wonach keinerlei Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der
H.________ AG vorgenommen werden dürften, solange das hängige Widerspruchsverfahren
nicht abgeschlossen sei. Weiter will die Beschwerdeführerin, dass das Betreibungsamt Zug
ein Schreiben an die entsprechende Bank bzw. Banken der H.________ AG verfasst, wo-
nach keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau resp. Drittpersonen, egal
welcher Art, getätigt werden dürfen, da diese gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022
verarrestiert seien.
4.1
Ein Verbot an den Schuldner, dessen Ehefrau und an die Bank der H.________ AG, keinerlei
Ausschüttungen, egal welcher Art, von den Bankkonten der H.________ AG vorzunehmen,
insbesondere keine Ausschüttungen an den Schuldner und dessen Ehefrau respektive Dritt-
personen, käme einer Pfändung (bzw. einem Arrest) des Bankkontos der H.________ AG
Seite 11/14
gleich. Schuldner der Forderung der Beschwerdeführerin ist indes nicht die H.________ AG,
sondern C.________. Die Pfändung des Kontos der H.________ AG wäre nur unter den
Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs (wonach ein auf eine juristische Person lau-
tender Vermögenswert in der Betreibung gegen einen Schuldner verwertet werden könnte)
zulässig.
4.2
Wenn jemand eine juristische Person, insbesondere eine Aktiengesellschaft, gründet, ist
grundsätzlich anzunehmen, dass zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten mit getrenn-
ten Vermögen bestehen: die natürliche Person einerseits und die Aktiengesellschaft ander-
seits. Dies gilt selbst dann, wenn die Aktiengesellschaft nur einen einzigen Aktionär hat
("Einmanngesellschaft"). Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Dritter
für die Verpflichtungen eines Schuldners haftbar gemacht werden, mit dem er eine wirtschaft-
liche Einheit bildet (BGE 144 III 541 E. 8.3.1 m.w.H. [=Pra 2019 Nr. 98]). Dies ist immer dann
der Fall, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einen Rechtsmiss-
brauch darstellt, insbesondere wenn das Gesetz umgangen wird, ein Vertrag verletzt wird
oder die Interessen eines Dritten widerrechtlich geschädigt werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum
Durchgriff allgemein vgl. BGE 132 III 489 E. 3.2).
4.3
Die Anwendung des Durchgriffs setzt somit erstens voraus, dass die Personen entsprechend
der wirtschaftlichen Realität identisch sind oder dass zumindest ein Rechtssubjekt das ande-
re wirtschaftlich beherrscht. Zweitens muss die Dualität missbräuchlich geltend gemacht
werden, das heisst, um einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen; dies ist der Fall,
wenn die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich miss-
bräuchlich der Zwangsvollstreckung zu entziehen (BGE 132 III 489 E. 3.2).
4.4
Zu unterscheiden ist zwischen dem direkten Durchgriff, der die Haftung des beherrschenden
Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft zur Folge hat, und dem – vorliegend rele-
vanten – umgekehrten Durchgriff, der die Haftung der beherrschten Gesellschaft neben dem
Gesellschafter für dessen Schulden zur Folge hat. Bei der Zwangsvollstreckung bedeutet
dies, dass in der Betreibung des einen auch das Vermögen des anderen verwertet werden
kann. Der Dritte muss hinnehmen, dass der Erlös der Verwertung seiner Vermögenswerte
dazu dient, den Gläubiger zu befriedigen. Dem Schuldner wird verwehrt, sich hinter der
rechtlichen Dualität zu verstecken, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, und dem
Dritten, missbräuchlich sein Recht geltend zu machen, direkt mittels Zahlungsbefehls betrie-
ben zu werden, wie es grundsätzlich jede Vollstreckungsmassnahme erfordert (vgl. zum
Ganzen: BGE 144 III 541 E. 8.3 ff. [= Pra 2019 Nr. 98]).
4.5
Erste Voraussetzung für einen Durchgriff ist mithin, dass die juristische Person und der Ge-
sellschafter wirtschaftlich betrachtet identisch sind. Dazu hat die Beschwerdeführerin keine
Ausführungen gemacht. Zweite Voraussetzung für einen Durchgriff ist sodann, dass die Be-
rufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte rechtsmissbräuchlich ist. Auch dazu hat
sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Damit sind die Voraussetzungen für einen
Durchgriff nicht glaubhaft gemacht und es besteht kein Grund, die Bankkonten der
H.________ AG zu pfänden bzw. dem Schuldner, dessen Ehefrau oder Drittpersonen zu
verbieten, über die Bankkonten der H.________ AG zu verfügen.
Seite 12/14
4.6
Eine andere Frage ist, ob der Schuldner die Aktien der H.________ AG rechtsmissbräuchlich
auf seine Ehefrau übertragen hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 18
und 27 ff.). Diese Frage wird im hängigen Widerspruchsverfahren zu prüfen sein.
5.
Für den Fall, dass die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von
CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt ha-
ben sollte, verlangt die Beschwerdeführerin die sofortige Verfügung der Kontosperre bei den
entsprechenden Personen der Gesellschaften.
Wie in E. 2 dargelegt, besteht kein Anlass, den Schuldner und dessen Ehefrau zum Verbleib
des restlichen Kaufpreises zu befragen, den die M.________ AG an die H.________ AG zu
leisten hat. Ob die H.________ AG bereits einen Teil oder die gesamte Summe von
CHF 4'570'000.00 an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau oder Drittpersonen ausbezahlt hat,
ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein Grund, das Be-
treibungsamt Zug anzuweisen, die sofortige Kontosperre bei den entsprechenden Personen
der Gesellschaften zu verfügen.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei festzustellen, dass der Arrest
Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung
vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist (vgl. act. 1 Rz 58 ff.).
6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 an das Betrei-
bungsamt Zug die Anordnung von Sicherungsmassnahmen. Einen Antrag auf Feststellung,
dass der Arrest Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in
der Betreibung vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist, hat sie
nicht gestellt (vgl. 1/1). Das Betreibungsamt Zug wies mit Verfügung vom 8. November 2024
das "Gesuch um Sicherungsmassnahmen" ab. In der Begründung hielt es unter anderem
fest, dass der Arrest. Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht mit dem hängigen
Pfändungsverfahren Nr. G.________ prosequiert werden könne (act. 1/4). Bei diesem obiter
dictum handelt es sich um eine Meinungsäusserung des Betreibungsamtes Zug. Blosse Mei-
nungsäusserungen gelten nicht als anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG
(vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 22). Dagegen kann
keine Beschwerde erhoben werden.
6.2
Abgesehen davon bleiben die Aktien der H.________ AG (Pfändung Nr. G.________) bis
zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gepfändet (vgl. act. 3/18). Mit dem Pfändungs-
beschlag sind die Aktien der H.________ AG hinreichend gesichert. Das Widerspruchsver-
fahren ist noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern
die Beschwerdeführerin ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, dass der Arrest
Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. November 2022 in der Betreibung
vom 30. September 2019 (Pfändung Nr. G.________) prosequiert ist. An diesem Ergebnis
ändert die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2025 nichts. Die Beschwer-
deführerin reichte eine E-Mail des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 27. Dezember 2024 ein,
worin sich das Amt zur Frage der Arrestprosequierung äusserte, wobei einige Aussagen – of-
fenbar von der Beschwerdeführerin – geschwärzt wurden (vgl. act. 6, act. 6/1). Ein
Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin lässt sich mit der Meinungsäusserung des
Betreibungsamtes Zürich 7, die ohnehin nur teilweise offengelegt wurde, nicht begründen.
Seite 13/14
6.3
Bei dieser Sachlage muss nicht weiter geprüft werden, ob über die Frage der Arrestprose-
quierung noch nicht entschieden wurde, ob sich das Beschwerdeverfahren BA 2024 24 aus-
schliesslich auf die Liegenschaft L.________ bezog und ob das Betreibungsamt Zug selbst
der Ansicht ist, dass die Frage der Arrestprosequierung noch ungeklärt ist, wie die Be-
schwerdeführerin behauptet (vgl. act. 5 Rz 10 ff.).
6.4
Nach dem Gesagten ist auf den Antrag auf Feststellung der Prosequierung nicht einzutreten.
7.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt Zug habe die angefochtene Verfügung über-
haupt nicht begründet, sondern den Antrag abgelehnt, ohne sich mit ihren Argumenten aus-
einanderzusetzen respektive Überlegungen wiederzugeben, von denen sie sich habe leiten
lassen. Es sei ihr (der Beschwerdeführerin) somit nicht möglich zu verstehen, warum das
Amt der Ansicht sei, dass trotz des offensichtlich bestehenden Risikos des Vermögensab-
flusses respektive der vermeintlichen und aktenkundigen Wiederholungsgefahr auf Seiten
des Schuldners keine Sicherungsmassnahmen erforderlich seien (act. 1 Rz 65 ff.).
Diese Rüge geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn das
Betreibungsamt nicht wenigstens kurz die Überlegungen genannt hätte, von denen es sich
hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2).
Das Betreibungsamt Zug ist diesen Anforderungen jedoch nachgekommen. Es hat in der ge-
botenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu sei-
nen Erkenntnissen gelangt ist (act. 1/4). Es war nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen
der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Be-
schwerdeführerin hat gegen die angefochtene Verfügung eine 22-seitige Beschwerdeschrift
eingereicht (act. 1) und war damit offensichtlich in der Lage, die Verfügung an die Aufsichts-
behörde weiterzuziehen. Dementsprechend kam das Betreibungsamt der aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht hinreichend nach. Eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist dem-
nach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
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Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich
begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be-
weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein-
zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende
Wirkung.
4.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Zug
-
Schuldner
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am: